Rundschreiben 201 Nr. 2/2016

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1 Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach , Kassel Magistrat der Stadt Kreisausschuss des Landkreises Örtliche Träger der Sozialhilfe in Hessen Träger der stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den 67 ff. SGB XII in Hessen Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Der Verwaltungsausschuss Dezernat Leistungen SGB und KOF Fachbereich Recht und Koordination Datum Auskunft Frau Spohr Telefon Telefax Zimmer 407 Zeichen Rundschreiben 201 Nr. 2/2016 Einsatz des Einkommens und Vermögens von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den 67 ff. in Verbindung mit 97 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe - ab ; Rundschreiben 201 Nr.6/2014 und Aktualisierung durch Schreiben vom Vorbemerkung: 1.1 Aufgrund des zum in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom (BGBl. 2015, Teil I Nr. 55, Seite 2557) haben sich im Bereich der unter Ziffer 6 geregelten Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen Änderungen zum Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 ergeben. Die Änderungen ab sind im Text grau unterlegt. Dieses Rundschreiben gilt ausschließlich für Leistungsberechtigte, die Leistungen in stationären Einrichtungen nach Kapitel 8 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) erhalten. Für Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach Kapitel 6 SGB XII ( 53 ff. SGB XII) oder der Hilfe zur Pflege nach Kapitel 7 SGB XII ( 61 ff. SGB XII) sind die Regelungen des Rundschreibens 201 Nr. 1/2016 maßgebend. Seite 1 von 20 Internet Telefon Telefax Besucheranschrift Kurfürstenstraße Kassel Bankverbindung Kto-Nr BLZ Landeskreditkasse Kassel IBAN DE BIC HELADEFF520

2 1.2 Bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der Einsatz von Einkommen und Vermögen auf die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung beschränkt. Rechtsgrundlage ist 68 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wonach die Leistung ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht wird, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) bestimmt, dass die persönliche Hilfe - d. h. die Beratung und persönliche Unterstützung gemäß der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - zu den Dienstleistungen gehört. 1.3 Die Berechnung des Kostenbeitrages ist in 2 Bereiche zu gliedern: a.) b.) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII 2. Personenkreis: 2.1 Die nachfolgenden Regelungen gelten für Leistungsberechtigte, für die der LWV Hessen nach 97 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit 2 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII (HAG/SGB XII) sachlich zuständig ist und stationäre Leistungen nach Kapitel 8 SGB XII - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - erbringt. 2.2 Für Leistungsberechtigte, die in stationären Einrichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des LWV Hessen - also außerhalb Hessens - betreut werden, finden die Regelungen des für den Standort der Einrichtung zuständigen Sozialhilfeträgers Anwendung (Territorialprinzip). 3. Beschränkung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes für den Personenkreis nach den 67 ff. SGB XII 3.1 Der Einsatz des Einkommens und Vermögens ist auf die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung beschränkt, da - wie bereits unter Ziffer 1.2 dieses Rundschreibens ausgeführt - Dienstleistungen (Beratung und persönliche Unterstützung und damit der Betreuungsaufwand in der Einrichtung) gemäß 68 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen geleistet werden. 3.2 Über die Berücksichtigung besonderer Belastungen bei der Heranziehung entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Delegation. 4. Einkommen Maßgebend für die Festsetzung des Kostenbeitrages ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der in 82 Abs. 2 und 3 SGB XII genannten Beträge (bereinigtes Einkommen). 82 SGB XII ist als Anlage 1 a diesem Rundschreiben beigefügt. Allerdings wird der Freibetrag nach 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit) und nach 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (aus der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen - WfbM -) gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom B 14 AS 201/10 R - aus dem Bruttoeinkommen Leistungsberechtigter ohne Abzug der in 82 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Absetzungsbeträge berechnet. Seite 2 von 20

3 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt einen 30%igen Freibetrag bei Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit vor, der allerdings auf einen Betrag in Höhe von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (ab maximal 202,00 ) begrenzt ist. Wir gehen davon aus, dass stationär betreute Leistungsberechtigte parallel nicht in einer WfbM nach 136 SGB IX beschäftigt sind und hieraus Arbeitseinkommen beziehen, so dass wir diese Fallkonstellation nicht im Berechnungsbogen (siehe Anlage 5) berücksichtigt haben. Sollte dies doch der Fall sein, stehen wir für die Beantwortung von Fragen zur Berücksichtigung dieses Arbeitseinkommens zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung nach den 67 ff. SGB XII zur Verfügung. Die Unterscheidung zwischen Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und sonstigem Einkommen ist im Hinblick auf die Verfahrensweise bei der Inanspruchnahme des Einkommens von Bedeutung. 4.1 Arbeitseinkommen Zum Arbeitseinkommen gehört jede finanzielle Zuwendung, die aus einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis erzielt wird, ohne dass es auf den arbeitsrechtlichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses ankommt. Hierzu zählen insbesondere Entgelte auf arbeitsrechtlicher Grundlage wie Lohn, Ausbildungsvergütung, Arbeitsentgelt für die Beschäftigung in einer WfbM und Entgelte im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses (z. B. Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie Belastungserprobungsmaßnahmen). Dazu gehören auch die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall sowie Krankengeld während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Nicht zum Arbeitseinkommen sind laut Urteil des Bundessozialgerichts vom B 8 SO 12/11 R - gemäß 84 SGB XII sogenannte Motivationsprämien zu zählen, die als Anwesenheitsprämien bei einem Träger der freien Wohlfahrtspflege ausbezahlt werden, sofern sie einen Betrag in Höhe von 60,00 monatlich nicht übersteigen. 4.2 Sonstiges Einkommen Alle anderen Einkünfte (wie z. B. Renten- und Versorgungsbezüge, Leibrenten, Unterhaltszahlungen etc.) und sämtliche Leistungen, die Lohnersatzfunktion haben, wie Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII, Krankengeld außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sowie Zahlungen öffentlicher Leistungsträger im Rahmen von berufsfördernden Maßnahmen, soweit sie dem Unterhalt dienen, zählen als sonstiges Einkommen. Das nach der Entlassung aus dem Strafvollzug Leistungsberechtigten zur Verfügung stehende Überbrückungsgeld nach 51 Strafvollzugsgesetz ist sonstiges Einkommen. Für die Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes als einmalige Einnahme bei der Berechnung des Kostenbeitrages sind die Ausführungen unter Ziffer 6 dieses Rundschreibens maßgebend. Seite 3 von 20

4 5. Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmersparzulage Erhalten Leistungsberechtigte Leistungen der vorgenannten Art, ist Folgendes zu beachten: Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind nicht als Einkommen im Sinne des 82 SGB XII anzusehen. Nach Ablauf der Sperrfrist sind vermögenswirksam angelegte Beträge inkl. Arbeitnehmersparzulage und erzielter Erträge bei der Bemessung der Leistung bzw. des Aufwendungsersatzes als Vermögen im Rahmen des 90 SGB XII zu berücksichtigen. 6. Einmalige Einnahmen Einmalige Einnahmen sind in dem Monat ihres Zuflusses bei der Berechnung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind, werden diese gemäß 82 Abs. 4 SGB XII im Folgemonat berücksichtigt. Sollte durch diese Berücksichtigung der Leistungsanspruch für den Zufluss- bzw. Folgemonat entfallen, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Aus besonderen Anlässen gezahlte Zuwendungen außerhalb der üblichen Lohnzahlung (z.b. Weihnachten, Urlaub) sind gemäß 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des 82 SGB XII ebenfalls wie einmalige Einnahmen zu behandeln, d.h. sie sind bei der Berechnung des Kostenbeitrages in voller Höhe zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind nur solche Zuwendungen, die im Bedarfszeitraum gezahlt werden. Für das Überbrückungsgeld nach 51 Strafvollzugsgesetz als einmalige Einnahme gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass dieses nur in den ersten 4 Wochen (=28 Tage) nach der Haftentlassung (der Entlassungstag zählt bei der Berechnung der 28 Tage mit) als Einkommen zu berücksichtigen ist. Führt die Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes als Einkommen dazu, dass der Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII im Entlassungsmonat oder im Folgemonat ganz entfällt, ist der Teil des Überbrückungsgeldes, der in den ersten 28 Tagen nach Haftentlassung als Einkommen zu berücksichtigen ist, auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum gemäß 82 Abs. 4, letzter Satz SGB XII angemessen zu verkürzen, wenn dadurch weiter Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII besteht. Das über den Bedarf von 28 Tagen liegende Einkommen wird Vermögen (siehe nachfolgende Ziffer 7 dieses Rundschreibens) und wird zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der stationären Einrichtung nach 67 SGB XII bis zum Erreichen der maßgebenden Schongrenze von bzw in Anspruch genommen. Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII oder Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II, die durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. das Jobcenter zu erbringen sind, haben die entsprechend den Bescheiden bewilligten Teilbeträge aus Überbrückungsgeld und Grundsicherung bei der Berechnung des Kostenbeitrages als sonstiges Einkommen einzusetzen. Die Anlage 2 zu diesem Rundschreiben haben wir unter Ziffer 3. um Berechnungsbeispiele zum Einsatz des Überbrückungsgeldes ergänzt. Soweit Sie im Einzelfall Fragen zur Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes haben, bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen. Seite 4 von 20

5 7. Vermögen Soweit Leistungsberechtigte kein Einkommen oder kein ausreichendes Einkommen zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung haben, aber über Vermögen verfügen, das über der für die Hilfe zum Lebensunterhalt geltenden Schongrenze von 1.600,00 nach 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegt, ist dieses bis zum Erreichen der Schongrenze monatlich zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der stationären Einrichtung einzusetzen. Für Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei voll erwerbsgeminderten Menschen und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern gilt die höhere Schongrenze von 2.600,00. Wenn Leistungsberechtigte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten, beträgt der Freibetrag aus Vermögen ebenfalls 2.600,00. Ein weitergehender Vermögenseinsatz - über die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung hinaus - ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig ( 68 Abs. 2 SGB XII). 8. Berechnung des Kostenbeitrages Wie bereits dargestellt, ist die Heranziehung zum Aufwendungsersatz bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auf die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung beschränkt. Als Anlage 5 zu diesem Rundschreiben ist ein Berechnungsbogen Kostenbeitrag... beigefügt. 8.1 Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung: In 27 b Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist geregelt, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII entspricht (siehe Anlage 1 b zu diesem Rundschreiben). Das sind monatlich: die für Leistungsberechtigte maßgebende Regelbedarfsstufe 3 eines Erwachsenen ohne eigenen Haushalt, ab sind dies 324,00 monatlich (= 80 % von 404,00 der Regelbedarfsstufe 1 für Erwachsene mit eigenem Haushalt), die zusätzlichen Bedarfe nach 30 SGB XII (Mehrbedarf) und 31 SGB XII (einmalige Bedarfe), deren Anspruch individuell zu prüfen ist, die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach 32 SGB XII und die Beiträge für die Vorsorge nach 33 SGB XII, die Ansprüche sind ebenfalls individuell zu prüfen, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe (ab in Höhe von 329,95 monatlich), Seite 5 von 20

6 Der weitere notwendige Lebensunterhalt ist in 27 b Abs. 2 Satz 1 SGB XII geregelt und setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: dem monatlichen Barbetrag (ab ,08 ), dem monatlichen zusätzlichen Barbetrag (der Zusatzbarbetrag wird nur noch für diejenigen geleistet, die zum und seitdem ununterbrochen in einer stationären Einrichtung betreut wurden; der im Dezember 2004 bewilligte Betrag gilt ohne Veränderungen in der Höhe weiter, maximal 44,55 monatlich), der monatlichen Bekleidungspauschale (zurzeit 30,50 ), dem Verpflegungsgeld zur Selbstversorgung bei Einrichtungen ohne Gemeinschaftsverpflegung (ab kalendertäglich 5,70 ) Hinweise zu den Mehrbedarfen und den einmaligen Bedarfen nach den 30, 31 SGB XII Die Berücksichtigung von Mehrbedarfen nach 30 SGB XII und der einmaligen Bedarfe nach 31 SGB XII erfolgt lediglich im Rahmen der Berechnung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung. Die Zusammensetzung dieser Leistungen ist durch den Gesetzgeber in 27 b SGB XII festgelegt worden und stellt lediglich eine fiktive Rechengröße dar. Aus diesem Grund kommen der dort im Zusammenhang mit der Berechnung der Kosten des Lebensunterhaltes berücksichtigte Mehrbedarf oder die einmaligen Bedarfe grundsätzlich nicht zur Barauszahlung an Leistungsberechtigte. Soweit sich ein zusätzlicher Bedarf stellt, ist dieser von der Einrichtung im Rahmen der nach der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen zu decken (z.b. bei Anspruch auf eine Krankenkostzulage bei Gemeinschaftsverpflegung in der Einrichtung). Sind im Ausnahmefall allerdings tatsächlich Mehraufwendungen auszugleichen, weil diese Leistungen durch die Einrichtung nicht zu erbringen sind (z. B. Krankenkostzulage bei Selbstverpflegungseinrichtungen), ist der Mehrbedarf Leistungsberechtigten auszuzahlen. Gleiches gilt bei der Bewilligung einmaliger Bedarfe nach 31 SGB XII oder bei Leistungen der Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 24 SGB II (z.b. bei der Erstausstattung für die Bekleidung). Allerdings ist zu beachten, dass in dem Monat, in dem ein besonderer Bedarf an Bekleidung gedeckt wird, die Bekleidungspauschale nicht zusätzlich zur Auszahlung kommt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß 32 SGBXII und deren zeitliche Zuordnung gemäß 32 a SGB XII Soweit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach 32 SGB XII im Einzelfall übernommen werden, sind diese Beträge bei der Berechnung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung zu berücksichtigen. Der neu eingefügte 32 a SGB XII regelt ab in Satz 1, dass Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung unabhängig von der Fälligkeit der Beiträge jeweils in dem Monat zu berücksichtigen sind, für den die Versicherung besteht. Ferner hat der Gesetzgeber in 32 a Satz 2 SGB XII neu festgelegt, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung bereits bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden Monats zu zahlen sind, sofern sie von dem zuständigen Träger der Sozialhilfe an eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden. Seite 6 von 20

7 8.1.3 Beiträge zur Vorsorge gemäß 33 SGB XII Soweit Beiträge zur Vorsorge gemäß 33 SGB XII (Leistungen zur Alterssicherung, Sterbegeldversicherung) im Einzelfall zu bewilligen sind, fließen diese Leistungen ebenfalls in die Berechnung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung ein. Allerdings müssen die Vorsorgeaufwendungen vertraglich vor dem Sozialhilfebezug bereits entstanden und angemessen sein Ferner sind die weiteren Kosten des Lebensunterhaltes nach 27 b Abs. 2 Satz 1 SGB XII (Barbetrag, Zusatzbarbetrag, Bekleidungspauschale und ggf. Verpflegungsgeld) zum Umfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII hinzuzuzählen. Der sich dann ergebende Betrag entspricht den Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung (Ziffer 1.10 des Berechnungsbogens siehe Anlage 5). Da ein Rechtsanspruch auf die Barleistungen besteht, werden diese mit dem zu zahlenden Kostenbeitrag verrechnet, soweit sie nicht schon zuvor durch die Einrichtung ausgezahlt wurden. 8.2 Diesen individuell zu errechnenden Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung ist das monatliche Einkommen gegenüberzustellen. Berechnungsbeispiele sind als Anlage 2 zu diesem Rundschreiben beigefügt. 9. Vorgehensweise bei der Prüfung des Einkommens- und/oder Vermögenseinsatzes: 9.1 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII Bei der Berechnung des Kostenbeitrages für die stationäre Betreuung ist zunächst zu prüfen, ob Leistungsberechtigte die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 des SGB XII (siehe Anlage 1 c zu diesem Rundschreiben) erfüllen, da diese Leistungen nach 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgehen und somit vorrangig einzusetzen sind. Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, wenn Leistungsberechtigte die Altersgrenze gemäß 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben. Grundsicherung bei einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung wird bei Vollendung des 18. Lebensjahres bewilligt, wenn Leistungsberechtigte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Weitere Voraussetzung ist jeweils, dass Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind gemäß 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII antragsabhängig. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Kapitel 4 SGB XII ist beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Der örtliche Träger der Sozialhilfe in Hessen ist gemäß 2 HAG/SGB XII Träger der Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII bei stationären Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach Kapitel 8 SGB XII. Die Berücksichtigung von Leistungen der Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII im Rahmen des Delegationsaufwandes gegenüber dem LWV Hessen ist deshalb nicht möglich. Auf das Rundschreiben 201 Nr. 1/2014 vom und wird hingewiesen. Seite 7 von 20

8 Wenn Leistungsberechtigte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten, sind diese Grundsicherungsleistungen mit den Beträgen nach 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII grundsätzlich in voller Höhe zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung zu vereinnahmen. Grundlage bildet der Bescheid des zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe. 9.2 Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII Soweit kein vorrangiger Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II besteht, ist gemäß 19 Abs. 1 SGB XII zu prüfen, ob Leistungsberechtigte mit ihrem Einkommen die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung gemäß 27 b SGB XII (siehe Ziffer 8.1 dieses Rundschreibens) decken können. Gemäß Ziffer 8.2 dieses Rundschreibens sind die individuell errechneten Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung dem einzusetzendem Gesamteinkommen (Ziffer 2.4 des Berechnungsbogens siehe Anlage 5) Leistungsberechtigter gegenüberzustellen Leistungsberechtigte ohne Einkommen und Vermögen Leistungsberechtigte ohne Einkommen und Vermögen erhalten die Barleistungen (Barbetrag, Bekleidungspauschale und - soweit in der Einrichtung keine Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird - ein Verpflegungsgeld) durch die Einrichtung ausgezahlt Leistungsberechtigte mit Arbeitseinkommen und sonstigem Einkommen Sofern Leistungsberechtigte mit Einkommen nur einen Teil der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung decken können, wird das Gesamteinkommen nach Ziffer 3.2 des Berechnungsbogens (siehe Anlage 5) vereinnahmt. Soweit Leistungsberechtigte über Einkommen verfügen, das über den Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung liegt, ist maximal ein Kostenbeitrag in Höhe der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung nach Ziffer 3.1 des Berechnungsbogens (siehe Anlage 5) zu vereinnahmen. Die Barleistungen werden (Barbetrag, Bekleidungspauschale und - soweit in der Einrichtung keine Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird - ein Verpflegungsgeld) durch die Einrichtung ausgezahlt. 10. Bagatellgrenze Durch die Verrechnung des Kostenbeitrages mit den Barleistungen wird auf eine Bagatellgrenze verzichtet. 11. Leistungsberechtigte, die andere überwiegend unterhalten Bei Leistungsberechtigten, die andere überwiegend unterhalten, muss die einzelfallbearbeitende Stelle des örtlichen Trägers der Sozialhilfe eine besondere Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrags treffen (siehe Ziffer des Berechnungsbogens Anlage 5). Seite 8 von 20

9 12. Verfahren Die Einrichtung händigt Leistungsberechtigten das Merkblatt des LWV Hessen über die Inanspruchnahme von Einkommen und Vermögen (siehe Anlage 3 zu diesem Rundschreiben) aus, ersucht diese die beigefügte Einverständniserklärung (siehe Anlage 4 zu diesem Rundschreiben) zu unterschreiben und ihr monatliches Arbeitseinkommen im Sinne von Ziffer 4.1 dieses Rundschreibens nachzuweisen. Die Einrichtung teilt das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der einzelfallbearbeitenden Stelle des örtlichen Trägers der Sozialhilfe mit. Danach wird von dort für Leistungsberechtigte ein Kostenbeitragsbescheid ( Erstbescheid ) erlassen, aus dem Leistungsberechtigte ersehen können, in welcher Höhe ein monatlicher Kostenbeitrag zu entrichten ist und wie sich dieser im Einzelnen errechnet. Wie bereits ausgeführt, ist als Anlage 5 der Berechnungsbogen zur Ermittlung des Kostenbeitrags beigefügt. Die Einrichtung nimmt die Kostenbeiträge entgegen und passt sie bei Änderung des Einkommens rechnerisch an. Die sich ergebenden Kostenbeiträge oder die (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt in der Einrichtung werden von der Einrichtung vereinnahmt bzw. ausgezahlt. Verweigern Leistungsberechtigte die Unterschrift unter der Einverständniserklärung oder den Nachweis des Arbeitseinkommens, ist die einzelfallbearbeitende Stelle des örtlichen Trägers der Sozialhilfe hierüber unverzüglich (innerhalb der ersten Woche nach Aufnahme) zu unterrichten. Über das weitere Vorgehen entscheidet die einzelfallbearbeitende Stelle. Soweit bei dieser Entscheidung die weitere Mitarbeit der Einrichtung erforderlich ist oder gewünscht wird, ist diese mit der Einrichtung abzustimmen. Sofern Leistungsberechtigte über Einkommen verfügen, wird aus diesem ein entsprechender Kostenbeitrag festgesetzt. Gleichzeitig werden diesem Kostenbeitrag die monatlichen Barleistungen (z. B. Barbetrag, Bekleidungspauschale), welche durch die einzelfallbearbeitende Stelle des örtlichen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, gegenübergestellt und verrechnet. 13. Inkrafttreten Dieses Rundschreiben tritt am in Kraft. Das Rundschreiben 201 Nr. 6/2014 vom verliert am seine Gültigkeit. Das Schreiben vom zur Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung ab gilt weiter. Ferner wird das Rundschreiben 20 Nr. 2/2012 vom betreffend Überbrückungsgeld nach 51 StVollzG außer Kraft gesetzt. Mit freundlichem Gruß Im Auftrage: (Daume) Seite 9 von 20

10 Nachrichtlich an: Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.v. Luisenstr Wiesbaden bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Landesgeschäftsstelle Hessen Schiersteiner Straße Wiesbaden VDAB - Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.v., Geschäftsstelle Wiesbaden Stettiner Straße Wiesbaden Hessischer Städtetag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße Wiesbaden Hessischer Landkreistag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße Wiesbaden Hessisches Ministerium für Soziales und Integration z. H. Frau Kollmann Dostojewskistraße Wiesbaden Seite 10 von 20

11 Anlage 1a zum Rundschreiben 201 Nr. 2/2016 Auszug aus dem SGB XII 82 Begriff des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach 34, benötigt wird. (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von 43 Satz 4 des Neunten Buches. (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen. Seite 11 von 20

12 Anlage 1b zum Rundschreiben 201 Nr. 2/2016 Auszug aus dem SGB XII 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach 42 Nummer 1, 2 und 4. (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. 42 Bedarfe Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu 28; 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach 34 Absatz 7, 4. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, 5. ergänzende Darlehen nach 37 Absatz 1. Seite 12 von 20

13 Anlage 1c zum Rundschreiben 201 Nr. 2/ Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach 43 bestreiten können. (2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Vollendung eines Lebensalters von Jahren und 1 Monat Jahren und 2 Monaten Jahren und 3 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 5 Monaten Jahren und 6 Monaten Jahren und 7 Monaten Jahren und 8 Monaten Jahren und 9 Monaten Jahren und 10 Monaten Jahren und 11 Monaten Jahren Jahren und 2 Monaten Jahren und 4 Monaten Jahren und 6 Monaten Jahren und 8 Monaten Jahren und 10 Monaten ab Jahren. (3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. (4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Seite 13 von 20

14 Anlage 2 Stand: März 2016 zum Rundschreiben 201 Nr. 2/2016 Berechnungsbeispiele für Leistungsberechtigte, die stationäre Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 67 SGB XII erhalten: 1. Leistungsberechtigte ohne Einkommen Herr A. wird stationär am in die (Selbstverpflegungs-) Einrichtung nach 67 SGB XII aufgenommen. Er hat keinerlei Einkommen oder Vermögen. Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII besteht nicht. Herr A. kann zu den Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung nicht herangezogen werden. Er hat deshalb Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt in der Einrichtung gemäß 27 b Abs. 2 SGB XII. Barbetrag 109,08 Bekleidungspauschale 30,50 Verpflegungsgeld täglich 5,70 x 31 Tage im März 176,70 Gesamt: 316,28 Der Leistungsberechtigte erhält im März 2016 an Barleistungen 316,28 ausgezahlt, mit denen er u.a. seine Verpflegung selbst sicherstellen muss. 2. Leistungsberechtigte mit Arbeitseinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Herr B. wird am in die stationäre Einrichtung nach 67 SGB XII aufgenommen. Er hat ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.000,00. Weil er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig ist, hat er gemäß 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Anspruch auf einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens. Der monatliche Freibetrag ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (404,00 ) begrenzt, so dass bei einem Bruttoeinkommen von monatlich 1.000,00 nur 202,00 als Freibetrag in Abzug gebracht werden können. Die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung berechnen sich wie folgt: 42 Nr.1, 2 und 4 SGBXII Regelbedarfsstufe 3 324,00 Bedarfe für der Unterkunft und Heizung 329,95 Gesamt: 653,95 Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß 27 b Abs. 2 SGB XII Barbetrag 109,08 Bekleidungspauschale 30,50 Verpflegungsgeld (28 Tage im Februar x 5,70 ) 159,60 Summe 953,13 Die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung betragen im Februar 953,13. Seite 14 von 20

15 Diesen ist das bereinigte Arbeitseinkommen gegenüberzustellen: Arbeitseinkommen allgemeiner Arbeitsmarkt brutto 1.000,00 abzgl. Freibetrag aus Arbeitseinkommen allg. Arbeitsmarkt 30 %, maximal 202,00 202,00 Steuern 6,41 Sozialversicherung 204,25 Arbeitsmittelpauschale (5,20 ) 5,20 Fahrtkarte Arbeitsstelle 40,00 Bereinigtes Arbeitseinkommen 542,14 Mit einem bereinigten Arbeitseinkommen von 542,14 kann der Leistungsberechtigte B. die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung in Höhe von 953,13 nicht vollständig decken. Das bereinigte Arbeitseinkommen in Höhe von 542,14 wird als Kostenbeitrag im Februar 2015 mit den Barleistungen in Höhe von 299,18 verrechnet. Abgewandeltes Berechnungsbeispiel zu 2. Herr B. hat ein über den Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung (953,13 ) liegendes bereinigtes Arbeitseinkommen im Februar 2016 von z. B. 970,00. Er kann mit seinem Einkommen die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung vollständig decken. Der Kostenbeitrag beträgt 953,13 und wird mit den Barleistungen in Höhe von 299,18 verrechnet. 3. Leistungsberechtigte mit Überbrückungsgeld Herr B. wird am aus der JVA entlassen. Er erhält Überbrückungsgeld von 2.000,00 am Entlassungstag ausgezahlt. Am gleichen Tag wird er in der stationären Einrichtung nach 67 SGB XII aufgenommen. Herr B. ist nicht erwerbsfähig, so dass er ggf. einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII hat. Mit dem Überbrückungsgeld muss er in den ersten vier Wochen seinen Lebensunterhalt decken ( 51 StVollzG). Die Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung berechnen sich im März 2016 wie folgt: 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII Regelbedarfsstufe 3 324,00 Bedarfe für Unterkunft und Heizung 329,95 Gesamt: 653,95 Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß 27 b Abs. 2 SGB XII Barbetrag 109,08 Bekleidungspauschale 30,50 Verpflegungsgeld (31 Tage im März x 5,70 ) 176,70 Summe: 970,23 970,23 : 30 Tage x 28 Tage 905,55 Da er mit dem Überbrückungsgeld lediglich seinen Bedarf in den ersten 28 Tagen ab Entlassung (vom bis einschl , der Entlassungstag zählt bei der Berechnung mit) decken muss, hat er 905,55 als Kostenbeitrag brutto einzusetzen. Danach ist das Überbrückungsgeld als Vermögen zu werten. Es muss zur weiteren Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung aus Vermögen über den nicht herangezogen werden, weil die Schongrenze von 1.600,00 (bei Vollendung des 60. Lebensjahres, bei voll Erwerbsgemin- Seite 15 von 20

16 derten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern 2.600,00 ) nach 1 Abs. 1 Nr. 1 a) der Barbetragsverordnung nicht überschritten wird. Da er für den 30. und einen Anspruch auf HLU-Leistungen hat, muss die einmalige Einnahme Überbrückungsgeld nicht gemäß 82 Abs. 4 SGB XII auf mehrere Monate aufgeteilt werden, um den Leistungsanspruch auf HLU im Aufnahmemonat März 2016 zu gewährleisten. Abgewandeltes Berechnungsbeispiel zu 3. Herr B wird am aus der JVA entlassen und erhält ein Überbrückungsgeld von 2.000,00. Er wird am gleichen Tag in der Einrichtung nach 67 SGB XII aufgenommen. Im März 2016 hat er 194,05 (970,23 : 30 x 6 Tage) als Kostenbeitrag brutto von seinem Überbrückungsgeld einzusetzen. Kosten des Lebensunterhaltes im April Nr. 1, 2 und 4 SGB XII Regelbedarfsstufe 3 324,00 Bedarfe für Unterkunft und Heizung 329,95 Gesamt: 653,95 Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß 27 b Abs. 2 SGB XII Barbetrag 109,08 Bekleidungspauschale 30,50 Verpflegungsgeld (30 Tage im April x 5,70 ) 171,00 Summe: 964,53 Im April 2016 hat er seinen Lebensunterhalt mit dem Einsatz des Überbrückungsgeldes bis zum zu decken. 964,53 : 30 Tage x 22 Tage 707,32 Von seinem Überbrückungsgeld hat er einen Kostenbeitrag von 901,37 brutto (März 194,05 und April 707,32 ) zu zahlen. Da er ein Überbrückungsgeld von 2.000,00 erhalten hat, stehen ihm bei Abzug des Kostenbeitrages netto in Höhe von 610,35 (653,95 : 30 Tage x 28 Tage = ohne Berücksichtigung der ausgezahlten Barleistungen für 28 Tage) noch 1.389,65 an Überbrückungsgeld zur Verfügung, das als Vermögen unter der Vermögensfreigrenze von 1.600,00 liegt, so dass er danach keinen weiteren Kostenbeitrag einsetzen muss. Gemäß 82 Abs. 4 SGB XII soll die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum vom 6 Monaten verteilt werden und mit einem entsprechenden Teilbetrag monatlich berücksichtigt werden, wenn ansonsten der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele; im begründeten Einzelfall ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen. Der Leistungsanspruch würde im vorliegenden Fall aufgrund der Höhe des Überbrückungsgeldes für März 2016 entfallen. Deshalb sollte der Kostenbeitrag aus Überbrückungsgeld in Höhe von 901,37 brutto auf einen Zeitraum von 6 Monaten mit entsprechenden Teilbeträgen aufgeteilt werden, die einen Leistungsanspruch auf HLU in jedem Fall auch im Entlassungsmonat gewährleisten. Seite 16 von 20

17 Anlage 3 zum Rundschreiben 201 Nr. 2/2016 Merkblatt Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - sind von der Erfüllung bestimmter wirtschaftlicher und persönlicher Voraussetzungen abhängig. So erhält Sozialhilfe z. B. nicht, wer sich selbst helfen kann ( 2 SGB XII). Zu dieser Selbsthilfe gehört insbesondere der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bestimmungen. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) übernimmt zunächst die gesamten Kosten des Aufenthaltes in der Einrichtung und gibt dem Einrichtungsträger eine entsprechende Kostenzusage. Soweit Ihnen jedoch nach den Vorschriften des SGB XII über den Einsatz von Einkommen und Vermögen zuzumuten ist, einen Teil der Kosten selbst zu tragen, sind Sie verpflichtet, einen entsprechenden Kostenbeitrag zu leisten. Teilen Sie Ihr monatliches Arbeitseinkommen bitte der/dem Zuständigen in der Betreuungseinrichtung mit, die/der diese Information an die einzelfallbearbeitende Stelle des örtlichen Sozialhilfeträgers weiterleitet, der in Delegation für den LWV Hessen tätig wird. Von dort erhalten Sie einen entsprechenden Kostenbeitragsbescheid, aus dem hervorgeht, in welcher Höhe Sie einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten haben. Ist Ihr Kostenbeitrag geringer als die Ihnen zustehenden Barleistungen (Barbetrag und Bekleidungsbeihilfe und ggf. Zusatzbarbetrag und Verpflegungsgeld), so erhalten Sie die Differenz von der Einrichtung ausgezahlt. Übersteigt Ihr Kostenbeitrag die genannten Barleistungen, haben Sie den übersteigenden Betrag über die Einrichtung an den Kostenträger zu zahlen. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Rundschreiben des LWV Hessen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der jeweiligen gültigen Fassung. Dieses Rundschreiben kann in der Verwaltung der Betreuungseinrichtung eingesehen werden und wird Ihnen auf Wunsch ausgehändigt. Mit der Unterzeichnung der beigefügten Einverständniserklärung erkennen Sie die geschilderte Verfahrensweise an. Soweit Vermögen einzusetzen ist, ergeht ein entsprechender Bescheid durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe. Seite 17 von 20

18 Anlage 4 zum Rundschreiben 201 Nr. 2/2016 Einverständniserklärung des Herrn/der Frau (Name des/der Leistungsberechtigten) geboren am (Geburtsdatum des/der Leistungsberechtigten) zurzeit in (Bezeichnung der Einrichtung) Von der im Rundschreiben 201 Nr. 2/ Einsatz des Einkommens und Vermögens von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den 67 ff. in Verbindung mit 97 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -Sozialhilfe- des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen getroffenen Verfahrensregelung zur Erhebung von Kostenbeiträgen aus Einkommen bzw. Vermögen und der Verrechnung mit den Barleistungen sowie dem dazugehörigen Merkblatt (Anlage 3 des Rundschreibens) habe ich Kenntnis genommen. Ich bin damit einverstanden, dass in dieser Weise verfahren wird.,den (Ort und Datum) (Unterschrift) Seite 18 von 20

19 Anlage 5 zum Rundschreiben 201 Nr. 2/2016 Berechnungsbogen Kostenbeitrag im Rahmen der stationären Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den 67 ff. SGB XII i. V. m. den 82 ff. SGB XII Name: Zeitraum: 1 Bestimmung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung gemäß 27 b i.v.m. 42 Nr. 1, 2, 4 SGB XII Berechnungstage: 1.1 Maßgebende Regelbedarfsstufe 3 324, Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. 42 Nr. 4 SGB XII 329, Mehrbedarf gem. 30 oder einmalige Bedarfe gem. 31 SGB XII 1.4 Beiträge zur Kranken- u. Pflegeversicherung gem. 32 SGB XII 1.5 Beiträge für die Vorsorge gem. 33 SGB XII 1.6 Summe zuzüglich Weiterer notwendiger Lebensunterhalt gem. 27 b Abs. 2 SGB XII: 1.7 Barbetrag 109, Bekleidungspauschale 30, Verpflegungsgeld kalendertäglich 5,70 (nur bei Einrichtungen mit Selbstverpflegung) 1.10 Summe Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung 2 Einkommen (gemäß vorgelegter Nachweise) 2.1 Arbeitseinkommen allgemeiner Arbeitsmarkt (brutto) abzgl. Freibetrag in Höhe von 30 % gem. 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, maximal 202, abzgl. Beträge gem. 82 Abs. 2 SGB XII Steuern Sozialversicherungsbeiträge Arbeitsmittelpauschale (5,20 ) Fahrtkosten zur Arbeit Sonstiges Einzusetzendes Arbeitseinkommen allgemeiner Arbeitsmarkt nach Bereinigung 2.2 Sonstiges Einkommen abzgl. Beträge gem. 82 Abs. 2 SGB XII Einzusetzendes Sonstiges Einkommen nach Bereinigung 2.3 Summe Gesamteinkommen nach Ziffern und abzgl. besondere Belastungen (z.b. Unterhaltszahlungen/Schuldentilgung nach Entscheidung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe) 2.4 Einzusetzendes Gesamteinkommen (Ziffer 2.3 abzgl. ggf. Ziffer 2.3.1) Seite 19 von 20

20 3 Gegenüberstellung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung und des einzusetzenden Gesamteinkommens 3.1 Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung nach Ziffer Gesamteinkommen nach Ziffer 2.4 Einkommen unter / über den Kosten des Lebensunterhaltes Das Einkommen liegt 5 unter 5 entspricht 5 über den Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung und wird mit den Barleistungen nach den Ziffern 1.7 bis 1.9 verrechnet. 3.3 Der/Die Leistungsberechtigte hat einen Kostenbeitrag nach Ziffer 3.2 bzw. maximal nach Ziffer 3.1 zu zahlen. abzgl. der Barleistungen nach den Ziffern , sofern nicht bereits durch die Einrichtung ausgezahlt 3.4 Auszahlungsbetrag / Kostenbeitrag ab Bei späterer Aufnahme oder früherer Entlassung werden der Kostenbeitrag und die Barleistungen auf 1/30 x Berechnungstage umgerechnet. Kostenbeitrag im Aufnahme- bzw. Entlassungsmonat Stand: März 2016 Seite 20 von 20

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