Rahmenkonzept für die Begabtenförderung in Sport und Musik vom 14. Juni 2011
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- Maike Bayer
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1 Departement für Erziehung und Kultur Rahmenkonzept für die Begabtenförderung in Sport und Musik vom 14. Juni 2011 gestützt auf 38 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV VG; RB ) vom Regierungsrat mit RRB Nr. 459 vom 14. Juni 2011 genehmigt und auf den 1. August 2011 in Kraft gesetzt.
2 Erarbeitet durch die Koordinationsgruppe Begabtenförderung in Sport und Musik Walter Berger, Chef Amt für Volksschule (Leitung) Peter Bär, Chef Sportamt Hansjörg Besimo, Verband Thurgauer Schulgemeinden (VTGS) Rolf Sonderegger, Präsident Vereinigung Thurgauer Sportverbände (VTS) Andreas Schweizer, Präsident Verband Musikschulen Thurgau (VMTG) Rolf Schönenberger, Schulleiter Sekundarschule Bürglen, Vertreter der Sportschulen René Seiler, Mitglied der Schulbehörde der SSG Kreuzlingen, Vertreter der Schulen mit Musikförderung Esther Spinas, Amt für Volksschule, Schulaufsicht Peter Töngi, Amt für Volksschule, Finanzen Heiner Teuteberg, Amt für Volksschule 2
3 INHALT 1 Grundsätze der Begabtenförderung Schulen mit Begabtenförderungsprogrammen in Sport und Musik Bewilligungsvoraussetzungen und -bedingungen Angebote der öffentlichen Sekundarschule Primarschule Nationale Elitesportschule (NET) und weitere private Angebote Ausserkantonale Angebote Voraussetzungen für die Aufnahme in die Begabtenförderungsprogramme Aufnahmeverfahren im Sportbereich Aufnahmeverfahren im Bereich Musik Maximale Anzahl Plätze für Schülerinnen und Schüler in den Begabtenförderungsprogrammen, maximale Anzahl der Angebote... 9 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und den Erziehungsberechtigten Finanzierung Koordination der Begabtenförderung
4 1 Grundsätze der Begabtenförderung Die Volksschule hat die Aufgabe, alle Schülerinnen und Schüler gemäss ihren Fähigkeiten und Begabungen zu fördern. Sie hat die Chancengleichheit anzustreben und den besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ( 4 Gesetz über die Volksschule, VG; RB ). Gemäss dem Lehrplan für die Primar- und die Sekundarschule des Kantons Thurgau ist die Zielsetzung im Unterricht für den Erwerb elementarer Kenntnisse grundsätzlich für alle gleich. Durch die Anpassung der Hilfestellung, des Lerntempos und der Anforderungen ist die individuelle Eigenart der Schülerinnen und Schüler, ihre Interessen sowie ihre körperlichen und seelischen Anlagen jedoch zu erkennen und zu berücksichtigen. Die Förderung besonders begabter Schülerinnen und Schüler erfolgt in erster Linie und nach Möglichkeit in den Regelklassen. Zusätzlich stehen für die Kinder und Jugendlichen mit besonderen Begabungen spezielle Angebote an ausgewählten Schulen zur Verfügung. Für die spezifische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen in den Regelklassen bietet das Amt für Volksschule Support an. Das Beratungsangebot "Begabungsförderung" unterstützt einzelne Lehrpersonen, Teams, Schulleitungen und Schulbehörden bei Fragestellungen rund um die Begabungs- und Begabtenförderung. Es bestehen dazu verschiedene Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten. Begabtenförderung in der Regelschule Innere Differenzierung Die Lehrpersonen haben innerhalb der Regelklasse die Möglichkeit, mit den Methoden der inneren Differenzierung den speziellen Begabungssituationen gerecht zu werden. Besonders begabte Kinder erhalten innerhalb des regulären Unterrichts besondere Anregungen. Dies kann durch Vertiefung der Lerninhalte und Lernziele geschehen oder durch Bearbeitung eigener Projekte. Beschleunigung (Akzeleration) In gewissen Fällen empfiehlt sich ein beschleunigtes Durchlaufen der Schule, z. B. durch vorzeitige Einschulung oder Überspringen einer Klasse. Dabei ist der Zeitpunkt des Überspringens innerhalb einer Schullaufbahn, vor allem bei Stufenübertritten, sorgfältig auszuwählen und zu begleiten. In einzelnen Fällen von besonderer Begabung oder Hochbegabung kann ein beschleunigtes Durcharbeiten (Akzeleration) von bestimmten Lerneinheiten in Kombination mit Enrichment (Anreicherung) angewendet werden. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Kind, Eltern und Lehrperson ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Förderung. Anreicherung (Enrichment) Enrichment bedeutet eine Ausweitung des Stoffes oder die Arbeit an eigenen Projekten. Solche Massnahmen bauen stark auf der Eigeninitiative der Schülerinnen und Schüler auf. Von Seiten der Lehrperson braucht es Vertrauen in die Kreativität des Kindes. Es versteht sich von selbst, dass die zumutbaren Möglichkeiten der Volksschule und das Engagement der Lehrperson hier an 4
5 Grenzen stossen und deshalb gerade hier die Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus von grosser Bedeutung ist. 2 Schulen mit Begabtenförderungsprogrammen in Sport und Musik Für besonders begabte Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Sport und Musik bestehen im Kanton Thurgau spezifische Angebote. Gemäss 16 VG kann der Regierungsrat Bildungsaufgaben für besonders begabte Kinder kantonal selbst erfüllen oder einzelnen Gemeinden oder privaten Institutionen übertragen. Gemäss 13 des Gesetzes über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz; RB ) richtet der Kanton anerkannten Schulen mit Begabtenförderung in Sport oder Musik einen Koordinationsbeitrag aus. Die Begabtenförderungsprogramme Sport und Musik bieten besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, auf der Sekundarschulstufe ihre schulische Ausbildung mit der Entwicklung im Sport oder in der Musik zu verbinden. Zum Bereich Musik gehört auch der Tanz. Die Begabtenförderungsprogramme werden von einzelnen Schulgemeinden durchgeführt und vom Kanton koordiniert und unterstützt. Die Sport- oder Musiktalente besuchen in den spezialisierten Schulen die normalen Klassen ihrem Alter entsprechend. Das heisst, sie absolvieren grundsätzlich das gleiche Schulprogramm wie alle andern. Der Stundenplan ist aber so eingerichtet, dass Zeit für das Training oder den Unterricht und das Üben mit dem Instrument bleibt. Fehlen sie im Unterricht wegen des Trainings, Musiklektionen, Wettkämpfen oder Vorführungen, müssen sie das Verpasste in Phasen des begleiteten, selbstständigen Lernens nachholen können. Je nach Profil der Begabtenförderung können bis zu einem gewissen Grad durch die Schulaufsicht Abweichungen von der Stundentafel bewilligt werden. Der Zielorientierung des Unterrichts und einer systematischen Leistungsüberprüfung müssen besondere Bedeutung beigemessen werden. Das Training in der Hauptsportart der Schulen wird in der Regel am Ort selber durch speziell verpflichtete, qualifizierte Trainer geleitet. Auch Teile des Musikunterrichts (z. B. Klassenstunden Musik) finden an den Schulen statt. Der Instrumentalunterricht im Hauptfach wird an einer Musikschule besucht, das Instrumentalnebenfach an den Musikschulen des Standorts der Sekundarschulen mit dem Förderprogramm. 2.1 Bewilligungsvoraussetzungen und -bedingungen Die Anzahl der öffentlichen Angebote der Begabtenförderung ist im Bereich Sport auf fünf beschränkt. Dazu kommt für Schülerinnen und Schüler, die zur nationalen Spitze in ihrer Sportart gehören, die Möglichkeit des Besuches der privaten Nationalen Elitesportschule Thurgau (NET). Im Bereich Musik sind maximal drei Angebote vorgesehen. 5
6 Das Departement für Erziehung und Kultur (nachfolgend: Departement) entscheidet über die Anzahl Standorte und im Rahmen der Maximalzahlen über die Anzahl Plätze in den einzelnen Förderprogrammen. Sekundarschulen, die Begabtenförderungsprogramme anbieten, brauchen dazu eine Bewilligung des Departementes. Die Schulen haben dafür folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Die Schule ist für die schulische Bildung gemäss Thurgauer Lehrplan verantwortlich und gewährleistet die Verbindung mit der speziellen sportlichen oder musikalischen Förderung. 2. Die Schulorganisation zeichnet sich durch Flexibilität aus und gewährleistet den erforderlichen Freiraum für die Förderprogramme. Dazu sind eine hohe Gewichtung der individuellen Förderung und Unterrichtsgefässe für das selbständige, begeleitete Lernen notwendig. 3. Der Zielorientierung des Unterrichts und einer systematischen Leistungsüberprüfung werden eine besondere Bedeutung beigemessen. 4. Für die sportliche Förderung sind die Sportverbände oder Vereine zuständig, für die musikalische Förderung der Verband Musikschulen Thurgau und die zugeteilte Musikschule. Die Schulen schliessen mit diesen Partnern Vereinbarungen ab, die insbesondere auch die längerfristige Sicherung der Finanzierung der besonderen sportlichen oder musikalischen Förderung beinhalten. 5. Die Schule bestimmt die Person, die für die Koordination der Förderprogramme mit den Partnerorganisationen und die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in den Förderprogrammen zuständig und verantwortlich ist. 6. Die Schule bietet für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler Mittags- und Randzeitenbetreuung an. 2.2 Angebote der öffentlichen Sekundarschule An den öffentlichen Schulen werden bisher an vier Standorten anerkannte Förderprogramme für Sporttalente angeboten. Die Sekundarschule Amriswil ist eine Swiss Volley Talent School. In Zusammenarbeit mit Swiss Volley und Volley Amriswil werden insbesondere begabte Volleyballerinnen und Volleyballer gefördert. Bürglen ist Swiss Olympic Partner School und bietet ein Förderprogramm für Fussballtalente an. Die Schule arbeitet eng mit dem Thurgauer Fussball-Verband sowie Fussball-Clubs der beiden obersten schweizerischen Ligen zusammen. In Erlen besteht die Zusammenarbeit mit dem Thurgauer Unihockey-Verband. Frauenfeld arbeitet für das Förderprogramm in erster Linie mit dem Eishockeyverband Thurgau-Schaffhausen und dem EHC Frauenfeld zusammen. 6
7 Alle diese Schulen können auch begabte Schülerinnen und Schüler einer anderen Sportart aufnehmen, für welche anderswo kein Programm angeboten wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Sportverband geregelt ist. Für die Musiktalente sind zwei Förderprogramme an den Sekundarschulen in Kreuzlingen und in Weinfelden anerkannt. Sie arbeiten mit dem Verband Musikschulen Thurgau (VMTG) und den örtlichen Musikschulen zusammen. Über die Zuteilung der Jugendlichen in die eine oder andere Schule entscheiden die beiden Schulen gemeinsam. Sie achten dabei auf die Wohnregion der Schülerinnen und Schüler und eine ausgewogene Verteilung der Talente auf die beiden Standorte. 2.3 Primarschule Auf der Primarschulstufe sollten für Kinder, die bereits einen grossen Aufwand für ihre sportliche oder musikalische Entwicklung betreiben, in der Schule am Wohnort Möglichkeiten gefunden werden, wie sie Schule, Sport oder Musik miteinander verbinden können. Eine frühe, einschränkende Spezialisierung und ein Wechsel des Schulortes sollte vor dem Übertritt in die Sekundarschule möglichst vermieden werden. Soll eine Schülerin oder ein Schüler ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Primarschulalter in ein Begabtenförderungsprogramm aufgenommen werden, kann er oder sie in eine Primarschule in einer Schulgemeinde umgeteilt werden, welche auf der Sekundarstufe ein solches anbietet. Über die Aufnahme und die Umteilung entscheidet in jedem Einzelfall das Amt für Volksschule in Absprache mit dem Sportamt bzw. dem VMTG. 2.4 Nationale Elitesportschule (NET) und weitere private Angebote Gestützt auf 16 VG kann der Kanton die Begabtenförderung auch privaten Institutionen übertragen. Für Thurgauer Schülerinnen und Schüler, die zur nationalen Spitze (Top Ten) in ihrer Sportart gehören, schliesst das Departement eine Leistungsvereinbarung mit der NET ab. Diese Schule ist Teil des Rahmenkonzeptes für die Begabtenförderung in Sport und Musik. Die Verfahren zur Bewilligung eines Besuches der NET und die Höhe des Schulgeldbeitrages sind in der Leistungsvereinbarung und in diesbezüglichen Entscheiden des Departementes geregelt. Das Amt für Volksschule entscheidet in Absprache mit dem Sportamt in jedem einzelnen Fall über die Kostengutsprache für einen Schulgeldbeitrag. Das Departement passt die Leistungsvereinbarung aufgrund des strukturellen und pädagogischen Änderungsbedarfes periodisch an und prüft in diesem Rahmen auch alternative Organisations- und Finanzierungsmodelle. 7
8 2.5 Ausserkantonale Angebote Das Amt für Volksschule kann in besonderen Einzelfällen in Absprache mit dem Sportamt oder dem VMTG den Besuch eines Angebotes der Begabtenförderung in einem anderen Kanton bewilligen, wenn im Kanton kein spezifisches Förderangebot zur Verfügung steht oder der Besuch eines Förderangebotes im Kanton mit unzumutbaren Bedingungen verbunden wäre. In Frage kommen dafür vor allem die Förderangebote, für die sich der Kanton gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (RB ) bereit erklärt, einen Schulgeldbeitrag zu leisten. 3 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Begabtenförderungsprogramme Schülerinnen und Schüler, die in eine Schule mit einem Förderprogramm aufgenommen werden sollen, zeichnen sich durch ihre Begabung und besondere Leistungen aus. Die sportlich Begabten durchlaufen in ihrer Sportorganisation eine sorgfältige Selektion. Diese muss koordiniert mit den beteiligten Schulen erfolgen und berücksichtigt das Talent, die Persönlichkeit, den Leistungswillen, die schulischen Verhältnisse, das Umfeld und die Förderungsmöglichkeiten im Begabungsbereich. Die musikalisch Begabten zeigen ihr Potential in den Musikschulen und durchlaufen das Selektionsverfahren der Fachkommission Musik. Subjektive Erwartungen der Erziehungsberechtigten oder anderer Personen aus dem Umfeld des Kindes sind dabei von untergeordneter Bedeutung. Am Ende der Selektion zeigt sich ein Begabungsprofil. Dieses bildet die Grundlage für den Aufnahmeentscheid der Schule und die weitere Förderung in den Begabtenförderungsprogrammen. Ist mit der Aufnahme in ein Begabtenförderungsprogramm ein Wechsel des Schulortes verbunden, muss dieser durch die Schulaufsicht genehmigt werden. Das Amt für Volksschule und das Sportamt überprüfen die Selektionsverfahren. 3.1 Aufnahmeverfahren im Sportbereich Die Sportverbände oder die Vereine, die mit den Schulen Vereinbarungen eingegangen sind, bestimmen, ob sie einer Schülerin oder einem Schüler die speziellen Trainingsbedingungen, die mit einem Förderprogramm verbunden sind, bieten wollen. Die Verbände wenden für die Selektion anerkannte Kriterien und Verfahren an (Swiss Olympic: Manual Talentdiagnostik und -selektion gemäss PISTE ). Grundsätzlich können Jugendliche für eine Aufnahme ausgewählt werden, welche bereits eine Swiss Olympic Talents Card (national/regional) besitzen, oder solche, welche nationalen und regionalen Kadern angehören. Zudem können Talente mit kantonalem Spitzenniveau berücksichtigt werden. 8
9 Die jeweiligen Sportorganisationen beantragen in Absprache mit den Erziehungsberechtigten der Schule die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers. Die Schule entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt in der Regel für ein Jahr. 3.2 Aufnahmeverfahren im Bereich Musik Im Bereich Musik wird für die Beurteilung der fachlichen und der persönlichen Eignung einer Schülerin oder eines Schülers vom Departement die Fachkommission Musik eingesetzt. Der VMTG unterbreitet Vorschläge für die Besetzung dieser Kommission. Die Fachkommission veranstaltet zur Eignungsabklärung jährlich eine Aufnahmeprüfung und beantragt den Schulen mit den Begabtenförderungsprogrammen Musik die Aufnahme. Die Jugendlichen werden jeweils für die Dauer eines Schuljahres aufgenommen. Auf der Grundlage einer jährlichen Leistungsüberprüfung durch die Fachkommission entscheidet die Schule über den Verbleib im Förderprogramm. 4 Maximale Anzahl Plätze für Schülerinnen und Schüler in den Begabtenförderungsprogrammen, maximale Anzahl der Angebote Ausgehend von den von Swiss Olympic an Thurgauer Jugendliche im Volksschulalter vergebenen Talent Cards, gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit der Nachfrage und unter Berücksichtigung einer zukünftigen Entwicklung mit der allfälligen Eröffnung eines zusätzlichen Standorts ist die Zahl der in einem Begabtenförderungsprogramm Sport der öffentlichen Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf 180 begrenzt. Die maximale Anzahl der Standorte beträgt 5. Zusätzlich kann für maximal 40 Thurgauer Jugendliche der Besuch der NET in Kreuzlingen bewilligt werden. Im Bereich Musik ist die Zahl der Jugendlichen, die in ein Förderprogramm aufgenommen werden können, auf 60 begrenzt. Die maximale Anzahl der Standorte beträgt 3. 5 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und den Erziehungsberechtigten Während die schulische Förderung der Schülerinnen und Schüler ganz in der Verantwortung der anbietenden Schule liegt, übernehmen ausserschulische Partnerorganisationen die Förderung in den Bereichen der besonderen Begabung. Dies erfordert eine intensive Zusammenarbeit mit den betreffenden Sportverbänden bzw. dem VMTG oder den lokalen Musikschulen. Die Federführung für die Koordination liegt bei der Schule. Es ist eine für die Koordination verantwortliche Person zu bestimmen. Diese übernimmt die Absprachen mit den für 9
10 die spezielle Förderung der Begabten zuständigen Schulen oder Organisationen und insbesondere auch mit den Erziehungsberechtigten. Mit den Partnerorganisationen werden in schriftlichen Vereinbarungen die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt. Eine kontinuierliche und verlässliche Zusammenarbeit ist unabdingbar. Mit den Erziehungsberechtigten muss über ihren Beitrag zur Unterstützung ihrer Kinder und über ihre Erwartungen bezüglich der Möglichkeiten und Ziele der schulischen Entwicklung und der Förderung im Begabungsbereich Klarheit geschaffen werden. Die Schulen schliessen dazu mit den Erziehungsberechtigten Vereinbarungen ab. Sie enthalten auch das Vorgehen bei einem möglichen Abbruch der Teilnahme an einem Begabtenförderungsprogramm. Nicht zuletzt sind auch mit den Kindern und Jugendlichen, die gewillt sind, die hohe Belastung eines Förderprogramms auf sich zu nehmen, Zielvereinbarungen zu treffen und Verhaltensregeln festzuhalten. 6 Finanzierung Die Finanzierung der speziellen Förderprogramme für Begabte liegt in der Verantwortung der Partnerorganisationen, also der Sportverbände, des VMTG und allfälliger weiterer Förderinstitutionen sowie den Erziehungsberechtigten. Die Schulen erbringen ihre Leistung im Rahmen ihres allgemeinen Auftrages. Für die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden ihnen sowohl der Beitrag an den Besoldungsaufwand wie auch der vollständige Beitrag an den Betriebsaufwand anerkannt. Zudem wird den Schulen gestützt auf 16 VG und auf 13 Beitragsgesetz ein Koordinationsbeitrag für die Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes für die spezielle Betreuung der Jugendlichen in den Förderprogrammen und für die Koordination zwischen Erziehungsberechtigten, Partnerorganisationen, Jugendlichen und der Schule ausgerichtet. Die Höhe des Koordinationsbeitrags ist in 12 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (RB ) festgelegt. Die Erziehungsberechtigten können zu einem angemessenen Beitrag an die Betreuungs- oder Verpflegungskosten und allenfalls an den Aufwand der besonderen Förderung verpflichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler mit nationalem Spitzenniveau, welche an der NET gefördert werden, entrichtet der Kanton einen Schulgeldbeitrag. Das Departement legt die Höhe des Betrags fest. Da es sich bei der NET um eine Privatschule handelt, werden der Wohnortschulgemeinde für Schülerinnen und Schüler, welche diese besuchen, weder eine Besoldungs- noch eine Betriebspauschale angerechnet. Für Schülerinnen und Schüler, welche ein Förderprogramm gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte in einem anderen Kanton besuchen (siehe Pt. 2.5), leistet der Kanton einen Schulgeldbeitrag in der vereinbarten Höhe. 10
11 7 Koordination der Begabtenförderung Für die Koordination der Umsetzung des Rahmenkonzeptes setzt das Departement eine Koordinationsgruppe Begabtenförderung in Sport und Musik ein. Sie hat gemäss separatem Entscheid folgende Aufgaben: - Sicherstellung von Koordination und Information innerhalb des Departementes sowie zwischen Kanton, Schulen, Verbänden und Fachkommissionen sowie den Schulen untereinander; - Umsetzung des Rahmenkonzeptes für Begabtenförderung in Sport und Musik und Aktualisierung bei Bedarf unter Antragstellung an den Regierungsrat und das Departement; - Optimierung der Programme, der Schulorganisation und der Zusammenarbeit mit den Sportverbänden und dem VMTG; - Förderung des Erfahrungsaustausches; - Gemeinsame Gestaltung der Schulentwicklungsarbeiten; - Erarbeiten, Implementieren und Überprüfen von Qualitätsstandards für die Begabtenförderungsprogramme in den Schulen und im Zusammenarbeitsbereich mit den Partnern (Sportverbände, VMTG); - Verbesserung der Übergänge und Anschlüsse in der Begabtenförderung; - Information über die Begabtenförderungsprogramme für die Öffentlichkeit und für Interessierte. In der Koordinationsgruppe sind das Amt für Volksschule, das Sportamt, der Verband Thurgauer Schulgemeinden (VTGS), der Verband Musikschulen Thurgau (VMTG), die Vereinigung der Thurgauer Sportverbände (VTS) sowie die Schulen mit Begabtenförderungsprogrammen und die Nationale Elitesportschule Thurgau (NET) vertreten. Das Departement regelt die Zusammensetzung im Einzelnen. Die Leitung der Koordinationsgruppe obliegt der Leitung des Amtes für Volksschule oder des Sportamtes. 11
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