A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Heike Kugler (DIE LINKE.) und Ralf Georgi (DIE LINKE.)

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1883 (15/1791) A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Heike Kugler (DIE LINKE.) und Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Stromsperren und Energiearmut Vorbemerkung der Fragesteller: Der Zugang zu Energie ist essentiell. Nichtsdestotrotz sind gerade Grundsicherungsempfänger und auch Menschen mit geringem Einkommen immer häufiger aufgrund Energiearmut von Stromsperren betroffen. Von Energiearmut ist dann auszugehen, wenn eine Person mehr als zehn Prozent ihres Einkommens zur Deckung der Energiekosten aufbringen muss. Die Teilnehmer des Runden Tisches Vermeidung von Stromsperren in einkommensschwachen Haushalten haben in einer Selbstverpflichtungserklärung zugestimmt, Maßnahmen zu ergreifen, um Stromsperren möglichst zu vermeiden. Vorbemerkung der Landesregierung: Der Runde Tisch hat sich auf ein landesweites Monitoring verständigt. Das landesweite Monitoring soll u.a. dazu dienen, einen möglichst realistischen Blick auf die Entwicklung der Stromsperren im Saarland zu erhalten und den Berichtszeitraum bis umfassen. Die Stromversorger, die Verbände der Energiewirtschaft und die behördlichen Vertreter als Mitglieder des Runden Tisches haben sich bereit erklärt, im Rahmen einer Fragebogenaktion das Monitoring positiv zu begleiten und die jeweils spezifischen Fragebögen zu beantworten. Die Netzbetreiber Strom im Saarland wurden ebenfalls mit einem spezifischen Fragebogen miteinbezogen. Aus den Ergebnissen des Monitorings sollen dann weitere Handlungsmöglichkeiten abgeleitet werden. Im Übrigen wird auf die Berichterstattung im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10. Juli 2015, TOP 4 hingewiesen. Ausgegeben: ( )

2 Wie viele Stromsperren gab es in den Jahren 2014 und 2015 und wie viele dieser Stromsperren konnten durch den Runden Tisch Vermeidung von Stromsperren in einkommensschwachen Haushalten bzw. dort vereinbarte Maßnahmen verhindert werden? Zu Frage 1: Verlässliche Auskunft zu den Stromsperren können nur die Netzbetreiber Strom im Saarland liefern. Zu dem Kalenderjahr 2014 liegen keine Angaben vor. Für 2015 können gegenwärtig noch keine Angaben gemacht werden, da das Monitoring noch nicht abgeschlossen ist. Die Netzbetreiber wurden im Rahmen der Fragebogenaktion des Monitorings um Stellungnahme gebeten. Ergebnisse der Fragebogenaktion werden frühestens im August 2016 erwartet. Insofern sind derzeit keine Aussagen darüber möglich, wie viele Stromsperren durch Maßnahmen des Runden Tisches verhindert werden konnten. Zu Frage 2: Um die Information und Kommunikation zwischen Stromversorger und Kundinnen und Kunden zu verbessern wurde beschlossen, feste Ansprechpartner zu benennen. Stromversorger und Sozialbehörden sollen sich gegenseitig über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen informieren. Sind inzwischen feste Ansprechpartner von allen Beteiligten des Runden Tisches benannt und wenn ja, ist dies veröffentlicht? Nach Ziffer 4 der Selbstverpflichtungserklärung soll jeder Stromversorger und jede nach SGB II bzw. SGB XII zuständige Sozialbehörde jeweils eine zentrale Anlaufstelle einrichten, um damit die Kommunikation zwischen Stromversorger, Sozialbehörde und dem von einer Stromsperre betroffenen Kunden zu vereinfachen sowie einheitliche Verfahrensabläufe zu gewährleisten. Die für das Monitoring entwickelten Fragebögen Teil A Stromversorger und Teil B Sozialbehörden fragen in Ziffer III diesen Punkt der Selbstverpflichtungserklärung ab. Ergebnisse hierzu liegen noch nicht vor. Ergebnisse der Fragebogenaktion werden frühestens im August 2016 erwartet. Zu Frage 3: Wie viele Darlehen wurden vom Jobcenter bzw. von der Bundesagentur für Arbeit an SGB II-Betroffene ausgegeben um Stromsperren wieder aufzuheben bzw. zu vermeiden? Der Landesregierung liegen keine Informationen zu den Darlehen vor, die von den saarländischen Jobcentern ausgegeben wurden, um Stromsperren wieder aufzuheben bzw. zu vermeiden

3 Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht lediglich eine Auswertung der Leistungsart nach 24 Absatz 1 SGB II: Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Leistungen nach 24 (1) SGB II (unabweisbarer Bedarf) im Saarland Anzahl Personen Zahlungsansprüche: mit Anspruch auf Berichtsmonat unabweisbarer Bedarf in unabweisbaren Bedarf durchschnittliche Zahlungsansprüche pro Person in Jahresdurchschnitt Jahresdurchschnitt Jahresdurchschnitt Jahresdurchschnitt Jahresdurchschnitt Zu Frage 4: Angedacht war auch ein geeignetes landesweites Monitoring, bei dem landesweit Daten in anonymisierter Form erhoben und ausgewertet werden sollten. Zu welchen Ergebnissen kam das landesweite Monitoring? Ergebnisse des Monitorings liegen erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 vor. (Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.) Zu Frage 5: Wie viele Menschen sind im Saarland schätzungsweise von Energiearmut betroffen? Eine Aussage dazu, wie viele Leistungsbezieher nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der genannten Energiearmut betroffen sind, kann nicht getroffen werden. Da die Kosten für Haushaltsenergie pauschal im Regelsatz enthalten sind, werden die tatsächlichen Stromkosten bei der Hilfebewilligung nicht erfasst

4 Zu Frage 6: Von Sozialverbänden und Arbeitsloseninitiativen wird häufig gefordert, diese Grundbedürfnisse im Energiebereich ähnlich der Kosten der Unterkunft separat und nicht als Anteil im Regelsatz abzudecken. Wie steht die Landesregierung zu einer solchen Forderung und sieht sie Handlungsbedarf im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Bundesrat? Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Strom für eine elektrisch betriebene Heizung werden nach 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in angemessener Höhe außerhalb des Regelbedarfs erstattet; hinzu kommt bei dezentraler Warmwassererzeugung durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen ein Mehrbedarf nach 30 Absatz 7 SGB XII. Die Stromverbrauchskosten für Haushaltsstrom sind in den monatlichen Regelbedarfen berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, BVerfGE 137, ) entschieden, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Ermittlung der Regelbedarfe und die Bestimmung der Höhe der Regelsätze nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG derzeit noch vereinbar seien. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber jedoch auch aufgetragen, nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass erkennbare Risiken einer Unterdeckung existenzsichernder Bedarfe nicht eintreten werden. Der Gesetzgeber sei gehalten, bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs oder bei Erforderlichkeit auch zuvor zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsschritte zu korrigieren. Die saarländische Landesregierung geht davon aus, dass der Bundesgesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei den jetzt anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs beachtet

5 Zu Frage 7 und zu Frage 8: Wie ist der im Hartz IV-Regelsatz für das Jahr 2016 vorgesehene Anteil für Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung in Höhe von 33,77 und der daraus abgeleitete Anteil für Energie vor dem Hintergrund der aktuellen Strompreise und dem durchschnittlichen Strombedarf der unterschiedlichen Haushalte aus Sicht der Landesregierung nachzuvollziehen, insbesondere vor dem Hintergrund von Berechnungen, die belegen, dass der Anteil zur Deckung der Kosten nicht ausreicht? Wie steht die Landesregierung vor dem Hintergrund dieser Berechnung zu der Höhe des Anteils für Energie im Regelbedarf für Hartz IV? Bei den sich nach den Regelbedarfsstufen ergebenden Regelsätzen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II handelt es sich jeweils um einen monatlichen Pauschalbetrag. Die Höhe des Pauschalbetrags wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte (Referenzgruppe) ermittelt, die sich aus Sonderauswertungen einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ergeben, zuletzt auf der Grundlage der EVS Die als regelbedarfsrelevant berücksichtigten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben dienen allein der Ermittlung einer Summe von durchschnittlichen Verbrauchsausgaben. Ab der ersten Fortschreibung der Regelbedarfe (die auf der EVS 2008 beruhte) durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, welches am 01. Januar 2011 in Kraft trat, gibt es keine Teilbeträge für einzelne Verwendungszwecke mehr. Steigen die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Strom, dann wird diese Steigerung, sofern sie nicht durch geringere Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe an anderer Stelle ausgeglichen wird, zu höheren Regelsätzen führen. Insofern ist eine isolierte Betrachtung und Bewertung des Betrages von 33,77 nicht möglich. Derzeit wird aufgrund der im Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 23. Juli 2014 aufgezeigten Gefahren einer Unterdeckung einzelner Kostenpositionen (darunter auch der Haushaltsstrom), die durch die Regelsätze abgedeckt werden müssen, von Seiten des Bundes ein Regelbedarfsneuermittlungsgesetz geplant. Die Bundesländer haben sich daher bereits im Rahmen der Konferenz der Obersten Sozialbehörden (betreffend der Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII) und im Bund-Länder-Ausschuss nach 18c SGB II (betreffend die Leistungen nach dem SGB II) an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt und eine Beteiligung noch vor der Erstellung des Gesetzentwurfes gefordert. Insbesondere fordern die Länder vom Bund eine Einbindung in das Verfahren zur Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 (EVS 2013) nach 28 SGB XII. Die Landesregierung geht davon aus, dass durch eine frühzeitige Beteiligung der Länder, beginnend bei der Datengrundlage für die Berechnung der Bedarfe, ein Weg für eine neue Regelsatzberechnung gefunden werden wird, durch den die Gefahren der Unterdeckung bei den Kosten für Haushaltsstrom ausschlossen werden können

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