Äusterllg u ng. Beschluss

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1 C- Ä~ "\ \ A.-\ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Äusterllg u ng Geschäftszeichen 17 Sa 2620/10 (bitte immer angeben) 86 Ca 13143/07 Arbeitsgericht Berlin In Sachen Beschluss Ahmed Mahamdia Finsterwalder Str. 34, Berlin - Kläger und Berufungskläger - ProzessbevollmächtigteIr: SKW Schwarz Rechtsanwälte Kurfürstendamm 38-39, Berlin gegen Demokratische Volksrepublik Algerien, vertreten durch den Außenminister, w. vertr. d. d. Botschafter Hocine Meghar, GÖrschstr , Berlin - Beklagte und Berufungsbeklagte - ProzessbevollmächtigteIr: Rechtsanwälte Blankenhorn und Rogge Konstanzer Str. 6, Berlin hat das landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr löhr und Herr Hauch beschlossen: Eingetragen in das Register des Gerichtshofes unter der Nr...l~.~_S::~.3._.. Luxemburg,den ZU11 Fax I { eingegangen am:.h.~!..~.l.~.~

2 17 Sa 2620/10 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gern. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: 1. Handelt es sich bei der in einem Mitgliedsstaat gelegenen Botschaft eines Staates, der außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGWO) gelegen ist, um eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 EuGWO? 2. Falls der Gerichtshof die Frage zu 1. bejaht: Kann eine vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines Gerichts außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGWO begründen, wenn durch die Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 18, 19 EuGWO begründete Zuständigkeit entfallen würde. Gründe A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, über Annahmeverzugslohnansprüche und Weiterbeschäftigung.. Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit, beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigte den Kläger auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrages seit September 2002 als Kraftfahrer in ihrer Berliner Botschaft. Der Vertrag sieht für. Meinungsverschiedenheiten. und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor.

3 " 17 Sa 2620/10 3 Dem Kläger oblag es, Gäste und Mitarbeiter - vertretungsweise auch den Botschafter - zu fahren. Ferner hatte er die Korrespondenz der Botschaft zu deutschen Stellen und zur Post zu befördern. Diplomatenpost wurde von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen bzw. weitergeleitet, der seinerseits vom Kläger gefahren wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger auch Dolmetscherdienste leistete. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis Ende August 2007 zum 30. September Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist; er verlangt ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung sowie zur vorläufigen Beschäftigung. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstrecke sich nicht auf den Kläger, der für sie - die Beklagte - hoheitlich tätig geworden sei. Die algerischen Gerichte seien aufgrund der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung zuständig. B. Nationale Vorschriften I. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI S. 1) Artikel 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. 11.Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. I S. 1077) 18 Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBI. I JI S. 957ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI S. 957) entsprechende Anwendung.

4 17 Sa 2620/ (1) Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBI S. 1585ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBI S. 1585) entsprechende Anwendung. (2) Besondere völkerrechtliche Vereinbarungen über die Befreiung der in Absatz 1 genannten Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit bleiben unberührt. 20 (1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im Übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. 111.Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBI.I S. 3202; 2006 S. 431; 2007 S. 1781) 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist. (3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich 1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder 2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5 . 17 Sa 2620/ Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach 504 unterblieben ist. c. Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGWO - ABI. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1, ber. ABI. EG L 307 vom 24. November 2001 S. 28) Artikel 18 (1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt. (2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats hätte. Artikel 19 Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, kann verklagt werden: 1. vor den Gerichten des Mitgliedsstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder 2. in einem anderen Mitgliedsstaat a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder b) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.

6 17 Sa 2620/10 6 Artikel 21 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder 2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. D. Entscheidungserheblichkeit und Erläuterung der Vorlagefragen I. Kein Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit Nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeitan anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Botschaftsangestellten und dem betreffenden Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war (vgl. BAG, Urteil im Ausgangsverfahren vom 1. Juli AZR 270/09 - m.w.n.). Die Berufungskammer nimmt auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes an, dass der Kläger nicht hoheitlich tätig war. Der Kläger wurde als Fahrer beschäftigt, was keine hoheitliche Tätigkeit darstellt. Dass der Kläger als Dolmetscher eingesetzt war und auf diese Weise in nennenswertem Umfang zur Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Beziehungen beitrug, hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. 11. Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO Außerhalb des Geltungsbereichs der EuGWO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Da die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, entspricht die im Arbeitsvertrag getroffene schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit der algerischen Gerichte den Voraussetzungen des 39 Abs. 2 ZPO; sie schließt damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte aus.

7 17 Sa 2620/10 7 Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde nicht durch rügelose Verhandlung der Beklagten gemäß 39 ZPO begründet. Die Beklagte hat sich von Beginn an auf die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte und die Zuständigkeit der algerischen Gerichte berufen Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 18, 19 EuGVVO Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich nach alledem nur aus Art. 18, 19 EuGWO ergeben. Dies setzt voraus, dass die Botschaft der Beklagten eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung darstellt; denn nur dann kann die Beklagte wie ein Arbeitgeber mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates behandelt werden (Frage 1). Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art EuGWO darf zudem nicht aufgrund der vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen worden sein, was von der Auslegung von Art. 21 Nr. 2 EuGWO abhängt (Frage 2). Dreßler St. Löhr Helmfried Hauch

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