Rundschreiben 201 Nr. 1/2018

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1 Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach , Kassel An alle Träger, deren Einrichtungen vom LWV Hessen mit Leistungsberechtigten im Rahmen der Sozialhilfe belegt werden im Lande Hessen Magistrat der kreisfreien Stadt Kreisausschuss des Landkreises - örtliche Träger der Sozialhilfe - im Lande Hessen Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Der Verwaltungsausschuss Dezernat Leistungen SGB und KOF Fachbereich Recht und Koordination Datum Auskunft Herr Schröder Telefon 0561/ Telefax 0561/ [email protected] Zimmer 404 Zeichen Rundschreiben 201 Nr. 1/2018 Inanspruchnahme des Einkommens nach den Kapiteln 3, 4 und 11 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - bei der Betreuung von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen 1. Vorbemerkung: 1.1 Aufgrund verschiedener zum in Kraft getretener Gesetze bzw. gesetzlicher Änderungen sind die Regelungen zur Inanspruchnahme des Einkommens in stationären Einrichtungen zu ergänzen. Das Rundschreiben hat Gültigkeit für Leistungsberechtigte, die Leistungen in stationären Einrichtungen nach den Kapiteln 6 bis 7 SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zur Pflege) erhalten. 1.2 Bezüglich der Verfahrensweise bei Leistungsberechtigten nach Kapitel 8 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten), wird auf das Rundschreiben 201 Nr. 2/2018 sowie die hierzu ergangenen Informationsschreiben verwiesen. 1.3 Die Berechnung des Kostenbeitrages ist in 3 Bereiche zu gliedern: a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII b) Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII c) Leistungen in stationären Einrichtungen nach den Kapiteln 6 und 7 SGB XII 2. Personenkreis: 2.1 Die nachfolgenden Regelungen gelten für Leistungsberechtigte, für die der LWV Hessen nach 97 Abs. 2 und 3 SGB XII in Verbindung mit 2 HAG/SGB XII zuständig ist und Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 7 SGB XII erbringt. Seite 1 von 8 Internet Telefon Telefax Besucheranschrift Kurfürstenstraße Kassel Bankverbindung Kto-Nr BLZ Landeskreditkasse Kassel IBAN DE BIC HELADEFF520

2 2.2 Für Leistungsberechtigte, die sich in Einrichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des LWV Hessen - also außerhalb Hessens - befinden, finden die Regelungen des für den Standort der Einrichtung zuständigen Sozialhilfeträgers Anwendung (Territorialprinzip). 3. Einkommen Maßgebend für die Festsetzung des Kostenbeitrages ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der in 82 Abs. 2 und 3 SGB XII genannten Beträge (bereinigtes Einkommen). Der Freibetrag nach 82 Abs. 3 SGB XII berechnet sich gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts vom (Az.: B 14 AS 201/10 R) aus dem Bruttoeinkommen des Leistungsberechtigten ohne Abzug der in Abs. 2 aufgeführten Absetzungsbeträge. Die Unterscheidung zwischen Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter, Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und sonstigen Einkommen ist u. a. im Hinblick auf die Verfahrensweise bei der Inanspruchnahme des Einkommens von Bedeutung. 3.1 Arbeitseinkommen Zum Arbeitseinkommen gehört jede finanzielle Zuwendung, die aus einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gewährt wird, ohne dass es auf den arbeitsrechtlichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses ankommt. Hierzu zählen insbesondere Entgelte auf arbeitsrechtlicher Grundlage wie Lohn, Ausbildungsvergütung, Arbeitsentgelt für die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter und Entgelte im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses (z. B. Arbeits- und Beschäftigungstherapie und Belastungserprobungsmaßnahmen). Dazu gehören auch die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall sowie Krankengeld während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Nicht zum Arbeitseinkommen sind laut Urteil des Bundessozialgerichts vom (Az.: B 8 SO 12/11 R) gem. 84 SGB XII sog. Motivationsprämien zu zählen, die als Anwesenheitsprämien bei einem Träger der freien Wohlfahrtspflege ausbezahlt werden, sofern sie einen Betrag in Höhe von 60,- monatlich nicht übersteigen. Das Arbeitsförderungsgeld wird gem. 59 Abs. 2 SGB IX nicht mehr bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen berücksichtigt. Demgemäß ist das Arbeitsförderungsgeld nicht mehr dem berücksichtigungsfähigen Einkommen nach 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei der Berechnung einer möglichen Kostenbeteiligung auf die Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII zuzurechnen. Parallel dazu entfällt auch der Bereinigungstatbestand nach 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII. 3.2 Sonstige Einkommen Alle anderen Einkünfte (wie z. B. Renten- und Versorgungsbezüge, Leibrenten, Unterhaltszahlungen, etc.) und sämtliche Leistungen, die Lohnersatzfunktion haben, wie Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 des SGB XII, Krankengeld außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sowie Zahlungen öffentlicher Leistungsträger im Rahmen von berufsfördernden Maßnahmen, soweit sie dem Unterhalt dienen, zählen als sonstige Einkommen. Das Ausbildungsgeld gem. 125 SGB III, das während des Eingangsverfahrens bzw. Berufsbildungsbereiches in einer Werkstatt für behinderte Menschen durch die Agentur für Seite 2 von 8

3 Arbeit gezahlt wird, zählt ebenfalls zum sonstigen Einkommen, wird allerdings aufgrund Rechtsprechung nicht als einzusetzendes Einkommen berücksichtigt. Auch das durch den zuständigen Rententräger gezahlte Übergangsgeld gem. 20 SGB VI für diese Bereiche ist ebenfalls in Höhe des Ausbildungsgeldes nach 125 SGB III freizulassen. Ausbildungsgelder aus Anlass einer berufsvorbereitenden Maßnahme gem. 123,124 SGB III der Agentur für Arbeit sind im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur unter Abzug in Höhe des Anspruchs auf das Ausbildungsgeld gem. 125 SGB III zu fordern. Ebenfalls verbleibt der zweckbestimmte Anteil dieser Leistungen (Fahrtkosten, Gelder für Lehrmaterialien etc.) der/dem Leistungsberechtigten, sofern diese Leistungen nicht durch den LWV Hessen sichergestellt werden. 4. Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmersparzulage Erhält die/der Leistungsberechtigte Leistungen der vorgenannten Art, ist folgendes zu beachten: Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind nicht als Einkommen im Sinne des 82 SGB XII anzusehen. Nach Ablauf der Sperrfrist sind vermögenswirksam angelegte Beträge inkl. Arbeitnehmersparzulage und erzielter Erträge bei der Bemessung der Leistung bzw. des Aufwendungsersatzes als Vermögen im Rahmen des 90 SGB XII zu berücksichtigen. 5. Einmalige Einnahmen Einmalige Einnahmen sind in dem Monat ihres Zuflusses in die Kostenbeitragsberechnung aufzunehmen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind, werden diese gem. 82 Abs. 7 SGB XII im Folgemonat berücksichtigt. Sollte durch diese Berücksichtigung der Leistungsanspruch für den Folgemonat entfallen, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist eine angemessene Verkürzung dieses Zeitraums möglich. Aus besonderen Anlässen gezahlte Sonderzuwendungen außerhalb der üblichen Lohnzahlung (z. B. Weihnachten, Urlaub) sind gem. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des 82 SGB XII ebenfalls wie einmalige Einnahmen zu behandeln, d. h. sie sind bei der Berechnung des Kostenbeitrages in voller Höhe zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind nur solche Zuwendungen, die im Bedarfszeitraum gezahlt werden. 6. Berechnung des Kostenbeitrages Berechnungsbeispiele sind in den Anlagen 1-6 zu finden. Seite 3 von 8

4 6.1 Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII Bei der Berechnung eines Kostenbeitrages für die stationäre Betreuung ist zunächst zu prüfen, ob die/der Leistungsberechtigte die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von diesen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erfüllt, da diese Leistungen nach 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgehen und somit vorrangig einzusetzen sind. Sollten die persönlichen Voraussetzungen des Vorliegens einer dauerhafter vollen Erwerbsminderung im Sinne des 43 Abs. 2 SGB VI bzw. des Erreichens der Altersgrenze nach 41 Abs. 2 SGB XII nicht gegeben sein, erfolgt eine Berechnung nach Ziffern 6.2 bzw Sofern die/der Leistungsberechtigte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens bzw. möglichen Vermögens zu prüfen, ob sie/er Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhält. Sollte dies zu verneinen sein, ist wiederum auf die Berechnung nach Ziffer 6.2 zu verweisen. Ist festzustellen, dass die/der Leistungsberechtigte Grundsicherungsleistungen erhält, sind diese Leistungen in Höhe des sich ergebenden Anspruchs bei den Leistungen der Hilfe des Lebensunterhalt zu berücksichtigen, da die Leistungen der Grundsicherung den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gem. 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorgehen - siehe Ziffer Hilfe zum Lebensunterhalt Aufgrund der Trennung zwischen der in der stationären Einrichtung zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt (siehe 27 b SGB XII) und den anderen Leistungen nach den Kapiteln 6 und 7 SGB XII, ist im Rahmen des 19 Abs. 1 SGB XII ebenfalls zu prüfen, ob die/der Leistungsberechtigte mit ihren/seinen Einkünften die Hilfe zum Lebensunterhalt sicherstellen kann. Der Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht aus dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 42 Satz 1 Nr. 1, 2 (individuelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen) und 4 SGB XII, dem monatlichen Barbetrag, dem monatlichen zusätzlichen Barbetrag (siehe Hinweis unter Ziffer 9.1), möglichen Verpflegungsgeldern zur Selbstversorgung, und der monatlichen Bekleidungspauschale. Diesem individuell zu errechnenden Bedarf ist das monatliche Einkommen (inkl. möglicher Leistungen der Grundsicherung nach Ziffer 6.1) gegenüberzustellen. Kann die/der Leistungsberechtigte mit ihrem/seinem Einkommen die Hilfe zum Lebensunterhalt selbst sicherstellen, ist zu prüfen, inwieweit noch verbleibendes Einkommen für die Leistungen nach den Kapiteln 6 und 7 des SGB XII einzusetzen ist (siehe Ziffer 6.3). Sollte die Deckung der Hilfe zum Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen nicht möglich sein, entfällt eine weitere Berechnung nach Ziffer 6.3. Seite 4 von 8

5 6.3 Leistungen in stationären Einrichtungen nach den Kapiteln 6 und 7 Im Gegensatz zu den Berechnungen nach den Ziffern 6.1 und 6.2 ist in diesem Bereich zu unterscheiden, ob die/der Leistungsberechtigte voraussichtlich kurzfristig (bis zu 6 Monate) oder langfristig (länger als 6 Monate) die Leistungen des LWV Hessen beanspruchen wird. Sofern nach den vorangegangenen Berechnungen noch einzusetzendes Einkommen vorhanden ist, erfolgen die weiteren Berechnungen nach den Ziffern bzw Berechnung des Kostenbeitrages, wenn eine kurzfristige Betreuung angezeigt ist. Ist nach den beiden voranzustellenden Berechnungen nach den Ziffern 6.1 bzw. 6.2 noch weiteres verfügbares Einkommen vorhanden, so gilt bei einer kurzfristigen Betreuung folgende Verfahrensweise: a) Einkommen über der Einkommensgrenze gemäß 87 SGB XII ist in der Regel in Höhe von 80 % in Anspruch zu nehmen. Ausnahme: 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Danach ist bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach 72 SGB XII das Einkommen über der Einkommensgrenze nur in Höhe von 40 % in Anspruch zu nehmen. b) Einkommen unter der Einkommensgrenze nach 88 SGB XII wird für die Leistungen nach den Kapiteln 6 und 7 nicht in Anspruch genommen, da mit diesem bereits die Grundsicherung bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt sichergestellt wird. Von diesen Verfahrensweisen kann abgewichen werden, soweit es nach Lage des Einzelfalles erforderlich ist. Dies gilt gerade dann, wenn besondere Belastungen vorhanden sind. In den Einzelfällen, in denen während der Dauer der kurzfristigen Betreuung eine Wohnung aufrecht erhalten werden soll, wird - sofern die/der Leistungsberechtigte über ausreichendes Einkommen verfügt - von diesem Einkommen zunächst die Miete in Abzug gebracht und das dann noch übrig bleibende Einkommen in den weiteren Berechnungen berücksichtigt. Zwingend erforderlich ist bei der Geltendmachung von besonderen Belastungen eine vorherige Abstimmung mit der einzelfallbearbeitenden Stelle des LWV Hessen Berechnung des Kostenbeitrages, wenn eine langfristige Betreuung angezeigt ist. Seite 5 von 8 Ist nach den beiden voranzustellenden Berechnungen nach den Ziffern 6.1 bzw. 6.2 noch weiteres Einkommen vorhanden, so gilt bei einer langfristigen Betreuung folgende Verfahrensweise: a) Einkommen über der Einkommensgrenze gemäß 87 SGB XII wird in Höhe von 100 % in Anspruch genommen. Ausnahme: 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Danach ist bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach 72 SGB XII das Einkommen über der Einkommensgrenze nur in Höhe von 40 % in Anspruch zu nehmen. b) Einkommen unter der Einkommensgrenze nach 88 SGB XII wird für die Leistungen nach den Kapiteln 6 und 7 ebenfalls in Höhe von 100 % in Anspruch genommen. Für das bei der Kostenbeitragsberechnung zu berücksichtigende Arbeitseinkommen im Rahmen einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen wird auf die zu verwendende Arbeitshilfe (Anlage 9) verwiesen. Dort ist der nach 88 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vorgegebene Berechnungsweg berücksichtigt.

6 Von diesen Verfahrensweisen kann abgewichen werden, soweit es nach Lage des Einzelfalles erforderlich ist. Dies gilt gerade dann, wenn besondere Belastungen vorhanden sind. Zwingend erforderlich ist bei der Geltendmachung von besonderen Belastungen eine vorherige Abstimmung mit der einzelfallbearbeitenden Stelle des LWV Hessen. 7. Bagatellgrenze Durch die Verrechnung des Kostenbeitrages mit den Barleistungen wird auf eine Bagatellgrenze verzichtet. 8. Leistungsberechtigte, die eine/n Andere/n überwiegend unterhalten Bei Leistungsberechtigten, die eine/n Andere/n überwiegend unterhalten, erfolgt eine gesonderte Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Eigenanteils durch den LWV Hessen. 9 Verfahren 9.1 Die Einrichtung händigt dem/der Leistungsberechtigten bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Betreuer das Merkblatt des LWV Hessen über die Inanspruchnahme von Einkommen und Vermögen (Anlage 7) aus, ersucht den/die Leistungsberechtigte/n bzw. den gesetzlichen Betreuer die beigefügte Einverständniserklärung (Anlage 8) zu unterschreiben und sein/ihr monatliches Arbeitseinkommen im Sinne von Ziffer 3.1 nachzuweisen. Die Einrichtung teilt das Ergebnis ihrer Erstermittlungen unverzüglich der einzelfallbearbeitenden Stelle des LWV Hessen mit. Danach wird von dort gegenüber dem/der Leistungsberechtigtem ein Kostenbeitragsbescheid ( Erstbescheid ) erlassen, aus dem er/sie ersehen kann, in welcher Höhe ein monatlicher Kostenbeitrag zu entrichten ist und wie sich dieser im Einzelnen errechnet. Die Einrichtung nimmt die Kostenbeiträge entgegen und passt sie bei Änderung des Einkommens rechnerisch an. Die sich ergebenden Anforderungen oder Überweisungsbeträge werden von der Einrichtung bei einer Beschäftigung der/des Leistungsberechtigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen (siehe Berechnungsbeispiele in den Anlagen 1 bis 4 und die Arbeitshilfe in der Anlage 9) oder einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (siehe Berechnungsbeispiele in den Anlagen 5 und 6) vereinnahmt bzw. ausgezahlt. Wichtig: Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wurde mit 133 a SGB XII eine Übergangsregelung für Leistungsberechtigte in das Gesetz aufgenommen, die am Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag haben. D. h. Leistungsberechtigte, die im Dezember 2004 einen zusätzlichen Barbetrag erhalten haben, erhalten diesen auch weiterhin bis zur Beendigung der stationären Betreuung. Insofern ist der im Monat Dezember zustehende zusätzliche Barbetrag aus dem Arbeitseinkommen und/oder sonstigen Einkommen bis zum Höchstbetrag von 44,55 mit dem zu zahlenden Kostenbeitrag wie bisher zu verrechnen. Auf eine separate Arbeitshilfe für diesen Personenkreis wurde verzichtet. Somit ist die Arbeitshilfe (Anlage 9) unter Berücksichtigung des jeweiligen zusätzlichen Barbetrages zu verwenden. Seite 6 von 8

7 Die Beträge sind mit der Abrechnung unter Angabe der Einzelpositionen anzufordern bzw. zu überweisen. 9.2 Verweigert die/der Leistungsberechtigte bzw. ihr/sein gesetzlicher Betreuer die Unterschrift unter der Einverständniserklärung oder den Nachweis des Arbeitseinkommens, ist die einzelfallbearbeitende Stelle des LWV Hessen hierüber unverzüglich (innerhalb der ersten Woche nach Aufnahme) zu unterrichten. Über das weitere Vorgehen entscheidet die einzelfallbearbeitende Stelle. Soweit bei dieser Entscheidung die weitere Mitarbeit der Einrichtung erforderlich ist oder gewünscht wird, ist dieses mit der Einrichtung abzustimmen. 9.3 Sofern der/die Leistungsberechtigte über Einkommen verfügt, wird aus diesem ein entsprechender Kostenbeitrag festgesetzt. Gleichzeitig werden diesem Kostenbeitrag die monatlichen Barleistungen (z. B. Barbetrag, Bekleidungsbeihilfe), welche durch die einzelfallbearbeitende Stelle des LWV Hessen sichergestellt werden, gegenübergestellt und verrechnet. 10. Inkrafttreten Dieses Rundschreiben tritt am in Kraft. Das Rundschreiben 201 Nr. 1/2017 vom verliert am seine Gültigkeit. Im Auftrage: (Hallenberger) Stellv. Fachbereichsleiterin 201 Seite 7 von 8

8 Nachrichtlich an: Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.v. Luisenstr Wiesbaden bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Landesgeschäftsstelle Hessen Schiersteiner Straße Wiesbaden VDAB - Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.v., Geschäftsstelle Wiesbaden Stettiner Straße Wiesbaden Hessischer Städtetag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße Wiesbaden Hessischer Landkreistag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße Wiesbaden Hessisches Ministerium für Soziales und Integration z. H. Frau Kollmann Dostojewskistraße Wiesbaden Seite 8 von 8

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