Der Tierversuchsantrag. Pflicht
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- Ingeborg Abel
- vor 8 Jahren
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1 Universität Ulm Tierforschungszentrum 06. Oktober 2015 Der Tierversuchsantrag Anzeigepflicht Genehmigungspflicht nach 8a Abs.1 und 3. TierSchG nach 8 Abs. 1 TierSchG Einreichung immer über den Tierschutzbeauftragten Formulare zu Genehmigungs- Anzeige- Pflicht Mitteilungs- plus Anlagen 1
2 2 Genehmigungspflicht: TV im wissenschaftlichen Sinn, die mit SLS verbunden sein können, aber u.u. auch Organentnahmen oder Weiterbildungen Anzeigepflicht: u.a. Gewinnung von Stoffen, Aus-, Fort- und Weiterbildung nach erprobtem Verfahren (Serum/Ak-gewinnung, Infektionsnachweis: Tollwut oder Toxinnachweis: Lebensmittelvergiftung - Botulinumtoxin, kosmetische Botox-Toxin) < Für beide gilt: EIN Formular > Einreichung immer über den Tierschutzbeauftragten betrifft gesamten Schriftwechsel mit dem Regierungspräsidium (RP) Punkt 1, Personenbezogener Teil: Antragsteller, Leiter, Stellvertreter, sonstige Personen >> berufliche Qualifikationen*? Nachweis tierexperimenteller Fachkenntnisse/Erfahrungen inklusive Betäubung* und Tötung: Prüfung ist spezifisch für das beantragte Experiment (Tierart, Art des Eingriffs ) jeweils eine Einzelfallprüfung Anlage Personenbogen : einmalig einreichen, wird am TFZ und am RP hinterlegt, neuerworbene Qualifikationsnachweise mit neu ausgefülltem Formular nachreichen Antragsform: übersichtlich, gut verständlich und schlüssig lesbar! Grafiken, Zeitachsen, Tabellen soviel wie möglich und sinnvoll - das Antragsvolumen am RP ist erheblich!!!
3 P e r s o n e n b o g e n 3
4 TierSchG > neugefaßt 2006, zuletzt geändert 28.Juli Abs. 1 Satz 3: Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. 7Abs. 2 Satz 1: Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken 7a Abs. 1 Satz 1: Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:.. >> vernünftiger Grund im rechtlichen Sinn 7a Abs.2 Satz 1: Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten.. >> Unerlässlichkeit 4
5 Ab Punkt 2: Inhalt des Tierversuches 2.2 Rechtsgrundlage bei Anzeigen, z.b. Gewinnung von Geweben (nach Vorbehandlung), Weiterbildung, ff Wissenschaftlicher Hintergrund Rechtsgrundlage bei genehmigungspflichtigen TV ( 7a Abs.1) Wissenschaftliche Begründung: Versuchszweck und Unerlässlichkeit, Alternativmethoden möglich?, Stand der Wissenschaft/Literaturrecherche, (eigene) Vorarbeiten, ethische Vertretbarkeit (2.5) ff Tiere Art, Anzahl, Geschlecht Herkunft der Tiere Genetisch veränderte Linien: IMMER: Anwendung der richtigen Nomenklatur bei belasteten Linien plus Anlage Abschlußberichte Biometrische Planung plus Anlage Biometrie / biometrisches Gutachten >> Tabellarische Darstellungsform über alle Versuchsgruppen! 5
6 2.4. Praktische Durchführung Ort: 1) Tierhaltung 2) Durchführungsort TFZ und Tierhaltungsbereich pauschal ( 11 Genehmigung liegt vor) ABER: Räume außerhalb des TFZ im Einzelnen angeben! >> Anschrift, Raumnummer Dauer:Tierversuchsantrag/- Anzeige : max. 5 Jahre möglich 4-Mitteilung: 3 Jahre Art der Tierhaltung: entweder ausführlich beschreiben oder wie am TFZ üblich Hygieneüberwachung: entspr. FELASA Protokoll, keine pathogenen oder anderweitige mikrobiell Erreger, die Einfluß auf den vorgestellten TV nehmen können. 6
7 2.4.4 Eingriffe am Versuchstier: Wo: ggf. Räume außerhalb des TFZ Haltungsform: wie am TFZ üblich Hygiene, Hygienemanagement: s.o. Eingriffe: Welcher (operativer) Eingriff ist an den Tieren vorgesehen? Wie viele Tiere sind vorgesehen? Begründung für die Tierzahlen s.o.! Detaillierte Volumina: ggf. auf Tabelle der GV-SOLAS beziehen (gv-solas.de) Was wird am wachen, was am betäubtentier durchgeführt? Welche Materialien UND deren (toxischen, reizenden, ect.) Eigenschaften Narkoseregime Merke: Messungen am toten Tier im Text deutlich beschreibend trennen! 7 Wie hoch ist die Schmerz-/Streß-/Leidens-Belastung? am einzelnentier und auch in den einzelnen Gruppen? Intensität der Belastung? Häufigkeit? Addition? Zeit-Dauer? Schmerzlindernde/ Belastungsmindernde Maßnahmen?
8 2.4.4 Eingriffe am Versuchstier: Kontrolle und Versorgung nach Eingriff bzw. OP? postoperative Analgesie Ggf. versuchsspezifisch (!) Score Sheet zur objektiven (!) Belastungsbeurteilung Abbruchkriterien festlegen: nachvollziehbar, realistisch, versuchsspezifisch Tötungsmethode und Sachkundenachweis Definition Abbruchkriterien = Voraussage, wann ein Versuchstier stirbt = Festlegung eines Zeitpunktes, um die Belastung am Tier zu beenden bzw. das Tier aus dem Versuch zu nehmen. 8
9 Ausnahmegenehmigung 9
10 TierSchVersV > vom 01. August 2013, zuletzt geändert 31.August Anforderungen an die Sachkunde /Kenntnisse und Fähigkeiten 16 Abs. 1 Satz 1: Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 der TierSchVersV verfügen. >> Grundsatz! Unabhängig von der beruflichen Qualifikation! 16Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2: Tierversuche = Eingriff(e) am Tier (Applikationen, Schwanzspitzenbiopsie, Blutprobe, Ohrmarkierung ) dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium, sofern (!) sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (z.b. versuchstierkundlicher Kurs), oder Nr.3. von Personen, die nachweislich im Rahmen einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Tierpfleger, Biologielaborant,.) die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, durchgeführt werden. 16 Abs. 1, Satz 5: Die zuständige Behörde genehmigt Ausnahmen, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist. >> betrifft alle Berufsgruppen außerhalb o.g. Berufsgruppen bzw. Definition (MTA, CTA,..) 10 > s. Formular Ausnahmegenehmigung nach 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV
11 TierSchVersV > vom 01. August 2013, zuletzt geändert 31.August Schmerzlinderung und Betäubung 17 Abs. 2 Satz 1 Schmerzhafte Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur unter Narkose oder lokaler Schmerzausschaltung (Betäubung) durchgeführt werden. >> Grundsatz! 17 Abs. 2 Satz 3 Die Betäubung/Narkose darf bei Wirbeltieren nur von einer Person, die die Voraussetzungen des 7 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes (s. auch Folie 4).dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. (z.b. Arzt, Tierarzt, Zahnarzt,Biologielaborant, sofern Narkose Teil der Ausbildung war) und des 16 Absatz 1 Satz 2 erfüllt.dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium, sofern (!) sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (versuchstierkundlicher Kurs),.. vorgenommen werden. 11 Die zuständige Behörde genehmigt hier KEINE Ausnahmen!
12 TierSchVersV > vom 01. August 2013, zuletzt geändert 31.August Anforderungen an die Sachkunde /Kenntnisse und Fähigkeiten 16 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 u. 2: Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit einer Weiterbildung im Anschluss an ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium (inkl. Arzt, Tierarzt, Zahnarzt), sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, durchgeführt werden (versuchstierkundlicher Kurs/Anzeige zur Aus-,Fort- u. Weiterbildung). 16 Abs. 1, Satz 5: Die zuständige Behörde genehmigt Ausnahmen, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist (Assistenz im TV oder speziell ein TV zur Aus-, Fort- u. Weiter-bildung). >> betrifft alle Berufsgruppen ohne naturwissenschaftliches Hochschulstudium > s. Formular Ausnahmegenehmigung nach 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV 12
13 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuches bedeutet zusätzlich wird erforderlich: nichttechnische Projektbeschreibung (NTP) >> individueller Onlinezugang Vorlage in der 15 Kommission am Regierungspräsidium >> Antrag ohne personenbezogener Teil Antrag auf Änderung oder Erweiterung eines TV-Antrages oder einer Anzeige Neu: entsprechendes Formular Behörde entscheidet bei Eingang, ob Änderung als Anzeige oder als Genehmigungsverfahren behandelt wird mit entsprechend schriftlicher Eingangsbestätigung Grundsatz: vor Beginn eines TV-Projektes oder einer Änderung IMMER Zuschrift der Behörde (hier: RP-Tübingen) abwarten 13
14 Nichttechnische Projektzusammenfassung: NTP Bundesamt für Risikobewertung (BfR) >> Onlinezugang: individueller Zugang mit Passwort prospektive Information zum TV (Tierart, Zahl, Zweck, Nutzen, Belastung, 3R-Maßnahmen) Eine NTP-Nummer je Antrag Korrektur und Aktualisierung bis zur Genehmigung bei Änderungsanträgen >> mit geänderter NTP-Nummer Zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet!! Adressat der NTP ist die breite Öffentlichkeit. Der Inhalt der NTPs muss für den durchschnittlich informierten Bürger verständlich sein (Kein Fachchinesisch!). 14
15 Tötung zur Organentnahme: 4-Mitteilung NEU: entsprechendes Formular 15
16 Mitteilung nach 4 Abs. 3 TierSchG (Tötung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken) 1.1 Name und Anschrift des Antragstellers sowie Tel.-Nr. und -Adresse 1.2 Bezeichnung des Vorhabens 1.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse ( 4 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) 1.4 Tötungs- & ggf. Betäubungsverfahren Das angegebene Tötungsverfahren ist ein nach Anlage 2 TierSchVersV zulässiges Verfahren Ja /Nein Wenn Nein Begründung 1.5 Tierart(en) & ggf. Genotyp (Angabe der Linie nach der internationalen Nomenklatur) sowie Alter & Geschlecht der Tiere 1.6 Anzahl der Tiere und Begründung der angegebenen Anzahl 1.7 Bezugsquelle - Herkunft der Tiere 1.8 Ort der Versuchstierhaltung gemäß 1 Abs. 1 TierSchVersV bzw. anderer nach 2 Abs. 1 Satz 3 TierSchVersV zulässiger Ort (z.b. bei Wildtieren) 1.9 Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Vorhabens 16
17 2 Personen 2.1 Leiter des Vorhabens Name und Anschrift Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Versuchstierkundliche Kenntnisse gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 TierSchVersV i.v.m. Anlage 1 Abschn. 2 TierSchVersV liegen vor Erfahrung mit dem angezeigten Tötungsverfahren bezogen auf die jeweilige/n Tierart/en 2.2 Ggf. Stellvertretender Leiter des Vorhabens (Optionale Angabe) Name und Anschrift Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Versuchstierkundliche Kenntnisse gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 TierSchVersV i.v.m. Anlage 1 Abschn. 2 TierSchVersV liegen vor Erfahrung mit dem angezeigten Tötungsverfahren bezogen auf die jeweilige/n Tierart/en 2.3 Sonstige Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe oder Behandlungen an Tieren vornehmen Namen der Personen und deren jeweilige Tätigkeit Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Versuchstierkundliche Kenntnisse gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 TierSchVersV i.v.m. Anlage 1 Abschn. 2 TierSchVersV liegen für alle unter genannten Personen vor Ja/ Nein Wenn Nein nähere Erläuterung für alle unter aufgeführten Personen (z.b. lediglich assistierende Tätigkeit) Erfahrung der Personen mit dem angezeigten Tötungsverfahren bezogen auf die jeweilige/n Tierart/en 3. Mit der Unterschrift verpflichten sich der Leiter und - soweit benannt - sein Stellvertreter, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstier-Verordnung zu übernehmen sowie den Weisungen des Tierschutzbeauftragten Folge zu leisten. Gleichzeitig wird die Kenntnis des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung bestätigt. Ort und Datum... Unterschrift des Leiters & ggf. des stellvertretenden Leiters Sichtvermerk des Tierschutzbeauftragten der Einrichtung
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