LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Änderungen ergeben sich ab wann für Hartz IV-Bezieherinnen und -Bezieher in Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage des GKV-Finanzierungsgesetzes? Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) wurde in 242 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt, dass für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II der kassenindividuelle Zusatzbeitrag höchstens in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach 242a SGB V neue Fassung erhoben wird. 251 Absatz 6 SGB V neue Fassung sieht vor, dass für diesen Mitgliederkreis der Zusatzbeitrag aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgebracht wird. Somit haben Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II keinen Zusatzbeitrag mehr zu zahlen. Ist jedoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, kann die Krankenkasse in ihrer Satzung regeln, dass die Differenz von den Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II selbst zu tragen ist. Die Ministerin für Soziales und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. September 2011 beantwortet.

2 Drucksache 5/4530 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 2. Welche Regelungen galten bisher? Bis zum 31. Dezember 2 wurde der kassenindividuelle Zusatzbeitrag allein von den Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II getragen. Die Bundesagentur für Arbeit konnte den Zusatzbeitrag für diejenigen Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse eine besondere Härte bedeutet hätte. 3. Wie wurden die Regelungsänderungen begründet? Der Gesetzentwurf sah vor, dass für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Regelung wurde dahingehend geändert, dass auch für diesen Personenkreis der individuelle Zusatzbeitrag erhoben wird, jedoch höchstens in der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages. Nach der amtlichen Begründung sollen damit Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen vermieden werden. Darüber hinaus haben die Krankenkassen die Möglichkeit, in ihrer Satzung zu regeln, dass die mögliche Differenz zwischen dem kassenindividuellen und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von den Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II zu zahlen ist. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass hierdurch auch für diesen Personenkreis weiterhin ein finanzieller Anreiz besteht, in eine kostengünstigere Krankenkasse zu wechseln. 4. Welcher Betrag ist in den jeweiligen aktuellen Regelsätzen für Kinder, Jugendliche bzw. Erwachsene für die Zahlung von Zusatzbeiträgen enthalten? Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) erhielten die Krankenkassen die Möglichkeit, Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern ab dem 1. Januar 2009 zu erheben. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2008), die Grundlage für die Bemessung der aktuellen Regelsätze ist, kann diese Zusatzbeiträge nicht erfassen. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Welcher Betrag ist für die Praxisgebühr in den jeweiligen Regelsätzen enthalten? 6. Welche sonstigen Beträge sind in den jeweiligen Regelsätzen für Medikamente, medizinische Versorgung, Selbstmedikamentierung etc. enthalten? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Die EVS 2008 weist in der Abteilung 06 Verbrauchsausgaben für Gesundheitspflege aus. Gemäß 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) belaufen sich die regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte in Abteilung 06 (Gesundheitspflege) auf insgesamt 15,55 Euro monatlich und gemäß 6 RBEG für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auf 6,09 Euro monatlich, für Kinder mit Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 4,95 Euro monatlich und für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 6,56 Euro monatlich. In der Begründung des Referentenentwurfes für das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Tabellen enthalten, welche die Zusammensetzung der Einzelpositionen zu den Aufwendungen für Gesundheitspflege aufzeigen. Aus diesen Tabellen können berücksichtigte Aufwendungen für Praxisgebühren sowie für pharmazeutische Erzeugnisse, die mit und ohne Rezept gekauft werden, entnommen werden. Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Erwachsene: Gesundheitspflege lfd. Nr. Code Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche Ausgaben der Referenzhaushalte regelbedarfsrelevanter Anteil regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben Rezept gekauft Rezept gekauft Rezept gekauft Rezept gekauft Therapeutische Mittel und Geräte (einschließlich Eigenanteile) 3,47 100,0 % 3,47 5,07 100,0 % 5,07 0,67 100,0 % 0,67 1,44 100,0 % 1,44 2,26 100,0 % 2, Praxisgebühren 2,64 100,0 % 2,64 Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 06 15,55 3

4 Drucksache 5/4530 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: Gesundheitspflege lfd. Nr. Code Gegenstand der Nachweisung Durchschnittliche Ausgaben der Referenzhaushalte davon durchschnittliche Ausgaben für Kind regelbedarfsrelevanter Anteil Kind regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind Therapeutische Mittel und Geräte (einschließlich Eigenanteile) 3,90 1,30 100,0 % 1,30 8,28 2,76 100,0 % 2,76 (0,73) (0,24) 100,0 % (0,24) (2,89) (0,96) 100, 0% (0,96) (2,48) (0,83) 100, 0% (0,83) Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 06 6,09 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4530 Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: Gesundheitspflege lfd. Nr. Code Gegenstand der Nachweisung durchschnitt-liche Ausgaben der Referenzhaushalte davon durchschnittliche Ausgaben für Kind Regelbedarfsrelevanter Anteil Kind regelbedarfsrelevante Verbrauchs -ausgaben für Kind Therapeutische Mittel und Geräte (einschließlich Eigenanteile) (2,89) (0,96) 100,0 % (0,96) 6,28 2,09 100,0 % 2,09 (1,12) (0,37) 100,0 % (0,37) (1,52) (0,51) 100,0 % (0,51) / / 100,0 % / Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 06 4,95 5

6 Drucksache 5/4530 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 06 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: Gesundheitspflege lfd. Nr. Code Gegenstand der Nachweisung durchschnittliche Ausgaben der Referenz-haushalte davon durchschnittliche Ausgaben für Kind regelbedarfsrelevanter Anteil Kind regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro für Kind (4,51) (1,50) 100,0 % (1,50) (7,35) (2,45) 100,0 % (2,45) / / 100,0 % / (nur Eigenanteile und ) (2,54) (0,85) 100,0 % (0,85) Therapeutische Mittel (4,23) (1,41) 100,0 % (1,41) und Geräte (einschließlich Eigenanteile) Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 06 6,56 Erläuterung zu den Tabellen des Statistischen Bundesamtes: Der Referentenentwurf zum RBEG weist auf S. 17 auf folgendes hin: Einzelne in den Tabellen mit / gekennzeichneten Feldern geben an, dass dem entsprechenden Wert Angaben von höchstens 25 Haushalten zugrunde liegen. In den Tabellen mit ( ) gekennzeichneten Werten liegen Angaben von höchstens 100 Haushalten zugrunde. Entsprechend den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes für die Veröffentlichung von Daten werden diese Daten nicht veröffentlicht. Bei den Summen der einzelnen Abteilungen werden die hinter den mit / gekennzeichneten Feldern stehenden Werte berücksichtigt, sodass bei der Berechnung der Regelbedarfe alle regelbedarfsrelevanten Positionen tatsächlich enthalten sind. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Welche Zusatzbeiträge erheben die GKV in M-V zurzeit im Einzelnen, wie hoch ist aktuell der durchschnittliche Zusatzbeitrag in M-V und bundesweit? Zum ersten Teil der Frage liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach 242a Absatz 2 SGB V für das Jahr 2011 beträgt 0 Euro. Dieser bundesweit geltende durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgegeben. 8. Wie sollen Hartz-IV-Leistungsbezieherinnen und -bezieher monatlich die Differenz aus dem durchschnittlichen und dem tatsächlichen Zusatzbeitrag aufbringen? Für Mitglieder von Krankenkassen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag durch den Gesundheitsfonds getragen und an die Krankenkassen gezahlt. Die notwendigen Mittel werden aus Steuermitteln bereitgestellt. Ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach 242 Absatz 1 Satz 1 SGB V höher als der Zusatzbeitrag nach 242a SGB V, kann die Krankenkasse in ihrer Satzung regeln, dass die Differenz von den jeweiligen Mitgliedern zu zahlen ist. Nur in diesem Sonderfall müssen auch die Mitglieder, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, die Differenz aus dem durchschnittlichen und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zahlen. Mitglieder von Krankenkassen haben wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht nach 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V. Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II können bei Ausübung ihres Sonderkündigungsrechtes zu einer Krankenkasse wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt. 9. Welche Position hat die Landesregierung zu dem Sachverhalt, dass lediglich die durchschnittlichen Zusatzkosten übernommen werden sollen? Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll die Krankenkassen zu mehr Wirtschaftlichkeit anhalten, was im Ergebnis auch den Mitgliedern zu Gute kommt. Die Mitglieder der Krankenkassen können gegebenenfalls die Krankenkasse wechseln und damit zu entsprechendem Kostenbewusstsein beitragen. 7

8 Drucksache 5/4530 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 10. In welcher Art und Weise hat die Landesregierung der Einführung dieser Regelung widersprochen bzw. warum nicht? Das GKV-Finanzierungsgesetz war nicht zustimmungspflichtig, so dass sich die Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder auf das Stellen von Anträgen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beschränkten. 8

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