Handreichung zur Erstellung des Förderkonzepts
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- Eike Dittmar
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1 Handreichung zur Erstellung des Förderkonzepts gemäss 28 Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule 17. Dezember
2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Gesetzlicher Rahmen Konzeptraster
3 1 Einleitung Das revidierte Beitragsgesetz, welches per 1. Januar 2011 in Kraft tritt, regelt die Finanzierung der sonderpädagogischen Massnahmen pauschal über einen Zuschlag zur Besoldungspauschale. Dies zog Änderungen im Gesetz über die Volksschule und entsprechende Anpassungen in der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule nach sich. Zukünftig entscheiden die Schulgemeinden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in eigener Kompetenz über Form und Ausrichtung ihres Förderangebots. Die Schulgemeinde hat hierfür gemäss RRV des Gesetzes über die Volksschule (RB ) bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 ein Förderkonzept zu erstellen. Dieses muss dem Amt für Volksschule zur Genehmigung vorgelegt werden ( 28 / 48). In der Verordnung des Regierungsrates wird unterschieden zwischen niederschwelligen Stütz- und Fördermassnahmen ( 31) und höherschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen ( 32). Allen speziellen Förderungen liegen 41ff des Gesetzes über die Volksschule zu Grunde (Inkrafttreten 1. Januar 2011). Die für das Förderkonzept relevanten Gesetzes- und Verordnungsparagraphen sind im Kapitel 2 ( Gesetzlicher Rahmen ) zusammengestellt. Das Förderkonzept hält die Ausrichtung der Förderung sowie das Zusammenspiel der Förderangebote im Bereich der Stütz- und Fördermassnahmen, der sonderpädagogischen Massnahmen sowie der Begabungs- und Begabtenförderung fest. Es definiert somit die Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen und Begabungen, deren schulische Förderung nicht allein in der Regelklasse erbracht werden kann und die damit verbundenen Abläufe, Verfahren und Kompetenzen. Die vorliegende Handreichung unterstützt die Schulgemeinden bei der Erstellung ihres Förderkonzepts mit einem Konzeptraster (Kapitel 3). Es nimmt die gemäss 28 RRV des Gesetzes über die Volksschule zu regelnden Bereiche auf, konkretisiert sie anhand von Beispielen und formuliert im Hinblick auf die Genehmigung durch das Amt für Volksschule Qualitätsmerkmale. Das Konzeptraster ermöglicht einen Gesamtüberblick und kann sowohl zur Überprüfung, respektive Überarbeitung eines bestehenden Förderkonzepts als auch zur Erstellung eines neuen Förderkonzepts verwendet werden. Der Zusammenstellung ist ein zusätzlicher Bereich Grundsätze der Förderung vorangestellt. Darin soll die Ausrichtung des Förderangebotes aufgezeigt und Bezug zu bestehenden Konzepten genommen werden. Weitere Umsetzungshilfen, z.b. zur Gestaltung des Prozessablaufs bei der Erstellung des Förderkonzepts (Arbeitsplan) oder zur Überprüfung der Wirksamkeit von getroffenen Massnahmen, werden bei Bedarf zusätzlich entwickelt. 2
4 2 Gesetzlicher Rahmen Gesetz über die Volksschule - Inkrafttreten 1. Januar 2011 Sonderpädagogische Massnahmen Wird bei einem Kind ein besonderer Förder- oder Unterstützungsbedarf festgestellt, sind sonderpädagogische Massnahmen zu ergreifen. 2 Soweit es möglich ist und dem Wohl des Kindes dient, sind sonderpädagogische Massnahmen im Rahmen der Regelschule integrativ oder separativ durchzuführen. 3 Sonderpädagogische Massnahmen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. 4 Der Regierungsrat kann sonderpädagogische Massnahmen regeln. Zuständigkeiten Abklärungen 41a. 1 Der Kanton ist zuständig für eine angemessene heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungsangebote, die Spitalschulung und die Sonderschulung. 2 Die Schulgemeinden sind für die übrigen sonderpädagogischen Massnahmen zuständig. Sie gewährleisten insbesondere Logopädie und Psychomotorik. 3 Das Departement kann ein behindertes Kind von der Schulpflicht befreien Der Kanton stellt die unentgeltliche pädagogische und psychologische Abklärung von Kindern mit besonderem Förder- oder Unterstützungsbedarf sicher. Die Diagnostik ist auf den Unterstützungsbedarf auszurichten. 2 Soweit fachliche oder ärztliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig Lernzielanpassung Entlastung Verfahren und zumutbar sind, hat sich die betroffene Person diesen zu unterziehen. 3 Sind solche Untersuchungen bereits durchgeführt worden, erteilen die Untersuchungsorgane der verantwortlichen Stelle auf Anfrage Auskunft. 42a. Für Kinder mit besonderem Förder- oder Unterstützungsbedarf, welche integrativ beschult werden, kann die Schulbehörde eine Lernzielanpassung bewilligen. 42b. Der Kanton kann Erziehungsberechtigten von Kindern mit einer Sonderschulung und mit besonderem Betreuungsbedarf Entlastung anbieten. 42c. Die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen einzubeziehen. 3
5 Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule - Inkrafttreten 1. Januar 2011 Förderkonzept Kinder sind gemäss ihren individuellen Anlagen angemessen zu fördern. 2 Die Schulgemeinde erlässt ein Förderkonzept, welches folgende Bereiche regelt: 1. Zielsetzung und Festlegung der Stütz- und Fördermassnahmen, der sonderpädagogischen Massnahmen sowie der Massnahmen der Begabtenförderung; 2. Umgang mit sonderschulbedürftigen Kindern; 3. Verfahren und Zuständigkeiten betreffend Anordnung von Massnahmen; 4. Zusammenarbeit aller beteiligten Personen; 5. Weiterbildung; 6. Art und Periodizität der Überprüfung der Wirksamkeit der individuellen Massnahmen. 3 Das Förderkonzept ist dem Amt zur Genehmigung vorzulegen. Stütz- und Fördermassnahmen Sonderpädagogische Massnahmen Übergangsregelung Förderkonzept Stütz- und Fördermassnahmen können für Schülerinnen und Schüler angeordnet werden, welche in einzelnen Bereichen, unter anderem in Folge Fremdsprachigkeit, keine genügende Leistung zu erbringen vermögen. Sie sind in der Regel unentgeltlich. 2 Sie werden durch Lehrpersonen oder andere geeignete Personen durchgeführt. Deren Rechtsstellung regelt die Schulgemeinde Bei besonderem Förder- oder Unterstützungsbedarf im Zusammenhang mit Teilleistungsschwächen wie Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwächen, Bewegungsauffälligkeiten, Auffälligkeiten der Sprache und des Sprechens oder Verhaltensschwierigkeiten sind von der Schulbehörde oder der Schulleitung sonderpädagogische Massnahmen zu ergreifen. Sie sind unentgeltlich. 2 Mit der Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen dürfen nur Fachpersonen mit einer von der EDK oder vom Amt anerkannten Ausbildung beauftragt werden. 48. Die Schulgemeinden erstellen das Förderkonzept nach 28 bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2014/
6 3 Konzeptraster Bereiche / Themen Beispiele Qualitätsmerkmale Grundsätze der Förderung Leitideen/Leitgedanken (Ausrichtung/Strategie) Kommunikation der Angebote Grundsätze der Ressourcenzuteilung (Regelklassenbereich, Begabungs- und Begabtenförderung, spezifische Förderung) Ausgangslage Bezug zu bestehenden Leitbildern, Schul- /Unterrichtskonzepten, etc. Grundsatz der Förderung (Unterrichtsformen, kleinere Klassen, Lerngruppen etc.) Bezug zu bestehenden Reglementen Die Grundhaltung der Schule bezüglich Integration und Separation ist sichtbar. Die Grundsätze der Förderung sind definiert und in überprüfbaren Zielen konkretisiert. Die internen und externen Kommunikationswege sind offengelegt. Zielsetzung und Festlegung der Stütz- und Fördermassnahmen, der sonderpädagogischen Massnahmen sowie der Massnahmen der Begabtenförderung Beschreibung der einzelnen Angebote und deren Ziele Adressatenbezug: Welches Angebot ist für welche Schülerinnen und Schüler gedacht? Aufgabenbeschrieb des eingesetzten Fachpersonals (Pensen pro 100 Schülerinnen und Schüler) Stütz-/Fördermassnahmen: Aufgabenhilfe S+F-Kurse DaZ 1 Lernwerkstatt etc. Sonderpädagogische Massnahmen: Logopädie Psychomotorik Schulische Heilpädagogik (SHP) Lernzielanpassung 2 Sonderklasse/Einschulungsklasse Time-out-Klasse 3 etc. Massnahmen der Begabungs- und Begabtenförderung 4 Soziale Begleitmassnahmen, wie z.b. Schulsozialarbeit Alle Angebote der Schulgemeinde sind aufgeführt und die Fördersituation ist umfassend beschrieben: Ziele, Formen, Umfang, Dauer und Leistungserbringer. Die Beschreibung erfolgt entlang der Kategorien Stütz- und Fördermassnahmen (niederschwellig) und Sonderpädagogische Massnahmen (höherschwellig). Das Angebot ist adressatenbezogen. Es wird qualifiziertes Fachpersonal (Heilpädagogik, Therapie, DaZ, Schulsozialarbeit, Lehrpersonen mit spezifischen sonderpädagogischen Kompetenzen) eingesetzt. 5
7 Bereiche / Themen Beispiele Qualitätsmerkmale Umgang mit sonderschulbedürftigen Kindern 5 Grundhaltung der Schulgemeinde Integrative Sonderschulung und/oder separative Sonderschulung Verfahren und Zuständigkeiten betreffend Anordnung von Massnahmen Abläufe und Verfahren (Zugang zu den Fördermassnahmen) Beizug von schulinternen und externen Fachpersonen Bewilligung der Massnahmen und/oder Zuweisung der Ressourcen Kommunikation Umgang mit Dokumenten Zusammenarbeit aller beteiligten Personen Kooperation zwischen allen Beteiligten Weiterbildung Weiterbildung der Förderlehrpersonen und Regellehrpersonen Ablaufschema/ Prozessablauf (z.b. Tabelle, Flussdiagramm, grafische Darstellung) Funktionendiagramme Laufbahnblätter Protokolle, Abklärungsund Lernberichte, Förderplanungen Prozessabläufe (z.b. Tabelle, Flussdiagramm, grafische Darstellung) und Kooperationsgefässe Funktionendiagramme Pflichtenhefte SchiLW persönliche Weiterbildung Das Förderkonzept gibt Auskunft, ob fallbezogen eine integrierte Sonderschulung geprüft wird. Das Case Management ist ersichtlich (Fallverantwortung/Abläufe). Antragsteller, Entscheidungsträger und Rechtsweg (Rekursinstanzen) für die einzelnen Massnahmen (z.b. Statusänderung) und die Ressourcenzuteilung (Umfang/Dauer) sind benannt. Die Kriterien für den Beizug von schulinternen und externen Fachpersonen sind transparent. Kommunikation/Information und Miteinbezug aller Beteiligten sind geregelt. Ablage von Abklärungs- und Lernberichten sowie deren Übergabe an die weiterführenden Stufen und an Dritte sind geklärt. Die Kooperation der Lehrpersonen innerhalb und zwischen den Stufen (Klassen-/Fach- und Förderlehrpersonen), mit den Erziehungsberechtigten und mit den externen Fachstellen (SPB, KJPD, etc.) ist geregelt. Die Weiterbildungsziele sind ersichtlich. Die Regelungen zur Weiterbildung sind definiert. 6
8 Bereiche / Themen Beispiele Qualitätsmerkmale Art und Periodizität der Überprüfung der Wirksamkeit der individuellen Massnahmen Standortbestimmung/ Überprüfung und Berichterstattung Weiterführung oder Abschluss von Massnahmen Lernberichte Lernstandserfassungen (z.b. Tests, Beobachtungen, Schüler-Arbeiten, usw.) Lernzielvereinbarungen Förderplanungen Aus dem Förderkonzept wird ersichtlich, wie die Wirksamkeit der individuellen Massnahmen/Lernziele effizient und sachgerecht überprüft wird. Periodische Überprüfung des Förderkonzeptes Standortbestimmungen/ Evaluation und Steuerung SchiLW Fach-/Prozessberatung Die Massnahmen und Zuständigkeiten zur Qualitätssicherung/ Qualitätsentwicklung werden im Förderkonzept sichtbar und sind funktional ausgestaltet. 1 Kantonale Empfehlungen zum Unterricht Deutsch als Zweitsprache ( > Schulentwicklung > Deutsch als Zweitsprache > Empfehlungen zum DaZ-Unterrricht). 2 Eine Handreichung zum Thema Lernzielanpassung ist zurzeit in Erarbeitung. Sie wird voraussichtlich Anfang 2011 auf der Homepage des AV publiziert. 3 Handbuch für Schulbehörden/Recht für Schulen im Kanton Thurgau Anhang I: Erlasse Konzepte I, 9 Konzept zur Führung von Time-out-Klassen ( 4 Handbuch für Schulbehörden/Recht für Schulen im Kanton Thurgau Anhang I: Erlasse Konzepte I, 11 Rahmenkonzept zur Begabtenförderung in Sport und Musik ( Broschüre Begabungs- und Begabtenförderung im Kanton Thurgau, Information für Eltern ( > Schulentwicklung > Begabungsförderung > Publikationen und Unterrichtsmaterial). Eine zweite Broschüre für Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulbehörden erscheint im Frühjahr Geregelt in der Sonderschulverordnung (Inkrafttreten 1. Januar 2011) und im Sonderschulkonzept Kanton Thurgau (genehmigt vom Regierungsrat am 28. September 2010). 7
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