Bericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel für. die Jahre 2004 und 2005
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- Clemens Kirchner
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1 Bericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel für die Jahre 2004 und 2005 Vorbemerkungen: Nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) sind die Heimaufsichten verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen. Dieser Bericht wird den Kreistagsabgeordneten übersandt und dem Sozial- und Gesundheitsausschuss vorgestellt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Landkreises unter Die kommunalen Heimaufsichten in Niedersachsen sind zuständig für Alten- und Pflegeheime. Die Heime der Behindertenhilfe unterliegen der Heimaufsicht des Landessozialamtes. Die nachfolgende Gliederung des Berichtes entspricht einer zwischen den Bundesländern und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmten Strukturvorgabe, um eine vergleichende Berichterstattung zu ermöglichen. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die nachfolgenden Daten auf den Soweit möglich werden zum Vergleich die Daten zum Stichtag in Klammern dahinter gesetzt. A. Grunddaten der Heime 1. Heime und Heimplätze Im Landkreis SFA stehen flächendeckend (1.438) Alten- und Pflegeheimplätze in 20 (16) Heimen zur Verfügung. In den Samtgemeinden Ahlden und Rethem, in der Gemeinde Bomlitz und im Gemeindefreien Bezirk Osterheide befinden sich keine Heimeinrichtungen. Gleichwohl kann von einer ausreichenden, ortsnahen Versorgung mit Heimpflegeplätzen gesprochen werden. Zum Stichtag waren ca. 340 Heimplätze (Auslastungsquote 80 %) nicht belegt. In vielen Gemeinden besteht danach eine Wahlmöglichkeit bei der Auswahl der Heimeinrichtung. Perspektivisch kann davon ausgegangen werden, dass auch ohne Zubau neuer Einrichtungen zumindest bis Ende 2008 ein Überhang an stationären Pflegeplätzen vorhanden sein wird. Alle Heimplätze sind im Sinne des SGB XI anerkannte stationäre Pflegeplätze und können aufgrund von vorliegenden Versorgungsverträgen mit Pflegebedürftigen belegt werden. Die in der Vergangenheit bekannten Altenheimplätze gibt es insoweit - bis auf 12 Plätze in einer Einrichtung - nicht mehr. Der Landkreis verfügt über keine gesonderten Tages- oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Kurzzeitpflege erfolgt innerhalb der vollstationären Pflege als so genannte eingestreute Kurzzeitpflege in allen Heimeinrichtungen des Landkreises. Ein Tagespflegeangebot in Soltau musste aufgrund der unzureichenden Nachfrage zum eingestellt werden. Hospizplätze sind im Landkreis nicht vorhanden. Der Heimaufsicht sind keine Planungen bekannt, wonach im hiesigen Bereich Hospizplätze geschaffen werden sollen.
2 Im Berichtszeitraum wurden keine Heimeinrichtungen geschlossen. Für eine Einrichtung wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Diese Einrichtung hat ihren Betrieb im Jahre 2006 eingestellt. 2. Personal für betreuende Tätigkeiten Die Personalsituation wird in allen Heimeinrichtungen regelmäßig (ca. alle 6 Monate) überprüft. Gegenstand der Prüfung ist sowohl die Anzahl der Pflegekräfte, als auch die Quote der examinierten Kräfte. Im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen wurde mit jeder Einrichtung ein individueller Personalschlüssel vereinbart. Im Berichtszeitraum wurde bei keiner Überprüfung eine Unterschreitung dieses Personalschlüssels um mehr als 10 % festgestellt. In der Regel wird der Personalschlüssel eingehalten. Einzelne Einrichtungen haben den eigenen Personalschlüssel überschritten und mehr Pflegekräfte vorgehalten, als eigentlich notwendig gewesen wäre. Nach der Heimpersonalverordnung sollen 50 % der Pflegekräfte examinierte Kräfte sein. In 13 (5) Einrichtungen konnte eine Quote von 50 % und mehr festgestellt werden. In 7 (9) Einrichtungen lag die Quote zwischen 40 und 50 %. In 0 (2) Einrichtungen wurde eine Quote unter 40 % festgestellt. Auf dem Arbeitsmarkt stehen nach Einschätzung der Heimaufsicht grundsätzlich genügend examinierte Pflegekräfte zur Verfügung. 3. Heimmitwirkung Nach der Heimmitwirkungsverordnung mussten grundsätzlich in allen 20 Einrichtungen Heimbeiräte gewählt werden. Das Alter der BewohnerInnen und insbesondere der Grad der Pflegebedürftigkeit führen in der Praxis dazu, dass es faktisch nicht in allen Häusern möglich ist, einen Heimbeirat zu bilden. In 13 Einrichtungen wurde ein Heimbeirat gewählt. In 2 Einrichtungen wurde ein Heimfürsprecher durch die Heimaufsicht ernannt, nachdem die Wahl eines Heimbeirates nicht möglich war. In 1 Einrichtung wurde ein Ersatzgremium durch die Angehörigen gebildet, weil alle BewohnerInnen der Spezialeinrichtung an Demenz erkrankt sind. In 1 Einrichtung wurde ein Ersatzgremium aus BewohnerInnen gebildet, weil eine Wahl (zunächst) nicht durchgeführt werden konnte. In 3 Einrichtungen konnte bis zum Stichtag noch kein Heimbeirat gebildet werden, weil diese Häuser erst so kurz in Betrieb waren, dass die Anzahl der BewohnerInnen nicht ausreichte, um einen Heimbeirat zu wählen. In diesen Häusern wurde im Jahre 2006 ein Heimbeirat oder Ersatzgremium gebildet. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Mitwirkungsrechte aus der Heimmitwirkungsverordnung können in der Praxis nur sehr eingeschränkt verwirklicht werden, weil der Grad der Pflege-
3 bedürftigkeit bzw. der Allgemein- und Gesundheitszustand eine differenzierte Mitwirkung der BewohnerInnen am Heimgeschehen in der Regel gar nicht zulässt. B. Tätigkeiten der Heimaufsicht 1. Personalausstattung der Heimaufsicht Für den Aufgabenbereich der Heimaufsicht stehen 21,25 Std. je Woche (18) zur Verfügung. Für Prüfungen der Pflegequalität steht zusätzlich eine Pflegefachkraft über einen Honorarvertrag zur Verfügung. Hierfür stehen bis zu pro Jahr zur Verfügung. 2. Prüfungen 2.1 Anzahl der Anzeigenprüfungen neuer Heime Neue Heimeinrichtungen werden nach dem Heimgesetz nicht vor der Inbetriebnahme genehmigt. Die Inbetriebnahme neuer Einrichtungen wird stattdessen der Heimaufsicht zuvor angezeigt. Im Berichtszeitraum sind 4 neue Einrichtungen in Walsrode (2), in Munster (1) und Neuenkirchen (1) in Betrieb genommen worden. 2.2 Prüfungen nach 15 HeimG Nach 15 HeimG sind in allen Einrichtungen wiederkehrende Prüfungen (in der Regel einmal jährlich) seitens der Heimaufsicht durchzuführen. Im Berichtszeitraum sind alle Einrichtungen überprüft worden. In einer Einrichtung erfolgten Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) unter Beteiligung der Heimaufsicht. Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen erfolgen grundsätzlich angemeldet. In 2 Einrichtungen erfolgten unangemeldete Überprüfungen am Tage, um Detailfragen nachzugehen. Prüfungen zur Nachtzeit erfolgten im Berichtszeitraum nicht. Die vorliegenden MDK-Berichte der Qualitätsprüfungen, sowie die sehr geringe Anzahl von Beschwerden führen derzeit dazu, an dieser Überprüfungspraxis festzuhalten. Die Heimaufsicht wird die Anzahl der unangemeldeten Überprüfungen sofort erhöhen, sobald die Anzahl der Beschwerden oder die vom MDK festgestellte Qualität der Pflege dies sinnvoll oder gar notwendig erscheinen lassen. 2.3 Verzicht auf Prüfungen nach 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG Nach 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG kann die Heimaufsicht Prüfungen in größeren Abständen als einmal jährlich vornehmen, soweit ein Heim zuvor durch den MDK geprüft wurde. Im Berichtszeitraum wurde von dieser Möglichkeit in 2 Einrichtungen Gebrauch gemacht. Eine Überprüfung erfolgte hier längstens 12 Monate nach der MDK-Prüfung.
4 3. Beschwerden Beschwerden von HeimbewohnerInnen insbesondere aber von deren Angehörigen werden überwiegend direkt an die Pflegekassen bzw. an den MDK gerichtet. In allen Heimverträgen werden die Heimbewohner und ggf. deren Angehörige auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Heimaufsicht und bei der Arbeitsgemeinschaft der Heimaufsichten nach 20 HeimG hingewiesen. Nach 20 HeimG ist eine Arbeitsgemeinschaft (AG) unter Beteiligung der Landesverbände der Pflegekassen, dem MDK und dem Träger der Sozialhilfe unter Vorsitz der Heimaufsicht zu bilden. Der Landkreis SFA hat gemeinsam mit den Landkreisen Harburg, Stade und Lüneburg sowie der Stadt Lüneburg eine derartige AG gebildet. Beschwerden, die die Einrichtungen des hiesigen Landkreises betreffen, sind im Berichtszeitraum bei der AG nach 20 HeimG nicht eingegangen. Beschwerden, die gravierende Pflegemängel zu Tage gefördert haben, sind im Berichtszeitraum bei der Heimaufsicht nicht eingegangen. Gravierende Pflegemängel mit einer drohenden oder bereits eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung sind im Berichtszeitraum nur durch den MDK festgestellt worden. In 7 Einrichtungen wurde 15 (8) Beschwerden nachgegangen, die sich im Rahmen der Überprüfung als nicht derart schwerwiegend herausstellten, dass heimaufsichtsrechtliche Maßnahmen angezeigt waren. In 2 Einrichtungen korrespondierten die Feststellungen der Heimaufsicht mit denen des MDK und wurden insoweit vom MDK in dessen Überprüfung einbezogen. Die 15 Beschwerden gliedern sich auf in 10 (5) Beschwerden zur Pflegequalität, 2 (1) zu baulichen Mängeln, 0 (1) Verstöße gegen die Heimmitwirkungsverordnung, 3 (2) zu Fragen von Entgelterhöhungen und 4 (0) sonstige Beschwerden (Mehrfachnennungen möglich). C. Prüfergebnisse / vorgefundene Mängel 1. Mängel in der Pflegequalität Im Berichtszeitraum sind 8 Einrichtungen durch die zusätzlich als Honorarkraft beschäftigte Pflegefachkraft hinsichtlich der Pflegequalität geprüft worden. In keinem Fall wurden derart gravierende Mängel festgestellt, dass heimaufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich wurden. Das jeweilige Veränderungs- bzw. Verbesserungspotential wurde den Einrichtungen durch schriftliche Berichte als Empfehlung aufgezeigt. Neben diesen Prüfungen der Heimaufsicht sind weitere 8 Einrichtungen im Berichtszeitraum durch den MDK überprüft worden. Lediglich die 4 neu in Betrieb gegangenen Einrichtungen sind im Berichtszeitraum hinsichtlich der Pflegequalität nicht geprüft worden. 2. Mängel in der Betreuungsqualität Im Rahmen von Beratungsgesprächen sind eine Reihe von Einrichtungen darauf hingewiesen worden, dass explizite Angebote für Menschen mit Demenz eine qualitative Verbesserung darstellen würden. Zum Ende des Berichtszeitraumes hatten nur 3 Einrichtungen ein spezielles Betreuungsangebot für Demenzerkrankte entwickelt. Hier ist grundsätzlich ein Verbesserungspotential gegeben. 3. Mängel in der Pflege-/Betreuungsplanung Im Rahmen der steten Qualitätsverbesserung sind hierzu beratende Hinweise ergangen. Gravierende Mängel werden hier nicht gesehen.
5 4. Mängel in der Pflege-/Betreuungsdokumentation Siehe hierzu Anmerkung zu Pkt Mängel in der Personalausstattung Die regelmäßigen Überprüfungen aller Einrichtungen haben vereinzelt geringfügige Unterschreitungen ergeben. Auf dem Beratungswege wurde um Nachbesserungen gebeten. Heimaufsichtsrechtliche Eingriffe waren in keinem Fall erforderlich. 6. Mängel in der Arbeitsorganisation Es wurden keine Mängel festgestellt. 7. Bauliche Mängel In 3 Einrichtungen besteht zum Stichtag die Notwendigkeit der Beseitigung von baulichen Mängeln durch Beseitigung von Stufen (z. B. Duschwannen oder Treppen). Hier ist im Rahmen der Beratung zwischen Bestandsschutz einerseits und BewohnerInnengefährdung durch Stürze anderseits abzuwägen. Es besteht mit den 3 Einrichtungen Einvernehmen, dass die bestehenden Barrieren nach und nach beseitigt werden. 8. Hygienemängel Mängel wurden nicht festgestellt. 9. Mängel bei Medikamentenaufbewahrung Alle Einrichtungen haben Kooperationsverträge mit Apotheken vor Ort abgeschlossen. Die Beratungen und Schulungen durch die Apotheken haben dazu geführt, dass Mängel zuletzt nicht mehr festgestellt wurden. 10. Unzulässige freiheitsentziehende Maßnahmen In aller Regel erfolgt zuverlässig die vorherige Genehmigung durch das zuständige Amtsgericht. Hier ist eine hohe Sensibilisierung der Heimleitungen festzustellen. Mängel wurden nicht explizit festgestellt. 11. Mängel bei Heimverträgen Alle Heimverträge wurden von der Heimaufsicht gegen geprüft. Geringfügige Änderungen wurden auf dem Beratungswege bei einigen Verträgen erbeten und vorgenommen. 12. Mängel in der Umsetzung der Heimmitwirkungsverordnung In allen Einrichtungen ist die Mitwirkung der BewohnerInnen sichergestellt (siehe oben). Detailfragen oder Probleme wurden auf dem Beratungswege geklärt. Eingriffe durch die Heimaufsicht waren nicht notwendig. 13. Mängel in der Essensversorgung Mängel wurden nicht festgestellt. D. Bescheide 1. Anzahl der Anordnungen nach 17 HeimG: 2 (4).
6 Es musste ein sehr kurzfristiges Aufnahmeverbot für neue BewohnerInnen und eine Anordnung auf freien Zugang zum Gelände der Einrichtung ausgesprochen werden. 2. Anzahl der Anordnungen nach 18 HeimG (Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung): 0 (0). 3. Anzahl der Untersagungen auf Weiterbetrieb nach 19 HeimG: 0 (0). 4. Anzahl der Bescheide nach 21 HeimG (Bußgeldbescheid): 1 (2). 5. Anzahl der Befreiungen nach 25 a HeimG (Erprobungsregelung): 0 (0). 6. Anzahl der Befreiungen nach 31 Heimmindestbauverordnung: 0 (0). 7. Anzahl der Befreiungen nach 11 HeimG (Anforderungen an den Heimbetrieb): 0 (0). E. Beratungen Es war Ziel der Heimaufsicht, möglichst viele Fragestellungen, Probleme, Mängel oder Beschwerden auf dem Beratungswege zu lösen. Die geringe Anzahl an Anordnungen und Befreiungen (siehe oben) sind ein Indiz dafür, dass dieses Ziel in hohem Maße erreicht wurde. Hervorzuheben sind die offenen und detaillierten Beratungen bei geplanten Neu- oder Umbauten unter Hinweis auf die sich abzeichnenden oder vorhandenen Überkapazitäten an Pflegeplätzen. Die konkrete Anzahl der Beratungen lässt sich nicht seriös ermitteln, da die weit überwiegende Anzahl der Gespräche mit BewohnerInnen, Angehörigen, Heimbetreibern und MitarbeiterInnen in den Einrichtungen beratende Anteile beinhalten. Sonstige Schwerpunkte in der Tätigkeit der Heimaufsicht Ziel wird es sein, noch mehr Einrichtungen dazu zu bewegen, räumlich abgegrenzte, tagesstrukturierende und pflegefachliche besondere Angebote für Menschen mit Demenz zu entwickeln und dauerhaft umzusetzen. Tagespflegeangebote wären wünschenswert, sind aber bei den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen betriebswirtschaftlich nur schwer oder gar nicht umsetzbar. Eine Änderung der Rahmenbedingungen müsste durch den Bundesgesetzgeber erfolgen. Erste Überlegungen hierzu gibt es. Ein besonderes pflegefachliches Angebot für Menschen im dauerhaften Koma und für Menschen, die dauerhaft beatmungspflichtig sind, ist in Vorbereitung und wird nach der Umsetzung die stationäre Angebotspalette im Landkreis abrunden. Hier gilt es, dies Angebot konstruktiv zu begleiten. Arbeitsgemeinschaft nach 20 HeimG Die AG hat sinnvolle Arbeitsstrukturen durch halbjährliche Treffen und einem intensiven Gedankenaustausch entwickelt. Die beteiligten Mitglieder (siehe oben) partizipieren von dem fachlichen Gedankenaustausch. Eine Verknüpfung und Abstimmung der Fachfragen für die Heimaufsichten auf Landesebene erscheint ausbaufähig. Soltau, 13. September 2006 gez. Detlef Dwenger
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