Wasserversorgungs- reglement
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- Til Messner
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1 Wasserversorgungs- reglement Ausgabe vom: 20. Dezember 1994
2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 5 Art. 1 Geltungsbereich... 5 Art. 2 Zuständigkeit... 5 Art. 3 Aufgaben der Wasserversorgung... 5 Art. 4 Ökologische Grundsätze... 5 Art. 5 Organisation... 5 II. Betriebsanlagen... 6 Art. 6 Erstellung der Betriebsanlagen... 6 Art. 7 Anlageteile... 6 Art. 8 Leitungsnetz... 6 Art. 9 Hauptleitungen... 6 Art. 10 Versorgungsleitungen... 6 Art. 11 Pflanzungen... 6 Art. 12 Verlegung... 6 Art. 13 Beanspruchung Privatgrund... 6 Art. 14 Hydrantenanlage... 7 III. Hausanschlussleitungen und installation... 7 Art. 15 Hausanschlussleitungen... 7 Art. 16 Leitungsführung... 7 Art. 17 Ausführung... 7 Art. 18 Technische Auflagen... 7 Art. 19 Einbau Absperrschieber... 7 Art. 20 Erwerb von Durchleitungsrechte... 7 Art. 21 Eigentumsverhältnisse... 8 Art. 22 Kosten... 8 Art. 23 Stilllegung... 8 Art. 24 Hausinstallationen... 8 Art. 25 Kontrolle, Zutritt... 8 Art. 26 Technische Vorschriften... 8 Art. 27 Unterhalt... 8 Art. 28 Wasseraufbereitungsanlagen... 8 Art. 29 Frostgefahr
3 IV. Wasserabgabe... 9 Art. 30 Wasserlieferung... 9 Art. 31 Einschränkungen... 9 Art. 32 Wasserlieferung an Gemeinde Wauwil... 9 Art. 33 Anschlussgesuch... 9 Art. 34 Wasserlieferungsvertrag... 9 Art. 35 Haftung Art. 36 Meldepflicht Art. 37 Wasserableitungsverbot Art. 38 Unberechtigter Bezug Art. 39 Vorübergehender Bezug Art. 40 Kündigung Art. 41 Wasser für besondere Zwecke Art. 42 Spitzenbezüge V. Wasserzähler Art. 43 Einbau Art. 44 Haftung Art. 45 Standort Art. 46 Technische Vorschriften Art. 47 Messung Art. 48 Störungen Art. 49 Messfehler Art. 50 Mehrere Wasserzähler VI. Finanzierung Art. 51 Eigenwirtschaftlichkeit Art. 52 Abgeltungen Art. 53 Befreiung gemeindeeigener Bauten Art. 54 Bemessung Art. 55 Sprinkleranlagen Art. 56 Erschliessungsbeiträge Art. 57 Vorschüsse Art. 58 Tarifordnung Art. 59 Rechnungsstellung Wasserzins und Zählermieten Art. 60 Fälligkeiten Art. 61 Haftung
4 VII. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 62 Widerhandlungen Art. 63 Rechtsmittel Art. 64 Revision Art. 65 Inkrafttreten Verordnung Organisation Anschlussgebühren Benützungsgebühren Vorübergehende Wasserabgabe Besondere Anlagen Zahlungsfälligkeiten Inkrafttreten
5 Die Einwohnergemeinde erlässt gestützt auf das kantonale Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 1981 sowie die weiteren eidgenössischen und kantonalen einschlägigen Gesetze und Verordnungen das folgende Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Bau, Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgung der Einwohnergemeinde Egolzwil (nachstehend Wasserversorgung genannt), die Finanzierung sowie die Beziehung zwischen der Wasserversorgung und den Wasserbezügern. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften von Bund und Kanton. Zuständigkeit Die Wasserversorgung ist ein unselbständiger Betrieb des öffentlichen Rechtes und steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Aufsicht und Verwaltung des Gemeinderates. Aufgaben der Wasserversorgung Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet entsprechend der Leistungsfähigkeit der Anlagen für Haushalt Landwirtschaft Gewerbe und Industrie Zu den Bedingungen des vorliegenden Reglementes und der jeweils geltenden Tarifordnung. Die Wasserversorgung sorgt für das Löschwasser des Brandschutzes. Ökologische Grundsätze Die Quellen und Grundwasserfassungen, die die Wasserversorgung speisen, haben den Qualitätsnormen zu entsprechen, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben werden. Quellen und Grundwasserfassungen, die nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sind zu sanieren. Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke, welche sich im Bereich des Quellund Grundwassergebietes befinden, sorgfältig zu bewirtschaften, damit das Quellund Grundwasser nicht verunreinigt wird. Die festgelegten Schutzzonen sind einzuhalten. Die Wasserversorgung hat das Wasser mindestens einmal jährlich, bei kritischen Werten mehrmals, kontrollieren zu lassen. Art. 5 Organisation Die Wasserversorgung steht unter der Oberaufsicht des Gemeinderates von Egolzwil. Dieser kann die Aufsicht einem Ratsmitglied übertragen. Der technisch richtige Betrieb und Unterhalt liegt beim Wassermeister, der vom Gemeinderat gewählt wird. Das Rechnungswesen führt dagegen die Gemeindebuchhaltung. 5
6 II. Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Betriebsanlagen Erstellung der Betriebsanlagen Die Betriebsanlagen der Wasserversorgung werden grundsätzlich aufgrund des Wasserversorgungsplanes erstellt. Anlageteile Die Wasserversorgung ist Eigentümerin oder durch Dienstbarkeiten gesicherte Quellfassungen, Grundwasserfassungen, Pumpanlagen, Reservoirs, Fernwirkanlagen, das gesamte Haupt und Versorgungsleitungsnetz inkl. Hauptleitungsschiebern, Hydranten sowie alle übrigen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen und Dienstbarkeiten oder sind durch Dienstbarkeiten gesichert. Diese Anlagen werden von der Wasserversorgung Egolzwil erstellt. Leitungsnetz Das Leitungsnetz der Wasserversorgung umfasst sämtliche im Eigentum der Wasserversorgung stehenden Leitungen (nachstehend öffentliche Wasserleitungen genannt) sowie die Hydrantenanlagen. Hauptleitungen Hauptleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, von denen aus die Versorgungsleitungen angespeist werden. Sie sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach Massgabe der baulichen Entwicklung und aufgrund des generellen Wasserversorgungsprojektes erstellt. In der Regel zweigen von den Hauptleitungen keine direkten Hausanschlussleitungen ab. Art. 10 Versorgungsleitungen Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, an die Hausanschlussleitungen angeschlossen werden können. Die dienen der Erschliessung der Grundstücke. Art. 11 Pflanzungen Baumpflanzungen über Wasserleitungen sind nicht gestattet. Art. 12 Verlegung Die Kostentragung bei der Verlegung einer Haupt- und Versorgungsleitung richtet sich nach Art. 691 ZGB. Art. 13 Beanspruchung Privatgrund Jeder Abonnent bzw. Grundeigentümer ist gehalten, Durchleitungsrechte für Leitungen zu gewähren und gestattet das Ersetzen von Schiebern und Hydranten sowie das Anbringen der entsprechenden Hinweistafeln auf seinem Privatgrund. Vorbehalten bleiben die Art. 676 und 742 ZGB. 6
7 Art. 14 Hydrantenanlage Die Wasserversorgung hat für die Errichtung der Hydranten zu sorgen. Die Erstellungs-, Unterhalts- und Reparaturkosten gehen zu Lasten der Einwohnergemeinde. Der Standort der neuen Hydranten ist mit dem Feuerwehrkommandanten abzusprechen. Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr für den Brandfall und für Übungen zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung. Das Öffnen der Hydranten, das Entlüften und Entleeren, das Umstellen von Schiebern und die Entnahme von Wasser aus Hydranten ist Unbefugten verboten. III. Hausanschlussleitungen und installation Art. 15 Hausanschlussleitungen Hausanschlussleitungen verbinden die öffentlichen Wasserleitungen mit der Hausinstallation. In Ausnahmefällen kann der Hausanschluss auch an eine Hauptleitung erfolgen. Art. 16 Leitungsführung Leitungsführung und Art der Hausanschlussleitung werden durch die Wasserversorgung bestimmt. Art. 17 Ausführung Der Grundeigentümer darf die Hausanschlussleitung nur durch einen der konzessionierten Installateure ausführen lassen, die von der Wasserversorgung dazu ermächtigt worden ist. Art. 18 Technische Auflagen Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für Überbauungen grösseren Ausmasses bleiben der Wasserversorgung Sonderregelungen vorbehalten. Art. 19 Einbau Absperrschieber In jede Hausanschlussleitung ist möglichst nahe an der öffentlichen Wasserleitung und wenn möglich in öffentlichem Grund ein Absperrschieber einzubauen. Art. 20 Erwerb von Durchleitungsrechte Der Erwerb notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des anschliessenden Grundeigentümers. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten im Grundbuch eingetragen werden. 7
8 Art. 21 Eigentumsverhältnisse Die Anlageteile der Hausanschlussleitung ab der öffentlichen Wasserleitung, inkl. T-Stück und Absperrschieber sind im Eigentum des Grundeigentümers. Art. 22 Kosten Die Hausanschlussleitung, inkl. T-Stück und Absperrschieber, ist durch den Grundeigentümer auf seine Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern. Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung zeigen, sind der Wasserversorgung unverzüglich zu melden. Art. 23 Stilllegung Unbenützte Hausanschlussleitungen können von der Wasserversorgung zu Lasten des bisherigen Benützers vom öffentlichen Wasserversorgungsnetz abgetrennt werden, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zugesichert werden kann. Art. 24 Hausinstallationen Der Wasserbezüger hat die Hausinstallationen auf eigene Kosten durch einen konzessionierten Installateur zu erstellen und unterhalten zu lassen. Art. 25 Kontrolle, Zutritt Den Beauftragten der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Hausinstallationen, Abschlussschiebern und zum Ablesen der Wasserzähler ungehindert Zutritt zu gewähren. Bei vorschriftswidrig ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Hausinstallationen hat der Wasserbezüger auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung hin die Mängel innerhalb der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt er dies, so kann die Wasserversorgung die Mängel auf Kosten des säumigen Wasserbezügers bzw. Grundeigentümers beheben lassen. Art. 26 Technische Vorschriften Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und zum Betrieb der Verbrauchsanlagen sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des Schweiz. Vereins des Gas- und Wasserfaches verbindlich. Art. 27 Unterhalt Der Wasserbezüger hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren seiner Hausinstallationen zu sorgen. Art. 28 Wasseraufbereitungsanlagen Es dürfen nur amtlich zugelassene Wasseraufbereitungs- bzw. Wasserbehandlungsanlagen installiert werden. Durch Einbau eines Rückflussverhinderers unmittelbar vor der Anlage, ist ein Rückfliessen des Wassers in das öffentliche Netz zu verhindern. Art. 29 Frostgefahr Bei andauernder Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zu Lasten des Wasserbezügers. 8
9 IV. Wasserabgabe Art. 30 Wasserlieferung Die Wasserversorgung ist für eine dauernde und ausreichende Wasserlieferung besorgt. Sie bietet indessen hierfür und für die Einhaltung bestimmter Anforderungen (härte, Temperatur, Druck, usw.) keine Gewähr. Art. 31 Einschränkungen Die Wasserversorgung kann die Wasserabgabe einschränken oder zeitweise unterbrechen: Im Falle von höherer Gewalt Bei Betriebsstörungen Bei Wasserknappheit Bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen in der Wasserzufuhr besorgt. Sie übernimmt aber keinerlei Haftung für irgendwelche nachteilige Folgen und gewährt deswegen auch keine Ermässigung des Wasserzinses. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden den Wasserbezügern rechtzeitig mitgeteilt. Art. 32 Wasserlieferung an Gemeinde Wauwil Im separaten Lieferungsvertrag aus dem Jahre 1974 zwischen den Gemeinden Wauwil und Egolzwil ist die Wasserlieferung an die Gemeinde Wauwil geregelt. Art. 33 Anschlussgesuch Mit dem Einreichen des Baugesuches ist das Gesuch um einen Wasseranschluss enthalten. Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieses Reglementes und der dazugehörigen Tarifordnung. Sie bildet in der Regel einen Bestandteil der ordentlichen Baubewilligung. Solange Installationen und Apparate nicht den eidg. und kant. Vorschriften sowie den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung einen Hausanschluss verweigern. Art. 34 Wasserlieferungsvertrag Mit dem Anschluss an die Wasserversorgung anerkennt der Liegenschaftseigentümer die Bestimmungen dieses Reglementes. Die Wasserlieferung erfolgt erst, nachdem der Gesuchsteller eine Akontozahlung in der Höhe der mutmasslichen Anschlussgebühr entrichtet hat. 9
10 Art. 35 Haftung Die Wasserbezüger haften gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle, sowie ungenügenden Unterhalt der Wasserversorgung zugeführt werden. Sie haften auch für Mieter, Pächter und andere Personen, die mit ihrem Einverständnis solche Anlagen benützen. Art. 36 Meldepflicht Handänderungen von Grundeigentum sind der Wasserversorgung frühzeitig und schriftlich anzuzeigen. Art. 37 Wasserableitungsverbot Es ist untersagt, ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung Wasser an Dritte abzugeben oder solches von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. Ebenso ist das Anbringen von Abzweigern oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler verboten. Art. 38 Unberechtigter Bezug Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden. Art. 39 Vorübergehender Bezug Der vorübergehende Bezug von Wasser für Bau oder für andere Zwecke bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung. Ebenso ist der Wasserbezug ab Hydranten nur mit Bewilligung der Wasserversorgung zulässig. Bei Wasserabgabe zu Bauzwecken wird ein separater Bauwasserzins gemäss Tarifordnung erhoben. Alle Kosten für die Bauwasserabgabe, wie Grabarbeiten, Installationen und Wasserzählermiete gehen zu Lasten des Wasserbezügers. Art. 40 Kündigung Will ein Wasserbezüger vom gesamten Wasserbezug zurücktreten, so hat er dies der Wasserversorgung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen. Der Hausanschluss ist sodann auf Kosten des Wasserbezügers vom Leitungsnetz der Wasserversorgung abzutrennen. Art. 41 Wasser für besondere Zwecke Jeder Anschluss für dauernden Wasserbezug zu besonderen Zwecken (Schwimmbassins, Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen, Feuerlöschposten und dergleichen) bedarf einer besonderen Bewilligung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Bewilligung Auflagen zu knüpfen. Art. 42 Spitzenbezüge Bei Wasserabgabe an Bezüger mit besonders grossem Verbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen kann die Wasserversorgung besondere Vereinbarungen mit den Bezügern vereinbaren. 10
11 V. Wasserzähler Art. 43 Einbau Zur Bemessung des Wasserverbrauches dient ein Wasserzähler, der von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Art. 44 Haftung Der Wasserbezüger haftet für Beschädigungen, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am Wasserzähler keine Abänderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Art. 45 Standort Der Standort des Wasserzählers wird von der Wasserversorgung bestimmt, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grundeigentümers. Dieser hat den Platz für den Einbau des Wasserzählers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler muss frostsicher, in der Regel ausserhalb des Heizungsraumes, eingebaut und stets leicht zugänglich sein. Art. 46 Technische Vorschriften Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen einzubauen. Im weiteren sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW zu beachten. Art. 47 Messung Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf eigene Kosten. Art. 48 Störungen Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Verrechnung Wasserzinses der Normalverbrauch der Vorjahre sinngemäss berücksichtigt. Festgestellte Störungen sind der Wasserversorgung sofort zu melden. Art. 49 Messfehler Der Abonnent hat das Recht, die Prüfung eines Wasserzähler zur verlangen, wenn sich Zweifel über dessen richtiges Funktionieren ergeben. Wird bei einer Nennbelastung von 10 % eine Fehlergrenze von +/- 5 % überschritten, so trägt die Wasserversorgung die Kosten der Prüfung, andernfalls der Abonnent. Ergibt die Prüfung, dass der Zähler mehr als 5 % zu viel anzeigt, so ist dem Abonnent die für das laufende Jahr zu viel angezeigte Wassermenge zu vergüten. Zeigt aber der Zähler mehr als 5 % zu wenig an, ist die Wasserversorgung für eine Nachforderung für denselben Zeitraum berechtigt. Art. 50 Mehrere Wasserzähler Pro Hausanschluss wird grundsätzlich nur ein Wasserzähler zur Verfügung gestellt. Für weitere Wasserzähler hat der Wasserbezüger die Kosten für Anschaffung, Einbau und Unterhalt zu tragen. Die technischen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Wasserversorgung ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ablesung dieser zusätzlichen Zähler zu übernehmen. 11
12 VI. Finanzierung Art. 51 Eigenwirtschaftlichkeit Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung soll selbsttragend sein. Für kommende Infrastruktur- und Unterhaltskosten können angemessene Reserven geschaffen werden. Art. 52 Abgeltungen Abgeltungen an die Wasserversorgung sind Anschlussgebühren für Neu- und Erweiterungsbauten aufgrund der Gebäudeversicherungssumme von 1 % (Bei Erweiterungsbauten wird eine Anschlussgebühr den Mehrwert erhoben. Dieser Mehrwert wird anlässlich der Gebäudeversicherungsschatzung von den Schätzern festgelegt.) Löschwassergebühr bei Liegenschaften ohne Anschluss an der Wasserversorgung aufgrund der Gebäudeversicherungssumme von 0.5 % jährliche Wasserbereitstellungsgebühr für Sprinkleranlagen, usw. jährlicher Wasserzins auf effektivem Wasserbezug Bezugsersatzabgabe (Art. 40 Abs. 2) Bezug von Wasser für Bau- und andere vorübergehende Zwecke aufgrund des geschätzten oder effektiven Verbrauches jährliche Zählermiete Erschliessungsbeiträge für Versorgungsleitungen nach Perimeter Jährliche Zinsgutschriften auf Guthaben und Rückstellungskapital Für Sanierungen ohne bauliche Erweiterungen und ohne zusätzliche Wasseranschlüsse entfällt der Bezug von Anschlussgebühren. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen gewähren. Das nähere dazu regelt die Verordnung. Art. 53 Befreiung gemeindeeigener Bauten Für gemeindeeigene Bauten sind der Wasserversorgung weder Anschlussgebühren, Zählermiete noch Wasserzinse zu entrichten. Art. 54 Bemessung Grundsätzlich sind die Abgeltungen so zu bemessen, dass sämtliche Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitales im Durchschnitt einiger Jahre gedeckt werden. Art. 55 Sprinkleranlagen Für Sprinkleranlagen kann eine Wasser-Bereitstellungsgebühr, die vom Gemeinderat in der Tarifordnung festgelegt wird, aufgrund der Fläche erhoben werden. 12
13 Art. 56 Erschliessungsbeiträge Die Kosten der Erstellung von Quellenfassungen, Pump- und Reservoiranlagen, sowie der Hauptleitungen trägt in der Regel die Wasserversorgung. An die Kosten der Versorgungsleitungen haben die Grundeigentümer, deren Grundstücke erschlossen werden, Erschliessungsbeiträge zu entrichten. Der Perimeter ist nach der geltenden kantonalen Perimeterverordnung zu erstellen. Art. 57 Vorschüsse Für Anschluss- und Hydrantengebühren sowie Bauwasserzinse hat der Grundeigentümer der Wasserversorgung vor Baubeginn einen unverzinslichen Vorschuss ausgehend von den im Baugesuch deklarierten Baukosten zu leisten. Die definitive Abrechnung erfolgt nach Vorliegen der Schatzung durch die kant. Gebäudeversicherung. Art. 58 Tarifordnung Die verschiedenen Abgeltungen sind in einer Tarifordnung durch den Gemeinderat festzulegen. Der Wasserzins wird jeweils im Rahmen des Budgets von den Stimmberechtigten beschlossen. Art. 59 Rechnungsstellung Wasserzins und Zählermieten Den Wasserzins, die Zählermiete und die Wasser-Bereitstellungsgebühr stellt die Wasserversorgung den Wasserbezügern jährlich in Rechnung. Art. 60 Fälligkeiten Alle Rechnungen der Wasserversorgung sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins erhoben, der in der Tarifverordnung des Gemeinderates Egolzwil festgelegt wird. Für alle Forderungen der Wasserversorgung besteht auf den betreffenden Liegenschaften ein gesetzliches Grundpfandrecht in Sinne von Art. 836 ZGB und 103 Ziffer 8 des Gesetzes betreffend die Einführung des ZGB in Kanton Luzern. Art. 61 Haftung Die einmalige Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigter des angeschlossenen Grundstückes bzw. Bauwerkes ist. Wasserzinse und wiederkehrende Gebühren schulden die jeweiligen Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der Liegenschaft. VII. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 62 Widerhandlungen Abonnenten, die gegen das vorliegende Reglement verstossen, werden vom Gemeinderat schriftlich verwarnt. Werden reglementwidrige Zustände nicht innert der gesetzten Frist behoben, so kann der Gemeinderat die Mängel auf Kosten des Abonnenten beheben lassen. In schweren Fällen kann die Wasserabgabe eingestellt und/oder die Angelegenheit dem Strafrichter überwiesen werden. 13
14 Art. 63 Rechtsmittel Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Wasserversorgung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat Egolzwil schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten. Gegen diese Entscheide kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Art. 64 Revision Änderungen dieses Reglementes unterliegen der Zustimmung der Einwohnergemeindeversammlung. Art. 65 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung rückwirkend auf den 1. September 1993 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 15. März Gemeinderat Egolzwil Alois Hodel Gemeindepräsident Rita Bucher Gemeindeschreiberin Das vorliegende Reglement der Wasserversorgung Egolzwil wurde an der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 1933 und 20. Dezember 1994 genehmigt. 14
15 Verordnung der Gemeindewasserversorgung Egolzwil Gestützt auf das Reglement der Wasserversorgung Egolzwil vom 12. Mai 1993 wird folgende Verordnung erlassen: Organisation 1. Aufgaben und Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen der Wasserversorgung werden wie folgt unterteilt: Gemeinderat Planung und Bau von neuen Haupt- und Versorgungsleitungen; Leitungsverlegungen; sämtliche Verträge, namentlich für Wasseranschluss, Wasserabgabe, interkommunale Wasserlieferungen, Sprinkleranlagen, et. sowie deren Verlängerungen und Auflösungen; Bezeichnung der konzessionierten Sanitärinstallateure; Wasserbezug ab Hydranten; Hydrantenstandorte Wasserverwalter Leitungsführung Hausanschlüsse; Verträge über Bauwasserlieferungen; Aufnahme und Nachführung GWP; Entgegennahme von Schadenmeldungen und deren Behebung; Oganisation für Zählerablesen Wassermeister Überwachung und Betriebskontrolle; Pflege und Unterhalt der Pumpanlagen und Reservoirs inkl. Reinigungen; regelmässige Funktionskontrolle der Hydranten; Meldung von Defekten an Anlageteilen an Wasserverwalter; Anordnung Wasserproben Gemeindebuchhaltung Gebührenerhebung (Anschlussgebühren, Verbrauchwassergebühren, Zählermiete, etc.) inkl. Inkasso und Mahnwesen; Führung Buchhaltung Anschlussgebühren 1. Gebührenansatz Die einmalige Anschlussgebühr beträgt 1 % der Gebäudeversicherungssumme. Die Hydrantengebühr (Löschwasseranteil) bei Liegenschaften ohne Wasseranschluss an das öffentliche Netz beträgt 0.5 % der Gebäudeversicherungssumme. 2. Gebührenbezug Die Gebühr bemisst sich bei Neubauten auf die erste Schatzung der Gebäudeversicherung nach der Bauvollendung. 15
16 Bei An- oder Erweiterungsbauten wird die Gebühr aufgrund des entstandenen Mehrwertes berechnet. Dieser wird anlässlich der Gebäudeversicherungsschatzung von den Schätzern festgelegt. Bei freistehenden Gebäuden ohne Wasseranschluss wird lediglich die Hydrantengebühr bezogen. Für Sanierungen ohne bauliche Erweiterungen und ohne zusätzliche Wasseranschlüsse entfällt der Bezug von Anschlussgebühren. Benützungsgebühren 1. Zählermiete Die Miete pro Wasserzähler beträgt Fr pro Jahr. 2. Wasserzins Für den Wasserverbrauch wird zur Zeit pro m 3 ein Wasserzins von Fr berechnet. Dieser wird jeweils an der ordentlichen Gemeindeversammlung in Rahmen des Budgets von den Stimmberechtigten beschlossen. 3. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich im 4. Quartal, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung. Vorübergehende Wasserabgabe 1. Lieferung Vorübergehende Wasserlieferungen für Baustellen, besondere Veranstaltungen, Ausstellungen, etc. erfolgen gegen eine Verbrauchsgebühr. Die Kosten der Installationen für diese Bezüge gehen zu Lasten des Bezügers. 2. Gebühren Die Verbrauchsgebühr für ausserordentliche Wasserlieferungen beträgt Fr pro m 3. Bei Lieferungen für öffentliche Zwecke der Gemeinde und Veranstaltungen der Dorfvereine kann der Gemeinderat diese Gebühren reduzieren oder darauf verzichten. 3. Bauwasser Im Verbrauch im normalen Rahmen wird das Bauwasser gratis abgegeben. Besondere Anlagen 1. Erschliessungsbeiträge Die Beiträge werden aufgrund der effektiven Kosten gemäss Perimeter in Rechnung gestellt. 2. Bereitstellung für Sprinkleranlagen Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt Fr pro Minute/Liter. Kann die verlangte Wassermenge von der Wasserversorgung nicht garantiert werden, wird die Gebühr aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse berechnet. 16
17 Zahlungsfälligkeiten 1. Fälligkeiten, Verzugszinse Die Rechnungen für Wasserzins, ausserordentliche Wasserlieferungen, Anschlussgebühren, etc. sind innert 30 Tagen seit deren Zustellung, die Anschlussgebühren in jedem Fall vor Baubeginn, zur Zahlung fällig. Der Verzugszins richtet sich nach dem Zinssatz für 1. Hypotheken der Luzerner Kantonalbank im Zeitpunkt der Fälligkeit. Inkrafttreten Dieser Tarif tritt rückwirkend auf den 1. September 1993 in Kraft. Der Tarif ersetzt alle früheren Tarife und Beschlüsse. Egolzwil, 27. Dezember 1994 Gemeinderat Egolzwil Alois Hodel Gemeindepräsident Rita Bucher Gemeindeschreiberin 17
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