Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung Gebührenverzeichnis vom 6. April 1977

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1 enverzeichnis Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung enverzeichnis vom 6. April 1977 (zuletzt geändert am 15. Juli 2010) 1. Ablehnung eines Antrags usw. ( 4 Abs. 4 Satz 1 der ensatzung) wegen Unzuständigkeit 1/10 bis volle, mind. 1,50 gebührenfrei 2. Allgemeine Verwaltungsgebühr 1,50 bis ,00 3. Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Stadt Biberach nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Stadt Biberach nicht vorgeschrieben o- der angeordnet ist 1,50 bis 50,00 4. Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche, 1,50 bis 25,00 mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei 5. Befreiung (Ausnahmebewilligungen, Dispense) von gesetzlichen Vorschriften oder örtlichen Bestimmungen 2,50 bis 250,00 6. Beglaubigungen, Bestätigungen 6.1 von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 1,50 bis 15,00 Anmerkung: Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle, für jede weitere die Hälfte der für die erste Unterschrift erhobenen zum Ansatz. 6.2 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 6.3 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 6.4 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Stadt selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Ziffer 20) hinzu. 0,50 bis 5,00 mindestens 1,50 0,50 bis 2,50 mindestens 1,00 7. Bescheinigungen, Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen), soweit nichts anderes bestimmt ist 1,50 bis 15, Erg. Lfg. April 2012 Seite 1/11

2 2.1.2 enverzeichnis 8. Besondere Verwaltungsgebühr Wird für die Vornahme einer Amtshandlung erhoben, wenn diese mutwillig beantragt oder erschwert wird und dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand entsteht. 25,00 bis 500,00 9. Bestattungsrecht 9.1 Ausstellung eines Leichenpasses ( 44 und 45 BestG) 2,50 bis 15, Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung ( 17 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsordnung 6, Feiertagsrecht 10.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes ( 7 Abs. 2 Feiertagsgesetz) 10,00 bis 25, Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen ( 11 Feiertagsgesetz) pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3 Uhr bis 24 Uhr verboten sind 25,00 bis 50, pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind 50,00 bis 75, Fundsachen Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder 11.1 bei Sachen bis zu 500,00 Wert 3 % des Werts, mindestens 1, bei Sachen über 500,00 Wert 2 % von 500,00 und 1 % des Mehrwerts 12. Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dgl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 1,50 bis 500, Giftschein Erteilung eines Erlaubnisscheines für den Erwerb von Gift 2,50 bis 25, Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstandes 1 % bis 5 %, mindestens jedoch je angefangene Stunde der Inanspruchnahme 10, Hinterlegungen 15.1 Annahme von Urkunden samt Anlagen je Stück (soweit nicht unter 2.) 1, Annahme von Geld, Wertsachen, Wertpapieren 1 % des Werts, mindestens 1, Rückgabe von Urkunden (siehe 1.) je angefangenem Jahr der Hinterlegung, falls sie erst nach Ablauf eines Jahres 1,50 erfolgt 15.4 Rückgabe von Geld, Wertsachen und Wertpapieren (siehe 2.) je angefangenem Jahr der Hinterlegung 0,5 % des Werts, mindestens 1,50 Seite 2/11

3 enverzeichnis Kirchenaustritt Für die Amtshandlung im Kirchenaustrittsverfahren je Person 5,00 bis 25, Lohnsteuerkarten Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarte 5, Melderecht 18.1 Auskünfte nach dem Melderegister Einfache Auskünfte ( 32 Abs. 1 MG) 6, Erweiterte Auskunft ( 32 Abs. 2 MG) 5,00 bis 10, Gruppenauskunft, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird 15,00 bis 500, Bescheinigungen der Meldebehörde Besondere Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung 6,00 Anmerkung: Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde 5,00 bis 25, enfrei sind die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung, die Auskunft an den Betroffenen ( 11 MG) die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters ( 12, 13 MG). 19. Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch im Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.) 19.1 wenn die Rechtsbehelfe im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 5,00 bis 250, bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem ensatz abzusehen (vgl. 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung) 1/10 bis 1/2 der nach Ziffer 1, mindestens 1, Schreibgebühren 20.1 Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw., sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet) für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind 2,50 bis 7, für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind 2,50 bis 10, für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 6, Erg. Lfg. April 2012 Seite 3/11

4 2.1.2 enverzeichnis 20.2 en für Fotokopien für die erste Kopie (Format bis DIN A4) - je Seite 0, für Kopien mit größerem Format als DIN A4 - je Seite 0,40 Anmerkung: Werden von einem Original in einem Arbeitsgang mehrere Kopien hergestellt, so ermäßigt sich die für die 2. und jede weitere Kopie jeweils um die Hälfte Vervielfältigungen (Format DIN A4) einseitige - je Seite 0, doppelseitige - je Doppelseite 0, Zurücknahme eines Antrags (vgl. 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung) 1/10 bis 1/2 der vollen, mindestens 1, Ausfallbürgschaft für den Wohnungsbau 22.1 Ausstellung einer Bürgschaftsurkunde bis zum Bürgschaftswert von Seite 4/11 1 v. T. mindestens 5, Bei höheren Werten von dem übersteigenden Wert 1/2 v. T. Anmerkung: Die wird jeweils auf volle nach oben aufgerundet. 24- Benutzung der Archive 24.1 Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern für private Belange, Gutachten usw. Mündliche Auskünfte einfacher Art sind 1,50 bis 250,00 gebührenfrei 24.2 Anfertigen von Abschriften oder Auszüge aus Archivalien, je angefangene Seite 2,50 bis 10, Aktenvorlage für private und gewerbliche Zwecke (z. B. Familienforschung, Firmenwerbung usw.), je angefangene 5 Archivalieneinheiten (Legemappen mit Schriftstücken, Bände, Karten usw.) 6, Hin- und Rücktransport von Archivalien (Fotografien, Dias, Postkarten, Schriftstücke) zu einem Fachgeschäft, um für den Auftraggeber Abzüge herstellen zu lassen 5,00 bis 75, Bereitstellung von Archivalien aus fremden Archivbeständen (Fernleihe), je Sendung 15, Übersenden von Archivalien des Stadtarchivs an auswärtige Anforderer, je Sendung 12,50 bis 50, Gaststättenrecht 25.1 Gaststättenerlaubnis ( 2 GastG) 31,00 bis 3.000, Befristete Gaststättenerlaubnis bis zu 1 Jahr ( 3 Abs. 2 GastG) 31,00 bis 650, Stellvertretungserlaubnis ( 9 GastG) 15,00 bis 400, Vorläufige Gaststättenerlaubnis ( 11 GastG) 15,00 bis 250, Vorläufige Stellvertretungserlaubnis ( 11 GastG) 15,00 bis 200, Gestattung ( 12 GastG) 15,00 bis 500, Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage ( 12 Satz 1 Gast- 10,00 bis 60,00 VO) 25.8 Regelmäßige Sperrzeitverkürzung ( 12 Satz 1 GastVO) 31,00 bis 500, Untersagung der Beschäftigung einer Person ( 21 Abs. 1 GastG) 1,50 bis 186,00

5 enverzeichnis Entscheidung zur Beschäftigung von Personen 15,00 bis 186,00 ( 13 GastVO) Auflagen und Anordnungen ( 5, 12 Abs. 3 GastG; 12 Satz 2 GastVO) 15,00 bis 105, Verlängerung von Fristen ( 8 Satz 2, 9 Satz 2, 24 Abs. 1 Satz 3 GastG) 15,00 bis 100, Gewerberecht 26.1 Erteilung von Empfangsbescheinigungen ( 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 GewO) - Gewerbeanzeigen 3,10 bis 25, Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt ( 30 GewO) 31,00 bis 450, Erlaubnis zur Schaustellung von Personen ( 33a GewO) 31,00 bis 600, Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 33c Abs. 1 GewO) 75,00 bis 400, Geeignetheitsbestätigung ( 33c Abs. 3 GewO) 40, Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit ( 33d Abs. 1 GewO) 102,00 bis 460, Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens ( 33i GewO) 128,00 bis 1.400, Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes ( 34 Abs. 1 GewO) 102,00 bis 470, Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes ( 34a Abs. 1 und 2 GewO) 102,00 bis 470, Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes ( 34b Abs. 1 und 2 GewO) 102,00 bis 560, Öffentliche Bestellung von Versteigerern ( 34b Abs. 5 51,00 bis 560,00 GewO) Schließungsverfahren von Betrieben ( 15 Abs. 2 GewO) 1,50 bis 650, Gewerbeuntersagungsverfahren ( 35 GewO) 1,50 bis 650, Gestattung der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes ( 35 Abs. 6 GewO) 70,00 bis 280, Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter Personen ( 47 GewO) 51,00 bis 280, Erteilung einer Reisegewerbekarte ( 55 GewO) 31,00 bis 360, Erteilung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte ( 60c Abs. 2 GewO) 31,00 bis 90, Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte ( 55b Abs. 2 GewO) 26,00 bis 280, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht ( 55a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GewO) 1,50 bis 140, Festsetzung von Wochen-, Jahr-, Spezialmärkten, Ausstellungen, Messen und Volksfesten 15,00 bis 560, Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister 6, Handwerksrecht 27.1 Handwerksuntersagung ( 16 HWO) 10,00 bis 650, Ladenschlussgesetz 28.1 Ausnahmegenehmigungen und sonstige Amtshandlungen nach den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes 46,00 bis 500, Erg. Lfg. April 2012 Seite 5/11

6 2.1.2 enverzeichnis 29. Jugendschutz 29.1 Ausnahmen vom Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Gaststätten( 4 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 JugendschutzG) 35,00 bis 150, Ausnahmen vom Verbot der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ( 5 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 JugendschutzG) 35,00 bis 150, Anordnung der Abwesenheit von Kindern und Jugendlichen an jugendgefährdenden Veranstaltungen ( 7 JugendschutzG) 46,00 bis 220, Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Kinder und Jugendliche durch jugendgefährdende Orte ( 8 JugendschutzG) 46,00 bis 220, Polizeirecht 30.1 Ausnahmen nach 22 der polizeilichen Umweltschutzverordnung 10,00 bis 200, Erteilung von Platzverweisen / Aufenthaltsverboten 20,00 bis 200, Verfügungen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach dem PolG 20,00 bis 500, Prüfung von polizeirechtlich relevanten Veranstaltungen und Erteilung von Auflagen 20,00 bis 500, Sonn- und Feiertagsgesetz 31.1 Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen 20,00 bis 500, Kampfhunde, sonstige gefährliche Hunde 32.1 Überprüfung der Hundehaltung 20,00 bis 200, Ausnahmen oder Auflagen nach der PolVOgH oder nach PolG 20,00 bis 200, Maßnahmen bezüglich auffälliger Tiere 20,00 bis 200, Fischerei 33.1 Erteilung eines Jahresfischereischeines oder Fischereischeines auf Lebenszeit 20, Erstmalige Ausstellung eines Jugendfischereischeines 5, Verlängerung eines Jugendfischereischeines 5, Separate Erhebung der Fischereiabgabe einschließlich Eintrag im Fischereischein 10, Ausstellung eines Ersatzfischereischeines 20, Fundsachen 34.1 Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder bei Sachen bis zu 1.000,00 3% des Wertes, mind. 1,50 bei Sachen über 1.000,00 Wert 3% des Wertes bis 1.000,00 2% des Wertes von 1.001, ,00 1% des Wertes ab 1.501,00 Seite 6/11

7 enverzeichnis Sammlungswesen 35.1 Erteilung einer Sammlungserlaubnis 20,00 bis 100, Erlass von Auflagen oder sonstigen Anordnungen 20,00 bis 100,00 Berechnung der en Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine weitere Entscheidung zu treffen, z. B. nach Wasserrecht oder Naturschutzgesetz, so sind die dafür entstehenden Kosten mit zu erheben. Soweit die en nach den Baukosten berechnet werden (lfd. Nrn , , 36.5, ) ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nrn. 300 bis 469 (Ausgabe Juni 1993) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Bauvorhabens erforderlich sind, einschließlich des Wertes etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistungen). Die Baukosten sind auf aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. 36. Bauordnungsrecht/Denkmalschutz 36.1 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ( 7 Abs. 4 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG) 30,00 je Wohneinheit/Teileigentum 36.2 Kenntnisgabeverfahren (Eingangsbestätigung, Mitteilung nach 53 Abs. 6 LBO, Untersagung des Baubeginns) 25,00 bis 3.000, Baugenehmigung ( 58 LBO) und Zustimmung ( 70 LBO) Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen ( 49 Abs. 1 LBO) sowie Zustimmung ( 70 Abs. 1 LBO) 5, mind. 100, Vereinfachte Baugenehmigung ( 52 LBO) 4, mind. 100, Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen ohne Berechnungsgrundlage 45,00 bis 1.500, Genehmigung von Werbeanlagen 30,00 bis 1.000, Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen ( 61 LBO) 1, mind. 30, Teilbaugenehmigung von Anlagen / Einrichtungen ohne Berechnungsgrundlage 30,00 bis 1.500, Erteilung eines Bauvorbescheides ( 57 LBO) 30,00 bis 2.000, Verlängerung von Bauvorbescheiden, Bau- und Teilbaugenehmigungen ¼ der Genehmigungsgebühr für Bauvorbescheide, Bau- und Teilbaugenehmigungen, mind. 30, Bearbeitung der Baulasterklärung ( 71 LBO) je Baulast 30, Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplanes 30,00 bis 3.000, Entscheidungen im Rahmen des Bauordnungsrechts / sonstige baurechtliche Entscheidungen 30,00 bis 500, Bauüberwachung, Bauabnahmen, sonstige Baukontrollen, Gebrauchsabnahmen fliegender Bauten Bauüberwachung ( 66 LBO) und bis zu 2 Abnahmen ( 67 LBO) 1, mind. 30, Jede weitere Abnahme ( 67 LBO) 30,00 bis 250, Jede sonstige erforderliche Baukontrolle 30,00 bis 250, Jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen 30,00 bis 250, Erg. Lfg. April 2012 Seite 7/11

8 2.1.2 enverzeichnis Abnahme von fliegenden Bauten ( 69 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 LBO) 30,00 bis 250, Brandverhütungsschau (Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Brandverhütungsschau) 45,00 pro Stunde Denkmalschutz Erteilung einer Steuerbescheinigung nach den 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz 25,00 bis 1.000, Denkmalschutzrechtliche Genehmigung/Zustimmung ( 3 Abs. 2 und 3 DSchG) gebührenfrei Widerspruchsbescheide / Klagen 10,00 bis 1.000, Wasserrecht 37.1 Entscheidungen nach 76 WG 25,00 bis 5.000, Wasserrechtliche Entscheidungen für das Einleiten von Stoffen aus Haushalten (private Kleinkläranlagen) in Oberflächengewässer ( 96 Abs. 1a WG) 50,00 bis 500, Wasserrechtliche Genehmigungen, Eignungsfeststellung oder Befreiung von den Vorschriften einer Verordnung nach 110 und 110a WG ( 98 Abs. 2 EG) 50,00 bis 500, Entscheidung gem. 88 WG, Durchleiten von Wasser 25,00 bis 1.000, Zulassung einer Ausnahme im Gewässerrandstreifen nach 68 Abs. 7 WG 50,00 bis 5.000, Entscheidungen im Zusammenhang mit wild abfließendem Wasser ( 81 Abs. 4 WG) 50,00 bis 500, Immissionsschutzrecht 38.1 Zulassung von Ausnahmen, kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( BImSchV) Seite 8/11 50,00 bis 300, Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 50,00 bis 500, Sportanlagenlärmschutzverordnung, Festsetzungen und Anordnungen ( BImSchV) 50,00 bis 300, Anlagen zur Feuerbestattung, Genehmigung (27. BIm- SchV) 50,00 bis 1.000, Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung (32 BImSchV) a. Überwachung nach der 32. BimSchV b. Anordnungen gem. der 32. BImSchV 50,00 bis 1.000,00 50,00 bis 1.000, Naturschutzrecht 39.1 Schutzpflanzungen ( 15 NatSchG) 50,00 bis 300, Widerrufliche Zulassung von Werbeanlagen im Außenbereich ( 25 NatSchG) 25,00 bis 300, Beeinträchtigung geschützter Grünbestände ( 33 NatSchG), Anordnung im Rahmen des 34 Abs. 1 Satz 2 NatSchG 25,00 bis 300, Beeinträchtigung geschützter Flächen (Anordnungen im Rahmen des 34 i. V. m. 23 Abs. 4 NatSchG) 25,00 bis 300, Beschränkung des Betretens, Beschränkung oder Untersagung ( 53 Abs. 3 NatSchG) 50,00 bis 500, Genehmigung von Sperren ( 54 NatSchG) 25,00 bis 300, Anordnung eines Durchgangs ( 54 Abs. 3 NatSchG) 50,00 bis 300, Erholungsschutzstreifen an Gewässern (Ausnahmen von 55 Abs. 1 NatSchG) 25,00 bis 1.000,00

9 enverzeichnis Waffenrecht 40.1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (grün) ( 10 Abs. 1 WaffG) 60, Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger ( 13 WaffG) 30, Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelb) ( 14 Abs. 4 WaffG) 60, Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (rot) ( 17 WaffG) 200, Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern ( 17 WaffG) 80, Ausstellung einer WBK für Waffen- oder Munitionssachverständige (rot) ( 18 WaffG) 90, Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben gem. 20 Abs. 1 WaffG, ggf. mit der Entscheidung über den Antrag auf Ausnahme gem. 20 Abs. 7 WaffG ( 20 WaffG) 60, Ausstellung WBK für gefährdete Personen ( 19 WaffG) 60, Zuschlag bei gemeinsamer Waffenbesitzkarte ( 10 Abs. 2 S. 1 WaffG) 30, Ausstellung einer WBK für schießsportliche Vereine ( 10 Abs. 2 S. 2 WaffG) 60, Wechsel des Waffenverantwortlichen eines Vereins (bereits WBK-Inhaber) ( 10 Abs. 2 WaffG) 20, Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz einer oder mehrerer Waffen in eine bereits ausgestellte WBK (Erwerbsberechtigung) ( 10 Abs. 1 WaffG) 60, Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen durch Jäger ( 13 Abs. 3 WaffG) 20, Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung vorgenommen wird ( 10 Abs. 1 WaffG) 20, Eintragung des Überlassens einer oder mehrerer Waffen in einer Waffenbesitzkarte ( 34 Abs. 2 S.2 WaffG) 15, Eintragung des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte ( 10 Abs. 1a WaffG) 15, Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte ( 10 Abs. 3 S. 1 WaffG) 10, Ausstellung eines Munitionserwerbscheines ( 10 Abs. 3 S. 2 WaffG) 30, Ausstellung eines Waffenscheines ( 10 Abs. 4 WaffG) 100, Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines ( 10 Abs. 4 WaffG) 80, Ausstellung eines "kleinen Waffenscheins" ( 10 Abs. 4 S. 4 WaffG) 50, Ausstellung Waffenschein für Bewachungsgewerbe ( 28 WaffG) 160, Verlängerung eines Waffenscheins für Bewachungsgewerbe ( 28 WaffG) 100, Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis 60, Erg. Lfg. April 2012 Seite 9/11

10 2.1.2 enverzeichnis Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ( 11 WaffG) 15, Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ( 29 WaffG) 15, Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ( 30 WaffG) 15, Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition für gewerbsmäßige Waffenhersteller/Waffenhändler in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft durch Inhaber einer Erlaubnis nach 21 WaffG ( 30 Abs.2 WaffG) 70, Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition in Drittstaaten für gewerbsmäßige Waffenhersteller/Waffenhändler ( 31 Abs. 2 WaffG) 70, Einwilligung zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition aus und durch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Drittstaaten ( 31 Abs. 1 WaffG) 15, Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmte Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses ( 32 WaffG) 15, Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ( 32 Abs. 6 WaffG) 45, Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses ( 32 Abs. 6 WaffG) 15, Sonstige Änderungen u. Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (zusätzliche Waffen) ( 32 WaffG) 10, Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten ( 10 Abs. 5 WaffG) 30,00 bis 150, Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung ( 27 Abs. 1 WaffG) 100,00 bis 500, Überprüfung von Schießstätten ( 12 Abs. 1 WaffV) 50,00 bis 500, Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und Munition ( 21 WaffG) 100,00 bis 2.500, Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition ( 21 WaffG) 100,00 bis 2.500, Stellvertretungserlaubnis ( 21 a WaffG) 100,00 bis 2.500, Bewilligung von Fristverlängerungen ( 21 Abs. 5 WaffG) 50, Erlaubnis zum nichtgewerblichen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen ( 26 Abs. 1 WaffG) 75,00 bis 500,00 Seite 10/11

11 enverzeichnis Ausnahmebewilligungen (bspw. gem. 42 Abs. 1, 3 Abs. 3, 27 Abs. 4 WaffG) 50,00 bis 500, Anordnung zur Waffenaufbewahrung ( 36 WaffG) 50,00 bis 350, Anlassbezogene Kontrolle der Waffenaufbewahrung ( 36 Abs. 3 WaffG) 25,00 bis 200, Anlassunabhängige Kontrollen mit festgestellten Mängeln ( 36 Abs. 3 WaffG) 25,00 bis 200, Untersagungsverfügung ( 41 Abs. 1 WaffG) 50,00 bis 500, Sicherstellung eines Gegenstandes ( 46 WaffG) 50,00 bis 500, Einziehung eines Gegenstandes ( 46 Abs. 5 WaffG) 50,00 bis 500, Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des enschuldners vorgenommen werden 25,00 bis 500, Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat 50,00 bis 1.000, Ablehnung aus anderen als Unzuständigkeitsgründen 50,00 bis 1.000, Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 25,00 bis 500, Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 25,00 bis 500, Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren 50,00 bis 1.000, Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren 25,00 bis 500, Sonstige waffenrechtliche Entscheidungen 25,00 bis 2.500, Erg. Lfg. April 2012 Seite 11/11

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