Sächsisches Landesjagdgesetz
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- Anton Althaus
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1 1 Gesetzeszweck 2 Staatliche Aufsicht und Förderung Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) Vom 8. Mai 1991 Der Sächsische Landtag hat am 30. April 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. Inhaltsübersicht I. Abschnitt II. Abschnitt Jagdbezirke, Hegegemeinschaften 1. Allgemeine Vorschriften 3 Feststellung der Jagdbezirke 4 Gestaltung der Jagdbezirke 5 Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd 7 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber 2. Jagdbezirke 8 Eigenjagdbezirke 9 Verwaltungsjagdbezirke 10 Gemeinschaftliche Jagdbezirke 11 Jagdgenossenschaft 12 Jagdnutzung 3. Hegegemeinschaften 13 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften 14 Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirkes; Mindestpachtzeit Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen 15 Mehrzahl von Jagdpächtern 16 Pachthöchstflächen; Eintragung in den Jagdschein 17 Jagderlaubnis 18 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen 19 Erlöschen des Jagdpachtvertrages 20 Tod des Jagdpächters 21 Wildschutzgebiete III. Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes IV. Abschnitt Schutz des Wildes und seiner Lebensräume Fassung vom Seite 1 von 25
2 22 Schutz der Nist- Brut- und Zufluchtsstätten des Wildes 23 Schutz kranken und verletzten Wildes 24 Wildgehege 25 Wildpark 26 Wintergatter 27 Mittel und Gegenstand der Förderung 28 Verfahren SächsLJagdG V. Abschnitt Förderung des Jagdwesens VI. Abschnitt Jagdausübung 29 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein 1. Allgemeines 2. Jagdbeschränkungen 30 Sachliche Gebote und Verbote 31 Gemeinschaftsjagden 32 Örtliche Beschränkungen 33 Regelung der Bejagung 34 Jagd- und Schonzeiten 3. Hegebeschränkungen 35 Aussetzen von Tierarten 36 Wegerecht 37 Jagdeinrichtungen 38 Wildfolge 39 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken 40 Verwendung von Jagdhunden 41 Artenschutzpflichten 42 Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes 43 Jagdschutzberechtigte 44 Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten 45 Natürliche Äsung, Fütterung des Wildes 46 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen 47 Erstattungsausschluss 48 Ersatz weiterer Wildschäden 49 Ermächtigung 4. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung VII. Abschnitt Jagdschutz VIII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden Fassung vom Seite 2 von 25
3 IX. Abschnitt Wildhandel 50 Überwachung des Wildhandels 51 Jagdbehörden, Jagdberater 52 Jagdbeirat 53 Vereinigung der Jäger 54 Sachliche Zuständigkeit 55 Örtliche Zuständigkeit 56 Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsjagdbezirke 57 Vorläufige Anordnung 58 Ordnungswidrigkeiten 59 Verbot der Jagdausübung 60 Einziehung 61 Enteignende Maßnahmen 62 Ausführungsvorschriften 63 In-Kraft-Treten X. Abschnitt Organisation, Zuständigkeit, Verfahren XI. Abschnitt Ahnungsvorschriften XII. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften I. Abschnitt Grundsätze 1 Gesetzeszweck (1) Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten sind funktioneller Bestandteil des Naturhaushaltes und gleichermaßen ein sich reproduzierendes Naturgut. Die Ausübung des Jagdrechts soll zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen, die Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Vielfalt bewahren und die immer währende Nutzbarkeit des Naturgutes Wild gewährleisten. (2) Dieses Gesetz soll im Rahmen des Bundesjagdgesetzes dazu dienen: 1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, 2. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern, 3. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, 4. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Tierschutzes anzugleichen. 2 Staatliche Aufsicht und Förderung (1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt das jagdliche Brauchtum als Kulturgut. (2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe 27 und 28) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Fassung vom Seite 3 von 25
4 II. Abschnitt Jagdbezirke, Hegegemeinschaften 1. Allgemeine Vorschriften 1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, 2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind, 3. sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, 4. Friedhöfe, 5. Tiergärten. 3 Feststellung der Jagdbezirke Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirkes werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt. 4 Gestaltung der Jagdbezirke (1) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigenjagdbesitzer) abgerundet werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Vereinbarung. (2) Die Jagdbehörde kann eine Abrundung von Amts wegen vornehmen. (3) Abrundungen sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. (4) Ist die Ausübung des Jagdrechts auf einer anzugliedernden oder abzutrennenden Grundfläche verpachtet, so darf während der Pachtdauer eine Abrundungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Parteien des Jagdpachtvertrages durchgeführt werden. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, so wird diese erst mit Beendigung des Jagdpachtverhältnisses der nichtzustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nichtzustimmenden Vertragsparteien mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrages der nichtzustimmenden Vertragsparteien wirksam, spätestens aber nach Ablauf der Mindestpachtdauer nach 14 Abs. 2. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig ist. 5 Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen (1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren. (2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn der Eigenjagdbezirk verpachtet ist, nach Absatz 1. Ist der Eigenjagdbezirk nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die Jagdbehörde eine angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Landpacht sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist. 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd (1) Befriedete Bezirke ( 6 Bundesjagdgesetz) sind: Fassung vom Seite 4 von 25
5 (2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären: 1. Sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der im 9 Abs. 1 Nr. 18 des Baugesetzbuches genannten Flächen. 2. Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild- ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild- und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind. Auf Wildgehege ( 24 Abs. 1), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter ( 26) findet Satz 1 keine Anwendung. (3) Auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, dürfen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die von ihnen Beauftragten Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder, Iltisse, Hermeline und Dachse jederzeit fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes als das in Satz 1 genannte Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des zuständigen Jagdbezirkes aneignen. (4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdbezirksinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde. (5) Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird. 7 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter,) ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Jagdbezirksinhaber. (2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nicht jagdpachtfähig ( 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz), so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinn des Absatz 1 Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdbezirksinhaber aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes längere Zeit verhindert ist. (4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 2 haben auf Verlangen der Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist. (5) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinn des 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes erlangt, hat diese unverzüglich entweder dem Jagdbezirksinhaber, der nächsten Gemeindebehörde oder Polizeidienststelle abzuliefern oder anzuzeigen. 2. Jagdbezirke 8 Eigenjagdbezirke (1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 ha. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern; werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. Die 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 11 Abs. 6 (Angliederungsgenossenschaft) sind entsprechend anzuwenden. (2) Eigenjagdbezirke können mit Zustimmung der Jagdbehörde in mehrere selbständige Jagdbezirke Fassung vom Seite 5 von 25
6 aufgeteilt werden. Die Jagdbehörde darf nur zustimmen, wenn jeder Teil für sich die Mindestgröße von 250 ha hat, und wenn jeder Teilbezirk eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. (3) Soweit die Eigentumsverhältnisse an einem Eigenjagdbezirk nicht festgestellt werden können, steht die Verwaltung des Eigenjagdbezirkes dem Gemeindevorstand als Notgeschäftsführer zu; 11 Abs. 7 gilt sinngemäß. 9 Verwaltungsjagdbezirke (1) In Jagdbezirken, auf denen die Jagdausübung dem Staatsbetrieb Sachsenforst zusteht und in von ihm verpachteten Jagdbezirken werden mit Ausnahme der 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes und der 2 und 29 dieses Gesetzes die Befugnisse der Jagdbehörden von dem Staatsbetrieb Sachsenforst wahrgenommen. (2) Inhaber eines gültigen Jagdscheines können in den nicht verpachteten Verwaltungsjagdbezirken neben dem Personal, durch das der Staatsbetrieb Sachsenforst die Jagd ausüben lässt, als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Ausgabe befristeter Jagderlaubnisscheine Gemeinschaftliche Jagdbezirke (1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 250 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit. (2) Die außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegenden Grundflächen eines Gemeindegebietes oder eines gemeindefreien Gebietes sind durch die Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder beteiligten Gemeinde gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen. (4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke ( 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) darf die Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. 11 Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft ( 9 Bundesjagdgesetz) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen. (2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Satzungsmuster, so ist eine Satzung von der Genehmigungspflicht befreit, wenn sie keine oder nur solche Abweichungen enthält, die im Satzungsmuster selbst vorgesehen sind. In diesem Fall soll die Satzung spätestens vier Wochen vor ihrem In-Kraft-Treten der Jagdbehörde vorgelegt werden. Die genehmigte oder durch die Jagdbehörde erlassene Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaft enthalten sein sollen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft. (3) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden. (4) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung ( 9 Abs. 2 Satz 3 Bundesjagdgesetz) bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft. Fassung vom Seite 6 von 25
7 (5) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Gemeindevorstand der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegt, nach 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr. (6) Besteht die einem Eigenjagdbezirk angegliederte Grundfläche aus mehreren selbständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als 15 Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die 9 und 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 5 dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. (7) Soweit die Eigentumsverhältnisse an Flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, nicht festgestellt werden können, bestellt der Gemeindevorstand einen Treuhänder zur Wahrnehmung der Interessen der Grundeigentümer als Jagdgenossen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln Jagdnutzung (1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen ( 10 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz) oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ( 15 Abs. 2, 17 Abs. 2 Satz 1) davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen berücksichtigt werden. Über die Art der Verpachtung entscheidet die Jagdgenossenschaft. (2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen. 3. Hegegemeinschaften 13 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften (1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen ( 10a Abs. 1 Bundesjagdgesetz). Sofern es zur ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung erforderlich ist, kann die Jagdbehörde die Bildung von Hegegemeinschaften anordnen. (2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere: 1. Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen und gemeinsam durchzuführen, 2. bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken, 3. die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen, 4. auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken. An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Eigentümer bzw. Nutznießer der verpachteten Eigenjagdbezirke zu beteiligen. Soweit Abschusspläne von Jagdbezirksinhabern nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Eigentümer bzw. Nutznießer des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschlussplanung hinzuwirken ( 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Bundesjagdgesetz und Paragraph 33 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes). (3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdbezirksinhaber für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein müssen. (4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der anerkannten Vereinigung der Jäger ( 53) dazu; ferner über die Abgabe von Empfehlungen der Hegegemeinschaften zur Abschussplanung und ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Abschusspläne. Dabei kann die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen Fassung vom Seite 7 von 25
8 werden. SächsLJagdG (5) Beteiligt sich ein Jagdbezirksinhaber nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung ab, die dem Jagdbezirksinhaber und der Jagdgenossenschaft oder, bei verpachteten Eigenjagdbezirken, dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks sowie der Jagdbehörde zuzuleiten ist. 3 III. Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts 1. als Inhaber eines Eigenjagdbezirks, 2. als Jagdpächter oder Unterpächter oder 3. als Mitpächter 14 Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirks; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen (1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks bedarf der Zustimmung der Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdbezirken vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Jagdbezirksinhaber eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Jagdbezirksgestaltung dient. Ist der angrenzende Jagdbezirk verpachtet, so ist die Verpachtung des Teils eines Jagdbezirkes nur bis zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrages für den angrenzenden Jagdbezirk zulässig. (2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagdbezirke neun Jahre, für Hochwildjagdbezirke zwölf Jahre. Die Jagdbehörde kann im Fall des Absatzes 1 Satz 4 sowie bis zur endgültigen Klärung von Eigentumsverhältnissen, für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen. (3) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Inhaber einer oder mehrerer Eigenjagdbezirke ist und Flächen zur Jagdausübung zupackten will, kann Jagdpächter sein. (4) Ein Jagdpachtvertrag kann nach 12 des Bundesjagdgesetzes auch beanstandet werden, wenn im Verfahren bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zwingende Vorschriften verletzt worden sind. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, dass der Jagdpächter nicht die Gewähr für eine den Zielen des 1 Abs. 2 entsprechende Jagdausübung bietet. (5) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten sinngemäß für die Änderung oder Verlängerung eines Pachtvertrages. 15 Mehrzahl von Jagdpächtern (1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 ha auf zwei beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken ist für je weitere angefangene 150 ha ein weiterer Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Jagdbezirksgrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht. (2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des 14 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der Jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Abs. 1 nicht überschreiten. 16 Pachthöchstflächen; Eintragung in den Jagdschein (1) Auf den vertraglichen Flächenanteil eines Mitpächters ( 11 Abs. 3 Satz 3 Bundesjagdgesetz) ist mindestens die Fläche anzurechnen, die bei Teilung der Fläche des Jagdbezirks durch die nach 15 Abs. 1 zulässige Zahl der Jagdpächter auf den einzelnen entfällt. (2) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen im Fall der Nummer 3 die anteilig auf ihn entfallende Fläche ( 11 Abs. 3 Satz 3 Bundesjagdgesetz). Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Fassung vom Seite 8 von 25
9 Flächen und deren Größe in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sonstige Nachweise verlangen. 17 Jagderlaubnis (1) Der Jagdbezirksinhaber kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Diese kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Jagdbezirksinhabern muss die Jagderlaubnis von allen Jagdbezirksinhabern erteilt werden. Die Jagdbezirksinhaber können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. (2) Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind die 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und 15 Abs. 1, 16 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für eine vorübergehende Gestattung der Jagdausübung. (3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdbezirksinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten ( 25 Bundesjagdgesetz, 42 Abs. 2, 43 dieses Gesetzes) zur Prüfung auszuhändigen hat. (4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes. (5) Angestellte Jäger und Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein. 18 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der 15, 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. Das Gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des 14 Abs. 1 nicht oder wegen Ausscheidens eines Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis den Vorschriften des 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird. 19 Erlöschen des Jagdpachtvertrages Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnisvertrag im Fall des 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. 20 Tod des Jagdpächters Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig ( 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde in einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 2 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen. IV. Abschnitt Schutz des Wildes und seiner Lebensräume 21 Wildschutzgebiete (1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muss. (2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nichtöffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordere. Die ordnungsgemäße Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt grundsätzlich unberührt. Fassung vom Seite 9 von 25
10 (3) Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde festgelegt. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zu hören. (4) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheit dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken. 22 Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes (1) Das Verbot des 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei grundsätzlich nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner für bestimmte Wildarten in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken Befreiung durch die Jagdbehörde erteilt werden. (2) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes und 34 Abs. 5 Nr. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt. 23 Schutz kranken und verletzten Wildes Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen solchen Wildes erstrecken Wildgehege (1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden. (2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird, 2. die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, 3. das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können, 4. der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt werden. (4) Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen. (5) Wildgehege, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges angeordnet werden. Soweit diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Sachsen. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde. (6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen zu erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft. 5 Fassung vom Seite 10 von 25
11 25 Wildpark (1) Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark ( 20 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) anerkannt werden. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) Die Bezeichnung Wildpark darf nur für die nach Absatz 1 Satz 1 unerkannten Wildgehege verwendet werden Wintergatter Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird. Auf sie finden Vorschriften des 24 Abs. 2, Abs. 4 Sätze 2, 3 und 5 Anwendung. Die Genehmigung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte dem Vorhaben zugestimmt hat. V. Abschnitt Förderung des Jagdwesens 1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes sowie zur Bestandsförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten, 2. Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten, 3. Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, 4. das Berufsjägerwesen, 27 Mittel und Gegenstand der Förderung (1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe erhoben, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Gefördert sollen insbesondere werden: 5. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrjagdbezirken sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe. (2) Die Höhe der Jagdabgabe wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft festgelegt Verfahren Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger ( 53). Er stellt das verbleibende Aufkommen dem Landesjagdverband Sachsen e. V. für die Förderung der Jagd auf der Grundlage des 27 Abs. 1 gegen jährlichen Nachweis zur Verfügung. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde anzuhören. 8 VI. Abschnitt Jagdausübung 1. Allgemeines 29 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein (1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. (2) Der Jahresjagdschein wird als Einjahresjagdschein und als Dreijahresjagdschein erteilt. Fassung vom Seite 11 von 25
12 (3) Die Erteilung des Jagdscheines ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung ( 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz) abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich nach 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinne des 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für den Entzug des Jagdscheins zuständige Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat Jagdbeschränkungen 30 Sachliche Gebote und Verbote (1) Auf krankgeschossenes Wild ist ordnungsgemäß nachzusuchen. (2) Verboten ist in Ergänzung zu 19 des Bundesjagdgesetzes 1. die Jagd auf Wild, mit Ausnahme von Raubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben, 2. die Jagd mit Schlageisen auszuüben, die nach oben nicht verblendet sind. 3. die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, weiblichem Rotwild und deren Kälber zur Nachtzeit ( 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz) auszuüben, 4. das Schalenwild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln, 5. auf Wild, das durch Überflutungen oder Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, die Jagd auszuüben; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann, 6. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben, 7. die Jagd mit Schlageisen in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen auszuüben. 8. in Gebieten mit dokumentierten Vorkommen vom Aussterben bedrohter Säugetierarten die Jagd mit Schlageisen auszuüben. (3) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen 1. in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 1, 2. in Einzelfällen vor dem Verbot der Verwendung nicht zu gelassener Fanggeräte oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Absatz 2 Nr. 2 und 6), 3. von dem Verbot des 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd auf weiteres Schalenwild, soweit es Naturschutz und Landschaftspflege erfordern. (4) Das Verbot des 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für Kirrungen. (5) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes, mit Ausnahme der Nummer 16, zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und der Störung des Naturhaushaltes zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Lehr- und Forschungszwecken einzuschränken. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden Gemeinschaftsjagden Jagden, an denen mehr als vier Personen teilnehmen (Gesellschaftsjagden), sind durch einen Jagdleiter zu leiten. 32 Örtliche Beschränkungen (1) Die Ausübung der Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen Fassung vom Seite 12 von 25
13 ist grundsätzlich dem jeweiligen Schutzzweck untergeordnet. Die erforderlichen Regelungen werden in Rechtsverordnungen zum Schutz dieser Gebiete festgelegt. Rechtsverordnungen erlassen die zuständigen Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit den Jagdbehörden der gleichen Verwaltungsebene. Bereits erlassene Vorschriften bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. (2) In Wintergattern ( 26) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zugelassen werden, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft und der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist. (3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich zu verbieten ( 21 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) Regelung der Bejagung (1) Der Abschussplan ( 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) ist für den Zeitraum von ein bis drei Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdbezirksinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat ( 52 Abs. 2 und 6) zu bestätigen oder festzusetzen. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung, zu berücksichtigen. Der Forstbehörde ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Ist zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so entscheidet die obere Jagdbehörde. (2) Der Jagdbezirksinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Die Jagdbehörde trifft zur Erfüllung des Abschussplanes erforderliche Anordnungen. Die Vorschrift des 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung. (3) Anordnungen nach Absatz. 2 Satz 2 ergehen im Fall des 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten, der auf die Erfüllung des Abschussplanes durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinne des 7 Abs. 2 hinzuwirken hat. Handlungen des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich sind, haben die übrigen Mitpächter oder verantwortlichen Personen zu dulden. (4) Über erlegtes und verendetes Schalenwild ist SächsLJagdG 1. der Jagdbehörde eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten und 2. eine Streckenliste zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist. Die Jagdbehörde kann vom Jagdbezirksinhaber verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen. (5) Die Erlegung von krankem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen. (6) Für bestimmte Jagdbezirke können zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken durch Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte, zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine Störung des Naturhaushalts zu befürchten ist und wenn der Jagdbezirksinhaber und der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich. (7) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. nähere Vorschriften über die Abschussplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen ( 21 Abs. 2 Satz 7 Bundesjagdgesetz), 2. Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Jagdbezirksverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestandes der Wildarten sowie der Abschuss- und Fangergebnisse zu erlassen, 3. Gebiete für die Hege und Bejagung von Schalenwild festzulegen, diese Gebiete in Bezirke Fassung vom Seite 13 von 25
14 zu unterteilen, ferner die Jagd- und Forstbehörden zu bestimmen, die für die Abschussplanung in diesen Gebieten zuständig sind und erforderlichenfalls gemeinsame Jagdbeiräte vorzusehen. (8) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes erlassen. (9) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schalenwild in Gebieten, in denen die Hege auf Grund einer Verordnung nach Absatz 7 Nr. 3 untersagt ist Jagd- und Schonzeiten (1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Tierarten, die in 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nicht genannt sind, dem Jagdrecht zu unterstellen und für diese Tierarten Jagdzeiten festzusetzen, 2. gemäß 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben, 3. gemäß 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten für Schwarzwild, Wildkaninchen. Fuchs, Silber- und Lachmöwe sowie Höckerschwäne zu bestimmen. (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. gemäß 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen der Wildseuchenbekämpfung und des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Abschuss kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des Naturhaushaltes oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben, 2. gemäß 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des Naturhaushaltes Jagdzeiten festzusetzen, 3. gemäß 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen bei Wildseuchenbekämpfung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. (4) Die obere Jagdbehörde kann in Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde 1. in Einzelfällen für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes und zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen, 2. Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch durch Einzelanordnung treffen und gemäß 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zulassen, 3. gemäß 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen Hegebeschränkungen 35 Aussetzen von Tierarten (1) Als fremd im Sinn des 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bei dessen In-Kraft-Treten (1. April 1953) und im Gebiet des jetzigen Freistaates Sachsen freilebend nicht heimisch waren. (2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tierarten in der freien Natur ist nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung des Naturhaushaltes oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind. (3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinne von 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes, die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten Fassung vom Seite 14 von 25
15 4. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung 36 Wegerecht (1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einen nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jagdnotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird. (2) Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Jagdwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden. 37 Jagdeinrichtungen (1) Der Jagdbezirksinhaber darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird. (2) Jagdeinrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. (3) Falls in den Rechtsverordnungen zum Schutz von Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung von Jagdeinrichtungen in diesen Gebieten der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Errichtung anzuzeigen Wildfolge (1) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarjagdbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für das Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwerkrank oder verletzt ist. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. (2) Ist der Schütze ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdbezirksinhaber, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet. (3) Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Jagdwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig. Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarbezirk gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarjagdbezirkes abzuliefern. (4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 1 und 3 das Wildbret und die Trophäen dem Jagdbezirksinhaber, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Das erlegte Wild ist auf den Abschussplan desjenigen Jagdbezirks anzurechnen, in dem es angeschossen wurde. (5) Über die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 39 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken Fassung vom Seite 15 von 25
16 Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist im eigenen Jagdbezirk in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude. Hofräume und Hausgärten im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; dem Jagdbezirksinhaber steht, jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet. 40 Verwendung von Jagdhunden (1) Bei jeder Such-, Riegel-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein. (2) Die Jagdbehörde kann dem Jagdbezirksinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen. (3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger ( 53) betraut werden Artenschutzpflichten (1) Der Jagdbezirksinhaber hat festgestellte Nist-, Brut- und Wohnstätten von Wildarten, die gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft sind, der Jagdbehörde zu melden. (2) Verendet aufgefundenes Wild, das gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft ist, hat der Jagdausübende unverzüglich der Jagdbehörde anzuzeigen. Er ist berechtigt, es der Natur zu entnehmen und bei einer behördlich bestimmten Stelle abzugeben. VII. Abschnitt Jagdschutz 42 Inhalt des Jagdschutzes Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes (1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigung durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen. (2) Der Jagdbezirksinhaber ( 7 Abs. 1) ist verpflichtet, den Jagdschutz ( 23 Bundesjagdgesetz) und Absatz 1 dieses Gesetzes in seinem Jagdbezirk auszuüben. 43 Jagdschutzberechtigte (1) Der Jagdbezirksinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen. (2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ( 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz) ist die Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Einigung bestehen. (3) Neben dem Jagdbezirksinhaber und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Polizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst. Den forstlichen Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst obliegt der Jagdschutz. Die Bediensteten haben bei der Ausübung des Jagdschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), in der jeweils geltenden Fassung. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt. (4) Der Jagdbezirksinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des 42 Abs. 1, vor Futternot und Wildseuchen Fassung vom Seite 16 von 25
17 umfasst. l7 Abs. 3 gilt sinngemäß. SächsLJagdG (5) Die Jagdbehörde kann die Anstellung eines oder mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Jagdbezirksinhaber seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestandes trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Soweit es Jagdbezirksgröße, Jagdbezirksbeschaffenheit oder Wildbestand erfordern, kann die Jagdbehörde auch die Anstellung eines oder mehrerer hauptberuflich angestellter bestätigter Jagdaufseher verlangen. Bei Hochwildjagdbezirken über ha soll der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Wer Berufsjäger oder forstlich ausgebildet im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ist, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bestimmt. (6) Der Jagdbezirksinhaber und der bestätigte Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich auszuweisen, und zwar der Jagdbezirksinhaber durch Vorzeigen seines Jagdscheines, der Jagdaufseher durch Vorzeigen seines Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die bestätigten Jagdaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Inneren durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstabzeichen Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten (1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, 1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen, 2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herren entzogen hat. Katzen gelten als streunend, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben. (2) Soweit der Jagdbezirksinhaber einem Jagdgast nach 43 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu. 45 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes (1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Jagdbezirksinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt. (2) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels ( 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) nicht gefährdet werden. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen. (3) Der Jagdbezirksinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. (4) Kommt der Jagdbezirksinhaber der Verpflichtung nach Absatz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen. (5) Missbräuchlich ist eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel ( 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) gefährdet wird. Eine solche kann im Regelfall angenommen werden, wenn 1. Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen und Fassung vom Seite 17 von 25
18 2. Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird; ausgenommen hiervon sind Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild. 18 VIII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden 46 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen ( 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz, 49 Nr. 2 dieses Gesetzes) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann, wenn das Wild nicht auf andere Weise zum Verlassen der Kultur oder Verjüngungsfläche gebracht wird, die Jagdbehörde nach 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Jagdbezirksinhaber unabhängig von der Schonzeit innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat. Die Anordnung ist dem Jagdbeirat mitzuteilen. 47 Erstattungsausschluss Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken ( 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz) außer Ansatz. 48 Ersatz weiterer Wildschäden Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt. Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn durch nicht übliche Art der Bewirtschaftung der Fläche, durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte, Wildschaden entstanden ist. 49 Ermächtigung (1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. im Rahmen des 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen, 2. Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich sind, sowie darüber zu erlassen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind ( 32 Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz), 3. das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen ( 35 Bundesjagdgesetz) zu regeln, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist, 4. Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation (Art, Ausmaß und regionale Verteilung der Wildschäden) und über geleistete Wildschadensbeträge zu erlassen. 19 IX. Abschnitt Wildhandel 50 Überwachung des Wildhandels Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsminister des Innern Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Fassung vom Seite 18 von 25
19 Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen ( 36 Abs. 2 Nr. 1 Bundesjagdgesetz). 20 X. Abschnitt Organisation, Zuständigkeit, Verfahren 51 Jagdbehörden, Jagdberater (1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt den Jagdbehörden. Soweit dabei wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die den Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen. (2) Jagdbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Jagdbehörde, 2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde, 3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden. Die Aufgaben der unteren Jagdbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (3) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind bei Bedarf nach Anhörung des Jagdbeirates ( 52) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber auf Vorschlag der anerkannten Vereinigungen der Jäger ( 53) für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen ist. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden Jagdbeirat (1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat ( 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz) gebildet. (2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus sechs Mitgliedern, nämlich je einem Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaft, des Naturschutzes und zwei der Jäger. (3) Der Jagdbeirat bei der oberen Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus zehn Mitgliedern, nämlich aus je zwei der Jagdgenossenschaften und der Jäger und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, der Teich- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes und des Veterinärwesens. (4) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus fünfzehn Mitgliedern. Von diesen müssen je drei den Jagdgenossenschaften und der Jäger, je zwei der Landwirtschaft und je ein Mitglied der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, den Berufsjägern, der Fischerei, dem Tierschutz, dem Naturschutz und dem Veterinärwesen angehören. (5) Zu den Beratungen des Jagdbeirates können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (6) Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jahre widerruflich bestellt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt. Das Gleiche gilt für die nach Absatz 5 zugezogenen Sachkundigen. Das Nähere, insbesondere Bestellung, Aufgaben und Aufwandsentschädigung der Beiräte regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen Vereinigungen der Jäger Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fassung vom Seite 19 von 25
20 Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen ( 1 Abs. 3, 37 Abs. 2 Bundesjagdgesetz), ferner Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung von Vereinigungen der Jäger zu bestimmen und diesen über 40 Abs. 2 hinaus weitere nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zu übertragen Sachliche Zuständigkeit (1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Bestellung ihres Jagdberaters nach 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach 52 Abs. 4 und 6. (2) Die obere Jagdbehörde ist zuständig für SächsLJagdG 1. die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfungen nach 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, 2. die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark nach 25 Abs. 1 Satz 1, 3. die Zulassung von Ausnahmen nach 32 Abs. 2 Satz 2, 4. die Bestellung ihres Jagdberaters nach 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirates nach 52 Abs. 3 und 6. (3) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (4) Die oberste Jagdbehörde kann einzelne der ihr oder der oberen Jagdbehörde zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen Örtliche Zuständigkeit Die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Jagdbehörde nimmt auch die Eintragungen nach 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes vor. 56 Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsjagdbezirke (1) In den Verwaltungsjagdbezirken ( 9 Abs. 1) werden die Verwaltungsbefugnisse der Jagdbehörden durch den Staatsbetrieb Sachsenforst wahrgenommen. Das gilt nicht für die Feststellung und Abrundung von Jagdbezirken, für die Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, für die Anordnung zur Bekämpfung von Wildseuchen, für den Erlass von Rechtsverordnungen und der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. (2) In den vom Staat zur Jagdausübung zugepachteten Grundflächen ist die Bejagung durch den Staatsbetrieb Sachsenforst im Benehmen mit den Jagdbehörden zu regeln ( 54 Abs. 3 dieses Gesetzes). (3) Zuständig für den Erlass von Verwaltungsakten ist anstelle der unteren Jagdbehörde die Forstbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (4) Die Abschlussplanung in den Verwaltungsjagdbezirken, die an eine Eigenjagd oder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzen, hat im Benehmen mit den für Jagdbezirke zuständigen.jagdbehörden und den beteiligten Hegegemeinschaftsleitern zu erfolgen Vorläufige Anordnung Die Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes regeln, insbesondere durch einen bestätigten Jagdaufseher für Rechnung der Jagdgenossenschaft, des Jagdberechtigten oder des Jagdbezirksinhabers vornehmen lassen und die Jagdausübung durch andere verbieten, wenn und solange 1. für einen Jagdbezirk der verantwortliche Jagdbezirksinhaber ( 7 Abs. 1 Satz 2) nicht festgestellt werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt wird ( 7 Abs. 2 und 3, 20), 2. der Jagdbezirksinhaber durch ein Verbot nach 41a des Bundesjagdgesetzes oder 59 dieses Gesetzes gehindert ist, die Jagd auszuüben, oder wenn und solange der Jagdbezirksinhaber oder die an seiner Stelle verantwortliche Person der Verantwortung nach 7 Abs. 1 trotz Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt, Fassung vom Seite 20 von 25
21 3. im Fall des 7 Abs. 4 nach Aufforderung der Jagdbehörde ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person im Sinne von 7 Abs. 2 nicht als Bevolllmächtigter benannt wird und die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen; mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes kann auch ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person beauftragt werden, 4. ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der Jagdbehörde nicht angestellt wird ( 43 Abs. 5), 5. nach Beendigung eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt wird, 6. während eines Beanstandungsverfahrens der Jagdpächter die Jagd nach 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf, für einen Jagdbezirk mehrere Parteien das Jagdausübungsrecht in Anspruch nehmen; über die Rechtsgültigkeit oder Beendigung des Jagdpachtvertrages ein Rechtsstreit anhängig ist oder trotz befristeter Aufforderung der Vertragsparteien durch die Jagdbehörde nicht anhängig gemacht wird. XI. Abschnitt Ahndungsvorschriften 1. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 21 Abs 4 zuwiderhandelt, 2. entgegen 22 Abs. 2, Satz 1 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört, 3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 24 Abs. 2 Satz 1 Abs. 4 Sätze 2 bis 4, 26 Satz 2 Wildgehege oder Wildgatter errichtet, erweitert oder betreibt, 4. entgegen 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bis 8 58 Ordnungwidrigkeiten (1) Mit Geldbuße bis zu EUR kann belegt werden, wer a) als Jagdausübender eine ordnungsgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst, b) die Jagd auf Wild mit Ausnahme von Raubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten oder Fangeinrichtungen ausübt, c) die Jagd mit Schlageisen, die nach oben nicht verblendet sind, ausübt, d) die Jagd auf Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild, weiblichem Rotwild und deren Kälber zur Nachtzeit ausübt, e) das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel hindert, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln, f) die Jagd auf Wild ausübt, das durch Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, g) die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern ausübt, h) die Jagd mit Schlageisen in Nationalparken, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ausübt, i) die Jagd mit Schlageisen in Gebieten mit dokumentierten Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tierarten ausübt, 5. a) die Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen entgegen beschlossener Vorschriften und Festlegungen sowie Rechtsverordnungen zum Schutz dieser Gebiete ausübt oder b) entgegen 32 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild in Wintergattern erlegt, 6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5 a) die schriftliche Abschussmeldung oder die Streckenliste nicht ordnungsgemäß erstattet oder führt oder diese der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorzeigt oder b) der Jagdbehörde den Abschuss von krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild auf Verlangen nicht vorzeigt, 7. entgegen 37 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder Fassung vom Seite 21 von 25
22 jagdliche Einrichtungen in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen errichtet, die das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. 8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 38 Abs. 1, 2 oder 3 a) es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Inhaber des Nachbarjagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen oder b) beim Überschreiten der Grenze geladene Jagdwaffen mit sich führt, Wild fortschafft, das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt oder Wild dem Inhaber des Nachbarjagdbezirks nicht abliefert, 9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 40 Abs. 1 bei der Such-, Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserbild sowie bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet, 10. ohne Begleitung oder Erlaubnis des Jagdbezirksinhabers den Jagdschutz auf aufsichtslose Hunde und Katzen ausübt und dabei diese tötet oder verletzt, 11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 45 Abs. 3 Satz 1 seiner Verpflichtung, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten, nicht nachkommt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach 57 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt, 13. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer auf Grund der 21, 23, 24 Abs. 6, 30 Abs. 5, Satz 1, 32, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, 33 Abs. 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 3, 45 Abs. 2 Satz 2, 49, Abs. 1, Nr. 4 und 50 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer SächsLJagdG 1. entgegen 16 Abs. 2, auch in Verbindung mit 17 Abs. 2 Satz 1, der Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines unrichtige Angaben macht, 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 17 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung eines Jagdbezirksinhabers, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach 33 Abs. 4 Satz 2 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes zuwiderhandelt. 4. entgegen 38 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotweges geladene Jagdwaffen oder nichtangeleinte Hunde mitfährt, 5. trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt, 6. trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt, 7. Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt frei lauten lässt, 8. entgegen 43 Abs. 6 Satz 1 als Jagdbezirksinhaber oder bestätigter Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen soweit dies zumutbar ist, sich nicht ausweist, 9. entgegen 44 Abs. 1 Nr. 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht ist, 10. a) an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebenden oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände vorsätzlich oder fahrlässig nicht unverzüglich entweder dem Jagdbezirksinhaber ( 7 Abs. 1) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt, b) als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild ( 2 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) durch Anoder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in Buchstabe a genannten Stellen anzeigt, 11. wer als Jagdbezirksinhaber festgestellte Brut-, Nist- und Wohnstätten von Wildarten, die vorn Aussterben bedroht sind, der Jagdbehörde nicht meldet oder aufgefundenes Wild dieser Arten der Jagdbehörde nicht anzeigt Fassung vom Seite 22 von 25
23 59 Verbot der Jagdausübung (1) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 58, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. (2) Das Verbot der Jagdausübung wird mir der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. (4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren. 60 Einziehung Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach 58 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. XII. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 61 Enteignende Maßnahmen (1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten Entschädigung in Geld zu leisten. (2) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen; kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. 62 Ausführungsvorschriften Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen zu erlassen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 8. Mai 1991 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Rolf Jähnichen 1 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) 2 11 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) Fassung vom Seite 23 von 25
24 3 13 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) 4 23 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) 5 24 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) 6 25 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) 7 27 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) 8 28 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) 9 29 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 125) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) und durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) und durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) und durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) und durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) Absatz 1 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) und durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) Absatz 2 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) und durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) Änderungsvorschriften Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes Art. 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes Art. 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes Art. 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes Art. 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes Art. 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279) Fassung vom Seite 24 von 25
25 Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes Art. 3 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 125) Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes Art. 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) Fassung vom Seite 25 von 25
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