SCHLATT TG Reglement Wasserversorgung
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- Jonas Pfeiffer
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1 SCHLATT TG Reglement Wasserversorgung Ausgabe 1999
2 Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 2
3 Reglement Wasserversorgung Ausgabe 1999 Inhaltsverzeichnis Seite A. EINLEITUNG 5 AUFGABEN DER WASSERVERSORGUNG 5 DEFINITION DES WASSERVERSORGUNGSREGLEMENTES 5 B. WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT 5 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5 Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 5 Art. 2 Zuständigkeit und Aufgabe der Gemeinde 5 Art. 3 Umfang der Versorgung 6 Art. 4 Wasserversorgung der Gemeinde 6 II. LEITUNGSNETZ 6 Art. 5 Leitungsnetz, Definitionen 6 Art. 6 Erstellung 6 Art. 7 Hydrantenanlagen 6 Art. 8 Betätigung von Hydranten und Schiebern 7 Art. 9 Beanspruchung von Privatgrund 7 Art. 10 Brunnenleitungen und deren Wasserfassungen 7 III. HAUSANSCHLUSSLEITUNG 7 Art. 11 Definition 7 Art. 12 Erstellung und Werkpläne 7 Art. 13 Technische Bedingungen 7 Art. 14 Durchleitungsrechte 7 Art. 15 Eigentumsverhältnisse an der Hausanschlussleitung 8 Art. 16 Unterhalt 8 Art. 17 Stilllegung 8 IV. HAUSINSTALLATION 8 Art. 18 Erstellung 8 Art. 19 Abnahme 8 Art. 20 Kontrolle 8 Art. 21 Technische Vorschriften 8 Art. 22 Unterhalt 9 Art. 23 Wasserbehandlungsanlagen und Regenwassernutzung 9 Art. 24 Frostgefahr 9 V. WASSERABGABE 9 Art. 25 Umfang und Garantie der Wasserlieferung 9 Art. 26 Einschränkung der Wasserabgabe 9 Art. 27 Anschlussgesuch 9 Art. 28 Haftung des Wasserbezügers 10 Art. 29 Wasserableitungsverbot 10 Art 30 Unberechtigter Wasserbezug 10 Art. 31 Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser 10 Art. 32 Wasserabgabe für besondere Zwecke 10 Art. 33 Abnorme Spitzenbezüge 10 VI. MESSUNG UND VERRECHNUNG 11 Art. 34 Einbau 11 Art. 35 Haftung 11 Art. 36 Standort 11 Art. 37 Technische Vorschriften 11 Art. 38 Messung 11 Art. 39 Störungen 11 Art.40 Mehrere Wasserzähler 11 VII. FINANZIERUNG 12 Art. 41 Eigenwirtschaftlichkeit 12 Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 3
4 Art. 42 Bemessung der Gebühren 12 Art. 43 Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen 12 Art. 44 Erschliessungsbeiträge 12 Art. 45 Kostentragung Hausanschlussleitung 12 Art. 46 Festsetzung der Gebühren 12 Art. 47 Anschlussgebühren 12 Art. 48 Benützungsgebühr (Wasserzins) 13 Art. 49 Fälligkeiten 13 VIII. EINSTELLUNG DER WASSERLIEFERUNG 13 Art. 50 Verfahren und Gründe 13 Art. 51 Gebührenpflichtige Schuldner 13 Art. 52 Befreiung vom Wasserzins 14 IX. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 14 Art.53 Zuwiderhandlungen 14 Art. 54 Einsprachen 14 Art. 55 Genehmigung und Inkrafttreten 14 Art. 56 Änderung und Revision 14 Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 4
5 A. EINLEITUNG AUFGABEN DER WASSERVERSORGUNG Die Wasserversorgung versorgt die Bevölkerung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Menge mit Trink-, Brauch- und Löschwasser. Das Trinkwasser soll hygienisch einwandfrei sein. Die Qualität hat dabei den Anforderungen des Lebensmittelbuches zu entsprechen. Dem Bezüger soll für seine täglichen Lebensgewohnheiten stets genügend Wasser mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen, vorbehalten bleiben die Versorgung besonders hoher Bauten, sowie die Einschränkungen gemäss den Art. 26 und 27. Das Wasser wird im Brandfall auch zu Löschzwecken eingesetzt. Bei der Dimensionierung der Verteilnetze und der Festlegung von Lage und Inhalt der Behälter sind die Belange der Brandbekämpfung angemessen zu berücksichtigen. Die Bewässerung von Kulturen in grösserem Umfang, landwirtschaftlich genutztem Boden und Grossgärtnereien ist in der Regel ausgeschlossen. Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Die Wasserversorgung unterstützt alle Gewässerschutz-Massnahmen, insbesondere für die Sicherstellung der bestehenden und zukünftigen Grundwasser - und Quellfassungen. Bei Wassermangel haben die Organe und Betriebe für die öffentliche Sicherheit, der Gesundheit und Hygiene und der Nahrungsmittelversorgung Vorrang. Die Wasserversorgung trifft die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen. DEFINITION DES WASSERVERSORGUNGSREGLEMENTES Das Wasserversorgungsreglement bildet die rechtliche Grundlage für Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen auf Gemeindeebene, es regelt die Beziehungen zwischen Wasserversorgung und Wasserbezüger. B. WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Bau, Betrieb und Unterhalt, sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung und den Bezügern. Art. 2 Zuständigkeit und Aufgabe der Gemeinde Die Gemeinde erstellt, betreibt und unterhält ihre Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 5
6 Die Wasserversorgung ist ein gemeindeeigenes Werk, das im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unter Aufsicht des Gemeinderats steht. Der Gemeinderat kann eine Kommission einsetzen und ihr die nötigen Kompetenzen übertragen. Art. 3 Umfang der Versorgung Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe, zu den Bedingungen des Wasserversorgungsreglementes und den jeweiligen Tarifbestimmungen. Gleichzeitig sorgt die Wasserversorgung in diesem Umfang für den Brandschutz. Art. 4 Wasserversorgung der Gemeinde Der Perimeter des Versorgungsgebietes soll mit demjenigen des Baugebietes übereinstimmen. Ausserhalb des Baugebietes ist die Wasserversorgung nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sie fördert jedoch entsprechend ihren Möglichkeiten die Versorgung von bestehenden sowie neuen, standortgebundenen Liegenschaften, die ausserhalb des Baugebietes liegen. II. LEITUNGSNETZ Art. 5 Leitungsnetz, Definitionen Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen. Hauptleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, von denen aus die Versorgungsleitungen eingespeist werden. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach Massgabe der baulichen Entwicklung und auf Grund des gültigen Zonenplanes erstellt. Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungs-gebietes, an die die Hausanschlussleitungen angeschlossen sind. Die Versorgungsleitungen dienen der Erschliessung der Grundstücke. Art. 6 Erstellung Für die Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen ist die Wasser-versorgung zuständig. Die Anlagen sind nach den Bedingungen der technischen Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) auszuführen. Art. 7 Hydrantenanlagen Die Wasserversorgung sorgt im Auftrag der Gemeinde für die Errichtung der Hydrantenanlagen. Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 6
7 Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung. Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten gegen entsprechende Kostendeckung durch die Gemeinde. Art. 8 Betätigung von Hydranten und Schiebern Das Oeffnen der Hydranten, das Entlüften und Entleeren, sowie das Umstellen von Schiebern ist Unbefugten verboten. Art. 9 Beanspruchung von Privatgrund Jeder Bezüger bzw. Grundeigentümer ist gehalten, Durchleitungsrechte für Leitungen zu gewähren und gestattet das Versetzen von Schiebern und Hydranten, sowie das Anbringen der entsprechenden Hinweistafeln auf seinem Privatgrund. Vorbehalten bleiben Art. 676 und 742 ZGB. Art. 10 Brunnenleitungen und deren Wasserfassungen Der Betrieb und Unterhalt der Brunnen, deren Leitungsnetze und Wasserfassungen ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten Aufgabe der Gemeinde. III. HAUSANSCHLUSSLEITUNG Art. 11 Definition Die Hausanschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation. Art. 12 Erstellung und Werkpläne Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung wird durch die Wasserversorgung bestimmt. Art. 13 Technische Bedingungen Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann das Werk für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für Ueberbauungen grösserer Ausdehnung können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden. In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an der Versorgungsleitung und, wenn möglich, im öffentlichen Grund zu plazieren ist. Art. 14 Durchleitungsrechte Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden. Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 7
8 Art. 15 Eigentumsverhältnisse an der Hausanschlussleitung Die Anlageteile der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan im öffentlichen Grund stehen im Eigentum des Grundeigentümers ( sämtliche Erstellungskosten gehen zu Lasten des Bauherrn). Art. 16 Unterhalt Die Hausanschlussleitung (inklusive T-Stück, Absperrorgan, Grabarbeiten, Kofferungen und Belagsarbeiten) wird zu Lasten des Grundeigentümers durch die Wasserversorgung unterhalten und erneuert. Schäden die sich an der Hausanschlussleitung zeigen, sind der Wasserversorgung sofort mitzuteilen. Art. 17 Stilllegung Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten des Bezügers vom Verteilnetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zugesichert wird. IV. HAUSINSTALLATION Art. 18 Erstellung Der Wasserbezüger hat die Hausinstallationen auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Diese dürfen nur durch Installateure, die Inhaber einer Bewilligung der Wasserversorgung sind, erstellt, erweitert, verändert oder unterhalten werden. Alle Installationsarbeiten sind der Wasserversorgung zu melden. Art. 19 Abnahme Hausinstallationen können vor der Inbetriebnahme von Organen der Wasserversorgung abgenommen werden. Die Wasserversorgung übernimmt durch diese Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate. Art. 20 Kontrolle Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Hausinstallationen sowie zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu ermöglichen. Bei vorschriftswidrig ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Hausinstallationen hat der Wasserbezüger auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung die Mängel innert der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt er dies, so kann die Wasserversorgung die Mängel auf seine Kosten beheben lassen. Art. 21 Technische Vorschriften Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und zum Betrieb der Verbrauchsanlagen sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) verbindlich. Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 8
9 Art. 22 Unterhalt Der Bezüger hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren seiner Anlagen zu sorgen. Art. 23 Wasserbehandlungsanlagen und Regenwassernutzung Es dürfen nur Wasserbehandlungs und Regenwassernutzungsanlagen installiert werden, welche den Grundlagen des Bundesamtes für Gesundheitswesen entsprechen. Durch den Einbau eines Rückflussverhinderers unmittelbar vor der Anlage, ist ein Rückfliessen des Wassers in das öffentliche Netz zu verhindern. Alle diese Anlagen sind bewilligungspflichtig. Art. 24 Frostgefahr Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten des Bezügers. V. WASSERABGABE Art. 25 Umfang und Garantie der Wasserlieferung Die Wasserversorgung liefert normalerweise ständig und in vollem Umfang. Sie übernimmt indessen hierfür und für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung (Härte, Temperatur des Wassers, usw.) sowie eines konstanten Druckes keine Gewähr. Art. 26 Einschränkung der Wasserabgabe Die Organe der Wasserversorgung können die Wasserabgabe einschränken oder zeitweise unterbrechen: im Falle höherer Gewalt bei Betriebsstörungen bei Wasserknappheit bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen. Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen in der Belieferung besorgt. Sie übernimmt aber keinerlei Haftung für irgendwelche nachteilige Folgen und gewährt deswegen auch keine Ermässigung des Wasserzinses. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden den Wasserbezügern rechtzeitig bekanntgegeben. Art. 27 Anschlussgesuch Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein Anschlussgesuch einzureichen. Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieses Reglementes (Art.12) und des gültigen Beitrags- und Anschlussgebühren - Reglementes. Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 9
10 Solange Installationen und Apparate nicht den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, sowie den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung einen Hausanschluss verweigern. Für die Baueingaben müssen die nötigen Planunterlagen bei der Wasserversorgung eingeholt werden. Die Fertigstellung der Anlagen ist meldepflichtig. Einmess- und Plannachführungskosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Art. 28 Haftung des Wasserbezügers Der Wasserbezüger haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die er durch unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle, sowie ungenügenden Unterhalt der Wasserversorgung zufügt. Er hat auch für Mieter, Pächter und andere Personen einzustehen, die mit seinem Einverständnis solche Anlagen benutzen. Art. 29 Wasserableitungsverbot Es ist untersagt, ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung, Wasser an Dritte abzugeben oder solches von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. Ebenso ist das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das Oeffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten. Art 30 Unberechtigter Wasserbezug Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden. Art. 31 Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser Der Bezug von Bauwasser, oder von Wasser für andere vorübergehende Zwecke, bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung. Der Bezug ab Hydranten ist nur mit Bewilligung der Wasserversorgung zulässig. Art. 32 Wasserabgabe für besondere Zwecke Jeder Anschluss von Schwimmbassins, Biotopen, Brunnen und dergleichen an das Leitungsnetz, sowie die Wasserabgabe für Kühl - und Sprinkleranlagen, Feuerlöschposten sowie zu Bewässerungszwecken bedarf einer besonderen Bewilligung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere Auflagen zu knüpfen. Art. 33 Abnorme Spitzenbezüge Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen Wasserversorgung und Bezüger. Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 10
11 VI. MESSUNG UND VERRECHNUNG Art. 34 Einbau Die Abgabe und Verrechnung des Wassers erfolgt über Pauschalen oder nach dem Verbrauch, welcher durch einen Wasserzähler festgestellt wird. Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Bei Neu- und Umbauten ist die Hausinstallation so zu planen, dass später ein Wasserzähler eingebaut werden kann. Art. 35 Haftung Der Wasserbezüger haftet für Beschädigungen durch Frost oder solche, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am Wasserzähler keine Aenderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Art. 36 Standort Der Standort des Wasserzählers wird von der Wasserversorgung bestimmt, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grundeigentümers. Dieser hat den Platz für den Einbau des Wasserzählers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Art. 34). Der Wasserzähler muss frostsicher eingebaut und stets leicht zugänglich sein. Art. 37 Technische Vorschriften Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Im weiteren sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW zu beachten. Art. 38 Messung Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. Wird vom Wasserbezüger die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz von +/- 5 % bei 10 % Nennbelastung liegt, so trägt der Grundeigentümer die daraus entstandenen Kosten. Im andern Fall übernimmt die Wasserversorgung die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten. Art. 39 Störungen Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Festsetzung des Wasserzinses der Normalverbrauch der Vorjahre sinngemäss berücksichtigt. Störungen sind der Wasserversorgung sofort zu melden. Vorbehalten bleibt Art. 127 OR (Verjährung nach 10 Jahren), bzw. das jeweils gültige öffentliche Recht, sowie Art. 24/4 OR. Art.40 Mehrere Wasserzähler Wünscht ein Wasserbezüger weitere Wasserzähler, so hat er die Kosten für Anschaffung, Einbau und Unterhalt zu tragen. Die technischen Vorschriften sind einzuhalten. Die Wasserversorgung ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ablesung dieser Zähler zu übernehmen. Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 11
12 VII. FINANZIERUNG Art. 41 Eigenwirtschaftlichkeit Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung soll selbsttragend sein. Für die Kostendeckung stehen die nachfolgenden Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung: Beiträge der öffentlichen Hand. Erschliessungsbeiträge bzw. teilweise oder volle Uebernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer. Anschluss - und Benützungsgebühren der Wasserbezüger. Abgeltung betriebsfremder Leistungen. Sonstige Zahlungen Dritter. Art. 42 Bemessung der Gebühren Anschluss - und Benützungsgebühren richten sich nach dem gültigen Beitrags- und Anschlussgebühren - Reglement und sind so zu bemessen, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden. Art. 43 Kostentragung Hauptleitungen und Versorgungsleitungen Die Kosten zur Erstellung der Hauptleitung trägt die Wasserversorgung. An die Kosten der Versorgungsleitungen haben die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge zu entrichten. Art. 44 Erschliessungsbeiträge Die Eigentümer, deren Grundstücke durch den Bau, den Ausbau oder die Korrektion von Versorgungsleitungen einen besonderen Vorteil erfahren, haben an die Kosten dieser Leitungen Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge ist in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. Art. 45 Kostentragung Hausanschlussleitung Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan und Anschluss an das Verteilnetz, inkl. T-Stück, sind vom Grundeigentümer zu tragen. Art. 46 Festsetzung der Gebühren Die Höhe der einzelnen Gebühren ist in der Beitrags- und Gebührenordnung der Gemeinde Schlatt geregelt. Die Tarifordnung wird durch den Gemeinderat festgelegt. Art. 47 Anschlussgebühren Für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlage wird eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Bei wesentlichen Erweiterungen der Gebäude ist eine Nachzahlung fällig. Die Anschlussgebühr bemisst sich nach den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührenordnung. Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 12
13 Art. 48 Benützungsgebühr (Wasserzins) Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einem Pauschalansatz oder aus einer Grundgebühr und einem Verbrauchspreis pro m3 zusammen, die im Tarifblatt Nr. 2 geregelt sind. Art. 49 Fälligkeiten Akontozahlungen für Anschlussgebühren und Bauwasser werden mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Die definitive Abrechnung erfolgt nach der Schlussabnahme der Bauten. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins erhoben. VIII. EINSTELLUNG DER WASSERLIEFERUNG Art. 50 Verfahren und Gründe Die Wasserversorgung ist berechtigt, mit Zustimmung des Gemeinderates und nach vorheriger schriftlicher Androhung die weitere Abgabe von Wasser ausser den in diesem Reglement bereits erwähnten Gründen zu verweigern, wenn der Bezüger: Einrichtungen und Wasserverbrauchsapparate benützt, die den Vorschriften nicht entsprechen oder Personen oder Sachen gefährden. Rechts- oder tarifwidrig Wasser bezogen hat. Den Beauftragten der Wasserversorgung den Zutritt zu einer Anlage verweigert oder verunmöglicht. Der Begleichung fälliger Wasserrechnungen oder Anschlussgebühren, der Sicherstellung von Zahlungen, oder verlangter Vorauszahlungen nicht nachkommt. Plomben an Zählern und sonstigen plombierten Anlageteilen entfernt oder entfernen lässt. Den Gang der Zähler störend beeinflusst. Schwer oder wiederholt in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Reglementes verstösst. Die Einstellung der Wasserabgabe befreit den Bezüger nicht von der Zahlungspflicht und der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber der Wasserversorgung und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. Für allfällige Folgen der Wassereinstellung besteht keine Haftung. Die Kosten für das Unterbrechen und für die Wiederaufnahme der Wasserlieferung werden dem Bezüger belastet. Art. 51 Gebührenpflichtige Schuldner Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. Ueberdies schulden alle Nacherwerber, die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes noch ausstehenden Gebühren. Die Benützungsgebühren schulden die jeweiligen Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der Liegenschaft. Für nicht eingebrachte Guthaben von Mietern haftet der Eigentümer. Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 13
14 Art. 52 Befreiung vom Wasserzins Die Bürgergemeinde Unterschlatt ist gemäss Abtretungsbeschluss bezüglich Wasserversorgung an die Ortsgemeinde Unterschlatt aus dem Jahre 1956 von Wasserzinszahlungen befreit. IX. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art.53 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie gegen die gestützt auf das Wasserversorgungsreglement erlassenen Verfügungen, werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. Art. 54 Einsprachen Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Wasserversorgung kann innert 20 Tagen von der Zustellung an gerechnet, schriftliche Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. Art. 55 Genehmigung und Inkrafttreten Dieses Reglement der Wasserversorgung tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung der Gemeinde Schlatt in Kraft und ersetzt alle früheren Reglemente. Art. 56 Änderung und Revision Änderungen dieses Wasserreglementes unterliegen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Namens der Gemeindeversammlung Schlatt den, 04. Mai 1998 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per: 01. Januar 1999 Der Tagespräsident: Die Tagesaktuarin: Hans Frei Esther Studer Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 14
15 Reglement Wasserversorgung, Ausgabe 1999 Seite 15
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