Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 12/2014

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1 IV 73/1 Schwelm, Rundschreiben Leistungsrecht Nr. 12/2014 Geltung ab: Geltung bis: Umsetzungsverantwortlich: Regionalstellenleiter sowie Teamleiterinnen und Teamleiter des Leistungsrechts Thema: 1. Erhöhung der Regelbedarfe und Mehrbedarfe nach den 19, 20, 21,23 SGB II Abs. 3 SGB II Einmalige Beihilfen Festsetzung der Pauschalen ab Bezug: 1. Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 (Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2015 RBSFV 2015) vom Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab vom Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2015) vom Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - für das Jahr 2015 vom Anlage: Neufestsetzung der pauschalierten Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II Übersicht der Regel- und Mehrbedarfe sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2015 Regelung: Auf der Grundlage der neuen Regelbedarfe ab dem erfolgte eine Neufestsetzung der pauschalierten Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II. Die Höhe der Beihilfen ab dem ist den beigefügten Anlagen zu entnehmen. Als weitere Anlagen erhalten Sie eine Übersicht der Regelund Mehrbedarfe, der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab dem Ferner den Textbaustein der zentral versandten Änderungsbescheide. Die Teamleiterinnen und Teamleiter stellen sicher, dass im Bezug auf die zu versendenden Änderungsbescheide nur in den Fällen, die tatsächlich keinen Änderungsbescheid erhalten sollen, der Merker 80 (Bescheidunterdrückung) gesetzt ist. Ich bitte um Bekanntgabe und Umsetzung. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Farchmin

2 Neufestsetzung der pauschalierten Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II Pauschalierte Leistungen - großer Hausrat - nach 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ab Grundbedarf 1 Person pro weitere Person Durchschnitt WALZE/ HAZ/Tankstelle 1 Person pro weitere Person 1 Bett/Matratze 1 x 150,39 150,39 1 Kleiderschrank 118,00 1 kleiner Schrank 1 x 71,74 1 Küchenschrank 118,00 1 Ober- Unterschrank 1 x 30,07 1 Küchentisch 30,07 4 Stühle 2 x 46,28 23,13 1 Wohnzimmertisch 58,42 1 Elektroherd 163,78 1 Kühlschrank 106,43 1 Waschmaschine 208,22 1 Staubsauger 40,58 1 bequemes Sitzmöbel 118,00 4 Lampen 1 x 60,16 20,82 2 Bettwäsche 2 x 41,64 41,64 1 Bettenset 1 x 34,70 34,70 3 Gardinen 1 x 94,62 41,41 Gesamt 1.389,29 413,90 Pauschalen ab dem Person pro weitere Person Summe großer Hausrat 1.389,29 413,90 Summe kleiner Hausrat 137,75 19, ,04 432,93 gerundet 1.527,00 433,00

3 Pauschalierte Leistungen - kleiner Hausrat - nach 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ab Grundbedarf 1 Person Putzen pro weitere Person Durchschnitt WALZE/ HAZ/Tankstelle 1 Person pro weit. Pers. 1 Aufnehmer 1,45 1 Besen 2,02 1 Handfeger 2,32 1 Kehrblech 1,45 1 Schrubber 2,67 1 Putzeimer 1,45 1 Abfalleimer 2,89 1 Toilettenbürste 1,04 Kochen 2 Bratpfannen 11,56 2 Töpfe 12,94 2 Küchemesser 1,96 1 Sieb 1,16 1 Dosenöffner 1,47 1 Kaffeefilter 0,95 1 Kochlöffel 0,79 1 Reibe 0,79 1 Schöpfkelle 1,58 4 Geschirrtücher 1,94 1 Spülschüssel 1,36 Essen 4 Geschirr 1 Geschirr 17,61 4,39 4 Gläser 1 Glas 2,78 0,70 3 Schüsseln 5,56 1 Kaffeekanne 2,92 4 Bestecke 1 Besteck 10,77 2,70 Hygiene 4 Handtücher 4 Handtücher 4,30 4,30 6 Waschlappen 6 Waschlappen 3,47 3,47 2 Badetücher 2 Badetücher 3,47 3,47 Wäschekorb 5,80 Wäscheständer 7,31 Bügeleisen 9,62 Bügelbrett 12,35 Gesamt 137,75 19,03

4 Pauschalierte Leistungen - Bekleidung - nach 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ab Bekleidungspauschale (in ) bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres Mädchen Jungen Stückpreis Gesamtpr. Stückpreis Gesamtpr. 1 Wintermantel/Parka 45,65 45,65 1 Wintermantel/Parka 45,65 45,65 1 Anorak/Regenmantel 28,53 28,53 1 Anorak/Regenmantel 28,53 28,53 4 Rock/Hose 15,98 63,92 4 Rock/Hose 15,98 63,92 3 Pullover/Strickjacke 13,67 41,01 3 Pullover/Strickjacke 13,67 41,01 2 Bluse/Hemd 11,42 22,84 2 Bluse/Hemd 11,42 22,84 2 Schuhe 17,12 34,24 2 Schuhe 17,12 34,24 1 Gummistiefel mit Einlage 11,42 11,42 1 Gummistiefel mit Einlage 11,42 11,42 1 Sandalen 17,12 17,12 1 Sandalen 17,12 17,12 1 Turnschuhe 17,12 17,12 1 Turnschuhe 17,12 17,12 1 Hausschuhe 7,99 7,99 1 Hausschuhe 7,99 7,99 3 Unterhemd 2,29 6,87 3 Unterhemd 2,29 6,87 7 Schlüpfer 1,72 12,04 7 Schlüpfer 1,72 12,04 2 Nachthemd/Schlafanzug 11,42 22,84 2 Nachthemd/Schlafanzug 11,42 22,84 1 Turnhose 5,70 5,70 1 Turnhose 5,70 5,70 1 Turnhemd 5,70 5,70 1 Turnhemd 5,70 5,70 1 Badeanzug 11,42 11,42 1 Badehose 11,42 11,42 7 T-Shirt 5,70 39,90 7 T-Shirt 5,70 39,90 2 Bustiers/BH 9,13 18,26 8 Paar Socken 1,14 9,12 8 Paar Socken 1,14 9,12 1 Kopfbedeck- 11,42 11,42 1 Kopfbedeck- 11,42 11,42 ung/schirm ung/schirm gesamt 433,11 gesamt 414,85 gerundet auf volle Euro 433,00 gerundet auf volle Euro 415,00 Bekleidungspauschale (in ) ab Beginn des 14. Lebensjahres Frauen Männer Stückpreis Gesamtpr. Stückpreis Gesamtpr. 1 Wintermantel 69,40 69,40 1 Wintermantel 69,40 69,40 2 Kleid 34,70 69,40 1 Anzug 115,68 115,68 2 Rock/Hose 28,93 57,86 1 Hose 28,93 28,93 1 Jacke/Strickjacke 23,13 23,13 1 Jacke 23,13 23,13 1 Strickjacke 23,13 23,13 3 Pullover 23,13 69,39 2 Pullover 17,37 34,74 2 Bluse 17,37 34,74 3 Ober-/Freizeithemd 13,87 41,61 1 Winterschuhe 34,70 34,70 1 Winterschuhe 34,70 34,70 2 Halbschuhe 22,90 45,80 2 Halbschuhe 22,90 45,80 1 Hausschuhe 13,87 13,87 1 Hausschuhe 11,56 11,56 4 Unterhemd 3,47 13,88 4 Unterhemd 3,47 13,88 7 Schlüpfer 1,74 12,18 7 Unterhose 1,74 12,18 2 Büstenhalter 11,56 23,12 2 Nachtwäsche 11,56 23,12 2 Schlafanzug 11,56 23,12 8 Paar Socken 1,16 9,28 8 Paar Socken 1,16 9,28 1 Kopfbedeck- 11,56 11,56 1 Kopfbedeck- 11,56 11,56 ung/schirm ung/schirm gesamt 511,43 gesamt 498,70 gerundet auf volle Euro 511,00 gerundet auf volle Euro 499,00

5 Übersicht der einmaligen Beihilfen - 24 Abs. 3 SGB II ab dem Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Haushaltsvorstand/Alleinstehende 1.527,00 Je weitere Haushaltsangehörige 433,00 Erstausstattung Bekleidung Erstausstattung weibliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 13.LJ Erstausstattung weibliche Leistungsberechtigte ab Vollendung des 14. LJ Erstausstattung männliche Leistungsberechtigt bis zur Vollendung des 13.LJ Erstausstattung männliche Leistungsberechtigte ab Vollendung des 14.LJ 433,00 511,00 415,00 499,00 Einmalige Bedarfe Bei Schwangerschaft 175,00 Säuglingsbekleidung 329,00 Kinderbett 176,00 Kinderwagen 117,00

6 Änderungen in der LSB ab , 23 SGB II - Regelbedarfe - Personenkreis Rechtsnorm 2014 (alt) 2015 (neu) Alleinstehende, Alleinerziehende oder 20 Abs EUR 399 EUR Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist SGB II Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 20 Abs EUR 360 EUR Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft über 18 Jahre bis einschließlich 24 Jahre Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres SGB II 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 23 Nr. 1 SGB II 23 Nr. 1 SGB II 23 Nr. 1 SGB II 313 EUR 320 EUR 296 EUR 302 EUR 261 EUR 267 EUR 229 EUR 234 EUR 21 SGB II - Mehrbedarfe - Berechnung 2/006 Mehrbedarfe für Warmwasser ( 21 Abs. 7 SGB II) Personenkreis Alleinstehende, Alleinerziehende oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist Mehrbedarf in % 2014 (alt) 2015 (neu) 2,3 8,99 EUR 9,18 EUR Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 2,3 8,12 EUR 8,28 EUR Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft über 18 Jahre bis einschließlich 24 Jahre Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 2,3 7,20 EUR 7,36 EUR 1,4 4,14 EUR 4,23 EUR 1,2 3,13 EUR 3,20 EUR Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 0,8 1,83 EUR 1,87 EUR Bei der Berechnung 2/007 wird der neu zu gewährende Betrag halbiert und wurde daher hier nicht extra aufgeführt. 1. Mehrbedarf für Schwangerschaft 2. Mehrbedarf für Alleinerziehende 3. Mehrbedarf Teilhabe am Arbeitsleben Mehrbedarfe nach 21 Abs. 2-4 SGB II Alle o.g. Mehrbedarfe werden prozentual vom Regelbedarf berechnet. Diese werden automatisch angepasst.

7 Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung nach 21 Abs. 5 SGB II Hierbei handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf der prozentual vom Regelbedarf berechnet wird (vgl. 21 Abs. 5 SGB II). Eine Anpassung in der LSB findet, wie in der Vergangenheit, nicht statt. 31, 32 SGB II - Sanktionen Die Sanktionsbeträge werden entsprechend der Regebedarfserhöhung angepasst. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden für das Jahr 2015 neu berechnet. Rechtsgrundlage: 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 Krankenversicherung: * 0,345 = 978,08 EUR * 14,0 % = 136,93 EUR Pflegeversicherung: 2835 * 0,3620 = 1026,27 EUR * 2,35 % = 24,12 EUR Rechtsgrundlage: 242a Absatz 2 SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Zusatzbeitrag: * 0,345 = 978,08 EUR * 0,9 % = 8,80 EUR Einmalige Beihilfen Ab sind die nachfolgend aufgeführten Berechnungen angepasst worden: Berechnung: Betrag: 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR 9/ ,00 EUR

8 Textbaustein Der nachfolgend aufgeführte Textbaustein wird für die Verarbeitung der Leistungen 01/2015 zentral in alle Bescheide aufgenommen und nach der Verarbeitung und Erzeugung der Bescheide wieder gelöscht: Aufgrund der eingetretenen Änderung des SGB II zum erfolgt eine Neuberechnung Ihrer Leistungen, ohne dass sich dabei der Status Ihrer Bewilligung ändert. Die genaue Neuberechnung Ihrer Leistungen entnehmen Sie bitte den diesem Bescheid beigefügten Berechnungsgang. Sofern Sie bislang vorläufig gewährte Leistungen erhalten haben, erfolgt auch ab Januar 2015 eine vorläufige Weitergewährung Ihrer Leistungen. Sofern Sie Leistungen bislang als Zuschuss oder als Darlehen gewährt bekommen haben, läuft diese Bewilligungsart auch ab Januar 2015 unverändert weiter. Die Neuregelung ab Januar 2015 beinhaltet die Erhöhung der Regelbedarfe, der Mehrbedarfe nach 21 SGB II und dementsprechend der Minderungsbeträge nach 31 und 32 SGB II (Sanktionen), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Sofern Ihre Leistungen gem. 31,32 SGB II gemindert werden, wird diese Minderung den erhöhten Regelbedarfen automatisch angepasst, so dass die entsprechenden Sanktionsbescheide ab insoweit teilweise aufgehoben werden.

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