Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2

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1 KVJS Zweigstelle - Postfach 41 09, Karlsruhe Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Nachrichtlich: Verbände der freien Wohlfahrtspflege Landkreistag Städtetag Gemeindetag Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Dezernat Jugend - Landesjugendamt Rückfragen bitte an: Andrea Kehling Tel Andrea.Kehling@kvjs.de 14. Juni 2011 Rundschreiben-Nr. Dez. 4-10/2011 Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage erhalten Sie die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren neu erlassene Verwaltungsvorschrift über die Barbeträge für Heimbewohner nach dem SGB XII und dem SGB VIII. Die ursprüngliche Verwaltungsvorschrift vom 06. Juni 2008, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 02. Juni 2009 wird zum 30. Juni 2011 außer Kraft treten. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen. Der Barbetrag für junge Volljährige hat sich bereits aufgrund der Neufestsetzung der Regelsätze zum 01. Januar 2011 auf 98,28 Euro erhöht (vgl. KVJS - Rundschreiben Dez. 4-04/2011 vom 15. April 2011). Die Barbeträge für Minderjährige gelten in unveränderter Höhe weiter. Mit freundlichen Grüßen Erzbergerstraße Karlsruhe Telefon Telefax info@kvjs.de Roland Kaiser Landesbank BLZ Konto Anlagen

2 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Postfach Stuttgart An die Stadt- und Landkreise Per Datum Name Gertrud Grundler Durchwahl Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) Nachrichtlich Den Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Dem Städtetag Königstraße Stuttgart Dem Landkreistag Panoramastraße Stuttgart Der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Stauffenbergstraße Stuttgart Schellingstraße Stuttgart Telefon Telefax poststelle@sm.bwl.de Stadtmitte Friedrichsbau

3 Dem Diakonischen Werk Württemberg Postfach Stuttgart Dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart Postfach Stuttgart Neuerlass der Verwaltungsvorschrift über die Barbeträge für Heimbewohner nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und SGB VIII (Jugendhilfe) Anlage Text der Verwaltungsvorschrift In der Anlage übersenden wir die neu erlassene Verwaltungsvorschrift über die Barbeträge für Heimbewohner nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und SGB VIII (Jugendhilfe). Sie wird in Kürze im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht. Der Neuerlass der Verwaltungsvorschrift war notwendig, da die ursprüngliche Verwaltungsvorschrift vom 6. Juni 2008, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juni 2009, zum 30. Juni 2011 außer Kraft treten wird. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen. Die Verwaltungsvorschrift wurde lediglich redaktionell überarbeitet und den neuen VwV Regelungen des Landes angepasst. Klaus-Peter Danner

4 Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Vom 3. Juni Az.: Barbetrag 1.1 Der Barbetrag für Heimbewohnerinnen und -bewohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (einschließlich der Empfänger von Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII), beträgt nach 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII. 1.2 Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung nach den 34 und 35 SGB VIII in einer Einrichtung erhalten, gelten folgende Barbeträge: für Personen vom Beginn bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres für Personen vom Beginn bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Personen vom Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achten Lebensjahres für Personen vom Beginn des neunten Lebensjahres bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres für Personen vom Beginn des elften Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres für Personen vom Beginn des 13. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres für Personen vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres für Personen vom Beginn des 17. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4,20 Euro, 5,25 Euro, 9,50 Euro, 14,00 Euro, 19,00 Euro, 28,50 Euro, 38,00 Euro, 44,00 Euro.

5 1.3 Der Barbetrag dient der Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen und -bewohner, bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch der Bestreitung des hygienischen Sachaufwands für die übliche Gesundheitspflege (Körperreinigung, Rasieren und Haarpflege) und der Pflege und Erhaltung von Bekleidung (ohne maschinelles Waschen) und Schuhen in kleinerem Umfang, soweit dieser Sachaufwand nicht bereits mit den Pflegesätzen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder mit Vergütungen abgegolten wird, die aufgrund einer Vereinbarung nach 75 Absatz 3 SGB XII oder unter den Voraussetzungen des 75 Absatz 4 SGB XII erbracht werden. Erbringt der Einrichtungsträger den hygienischen Sachaufwand in Fällen, in denen dieser nicht in den vereinbarten Vergütungen enthalten ist, ist er berechtigt, der Heimbewohnerin oder dem Heimbewohner einen Betrag von bis zu 10 Euro monatlich in Rechnung zu stellen oder vom Barbetrag einzubehalten. Mit dem Barbetrag sind auch die Zuzahlungen nach dem GKV-Modernisierungsgesetz bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen bis zur jeweiligen Belastungsobergrenze abgegolten. 1.4 Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der hygienische Sachaufwand für die übliche Gesundheitspflege mit den Pflegesätzen abgegolten. Dieser Personenkreis hat daher den hygienischen Sachaufwand nicht mit dem Barbetrag zu bestreiten. 1.5 Sofern für volljährige Heimbewohnerinnen und -bewohner die chemische Reinigung, Wäsche und Änderung der Oberbekleidung sowie die Instandsetzung von Schuhwerk vom Heim erbracht wird, kann das Heim einen Betrag bis zu einem Höchstbetrag von 5 Euro monatlich vom Barbetrag einbehalten. 2. Übergangsregelegung für den Zusatzbarbetrag, Freibeträge 2.1 Der Zusatzbarbetrag für volljährige Heimbewohnerinnen und -bewohner, die eigenes Einkommen für die Heimkosten einsetzen, wird ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der Übergangsregelung des 133 a SGB XII nur noch denjenigen Personen gewährt, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf den Zusatzbarbetrag nach 21 Absatz 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes hatten. Der Zusatzbarbetrag wird in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe erbracht. 2.2 Bei Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, werden gegebenenfalls Freibeträge oder Zu-

6 satzbeträge nach den jeweiligen Richtlinien der Landesjugendämter berücksichtigt. 3. Auszahlung Die Auszahlung des Barbetrages erfolgt in der Regel über das Heim. Heimbewohnerinnen und -bewohner haben jedoch das Recht, vom Leistungsträger die unmittelbare Zahlung des Barbetrages auf ein von ihnen zu bestimmendes Konto zu verlangen. 4. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft und am 30. Juni 2018 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Barbeträge nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 6. Juni 2008 (GABl. S. 194), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juni 2009 (GABl. S. 173), außer Kraft.

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