Landesamt für Soziales Hochstraße 67, Saarbrücken

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1 Landesamt für Soziales Hochstraße 67, Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitete Wohnen erwachsener Menschen mit Behinderung in Gastfamilien vom 1. Januar 2017 Der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Saarland, vertreten durch das Landesamt für Soziales (im folgenden LAS genannt), trägt die Kosten der Betreuung von erwachsenen Menschen mit Behinderung in Gastfamilien auf der Grundlage der zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien (MSGFuF) und dem Leistungserbringer geschlossenen Leistungs-,Vergütungs- und Prüfvereinbarung gemäß 75 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit 55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), soweit die Kosten nicht von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Saarland nach dem Dritten oder dem Vierten Buch des SGB XII getragen werden bzw. sonstige vorrangige Ansprüche bestehen. 1. Zielsetzung Der Mensch mit Behinderung soll in den familiären Alltag einer sorgfältig ausgewählten Gastfamilie integriert werden, wo ihm neue Beziehungsmöglichkeiten sowie die Aneignung bzw. die Wiedererlangung alltagspraktischer und sozialer Fähigkeiten ermöglicht werden. Die Hilfe dient dazu, eine größere Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit innerhalb der persönlichen Lebenszusammenhänge des Menschen mit Behinderung herzustellen und ihm künftig ein Leben unabhängig von Betreuungsangeboten zu ermöglichen. In einer Gastfamilie werden aus therapeutischen Gründen in der Regel nur ein Mensch mit Behinderung, in geeigneten Fällen maximal zwei, betreut. 2. Personenkreis für die Betreuung in Gastfamilien sowie örtliche Zuständigkeit 2.1. Leistungsberechtigt sind Menschen mit Behinderung im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SGB XII, für deren Hilfegewährung die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß 97 Abs. 2 SGB XII i. V. m. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) gegeben ist bzw. künftig sein wird. 2.2 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäß 13 SGB XII kann durch eine entsprechende Hilfe in einer hierfür geeigneten Gastfamilie vermieden werden. 2.3 Leistungen in Gastfamilien werden in der Regel nur für Menschen mit Behinderung gewährt, die vor Aufnahme in die Gastfamilie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland hatten; 98 Abs. 5 SGB XII findet Anwendung. In anderen Fällen ist, sofern die Kosten der Betreuung in der Gastfamilie durch einen außersaarländischen Sozialhilfeträger getragen werden, durch den begleitenden Träger rechtzeitig vor einer geplanten Maßnahme die Zustimmung des LAS einzuholen; in diesen Fällen ist der Kostenträger verpflichtet, dem LAS die anteiligen Kosten der Jahrespauschale für den Leistungserbringer des begleiteten Wohnens zu erstatten. 1

2 3. Leistungserbringung - Qualitätsmerkmale Das Angebot, Menschen mit Behinderung in Gastfamilien aufzunehmen und längerfristig zu betreuen, wird durch ambulante Dienste (Leistungserbringer) fachlich unterstützt. Das Nähere zu den Leistungsmerkmalen und elementen sowie den Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen ist in der zwischen dem MSGFuF und dem Leistungserbringer geschlossenen Leistungs- und Prüfvereinbarung gemäß 75 geregelt. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten darf ein Mitglied der Gastfamilie nicht gesetzliche(r) Betreuer/-in des Leistungsberechtigten sein. 4. Art und Umfang der Leistungen 4.1 Kosten, die vom LAS getragen werden: Vom LAS wird ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 420,00 an die Gastfamilie ausgezahlt. Ferner trägt das LAS die Kosten der fachlichen Betreuung der Leistungsberechtigten und der Gastfamilie, der Akquirierung von geeigneten Familien sowie des Probewohnens in einer Gastfamilie. Bei einem Probewohnen gewährt das LAS zur pauschalen Abgeltung der anfallenden Kosten ein Betreuungsgeld in Höhe von 14,00 täglich. Das LAS trägt darüber hinaus die Beiträge einer privaten Haftpflichtversicherung, sofern die Beiträge bei Leistungsberechtigten nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII nicht bereits bei der Einkommensbereinigung gemäß 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII abgesetzt worden sind Monatliche Kosten für einen Leistungsberechtigten in einer Gastfamilie, die vom örtlichen Träger der Sozialhilfe getragen werden: a) Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 409,00 b) Kosten der Unterkunft analog 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Höhe zzgl. 20 v. H. wegen Mitbenutzung der eigenen Wohnung (zzt. 223 zzgl. 44,60 267,60 Diese Leistungen werden bei Änderung der Berechnungsgrundlagen entsprechend fortgeschrieben. In besonders gelagerten Einzelfällen (z. B. bei besonderen Anforderungen an die Barrierefreiheit) können auch höhere Kosten für die Unterkunft übernommen werden. 2

3 Zur Bestreitung seiner persönlichen Bedürfnisse werden der/dem Leistungsberechtigten jeweils 40 % des Regelsatzes belassen; der errechnete Betrag ist bis unter 0,05 auf volle 0,10 ab- und ab 0,05 entsprechend aufzurunden. Daneben werden bei Vorliegen der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen Leistungen gemäß SGB XII gewährt. Kosten der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ( Startbeihilfe ) werden nach dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger im Saarland (ASS) vom bei Bestehen des entsprechenden Bedarfs in Höhe von bis zu 380 gewährt (vgl. Schreiben des Landesamtes vom , D /10) Urlaub und Krankheit der Gastfamilie sowie Abwesenheit des Leistungsberechtigten Urlaub der Gastfamilie a.) Verbringt die Gastfamilie den Urlaub mit der/dem Leistungsberechtigten, so erhält die Gastfamilie pro Urlaubstag einen Zuschuss von 8,00 täglich, wobei der An- und Abreisetag zusammen als ein Tag gelten. b). Verbringt die Familie den Urlaub nicht mit der/dem Leistungsberechtigten, wird dieser während des Urlaubs nach Möglichkeit in einer Urlaubsgastfamilie betreut. c.) Für die Dauer der Betreuung des Leistungsberechtigten in einer Urlaubsgastfamilie bzw. im Rahmen der Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege werden das Betreuungsgeld und die Kosten der Unterkunft an die Gastfamilie auch während des Urlaubs weitergewährt, längstens jedoch für vier Wochen. d.) Die Urlaubsgastfamilie erhält für die Dauer der Betreuung der/des Leistungsberechtigten das Betreuungsgeld sowie die unter Ziffer 4.2 Buchstaben a und b aufgeführten Leistungen taganteilig Krankheit der Gastfamilie Ist eine Gastfamilie wegen Krankheit vorübergehend nicht in der Lage, die/den Leistungsberechtigte(n) adäquat zu betreuen, und ist für diese Zeit eine Betreuung in einer Vertretungsgastfamilie möglich, werden das Betreuungsgeld und die Kosten der Unterkunft an die Gastfamilie auch während der Erkrankung weitergewährt, längstens jedoch für 30 Kalendertage. Bei Erkrankung der Gastfamilie erhält die Vertretungsgastfamilie das Betreuungsgeld sowie die unter Ziffer 4.2 Buchstaben a und b aufgeführten Leistungen taganteilig Vorübergehende Abwesenheit der/des Leistungsberechtigten Bei vorübergehender Abwesenheit der/des Leistungsberechtigten von der Gastfamilie bis zu drei Kalendertagen (z. B. Wochenende, Feiertage, Besuche bei Angehörigen) erfolgt keine Kürzung der Leistungen an die Gastfamilie; hierbei gelten der An- und Abreisetag zusammen als ein Tag. Die Gastfamilie hat während der vorübergehenden Abwesenheit aus der gewährten Hilfe den Lebensunterhalt der/des Leistungsberechtigten sicherzustellen Krankenhausaufenthalt der/des Leistungsberechtigten 3

4 Bei einer stationären Krankenhausbehandlung der/des Leistungsberechtigten werden die Leistungen nach Rd. Nr. 4.1 und 4.2 dieser Richtlinien in der Regel für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen weiter gewährt. Voraussetzung für die Weitergewährung der Leistungen ist, dass eine Rückkehr in die Gastfamilie vorgesehen und auch möglich ist. Der Zeitraum von 30 Kalendertagen kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Notwendigkeit der Freihaltung des Platzes in der Gastfamilie besonders begründet ist und eine Rückkehr von der/von dem Leistungsberechtigten und der Gastfamilie gewünscht wird. Nicht nur vorübergehende Abwesenheitszeiten der/des Leistungsberechtigten von der Gastfamilie sind dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem LAS durch die Gastfamilie und den Leistungserbringer unverzüglich anzuzeigen Beginn und Ende der Leistungsgewährung Die Leistung wird grundsätzlich vom Tag des Eingangs des Antrages beim LAS oder beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, frühestens jedoch vom Tage der Aufnahme der/des Leistungsberechtigten in die Gastfamilie an gewährt. Umfasst die Betreuung bei Aufnahme in die bzw. Entlassung aus der Gastpflege keinen vollen Kalendermonat, werden die Leistungen anteilig gewährt (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages). Die Leistung endet, wenn der Aufenthalt in der Gastfamilie als gescheitert angesehen wird. Die Leistung endet ferner, wenn die/der Leistungsberechtigte soweit selbständig ist, dass eine weitere Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie nicht mehr notwendig ist. 5. Einsatz des Einkommens und des Vermögens a.) Für die Leistungen der Eingliederungshilfe gelten die Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII. Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze gemäß 85 SGB XII übersteigt, ist dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten; dies sind in der Regel 80 vom Hundert des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß 85 SGB XII. b.) Für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gelten die Vorschriften des Dritten und Vierten Kapitels in Verbindung mit dem Elften Kapitel des SGB XII. c) Eine Beteiligung des Leistungsberechtigten an der an den Leistungserbringer zu zahlenden Vergütung des begleiteten Wohnens und des Probewohnens erfolgt in der Regel nicht. 6. Verfahren 6.1. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 4

5 Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist von der/dem Leistungsberechtigten bzw. dem gesetzlichen Vertreter im Benehmen mit dem jeweiligen Leistungserbringer für das begleitete Wohnen zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Sozialhilfefragebogen einschließlich Vermögenserklärung Antrag auf Übernahme der Kosten in einer Gastfamilie vorliegende ärztliche Befundberichte 6.2. Kosten der begleitenden Beratung und des Probewohnens Der Leistungserbringer des begleiteten Wohnens stellt dem LAS die Kosten des Probewohnens jeweils vierteljährlich in Rechnung. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am in Kraft. Saarbrücken, den Die Direktorin des Landesamtes für Soziales gez. (Anja Wagner-Scheid) 5

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