Anhörung zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

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1 ift, Postfach , Rosenheim Bauministerkonferenz An den Vorsitzenden der Fachkommission Bautechnik Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Ministerialrat Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Dorotheenstr. 10 Referat 25 Bautechnik Stuttgart Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Telefon Rosenheim hes Mai 2016 Anhörung zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Sehr geehrter Herr Ministerialrat Dr. Scheuermann, im Namen des Arbeitskreises der bauaufsichtlich anerkannten Schallprüfstellen (Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse und für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung nach Art. 25 MBO:2012, siehe Anlage und Webseite möchten wir bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 2. Mai 2016 im Rahmen des Anhörungsverfahrens unsere Anmerkungen zum Entwurf der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) machen. Als Prüfstellen die nach LBO für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse anerkannt sind werden wir die Regeln aus dieser VV TB umsetzen müssen und sind daher von den Regelungen in dieser VV TB direkt betroffen. Im Folgenden finden Sie unsere Anmerkungen zum Entwurf der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in der Fassung vom : Zum Abschnitt A 5 Schallschutz: A 5.2 Technische Anforderungen Neben der DIN 4109 Teile 1, 2, 31 bis 36:2016 (Anforderungen, Rechnerische Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen, Eingangsdaten/Bauteilkatalog) sollte auch der Teil 4 (Messtechnische Nachweise) bauaufsichtlich eingeführt werden. Begründung: Um den erforderlichen Schallschutz nach DIN 4109 nachzuweisen sind konkrete Regelungen zum Nachweis erforderlich um Missverständnisse zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Nachweis kann über Berechnung und Anwendung des Bauteilkatalogs erfolgen, weshalb die bauaufsichtliche Einführung der Teile 2 und 31 bis 36 wichtig ist. Parallel muss aber auch der messtechnische Nachweis möglich sein um die / 507

2 Blatt 2 von 5 Anwendbarkeit von neuen innovativen Konstruktionen, die nicht über den Bauteilkatalog abgedeckt werden, zu gewährleisten. Um diesen messtechnischen Nachweis klar zu regeln und ein einheitliches und transparentes Vorgehen der Prüfstellen verbindlich festzulegen sind die in Teil 4 der DIN 4109 festgelegten Regelungen erforderlich, die damit auch bauaufsichtlich eingeführt werden sollten. Anlage A 5.2/1 zu DIN : Wir würden empfehlen auch den informativen Anhang B bauaufsichtlich einzuführen. Begründung: In der Vergangenheit hat es immer wieder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Lärm aus haustechnischen Anlagen auch im eigenen Wohnbereich gegeben (z.b. AZ 67 S 267/03 des LG Berlin), so dass wir bauaufsichtliche Regelungen für maximale A-bewertete Schalldruckpegel in der eigenen Wohnung, erzeugt von heiztechnischen Anlagen im eigenen Wohnbereich, auch als sinnvoll ansehen. Anlage A 5.2/4: Folgender Satz sollte aus unserer Sicht zur Verdeutlichung angefügt werden, Der Nennwert für den Konstruktionsaufbau L w darf hierbei nicht rechnerisch nach DIN 4109 anhand der dynamischen Steifigkeit der Gummifasermatten / PU-Schaummatten ermittelt werden, sondern ist bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (national: AbZ, europäisch: ETB) zu entnehmen. Begründung: Es sollte vermieden werden, dass fälschlicherweise die dynamische Steifigkeit zur Berechnung der bewerteten Trittschallminderung nach dem Verfahren der DIN 4109 (Teil 2 und Teil 34) verwendet wird. zusätzlich sollte folgende Aussage (in Abschn. A5.2/4 zu DIN ) aufgenommen werden: Bei Dämmstoffen, die nicht aus Mineralfasern, Holzweichfaserplatten oder elastifiziertem Polystyrol bestehen, darf die bewertete Trittschallminderung nicht nach dem Rechenverfahren der DIN 4109 aus dem Wert der dynamischen Steifigkeit s ermittelt werden. Begründung: Diese Aussage spiegelt den aktuellen Kenntnisstand wieder und ist für viele nicht genormte Trittschalldämmstoffe bestätigt. Die Berechnung der Trittschallminderung aus der dynamischen Steifigkeit s nach DIN EN führt für die genannten Dämmstoffe zu Ergebnissen, die z.t. deutlich von Prüfergebnissen abweichen. Für das öffentliche Baurecht sollte daher das Berechnungsverfahren nach DIN 4109 (Teil 2 und Teil 34) bei den genannten Dämmstoffen nicht angewendet werden. Stattdessen ist auf die bauaufsichtlichen Zulassungen (AbZ, ETB) zu verweisen.

3 Blatt 3 von 5 Zum Abschnitt C2 Voraussetzung zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach 22 MBO : Konkret C und hier die Anlage C (2014/2) Die Regelungen zum Schallschutznachweis für Innentüren sind auf die neue DIN 4109 umzustellen. Es muss im ersten Satz von Abschnitt 2 der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes R w,r ersetzt werden durch das bewertete Schalldämm-Maß. Im Abschnitt 3 (Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen) ist der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maß R w,r zu ersetzen durch das bewertete Schalldämm-Maß R w. Rechenwerten sondern mit Laborprüfwerten / Nennwerten. Konkret C und hier die Richtlinie über Rollladenkästen RokR in der Fassung vom Oktober 2013 Die Regelungen zum Schallschutznachweis für Rollladenkästen sind auf die neue DIN 4109 umzustellen. Daher muss im Abschnitt 3 der Verweis auf Beiblatt 1 zu DIN 4109: , Tabelle 41 ersetzt werden durch DIN : , Tabelle 6 und der Verweis auf Beiblatt 1 zu DIN 4109: , Abschnitt ersetzt werden durch DIN : , Abschnitt Weiterhin muss im ersten Satz von Abschnitt 3 der zugehörige Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes ersetzt werden durch das bewertete Schalldämm-Maß. Im Abschnitt 4 (Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen) ist das bewertete Schalldämm-Maß R w,r = zu ersetzen durch R w =. Rechenwerten sondern mit Laborprüfwerten / Nennwerten. Außerdem müssen die Verweise auf Tabellenverfahren und Nachweisberechnungen aktualisiert werden. Zum Abschnitt C4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach 16a Absatz 3 MBO bedürfen: Anlage C 4.1 Es ist die Norm-Flankenpegeldifferenz D n,f zu ermitteln. Der Verweis auf das bewertete Schall-Längsdämm-Maß R L,w,R ist zu löschen bzw. wie folgt zu ersetzen. Im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ist die bewertete Norm-Flankenpegeldifferenz D n,f,w bezogen auf die in DIN (Abschnitt 4.2.4) angegebenen Bezugskopplungslängen l 0 anzugeben. Rechenwerten sondern mit Laborprüfwerten / Nennwerten. Diese müssen als Eingangsgröße für das Rechenverfahren (um Fehlinterpretationen zu vermeiden) einheitlich, d.h. bezogen auf fest vorgegebene Bezugskopplungslängen l 0 angegeben werden. Zur Technischen Regel WDVS mit ETA nach ETAG 004 (Entwurf ) Konkret Abschnitt 4 Schallschutz Es sollten Regelungen zum Nachweis der Nennwerte getroffen werden. Z.B.: Der Nennwert der Verbesserung des bewerteten Schalldämm-Maßes sollte nach DIN EN ISO

4 Blatt 4 von 5 (Abschnitt G) ermittelt werden, wobei R w für alle Bezugswände, d.h. auch für die schwere Bezugswand nach DIN EN ISO , Anhang B.2 und B.4, als R w,direct ausgewertet wird. Begründung: Die ETAG 004 nimmt hinsichtlich des Messverfahrens pauschal Bezug auf DIN EN ISO , Anhang G. Diese unterscheidet hinsichtlich der Kenngrößen zwischen Messungen auf der schweren Bezugswand nach DIN EN ISO , Anhang B.2 und B.4. Hierfür sollen als Einzahlangaben die bewertete Verbesserung des Schalldämm-Maßes R w,heavy bzw. R w,light angegeben werden. Für alle anderen Grundwände wird R w,direct ausgewiesen. Den verschiedenen Kenngrößen liegt ein unterschiedliches Bewertungsverfahren zugrunde, so dass hier auch unterschiedliche Schalldämmwerte ermittelt werden können. Für das bisherige Nachweisverfahren über Zulassung (Basis Weber, L., Brandstetter, D., Einheitliche schalltechnische Bemessung von Wärmedämmverbundsystemen, Forschungsbericht ibp Stuttgart, 2003) wurde R w,direct als Nennwert und Basis hergenommen. Um eine einheitliche Regelung bei der Anwendung zu treffen sollte auch bei der Anwendung der ETAG 004 hier die Kenngröße R w,direct herangezogen werden. Mit besten Grüßen ift Rosenheim Dr. Joachim Hessinger, Dipl.-Phys. Prüfstellenleiter nach LBO Bauteile Anlage: Liste der Mitglieder des Arbeitskreises bauaufsichtlich anerkannter Schallprüfstellen Stand März 2016

5 Blatt 5 von 5 Anlage Fraunhofer-Institut für Bauphysik IBP Herrn Dr. rer. nat. L. Weber / Herrn M.BP. Dipl.-Ing. (FH) S. Öhler Nobelstraße Stuttgart Tel / / Fax / Lutz.Weber@ibp.fhg.de, sven.oehler@ibp.fraunhofer.de Institut für Akustik und Bauphysik Herrn Prof. Dr. E.J. Voelker / Herrn Dipl.-Ing. W. Teuber Kiesweg Oberursel-Stierstadt Tel / Fax / info@iab-oberursel.de Institut für Strömungsmechanik und Technische Akustik der Technischen Universität Berlin Herrn Prof. Dr. M. Möser / Herrn Dr.-Ing. R. Tschakert Einsteinufer Berlin Tel / Fax 0 30 / akustik-pruefstelle@tu-berlin.de PfB Prüfzentrum für Bauelemente Herrn Dipl.-Ing. (FH) A. Wastlhuber, M.Eng. Lackermannweg Stephanskirchen Tel / Fax / info@pfb-rosenheim.de a.wastlhuber@pfb-rosenheim.de Mitglieder ITA-Ingenieurgesellschaft für Technische Akustik mbh Herr Dipl. Ing. G. Eßer Max-Planck-Ring Wiesbaden Tel / Fax / ita-wiesbaden@ita.de ift Rosenheim GmbH Schallschutzzentrum- Herrn Dr. J. Hessinger / Herrn Dipl.-Ing.(FH) B. Saß Theodor Gietl Straße Rosenheim Tel / bzw Fax / hessinger@ift-rosenheim.de sass@ift-rosenheim.de MFPA Leipzig GmbH Herrn Dipl. Phys. D. Sprinz Hans-Weigel-Straße 2 b Leipzig Tel / Fax / sprinz@mfpa-leipzig.de SWA Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH Herrn Dipl.-Ing. B. Gebing / Herrn Prof. Dr. L. Siebel / Herrn Dr. A. Siebel Charlottenburger Allee Aachen Tel / Fax / as@swagmbh.de

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