SPIELERVERMITTLER-REGLEMENT. Ausgabe 2005
|
|
|
- Hannah Maus
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SPIELERVERMITTLER-REGLEMENT Ausgabe 2005
2 Änderungen Verbandsrat (VR) VR
3 Gestützt auf das Spielervermittler-Reglement der FIFA und auf Artikel 78 ff. der Statuten des SFV I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Anwendungsgebiet 1. Dieses Reglement regelt die Erteilung der Spielervermittler-Lizenz des SFV, die Tätigkeit der Spielervermittler sowie die Rechte und Pflichten der Spieler und der Klubs des SFV in diesem Zusammenhang. 2. Es ist auch auf Spielervermittler anwendbar, die eine Lizenz von einem anderen Verband erhalten haben, wenn sie im Rahmen eines nationalen Transfers tätig werden. 3. Das Spielervermittler-Reglement der FIFA (nachfolgend FIFA-Reglement genannt) ist unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Reglements direkt anwendbar. Art. 2 Schutz der Bezeichnung Nur der Spielervermittler, der im Besitze der Lizenz des SFV ist, darf die Bezeichnung "Lizenzierter Spielervermittler SFV" verwenden. II. Art. 3 Lizenzerteilung Zuständigkeit Das Generalsekretariat des SFV (nachfolgend GS genannt) ist zuständig für die Erteilung der Lizenz im Sinne des vorliegenden Reglements. Art. 4 Berechtigte Nur natürliche Personen können eine Bewerbung auf Lizenzerteilung stellen. Auf Bewerbungen von Unternehmen oder Vereinen wird nicht eingetreten. Art. 5 Verfahren 1. Wer als Spielervermittler tätig sein will, muss beim GS gemäss dem FIFA-Reglement ein schriftliches Gesuch einreichen. 2. Dem Gesuch sind beizulegen: a) ein Heimatschein oder ein gleichwertiges Dokument; b) ein Auszug aus dem Zentralstrafregister; c) ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister des Wohnkantons, aus dem hervorgeht, dass der Bewerber nicht im Konkurs ist, dass keine Nachlassstundung gewährt wurde und dass kein Verlustschein vorliegt; d) die nötigen Bewilligungen gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih und gemäss kantonaler Gesetzgebung. 3. Der Bewerber ausländischer Nationalität hat zudem beizubringen: a) seine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; b) eine Wohnsitzbescheinigung über die letzten 2 Jahre vor Gesuchseinreichung. 3
4 4. Das GS kann vom Bewerber weitere Auskünfte einholen und setzt ihm gegebenenfalls eine Frist. Art. 6 Unvollständiges Gesuch Ist das Gesuch unvollständig, setzt das GS dem Bewerber eine kurze Frist, innert der das Gesuch zu vervollständigen ist. Der Bewerber ist darauf hinzuweisen, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Art. 7 Prüfung des Gesuches 1. Nach Erhalt des Gesuches und gegebenenfalls der Ergänzungen prüft das GS, ob die Voraussetzungen gemäss FIFA-Reglement, gemäss nationaler Gesetzgebung und gemäss dem vorliegenden Reglement erfüllt sind. 2. Das GS kann, sofern es dies als notwendig erachtet, eine Untersuchung durchführen. In diesem Fall, teilt es dem Bewerber deren Ergebnis mit und erteilt ihm eine kurze Frist zur Stellungnahme. Art. 8 Nicht-Eintreten 1. Das GS tritt auf das Gesuch eines Bewerbers nicht ein, wenn dieser die von der FIFA, von der nationalen Gesetzgebung und vom vorliegenden Reglement vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt. Es stellt dem Bewerber einen entsprechenden Entscheid zu. 2. Dieser Entscheid ist endgültig, unter Vorbehalt der Anrufung der FIFA. Art. 9 Aufgebot zur schriftlichen Prüfung 1. Kann auf das Gesuch eingetreten werden, bietet das GS den Bewerber zu der von der FIFA vorgesehenen schriftlichen Prüfung auf; die Grundsätze der Prüfungsmodalitäten sind im FIFA-Reglement festgelegt. 2. Es teilt ihm das Datum der nächsten Prüfung mit, sobald dieses von der FIFA festgelegt worden ist. 3. Vor dem Beginn der Prüfung teilt das GS dem Bewerber die für das Bestehen der Prüfung nötige Mindestpunktzahl mit. Art. 10 Beschränkung der Anzahl Kandidaten 1. Das GS kann die Anzahl der zur gleichen Prüfungsrunde zugelassenen Bewerber beschränken, wenn dies aus organisatorischen Gründen nötig ist. Die Bewerbungen werden in solchen Fällen in der Reihenfolge der Einreichung berücksichtigt. 2. Der diesbezügliche Entscheid des GS in diesen Fällen ist endgültig. Art. 11 Kosten 1. Das GS fordert den Bewerber auf, für die Prüfung eine Gebühr zu bezahlen. Diese Gebühr darf CHF 5' nicht übersteigen. 4
5 2. Wird die Gebühr bis spätestens einen Tag vor der Prüfung nicht einbezahlt, gilt die Bewerbung als zurückgezogen. Art. 12 Nationale Fragen und Korrektur 1. Das GS bereitet die nationalen Fragen vor und korrigiert die Fragebögen. 2. Es kann diese Aufgaben delegieren. Art. 13 Einsichtnahme 1. Jeder Bewerber hat auf schriftlichen Antrag hin ein Recht auf Einsicht in seinen korrigierten Fragebogen am Sitz des SFV. Es werden keine Fotokopien abgegeben. 2. Ein Recht auf Einsicht in Fragebögen von Dritten besteht nicht. Art. 14 Nicht bestandene Prüfung 1. Erreicht der Bewerber die nötige Mindestpunktzahl nicht, so wird er darüber informiert, dass er die Prüfung nicht bestanden hat. Gleichzeitig wird er auf das Einsichtsrecht gemäss Artikel 12 dieses Reglements aufmerksam gemacht. 2. Dem Bewerber stehen gegen den Entscheid keine Rechtsmittel zu. Art. 15 Bestandene Prüfung Erreicht der Kandidat die nötige Punktzahl, so informiert das GS den Bewerber und fordert ihn auf: a) die Police einer Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von Artikel 9 des FIFA- Reglements und von Artikel 16 dieses Reglements einzusenden; b) ein unterschriebenes Exemplar des Kodex der Berufsethik einzusenden; c) die unterzeichnete Schiedsklausel des SFV einzusenden. Art. 16 Haftpflichtversicherung 1. Die durch die Versicherung zu deckende Summe ist aufgrund des Umsatzes des Spielervermittlers festzusetzen. 2. Der Spielervermittler ist verpflichtet, das GS zu informieren, wenn die Versicherung gekündigt wird oder wenn die Deckung unter das in Absatz 1 vorgesehene Maximum fällt. Art. 17 Erteilung der Lizenz 1. Nach Erhalt aller Unterlagen erteilt das GS dem Bewerber die Lizenz. 2. Nach Erhalt der Lizenz hat der Spielervermittler das Recht, diese Tätigkeit auszuüben. 3. Der Spielervermittler, der seine Tätigkeit aufgibt, muss seine Lizenz unverzüglich dem GS zurückgeben. Andernfalls annulliert das GS die Lizenz und veröffentlicht den Entscheid. 5
6 Art. 18 Liste der lizenzierten Spielervermittler 1. Das GS führt eine Liste der vom SFV lizenzierten Spielervermittler. 2. Es ergänzt sie nach jeder Prüfungsrunde, stellt sie der FIFA und der UEFA zu und veröffentlicht sie. Art. 19 Liste der Spielervermittler, welche die Tätigkeit aufgegeben haben Das GS führt eine Liste der vom SFV lizenzierten Spielervermittler, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben, stellt sie der FIFA und der UEFA zu und veröffentlicht sie. III. Art. 20 Rechte und Pflichten der lizenzierten Spielervermittler Anwendbares Recht Die Rechte und Pflichten der Spielervermittler werden durch die Gesetzgebung sowie das FIFA-Reglement geregelt. Art. 21 Besondere Bestimmungen zum Vermittlungsvertrag 1. Der Spielervermittler muss den vom SFV zur Verfügung gestellten Standardvertrag verwenden. Den Vertragsparteien ist es freigestellt, zusätzliche Vereinbarungen zu treffen und den Standardvertrag entsprechend zu ergänzen. 2. Dieser Vertrag muss zudem vorsehen, dass jede Partei ihn jederzeit und frei kündigen kann, unter Vorbehalt von allfälligem Schadenersatz bei Kündigung zur Unzeit. 3. Die Freiheit, den Vertrag jederzeit auflösen zu können, kann nicht durch eine Konventionalstrafe oder eine ähnliche Klausel eingeschränkt werden. 4. Der Vertrag muss zudem eine Schiedsklausel enthalten, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäss Statuten des SFV vorsieht und die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausschliesst. Art. 22 Register der Vermittlungsverträge 1. Das GS führt eine Liste der ihm zugestellten Vermittlungsverträge. Diese werden vertraulich behandelt. 2. Auf entsprechende Anfrage der FIFA kann dieser der Inhalt der Liste mitgeteilt werden. 3. Dritte können diese Liste nicht konsultieren. Der Generalsekretär kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. 4. Die Registrierung der Verträge ist eine rein administrative Massnahme des Generalsekretariats des SFV. Eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Gesetzes- und den Verbands-Vorschriften erfolgt nicht. 6
7 IV. Art. 23 Rechte und Pflichten der Spieler und der Clubs Anwendbares Recht und Strafen 1. Die Rechte und Pflichten der Spieler und Klubs im Zusammenhang mit den Spielervermittlern richten sich nach dem FIFA-Reglement. 2. Verletzungen dieser Bestimmungen werden gemäss den Artikeln 78 ff. der SFV-Statuten geahndet, wobei sich die Zuständigkeit der Abteilungen auf alle vom FIFA-Reglement vorgesehenen Sanktionen erstreckt. V. Aufsicht und Entscheide Art. 24 Aufsicht 1. Das GS ist das Überwachungsorgan im Sinne des FIFA-Reglements und der vorliegenden Bestimmungen. 2. Es überwacht die Einhaltung der nationalen und internationalen Bestimmungen im Rahmen der Spielervermittler und handelt von Amtes wegen. Art. 25 Besondere Aufgaben 1. Stellt das GS fest, dass ein Spielervermittler die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, benachrichtigt es unverzüglich die Kontroll- und Disziplinarkommission des SFV (KDK) und/oder die FIFA und gibt dazu seine Stellungnahme ab. 2. Das GS zeigt jedes Verhalten, das zu Sanktionen führen könnte, der KDK und/oder der FIFA an. Art. 26 Jahresgebühr 1. Das Generalsekretariat erhebt von jedem Spielervermittler eine jährliche Gebühr von maximal CHF 2' Wird diese Gebühr nicht pünktlich bezahlt, setzt das Generalsekretariat dem Spieleragenten eine letzte Zahlungsfrist, unter Hinweis darauf, dass bei Nichteinhaltung die Lizenz bis zur Bezahlung der vollen Gebühr sistiert, der Entscheid publiziert und der Spielervermittler bei der KDK des SFV angezeigt werden kann. Dieser Entscheid des Generalsekretariats des SFV ist endgültig. Art. 27 Privatrechtliche Streitigkeiten Für privatrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Spielervermittler und einem Klub oder einem Spieler oder einem anderen Spielervermittler ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) zuständig, das gemäss Art. 89 ff. der SFV- Statuten eingesetzt wird. 7
8 Art. 28 Sanktionen und Lizenzentzug 1. Gegen einen Spielervermittler, der die Bestimmungen des vorliegenden Reglements verletzt, können die im FIFA-Reglement vorgesehenen Sanktionen gegen Spielervermittler verhängt werden. 2. Die KDK des SFV ist zuständig für die Verhängung der entsprechenden Sanktionen. 3. Sie ist auch zuständig für den Entzug der Lizenz von Spielervermittlern, die die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen und gegebenenfalls für deren Rückgabe. 4. Sie handelt von Amtes wegen oder auf Anzeige hin. Art. 29 Organisation Die KDK richtet in ihren Reihen eine besondere Kammer für Spielervermittler ein, die in allen Fällen gemäss den Artikeln 25 ff. des vorliegenden Reglements tagt. Art. 30 Übrige Fälle Alle im vorliegenden Reglement nicht vorgesehenen Fälle werden endgültig vom GS entschieden. VI. Art. 31 Weitere Bestimmungen Textdifferenzen Bei Textdifferenzen ist der deutschsprachige Text massgebend. Art. 32 Inkrafttreten 1. Das vorliegende Reglement ist an der Versammlung des Verbandsrats vom 24. November 2001 genehmigt und an der Versammlung des Verbandsrats vom 23. November 2002 teilweise geändert worden. 2. Es tritt am 1. Januar 2003 in der teilweise geänderten Fassung in Kraft. Schweizerischer Fussballverband Ralph Zloczower Zentralpräsident Peter Gilliéron Generalsekretär Die Bezeichnungen "Vermittler" und "Bewerber" gelten für Männer und Frauen. Die männliche Form ist aus Gründen der Einfachheit gewählt worden. 8
9 Schweizerischer Fussballverband Standard-Vermittlungsvertrag Dieser Vertrag entspricht Anhang C zum FIFA-Reglement, ergänzt gemäss den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Die nationalen Ergänzungen sind kursiv gedruckt. Die Parteien (Name, Vorname, Firmenname und Adresse des Spielervermittlers im Folgenden: der Spielervermittler und (Name, Vorname, evtl. Spitzname, Adresse und Geburtsdatum des Spielers bzw. Name und genaue Adresse des Vereins) im Folgenden: der Auftraggeber sind übereingekommen, einen Vermittlungsvertrag mit folgendem Inhalt zu vereinbaren: 1. Dauer Diese Vereinbarung soll für die Dauer von (Anzahl Monate, max. 24) gültig sein. Sie tritt am (genaues Datum) in Kraft und endet somit am. (genaues Datum) Jede Partei kann diesen Vertrag jederzeit frei kündigen, ohne Bedingungen und ohne Fristen (Art. 21, Ziff. 2 und 3 des Spielervermittler-Reglements des SFV). 2. Entschädigung Der Spielervermittler wird für seine Bemühungen ausschliesslich vom Auftraggeber entschädigt. 9
10 Betreffend Stellenvermittlung a) Spieler als Auftraggeber Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von % des ersten jährlichen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird. Zahlungsmodalitäten: (Datum der Zahlung und - gegebenenfalls - Anzahl der Teilzahlungen) b) Verein als Auftraggeber Der Spielervermittler erhält eine Kommission als einmalige Pauschalzahlung in der Höhe von (genauer Betrag und Währung) 3. Ausschliesslichkeit Die Parteien vereinbaren, dass die Vermittlungsrechte dem Spielervermittler ausschliesslich nicht ausschliesslich (Zutreffendes ankreuzen) übertragen werden sollen. 4. Zusätzliche Vereinbarungen Sämtliche zusätzlichen speziellen Vereinbarungen, die den im Spielervermittler-Reglement enthaltenen Grundsätzen sowie den gesetzlichen und den Bestimmungen der Nationalverbände entsprechen, müssen dieser Vertragsurkunde beigelegt und zusammen mit dieser Urkunde bei den jeweiligen Nationalverbänden hinterlegt werden. 5. Zwingende Rechtsnormen Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen betreffend Arbeitsvermittlung sowie auch weitere zwingende Normen der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes, des internationalen Rechts und der anwendbaren Staatsverträge zu befolgen. 10
11 6. Verschwiegenheitspflicht Der Auftraggeber entbindet seinen Vermittler gegenüber dem SFV ausdrücklich von seiner Verschwiegenheitspflicht bezüglich dieses Vertrags. 7. Schiedsklausel (nachfolgend separat zu unterzeichnen) Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag - einschliesslich separat getroffener Vereinbarungen - ergeben, der vom SFV vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten und die Anrufung der ordentlichen Gerichte auszuschliessen. der Auftraggeber der Vermittler 8. Schlussbemerkung Die vorliegende Vereinbarung wurde in vierfacher Ausführung unterzeichnet. Die Exemplare werden wie folgt verteilt: 1. Nationalverband, dem der Spielervermittler angehört: (genaue Bezeichnung) 2. Nationalverband, dem der Auftraggeber angehört: (genaue Bezeichnung) 3. Spielervermittler 4. Auftraggeber 11
12 Ort und Datum Der Spielervermittler Ort und Datum Der Auftraggeber Die Hinterlegung bestätigt: Ort und Datum Der Nationalverband des Spielervermittlers Ort und Datum Der Nationalverband des Auftraggebers (Stempel und Unterschrift) (Stempel und Unterschrift) 12
VERMITTLUNGSVERTRAG. nachfolgend als der Auftraggeber bezeichnet, vertreten durch dessen Erziehungsberechtigte, Frau und Herrn
VERMITTLUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen,,, für nolimitsports OG, FN des Landes- als Handelsgerichtes, nachfolgend als der Spielervermittler bezeichnet, und nachfolgend als der Auftraggeber bezeichnet,
REGLEMENT ZUR ARBEIT MIT VERMITTLERN. Ausgabe 2015
REGLEMENT ZUR ARBEIT MIT VERMITTLERN Ausgabe 2015 1 INHALTSVERZEICHNIS Einleitende Bestimmungen 3 Artikel 1 Reglement der FIFA zur Arbeit mit Vermittlern 3 Artikel 2 Gegenstand des vorliegenden Reglements
REGLEMENT ÜBER DEN STATUS DER NICHTAMATEURE. Ausgabe Januar 2019
REGLEMENT ÜBER DEN STATUS DER NICHTAMATEURE Ausgabe Januar 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung (Art. 1) 2. Standardarbeitsvertrag (Art. 2 und 3) 3. Wahrung der Vertragsstabilität (Art. 4) 4. Zuständigkeiten
REGLEMENT ZUR ARBEIT MIT VERMITTLERN. Ausgabe 2019
REGLEMENT ZUR ARBEIT MIT VERMITTLERN Ausgabe 2019 1 Änderungen durch den Verbandsrat: 204.2017: Art. 6 Abs. 1 und 3; per 10.06.2017 27.12018: Art. 6 Abs. 3; per 002019 INHALTSVERZEICHNIS Einleitende Bestimmungen
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN STATUTEN DES SFV
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN STATUTEN DES SFV Ausgabe 2013 1 INHALTSVERZEICHNIS Begründung der ordentlichen Mitgliedschaft 3 Artikel 1 Aufnahme von Klubs mit Freiluftfussball-Teams 3 Artikel 2 Aufnahme
REGLEMENT ÜBER ADMINISTRATIVE SANKTIONEN
REGLEMENT ÜBER ADMINISTRATIVE INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 ART. 1 GEGENSTAND 3 ART. 2 ANWENDUNGSBEREICH 3 ART. 3 ANWENDBARES RECHT 3 ART. 4 SCHWEIGEPFLICHT 3 KAPITEL 2: VERFAHRENSREGELN
GRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2018
GRUPPIERUNGSREGLEMENT Ausgabe 2018 1 Änderungen durch den Verbandsrat 204.2016: Art. 15 Abs. 1; per sofort 28.04.2018: Art. 3 lit. d), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9 Abs. 3, 4 (aufgehoben)
GRUPPIERUNGSREGLEMENT. Ausgabe 2016
GRUPPIERUNGSREGLEMENT Ausgabe 2016 1 Änderungen durch den Verbandsrat 204.2016: Art. 15 Abs. 1; per sofort INHALTSVERZEICHNIS Einleitende Bestimmungen 4 Artikel 1 Gegenstand des vorliegenden Reglements
Regulativ für die vom Österreichischen Fußball-Bund genehmigten Spielervermittler
Regulativ für die vom Österreichischen Fußball-Bund genehmigten Spielervermittler Präambel Gestützt auf das vom FIFA-Exekutivkomitee beschlossene und am 1. März 2001 in Kraft getretene neue Spielervermittler-Reglement
Vermittlungsvertrag PROJEKTE
Vermittlungsvertrag PROJEKTE zwischen..... nachstehend Auftragnehmer oder Vertragspartei genannt und Win2you GmbH Kronenplatz 4 8755 Ennenda nachstehend Auftraggeber oder Vertragspartei genannt 1 Vertragsgegenstand
Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und
VEREINBARUNG zwischen Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz 1 9220 Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und Politische Gemeinde Bischofszell, Rathaus Marktgasse 11 9220 Bischofszell (nachfolgend
Weisungen über die Behandlung von Differenzen zwischen den Nutzern und dem FNPG *
Weisungen über die Behandlung von Differenzen zwischen den Nutzern und dem FNPG * Gestützt auf die Artikel a und 00 des Gesundheitsgesetzes vom 6. November 999 Gestützt auf Artikel 79 Absatz Buchstabe
Anhang 6 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Bestimmungen bezüglich Status und Transfer von Futsal-Spielern
Anhang 6 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern Bestimmungen bezüglich Status und Transfer von Futsal-Spielern 37 INHALTSVERZEICHNIS Kapitel Definitionen Seite 39 ANHANG 6 38 1 Grundsatz
Schiedsrichterkommission REGLEMENT. Ausgabe Reglement für Schiedsrichter-Coaches (RSC)
Schiedsrichterkommission REGLEMENT Ausgabe 2016 Reglement für Schiedsrichter-Coaches (RSC) 1. Zweck und Terminologie 1.1 Das Reglement für Schiedsrichter-Coaches RSC bezweckt die Konkretisierung der Aufgaben
Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche zwischen. und
Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche 2015 2018 zwischen und Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche Inhaltsverzeichnis
X. Reglement für Spielervermittler
Internationale Handball Federation X. Reglement für Spielervermittler Ausgabe: 1. August 2011 Ausgabe: 1. August 2011 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Definition 2. Staatsangehörigkeit 3. Voraussetzungen
Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen
Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
Reglement für Trainer der SFL. Ausgabe 2015
Reglement für Trainer der SFL Ausgabe 05 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Präambel Artikel Organisation des Staffs, geforderte Diplome Artikel Gültigkeit der Diplome 4 Artikel 4 Aufgaben innerhalb des Staffs
REGLEMENT DER SFL ÜBER DIE AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
REGLEMENT DER SFL ÜBER DIE AUSBILDUNGSFÖRDERUNG Gestützt auf das Wettspielreglement des SFV und die Statuten der SFL. Art. 1 Ausbildungsförderung Die Ausbildungsförderung nach dem vorliegenden Reglement
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,
Netzzugangsvereinbarung
Netzzugangsvereinbarung zwischen Schweizerische Bundesbahnen SBB spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern Infrastruktur Fahrplan und Netzdesign Hilfikerstrasse 3 3000 Bern 65 (im Folgenden:
Tarifvertrag für Physiotherapie
Tarifvertrag für Physiotherapie 1 Tarifparteien 1.1 Parteien dieses Vertrages sind: a Liechtensteinischer Krankenkassenverband (LKV) b Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) 2 Vertragsgegenstand
MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS. zwischen. Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort
MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS zwischen Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort nachfolgend Darlehensnehmer genannt und Titel Vorname
WEISUNGEN FÜR DIE AUSBILDUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN (HERREN)
WEISUNGEN FÜR DIE AUSBILDUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN (HERREN) INHALTSVERZEICHNIS ART. 1 ZWECK 3 ART. 2 GRUNDSATZ DER AUSBILDUNGSENTSCHÄDIGUNG 3 ART. 3 DAUER DER AUSBILDUNG UND BERECHNUNG 3 ART. 4 FESTLEGUNG
Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe
Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe [Die TIR übernimmt für die Vollständigkeit der Vertragsvorlage keine Garantie oder Haftung. Das vorliegende Vertragsformular dient als Mustervorlage und ist als Ausgangsbasis
RICHTLINIE ZUR QUALIFIKATION DER SPIELER DER MEISTERSCHAFTEN DER SWISS BASKETBALL LEAGUE
RICHTLINIE ZUR QUALIFIKATION DER SPIELER DER MEISTERSCHAFTEN DER SWISS BASKETBALL LEAGUE Die Bezeichnung Spieler in der vorliegenden Richtlinie gilt sowohl für Spieler als auch für Spielerinnen. A. ALLGEMEINE
PRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS
VERTRAG Nr. DE/YYY/ZZZ ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS DER GEMEINSCHAFT Die zuständige Stelle PRÄAMBEL RAL ggmbh, mit Sitz in Siegburger Str. 39, 53757 Sankt Augustin, nachstehend
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies
Verordnung über das Anwaltsregister
Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)
TRAINERREGLEMENT. Ausgabe 2018
TRAINERREGLEMENT Ausgabe 208 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Grundsatz 3 Artikel 2 Bezeichnung 3 Artikel 3 Ausbildung / Diplom / Gültigkeit 3 Artikel 4 Aufnahme- und Prüfungsbedingungen 4 Artikel 5 Fortbildung
Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober 2012 Der
Tarifvertrag für Physiotherapie
Tarifvertrag für Physiotherapie 1 Tarifparteien 1.1 Parteien dieses Vertrages sind: a Liechtensteinischer Krankenkassenverband (LKV) b Physiotherapeuten-Verband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) 2 Vertragsgegenstand
Transfers. Transfers. Inhaltsverzeichnis
Transfers Transfers Inhaltsverzeichnis - Der Status von Spielern - Die Registrierung von Spielern - Wahrung der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und Vereinen - Sonderbestimmungen hinsichtlich
Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 74A Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität Basel, 16.V.1972 Amtliche Übersetzung Deutschlands Teil I Die Mitgliedstaaten des Europarats,
GASTWIRTSCHAFTSGESETZ
945.00 GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA GÜLTIG AB. JANUAR 05 840.00 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Arosa I. Einleitung Gestützt auf Art. 6 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden
über die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
DL 204 RICHTLINIE ZUR QUALIFIKATION DER SPIELER DER MEISTERSCHAFTEN DER SWISS BASKETBALL LEAGUE
DL 204 RICHTLINIE ZUR QUALIFIKATION DER SPIELER DER MEISTERSCHAFTEN DER SWISS BASKETBALL LEAGUE Version 2018-19 A. Allgemeine Bestimmungen Die Bezeichnung Spieler in der vorliegenden Richtlinie gilt sowohl
gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag
ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee 6 53757 Sankt Augustin Überwachungsvertrag als geprüfter Energieberater des SHK-Handwerks für die Ausstellung von Energieausweisen
BAU-WERKVERTRAG. zwischen. ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und. XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt)
BAU-WERKVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Bestellerin genannt) und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend Unternehmerin genannt) 1. Vertragsgegenstand 1.1. Die Unternehmerin verpflichtet sich
VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG
VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG zwischen der Internationalen Handelskammer ( ICC ), einer nach dem Gesetz von 1901 (association loi 1901) gegründeten französischen Vereinigung ohne Erwerbszweck mit Sitz in
SANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE. Zertifizierter Bereich. Dok. Nr. 9d
SANKTIONSREGLEMENT der Agro-Marketing Suisse AMS zur GARANTIEMARKE SUISSE GARANTIE Zertifizierter Bereich Dok. Nr. 9d Genehmigt vom Vorstand der AMS am 3. März 2017 In Kraft gesetzt ab 1. nuar 2017 Inhaltsverzeichnis
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen (12.09.2001) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz
Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen
Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen vom 03. Juli 03 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich: Dieses Reglement regelt den Datenschutz Personendaten 3 Amtliche Publikation 4 Bekanntgabe von Personendaten
NETZZUGANGSVEREINBARUNG
NETZZUGANGSVEREINBARUNG zwischen den Vertragspartnern < Name > < Name, Ergänzung > < Strasse, Nr. > < PLZ, Ort > (nachfolgend Eisenbahnverkehrsunternehmen «EVU» genannt) und Frauenfeld-Wil-Bahn AG St.
Informations- und Datenschutzreglement
Gemeinderat Tel. 041 979 80 80 [email protected] Postfach 7 Fax 041 979 80 89 www.hergiswil-lu.ch 6133 Hergiswil b. W. Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Hergiswil b.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Originaltext 0.141.116.3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger Abgeschlossen am 19. März 1999 In Kraft getreten
Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
Vereinbarung. zwischen der
Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich), Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS), Haldeneggsteig 4, 8092 Zürich, vertreten durch die
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 7. Mai 1995 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995) 1. Organisation Art. 1 *
GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
Der Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Geheimhaltungsvereinbarung mit optionalen Textbausteinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr Unverbindliche Empfehlung
s Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
FIFA-Reglement für internationale Spiele: Bewilligung, Meldung, Ergebnisse und Abgaben
FIF. For the Game. For the WorLd. AN DIE MITGLIEDER DER FIFA Zirkular Nr. 1287 Zürich, 12 Dezember 2011 GS/mfa/jya FIFA-Reglement für internationale Spiele: Bewilligung, Meldung, Ergebnisse und Abgaben
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 0.221.122.3 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1979 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde
Datenschutzverordnung
Datenschutzverordnung vom 23. Oktober 2013 SGR 152.042 Der Gemeinderat von Biel gestützt auf Artikel 13 des Datenschutzreglements vom 16. Mai 2013 1, beschliesst: 1. Register Art. 1 - Orientierung der
Richtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art.
Richtlinie betr. (Richtlinie, RLaV) Vom Regl. Grundlage [Validity.From] Art. 4 und 58a KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Begriffe Art. Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt das Konzept
Netzzugangsvereinbarung
1 / 7 Netzzugangsvereinbarung zwischen Schweizerische Bundesbahnen SBB spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, vertreten durch Infrastruktur, Trassenmanagement, Hochschulstrasse 6, 3000
Holcim Ltd. Nominee-Reglement
Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992
75.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 4. September 99 vom 5. Dezember 99 I. Allgemeine Bestimmungen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement
Total Vergütung gemäss Ziffer 3 Fr Fr. 0.00
Kanton Zürich Baudirektion Werkvertrag (Unterhalt) Tiefbauamt Strasseninspektorat Gemeinde Vergabe Strasse Auftragsbestätigungs-Nr. 8200 Strecke Profit-Center P84210 (URI) km/bauwerk Kostenträger 84 Vorhaben
HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
Seite HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 07 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz
Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer
98. Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände Vom 4. September 978 (Stand. Januar 979) Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft
Schiedsrichterkommission REGLEMENT. Ausgabe Reglement für Schiedsrichter-Instruktoren und Schiedsrichter-Inspizienten (RSI)
Schiedsrichterkommission REGLEMENT Ausgabe 2012 Reglement für Schiedsrichter-Instruktoren und Schiedsrichter-Inspizienten (RSI) A. Allgemeines 1. Zweck und Terminologie 1.1 Das RSI bezweckt die Konkretisierung
Aktionärbindungsvertrag
Muster für Anwalts-Aktiengesellschaft Basis = Version, die von der Aufsichtskommission Zürich geprüft und mit Vorbehalten "genehmigt" wurde. Überarbeitet, um den Auflagen der Aufsichtskommission Zürich
REGLEMENT ÜBER DIE QUALIFIKATION DER SFL-SPIELER
REGLEMENT ÜBER DIE QUALIFIKATION DER SFL-SPIELER 1 REGLEMENT ÜBER DIE QUALIFIKATION DER SFL-SPIELER Gestützt auf das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfers von Spielern inkl. Anhänge (nachstehend
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über die Rechtsstellung
Verpflichtungserklärung LTMG
Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement)
Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) 19. November 2009 H:\DSEI\Gemeinderat\2009\20091119\20090825 Einbürgerungsreglement der Stadt Kreuzlingen.doc Dokumenteninformationen
Betreuungsvertrag. gültig ab xx.xx.xxxx
gültig ab xx.xx.xxxx Im vorliegenden Vertrag ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1 Vertragsparteien Der vorliegende Betreuungsvertrag wird abgeschlossen
VERMITTLUNGSVERTRAG ZUM VERKAUF EINER IMMOBILIE. Heute, den... in der Stadt Sveti Vlas, Gemeinde Nessebar, Republik Bulgarien, haben die Parteien:
VERMITTLUNGSVERTRAG ZUM VERKAUF EINER IMMOBILIE Heute, den... in der Stadt Sveti Vlas, Gemeinde Nessebar, Republik Bulgarien, haben die Parteien: 1...., Staatangehörige der...,inhaber eines Reisepasses
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten
