Reform der amtlichen Sportbootführerscheine See und Binnen sowie der Funkzeugnisse LRC, SRC und UBI

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1 Reform der amtlichen Sportbootführerscheine See und Binnen sowie der Funkzeugnisse LRC, SRC und UBI 1. Neuregelung der reformierten Führerscheinregelung in der Sportschifffahrt Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat in Umsetzung des Bundestagsbeschlusses "Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt" (BT-Drs. 17/7937) die Führerscheinfreigrenze in der Sportschifffahrt für den See- und Binnenbereich von bislang 3,68 kw (5 PS) auf 11,03 kw (15 PS) erhöht. Die Neuregelungen sind in der "Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich" veröffentlicht worden (BGBl. I, Heft 47, Seite 2102) und mit Wirkung vom 17. Oktober in Kraft getreten. Für die Führerscheinfreiheit bei motorisierten Sportbooten bis 11,03 kw gilt nunmehr folgendes: Im Binnenbereich dürfen ab Inkrafttreten der Neuregelung Personen ab 16 Jahren Sportboote bis zu einer Länge von 15 Metern führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kw (15 PS) beträgt und keine gewerbsmäßige Nutzung stattfindet. Diese Neuregelung findet allerdings auf dem Rhein keine Anwendung, weil bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kw aufgrund internationaler Vorgaben für den Rhein auf nationaler Basis derzeit keine Ausnahme von der Fahrerlaubnispflicht gewährt werden kann. Im Seebereich dürfen wie bislang altersunabhängig Sportboote bis zu einer maximalen Nutzleistung von 3,68 Kilowatt (5 PS) ohne Sportbootführerschein geführt werden, so lange keine gewerbliche Nutzung vorliegt. Bei einer Nutzleistung von 3,69 bis 11,03 kw muss der Schiffsführer auch im Seebereich mindestens 16 Jahre alt sein, um ein Sportboot zu privaten Zwecken führerscheinfrei führen zu können. Eine Längenbegrenzung für Sportboote gibt es weiterhin nicht. 2. Anpassung der Fragenkataloge Durch die Anhebung der Fahrerlaubnispflicht auf eine Motorisierung von mehr als 11,03 kw wurden Anpassungen in den amtlichen Fragenkatalogen Binnen und See erforderlich. Diese sind im Verkehrsblatt vom (VkBl S. 27 und 28) neben einigen weiteren Korrekturen veröffentlicht und sind einen Tag später in Kraft getreten. Die Änderungen sind bereits in die auf veröffentlichten Fragenkataloge eingepflegt worden Betroffen sind die Fragen 73, 78, 79, 149, 150, , 179, 184, 212 (Binnen) und 75, die Navigationsaufgaben 1, 9 und 10 (See). Zudem hat das BMVBS mit Erlass vom Änderungen für die Durchführung des Prüfungswesens für die amtlichen Sportbootführerscheine bestimmt, die ab sofort Anwendung finden: Folgende Punkte sind relevant: Es wird klargestellt, dass Folgefehler, d.h. wenn in der Navigationsaufgabe mit einem falschem Ergebnis richtig weitergerechnet wird, nur einmal als Fehler bewertet werden.

2 Bei allen schriftlichen Prüfungen gibt es ab sofort bei Legasthenie auch die Möglichkeit einer Schreibzeitverlängerung. SBF-See: Die Frist für die Befreiung von bestandenen Prüfungsteilen in einer Wiederholungsprüfung wird auf 12 Monate (bislang 6 Monate) angehoben. Ab dem müssen Prüfungsboote eine Motorisierung von mehr als 11,03 kw aufweisen (auch bei Prüfungen auf dem Rhein). SBF-Binnen: Bei einer Grünschwäche mit einem Anomalquotienten von mehr als 6,0 ist der Bewerber auch beim SBF-Binnen untauglich. SBF-See: Den Nachweis einer ausreichenden Sehschärfe und eines ausreichenden Farbunterscheidungsvermögens kann nun wie beim SBF-Binnen auch eine amtlich anerkannte Sehteststelle bescheinigen (sofern nicht die Ausnahmeanforderungen betroffen sind). 3. Charterbescheinigung soll ausgeweitet werden Am hatte der Deutsche Bundestag die Ausweitung der Führerscheinfreiheit von 5 auf 15 PS trotz heftigster Proteste der mit der Führerscheinprüfung befassten Verbände beschlossen. Zudem soll der Bereich der Gewässer erweitert werden, die mit der sog. Charterbescheinigung befahren werden können. Insbesondere ist hier die Freigabe von zusätzlichen Fahrtstrecken mit geringer Güterschifffahrt geplant. Neben den infrage kommenden Binnenrevieren, soll künftig auch auf geeigneten Ostseerevieren eine Möglichkeit über die Charterscheinregelung gefunden werden. Die Charterbescheinigung ermöglicht es seit dem 1. Mai 2000 Sportboottouristen auf bestimmten Binnengewässern der Bundesrepublik Deutschland ein gechartertes Sportboot auch ohne Sportbootführerschein zu führen. Sie ist eine Ausnahme von der allgemeinen Bootsführerscheinpflicht. Im Sprachgebrauch hat sich hierfür, auch bei Behörden, die Bezeichnung "Charterschein" etabliert. Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als es sich bei der Charterbescheinigung nicht um einen Führerschein handelt. Die Binnengewässer, die mit der Charterbescheinigung befahren werden dürfen, werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Sportbootvermietungsverordnung Binnen) festgelegt. Neben allgemeinen Beschränkungen wie Fahrverbot bei Nacht gelten für einige Gewässer besondere Sicherheitsvorschriften, beispielsweise Schwimmwestenzwang und ein Fahrverbot ab Windstärke 4. Die Charterbescheinigung darf nur für gemietete Sportboote mit einer bestehenden Haftpflichtversicherung und mit einer Länge von weniger als 15 Metern ausgestellt werden. Aussteller ist der Bootsvermieter, der selbst Inhaber des Sportbootführerscheins sein muss und besondere Kenntnisse des Fahrgebiets haben muss. Er stellt die Bescheinigung aus, nachdem er den künftigen Urlaubsskipper mindestens drei Stunden in die Bootsführung eingewiesen hat. Die Bescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete Binnengewässer und nur für die jeweilige Charter(Miet)zeit. 4. Ausbildungsstandards für anerkannte Ausbildungsstätten Die anerkannten Ausbildungs- und Wassersportverbände (DMYV, DSV, VDS und VDWS) haben inzwischen eine gemeinsame Erklärung zur Gewährleistung einer Qualitätssicherung in der Wassersportausbildung herausgegeben: Wassersportschulen, Vereine und Verbände fördern gute Wassersportausbildung. In einem Gedankenaustausch mit den Bundestagsabgeordneten Hans-Werner Kammer (CDU) und Torsten Staffeldt (FDP) am 8. Februar 2012 in Berlin bekräftigten die in der Wassersportausbildung tätigen Verbände Deutscher Segler-Verband (DSV), Deutscher Motoryachtverband (DMYV), Verband Deutscher Sportbootschulen (VDS) und Verband Deutscher Wassersport Schulen (VDWS) ihre

3 fachliche Einschätzung, dass der von den beiden Abgeordneten initiierte Beschluss des Deutschen Bundestages "Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt" die gute Ausbildung und damit die Sicherheit in der Sportschifffahrt im wichtigen Einsteigerbereich nicht schwächen darf. Die Verbände werden auch weiterhin die qualitativ gute Wassersportausbildung in ihren angeschlossenen Vereinen und Wassersportschulen fördern. Gute Ausbildung ist der Schlüssel zu nachhaltig ungetrübter Freude am Wassersport. Dazu wollen die oben genannten vier Verbände einvernehmlich die für ihre jeweiligen Sportarten entwickelten Qualitätskriterien noch besser als bisher abstimmen und gegenüber Verbrauchern und Öffentlichkeit kommunizieren. 5. Neufassung der Prüfungsanforderungen Mit der Neufassung der Prüfungsanforderungen kommt das BMVBS einer der Hauptforderungen des Bundestagsbeschlusses Attraktivität des Wassertourismus und des Wassersports stärken (BT-Drs. 16/5416) nach einer Beschränkung des Theorieteils auf praxisrelevantes Wissen sowie nach einer stärkeren Gewichtung des Praxisteils nach. Die Theorieprüfung wurde auf ein modernes Antwort-Auswahl-Verfahren umgestellt. Die neuen Anforderungen sollen die Eingangshürden für potentiell am Wassersport interessierte Neueinsteiger senken unter Beibehaltung der bisherigen Prüfungsqualität. Die bereits zum 1. Mai 2012 in Kraft getretene Sportbootführerscheinreform hat eine Umstellung des Prüfungsverfahrens auf ein modulares System mit sich gebracht. Der maßgebliche Delius Klasing Verlag hat inzwischen die gesamte Lehrbuchliteratur und die Fragebogenmappen für den Ausbildungsbereich zum Erwerb der amtlichen Führerscheine See und Binnen durch Neuerscheinungen ersetzt. Die ab dem gültigen Fragenkataloge wurden als Sonderband zum Verkehrsblatt vom veröffentlicht. Der Sonderband kann beim Verkehrsblattverlag (Bestellhotline 0180/ ) bestellt werden. Zudem stehen die Fragenkataloge im Internet unter in der Rubrik Freizeitschifffahrt zum Download zur Verfügung. Ebenfalls sind die neuen Durchführungsrichtlinien in Kraft getreten und wurden in ELWIS eingestellt. 6. Reform der Sportbootführerscheine im Einzelnen Die Einführung des Multiple-Choice-Systems für die Sportbootführerscheine-Binnen und See ist zum erfolgt. Je Frage wird es 4 Antwortmöglichkeiten geben, von denen jeweils immer nur eine Antwort richtig ist. Veröffentlicht werden sollen der Fragenkatalog mit jeweils der richtigen Antwort a), die Navigationsaufgaben sowie die Zusammensetzung der Fragebögen. Eine mündliche Prüfung wird es künftig nur noch in Ausnahmefällen, wie bei ärztlich bescheinigter Legasthenie oder bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen, geben. Die mündliche Prüfung muss bereits mit dem Antrag auf Zulassung unter Vorlage geeigneter Unterlagen (Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten) beantragt werden. Zum Bestehen müssen 80 % der Fragen richtig beantwortet werden. Der Fragenkatalog See enthält insgesamt 300 Fragen, davon 72 Basisfragen, 213 spezifische Fragen und 15 Navigationsaufgaben. Den Navigationsaufgaben liegt ein Kartenausschnitt aus der Seekarte D 49 (Mündungen der Jade, Weser und Elbe) zugrunde. Diese wurde mit dem Stand vom eingefroren. Künftig ist daher auch die jährliche Änderung der Missweisung zu beachten.

4 Inhaber des Sportbootführerscheines-Binnen mit Antriebsmaschine sind von den Basisfragen befreit. Die Navigationsaufgaben bestehen aus 9 Fragen. Die Missweisung ist künftig der Karte zu entnehmen. Neu hinzugekommen ist die Frage nach der Besteckversetzung. Im Rahmen der praktischen Prüfung müssen künftig An- und Ablegemanöver bestanden werden. Daneben bleiben die anderen Pflichtmanöver erhalten. Bei den sonstigen Manövern/Fähigkeiten können situationsbezogen Manöverschallsignale abgefragt werden. Als neue Knotenaufgaben sind der Webleinstek auf Slip sowie der Stopperstek hinzugekommen. Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen mit Antriebsmaschine sind von den sonstigen Manövern/Fähigkeiten sowie den Knotenaufgaben befreit. Der Fragenkatalog Binnen besteht aus insgesamt 300 Fragen, davon 72 Basisfragen, 181 spezifischen Fragen sowie 47 Segelfragen. Je nach beantragter Prüfung ist ein Fragebogen entsprechend nachstehender Tabelle zu beantworten: Pflichtmanöver im Rahmen der praktischen Prüfung sind Anlegen, Ablegen und das Rettungsmanöver. Die Knotenaufgaben und die sonstigen Manöver/Fähigkeiten für den Sportbootführerschein-Binnen mit Antriebsmaschine entsprechen der Prüfung zum SBF-See. Sonstige Manöver/Fähigkeiten für die Antriebsart Segeln sind Segel setzen/ bergen, wenden/halsen, anluven/abfallen, Steuern nach Wind/Schifffahrtszeichen,Anlegen einer Rettungsweste/ eines Sicherheitsgurts.

5 Die Befreiung von der praktischen Prüfung für Inhaber des Sportbootführerscheins-See bleibt bestehen. 7. Reform der Prüfungen zu den Funkzeugnissen LRC, SRC und UBI Die Prüfungen zum Erwerb der Funkzeugnisse UBI, SRC und LRC sind bereits zum auf das Multiple Choice System umgestellt worden. Pro Frage gibt es 4 Antwortmöglichkeiten, von denen immer eine Antwort richtig ist. Der Fragenkatalog für das SRC besteht aus 130 Fragen bzw. 37 Fragen für die Anpassungsprüfung, für das LRC zusätzlich aus 76 Fragen und für das UBI aus 130 Fragen. Die 27 Seefunktexte für das SRC/LRC sind unverändert geblieben. Zum Bestehen müssen 80 % der Fragen richtig beantwortet werden, d.h. 19 von 24 Fragen beim SRC, 6 von 8 Fragen bei der Anpassungsprüfung, 11 von 14 Fragen beim LRC, 17 von 22 Fragen beim UBI sowie 8 von 10 Fragen bei der UBI-Ergänzungsprüfung. Die Fragenkataloge sowie die Durchführungsrichtlinien können unter heruntergeladen werden. Segelschule Bensberg, im Juli 2013

Betroffen sind die Fragen 73, 78, 79, 149, 150, , 179, 184, 212 (Binnen) und 75, die Navigationsaufgaben 1, 9 und 10 (See).

Betroffen sind die Fragen 73, 78, 79, 149, 150, , 179, 184, 212 (Binnen) und 75, die Navigationsaufgaben 1, 9 und 10 (See). Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Anhebung der Fahrerlaubnispflicht auf eine Motorisierung von mehr als 11,03 kw waren Anpassungen in den amtlichen Fragenkatalogen Binnen und See erforderlich. Diese

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