Rundschreiben 201 Nr. 9/2014
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- Arwed Becke
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1 Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach , Kassel An alle Träger des Betreuten Wohnens und Träger, deren Einrichtungen vom LWV Hessen mit Leistungsberechtigten nach 53 ff. SGB XII bzw. 67 ff. SGB XII belegt werden Träger des Begleiteten Wohnens behinderter Menschen in Familien Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Der Verwaltungsausschuss Dezernat Leistungen SGB und KOF Fachbereich Recht und Koordination Datum Auskunft Herr Melchior Telefon Telefax Zimmer 406 Zeichen im L a n d e H e s s e n Magistrat der Stadt Kreisausschuss des Landkreises - Örtliche Träger der Sozialhilfe im L a n d e H e s s e n Rundschreiben 201 Nr. 9/2014 Anwendung des 98 (5) Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) hier: gemischte Einrichtungskette Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Entscheidungen vom B 8 SO 7/10 R, B 8 SO 16/11 R sowie B 8 SO 6/12 R und zuletzt B 8 SO 11/12 R Hinweise zur Anwendung des 98 Abs. 5 SGB XII gegeben. 1. Leistungsbeginn vor dem In den Einzelfällen, in denen die Sozialhilfeleistungen bereits vor Inkrafttreten des SGB XII bewilligt wurden und darüber hinaus andauerten, findet demnach 98 (5) SGB XII keine Anwendung, so dass die vor Inkrafttreten des SGB XII begründeten Zuständigkeiten unberührt bleiben. Seite 1 von 5 Internet Telefon Telefax Besucheranschrift Kurfürstenstraße Kassel Bankverbindung Kto-Nr BLZ Landeskreditkasse Kassel IBAN DE BIC HELADEFF520
2 Die Entscheidungen betrafen Einzelfälle, in denen vor Inkrafttreten des SGB XII am stationäre Leistungen erbracht und nach Inkrafttreten des SGB XII nahtlos Leistungen im Betreuten Wohnen beantragt wurden. Der für die stationäre Leistung örtlich und sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe hatte den Antrag auf Kostenübernahme für das Betreute Wohnen abgelehnt, da es an der örtlichen Zuständigkeit nach 98 (5) SGB XII mangelte und der Leistungsberechtigte am Ort des Betreuten Wohnens einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. D.h. wenn z.b. ein hessischer Bürger vor dem erstmals Leistungen in einer hessischen stationären Einrichtung erhalten hat und danach in eine außerhessische stationäre Einrichtung wechselt, für die auch weiterhin die örtliche Zuständigkeit des LWV Hessen nach 98 (2) Satz 2 SGB XII vorliegt, endet diese mit einem nahtlosen Wechsel in das außerhessische Betreute Wohnen. Zu diesem Zeitpunkt endet die örtliche Zuständigkeit des LWV Hessen, so dass für die Leistungen im Betreuten Wohnen die örtliche Zuständigkeit des außerhessischen Sozialhilfeträgers gegeben ist. Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt in diesem Einzelfall aufgrund der o. a. BSG- Rechtsprechung ein, da 98 (5) SGB XII keine Anwendung findet und es sich um einen sogenannten Altfall - d. h. erstmaliger Leistungsbeginn vor dem handelt. Hätte der Leistungsberechtigte erstmals nach dem und somit nach Inkrafttreten des SGB XII Leistungen des LWV Hessen in einer hessischen stationären Einrichtung erhalten und wäre danach in einer außerhessischen stationären Einrichtung bzw. anschließend in das außerhessische Betreute Wohnen gewechselt, besteht die örtliche Zuständigkeit des LWV Hessen aufgrund des 98 (5) SGB XII fort. Das BSG hat in diesem Zusammenhang noch Hinweise zur Auslegung der sogenannten gemischten Einrichtungskette (nahtloser Wechsel zwischen Betreutem Wohnen-stationärer Einrichtung) gegeben. Aus Sicht des LWV Hessen ist die gemischte Einrichtungskette in den Fällen von Bedeutung, in denen erst nach Inkrafttreten des SGB XII zum erstmals Leistungen in stationären Einrichtungen erbracht wurden und danach nahtlose Wechsel in das Betreute Wohnen etc. stattgefunden haben. Seite 2 von 5
3 2. Leistungsbeginn nach dem Das BSG hat in seiner Entscheidung vom B 8 SO 6/12 R unter Rdn. 15 Hinweise gegeben, die zur Frage der Nahtlosigkeit und der Anwendung der gemischten Einrichtungskette herangezogen werden können. In dieser Entscheidung ging es um einen Einzelfall bei dem die Leistungen vor Inkrafttreten des SGB XII einsetzten. Die Ausführungen können aber bei der Beurteilung einer gemischten Einrichtungskette bei Leistungsberechtigten, die erstmals nach dem Leistungen erhalten haben, aus Sicht des LWV Hessen Berücksichtigung finden. Das BSG stellt dazu fest:... Für eine entsprechende Anwendung des 98 (2) Satz 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär-betreuten Wohnformen könnte sprechen, dass der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des Betreuten-Wohnens, der durch Leistungen der Sozialhilfe zu decken ist, als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (vgl. 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) im Kern unverändert bleibt und lediglich der äußere Rahmen, in dem die Hilfe geleistet wird (ambulant oder stationär) Veränderungen unterworfen ist. Der Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten entfiele dann bei unveränderter Bedarfslage (Betreutes- Wohnen) nicht (...).... Daraus kann geschlossen werden, so auch die bisherige Sichtweise des LWV Hessen, dass die örtliche Zuständigkeit des LWV Hessen in den Fällen, in denen erstmals nach dem Leistungen erbracht worden sind, fortbestehen kann, wenn es sich um ambulant betreute oder stationäre Wohnmöglichkeiten handelt, die sich nahtlos aneinander reihen. Insofern muss es sich um Leistungen handeln, die konkret mit dem Bedarf des Wohnens in Verbindung gebracht werden können und keinen anderen Charakter haben, wie z. B. eine Krankenhausbehandlung oder eine Rehabilitationsmaßnahme. Somit ist grundsätzlich festzustellen, dass der Sozialhilfeträger am Wohnort des Leistungsberechtigten örtlich zuständig wird, wenn im Betreuten Wohnen nach 53 SGB XII tatsächlich keine Leistungen mehr erbracht werden, weil der Leistungsberechtigte in ein Krankenhaus, eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, in eine Langzeittherapieeinrichtung wechselt bzw. eine Freiheitsstrafe verbüßt, damit die Nahtlosigkeit der Leistungen endet und ein gewöhnlicher Aufenthalt im Betreuten Wohnen begründet worden ist. Seite 3 von 5
4 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der sogenannten gemischten Einrichtungskette bundesweit sehr unterschiedlich ist. Es gibt Sozialhilfeträger, die die Sichtweise des LWV Hessen teilen und somit auch ihre Kostenträgerschaft bei einem Wechsel aus dem Betreuten Wohnen in eine stationäre Einrichtung weiterhin als gegeben ansehen. Allerdings besteht auch die gegenteilige Sichtweise, die das Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit bei einem Wechsel aus dem Betreuten Wohnen zu einem anderen Träger des Betreuten Wohnens oder in eine stationäre Einrichtung verneint und auf den Sozialhilfeträger verweist, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben soll. In diesen Fällen ist der Antrag nicht an den LWV Hessen (im Leistungsbereich der 67 ff. SGB XII nicht an den örtlichen Träger der Sozialhilfe) zu richten, sondern an den Träger, der vor dem Wechsel in die neue Maßnahme örtlich und sachlich zuständiger Kostenträger war. Wir bitten um Beachtung im jeweiligen Einzelfall, um die notwendigen Antragsunterlagen an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe zu übermitteln. In der Anlage sind in tabellarischer Form verschiedene Beispiele dargestellt. 3. Inkrafttreten: Das Rundschreiben tritt zum in Kraft. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage: (Daume) Seite 4 von 5
5 nachrichtlich: Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.v. Luisenstr Wiesbaden bpa Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Landesgeschäftsstelle Hessen Schiersteiner Str Wiesbaden VDAB Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Geschäftsstelle Wiesbaden Stettiner Str Wiesbaden Hessischer Städtetag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße Wiesbaden Hessischer Landkreistag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße Wiesbaden Hessisches Ministerium für Soziales und Integration z. H. Frau Kollmann Dostojewskistraße Wiesbaden Seite 5 von 5
6 Fallkonstellationen zur Anwendung des 98 Abs. 5 SGB XII für Leistungsberechtigte, die erstmals ab Sozialhilfeleistungen im stationären Bereich bzw. im Betreuten Wohnen erhalten haben 1. Betreutes Wohnen (BW*) außerhalb Hessens, gewöhnlicher Aufenthalt (g.a.) in Hessen, Kostenträger LWV Hessen 2. BW außerhalb Hessens, g.a. außerhalb Hessens, Kostenträger außerhessischer Sozialhilfeträger nahtloser Wechsel in eine stat. Einrichtung nach 53 SGB XII außerhalb Hessens, Kostenträger weiterhin LWV Hessen nahtloser Wechsel in eine stat. Einrichtung nach 53 SGB XII im gleichen Bundesland, Kostenträger weiterhin außerhessischer Sozialhilfeträger Erneuter nahtloser Wechsel in das BW außerhalb Hessens, Kostenträger weiterhin LWV Hessen nahtloser Wechsel in das BW in Hessen, Kostenträger weiterhin außerhessischer Sozialhilfeträger nahtloser Wechsel in eine stat. Einrichtung nach 53 SGB XII in Hessen, Kostenübernahmeantrag ist bei außerhessischem Sozialhilfeträger zu stellen. 3. BW außerhalb Hessens, g.a. in Hessen, Kostenträger LWV Hessen 4. BW außerhalb Hessens, g.a. in Hessen, Kostenträger LWV 5. BW in Hessen, g.a. außerhalb Hessens, Kostenträger ist außerhessischer Sozialhilfeträger während BW erfolgt Krankenhausaufenthalt; BW wird währenddessen nicht beendet während BW erfolgt Krankenhausaufenthalt; BW wird währenddessen beendet. während BW erfolgt Krankenhausaufenthalt; BW wird währenddessen beendet Nach Ende des Krankenhausaufenthaltes Weiterführung des nicht beendeten BW, Kostenträger weiterhin LWV Hessen Vor Ende des Krankenhausaufenthaltes Neuantrag BW, LWV ist mangels nahtloser Einrichtungskette nicht mehr örtlich zuständig. Kostenträger ist außerhessischer Sozialhilfeträger nach 98 (1) SGB XII Vor Ende des Krankenhausaufenthaltes Neuantrag BW, außerhessischer Sozialhilfeträger ist mangels nahtloser Einrichtungskette nicht mehr örtlich zuständig. Kostenträger ist nach 98 (1) SGB XII LWV Hessen * (Ausführungen gelten auch für das Begleitete Wohnen in Familien (BWF)
Rundschreiben 201 Nr. 9/2014
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