Betroffen sind die Fragen 73, 78, 79, 149, 150, , 179, 184, 212 (Binnen) und 75, die Navigationsaufgaben 1, 9 und 10 (See).
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- Busso Dittmar
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1 Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Anhebung der Fahrerlaubnispflicht auf eine Motorisierung von mehr als 11,03 kw waren Anpassungen in den amtlichen Fragenkatalogen Binnen und See erforderlich. Diese wurden im Verkehrsblatt vom (VkBl S. 27 und 28) neben einigen weiteren Korrekturen veröffentlicht und sind einen Tag später in Kraft getreten. Die aktuelle Ausgabe des Verkehrsblatts erhalten Sie beim Verkehrsblattverlag (Kontaktdaten unter Die Änderungen sind jedoch auch bereits in die auf veröffentlichten Fragenkataloge eingepflegt. Betroffen sind die Fragen 73, 78, 79, 149, 150, , 179, 184, 212 (Binnen) und 75, die Navigationsaufgaben 1, 9 und 10 (See). Des Weiteren hat das BMVBS mit angehängtem Erlass vom Änderungen für die Durchführung des Prüfungswesens für die amtlichen Sportbootführerscheine bestimmt, die ab sofort Anwendung finden. Für Sie als Ausbildungsstätten sind insbesondere Folgende Punkte relevant: Es wird klargestellt, dass Folgefehler, d.h. wenn in der Navigationsaufgabe mit einem falschem Ergebnis richtig weitergerechnet wird, nur einmal als Fehler bewertet werden. Bei allen schriftlichen Prüfungen gibt es ab sofort bei Legasthenie auch die Möglichkeit einer Schreibzeitverlängerung. SBF-See: Die Frist für die Befreiung von bestandenen Prüfungsteilen in einer Wiederholungsprüfung wird auf 12 Monate (bislang 6 Monate) angehoben. Ab dem müssen Prüfungsboote eine Motorisierung von mehr als 11,03 kw aufweisen (auch bei Prüfungen auf dem Rhein). SBF-Binnen: Bei einer Grünschwäche mit einem Anomalquotienten von mehr als 6,0 ist der Bewerber auch beim SBF-Binnen untauglich. SBF-See: Den Nachweis einer ausreichenden Sehschärfe und eines ausreichenden Farbunterscheidungsvermögens kann nun wie beim SBF-Binnen auch eine amtlich anerkannte Sehteststelle bescheinigen (sofern nicht die Ausnahmeanforderungen betroffen sind). Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Imke Bukowski Deutscher Motoryachtverband e. V. Führerscheinwesen/Ausbildungsstätten Vinckeufer Duisburg Tel.: (02 03) Fax: (02 03)
2 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach , Bonn Zentrale Verwaltungsstelle im Deutschen Segler-Verband e.v. Gründgensstraße Hamburg HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz Bonn POSTANSCHRIFT Postfach Bonn TEL +49 (0) FAX +49 (0) ref-ws25@bmvbs.bund.de Koordinierungsausschuss für den amtlichen Sportbootführerschein-See im Deutschen Segler-Verband e.v. Gründgensstraße Hamburg Deutscher Motoryachtverband e.v. Vinckeufer Duisburg Nachrichtlich: WSDen Nord, Nordwest, Mitte, Ost, West, Süd, Südwest Betreff: Durchführung des Prüfungswesens für die amtlichen und amtlich anerkannten Sportbootführerscheine Bezug: Jahresgrundsatzbesprechung vom Aktenzeichen: WS 25/6234.1/0 Datum: Bonn, Seite 1 von 4 Sehr geehrte Damen und Herren, im Nachgang zur Jahresgrundsatzbesprechung zum amtlichen Sportbootführerschein-See vom 26. Oktober 2012 bitte ich ab sofort um Berücksichtigung der folgenden Punkte, die sich zum Teil nicht nur auf den Sportbootführerschein-See beziehen, sondern je nach Regelungsgehalt für alle amtlichen und amtlich anerkannten Führerscheine gelten. Die erforderlichen Anpassungen in den entsprechenden Durchführungsrichtlinien werden zu gegebener Zeit erfolgen. 1. Benotung der Navigationsaufgabe in der theoretischen Prüfung Sofern im Rahmen der Navigationsaufgabe bei einer Berechnung ein
3 Seite 2 von 4 Fehler vorliegt und dieses fehlerhafte Ergebnis im weiteren Verlauf der Aufgabe als Grundlage für weitere Berechnungen verwendet wird, liegt lediglich ein Folgefehler vor, der nur einmal als Fehler gewertet wird, sofern im weiteren Verlauf der Aufgabe der Berechnungsweg korrekt ausgeführt worden ist. 2. Schreibzeitverlängerung bei Legasthenie Bei allen schriftlich abzulegenden Prüfungen (SBF-See, SKS, SSS, SHS, SBF-Binnen) ist im Fall einer bei der Prüfungsanmeldung nachgewiesenen Legasthenie dem Prüfling auf Wunsch die Möglichkeit der Schreibzeitverlängerung zu gewähren. Sofern sich aus den zum Nachweis eingereichten Unterlagen zeitliche Angaben zur Schreibzeitverlängerung ergeben, sind diese zugrunde zu legen. In den übrigen Fällen soll eine Verlängerung von 10 % der Gesamtprüfungszeit erfolgen. Für die theoretischen Prüfungen zu den Sportbootführerscheinen See und Binnen bedeutet dies, dass sich der Prüfling zwischen einer wahlweise durchzuführenden mündlichen Prüfung oder einer Schreibzeitverlängerung entscheiden kann. 3. Zeitraum zur Beendigung der gesamten Sportbootführerscheinprüfung In den Fällen der Nummern und der Durchführungsrichtlinien bzw. der Nummer der Durchführungsrichtlinien zum Sportbootführerschein-Binnen darf die vorangegangene Prüfung nicht länger als 12 Monate zurückliegen, um eine Übereinstimmung mit 3 Sportbootführerscheinverordnung- See bzw. 7 Abs. 1 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zu erreichen. 4. Motorisierung des Prüfungsbootes Aufgrund der geänderten Führerscheinregelungen (Führerscheinpflicht mit Ausnahme des Rheins erst bei mehr als 11,03 kw Nutzleistung) müssen alle Prüfungsboote, die bei praktischen Prüfungen und Sportbootführerschein-Binnen (mit Antriebsmaschine) eingesetzt werden, ab dem 1. Januar 2014 mit Antriebsmaschinen ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als 11,03 kw besitzen. Dies gilt auch für Prüfungsfahrten, die auf dem Rhein vorgenommen werden. 5. Vereinbarkeit von Schulungs- und Prüfungstätigkeit Eine Prüfungstätigkeit zum Sportbootführerschein-Binnen, SKS, SSS, SHS ist immer dann ausgeschlossen, wenn die Prüfungskandidaten zuvor persönlich geschult worden sind. Gleiches gilt, wenn die Prü-
4 Seite 3 von 4 fungskandidaten in einer Ausbildungsstätte/einem Verein ausgebildet worden sind, der/dem der Prüfer bzw. die Prüferin angehört. Verstöße sind unmittelbar durch die Verbände im Falle des Sportbootführerscheins-Binnen dem BMVBS, sonst der die Fachaufsicht ausübenden WSD Nordwest mitzuteilen. 6. Zulässiges Höchstalter für Prüfer Das zulässige Höchstalter für Prüfer wird von derzeit 68 Jahren für alle Führerscheinprüfungen (SBF-See, SKS, SSS, SHS, SBF-Binnen) auf 72 Jahre angehoben, so dass die Bestellung automatisch mit Ablauf des 31. Dezembers des Jahres endet, in dem der Prüfer sein 72. Lebensjahr vollendet. 7. Grünschwäche mit einem Anomalquotienten von mehr als 6,0 Bei einer Grünschwäche mit einem Anomalquotienten von mehr als 6,0 ist der Prüfling beim Sportbootführerschein-Binnen als untauglich anzusehen. Der Erlass des BMVBS vom 12. April 1996 (Az.: BW 12/See 19/ /67 Ver 96 wird aufgehoben. 8. Auflage der ärztlichen Wiederholungsuntersuchung bei zulässiger Grünschwäche Bei einer zulässigen Grünschwäche mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 entfällt entgegen Nummer der Durchführungsrichtlinien zum Sportbootführerschein-Binnen die Anordnung einer ärztlichen Wiederholungsuntersuchung. 9. Optiker als zugelassene Stelle für die Untersuchung der Sehschärfe und des Farbunterscheidungsvermögens bei der Tauglichkeitsuntersuchung Sofern gewünscht, kann für den Nachweis einer ausreichenden Seeschärfe und eines ausreichendes Farbunterscheidungsvermögens beim Sportbootführerschein-See auch eine amtlich anerkannte Seeteststelle in Anspruch genommen werden. Die Regelungen von Nummer Nr. 2 der Durchführungsrichtlinien zum Sportbootführerschein-Binnen gelten entsprechend. Grundlage für den Tauglichkeitsnachweis bleibt auch in diesen Fällen das Ärztliche Zeugnis nach Anlage 3 der Durchführungsrichtlinien. 10. Streichung von Anlagen 2 und 5 der Durchführungsrichtlinien Die Anlagen 2 und 5 der Durchführungsrichtlinien sind zu streichen. Es ist sicherzustellen, dass alternativ zu erstellende Formularvorlagen einheitlich und flächendeckend genutzt werden.
5 Seite 4 von Erläuterung der Knotenaufgabe in Anlage 7 der Durchführungsrichtlinien In Anlage 7 Punkt III der Durchführungsrichtlinien ist bei der Aufgabenstellung der Satz Von maximal sieben gestellten Aufgaben müssen sechs mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden zu streichen und durch den Satz Von maximal sieben gestellten Knoten müssen sechs mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt und deren Verwendung richtig erklärt werden zu ersetzen. 12. Durchführung der praktischen Prüfung für den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen Die praktische Prüfung an Bord wird von einem Prüfer durchgeführt. Dieser nimmt eine abschließende Bewertung der praktischen Prüfung vor und teilt diese dem Prüfungsausschuss mit. Die Knoten können im Rahmen der praktischen Prüfung auch von einem anderen Prüfer der Prüfungskommission geprüft werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Vera Lang
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Mehrb) In dem neuen Satz 5 wird die Altersangabe 68 durch die Altersangabe 72 ersetzt. c) Nach dem neuen Satz 8 werden folgende Sätze 9 bis 11 eingefügt:
Die Durchführungsrichtlinien Sportküstenschifferschein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1999 (VkBl. S. 577), die zuletzt durch Erlass vom 14. Juni 2011 WS 25/6234.3/3-SSeeSS (VkBl. S. 440)
Mehra) In Satz 2 wird die Altersangabe 68 durch die Altersangabe 72 ersetzt.
I. Die Durchführungsrichtlinien Sportsee-/Sporthochseeschifferschein in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1998 (VkBl. S. 116), die zuletzt durch Erlass vom 14. Juni 2011 WS 25/6234.3/3-SSeeSS
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