1. Grundsätzliches Bedarfe im Einzelnen Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

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1 Gewährung einmaliger Leistungen Inhalt 1. Grundsätzliches 2 Seite 2. Bedarfe im Einzelnen Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Jugendbett Fernsehgerät Transportkosten/ Anschlusskosten Gardinen Teppich Staubsauger Verfahren bei Beantragung einzelner Gegenstände Verfahren bei Beantragung einer kompletten Erstausstattung Erstausstattung für Bekleidung Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt Ermittlung des Bedarfs Zeitpunkt der Bedarfsentstehung und Leistungserbringung Höhe und Inhalt der Pauschale für die Schwangerschafts-/ Säuglingsbekleidung Erstausstattung des Neugeborenen Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten Einmalige Leistungen für Personen, die nicht im laufenden Leistungsbezug stehen Bemessung der Pauschalen 18 Stand September 2017 Seite 1

2 1. Grundsätzliches Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Der Begriff Erstausstattung bedarf einer engen Auslegung. Er umfasst die Bedarfe an Bekleidung und Einrichtungsgegenständen, die für eine geordnete normale Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Eine Erstausstattung ist kein Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf. Ist der Bedarf lediglich auf die übliche Abnutzung zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um Erhaltungsbedarf (Die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung nach 24 Abs. 1 SGB II ist zu prüfen). Die Leistung wird nur auf Antrag und vor Eintritt des Bedarfs als Geldleistung erbracht. Die Beschaffung von Gebrauchtgegenständen ist nach ständiger Rechtsprechung zumutbar (u.a.sg Münster S 5 AS 55/07, SG Bremen S 23 AS 877/09). Bei einer Erstausstattung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist im Vorfeld zu prüfen, ob eine Zusicherung gemäß 22 Abs. 5 SGB II vorliegt oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte ( 24 Abs. 6 SGB II). Auszubildende, die gem. 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind haben nur Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe gem. 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt, da es sich hierbei grundsätzlich nicht um typische ausbildungsgeprägte Bedarfe handelt, die mit unter den Leistungsausschluss fallen (Urteil des LSG BaWü vom , Az: L 12 AS 1702/09; Beschluss des LSB Berlin-Brandenburg vom ). Kosten einer Wohnungserstausstattung, die von Frauen während eines Aufenthaltes im Frauenhaus für eine Wohnung beantragt werden, die im Anschluss an den Frauenhausaufenthalt bezogen werden soll, können im Rahmen der Kostenerstattung nach 36a SGB II beim Träger des früheren Wohnsitzes geltend gemacht werden. Erfasst sind alle Kosten die dem kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses während der Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus entstehen. Damit sind gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II neben den Leistungen nach 16 a und 22 SGB II auch Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II, insbesondere die hier relevanten Leistungen für die Erstattung der Wohnung, erfasst. Für den Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers aus dem Aufenthalt der Leistungsberechtigten bei Antragstellung, nicht aus dem Ort der Wohnung (BSG, B 14 AS 156/11 R). Der Ermittlungsdienst SGB II ist hinsichtlich des tatsächlichen Bedarfes einer Erstausstattung zu beauftragen, wenn begründete Zweifel an den Angaben der Antragsteller bestehen oder Informationen auf anderem Wege nicht beschafft werden können (z.b. Erklärung des Vermieters über Vorhandensein / Fehlen einer Küche, von Jalousien etc.). Ein formloser Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe ist ausreichend. Ein entsprechender Vordruck kann von der Leistungssachbearbeitung ausgegeben werden. Stand September 2017 Seite 2

3 Der Bedarf ist nach Antragsstellung vor der Leistungserbringung konkret zu ermitteln. Der Leistungsberechtigte muss grundsätzlich den Bedarf, den er beantragt, nachweisen. Der Nachweis bezieht sich auf den notwendigen Bedarf und die fehlenden finanziellen Mittel. Das bedeutet, dass zu prüfen und zu dokumentieren ist, warum der oder die Leistungsberechtigten keine Einrichtungsgegenstände besitzen. Über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung ist im Zweifelsfall ein Nachweis anzufordern. 2. Bedarfe im Einzelnen 2.1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung sind grundsätzlich nur bei erstmaliger Gründung eines eigenen Haushaltes und dem damit verbundenen Einzug in eine eigene Wohnung zu gewähren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei dem Anspruch auf Erstausstattung um eine bedarfsbezogene Leistung. Leistungen nach 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Allein die Tatsache, dass es sich nach dem Vorbringen des Leistungsberechtigten nicht um eine erstmalige Ausstattung handelt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon früher vorhandener Gegenstände, schließt den Anspruch auf einmalige Beihilfe nicht von vornherein aus. Denn ein Bedarf im Sinne des 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II kann auch durch einen Gesamtverlust einer vorhandenen Wohnungsausstattung oder durch die Entstehung eines neuen Bedarfs aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstehen. Derartige Notsituationen können beispielsweise in folgenden Fällen gegeben sein: nach einem Wohnungsbrand, falls keine Hausratsversicherung besteht, die den Schaden ersetzt bei notwendigem Neubezug einer Wohnung nach einem Aufenthalt im Frauenhaus oder einer Obdachlosenunterkunft nach Haftentlassung, wenn die bisherige Wohnung nicht aufrechterhalten wurde und Möbel nicht eingelagert werden konnten bei Trennung oder Scheidung, wobei davon auszugehen ist, dass bei einer Scheidung oder einer Trennung von Partnern grundsätzlich eine Aufteilung des Vermögens anzunehmen ist, so dass nur eine anteilige Gewährung gegen Nachweis möglich ist. Bei einem hinzuziehenden Partner ist davon auszugehen, dass die Wohnung bereits über eine Ausstattung verfügt. Ersatzbeschaffungen an Möbeln bzw. Haushaltsgeräten (z.b. bei Defekt, alt, unmodern) bzw. Reparaturen an vorhandenen Haushaltsgeräten fallen nicht unter den Begriff Erstausstattung und sind daher mit den Regelbedarfen abgegolten. Stand September 2017 Seite 3

4 In diesen Fällen kann unter den Voraussetzungen des 24 I SGB II lediglich ein Darlehen gewährt werden. Einer Erstausstattung kommt es hingegen gleich, wenn die vorhandenen Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (Urteil des BSG vom , Az: B 4 AS 77/08 R) Jugendbett Ein Jugendbett ist eine erstmalige Anschaffung und dem Grunde nach angemessen, wenn das Kind zum ersten Mal in seinem Leben ein größeres Bett benötigt (BSG: Urt. v , Az. B 4 AS 79/12 R). Das bedeutet, dass das Kind dem sog. Gitterbett entwachsen seien muss und erstmals in seinem Leben ein seiner Körpergröße angepasstes größeres Bett benötigt. Für ein angemessenes Jugendbett wird der Wert für ein Bett 90 x 200 cm in Höhe von 50,00 (zzgl. Lattenrost und Matratze) zugrunde gelegt. Verfügt das Kind bereits bei Antragsstellung über ein Jugendbett und entspricht es etwa in der Pubertät nicht mehr seinen geschmacklichen Vorstellungen, dann handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung Fernsehgerät Ein Fernsehgerät gehört nicht zum Leistungsumfang der einmaligen Bedarfe. Ein Fernsehgerät ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät und ist nicht notwendig. Nach Definition des Bundessozialgerichts (Urteil: B 14 AS 75/10 R) ist ein Fernsehgerät ein Konsumgegenstand, welches grundsätzlich der Sicherstellung von Freizeit, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen dient und somit aus der Regelleistung zu finanzieren ist. Je nach begründetem Einzelfall kann eine darlehensweise Kostenübernahme gem. 24 Abs. 1 SGB II erfolgen Transportkosten/ Anschlusskosten Für den Transport anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen. Bsp.: Alleinerziehende ohne Führerschein und ohne Helfer aus dem Freundes- und Bekanntenkreis. Anschlusskosten für Elektrogeräte (E-Herd, Gasherd) oder Lampen werden separat übernommen, wenn ein entsprechender Nachweis erfolgt, dass eine Selbsthilfe nicht möglich ist, bspw. wenn der Leistungsberechtigte im Freundes- oder Bekanntenkreis niemanden kennt, der diese Aufgabe übernehmen kann Gardinen Gardinen sind in der Regel nur für diejenigen Fenster zu gewähren, welche einen besonderen Sicht- o- der Lichtschutz benötigen (so grundsätzlich im Bad und Schlafzimmer sowie in den Kinderschlafzimmern). Dabei ist darauf zu achten, dass keine zusätzlichen Stores und Übergardinen gewährt werden. Bewilligt werden entweder Gardinen oder Jalousien; Gardinen zudem nur, wenn Jalousien nicht bereits vorhanden sind. Im Schlaf-/und Kinderzimmer kann grundsätzlich eine Jalousie für jedes Fenster gewährt werden. Bezüglich des Badezimmers ist zu prüfen, ob überhaupt ein Fenster vorhanden ist und wenn ja, ob bereits das Fensterglas Sichtschutz bietet (Bsp. Milchglas). Im Bad kann bei Bedarf eine Jalousie gewährt werden. Stand September 2017 Seite 4

5 Für Balkone, Flure, Küchen u.a. sind nur im begründeten Einzelfall die Kosten für den Sichtschutz zu übernehmen. Es ist darauf abzustellen, ob ein notwendiger Bedarf besteht, der im Einzelfall die Gewährung eines weiteren Sichtschutzes zulässt. Zum Beispiel, wenn die Wohnung sich in einer dicht bebauten Umgebung befindet und auch die Küche oder das Wohnzimmer von außen eingesehen werden können (Erdgeschosswohnung, Etagenwohnung, wo der Nachbar direkten Einblick in das Geschehen in der Wohnung hat). Für die Küche ist dann eine Scheibengardine zu gewähren. Für das Wohnzimmer bietet sich die Gewährung von einem Schlaufenschal pro Fenster an. Bezüglich der Gewährung von Gardinen bei Fenstern mit Sondergrößen hat eine Einzelfallentscheidung zu erfolgen Teppich Für einen Teppichboden besteht kein Bedarf. Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand, also mit Fußbodenbelag, bereit zu stellen. Es handelt sich nicht um einen Bedarf, der für eine geordnete Haushaltsführung notwendig ist. Vielmehr ist ein Läufer, kleiner Teppich etc. aus der Regelleistung zu bestreiten Staubsauger Bei der Gewährung eines Staubsaugers kommt es darauf an, ob der Leistungsberechtigte in der Wohnung verlegten Teppichboden besitzt. Ist dies der Fall, besteht ein notwendiger Bedarf um den Teppich reinigen zu können. In anderen Fällen wird kein Bedarf für die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für einen Staubsauger gesehen. Anderer Bodenbelag kann durch Fegen und Wischen gesäubert werden Verfahren bei Beantragung einzelner Gegenstände Die Werte bilden ein ständig verfügbares Angebot von ortsansässigen Geschäften ohne Berücksichtigung von Sonderangeboten ab und werden mindestens einmal pro Jahr aktualisiert. Sofern nur einzelne Gegenstände beantragt werden oder nur einzelne Gegenstände gewährt werden können (z.b. weil schon einmal eine Teil-Erstausstattung gewährt wurde oder weil der Ermittlungsdienst festgestellt hat, dass bereits Gegenstände vorhanden sind) gelten die folgenden Einzelpreise: Einzelne Einrichtungsgegenstände Küche Differenzierung nach Haushaltsgröße Preis Küchentisch ab einer Person 60,00 Stuhl je Person 22,00 Hängeschrank 50 cm bis drei Personen 25,00 Hängeschrank 100 cm ab vier Personen 30,00 Unterschrank 50 cm 1 bis drei Personen 45,00 1 ab fünf Personen zusätzlich Stand September 2017 Seite 5

6 Unterschrank 100 cm ab vier Personen 55,00 Spüle mit 100 cm Unterschrank ab einer Person 90,00 Armatur ab einer Person 23,00 Syphon (für die Spüle) ab einer Person 6,00 Wohnzimmer: 3-Sitzer-Couch ab zwei Personen 230,00 Sessel 2 eine Person 70,00 Schlafcouch eine Person 169,00 Wohnzimmerschrank ab einer Person 99,00 Couchtisch ab einer Person 30,00 Schlafzimmer: Kleiderschrank 2-türig je Person 40,00 Einzelbett 90 cm x 200 cm je Person 50,00 Lattenrost 90cm x 200 cm je Person 25,00 Matratze 90 cm x 200 cm je Person 49,00 Oberbett und Kopfkissen Set je Person 18,00 Bettwäsche je Person zwei Stück 7,50 Spannbetttuch je Person zwei Stück 2,00 Kleinmöbel & sonstiges: Garderobenständer ab fünf Personen 13,00 Kleiderhaken je Person 3,00 Spiegel ab einer Person 10,00 Duschvorhang ab einer Person 4,00 Duschvorhangbefestigung ab einer Person 8,00 Scheibengardine bedarfsabhängig 2,00 Gardine (Schal) bedarfsabhängig 7,00 Gardinenstange bedarfsabhängig 6,00 Handtuch je Person zwei Stück 2,00 Duschtuch je Person zwei Stück 4,00 Waschtisch Unterschrank ab einer Person 10,00 Wäscheständer ab einer Person 7,00 Jalousie: 140 X 50 cm bedarfsabhängig 6, X 70 cm bedarfsabhängig 8,00 2 Ab drei Personen zusätzlich Stand September 2017 Seite 6

7 140 X 90 cm bedarfsabhängig 10, X 110 cm bedarfsabhängig 13, X 130 cm bedarfsabhängig 15, X 150 cm bedarfsabhängig 17,00 Elektrogeräte: Kühlschrank 3 ab einer Person 99,00 Waschmaschine ab einer Person 199,00 E-Herd ab zwei Personen 199,00 Doppelkochplatte Für eine Person 30,00 Miniofen Für eine Person 49,00 Staubsauger bedarfsabhängig 29,00 Bügeleisen ab einer Person 10,00 Haushaltspauschale ab einer Person 90,00 für jede weitere Person 11,00 Bei der Bemessung der Haushaltspauschale sind folgende Gegenstände berücksichtigt worden: Teller, Tassen, Untertassen, Messer, Gabel, Esslöffel, Teelöffel, Kuchengabel, Gläser, Küchenhelfer, eine Pfanne, drei Töpfe, ein Besen- und Kehr Set, ein Wischer, ein Wischeimer, eine Wäschewanne und Geschirrtücher Verfahren bei Beantragung einer kompletten Erstausstattung Es erfolgt für die Wohnungserstausstattung eine Pauschalierung, wenn der/ die Leistungsempfänger/in eine einmalige Beihilfe für eine komplette Erstausstattung oder aber die Beihilfe für ein komplettes einzelnes Zimmer beantragt. Die Beantragung einer kompletten Erstausstattung wird in der Regel aber eher selten der Fall sein. Eine Fallkonstellation wäre ein Zuzug aus dem Ausland. Bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Hausstand nicht mehr vorhanden bzw. nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu überführen gewesen wäre, ist die Gewährung einer kompletten Erstausstattung denkbar. Liegt ein solcher Antrag vor, ist wie in jedem anderen Fall auch, zunächst der Bedarf zu ermitteln. Eine pauschale Erbringung der Leistung ist nicht vorgesehen. Der Umfang und die Höhe der Leistungen für die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden wie folgt als Pauschale festgelegt: 3 ab fünf Personen doppelter Betrag Stand September 2017 Seite 7

8 Einzelperson (1 Zimmer) Einzelperson (2 Zimmer) Elternteil + Kind Elternteil + 2 Kinder Elternteil + 3 Kinder Paar Paar + Kind Paar +2 Kinder Paar + 3 Kinder Küche 449,00 449,00 591,00 613,00 650,00 591,00 613,00 650,00 816,00 Wohnzimmer 338,00 199,00 359,00 429,00 429,00 359,00 429,00 429,00 499,00 Schlafzimmer - 164,00 328,00 492,00 656,00 328,00 492,00 656,00 820,00 Kleinmöbel 42,00 42,00 45,00 48,00 51,00 45,00 48,00 51,00 52,00 Wohnungszubehör 59,00 59,00 108,00 157,00 206,00 108,00 157,00 206,00 255,00 Waschmaschine 199,00 199,00 199,00 199,00 199,00 199,00 199,00 199,00 199,00 Haushaltspauschale 90,00 90,00 101,00 112,00 123,00 101,00 112,00 123,00 134,00 Betrag 1.177, , , , , , , , ,00 Zur Klarstellung der Tabelle wird auf folgendes hingewiesen: Einzelpersonen können je nach Zuschnitt der Wohnung (Bsp. 1-Zimmer-Appartement Schlafcouch oder 2 Zimmer Wohnung Bett und Sessel) eine Schlafcouch oder ein Bett und ein Sessel gewährt bekommen. Statt eines Standherdes werden lediglich zwei Kochplatten und ein Mini Ofen gewährt. Bei der Spalte Einzelpersonen und Kind/er handelt es sich um Alleinerziehende Mütter oder Väter mit Kind/ Kindern. Für ein Paar werden die Beträge für ein Bett (90 cm X 200 cm) und ein Kleiderschrank (2-türig) in doppelter Höhe erbracht. Die Beträge des Schlafzimmers beinhalten neben der Einrichtung der Eltern auch die Einrichtung der Kinder ( Paar und Kind/er ab Spalte 3). Statt eines Doppelbettes sind zwei Einzelbetten für die Eltern vorgesehen. Kleinmöbel umfasst Garderobenhaken/-ständer, Spiegel, Duschvorhang/-befestigung, Wäscheständer und Waschbeckenunterschrank. Unter Wohnungszubehör befinden sich die Beträge für Handtücher, Oberbetten, Kopfkissen, Bettwäsche und Spannbetttuch sowie ein Bügeleisen. Lampen, Gardinen und Jalousien sind je nach Bedarf zu erbringen. Diese Beträge gelten auch bei der Gewährung von Darlehen gem. 24 Abs. 1 SGB II für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgeräten u.a. Stand September 2017 Seite 8

9 2.4. Erstausstattung für Bekleidung Leistungen für Bekleidung sind grundsätzlich mit den Regelbedarfen abgegolten. Gesonderte Leistungen für notwendige Bekleidung werden nur erbracht, wenn plötzlich und kurzfristig im großen Umfang neue Bekleidung benötigt wird, die ursprünglich nicht (Geburt, Schwangerschaft) oder nur unzureichend vorhanden war (Haftentlassung, Obdachlosigkeit) oder komplett verloren gegangen ist (z.b. durch Wohnungsbrand) - Beschluss des SG Lüneburg vom , Az.: S 25 AS 343/06 ER. Ein Bedarf an Kleidung anlässlich einer Konfirmation, Hochzeit, Taufe etc. fällt nicht unter 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (gegebenenfalls als Darlehen). Die Erstausstattung für Bekleidung stellt eine Grundausstattung dar und ist so bemessen, dass ein mehrfaches Wechseln der Kleidung innerhalb einer Woche möglich ist, zumal infolge von Krankheiten, Schwäche, Unfall, Arztbesuch oder Teilhabe an kulturellen Veranstaltungen ein zusätzliches Wechselerfordernis eintreten kann. Ersatzbeschaffungen sind allerdings in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Regelmäßig wiederkehrende, notwendige Bedarfe sind aus der Regelleistung ( 20 SGB II) zu bestreiten. Für oben genannte Bedarfssituationen können auf Antrag folgende Beträge je nach Bedarf berücksichtigt werden: Herren Preis Anzahl Zu gewährender Betrag Unterhemd 5,99 (2 er Pack) 2 12,00 Unterhose 3, ,00 Socken 2,99 (2 er Pack) 3 9,00 Schlafanzug 12, ,00 Pullover 9, ,00 T-Shirt 6, ,00 Hemd 17, ,00 Hose 19, ,00 Schuhe 39, ,00 Sommerjacke 29, ,00 Winterjacke 49, ,00 Mütze 3,99 1 4,00 Schal 4,99 1 5,00 Stand September 2017 Seite 9

10 Damen Preis Anzahl Zu gewährender Betrag BH 3,99 2 8,00 Unterhemd 3, ,00 Unterhose 3,99 (2 er Pack) 3 12,00 Socken 2,99 (2 er Pack) 3 9,00 Nachtwäsche 5, ,00 Pullover 9, ,00 T-Shirt 4, ,00 Bluse 15, ,00 Rock 9, ,00 Hose 19, ,00 Schuhe 29, ,00 Sommerjacke 39, ,00 Winterjacke 39, ,00 Mütze 3,99 1 4,00 Schal 4,99 1 5,00 Jungen 0-3 Jahre Preis Anzahl Zu gewährender Betrag Unterhemd 3, ,00 Unterhose 2,99 (3 er Pack) 3 6,00 Socken 2,99 (2 er Pack) 3 9,00 Schlafanzug 5, ,00 Pullover 5, ,00 T-Shirt 1,99 3 6,00 Hose 5, ,00 Sommerjacke 9, ,00 Winterjacke 14, ,00 Mütze 2,99 1 3,00 Schal 5,99 1 6,00 Jogginghose 3,99 1 4,00 Schuhe 9, ,00 Stand September 2017 Seite 10

11 Badehose 4,99 1 5,00 Jungen 4-8 Jahre Unterhemd 3, ,00 Unterhose 2,99 (3 er Pack) 3 9,00 Socken 2,99 (2 er Pack) 3 9,00 Schlafanzug 5, ,00 Pullover 6, ,00 Hemd 10, ,00 T-Shirt 4, ,00 Hose 9, ,00 Sommerjacke 19, ,00 Winterjacke 24, ,00 Mütze 2,99 1 3,00 Schal 5,99 1 6,00 Jogginghose 3,99 1 4,00 Schuhe 14, ,00 Turnschuhe mit heller Sohle 14, ,00 Badehose 4,99 1 5,00 Jungen 9-15 Jahre Unterhemd 3, ,00 Unterhose 2,99 ( 3er Pack) 3 9,00 Socken 2,99 (2 er Pack) 3 9,00 Schlafanzug 5, ,00 Pullover 6, ,00 Hemd 9, ,00 T-Shirt 4, ,00 Hose 14, ,00 Sommerjacke 24, ,00 Winterjacke 34, ,00 Stand September 2017 Seite 11

12 Mütze 2,99 1 3,00 Schal 5,99 1 6,00 Jogginghose 4,99 1 5,00 Schuhe 19, ,00 Turnschuhe mit heller Sohle 19, ,00 Badehose 4,99 1 5,00 Mädchen 0-3 Jahre Unterhemd 3, ,00 Unterhose 3,99 (3er Pack) 2 8,00 Socken 3,00 (2 er pack) 3 9,00 Schlafanzug 5, ,00 Pullover 5, ,00 T-Shirt 1,99 3 6,00 Hose/Rock 5, ,00 Sommerjacke 9, ,00 Winterjacke 14, ,00 Mütze 2,99 1 3,00 Schal 2,99 1 3,00 Jogginghose 4,99 1 5,00 Schuhe 9, ,00 Badeanzug 6,99 1 7,00 Mädchen 4-8 Jahre Unterhemd 3, ,00 Unterhose 3,99 (3er Pack) 2 8,00 Socken 2,99 (2 er pack) 3 9,00 Schlafanzug / Nachthemd 5, ,00 Pullover 6, ,00 Bluse/T-Shirt 4, ,00 Hose/Rock 9, ,00 Stand September 2017 Seite 12

13 Sommerjacke 19, ,00 Winterjacke 24, ,00 Mütze 2,99 1 3,00 Schal 3,99 1 4,00 Jogginghose 3,99 1 4,00 Schuhe 19, ,00 Turnschuhe mit heller Sohle 14, ,00 Badeanzug 6,99 1 7,00 Mädchen 9-15 Jahre Unterhemd 3, ,00 Unterhose 3,99 (3er Pack) 2 8,00 Socken 2,99 (2 er Pack) 3 9,00 Schlafanzug /Nachthemd 5, ,00 Pullover 6, ,00 Bluse/T-Shirt 4, ,00 Hose/Rock 14, ,00 Sommerjacke 24, ,00 Winterjacke 29, ,00 Mütze 2,99 1 3,00 Schal 3,99 1 4,00 Jogginghose 9,00 1 9,00 Schuhe 19, ,00 Turnschuhe mit heller Sohle 19, ,00 Badeanzug 15, , Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt werden als Geldleistung in Form von Pauschalbeträgen erbracht. Die Erstausstattung des Neugeborenen wird im Einzelfall als Geldleistung je nach Ergebnis der Bedarfsermittlung erbracht. Stand September 2017 Seite 13

14 2.5.1 Ermittlung des Bedarfs Bei der Gewährung der benötigten Bedarfsgegenstände ist bei einer zeitlichen Nähe von aufeinander folgenden Geburten darauf abzustellen, ob zum einen das zuvor geborene Kind entsprechend seinem Alter auf die Benutzung der nachstehend aufgeführten Gegenstände nicht mehr zwingend angewiesen ist und zum anderen, ob diese Dinge im Haushalt noch vorhanden sind. Es ist zu prüfen, ob die beantragten Gegenstände noch von der früheren Geburt (Schwangerschaftsbekleidung) oder von den älteren Geschwistern (Säuglingsbekleidung/Ausstattung bei Geburt) vorhanden sind. Bei der Geburt des ersten Kindes sind die Einzel-Pauschalen daher in voller Höhe zu gewähren. Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, darf davon ausgegangen werden, dass Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen usw. sowie die Erstausstattung noch vorhanden ist. Für den Ergänzungsbedarf sind lediglich 30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung und Schwangerschaftsbekleidung zu bewilligen. Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, ist für Ergänzungsbedarf 50 % der Pauschale zu bewilligen. Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes mehr als drei Jahre zurück, sind die Pauschalen nach ermitteltem Bedarf in der Regel wieder in voller Höhe zu gewähren. Hierzu sind die Antragssteller zu befragen und eine schriftliche Erklärung zu verlangen oder bei persönlicher Vorsprache eine Niederschrift zu fertigen. Bei Zuwendungen Dritter, hier bspw. durch die Stiftung Familie in Not, sind diese Leistungen anrechnungsfrei, da es sich um privilegierte Einnahmen handelt. Es ist allerdings zu beachten, dass der Bedarf nicht doppelt gedeckt wird! Daher ist die Antragstellerin vor ab zu befragen, ob von Stiftungsgeldern schon Gegenstände angeschafft wurden und um welche Gegenstände es sich handelt. Diese Gegenstände sind dann nicht mehr zu gewähren Zeitpunkt der Bedarfsentstehung und Leistungserbringung Eltern bzw. Mütter eines zu erwartenden Kindes können den Bedarf auf eine Erstlingserstausstattung bereits vor der Geburt geltend machen, da sie rechtzeitig in der Lage sein müssen, dem Kind die erforderliche Pflege zu kommen zulassen. Für eine angemessene Ausstattung der Neugeborenen wird bei rechtzeitiger Antragstellung eine einmalige Beihilfe gewährt. Bei Bedarf ist einer werdenden Mutter auf Antrag ab dem 4. Schwangerschaftsmonat eine einmalige Leistung zur Beschaffung von Umstandsbekleidung in Form einer Pauschale zu gewähren. Als Nachweis für die bestehende Schwangerschaft ist der Mutterpass vorzulegen. Die Auszahlung der Leistungen für die Säuglingsbekleidung in Form einer Pauschale und die Ausstattung mit Möbeln je nach Bedarf für das Neugeborene erfolgt ab Ende des 6. Schwangerschaftsmonats ausgehend von dem aus dem Mutterpass hervorgehenden voraussichtlichen Entbindungstermin. Stand September 2017 Seite 14

15 Kommt es nach Auszahlung der Hilfen zu einer Fehl- oder Todgeburt, sind die gewährten Beihilfen nicht zurück zu fordern. Es ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass die Mittel zweckentsprechend verbraucht wurden. Insoweit trägt der Leistungsträger das Risiko des frühen Auszahlungstermins Höhe und Inhalt der Pauschale für die Schwangerschafts-/ Säuglingsbekleidung Die Schwangerschaftspauschale wird in Höhe von 361 Euro erbracht. Sie beinhaltet folgende Kleidungsstücke: Zwei T-Shirts, eine Bluse, zwei Pullover, zwei Hosen (mit elastischem Bund), eine Sommerjacke, eine Winterjacke, zwei Nachthemden, ein BH, zwei Still-BHs und Stilleinlagen, sechs Slips und drei Unterhemden. Die einmalige Leistung zur Beschaffung von Säuglingsbekleidung wird in Form einer Pauschale in Höhe von 107 Euro erbracht. Diese beinhaltet folgende Bekleidungsstücke: Sechs Bodys, drei Strampler, fünf Langarmshirts, drei T-Shirts, eine Jacke, eine Mütze, fünf Paar Socken, einen Schlafsack, drei Schlafanzüge, fünf Strumpfhosen. Bei einer Mehrlingsgeburt wird die Pauschale in entsprechender Anzahl der Babys x 107,00 Euro erbracht, bei Zwillingen z.b. in Höhe von 214 Euro. Geburt des ersten Kindes: Geburt des nächstälteren Kindes liegt nicht länger als 2 Jahre zurück: Geburt des nächstälteren Kindes liegt nicht länger als 3 Jahre zurück Geburt des nächstälteren Kindes über 3 Jahre zurück: Gewährung der Pauschale für Schwangerschafts-/Säuglingsbekleidung in voller Höhe 361 Euro und 107 Euro Möbelausstattung auf Antrag ggf. auch in voller Höhe Gewährung für Schwangerschafts-/Säuglingsbekleidung 30 % der Pauschale 108 Euro und 32 Euro Möbelausstattung: Bedarf genau zu ermitteln Gewährung für Schwangerschaft-/Säuglingsbekleidung 50% der Pauschale 180 Euro und 53 Euro Möbelerstausstattung: Bedarf genau zu ermitteln Gewährung der Pauschale für Schwangerschafts-/Säuglingsbekleidung in voller Höhe 361 Euro und 107 Euro Möbelausstattung auf Antrag ggf. auch in voller Höhe Erstausstattung des Neugeborenen Gem. 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II kann eine komplette Babyerstausstattung als einmalige Leistung übernommen werden. Zwar haben die Eltern bzw. das Elternteil in der Regel bereits eine ausgestattete Wohnung, diese ist jedoch nur auf den Bedarf der bisher in der Wohnung lebenden Personen zugeschnitten. Wie in den zu- Stand September 2017 Seite 15

16 vor genannten Situationen fehlt es auch bei der Geburt eines Kindes an dessen Wohnungsausstattung, die an seinem besonderen Bedarf orientiert ist. Infolgedessen sind Einrichtungsgegenstände wie z.b. ein Kinderbett mit Lattenrost, Matratze und Decke; ein Kinderwagen; eine Wickelauflage; ein Kinderhochstuhl; eine Babybadewanne und ein Laufstall (vgl. SG Dresden , S 23 AS 802/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg , L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz , L 3 ER 45/05 AS; SG Speyer , S 16 ER 100/05 AS; SG Hannover , S 46 AS 62/05; vgl. auch Rothkegel in Gagel, 23 SGB II RdNr 67 ff, Stand 9/2007) zu gewähren. Auf Antrag und nach erfolgter Bedarfsermittlung können für die nachfolgend aufgeführten Gegenstände folgende Pauschalbeträge gewährt werden: Gegenstand Preis Anzahl Zu gewährender Betrag Kinderbett inkl. Lattenrost (70 x 140) 129, ,00 Matratze 39, ,00 Oberbett + Kopfkissen 19, ,00 Bettwäsche 9, ,00 Spannbetttuch 3,99 2 8,00 Kinderwagen oder Zwillingskinderwagen 149,99 229, ,00 229,00 Kiddy Board 59, ,00 Windeleimer 9,49 1 9,50 Kinderbadewanne 14, ,00 Wickelauflage 4,99 1 5,00 Fläschchen incl. Sauger 4, ,00 Badethermometer 1,29 1 1,50 Schnuller 2 er Pack 1,99 4 8,00 Kamm + Bürste 4,95 1 5,00 Lätzchen 1,99 3 6,00 Mullwindel 5er Pack 9, ,00 Windeln 3,99 2 8,00 (36 Stk.) Badetuch mit Kapuze 4,99 1 5,00 Flaschenbürste 4,99 1 5,00 Regenschutz für den Kinderwagen 9, ,00 Hochstuhl 47, ,00 Laufstall 59, ,00 Die Liste hat abschließenden Charakter, d.h. dass Leistungen für weitere Gegenstände regelmäßig nicht gewährt werden. Insbesondere zählt ein Wickeltisch oder ein Schrank nicht zur erforderlichen Erstausstattung, da die bestehende Einrichtung entsprechend genutzt werden kann. Zu beachten ist, dass der Bedarf an bestimmten Gegenständen nicht schon mit Geburt des Kindes, sondern erst mit fortgeschrittenem Alter entsteht (z.b. bei einem Hochstuhl und einem Laufstall). Diese Gegenstände werden erst ab dem 5. Lebensmonat erbracht. Stand September 2017 Seite 16

17 2.6 Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten Orthopädische Schuhe sowie therapeutische Geräte und Ausrüstungen sind Hilfsmittel im Sinne des 33 SGB V und daher vorrangig durch die Krankenkasse zu erbringen. Aus diesem Grund beschränkt sich der Leistungsanspruch lediglich auf die Anschaffung (Eigenanteil) und Reparatur orthopädischer Schuhe sowie auf die Reparatur und Miete therapeutischer Geräte und Ausrüstungen. Versicherte einer Krankenkasse haben gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch auf Hilfsmittel, wenn Sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dieser Anspruch umfasst nach 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die notwendigen Änderungen, Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und - soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich - die technische Wartung und Kontrolle der Hilfsmittel. Die Einzelheiten zu den therapeutischen Geräten sind in der Hilfsmittelrichtlinie vom 16. Oktober 2008 sowie in dem dazugehörigen Hilfsmittelkatalog geregelt. Wegen der vorrangigen Leistungspflicht der zuständigen Krankenkassen, Pflegekassen oder Rehabilitationsträger ist vor jeder Entscheidung über einen möglichen Anspruch auf Übernahme der Kosten als einmalige Beihilfe nach 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II die Entscheidung des jeweiligen Leistungsträgers durch den Leistungsberechtigten selbst einzuholen. Insofern sind eingehende Anträge auf Übernahme der entsprechenden Kosten erst nach Vorlage des Leistungsbescheides des zuständigen Leistungsträgers zu bearbeiten. Vom Leistungsberechtigten vorgelegte medizinische Verordnungen sind immer vorrangig vom zuständigen Leistungsträger zu prüfen. Bei den therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sind gemäß dem Wortlaut des 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur die Kosten für die Reparatur und die Miete dieser Geräte und Ausrüstungen durch den Sozialleistungsträger zu übernehmen. Die Kosten für die Anschaffung der therapeutischen Geräte und Ausrüstungen können vom Sozialleistungsträger nicht übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse die Übernahme der Kosten wegen fehlender Voraussetzungen nach 33 SGB V abgelehnt hat oder aber der Leistungsberechtigte Hilfsmittel gewählt hat, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Vor dem Hintergrund, dass die Krankenkassen, die Pflegekassen und die Rehabilitationsträger neben der Anschaffung auch die Kosten für notwendige Reparaturen, Änderungen, Ersatzbeschaffungen usw. übernehmen, kann hier mit Anträgen auf Kostenübernahmen in der Regel nicht gerechnet werden. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und Folgekosten (u.a. Reparaturen) selbst zu tragen ( 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Nach 33 Abs. 5 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse die erforderlichen Hilfsmittel dem Versicherten auch leihweise überlassen. Bei einer leihweisen Überlassung der erforderlichen Hilfsmittel trägt die Krankenkasse auch die anfallenden Mietkosten. Stand September 2017 Seite 17

18 Bei orthopädischen Schuhen hingegen ist vom Sozialleistungsträger neben der Reparatur auch die Anschaffung der Schuhe zu zahlen. Wobei nach der Gesetzesbegründung zu 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hier lediglich auf den vom Leistungsberechtigten zu erbringenden Eigenanteil abgestellt wird und eine vollständige Übernahme der Anschaffungskosten durch den Leistungsträger nicht vorgesehen ist. Da Schuhe Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, erfolgt bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse eine Berechnung des so genannten Gebrauchsgegenstandsanteils. Dieser Anteil ist von den Versicherten als Eigenanteil zu leisten. Dieser beträgt bis zu 76,00 pro Paar. Da eine Befreiung von diesem Eigenanteil nicht möglich ist, sind diese Kosten vom Sozialleistungsträger als einmalige Beihilfe gemäß 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu übernehmen. Kosten für Reparaturen an orthopädischen Schuhen, welche die medizinische Funktionsfähigkeit des Schuhs wiederherstellen, tragen die zuständige Krankenkasse, Pflegekasse oder der zuständige Rehabilitationsträger. 3. Einmalige Leistungen für Personen, die nicht im laufenden Leistungsbezug stehen Die u. g. Leistungen stehen auch Personen zu, die keinen Anspruch auf laufende Leistungen für die Unterkunft und den Lebensunterhalt haben. Bei diesen Personen ist in jedem Fall das Einkommen des Monats, in dem über die Hilfe entschieden wird, zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann das Einkommen berücksichtigt werden, das in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Entscheidungsmonats erzielt wird. 4. Bemessung der Pauschalen Die Höhe der Werte wurde im Landkreis Göttingen auf der Grundlage von Preisen verschiedener Discounter und verschiedenen Preissegmenten ermittelt. Hierbei wurde grundsätzlich nur das ständig verfügbare Sortiment erfasst. Besonders günstige Sonderangebote, die nur zeitweise angeboten werden, blieben unberücksichtigt. Die Werte decken den notwendigen Bedarf von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Stand September 2017 Seite 18

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