Kleingartenordnung (vom mit Ergänzung vom ) des Kleingartenvereins Bärengrund e.v. Aue. Inhaltsverzeichnis:

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1 Kleingartenordnung (vom mit Ergänzung vom ) des Kleingartenvereins Bärengrund e.v. Aue Inhaltsverzeichnis: 1. Nutzung des Kleingartens...Seite 2 2. Baumaßnahmen im Kleingarten....Seite 3 Bauliche Nebenanlagen..Seite 3 Wasserordnung...Seite 4 Elektroenergieordnung Seite 5 3. Nutzung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen.. Seite 7 4. Beziehungen zwischen benachbarten Kleingärten.Seite 8 5. Vergabe und Kündigung von Kleingärten.Seite 8 6. Halten von Tieren in der Anlage..Seite 9 7. Ordnung und Sicherheit...Seite 9 8. Schlussbestimmung.... Seite 9 9. Quellenangaben..Seite 10 1

2 Diese Kleingartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrags und gilt für Vereinsmitglieder zur Nutzung des Kleingartens im Gemeinnützigen Kleingartenverein Bärengrund e.v. Aue. Die Kleingartenordnung enthält Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, die sich über den Inhalt des Unterpachtvertrags hinaus für das Zusammenleben im Verein ergeben. Sie bildet die Grundlage zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Pflege und Sauberkeit in den einzelnen Kleingärten und im Vereinsgelände, dient gleichzeitig einer sinnvollen Freizeitgestaltung und aktiver Erholung. 1. Nutzung des Kleingartens (BkleinG, RkleinO) 1.1. Bewirtschaftet werden Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personenkreis. Nachbarschaftshilfe bei Gartenbewirtschaftung ist gestattet /3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein. Die Rasenfläche darf 1/3 der Gartenfläche nicht überschreiten Anpflanzung von Laub und Nadelgehölzen (außer Obstbäume), die höher als 2,50 m werden, ist nicht erlaubt. Ziergehölze sollten nur solche gepflanzt werden, die 2,5 m Höhe nicht überschreiten Das Pflanzen von Gehölzen (Rot und Weißdorn und Koniferen) die als Wirtspflanzen bzw. als Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet. Feuerbrand ist meldepflichtig Für den Obstbau sind Niederstämme als Busch, Spindel oder Spalierbäume zur kleingärtnerischen Nutzung besonders gut geeignet. Halbstämme sollten vorwiegend als Schattenspender angepflanzt werden. Hochstämme sind nicht gestattet, dazu sind die Kleingärten zu klein, Grenz und Baumabstände können nicht eingehalten werden Der Kleingarten ist in gutem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge u. vorbeugende mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen sind anzuwenden. Ein Verbrennen von nicht kompostierbaren Abfällen darf nur erfolgen, wenn dies die örtlichen Umweltbedingungen zeitlich gestatten. (Satzung der Sparte Bärengrund e.v. Aue beachten) Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist zu verzichten. Nur bei größeren Schäden können unter Beachtung des Bundes bzw. Landespflanzenschutzgesetz ausnahmsweise Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Anwendungshinweise beachten. Dazu ist ein Fachberater zu konsultieren Ab 1. Juli 1998 gilt ein geändertes Pflanzenschutzgesetz. Grundsätzlich ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln der DDR, auch Restbestände verboten 2

3 (Sondermüll). Das Pflanzenschutzmittelgesetz für Kleingärten wurde am überarbeitet. Sie dürfen nur Verwendung finden, wenn sie unter Angabe Anwendung in Haus u. Kleingartenbereich gekennzeichnet sind In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken nicht bis ins alte Holz zurückgeschnitten, zerstört oder gerodet werden (Schutz von Nützlingen) Der Anbau und das Pflanzen von exotischen und nicht landestypischen Gewächsen sollte man unterlassen. 2. Baumaßnahmen im Kleingarten (BkleingG, RkleingO, SächsBO) 2.1. Im Kleingarten ist eine Laube einschl. Abstellraum (Geräteraum, Toilette.) in einfacher Ausführung (keine luxuriöse Bauweise und Einrichtung) mit höchstens 24 m 2 Grundfläche, einschließlich überdachter Freisitz (Terrasse) zulässig Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Jegliche Vermietung ist ebenfalls nicht gestattet Sickergruben sind verboten (Abwassergesetzte). Spülmaschinen, Waschmaschinen und Warmwasserboiler dürfen nicht installiert werden. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung und Belange des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen, (deponieren, kompostieren). Das Aufstellen von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet, es werden Trockentoiletten empfohlen unter Verwendung von Torfmull und Gehäckeltem, gegen Geruchsbildung Kalkbeigaben Eine Teilunterkellerung der Laube ist nicht zulässig. Die bis zum rechtmäßig gebaute Teilunterkellerung von max. 8 m 2 der Laubengrundfläche hat Bestandsschutz. Eine Grube zur Lagerung von Gartenfrüchten u.ä. ist möglich (max. 1 m 2 ) 2.4. Bauliche Nebenanlagen (BkleinG, RkleingO) Im Garten darf nur ein Baukörper errichtet werden, deshalb sind zusätzliche Bauwerke, (Schuppen, Bergeräume und freistehende Toiletten) nicht zulässig. Dazu gehören auch feststehende, gemauerte Grillöfen. Diese genannten Baukörper werden bei Gartenaufgabe nicht bewertet und müssen entfernt werden Kleingartengewächshäuser und Frühbeetkästen max. 15m 2 dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte für Gemüseanbau sind der Größe des Gartens anzupassen. Bis 20 m 2 große Gewächshäuser, die bis zum errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Zweckentfremdete Gewächshäuser und Frühbeetkästen sind zu entfernen Sitz u. Wegeflächen dürfen nicht aus geschütteten Beton bestehen Elektro und Trinkwasseranschluss muss den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsträger entsprechen. Die Verlegung der Energieleitung, sowie Einbau von Zählern hat durch einen Fachmann mit Lizenz zu erfolgen, wobei die Absicherung der Stromversorgung von 6 bzw. 10 Ampere in unserer Anlage nicht überschritten werden sollte. 3

4 Wasserordnung Das Sparteneigene Wassernetz umfasst die Hauptwasserleitung in der Gartenanlage. Sie Beginnt mit der Einspeisung des Wassers im Hauptwasserschacht durch das Wasserversorgungsunternehmen ZZW nach dem Hauptwasserzähler und endet bei den Absperrschiebern im Hauptweg oder Strangleitungen. Die Wasserleitungen der Kleingärtner beginnt mit dem Anschluss an die Haupt wasserleitung und umfasst alle, dem Anschluss nachfolgenden Installationen und Anschlüsse. Jeder Kleingärtner ist für ständige Funktionstüchtigkeit seiner Wasserleitungen und installierter Armaturen sowie Wasserzähler selbst verantwortlich. Das Wasseranstellen im Frühjahr und Wasserabstellen im Herbst erfolgt in Abstimmung des Vorstandes mit dem Verantwortlichen für Wasser und Elektroenergie unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse und wird in Aushängen rechtzeitig bekannt gegeben. Im Falle einer Havarie an der Wasserleitung ist unverzüglich der Verantwortliche für Wasser und Energie, sein Stellvertreter bzw. der Vorstand zu Informieren. In Fällen von Gefahr und zum Beheben von Störungen an der Wasserversorgung ist das Betreten der Kleingärten auch bei Abwesenheit des Gartenbesitzers zulässig. Die Entnahme von Wasser aus der Wasserleitung der Anlage darf nur mit einem funktionstüchtigen Wasserunterzähler erfolgen. Defekte an Wasserunterzähler sind dem oben genannten Personenkreis zu melden. Eine Wasserentnahme mit einem defekten Wasserzähler ist untersagt. Ergibt sich die Notwendigkeit des Wechsels von Wasserunterzähler ist der Verantwortliche für Wasser und Energie zu informieren, damit der Zählerstand der alten und neuen Wasseruhr registriert werden kann. Der Vorstand und der Verantwortliche für Wasser und Elektroenergie sind berechtigt, zum Zwecke der Wahrung von Ordnung und Sicherheit, Kontrollen bzw. Besichtigungen an den Wasseranlagen der Kleingärten auch unangemeldet vorzunehmen Zur Abrechnung der bezogenen Wassermengen sind die Gartenbesitzer verpflichtet, den aktuellen Zählerstand des Wasserunterzählers nach Aufforderung, in der Regel bis eines jeden Jahres an den Vorstand zu melden. Erfolgt keine Meldung, wird der Wasserverbrauch einer Schätzung zugrunde gelegt. Die Berechnung des Wasserpreises je Kubikmeter erfolgt jährlich auf der Grundlage des vom Wasserversorger geforderten Preises zuzüglich einer jährlichen Pauschale von 5,50 EURO. Bei Wechsel der Gartenbesitzer erfolgt keine Zwischenabrechnung des 4

5 Wasserverbrauches. Die Berechnung erfolgt zum festgesetzten Zeitpunkt für das Jahr an den aktuellen Besitzer Elektroenergieordnung Das sparteneigene Elektroenergienetz umfasst die Hauptleitungen in der Gartenanlage. Es beginnt mit der Einspeisung der Elektroenergie durch das Energieversorgungsunternehmen SWA nach dem Hauptzähler und endet bei den Sicherungsverteilern am Hauptweg oder am Abzweigkasten an den Freileitungen. Die Elektroanlage der Kleingärtner beginnt mit dem Anschluss am Sicherungsverteiler bzw. Abzweigkasten an der Hauptleitung und umfasst alle nachfolgenden Elektroanschlüsse und Installationen einschließlich dem Elektrozwischenzähler. Aus der Abgrenzung zwischen sparteneigener Anlage und Anlagen der Kleingärten ergibt sich die entsprechende Verantwortlichkeit für die Einrichtung, Wartung, Pflege und Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Anlagen. Arbeiten an der sparteneigenen Anlage dürfen nur durch den dafür Verantwortlichen bzw. nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand von dafür zugelassenen Fachkräften ausgeführt werden. Arbeiten an der Elektroanlage der Kleingärten dürfen nur Zugelassene Fachkräften unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Jeder Gartenbesitzer ist für seine Anlage selbst verantwortlich. Die Versorgung der Kleingärten mit elektrischen Strom erfolgt ausschließlich mit einer Phase von 230 Volt Wechselspannung über geeichte Unterzähler direkt aus der sparteneigenen Elektroenergieanlage, in Abhängigkeit von der Energieversorgung durch SWA. Eine Eigenversorgung u.a. durch Notstromaggregate ist nicht zulässig. Ebenso ist der Strombezug über Zwischenzähler eines Nachbargartens nicht statthaft. Die maximale Absicherung sollte pro Garten 16 Ampere nicht übersteigen. Die Bereitstellung eines Drehstromanschlusses in den einzelnen Gärten ist nicht möglich. Weiterhin ist eine Benutzung von 3 oder 4 Platten Elektroherden, Waschmaschinen, Wäschetrocknern oder Durchlauferhitzern nicht statthaft. Im Falle einer Havarie an der Hauptenergieleitung ist unverzüglich der Verantwortliche für Wasser und Elektroenergie, sein Stellvertreter bzw. der Vorstand zu informieren. In Fällen von Gefahr und zum Beheben von Störungen an der sparteneigenen Elektroenergieanlage ist das Betreten der Kleingärten auch bei Abwesenheit des Gartenbesitzers zulässig. Elektroenergie aus der sparteneigenen Anlage darf nur mit einem funktionstüchtigen geeichten Zwischenzähler entnommen werden. Defekte an Zwischenzählern sind dem oben genannten Personenkreis zu melden. Der Unterzähler muss verplombt sein. 5

6 Gartenbesitzern ist es nicht gestattet, Verplombungen zu öffnen. Der Vorstand und der Verantwortliche für Wasser und Elektroenergie sind berechtigt, zum Zwecke der Wahrung von Ordnung und Sicherheit, Kontrollen bzw. Besichtigungen an den elektrotechnischen Anlagen in den einzelnen Gärten auch unangemeldet vorzunehmen Zur Abrechnung der bezogenen Elektroenergie sind die Gartenbesitzer verpflichtet, den aktuellen Zählerstand des Zwischenzählers nach Aufforderung, in der Regel bis eines jeden Jahres an den Vorstand zu melden. Erfolgt keine Meldung, wird der Elektroenergieverbrauch einer Schätzung zugrunde gelegt. Die Berechnung des Elektroenergiepreises je Kilowattstunde erfolgt jährlich auf der Grundlage des vom Energieversorger geforderten Preises zuzüglich einer jährlichen Pauschale von 1,00 EURO. Bei Wechsel der Gartenbesitzer erfolgt keine Zwischenabrechnung des Elektroenergieverbrauches. Die Berechnung erfolgt zum festgesetzten Zeitpunkt für das Jahr an den aktuellen Besitzer Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von max. 4m 2 mit flachem Randbereich zulässig Schwimmbecken und Badebecken, ob ortsfeste oder transportable, wie sie vorrangig auf Wochenendgrundstücken Verwendung finden, ist das Aufstellen nicht gestattet. Eine Fehlentwicklung des Kleingartens zu Luxusgärten ist zu unterbinden. Kleine, transportable Planschbecken für Kinder bis max l Fassungsvermögen können mit Zustimmung des Vorstandes über die Sommerzeit Verwendung finden Antennen im Kleingarten (Parabolantennen) für Fernsehempfang per Satellit werden häufig errichtet und geduldet. Damit verliert die Laube den Charakter einer kleingärtnerischen Nutzung dienenden Nebeneinrichtung. Die Tendenz als Kleinwochenendhaus oder als Wohngelegenheit bezeichnet zu werden, wird gefördert. Diese Antennen sind deshalb abzubauen. Die Beseitigung ist durchzusetzen. Außerdem hat der Grundeigentümer einen Grund den niedrigen Pachtzins in Frage zu stellen Ab 1992 besteht Verwendungsverbot von Asbestzementprodukte, wie Wellasbestdachplatten, Fassadenplatten (Eternit). Treten schadhafte Flächen auf: (z.b. am Dach) so ist die gesamte Bedachung unter Beachtung mit Schutzmasken. Feuchthaltung, störungsfreiem Ausbauen, Transport und Lagerung in Säcken als Sondermüll zu behandeln Das Errichten und Verändern (Um u. Anbauten) der Gartenlaube oder anderer Baukörper (Gewächshaus) und bauliche Nebenanlagen (z.b. größere Stützmauern, Brunnen, Treppenanlagen u.a.) erfordert die Zustimmung des Vorstandes, sowie die Bauerlaubnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Für das Einholen aller 6

7 erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Es ist ein Lageplan oder eine Lageskizze des Kleingartens mit nachbarlichem Anschluss eine Grundrisszeichnung mit Bemaßung sowie ein Aufriss (Seitenansicht) in 3 facher Ausführung beim Vorstand einzureichen. Der Antragsteller erhält eine Bestätigung. Mit den Bauarbeiten darf erst Begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist Die Festlegung von Abstandsmaßen zur Parzellengrenze (Standort) und Dachform (Sattel, Walm oder Pultdach) für Lauben obliegt dem Vorstand. Die Firsthöhe von 3.5 m, gerechnet vom Fußboden der Laube darf nicht überschritten werden. Ein Spitzdach mit einer Firsthöhe bis 4,8 m, das bis zum errichtet wurde, hat Bestandsschutz. Die Überdachung der Laube, gerechnet von der Außenwand, sollte 1 m nicht überschreiten Alle bis zum nachweislich rechtmäßig bzw. genehmigte errichtete Bauten und Einrichtungen haben Bestandsschutz. Bei Veränderungen (An oder Umbauten) endet der Bestandsschutz. Instandhaltung und Reparaturarbeiten sind gestattet. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Verstoß einen Abriss oder einen Rückbau verlangen Lauben für Kinderreiche mit einer Laubengröße von 25 30m 2 Grundfläche haben ebenfalls Bestandsschutz, ab 1984 waren grundsätzlich 30 m 2 erlaubt. Lauben über 30 m 2 Grundfläche wurden in unserem Verein vor dem nicht genehmigt. Diese Grundflächen über 30m 2 waren Wochenendsiedlungen mit Sondergenehmigung vorbehalten 3. Nutzung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen (Satzung) 3.1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind mit größter Sorgfalt zu behandeln, um Beschädigungen zu verhindern. Die Verwaltung obliegt dem Vorstand. Für Schäden, die durch das Vereinsmitglied, zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seinen Gästen oder in seinem Auftrag handelnden Personen verursacht werden, ist das Vereinsmitglied haftbar und zum Ersatz verpflichtet Jeder Gartennutzer bzw. Gartenanwärter ist verpflichtet sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Pflege, Erhaltung. Um und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen. Finanzielle Umlagen sind je Kleingarten zu entrichten. Die Arbeitsleistungen werden in Form von Pflichtstunden erbracht. Die Anzahl der zu leistenden Pflichtstunden wird in Abhängigkeit der zur Erhaltung des Vereins notwendigen Arbeiten jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitarbeit von Gartennutzern und anwärtern ist erwünscht, jedoch keine Pflicht. Die Arbeitseinsätze werden durch die Bauobleute des Vorstandes organisiert. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die festgelegten Arbeitsstunden durch Verwandte, Bekannte, Freunde usw. geleistet werden können. (Versicherungsschutz beachten). 7

8 Gartennutzer und Anwärter, die ihren Pflichten in o.g. Form nicht nachkommen, wird für nicht geleistete Arbeitsstunden ein bestimmter Betrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, abverlangt Wasser ist rationell zu verwenden und eine Vergeudung zu verhindern. Die Gewinnung und Nutzung von Regenwasser hat Vorrang. Die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz darf nur nach Installation einer Wasseruhr bei jedem Abnehmer erfolgen. Erwerb und Kosten werden vom Verein nicht übernommen Außenzäune sind Eigentum des Vereines. Sie dienen zur Sicherheit (Versicherungsschutz, Wildschutz) und sichtbare Abgrenzung gegenüber Nachbargrundstücken. Der Außenzaun sollte weder beschädigt noch unberechtigt geöffnet werden. (Herausschneiden von Zaunfelder und sonstigen Öffnungen) (Nachbarschaftsrecht) Für den Bau und Unterhaltung der Innenzäune sind die Kleingartenpächter selbst verantwortlich, wobei materielle Unterstützung seitens des Vorstandes gegeben werden kann. Innenzäune sollten einheitlich und 1m hoch errichtet werden. Eisenzäune sind unerwünscht. Drahtzäune erst nach Rücksprache mit dem Vorstand errichten. 4. Beziehungen zwischen benachbarten Kleingärten (BkleingG) 4.1. Alle Vereinsmitglieder haben ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, dass ihre individuellen Interessen mit denen des Vereins übereinstimmen und gegenseitig keine Nachteile und Belästigungen entstehen. Kreissägen Maschinen u.ä. dürfen in den Abend und Nachtstunden (zwischen und 7.00 Uhr, an Sonnabenden (nach Uhr) und an Sonn und Feiertagen nicht betrieben werden. 5. Vergabe und Kündigung von Kleingärten (BkleingG) 5.1. Eine Kündigung des Kleingartens (Kleingartenunterpachtvertrag) kann niemandem verwehrt werden. Die Kündigung für den Pächter hat lt. Unterpachtvertrag bis zum Zu erfolgen und muss dem Verpächter mindestens drei Monate vorher schriftlich zugegangen sein. Mit Ende des Pachtverhältnisses erlischt für den ehemaligen Pächter auch die Pflicht zur kleingärtnerischer Nutzung. Der Preis des Gartens wird zwischen Käufer und Verkäufer getätigt. Der Käufer muss bereits Mitglied des Vereins sein Dem neuen Pächter und Mitglied werden BkleingG, Sächs. Kleingartenordnung, diese Kleingartenordnung vom Verein, Unterpachtvertrag und Satzung ausgehändigt Sollte kein neuer Pächter vorhanden sein, muss mit dem Altpächter eine sinnvolle Vereinbarung für das nächste Halbjahr geschlossen werden. Das Betreten des gekündigten Gartens muss der Vorstand erlauben, damit Pflege und Ernte gewährleistet bleiben. Bleibt der Altpächter weiterhin Mitglied, ist er versichert und hat noch Rechte und Pflichten. Hat er auch die Mitgliedschaft gekündigt, muss er für Unkosten (auch Umlagen) die bisher über Mitgliedsbeträge abgedeckt wurden, voll 8

9 aufkommen, zusätzlich muss er ein Nutzungsentgelt entrichten (Pachtzins + Nebenkosten). Außerdem muss er sich selbst versichern Die Vereinbarung mit dem Vorstand kann bis max. 2 Jahre verlängert werden. Der Garten muss lt. BGB 95 durch den aufgebenden beräumt werden Beendigung des Kleingartenunterpachtvertrages bei Tod durch den Kleingärtner, erlischt der Pachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonats und kann mit überlebenden Ehegatten fortgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein und kein neuer Pächter vorhanden sein, so ist binnen eines Monats nach dem Todesfall eine schriftliche Verzichtserklärung abzugeben. Die Entschädigung erfolgt erst bei Gartenneuvergabe. Persönliches Eigentum ist zu entfernen Kündigung durch den Verpächter (Verein). Bei Verstößen gegen die Kleingartenordnung, Straftaten, keine kleingärtnerische Nutzung oder Überlassung des Gartens an Dritte, wird kein Pachtzins entrichtet oder die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, kann eine Kündigung durch den Vorstand über die Mitgliederversammlung erfolgen. (siehe auch 8.), mit Zustimmung des KV als Vertragspartner. 6. Halten von Tieren in der Anlage Das Halten von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Hunde sind an der Leine zu führen, bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Beide Tierarten sind zu beaufsichtigen und sollten nicht frei herumlaufen. 7. Ordnung und Sicherheit 7.1. Die festgelegten Grenzen eines Gartens sind von den Vereinsmitgliedern zu achten und zu sichern (Einfriedungen siehe 3.3 und 3.3.1) 7.2. Die Beseitigung von Müll hat entsprechend den Festlegungen des Vorstandes, den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Stadt oder Gemeindeordnung zu erfolgen. Das Hinüberwerfen und Ablagern von Abfällen. Steinen usw. in Nachbargärten, öffentliche Bereiche der Anlage und auf angrenzendes Gelände, Wege usw. sowie das Ableiten von Schmutz und Regenwasser ist unzulässig Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Kleingärten ist nicht gestattet und darf nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen erfolgen. Die Benutzung der Wege innerhalb der Kleingartenanlage mit Lieferfahrzeugen, Kraftwagen, Krafträdern und Fahrrädern wird durch Mitgliederbeschluss im Einzelnen festgelegt. Angefahrener Dünger, Erde, Baumaterialien, abgekippter Kies usw. sind fristgemäß, in Absprache mit dem Vorstand, von den Wegen zu entfernen Das Abbrennen angrenzender Weg und Feldraine, sowie sonstiger Flächen und das Verbrennen von Abfällen ist verboten. In Kleingartenanlagen und Kleingärten ist jeder Umgang mit Schusswaffen verboten. 8. Schlussbestimmung 8.1. Die Einhaltung der Kleingartenordnung wird durch den Vorstand und dessen Beauftragten kontrolliert. Kleingärtner, die gegen die Festlegungen dieser 9

10 Kleingartenordnung verstoßen und erteilte Auflagen nicht erfüllen, sind entsprechend der Satzung zur Einhaltung dieser Ordnung zu erziehen Die Kleingartenordnung wird durch die Mitgliederversammlung bei Bedarf geändert bzw. neu gefasst. Die Kleingartenordnung des Kleingartenvereines Bärengrund e. V. Aue tritt nach ihrer Bekanntmachung ab in Kraft gleichzeitig tritt ab die Kleingartenordnung vom außer Kraft. 9. Quellennachweis BGB 95, 584 BkleinG 1 bis 2a v BkleingÄndG 20a und 20b v Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.v. (RkleingO) vom Handbuch d. Sächs. Kleingärtner von 1997 Lexikon d. Sächs. Kleingärtner von 1998 Sächs. Bauordnung Zeitschrift Der Kleingarten für Sachsen Jahrgänge 2000 bis 2002 Vorstand Kleingartenverein Bärengrund e.v. Aue 10

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