SPIELERVERMITTLER-REGLEMENT. Ausgabe 2005
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1 SPIELERVERMITTLER-REGLEMENT Ausgabe 2005
2 Änderungen Verbandsrat (VR) VR
3 Gestützt auf das Spielervermittler-Reglement der FIFA und auf Artikel 78 ff. der Statuten des SFV I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Anwendungsgebiet 1. Dieses Reglement regelt die Erteilung der Spielervermittler-Lizenz des SFV, die Tätigkeit der Spielervermittler sowie die Rechte und Pflichten der Spieler und der Klubs des SFV in diesem Zusammenhang. 2. Es ist auch auf Spielervermittler anwendbar, die eine Lizenz von einem anderen Verband erhalten haben, wenn sie im Rahmen eines nationalen Transfers tätig werden. 3. Das Spielervermittler-Reglement der FIFA (nachfolgend FIFA-Reglement genannt) ist unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Reglements direkt anwendbar. Art. 2 Schutz der Bezeichnung Nur der Spielervermittler, der im Besitze der Lizenz des SFV ist, darf die Bezeichnung "Lizenzierter Spielervermittler SFV" verwenden. II. Art. 3 Lizenzerteilung Zuständigkeit Das Generalsekretariat des SFV (nachfolgend GS genannt) ist zuständig für die Erteilung der Lizenz im Sinne des vorliegenden Reglements. Art. 4 Berechtigte Nur natürliche Personen können eine Bewerbung auf Lizenzerteilung stellen. Auf Bewerbungen von Unternehmen oder Vereinen wird nicht eingetreten. Art. 5 Verfahren 1. Wer als Spielervermittler tätig sein will, muss beim GS gemäss dem FIFA-Reglement ein schriftliches Gesuch einreichen. 2. Dem Gesuch sind beizulegen: a) ein Heimatschein oder ein gleichwertiges Dokument; b) ein Auszug aus dem Zentralstrafregister; c) ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister des Wohnkantons, aus dem hervorgeht, dass der Bewerber nicht im Konkurs ist, dass keine Nachlassstundung gewährt wurde und dass kein Verlustschein vorliegt; d) die nötigen Bewilligungen gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih und gemäss kantonaler Gesetzgebung. 3. Der Bewerber ausländischer Nationalität hat zudem beizubringen: a) seine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; b) eine Wohnsitzbescheinigung über die letzten 2 Jahre vor Gesuchseinreichung. 3
4 4. Das GS kann vom Bewerber weitere Auskünfte einholen und setzt ihm gegebenenfalls eine Frist. Art. 6 Unvollständiges Gesuch Ist das Gesuch unvollständig, setzt das GS dem Bewerber eine kurze Frist, innert der das Gesuch zu vervollständigen ist. Der Bewerber ist darauf hinzuweisen, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Art. 7 Prüfung des Gesuches 1. Nach Erhalt des Gesuches und gegebenenfalls der Ergänzungen prüft das GS, ob die Voraussetzungen gemäss FIFA-Reglement, gemäss nationaler Gesetzgebung und gemäss dem vorliegenden Reglement erfüllt sind. 2. Das GS kann, sofern es dies als notwendig erachtet, eine Untersuchung durchführen. In diesem Fall, teilt es dem Bewerber deren Ergebnis mit und erteilt ihm eine kurze Frist zur Stellungnahme. Art. 8 Nicht-Eintreten 1. Das GS tritt auf das Gesuch eines Bewerbers nicht ein, wenn dieser die von der FIFA, von der nationalen Gesetzgebung und vom vorliegenden Reglement vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt. Es stellt dem Bewerber einen entsprechenden Entscheid zu. 2. Dieser Entscheid ist endgültig, unter Vorbehalt der Anrufung der FIFA. Art. 9 Aufgebot zur schriftlichen Prüfung 1. Kann auf das Gesuch eingetreten werden, bietet das GS den Bewerber zu der von der FIFA vorgesehenen schriftlichen Prüfung auf; die Grundsätze der Prüfungsmodalitäten sind im FIFA-Reglement festgelegt. 2. Es teilt ihm das Datum der nächsten Prüfung mit, sobald dieses von der FIFA festgelegt worden ist. 3. Vor dem Beginn der Prüfung teilt das GS dem Bewerber die für das Bestehen der Prüfung nötige Mindestpunktzahl mit. Art. 10 Beschränkung der Anzahl Kandidaten 1. Das GS kann die Anzahl der zur gleichen Prüfungsrunde zugelassenen Bewerber beschränken, wenn dies aus organisatorischen Gründen nötig ist. Die Bewerbungen werden in solchen Fällen in der Reihenfolge der Einreichung berücksichtigt. 2. Der diesbezügliche Entscheid des GS in diesen Fällen ist endgültig. Art. 11 Kosten 1. Das GS fordert den Bewerber auf, für die Prüfung eine Gebühr zu bezahlen. Diese Gebühr darf CHF 5' nicht übersteigen. 4
5 2. Wird die Gebühr bis spätestens einen Tag vor der Prüfung nicht einbezahlt, gilt die Bewerbung als zurückgezogen. Art. 12 Nationale Fragen und Korrektur 1. Das GS bereitet die nationalen Fragen vor und korrigiert die Fragebögen. 2. Es kann diese Aufgaben delegieren. Art. 13 Einsichtnahme 1. Jeder Bewerber hat auf schriftlichen Antrag hin ein Recht auf Einsicht in seinen korrigierten Fragebogen am Sitz des SFV. Es werden keine Fotokopien abgegeben. 2. Ein Recht auf Einsicht in Fragebögen von Dritten besteht nicht. Art. 14 Nicht bestandene Prüfung 1. Erreicht der Bewerber die nötige Mindestpunktzahl nicht, so wird er darüber informiert, dass er die Prüfung nicht bestanden hat. Gleichzeitig wird er auf das Einsichtsrecht gemäss Artikel 12 dieses Reglements aufmerksam gemacht. 2. Dem Bewerber stehen gegen den Entscheid keine Rechtsmittel zu. Art. 15 Bestandene Prüfung Erreicht der Kandidat die nötige Punktzahl, so informiert das GS den Bewerber und fordert ihn auf: a) die Police einer Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von Artikel 9 des FIFA- Reglements und von Artikel 16 dieses Reglements einzusenden; b) ein unterschriebenes Exemplar des Kodex der Berufsethik einzusenden; c) die unterzeichnete Schiedsklausel des SFV einzusenden. Art. 16 Haftpflichtversicherung 1. Die durch die Versicherung zu deckende Summe ist aufgrund des Umsatzes des Spielervermittlers festzusetzen. 2. Der Spielervermittler ist verpflichtet, das GS zu informieren, wenn die Versicherung gekündigt wird oder wenn die Deckung unter das in Absatz 1 vorgesehene Maximum fällt. Art. 17 Erteilung der Lizenz 1. Nach Erhalt aller Unterlagen erteilt das GS dem Bewerber die Lizenz. 2. Nach Erhalt der Lizenz hat der Spielervermittler das Recht, diese Tätigkeit auszuüben. 3. Der Spielervermittler, der seine Tätigkeit aufgibt, muss seine Lizenz unverzüglich dem GS zurückgeben. Andernfalls annulliert das GS die Lizenz und veröffentlicht den Entscheid. 5
6 Art. 18 Liste der lizenzierten Spielervermittler 1. Das GS führt eine Liste der vom SFV lizenzierten Spielervermittler. 2. Es ergänzt sie nach jeder Prüfungsrunde, stellt sie der FIFA und der UEFA zu und veröffentlicht sie. Art. 19 Liste der Spielervermittler, welche die Tätigkeit aufgegeben haben Das GS führt eine Liste der vom SFV lizenzierten Spielervermittler, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben, stellt sie der FIFA und der UEFA zu und veröffentlicht sie. III. Art. 20 Rechte und Pflichten der lizenzierten Spielervermittler Anwendbares Recht Die Rechte und Pflichten der Spielervermittler werden durch die Gesetzgebung sowie das FIFA-Reglement geregelt. Art. 21 Besondere Bestimmungen zum Vermittlungsvertrag 1. Der Spielervermittler muss den vom SFV zur Verfügung gestellten Standardvertrag verwenden. Den Vertragsparteien ist es freigestellt, zusätzliche Vereinbarungen zu treffen und den Standardvertrag entsprechend zu ergänzen. 2. Dieser Vertrag muss zudem vorsehen, dass jede Partei ihn jederzeit und frei kündigen kann, unter Vorbehalt von allfälligem Schadenersatz bei Kündigung zur Unzeit. 3. Die Freiheit, den Vertrag jederzeit auflösen zu können, kann nicht durch eine Konventionalstrafe oder eine ähnliche Klausel eingeschränkt werden. 4. Der Vertrag muss zudem eine Schiedsklausel enthalten, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäss Statuten des SFV vorsieht und die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausschliesst. Art. 22 Register der Vermittlungsverträge 1. Das GS führt eine Liste der ihm zugestellten Vermittlungsverträge. Diese werden vertraulich behandelt. 2. Auf entsprechende Anfrage der FIFA kann dieser der Inhalt der Liste mitgeteilt werden. 3. Dritte können diese Liste nicht konsultieren. Der Generalsekretär kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. 4. Die Registrierung der Verträge ist eine rein administrative Massnahme des Generalsekretariats des SFV. Eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Gesetzes- und den Verbands-Vorschriften erfolgt nicht. 6
7 IV. Art. 23 Rechte und Pflichten der Spieler und der Clubs Anwendbares Recht und Strafen 1. Die Rechte und Pflichten der Spieler und Klubs im Zusammenhang mit den Spielervermittlern richten sich nach dem FIFA-Reglement. 2. Verletzungen dieser Bestimmungen werden gemäss den Artikeln 78 ff. der SFV-Statuten geahndet, wobei sich die Zuständigkeit der Abteilungen auf alle vom FIFA-Reglement vorgesehenen Sanktionen erstreckt. V. Aufsicht und Entscheide Art. 24 Aufsicht 1. Das GS ist das Überwachungsorgan im Sinne des FIFA-Reglements und der vorliegenden Bestimmungen. 2. Es überwacht die Einhaltung der nationalen und internationalen Bestimmungen im Rahmen der Spielervermittler und handelt von Amtes wegen. Art. 25 Besondere Aufgaben 1. Stellt das GS fest, dass ein Spielervermittler die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, benachrichtigt es unverzüglich die Kontroll- und Disziplinarkommission des SFV (KDK) und/oder die FIFA und gibt dazu seine Stellungnahme ab. 2. Das GS zeigt jedes Verhalten, das zu Sanktionen führen könnte, der KDK und/oder der FIFA an. Art. 26 Jahresgebühr 1. Das Generalsekretariat erhebt von jedem Spielervermittler eine jährliche Gebühr von maximal CHF 2' Wird diese Gebühr nicht pünktlich bezahlt, setzt das Generalsekretariat dem Spieleragenten eine letzte Zahlungsfrist, unter Hinweis darauf, dass bei Nichteinhaltung die Lizenz bis zur Bezahlung der vollen Gebühr sistiert, der Entscheid publiziert und der Spielervermittler bei der KDK des SFV angezeigt werden kann. Dieser Entscheid des Generalsekretariats des SFV ist endgültig. Art. 27 Privatrechtliche Streitigkeiten Für privatrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Spielervermittler und einem Klub oder einem Spieler oder einem anderen Spielervermittler ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) zuständig, das gemäss Art. 89 ff. der SFV- Statuten eingesetzt wird. 7
8 Art. 28 Sanktionen und Lizenzentzug 1. Gegen einen Spielervermittler, der die Bestimmungen des vorliegenden Reglements verletzt, können die im FIFA-Reglement vorgesehenen Sanktionen gegen Spielervermittler verhängt werden. 2. Die KDK des SFV ist zuständig für die Verhängung der entsprechenden Sanktionen. 3. Sie ist auch zuständig für den Entzug der Lizenz von Spielervermittlern, die die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen und gegebenenfalls für deren Rückgabe. 4. Sie handelt von Amtes wegen oder auf Anzeige hin. Art. 29 Organisation Die KDK richtet in ihren Reihen eine besondere Kammer für Spielervermittler ein, die in allen Fällen gemäss den Artikeln 25 ff. des vorliegenden Reglements tagt. Art. 30 Übrige Fälle Alle im vorliegenden Reglement nicht vorgesehenen Fälle werden endgültig vom GS entschieden. VI. Art. 31 Weitere Bestimmungen Textdifferenzen Bei Textdifferenzen ist der deutschsprachige Text massgebend. Art. 32 Inkrafttreten 1. Das vorliegende Reglement ist an der Versammlung des Verbandsrats vom 24. November 2001 genehmigt und an der Versammlung des Verbandsrats vom 23. November 2002 teilweise geändert worden. 2. Es tritt am 1. Januar 2003 in der teilweise geänderten Fassung in Kraft. Schweizerischer Fussballverband Ralph Zloczower Zentralpräsident Peter Gilliéron Generalsekretär Die Bezeichnungen "Vermittler" und "Bewerber" gelten für Männer und Frauen. Die männliche Form ist aus Gründen der Einfachheit gewählt worden. 8
9 Schweizerischer Fussballverband Standard-Vermittlungsvertrag Dieser Vertrag entspricht Anhang C zum FIFA-Reglement, ergänzt gemäss den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Die nationalen Ergänzungen sind kursiv gedruckt. Die Parteien (Name, Vorname, Firmenname und Adresse des Spielervermittlers im Folgenden: der Spielervermittler und (Name, Vorname, evtl. Spitzname, Adresse und Geburtsdatum des Spielers bzw. Name und genaue Adresse des Vereins) im Folgenden: der Auftraggeber sind übereingekommen, einen Vermittlungsvertrag mit folgendem Inhalt zu vereinbaren: 1. Dauer Diese Vereinbarung soll für die Dauer von (Anzahl Monate, max. 24) gültig sein. Sie tritt am (genaues Datum) in Kraft und endet somit am. (genaues Datum) Jede Partei kann diesen Vertrag jederzeit frei kündigen, ohne Bedingungen und ohne Fristen (Art. 21, Ziff. 2 und 3 des Spielervermittler-Reglements des SFV). 2. Entschädigung Der Spielervermittler wird für seine Bemühungen ausschliesslich vom Auftraggeber entschädigt. 9
10 Betreffend Stellenvermittlung a) Spieler als Auftraggeber Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von % des ersten jährlichen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird. Zahlungsmodalitäten: (Datum der Zahlung und - gegebenenfalls - Anzahl der Teilzahlungen) b) Verein als Auftraggeber Der Spielervermittler erhält eine Kommission als einmalige Pauschalzahlung in der Höhe von (genauer Betrag und Währung) 3. Ausschliesslichkeit Die Parteien vereinbaren, dass die Vermittlungsrechte dem Spielervermittler ausschliesslich nicht ausschliesslich (Zutreffendes ankreuzen) übertragen werden sollen. 4. Zusätzliche Vereinbarungen Sämtliche zusätzlichen speziellen Vereinbarungen, die den im Spielervermittler-Reglement enthaltenen Grundsätzen sowie den gesetzlichen und den Bestimmungen der Nationalverbände entsprechen, müssen dieser Vertragsurkunde beigelegt und zusammen mit dieser Urkunde bei den jeweiligen Nationalverbänden hinterlegt werden. 5. Zwingende Rechtsnormen Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen betreffend Arbeitsvermittlung sowie auch weitere zwingende Normen der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes, des internationalen Rechts und der anwendbaren Staatsverträge zu befolgen. 10
11 6. Verschwiegenheitspflicht Der Auftraggeber entbindet seinen Vermittler gegenüber dem SFV ausdrücklich von seiner Verschwiegenheitspflicht bezüglich dieses Vertrags. 7. Schiedsklausel (nachfolgend separat zu unterzeichnen) Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag - einschliesslich separat getroffener Vereinbarungen - ergeben, der vom SFV vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten und die Anrufung der ordentlichen Gerichte auszuschliessen. der Auftraggeber der Vermittler 8. Schlussbemerkung Die vorliegende Vereinbarung wurde in vierfacher Ausführung unterzeichnet. Die Exemplare werden wie folgt verteilt: 1. Nationalverband, dem der Spielervermittler angehört: (genaue Bezeichnung) 2. Nationalverband, dem der Auftraggeber angehört: (genaue Bezeichnung) 3. Spielervermittler 4. Auftraggeber 11
12 Ort und Datum Der Spielervermittler Ort und Datum Der Auftraggeber Die Hinterlegung bestätigt: Ort und Datum Der Nationalverband des Spielervermittlers Ort und Datum Der Nationalverband des Auftraggebers (Stempel und Unterschrift) (Stempel und Unterschrift) 12
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