Rheinisches Ärzteblatt

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1 Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz/ Vertragspsychotherapeutensitz bewerben müssen. Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemeinmedizinern beziehungsweise Bewerbungen von Allgemeinmedizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten hausärztliche Versorgung möglich. Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungs - beschränkungen angeordnet sind Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden Vertragsarztsitze/Vertragspsychotherapeutensitze zur Übernahme durch Nachfolger aus: Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für Sitze von ärztlichen Psychotherapeuten, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für den Bereich Düsseldorf und Köln: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/ Frau Stapper/Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 16, Köln, Tel.: /-6537/-6531/-6515, Fax: Bewerbungen für vertragsärztliche Sitze für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Frau Pawelski/ Frau Matuschek/Frau Wellner/Frau Zahler, Tersteegenstraße 9, Düsseldorf, Tel.: / -8518/ -8526, Fax: Bewerbungen für vertragsärztliche Sitze für den Bereich Köln: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/ Frau Stapper/Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 16, Köln, Tel.: /-6537/-6531/-6515, Fax: Vertragspsychotherapeutische Sitze Im Bereich Nordrhein Bewerbungsfrist: Bis Stadt Köln Psychotherapeutische Medizin Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 363/2014 Stadt Köln Psychol. Psychotherapeut/-in Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 364/2014 Stadt Köln Psychol. Psychotherapeut/-in Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 365/2014 Stadt Köln Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Chiffre: 366/2014 Stadt Bonn Psychol. Psychotherapeut/-in Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 367/2014 Kreis Mettmann Psychol. Psychotherapeut/-in Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 368/2014 Stadt Düsseldorf Psychol. Psychotherapeut/-in Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 370/2014 Stadt Köln Psychol. Psychotherapeut/-in Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 371/2014 Stadt Essen Psychol. Psychotherapeut/-in Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 372/2014 Stadt Bonn Psychol. Psychotherapeut/-in Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 373/2014 Bewerbungsfrist: Bis Stadt Krefeld Psychol. Psychotherapeut/-in Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 369/2014 Rheinisches Ärzteblatt 11/

2 Vertragsärztliche Sitze Im Bereich Düsseldorf Bewerbungsfrist: Bis Stadt Essen Allgemeinmedizin Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft Chiffre: M 214/14 Stadt Essen Kinder- und Jugendmedizin Chiffre: M 215/14 Stadt Duisburg Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hälftiger Versorgungsauftrag Chiffre: M 216/14 Stadt Meerbusch Allgemeinmedizin Hälftiger Versorgungsauftrag Chiffre: P 218/14 Rhein-Kreis Neuss Orthopädie Hälftiger Versorgungsauftrag Chiffre: P 219/14 Stadt Wuppertal Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: W 220/14 Raumordnungsregion Düsseldorf (Rhein-Kreis Neuss) Radiologie Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft Chiffre: P 221/14 Stadt Solingen Allgemeinmedizin Hälftiger Versorgungsauftrag Chiffre: W 222/14 Stadt Solingen Allgemeinmedizin Hälftiger Versorgungsauftrag Chiffre: W 224/14 Stadt Mülheim Orthopädie und Unfallchirurgie Hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft Chiffre: M 226/14 Kreis Wesel Urologie Chiffre: M 228/14 Kreis Wesel Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hälftiger Versorgungsauftrag Chiffre: M 229/14 Rhein-Kreis Neuss Orthopädie Hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft Chiffre: P 231/14 Stadt Duisburg Psychiatrie und Psychotherapie Hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft Chiffre: Z 232/14 Stadt Mülheim Kinder- und Jugendmedizin Hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft Chiffre: Z 233/14 Kreis Viersen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Chiffre: P 234/14 Rhein-Kreis Neuss Orthopädie Hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft Chiffre: P 235/14 Bewerbungsfrist: Bis Stadt Solingen Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- Chiffre: W 238/14 Bewerbungsfrist: Bis Stadt Remscheid Chirurgie Versorgungsschwerpunkt Unfallchirurgie Chiffre: W 213/14 Kreis Kleve Kinder- und Jugendmedizin Chiffre: M 217/14 Raumordnungsregion Düsseldorf (Stadt Düsseldorf) Anästhesiologie Chiffre: W 223/14 Stadt Essen Innere Medizin -hausärztlich Versorgung- Chiffre: Z 225/14 Raumordnungsregion Duisburg/ Essen (Kreis Wesel) Innere Medizin - Schwerpunkt Pneumologie Chiffre: M 227/14 Stadt Wuppertal Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- Chiffre: W 230/14 Stadt Remscheid Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- Chiffre: W 236/14 Rhein-Kreis-Neuss Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: P 237/14 Vertragsärztliche Sitze Im Bereich Köln Bewerbungsfrist: Bis Raumordnungsregion Bonn Stadt Bonn Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Medizinisches Versorgungszentrum Chiffre: 349/2014 Mittelbereich Bonn Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- Medizinisches Versorgungszentrum Chiffre: 350/2014 Mittelbereich Hürth Praktischer Arzt/Ärztin Chiffre: 353/2014 Mittelbereich Bad Honnef Allgemeinmedizin Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 354/2014 Mittelbereich Bergheim Praktischer Arzt/Ärztin Chiffre: 355/ Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

3 Stadt Köln Urologie Chiffre: 357/2014 Rhein-Erft-Kreis Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Chiffre: 358/2014 Stadt Köln Kinder- und Jugendmedizin Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Chiffre: 359/2014 Kreis Heinsberg Frauenheilkunde und Geburtshilfe Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Berufsausübungsgemeinschaft Chiffre: 360/2014 Oberbergischer Kreis Frauenheilkunde und Geburtshilfe Medizinisches Versorgungszentrum Chiffre: 362/2014 Bewerbungsfrist: Bis Rhein-Erft-Kreis Kinder- und Jugendmedizin Chiffre: 351/2014 Mittelbereich Troisdorf Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- Chiffre: 352/2014 Stadt Köln Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Chiffre: 356/2014 BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW) handelnd für die beigetretenen Betriebskrankenkassen - nachfolgend: teilnehmende Betriebskrankenkassen - - BKK und KV Nordrhein nachfolgend jeweils auch: die Vertragspartei oder gemeinsam: die Vertragsparteien - Anlagenverzeichnis Anlage 1a Anlage 1b Anlage 2 Anlage 2a Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Teilnahmeerklärung Hausärzte Teilnahmeerklärung Rheumatologen Teilnahmeerklärung Versicherte Weiterführung der Behandlung über 8 Quartale hinaus Befundbogen des Hausarztes Vergütung Beitritt BKK Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag die männliche Sprachform gewählt. Wenn Personen in männlicher Form genannt werden, so ist die weibliche Form mit eingeschlossen. Präambel Kreis Düren Augenheilkunde überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Chiffre: 361/2014 Vertrag nach 73a SGB V über die ambulante medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein - vertreten durch den Vorstand - - nachfolgend: KV Nordrhein - und dem Auf der Grundlage des 73a SGB V fördert dieser Strukturvertrag die ambulante medizinische Versorgung von Patienten mit schweren rheumatischen Erkrankungen. Der BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW) und die KV Nordrhein erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die ärztliche Versorgungsstruktur von chronisch erkrankten Versicherten neu zu gestalten und die Mindestvoraussetzungen für die Regelversorgung insbesondere Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu beschreiben. Die entzündlich rheumatischen Krankheiten Rheumatoide Arthritis und Spondyloarthritiden gehören mit einer Häufigkeit von etwa 2 % der Bevölkerung zu den chronischen Volkskrankheiten, die bei den Betroffenen zu massiver körperlicher Einschränkung und verminderter Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führen. Unabhängig vom Alter des Patienten bei Erkrankungsbeginn sind diese autoimmun entzündlichen Krankheiten des Bewegungssystems nicht heilbar. Sie schreiten schubweise oder kontinuierlich fort, wobei frühzeitig bleibende, irreparable Schäden entstehen. Folgen sind ständige, auch starke Schmerzen, eine deutliche Funktionseinschränkung und ein schlechter Gesundheitszustand sowie längere Arbeitsunfähigkeit und vorzeitige Berentung. Bei rheumatoider Arthritis (RA) führen die frühe Verwendung krankheitsmodifizierender antirheumatischer Medikamente (DMARDs), ein intensives Follow-up und ein treating to target -Ansatz zu Rheinisches Ärzteblatt 11/

4 signifikanten Verbesserungen hinsichtlich der Krankheitsaktivität und der funktionellen Beeinträchtigung sowie zu einer Hinauszögerung der radiographischen Progression der Erosionen. Es ist daher heutiger Stand der Therapie, möglichst frühzeitig und aggressiv in die Entzündungsmechanismen einzugreifen, um eine Verlangsamung der Progression oder bestenfalls auch eine Remission zu erreichen. Dazu bedarf es eines multimodalen Behandlungsansatzes in einem multiprofessionellen Team, einer verlaufsadaptierten engmaschigen Überwachung sowie einer intensiven Schulung des Patienten. Nur so lassen sich persönliches Leid der Patienten und die erheblichen direkten und indirekten Kosten verringern oder vermeiden. (1) Dieser Vertrag gilt für: 1 Geltungsbereich niedergelassene Hausärzte nach 73 Abs. 1a und deren gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte niedergelassene internistische Rheumatologen und deren gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte Hausärzte nach 73 Abs. 1a sowie internistische Rheumatologen in medizinischen Versorgungszentren gem. 95 SGB V ermächtigte internistische Rheumatologen im Krankenhaus -nur bei bereits bestehender Patientenbetreuung- im Bereich der KV Nordrhein, welche die in 4 genannten Voraussetzungen erfüllen und eine Genehmigung der KV Nordrhein erhalten haben. (2) Versicherte der teilnehmenden BKK, welche die Teilnahme gem. 5 erklärt haben. 2 Ziele (1) Mit einer zeitlich und inhaltlich auf den individuellen Krankheitsverlauf abgestimmten, qualitätsgesicherten rheumatologischen Versorgung, innerhalb derer der Rheumatologe mit seinem Praxisteam als Casemanager fungiert und der betreuende Hausarzt den Patienten kontinuierlich wohnortnah begleitet, lassen sich in einer optimierten, multidisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit aller Beteiligten (Haus- und Fachärzte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Ergotherapeuten sowie den Selbsthilfe-Organisationen Deutsche Rheuma-Liga, Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew) sowohl die Lebensqualität der betroffenen Patienten deutlich erhöhen als auch der Einsatz aller Ressourcen wirtschaftlich gestalten. Durch qualitativ beste sowie schnellere und konsequentere Krankheitskontrolle sollen folgende Ziele erreicht werden: a) frühzeitige Identifikation des Patienten b) sinnvolle Zuweisung des Patienten durch vorhergehendes Screening des Patienten durch den behandelnden Hausarzt c) kürzere Arbeitsunfähigkeit d) Sicherung der dauerhaften Erwerbsfähigkeit e) weniger stationäre Behandlungen durch enge Begleitung des Patienten f) frühzeitige Einleitung einer Rehabilitation g) verminderte Folgekosten in der Langzeitbehandlung h) höhere Lebensqualität und i) gute Chancen auf Remissionsinduktion j) Beantwortung von Kassenanfragen zum Gesundheitszustand des Patienten möglichst kurzfristig innerhalb von 3 Arbeitstagen durch den behandelnden Arzt der Ebene 2 k) wirtschaftliche Verordnung von Medikamenten (2) Die Versorgung von Patienten erfolgt in der Regel auf drei Versorgungsebenen: Ebene 1: Hausärzte gem. 4 Abs. 3 Ebene 2: internistische Rheumatologen gem. 4 Abs. 4 Ebene 3: stationäre Versorgungseinrichtungen (einschließlich Rehabilitationseinrichtungen) Die Behandlung und Betreuung von Patienten auf Ebene 3 ist nicht Gegenstand des Vertrages. Die Tätigkeit eines Vertragsarztes auf Ebene 2 erfolgt grundsätzlich auf Überweisung. Einer Einweisung zur stationären Behandlung auf Ebene 3 durch einen Vertragsarzt der Ebene 1 sollte insbesondere bei Krankheiten des Bewegungsapparates grundsätzlich eine Konsultation mit dem Rheumatologen der Ebene 2 vorausgehen. 3 Maßnahmen Zur Umsetzung der durch diesen Vertrag verfolgten Ziele vereinbaren die Vertragsparteien folgende Maßnahmen: Koordination der medizinischen Behandlung, insbesondere der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mit den an der Behandlung beteiligen Ärzten, zur schriftlichen Information (Arztbrief) des Hausarztes über die Diagnosestellung und Behandlungsmaßnahmen, sofern sich aufgrund der fachärztlichen Behandlung Änderungen des Befundes, der Diagnose, der Therapie oder der Medikation ergeben, den rechtzeitigen Zugang zum Rheumatologen ohne längere Wartezeiten bei Krankheitsverdachtsfällen ( Frühdiagnostik ) und bei Patienten mit einem akuten Krankheitsschub, die für die Frühdiagnostik der Krankheitsaktivität erforderlichen zeitaufwändigen Ultraschalluntersuchungen, die ggf. mehrfach im Quartal notwendigen Wiedervorstellungen ( tight control ), um schnell und ggf. ohne teure Biologika eine Krankheitskontrolle zu ermöglichen, 60 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

5 die Verfügbarkeit von Infusionseinheiten, in welchen die nur mit mehrstündigen Infusionen anwendbaren Medikamente zum Einsatz kommen können, die Einbindung speziell fortgebildeter Rheumatologischer Fachassistenz in die Kontrollstrategien und die Dokumentation sowie zur Optimierung der interdisziplinären Schnittstellen, die regelmäßige Bedarfsprüfung und Veranlassung rehabilitativer Leistungen, die Verordnung und Kontrolle rheumagerechter Heil- und Hilfsmittel, die ambulante Patientenschulung und die Veranlassung eines kontinuierlichen Funktionstrainings/Rehabilitationssports und Arzneimittelkontrolle und WHO gerechte Schmerzmedikation. 3 a Teilnehmende Betriebskrankenkassen (1) An dem Vertrag können Betriebskrankenkassen teilnehmen, sofern sie gegenüber dem BKK-Landesverband NORDWEST ihre Teilnahme schriftlich erklärt haben (vgl. Anlage 5). (2) Die Teilnahme einer Betriebskrankenkasse beginnt frühes - tens zum jeweiligen Abrechnungsquartal, sofern die Teilnahme durch den BKK-Landesverband NORDWEST mit einer Frist von 4 Wochen zu Beginn eines jeweiligen Abrechnungsquartals schriftlich gegenüber der KV Nordrhein angezeigt wurde. (3) Abweichend zu 17 kann die Teilnahme einer Betriebskrankenkasse gegenüber dem BKK-Landesverband NORD- WEST und der KV Nordrhein mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. 4 Teilnahme der Vertragsärzte (1) Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig. Der Vertragsarzt beantragt seine Teilnahme mittels einer Teilnahmeerklärung (Anlage 1a bzw. b) gegenüber der KV Nordrhein und erbringt den Nachweis der Teilnahmevoraussetzungen gemäß der Abs. 3 bis 6. Die KV Nordrhein prüft die Teilnahmevoraussetzungen und erteilt dem Vertragsarzt nach Vorliegen derselben eine Genehmigung für die jeweilige Versorgungsebene. (2) Zur Teilnahme als Hausarzt der Ebene 1 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen bzw. gegenüber der KV Nordrhein nachzuweisen: Facharzt für Allgemeinmedizin/Praktischer Arzt oder Facharzt für Innere Medizin, der an der hausärztlichen Versorgung gemäß 73 Abs. 1a SGB V teilnimmt, mindestens 2 CME-Punkte jährlich auf dem Gebiet der Rheumatologie. Der Erwerb der CME-Punkte ist wie folgt möglich Selbststudium, auch als Online Variante oder im Rahmen der Teilnahme an einem Qualitätszirkel. (3) Zur Teilnahme als Rheumatologe der Ebene 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen bzw. nachzuweisen: Personelle Voraussetzungen Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie mindestens 20 CME-Punkte jährlich auf dem Gebiet der Rheumatologie, davon 15 Punkte auf dem Gebiet der konservativen Rheumatologie Beschäftigung mindestens einer Rheumatologischen Fachassistentin BDRh-DGRh Befähigung des Vertragsarztes oder der Rheumatologischen Fachassistentin zur Durchführung der Strukturierten Patienteninformation (STRUPI) der DGRh oder Nachweis über die Befähigung innerhalb eines Jahres nach Beginn der Teilnahme des Vertragsarztes an diesem Vertrag. Der Rheumatologe verpflichtet sich zur Behandlung der in 5 Abs. 1 genannten entzündlich rheumatischen Krankheiten nach den Qualitätsstandards, Empfehlungen und Leit linien der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) / The European League Against Rheumatism (EULAR) auf dem jeweils gültigen Stand. Technische Voraussetzungen Sonographiegerät, ggf. in Kooperation/Überweisung Rheumalabor, ggf. in Kooperation/Überweisung Röntgenapparat, ggf. in Kooperation/Überweisung Vorhalten einer Infusionseinheit, ggf. in Kooperation Das Einverständnis des Kooperationspartners ist der KV Nordrhein nachzuweisen. (4) Die Strukturierte Patienteninformation (STRUPI) kann ausschließlich durch Rheumatologen der Ebene 2 durchgeführt werden, die eine Befähigung zur Durchführung STRUPI nach Abs. 3 nachweisen können. Diese Schulungsgenehmigung kann über die Rheumaakademie erworben werden. Patientenschulungen, welche durch die Deutsche Rheumaliga gem. 7 Abs. 6 durchgeführt werden, bleiben davon unberührt. (5) Zusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen muss der Rheumatologe eine Infusionseinheit -auch in Kooperation möglich- vorhalten. Als Infusionseinheit nach diesem Vertrag werden separate Räumlichkeiten in der Praxis des Rheumatologen bezeichnet, in denen die notwendige technische und personelle Ausstattung zur Durchführung einer Infusionstherapie vorhanden ist. Hierfür gelten folgende Mindestvoraussetzungen: Personelle Ausstattung: mindestens einen für die Durchführung der Infusion ausgebildeten medizinischen Fachangestellten (MFA) oder Krankenpfleger Rheinisches Ärzteblatt 11/

6 Teilnahme des Rheumatologen und des MFA/Krankenpfleger an einer Notfallausbildung einmal im Kalenderjahr Technische Ausstattung: mindestens zwei Infusionsplätze mit Infusionsliegen oder entsprechenden Stühlen Monitoring zur kontinuierlichen Überwachung der Vitalparameter Rufsystem zur Notfallversorgung separater Notfallkoffer für die Infusionseinheit (6) Die KV Nordrhein erstellt und führt eine Datei über die teilnehmenden Vertragsärzte. Diese Datei stellt die KV Nordrhein dem BKK-Landesverband NORDWEST monatlich bei Änderungen (Eintritt und Austritt) der Vertragsärzte auf einem bei ihr eingerichteten SFTP-Server zur Verfügung oder einem anderen mit dem BKK-Landesverband NORDWEST abgestimmten dem Datenschutz genügendem Verfahren. Eine Übersicht der teilnehmenden Vertragsärzte wird auf der Homepage der KV Nordrhein veröffentlicht. Die teilnehmenden Ärzte sind mit der Veröffentlichung ihres Namens, der Praxisadresse, der Fax-/Telefonnummer ggfs. der Internetadresse einverstanden. (7) Die Teilnahme des Arztes an diesem Vertrag endet mit dem Ruhen oder der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Feststellung der KV Nordrhein, dass die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden der Kündigung, die schriftlich und mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende des Quartals gegenüber der KV Nordrhein zu erklären ist. Die Teilnahme der Ärzte endet ferner, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung des Vertrages. (8) Verstößt ein Vertragsarzt bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Vertrages gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, wird er durch die KV Nordrhein zur Einhaltung aufgefordert. Hält der Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme an diesem Vertrag ausgeschlossen werden. 5 Teilnahme der Versicherten (1) Versicherte mit der gesicherten Diagnose: Rheumatoide Arthritis (M 05.-, M 06.-) Spondyloarthritiden (M 07.0 bis 07.3, M 45.-, M46.-) Systemkrankheiten des Bindegewebes (M30-M36) können an diesem Vertrag teilnehmen. Die Diagnose ist jeweils durch die in 7 Abs. 2 genannten Merkmale gekennzeichnet. Die Teilnahme des Versicherten ist freiwillig. Der Versicherte willigt durch Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung (Anlage 2) in die Behandlung nach diesem Vertrag und die mit der Behandlung im Zusammenhang stehende Datenübermittlung ein. Der Arzt, bei dem die Einschreibung des Patienten in den Vertrag erfolgt, übersendet der KV Nordrhein die Teilnahmeerklärung des Patienten innerhalb von 14 Tagen nach Einschreibung im Original oder als Fax. Die Teilnahme wird zunächst auf einen Teilnahmezeitraum von 8 Quartalen (inclusive des Einschreibequartals) begrenzt. Nach Ablauf der 8 Quartale wird in Abhängigkeit von der Erkrankung und Behandlungsintensität durch den betreuenden Rheumatologen die weitere Notwendigkeit zur Teilnahme am Vertrag überprüft. Bei Bedarf erfolgt durch den betreuenden Rheumatologen eine Empfehlung (Information nach Anlage 2a) über eine unbefristete Teilnahme an diesem Vertrag gegenüber der teilnehmenden BKK sowie der KV Nordrhein. Die teilnehmende BKK wird diese Empfehlung gegen sich gelten lassen, andernfalls widerspricht sie unverzüglich. Der Versicherte verpflichtet sich mit der Teilnahme: die empfohlenen Kontrolltermine beim Hausarzt und Facharzt einzuhalten, bei Beschwerden mit Verdacht auf eine rheumatische Ursache, bei akuter Verschlechterung der Erkrankung oder Verdacht auf Unverträglichkeiten bzw. Nebenwirkungen der antirheumatischen Therapie sofort einen Hausarzt aufzusuchen, verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel dem Rheumatologen mitzuteilen, die aktuellen krankheitsbezogenen Befundkopien bei Haus- oder Facharztbesuchen mitzuführen und diese bei jedem Arztbesuch vorzulegen sowie den Rheumapass der Deutschen Rheumaliga zu führen und möglichst bei jedem Arztbesuch vorzulegen. Für die Inanspruchnahme der Leistungen gem. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 erfolgt keine Einschreibung in den Vertrag. (2) Die KV Nordrhein erstellt eine Datei der teilnehmenden Versicherten und stellt diese für die jeweils teilnehmende BKK zu Beginn eines Quartals auf einem bei ihr vorhandenen SFTP-Server oder einem anderen mit der teilnehmenden BKK abgestimmten, dem Datenschutz genügendem Verfahren zur Verfügung. (3) Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur Bindung an die vertraglich gebundenen Ärzte, zu Ausnahmen von dem Überweisungsgebot und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, regelt die teilnehmende BKK in ihrer Satzung. 73b Absatz 3 Satz 8 SGB V gilt entsprechend. 62 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

7 (4) Die Teilnahme des Versicherten am Versorgungskonzept endet a) bei Wegfall der in Abs. 1 genannten Kriterien b) mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der teilnehmenden BKK c) zunächst nach Ablauf von 8 Quartalen sofern eine Weiterbehandlung durch den betreuenden Rheumatologen nicht befürwortet wird d) durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber der teilnehmenden BKK. Die BKK des Patienten wird den behandelnden Arzt des Patienten unverzüglich über die Kündigung der Teilnahme und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens informieren. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung, längstens bis zu ihrer Bekanntgabe für den Fall, dass die BKK den Arzt nicht rechtzeitig informiert hat, hat der Arzt einen Vergütungsanspruch für Behandlungen nach diesem Vertrag. (5) Eine Wieder- bzw. Neueinschreibung nach Ablauf von 8 Quartalen ohne befürwortete Weiterbehandlung gemäß Vertrag ist grundsätzlich nicht möglich. 6 Hausärztliche Leistungen (1) Der Hausarzt hat die besondere Aufgabe der standardisierten Früherkennung neuer Krankheitsfälle und akuter Krankheitsschübe. Dazu überweist der Hausarzt a) Versicherte mit dem Verdacht auf Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Krankheit nach 5 Abs. 1 bzw. b) Versicherte mit gesicherter vorbestehender entzündlich rheumatischer Krankheit nach 5 Abs. 1 bei einem akuten Krankheitsschub an einen teilnehmenden Rheumatologen der Ebene 2. Dieser Überweisung sind der ausgefüllte Befundbogen (Anlage 3) sowie die relevanten Befunde beizufügen. (2) Durch den Hausarzt erfolgt die kontinuierliche Mitbetreuung eingeschriebener Patienten. Er unterstützt die Versicherten bei der Führung eines Rheumapasses durch regelmäßige Dokumentation aktueller Befunde bzw. Medikation (auch bei nicht rheumatischen Diagnosen). (3) Bei folgenden Situationen soll durch den Hausarzt eine sofortige Überweisung bzw. Information an den Rheumatologen der Ebene 2 veranlasst werden: bei Auftreten eines Krankheitsschubes mit mehrtägiger Verschlechterung der klinischen oder paraklinischen Parameter oder bei neu auftretenden Entzündungserscheinungen am Bewegungssystem (z.b. Befall neuer Gelenke oder Wirbelsäulenabschnitte) oder bei neu auftretender Mitbeteiligung innerer Organe / Sinnesorgane (z.b. Auge) / Haut bzw. Schleimhäute / Blutgefäße / Nerven oder bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung des Bewegungssystems (Ausnahme Trauma) oder bei Auftreten einer gravierenden Nebenwirkung der laufenden antirheumatischen Therapie. Dabei werden folgende Befunde erhoben: Dauer der Morgensteife (min) Akuter Schmerzgrad (Visuelle Analogskala VAS in cm) Neu aufgetretene Gelenkbefunde / nächtliche Rückenschmerzen Blutsenkungsgeschwindigkeit (BSG) / Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS) sowie alle weiteren Parameter der Laborkontrolle Basistherapie falls notwendig Aktuelle Befunde technischer Untersuchungen falls notwendig Therapierelevante Befunde, insbesondere die anderer Fachärzte sowie Entlassungsberichte nach stationärer Behandlung Die Unterlagen und Befunde (Befundbogen) werden im Rheumapass des Versicherten dokumentiert und dem Rheumatologen der Ebene 2 durch Mitgabe an den Patienten oder auf elektronischem Wege unter Berücksichtigung des 16 dieses Vertrages übermittelt. (4) Einer Einweisung zur stationären Behandlung auf Ebene 3 insbesondere im Zusammenhang mit Krankheiten des Bewegungsapparates sollte bei den teilnehmenden Versicherten grundsätzlich eine kurzfristige Indikationsüberprüfung durch den Rheumatologen der Ebene 2 vorausgehen. 7 Rheumatologische Behandlung (1) Bei erstmaliger Vorstellung des Patienten oder beim Auftreten akuter Krankheitsschübe führt der Rheumatologe der Ebene 2 zusätzlich zur rheumatologischen Basisdiagnostik gem. EBM (z.b. Ultraschalluntersuchungen und Laborleistungen) folgende Diagnostik durch: sonographiegestützte Aktivitätsbeurteilung (Gelenksonographie) erweitertes Assessment für Aktivität und Funktion bei RA entweder FFbH oder DAS 28 bei SPA entweder BASMI oder BASDA oder BASFI Arzneimittelassessment Dokumentation im Rheuma-Pass Rheinisches Ärzteblatt 11/

8 Eine Terminvergabe für Versicherte erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen. (2) Gem. 5 Abs. 1 sollen bei den dort angegebenen Diagnosen folgende Kriterien erfüllt sein: in der Früherkrankungsphase Patienten mit früher Rheumatoider Arthritis (Krankheitsdauer < 6 Monate): DAS 28 - Wert von > 2.6 Patienten mit früher Spondyloarthritis: Entzündung der SIG und/oder der WS mit einem BASDAI - Wert von > 2. Neu (< 6 Monate) aufgetretene Symptomatik, die durch typische klinische Zeichen als verdächtig auf das Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Krankheit erweist in Verbindung mit erhöhten Entzündungsparametern (BSG und qcrp) und/oder spezifischen AK (qrf, ACPA/ACCP) -> RA Genetischem Marker HLA B27 -> Sp.a. a) Späte Erkrankungsphase im Schub Patienten mit Rheumatoider Arthritis längerer Krankheitsdauer klinisch floride Gelenkentzündungen (Synovialitis, Erguss) relevante Morgensteifigkeit (> 30 min) Entzündungsaktivität mit BSG > 20 und/oder CRP > 10 mg/l sowie DAS 28 - Wert von > 3.2 b) Patienten mit Spondyloarthritis nächtliche Kreuzschmerzen (VAS > 50 mm) und erhöhte Entzündungsaktivität oder BASDAI - Wert > 3,9 oder periphere Arthritis/Iritis neu aufgetreten Die gesicherte Diagnose nach 5 Abs. 1 führt zur Einschreibung des Versicherten. In diesen Fällen händigt der Rheumatologe der Ebene 2 dem Versicherten die Teilnahme- und Einwilligungserklärung aus. Nach der Unterzeichnung leitet der Rheumatologe die Teilnahmeerklärung der Versicherten innerhalb von 14 Kalendertagen an die KV Nordrhein (ggf. per Fax) weiter wird innerhalb von 2 Wochen ein Befundbericht an den Hausarzt übersandt und dem Versicherten, sofern dieser noch nicht vorliegt, ein Rheumapass ausgestellt. (3) Bei den am Vertrag teilnehmenden Patienten wird mindes - tens zweimal im Jahr eine Kontrolle des Krankheitsverlaufs mit folgenden Leistungsinhalten durchgeführt: Zwischenanamnese sonographiegestützte Aktivitätsbeurteilung (Gelenksonographie) erweitertes Assessment für Aktivität und Funktion bei RA oder Proriasisarthritis entweder FFbH oder DAS 28 bei SPA entweder BASMI oder BASDA oder BASFI Labordiagnostik zur Bestimmung der Entzündungsparameter. Sollte es der Krankheitsverlauf oder die eingesetzte Therapie erfordern, wird eine engmaschige Verlaufskontrolle durchgeführt. Diese Kontrolle soll bis zu 3-mal in 3 Monaten stattfinden und eine Anamnese sowie ein Assessment für Aktivität und Funktion enthalten. Darüber hinaus erfolgt einmal jährlich eine Statusbestimmung der Krankheitsprogredienz. (4) Jede rheumatoide Arthritis sollte grundsätzlich frühzeitig mit einer langwirksamen antirheumatischen und krankheitsmodifizierenden medikamentösen Therapie behandelt werden. Nach den geltenden Leitlinien übernimmt der Rheumatologe der Ebene 2 die Einleitung sowie die Kontrolle der Therapie der medikamentösen Maßnahmen der langwirksamen Antirheumatika (DMARDs). Ist eine Umstellung der Therapie erforderlich, sind die dazu erforderlichen Voraussetzungen der Aufklärung und Dokumentation zu schaffen. (5) Einmal jährlich erfolgt bei den teilnehmenden Versicherten die Überprüfung der verordneten Hilfsmittel, um gegebenenfalls die Verordnung den Erfordernissen der Erkrankung anzupassen. (6) Um den Patienten das Wissen über die Krankheit und die gängigen Therapiemöglichkeiten zu vermitteln, erhalten die Patienten die Möglichkeit, bei einem Rheumatologen der Ebene 2 an einer Strukturierten Patienteninformation (STRUPI) teilzunehmen. Darüber hinaus empfiehlt der Rheumatologe der Ebene 2 dem Versicherten die Teilnahme an einer von der Deutschen Rheumaliga angebotenen Patientenschulung. (7) Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit des Patienten oder bei (drohender) Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die rheumatische Krankheit wird die Möglichkeit/ Notwendigkeit einer rheumatologischen Rehabilitation nach 51 SGB V insbesondere über den Rentenversicherungsträger geprüft. Bei Handlungsbedarf wird der FA Rheumatologie den Versicherten gem. 51 SGB V zur Stellung eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben schriftlich auffordern. (8) Die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 7 ist in den Patientenunterlagen zu dokumentieren. (9) Ein regelmäßiges Feedback zwischen den an der Behandlung des Patienten Beteiligten ist zu gewährleisten. Dazu informiert der Rheumatologe der Ebene 2 den Hausarzt re- 64 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

9 Hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen nicht ein, kann er von der Teilnahme ausgeschlossen wergelmäßig, mindestens einmal im Quartal, über die erhobenen Befunde sowie die durchgeführte Therapie, sofern diese nicht in dem nachstehend genannten Rheumapass dokumentiert werden. Bei Rücküberweisung erhält der Hausarzt die therapierelevanten Befunde sowie ggf. Entlassungsberichte nach stationärer Behandlung. Die Unterlagen und Befunde werden im Rheumapass des Versicherten dokumentiert und dem Hausarzt durch Mitgabe an den Patienten oder auf elektronischem Wege ( 16 des Vertrages) übermittelt. (10) Der Rheumatologe der Ebene 2 wird bei seinen in Abs. 1 bis 9 beschriebenen Aufgaben i.d.r. durch eine Rheumatologische Fachassistentin unterstützt. Diese übernimmt unter anderem folgende Aufgaben: Führung des Rheumapasses der Deutschen Rheumaliga, Erfassung von Aktivitäts- und Funktionsscores, Dokumentation der Krankheitsaktivität, Kontrolle der Medikamentengabe, Terminmanagement, Dokumentation des Krankheitsverlaufs sowie ggf. Durchführung der Strukturierten Patienteninformation. 8 Infusionseinheit Der Rheumatologe der Ebene 2 hält die für Infusionstherapien notwendigen Strukturen gem. 4 Abs. 6 (Infusionseinheit) entweder selbst oder in Kooperation vor und führt bei selbst betreuten bzw. durch Hausärzte überwiesene Patienten entsprechende Therapien durch. 9 Vergütung und Abrechnung (1) Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des allgemeinen Versorgungsauftrages richtet sich auch für an diesem Vertrag teilnehmende Versicherte nach dem EBM. (2) Für die zusätzlichen Aufgaben bei der Betreuung von Versicherten nach diesem Vertrag werden die in Anlage 4 vereinbarten Pauschalen vergütet. (3) Die Leistungen nach Anlage 4 dieses Vertrages sind von den Vertragsärzten auf dem Behandlungsausweis kalendervierteljährlich über die KV Nordrhein abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unter Angabe der Symbolnummern. (4) Die KV Nordrhein erhebt von den teilnehmenden Ärzten für die Durchführung der Abrechnung einen Verwaltungskostenbeitrag entsprechend ihrer Satzung in der jeweils aktuellen Fassung. (5) Die Vergütungen für Leistungen nach diesem Vertrag werden durch die teilnehmenden Krankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert und den teilnehmenden Ärzten durch die KV Nordrhein entsprechend außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. (6) Die KV Nordrhein weist die Leistungen dieses Vertrages kassenseitig im Rahmen der Rechnungslegung im Formblatt 3 unter der Kontenart 400, Kapitel bis zur 6. Ebene aus. Für den Zahlungsverkehr gelten die zwischen der KV Nordrhein und den teilnehmenden Krankenkassen vereinbarten Regelungen des für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Vertrages über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Geltungsbereich Nordrhein gemäß 87 a SGB V. 10 Evaluation Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine Evaluation zur Bewertung der Versorgungseffekte und der Erreichung der Vertragsziele erfolgen soll. Die Details, Umsetzung und Inhalte hierzu legen die Vertragsparteien im Konsens fest. 11 Wirtschaftlichkeit verordneter Leistungen Sollten durch diesen Vertrag zusätzliche Verordnungen durch die teilnehmenden Vertragsärzte erforderlich werden und dies zu einem Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren nach 106 SGB V führen, empfehlen die Vertragsparteien, diese verordneten Leis - tungen als Praxisbesonderheit anzuerkennen. Der Vertragsarzt hat den erhöhten Verordnungsaufwand im Einzelfall zu dokumentieren. 12 Maßnahmen bei Vertragsverletzung (1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen Maßnahmen, wenn die mit der Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauftragten Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt der teilnehmende Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, können nachfolgende Maßnahmen ergriffen werden: Keine Vergütung ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung schriftliche Aufforderung durch die KV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten Rheinisches Ärzteblatt 11/

10 (6) Die Vertragsärzte verpflichten sich untereinander sowie gegenüber anderen Ärzten und Patienten bei ihrer Tätigkeit, die für die verschiedenen Phasen der Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die besonderen sozialrechtden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen. (3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 13 Vertragscontrolling (1) Die Vertragsparteien entsenden im Zuge der gemeinsamen Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur für Rheumapatienten drei Vertreter des BKK-Landesverband NORDWEST und drei Vertreter der KV Nordrhein in einen Beirat, welcher Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Vertrages ausspricht. Die Empfehlungen des Beirates können von den Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Vertrages berücksichtigt werden. Zu den Aufgaben des Beirates gehören insbesondere die einheitliche Weiterentwicklung der Leistungen, die Beratung der KV Nordrhein im Zusammenhang mit Fragestellungen zur Teilnahme der Ärzte, die Weiterentwicklung des Vertrages. (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter des BKK-Landesverbandes NORDWEST und zwei Vertreter der KV Nordrhein anwesend sind. Der Beirat entscheidet im Konsens. (3) Der Beirat ist auf Antrag einer Vertragspartei einzuberufen. Der Sitz ist bei der KV Nordrhein, diese lädt zu vereinbarten Sitzungen schriftlich ein. (4) Die Umsetzung der Ziele dieses Vertrages kann auch durch weitere Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere im Bereich der Heil-, Hilfsmittel und Arzneimittelversorgung, unterstützt werden. 14 Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen einer abgestimmten Pressemitteilung über das Versorgungskonzept informieren. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich die Inhalte und Ziele dieses Vertrages nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern. Dies betrifft neben einer positiven Darstellung dieses Vertrages in der Öffentlichkeit auch die Information ihrer Mitglieder in den ihr zugänglichen Medien. (3) Die teilnehmende BKK informiert ihre Versicherten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt und Ziele der besonderen ambulanten Versorgung sowie der daran teilnehmenden Ärzte. (4) Die KV Nordrhein informiert die Ärzte mittels der ihnen zur Verfügung stehenden Medien über die Möglichkeit der Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung. 15 Datenschutz (1) Es gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. (2) Die Vertragsärzte und die Vertragsparteien sind verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten bzw. der personenbezogenen Daten in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten. Sie haben den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten (Patientendaten, Versichertendaten) sind insbesondere die Regelungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und den strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Sozialgesetzbücher zu beachten. (3) Personenbezogene Daten dürfen nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit der Versicherte durch die Teilnahmeerklärung in die Nutzung eingewilligt hat. (4) Die Datenverarbeitung und Datennutzung der KV Nordrhein als Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 77 Abs. 5 SGB V) und als eine dem Sozialgeheimnis ( 35 Abs. 1 SGB I) unterliegende öffentlich-rechtliche Vereinigung, richtet sich im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages nach den Regelungen des SGB V zur Datenverarbeitung und Datennutzung bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie nach den Regelungen des 2. Kapitels des SGB X. (5) Die Vertragsparteien sind wechselseitig verpflichtet, über sämtliche schutzbedürftige Tatsachen, Vorgänge, Informationen, Materialien und sonstigen Gegenstände aus dem Geschäftsbereich des Vertragspartners, die ihnen und ihren Mitarbeitern in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, insbesondere Informationen über sämtliche Vorgänge vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzuleiten. 66 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

11 lichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen. 16 Meistbegünstigungsklausel (1) Sollte die KV Nordrhein mit anderen Krankenkassen oder Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen Selektivverträge abschließen, welche in Vertragszweck und Versorgungszielen auf den Inhalten dieses Vertrags aufbauen und die für die abrechenbaren Leistungen vereinbarte Vergütung insgesamt niedriger sein, als die in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungshöhen, verständigen sich die Vertragspartner mit Wirkung zum übernächsten Quartal über die weiteren, sich hieraus ergebenden Konsequenzen. (2) Absatz 1 gilt nicht für vor Inkrafttreten dieses Vertrages bereits bestehende Verträge. 17 Laufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag tritt zum in Kraft und hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Er kann im beiderseitigen Einvernehmen um jeweils ein Jahr schriftlich verlängert werden. (2) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer der kündigenden Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die andere Vertragspartei gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstoßen hat. (3) Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls dann vor, wenn die teilnehmende BKK fusioniert. Das Sonderkündigungsrecht kann innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden der Fusion gegenüber der KV Nordrhein mit Wirkung zum übernächsten Abrechnungsquartal ausgeübt werden. Die KV Nordrhein wird die teilnehmenden Ärzte und die Krankenkasse die teilnehmenden Versicherten hierüber informieren. (4) Kündigungen bedürfen der Schriftform. 18 Schlussbestimmungen (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass beim Abschluss dieses Vertrages nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung oder aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden können. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden Änderungen der Verhältnisse oder völlig neu eintretenden Umständen nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung zu tragen. Die Vertragsparteien stimmen insbesondere darin überein, dass die im Vertrag geregelten Fristen zur gegenseitigen Lieferung von Daten und Informationen einvernehmlich anzupassen sind, wenn sich praktische Abläufe oder gesetzliche Vorgaben verändern. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, Informationen und Unterlagen gegenseitig jeweils so frühzeitig wie möglich zur Verfügung zu stellen, um eine möglichst frühzeitige Information sicherzustellen. (2) Dieser Vertrag stellt die gesamte Regelung des Vereinbarungsgegenstandes dar. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Regelung, mit der diese Schriftform abgedungen wird. (3) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender Bestandteil des Vertrages. (4) Die KV Nordrhein hat ihr überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen, es sei denn, diese werden für die Abwicklung des Vertrages und/oder zu Dokumentationszwecken auch weiterhin benötigt. 19 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so wird dieser in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am Nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken. Düsseldorf, Essen, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender BKK-Landesverband NORDWEST Ass. jur. Dietmar Kämper Geschäftsbereichsleitung Bernhard Brautmeier Stellvertretender Vorsitzender Rheinisches Ärzteblatt 11/

12 Anlage 1 a: Teilnahmeerklärung Hausärzte Vertrag über die ambulante medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie zwischen der KV Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST Titel Vorname Name Landesverband NORDWEST Teilnahmeerklärung Hausärzte zum Vertrag nach 73 a SGB V über die ambulante medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie zwischen der KV Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST Für Ärzte der Bezirksstelle Düsseldorf: Für Ärzte der Bezirksstelle Köln: KV Nordrhein KV Nordrhein Bezirksstelle Düsseldorf Bezirksstelle Köln Abteilung Qualitätssicherung- Abteilung Qualitätssicherung Düsseldorf Köln Straße/Nr. Telefon Nr. Lebenslange Arzt-Nr. (LAN) PLZ/Ort Fax Nr. Betriebsstätten Nr. (BSNR) Berufsausübungsgemeinschaft mit: Erbringung der beantragten Leistungen an mehreren Standorten: Ich beantrage die Teilnahme am o. g. Vertrag für Versicherte einer BKK als Gebietsbezeichnung/Fachkunde Ich erfülle die in 4 des Vertrages genannten Voraussetzungen für Hausärzte vollständig Die entsprechenden Nachweise liegen diesem Antrag bei. 1. Mir sind die Ziele und Inhalte des o. g. Vertrages mit seinen Anlagen bekannt und ich werde diese einhalten. 2. Ich erkläre, dass ich die KV Nordrhein unverzüglich darüber informieren werde, wenn ich die Qualitätsanforderungen nicht mehr erfülle. 3. Ich werde darüber hinaus als Hausarzt die Teilnahmeerklärungen von Patienten innerhalb von 14 Tagen nach Einschreibung des Patienten an meine Bezirksstelle der KV Nordrhein weiterleiten, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten beachten. 4. Ich bin mit der Weitergabe meines Namens, Praxisanschrift, Fax-/Telefonnummer und Internetadresse an die Krankenkasse sowie mit der Weitergabe des Arztverzeichnisses an interessierte Versicherte der BKK einverstanden. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Teilnehmerliste der Ärzte des Vertrages auf der Homepage der KV Nordrhein. 5. Die KV Nordrhein ist berechtigt, die üblichen Verwaltungskostenbeiträge gegenüber den teilnehmenden Ärzten bei der Honorarabrechnung in Ansatz zu bringen. Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des vorgenannten Vertrages. Ort/Datum Unterschrift Vertragsarztstempel 68 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

13 Anlage 1 b: Teilnahmeerklärung Rheumatologe Vertrag über die ambulante medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie zwischen der KV Nordrhein und der BKK-Landesverband NORDWEST Teilnahmeerklärung Rheumatologen zum Vertrag nach 73 a SGB V über die ambulante medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie zwischen der KV Nordrhein und BKK-Landesverband NORDWEST Für Ärzte der Bezirksstelle Düsseldorf: Für Ärzte der Bezirksstelle Köln: KV Nordrhein KV Nordrhein Bezirksstelle Düsseldorf Bezirksstelle Köln Abteilung Qualitätssicherung- Abteilung Qualitätssicherung Düsseldorf Köln Titel Vorname Name Landesverband NORDWEST Straße/Nr. Telefon Nr. Lebenslange Arzt-Nr. (LAN) PLZ/Ort Fax Nr. Betriebsstätten Nr. (BSNR) Berufsausübungsgemeinschaft mit: Erbringung der beantragten Leistungen an mehreren Standorten: Ich beantrage die Teilnahme am o. g. Vertrag für Versicherte einer BKK als Gebietsbezeichnung/Fachkunde Schwerpunkt/Zusatzbezeichnung Ich erfülle die in 4 des Vertrages genannten Voraussetzungen für Rheuma vollständig Ich beschäftige eine rheumatologische Fachassistenz: ja nein Die entsprechenden Nachweise liegen diesem Antrag bei. 1. Mir sind die Ziele und Inhalte des o. g. Vertrages mit seinen Anlagen bekannt und ich werde diese einhalten. 2. Ich erkläre, dass ich die KV Nordrhein unverzüglich darüber informieren werde, wenn ich die Qualitätsanforderungen nicht mehr erfülle. 3. Ich werde darüber hinaus als Rheumatologe die Teilnahmeerklärungen von Patienten innerhalb von 14 Tagen nach Einschreibung des Patienten an meine Bezirksstelle der KV Nordrhein weiterleiten, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten beachten. 4. Ich bin mit der Weitergabe meines Namens, Praxisanschrift, Fax-/Telefonnummer und Internetadresse an die Krankenkasse sowie mit der Weitergabe des Arztverzeichnisses an interessierte Versicherte der BKK einverstanden. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Teilnehmerliste der Ärzte des Vertrages auf der Homepage der KV Nordrhein. 5. Die KV Nordrhein ist berechtigt, die üblichen Verwaltungskostenbeiträge gegenüber den teilnehmenden Ärzten bei der Honorarabrechnung in Ansatz zu bringen. Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des vorgenannten Vertrages. Ort/Datum Unterschrift Vertragsarztstempel Rheinisches Ärzteblatt 11/

14 Anlage 2: Teilnahmeerklärung Versicherte Krankenkasse bzw. Kostenträger Anlage 2 Teilnahmeerklärung Versicherte Name, Vorname des Versicherten geb. am Teilnahme- und Einwilligungserklärung zum Vertrag nach 73 a über die ambulante medizinische Versorgung auf dem Gebiet Rheumatologie zwischen Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Betriebstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum Kassenärztlicher Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST Hiermit erkläre ich, dass mich meine teilnehmende Ärztin/mein teilnehmender Arzt ausführlich und umfassend über die Inhalte und Ziele des Versorgungsprogramms zur Behandlung von Rheumaerkrankungen informiert hat und ich das Merkblatt zum Datenschutz erhalten habe und kenne, dass ich auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an diesem Behandlungsprogramm hingewiesen wurde, dass ich weiß, dass ich von meiner Krankenkasse eine Übersicht der am Programm teilnehmenden Vertragsärzte erhalten kann, dass ich die von meiner behandelnden Ärztin/meinem behandelnden Arzt im Rahmen des Versorgungsprogramms empfohlenen Kontrolltermine einhalte, dass ich bei Beschwerden mit Verdacht auf eine rheumatische Ursache, bei akuter Verschlechterung der Erkrankung oder Verdacht auf Unverträglichkeit bzw. Nebenwirkungen der antirheumatischen Therapie sofort meine behandelnde Ärztin/meinen behandelnden Arzt aufsuche, dass ich verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel dem Rheumatologen mitteile, dass ich die aktuellen krankheitsbezogenen Befundkopien bei Haus- und Facharztbesuchen mitführe und diese wenn nötig vorlege, dass ich den Rheumapass der Deutschen Rheumaliga führe und möglichst bei jedem Arztbesuch vorlege und dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meiner Einwilligungsrücknahme gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. Mir ist bekannt, dass meine Teilnahme am Versorgungskonzept endet bei Wegfall der in 5 Abs. 1 des Vertrages genannten Kriterien, mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der BKK, nach Ablauf von 8 Quartalen sofern eine Weiterbehandlung durch den betreuenden Rheumatologen nicht befürwortet wird. Eine Wieder- bzw. Neueinschreibung nach Ablauf von 8 Quartalen ohne befürwortete Weiterbehandlung ist grundsätzlich nicht möglich. Ja, ich möchte an dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen teilnehmen. Mir ist bekannt, dass ich erst mit Unterzeichnung der mir von der Ärztin/ von dem Arzt vorgelegten Einwilligungs - erklärung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten an dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen teilnehmen kann. Die Teilnahme ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Quartalsende ohne Angaben von Gründen schriftlich gegenüber der BKK kündbar. Im Falle der Kündigung endet die Teilnahme mit Datum der Kündigung. Ort, Datum Unterschrift der Versicherten/des Versicherten siehe auch nächste Seite die Formulare finden Sie auch unter 70 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

15 Einwilligungserklärung Die vorgegebene und im Merkblatt zum Datenschutz beschriebene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von genau bestimmten Daten habe ich zur Kenntnis genommen. Insbesondere ist mir bekannt, dass die Dokumentation meiner Behandlungsdaten sowie der Daten aus der Teilnahmeerklärung erfolgt, dass die Daten neben der Information zu meiner Teilnahme am Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen unter Beachtung des Datenschutzes an alle behandelnden Ärztinnen/Ärzte weiter gereicht werden, dass die Daten von dritten Stellen, die von der BKK (verantwortliche Stelle) damit beauftragt werden, zur Abrechnung, zur Durchführung des Versorgungsprogramms zur Behandlung und zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung erhoben, verarbeitet und genutzt werden können. Dabei werden alle Merkmale, über die es möglich wäre, die Daten meiner Person zuzuordnen, so früh wie möglich pseudonymisiert, dass bestimmte Daten mit Personenbezug unter Wahrung des Datenschutzes an die BKK weitergeleitet werden um das Versorgungsprogramm kontinuierlich fortzuentwickeln, dass ich diese Einwilligung verweigern oder zurücknehmen kann. Mit der Verweigerung oder der Rücknahme ist der Austritt aus dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen verbunden, dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. Ja, ich bin mit der beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen meiner Teilnahme an dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen einverstanden. Ort, Datum Unterschrift der Versicherten/des Versicherten -nur von Ärztin/Arzt auszufüllen- Ort, Datum Unterschrift und Stempel der Ärztin/des Arztes Ich bestätige, dass für die vorgenannte Versicherte/den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere habe ich geprüft, dass meine Patientin/mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen bereit ist. siehe auch nächste Seite die Formulare finden Sie auch unter Rheinisches Ärzteblatt 11/

16 Anlage: Merkblatt zum Datenschutz für Versicherte des Versorgungsprogramms zur Behandlung von Rheumaerkrankungen Erläuterung zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung 1. Was ist das Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen? Bei dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen handelt es sich um ein Versorgungsangebot für Kundinnen und Kunden der BKK. Ziele des Versorgungsprogramms sind: Ganzheitliche Betrachtung des Krankheitsgeschehens: Frühzeitige Identifizierung der Erkrankung, rechtzeitige Intervention bei drohender Verschlechterung des Krankheitszustandes sowie regelmäßige Verlaufskontrollen (mind. zweimal pro Kalenderjahr). Vermeidung und Reduzierung von stationären Aufenthalten Sicherung der dauerhaften Erwerbsfähigkeit Um die Einhaltung dieser Zielsetzungen sicherzustellen, hat die BKK sicherzustellen, dass das Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen mit all seinen Inhalten korrekt durchgeführt und eine hohe Qualität gewahrt wird. Daher benötigt die BKK einen Teil der personenbezogenen Daten, die Ihre Ärztin/Ihr Arzt im Rahmen des Versorgungsprogramms dokumentiert, um die Wirksamkeit zu prüfen und es kontinuierlich fortzuentwickeln. 2. Warum sollten Sie an dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen teilnehmen? Das Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen stellt sicher, dass Sie nach neuesten medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen versorgt werden. Durch das Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen soll die geregelte Zusammenarbeit der Ärzte optimiert werden. Mit dem Versorgungsprogramm will die BKK gewährleisten, dass für Sie eine optimale Betreuung besteht. Ihre Teilnahme an dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen ist freiwillig. Die Teilnahme ist jedoch nur möglich, wenn Sie in den nachfolgend beschriebenen Ablauf einwilligen. 3. Was passiert mit Ihren Daten? Mit Ihrer Unterschrift willigen Sie ein, dass die erforderlichen Daten im Rahmen des Versorgungsprogramms zur Behandlung von Rheumaerkrankungen von Ihrer behandelnden Ärztin/ Ihrem behandelnden Arzt in der Praxis weitergeleitet und von der BKK ausgewertet werden. Die Auswertung dient dazu, festzustellen, wie das Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen von den beteiligten Ärztinnen und Ärzten und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein umgesetzt wurde und wie hoch die Behandlungsqualität ist. Daraus können sich Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung des Versorgungsprogramms ergeben. Hierzu werden ggf. auch Befragungen zur Zufriedenheit und zum Behandlungserfolg durchgeführt. Die Auswertung der Ergebnisse erfolgt anonymisiert. Wenn die Evaluation oder die Teilnahme an dem Versorgungsprogramm zur Behandlung von Rheumaerkrankungen beendet ist, werden die Daten gelöscht. Ihre Daten werden nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) gemäß der 80 SGB X bzw. 11 BDSG behandelt und ausschließlich im Rahmen des Versorgungsprogramms zur Behandlung von Rheumaerkrankungen erhoben, verarbeitet und genutzt. 72 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

17 Anlage 2 a Vertrag über die ambulante medizinische Versorgung auf dem Gebiet Rheumatologie zwischen KV Nordrhein und BKK-Landesverband NORDWEST Information bitte an die Betriebskrankenkasse des Patienten sowie der KV Nordrhein übersenden: Landesverband NORDWEST FAX Nr. KV Nordrhein Rheumatologen der Bezirksstelle Düsseldorf: Fax-Nr. 0211/ Rheumatologen der Bezirksstelle Köln: Fax-Nr. 0221/ Behandlungsbedürftigkeit länger als 8 Quartale Die Teilnahme des Patienten wird zunächst auf einen Teilnahmezeitraum von 8 Quartalen (inklusive des Einschreibequartals) begrenzt. Nach Ablauf der 8 Quartale wird in Abhängigkeit von der Erkrankung und Behandlungsintensität durch den betreuenden Rheumatologen die weitere Notwendigkeit zur Teilnahme am Vertrag überprüft. Bei Bedarf erfolgt durch den betreuenden Rheumatologen eine Empfehlung (Information nach dieser Anlage) über eine unbefristete Teilnahme an diesem Vertrag gegenüber der teilnehmenden BKK sowie der KV Nordrhein. Die teilnehmende BKK wird diese Empfehlung gegen sich gelten lassen, andernfalls widerspricht sie unverzüglich. Hiermit teile ich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der für den Patienten zuständigen Betriebskrankenkasse die weiterbestehende Behandlungsbedürftigkeit meines Patienten zur Information mit. Frau/Herr Vorname Name Geburtsdatum Wohnort Straße nimmt seit dem Quartal -bitte ergänzen- /201.. an dem og. Vertrag teil und bedarf weiterhin der rheumatologischen Behandlung entsprechend des Vertrages. Die Behandlungsbedürftigkeit der Patientin/des Patienten besteht auch über 8 Quartale nach Einschreibung des Patienten in den Vertrag weiterhin fort. Begründung (bitte kurz ausführen) Ort, Datum Unterschrift und Stempel der Ärztin/des Arztes Rheinisches Ärzteblatt 11/

18 Anlage 3 Anlage 3 zum Vertrag nach 73 a SGB V über die ambulante medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie zwischen der KV Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST Landesverband NORDWEST BKK Name, Vorname des Versicherten Rheumatoide Arthritis Schubdiagnostik Spondyloarthritis geb. am Frühdiagnostik Kollagenose/Vaskulitis Befundbogen des Hausarztes zur ambulanten rheumatologischen Versorgung zur Weiterleitung an den Rheumatologen Beginn der Beschwerden vor... Tagen / O Wochen / O Monaten Eingangskriterien für die Teilnahme an der Frühsprechstunde (bitte Zutreffendes ankreuzen): 1) V. a. rheumatoide Arthritis weiche Gelenkschwellung, eines oder mehrere Gelenke BSG und/oder CRP erhöht oder 2) Verdacht auf Spondyloarthritis (entzündlicher Rückenschmerz): nächtlicher / frühmorgendlicher Schmerz (nächtliches Erwachen wegen der Schmerzen) Besserung des Schmerzes nach Bewegung, jedoch nicht durch Ruhe Morgensteifigkeit im Rücken von mindestens 30 Minuten oder 3) Verdacht auf Psoriasisarthritis Gelenkschmerzen und/oder -schwellungen, eines oder mehrere Gelenke Psoriasis oder 4) Verdacht auf Kollagenose/ Vasculitis Raynaud-Phänomen Exanthem Myalgien und/oder Arthralgien BSG und/oder CRP erhöht ohne Anhalt für einen Infekt oder ein Tumorleiden: Fieber Bitte bereits vorhandene Unterlagen zur Untersuchung mitgeben! (Labor, Röntgen, Szinti, MRT, Abdomen-Sono, etc.) Stempel Hausarzt Datum Unterschrift Faxantwort (Antwort Rheumatologe an den Hausarzt) Bestätigte Diagnose Datum Stempel/Unterschrift des Rheumatologen (ICD 10 Angabe) 74 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

19 Anlage 4: Vergütung SNR Leistungsinhalt Abrechnungsfähig durch den Rheumatologen Pauschale in Die Leistungen nach den Symbolnummern bis einschl sind durch den Hausarzt abrechnungsfähig, die Leistungen der Symbolnummern bis einschl ausschließlich durch den internistischen Rheumatologen. SNR Leistungsinhalt Abrechnungsfähig durch den Hausarzt Früherkennungspauschale Hausarzt Pauschale für Beachtung der Überweisungskriterien und Befunderhebung und -übermittlung gem. 6 Abs. 1 und 3 an den Rheumatologen der Ebene 2 bei Verdacht auf Erstmanifestation bzw. bei nachweisbarem Schub, einmalig Diagnosezuschlag zur SNR Bei Bestätigung einer Diagnose gem. 5 Abs. 1 kann der Hausarzt einmal je Versicherten die SNR abrechnen. Die Bestätigung des Rheumatologen gem. 7 Abs. 2 ist als Abrechnungsvoraussetzung der Abrechnung beizufügen. einmalig Pauschale in 20,00 20, Fortsetzung Die Akutpauschale ist auch bei nicht bestätigter Diagnose abrechnungsfähig. Die SNR ist im Behandlungsfall nicht neben der SNR abrechnungsfähig. Betreuungspauschale für den Rheumatologen Pauschale für die Durchführung der Kontrolle des Krankheitsverlaufs gem. 7 Abs. 3 einmal im Quartal einschließlich der Dokumentation im Rheumapass die Überprüfung der verordneten Hilfsmittel gem. 7 Abs. 5 die Prüfung der rheumatologischen Rehabilitation gem. 7 Abs. 7 Arzneimittelkontrolle einschließlich Information (Arztbrief) an den überweisenden Hausarzt einmal im Behandlungsfall Die SNR ist im Behandlungsfall nicht neben der SNR und nur max. 7-mal abrechnungsfähig. 60, SNR Betreuungspauschale einschließlich Dokumentationspauschale Hausarzt Pauschale für den zusätzlichen Betreuungsaufwand durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen einschließlich der Koordinierung der Versorgung und der Dokumentation der erhobenen Werte im Rheumapass gem. 6 Abs. 2 einmal im Behandlungsfall ab dem Folgequartal der Einschreibung maximal in 7 verschiedenen Quartalen abrechnungsfähig, nur nach Antrag durch den Rheumatologen in begründeten Ausnahmefällen auch länger als 7 Quartale Leistungsinhalt Abrechnungsfähig durch den Rheumatologen 15,00 Pauschale in Tight-control-Pauschale Rheumatologe Pauschale für zusätzlichen Betreuungsaufwand durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen ( tight control ) gem. 7 Abs. 3 einschließlich Koordinierung der Versorgung Die SNR ist max. 4-mal innerhalb von 8 Quartalen, je Quartal maximal 2-mal abrechnungsfähig. STRUPI-Pauschale Rheumatologe Pauschale für die Durchführung der Strukturierten Patienteninformation gem. 7 Abs. 6 je Patient und Schulungseinheit, max. einmal innerhalb von 8 Quartalen Nichtärztliche Betreuungspauschale Rheumatologe 20,00 17, Akutpauschale für den Rheumatologen Pauschale für die rheumatologische Akutabklärung und Behandlung durch den Facharzt gem. 7 Abs. 1 einschließlich Wartezeitenmanagement und Einschreibung des Versicherten gem. 7 Abs. 2 einmalig Fortsetzung nächste Spalte 50, Pauschale für die nichtärztliche Betreuung durch eine Rheumatologische Fachassistentin gem. 7 Abs. 10 einmal im Behandlungsfall. Die Pauschale ist nur abrechnungsfähig wenn eine rheumatologische Fachassistentin in der Praxis des Rheumatologen beschäftigt wird. 10,00 Rheinisches Ärzteblatt 11/

20 SNR Leistungsinhalt Abrechnungsfähig durch den Rheumatologen Pauschale in Beitritt zum: (Bitte Datum einfügen!) Zusatzpauschale Infusion Rheumatologe oder benannter Rheumatologe Zusatzpauschale zu den GOP oder für eine Infusionstherapie in einer Infusionseinheit gem. 8 einmal im Behandlungsfall mehr als 2 Stunden Dauer mehr als 4 Stunden Dauer 30,00 60,00 Hiermit erklärt die oben genannte Krankenkasse den Beitritt zum o. g. Vertrag zwischen dem BKK-Landesverband NORD- WEST und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Die beitretende Betriebskrankenkasse lässt alle Regelungen des Vertrages uneingeschränkt gegen sich gelten. Datum Stempel BKK / Unterschrift Vorstand Anlage 5 Vertrag gemäß 73 a SGB V über die ambulante medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie Landesverband NORDWEST Strukturvertrag nach 73a SGB V zurücksenden an: Beitrittserklärung BKK BKK-Landesverband NORDWEST Ambulante Versorgung NRW Geschäftsbereich Vertragsmanagement NRW G 3.2 Frau Thöne Fax-Nr.: 0201 / zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) und BKK: Anschrift: Ansprechpartner: Beitrittserklärung der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Düsseldorf (nachstehend AOK genannt) zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten Tel.-Nr.: KV-Abrechnungsnummer: Fax-Nr.: Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen im Maskulin stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. 76 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

21 Präambel Die Hepatitis C ist eine durch das Hepatitis C-Virus verursachte Infektionskrankheit. Sie zeichnet sich durch eine hohe Rate der Chronifizierung aus (bis 80 %), die im Verlauf zu schweren Leberschädigungen und dem Leberzellkarzinom führen kann. Daneben kann es im Verlauf einer chronischen HCV-Infektion zu weiteren, meist Antikörper-vermittelten Erkrankungen kommen. Zur Behandlung der chronischen HCV-Infektion stehen aktuell unterschiedliche - insbesondere pharmakologische - Therapieoptionen zur Verfügung, deren Anwendung und Anwendungsdauer auf die individuelle Lebenssituation des betroffenen Patienten, dem jeweiligen Krankheitsverlauf, eventuell vorliegender Kontraindikationen und voraussichtliche Therapiechancen abgestimmt werden muss. Gemeinsam mit dem Berufsverband Niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands e.v. (bng), der Deutschen Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.v. (dagnä) sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein will die AOK mit diesem Strukturvertrag die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine am individuellen Krankheitsverlauf abgestimmte, qualitätsgesicherte und passgenaue Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse durch in der Therapie erfahrene Ärzte etablieren. Dabei soll insbesondere auch der medizinische/pharmakologische Fortschritt berücksichtigt werden. 1 Geltungsbereich (1) Der Vertrag findet Anwendung in der Versorgungsregion der KV Nordrhein. (2) Der Vertrag gilt für die Versicherten der AOK mit Wohnort in Nordrhein, die ihre Teilnahme gemäß Anlage 1 erklärt haben und die die Voraussetzungen nach 4 dieses Vertrages erfüllen. mit der Zusatzbezeichnung Suchtmedizinische Grundversorgung (BÄK) soweit sie die nachfolgenden weiteren persönlichen/sachlichen Voraussetzungen erfüllen: Betreuung von mehr als 25 HCV-Patienten pro Kalenderjahr in den Jahren 2012 und 2013 und Nachweis der selbständigen Therapie der chronischen Hepatitis C bei mindestens jeweils 10 unterschiedlichen Patienten pro Kalenderjahr in den Jahren 2011 und 2012 und Nachweis über einschlägige Fortbildungen im Bereich Infektiologie / Hepatologie innerhalb der letzten drei Jahre vor Vertragsteilnahme (30 CME-Punkte) und ab Vertragsteilnahme jährlich 10 CME-Punkte) und Vorhandensein eines Gerätes für Abdomensonographie bzw. Nachweis einer entsprechenden Kooperation. (2) Die Ärzte nach Absatz 1 beantragen ihre Teilnahme gegenüber der KV Nordrhein mit der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 2, die sie an die für sie zuständige Bezirksstelle der KV Nordrhein übersenden. (3) Die KV Nordrhein erteilt eine Genehmigung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Damit ist der Vertragsarzt berechtigt, Leistungen nach diesem Vertrag zu erbringen und abzurechnen. (4) Die Teilnahme kann seitens des Vertragsarztes schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber der KV Nordrhein gekündigt werden. (5) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet auch mit dem Ende dieses Vertrages mit dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt über das Ruhen oder Enden der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit dem Wegfall der Teilnahmevoraussetzung des Arztes mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Genehmigung wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten nachweislichen Verstoßes gegen die Verpflichtungen dieses Vertrages gemäß 7. 2 Teilnahme der Vertragsärzte (1) Teilnahmeberechtigt sind folgende im Bereich der KV Nordrhein zugelassene / ermächtigte Ärzte: Ärzte mit der Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie oder mit der Genehmigung zur Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids nach 135 Absatz 2 SGB V oder mit der Zusatzbezeichnung Infektiologie (LÄK oder DGI) oder 3 Teilnahme der Patienten (1) Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig. Der Patient erklärt seine Teilnahme durch Abgabe der Teilnahmeerklärung nach Anlage 1 gegenüber dem teilnehmenden Arzt. Dieser leitet die Teilnahmeerklärung an die zuständige Bezirksstelle der KV Nordrhein am Quartalsende weiter. Auf Wunsch erhält der Patient eine Kopie der Teilnahmeerklärung vom teilnehmenden Arzt. (2) Es können nur Patienten an diesem Vertrag teilnehmen, die an chronischer Hepatitis C erkrankt sind. Maßgeblich hierfür ist die gesicherte Diagnose (G Zusatzkennzeichen Diagnosesicherheit) gemäß ICD-10. Rheinisches Ärzteblatt 11/

22 Die Teilnahme der Patienten setzt zudem voraus, dass der Patient aufgrund seiner individuellen Lebens- und Krankheitssituation in der Lage ist, den mit dem behandelnden Arzt abgestimmten Therapieplan zu befolgen. (3) Die Teilnahme des Patienten beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung. Die Patienten haben das Recht, ihre Teilnahme innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung zu widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der AOK zu formulieren. Die Patienten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie vom teilnehmenden Arzt über die Inhalte des Vertrages umfassend informiert worden sind. (4) Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt, ist der Patient an seine Teilnahmeerklärung mindestens ein Jahr gebunden. Nach Ablauf dieser Jahresfrist können die Patienten ihre Teilnahme mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich durch Erklärung gegenüber der AOK mit Wirkung für die Zukunft kündigen. (5) Die Teilnahme des Patienten an diesem Vertrag endet auch mit der Beendigung des Vertrages bei Kassenwechsel bei nicht Einhaltung des abgestimmten Therapieplanes. (6) Die AOK wird den behandelnden Arzt des Patienten unverzüglich über die Kündigung bzw. den Widerruf sowie das Ende der Teilnahme und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens informieren. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung bzw. des Widerrufs sowie bis zum Ende der Teilnahme, längstens bis zu ihrer Bekanntgabe für den Fall, dass die AOK den Arzt nicht rechtzeitig informiert hat, hat der Arzt einen Ver - gütungsanspruch für Behandlungen nach diesem Vertrag. 4 Aufgaben der teilnehmenden Ärzte Der behandelnde Arzt hat gegenüber den teilnehmenden Patienten folgende über die vertragsärztliche Regelversorgung hinausgehende Aufgaben: Umfassende Beratung/Information/Aufklärung über Infektionswege und Erkrankungsbild. Hierzu gehören u. a. gezielte und patientenindividuelle Informationen über die Anpassung von Lebensgewohnheiten, Vermeidung der Weitergabe der Infektion sowie Heilungschancen. Verlaufskontrolle der Aktivität der Lebererkrankung sowie möglicher extrahepatischer Manifestationen. Dazu gehört regelhaft eine mindestens einmal jährlich durchgeführte Abdomensonographie. Therapieplanung in Abstimmung mit dem Patienten. Dabei werden dem Patienten - in Abhängigkeit des festgestellten Genotypen - alle aktuell zur Verfügung stehenden Therapieoptionen und Alternativen erläutert. Hierzu gehören insbesondere auch mögliche Neben-/Wechselwirkungen bei antiviralen Therapien. Die Planung der antiviralen Therapie erfolgt auf Grundlage der DGVS-Empfehlungen entsprechend Anlage 3. Soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Zusammenhang mit der Nutzenbewertung von Arzneimitteln der antiviralen Therapie der chronischen Hepatitis C Änderungen der Anlage 12 der Arzneimittelrichtlinien vornimmt, sind diese Änderungen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei der Therapieplanung vorrangig zu beachten. Wird im Rahmen der Therapieplanung festgestellt, dass von den Empfehlungen entsprechend Anlage 3 dieses Vertrages/Anlage 12 der Arzneimittelrichtlinien abgewichen werden muss, erfolgt innerhalb von 14 Tagen die Einleitung eines Zweitmeinungsverfahrens. Der Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens ergibt sich aus Anlage 4 dieses Vertrages. Soweit eine antivirale Therapie - ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Zweitmeinungsverfahrens - durchgeführt werden soll, erfolgt die Vereinbarung eines Folgekontaktes zum vorgesehenen Therapiestart. Dadurch soll der Patient in die Lage versetzt werden, sich zwischenzeitlich mit der empfohlenen Therapie auseinanderzusetzen und mögliche weitere Fragestellungen zu klären. Zum Therapiestart wird der Patient schriftlich aufgeklärt und erhält die entsprechende Arzneimittelverordnung einschließlich eines schriftlichen Medikationsplanes. Im Zusammenhang mit der Erläuterung des schriftlichen Medikationsplanes erhält der Patient alle Informationen, die zu einer Förderung der Adhärenz beitragen können. Regelmäßiges Monitoring der antiviralen Therapie in Abhängigkeit von der individuellen Therapiedauer (z. B. zur Woche 2, 4, 8 und 12) mit dem Ziel der Therapie steuerung, Überwachung von Wirkung, Neben-/Wechselwirkungen sowie zur Förderung der Adhärenz des Patienten. Nach Abschluss der antiviralen Therapie erfolgen Kontrolluntersuchungen zur Woche 4, 12 und 24 (post Therapie) zur Feststellung des Therapieerfolgs, zur Überwachung der Nebenwirkungen und zur Planung möglicher Alternativen im Falle eines Therapieversagens. Soweit eine weitere antivirale Therapie nicht mehr erforderlich ist, erfolgt ein Abschlussgespräch mit dem Patienten, bei dem insbesondere nochmals über mögliche Risiken einer Re-Infektion aufgeklärt wird. In Abhängigkeit vom Erkrankungsbild soll bei fortgeschrittenen Lebererkrankungen eine stadiengerechte Surveillance alle 3-6 Monate durchgeführt werden mit dem Ziel des rechtzeitigen Erkennens von Komplikationen sowie zur Früherkennung von hepatozellulären Karzinomen entsprechend der aktuellen Leitlinie der DGVS. Soweit bei Patienten, bei denen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine erstmalige erfolgreiche antivirale Therapie durchgeführt wurde, eine Re-Infektion mit der Notwen- 78 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

23 digkeit einer erneuten antiviralen Therapie auftritt, wird grundsätzlich ein Zweitmeinungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Zweitmeinungsverfahrens soll unter anderem auch die zu erwartende Adhärenz des Patienten (insbesondere in Bezug auf seine Lebensgewohnheiten) beurteilt werden. Übersendung des Genotypen sowie die HCV-RNA (Viruslast) des Patienten nach Abschluss der antiviralen Therapie an die AOK zu Zwecken der Evaluation durch die AOK. Aufklärung des Patienten über die Inhalte dieses Vertrages, Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung durch den Patienten, der eine Kopie der Teilnahmeerklärung erhält und Übersendung der Teilnahmeerklärungen der Patienten an die für den niedergelassenen Arzt zuständige Bezirksstelle am Ende des jeweiligen Quartals. Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, zweimal jährlich an einem Qualitätszirkel teilzunehmen mit dem Ziel des kontinuierlichen Austausches über die Inhalte dieses Vertrages, insbesondere über die Arzneimitteltherapie zur Behandlung der chronisch HCV-Infizierten. 5 Abrechnung/Vergütung (1) Die teilnehmenden Ärzte rechnen ihre Leistung nach 4 im Rahmen ihrer Quartalsabrechnung patientenbezogen über die Krankenversichertenkarte mit nachfolgender Symbolnummer ab: Betreuungspauschale je Quartal für Patienten mit einer chronischen Hepatitis C- Infektion (gesicherte Diagnose mit Zusatzkennzeichen gemäß ICD-10) Symbolnummer Durchführung eines Zweitmeinungsverfahrens (einschließlich Gutachtenerstellung)/einmalig Symbolnummer ,00 EUR 35,00 EUR (2) Die KV Nordrhein erhebt von den teilnehmenden Ärzten für die Durchführung der Abrechnung einen Verwaltungs - kostenbeitrag entsprechend den Bestimmungen nach ihrer Satzung in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag wird durch die AOK außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert und den teilnehmenden Ärzten durch die KV Nordrhein als Einzelleistung vergütet. Die Leis tungen aus diesem Vertrag können neben den berechnungsfähigen EBM-Leistungen abgerechnet werden. (4) Die KV Nordrhein weist die Leistungen dieses Vertrages kassenseitig im Rahmen der Rechnungslegung im Formblatt 3 unter der Kontenart 400; Kapitel bis zur 6. Ebene aus. Für den Zahlungsverkehr gelten die zwischen der KV Nordrhein und den teilnehmenden Krankenkassen vereinbarten Regelungen der jeweiligen Vereinbarung zur Gesamtvergütung. 6 Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (1) Die KV Nordrhein veröffentlicht den Vertrag in ihren satzungsgemäßen Veröffentlichungsorganen. (2) Die KV Nordrhein erstellt eine Übersicht der teilnehmenden Ärzte und stellt diese der AOK sowie dem Berufsverband Niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands e.v. und der Deutschen Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-infizierter e.v. quartalsweise zur Verfügung. (3) Die KV Nordrhein informiert die Ärzte umfassend und unverzüglich über die Vertragsabschlüsse und Änderungen im Rahmen dieses Vertrages, sie unterstützt die teilnehmenden Ärzte insbesondere bei der Organisation und Durchführung des Vertrages durch das Angebot zur Teilnahme an Qualitätszirkeln. (4) Die KV Nordrhein nimmt die Teilnahmeerklärungen der Patienten zur Erstellung einer elektronischen Patientendatei (VKNR, Versicherten-Nr., Name, Vorname, Teilnahmebeginn, Teilnahmeende) entgegen und stellt diese quartalsweise unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf einem sftp-server für die AOK zur Verfügung. 7 Aufgaben der AOK (1) Die AOK informiert ihre Versicherten im Sinne einer qualitätsgesicherten Versorgung umfassend und zeitnah über die Inhalte der Vereinbarung. (2) Sie erfüllt ihre Verpflichtung aus 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V gegenüber den teilnehmenden Ärzten. (3) Die Evaluation über die Laufzeit des Vertrages wird durch die AOK sichergestellt. Die Inhalte der Evaluation stimmen die Vertragspartner im Rahmen der ersten Sitzung des Lenkungsgremiums ( 9) ab. Die AOK wird regelmäßig über die Zwischenergebnisse berichten. 8 Maßnahmen bei Vertragsverletzung Verstößt der teilnehmende Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, können nachfolgende Maßnahmen ergriffen werden: Rheinisches Ärzteblatt 11/

24 schriftliche Aufforderung durch die KV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten keine Vergütung bzw. ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen. 9 Lenkungsgremium Unter den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, den Vertrag aktiv zu begleiten. (1) Die Vertragspartner entsenden im Zuge der gemeinsamen Weiterentwicklung des Strukturvertrages einen nordrheinischen ärztlichen Vertreter des Berufsverbandes Niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands e. V., einen nordrheinischen ärztlichen Vertreter der Deutschen Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-infizierter e.v. und einen Vertreter der KV Nordrhein sowie drei Vertreter der AOK in ein Lenkungsgremium, welches Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Vertrages ausspricht. (2) Die Empfehlungen des Lenkungsgremiums können von den Vertragspartnern bei der Umsetzung dieses Vertrages berücksichtigt werden. Zu den Aufgaben des Lenkungsgremiums gehören insbesondere die einheitliche Weiterentwicklung der Leistungen dieses Vertrages die Begleitung der Umsetzung des Vertrages sowie die Bewertung der Abrechnungsergebnisse und Analyse der Verordnungskosten die Erstellung von Umsetzungsempfehlungen zur jeweils aktuellen Empfehlung der DGVS und des bng zur Therapie der chronischen Hepatitis C. (3) Die AOK darf zur gemeinsamen Erarbeitung der Empfehlungen nach diesem Vertrag externe Berater, zum Beispiel Ärzte des Medizinischen Dienstes, hinzuziehen. Der KV Nordrhein sind die Namen dieser externen Berater vor Sitzungen des Lenkungsgremiums mitzuteilen. (4) Das Lenkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mindes - tens jeweils zwei Vertreter der AOK sowie der KV Nordrhein bzw. Vertragsärzte anwesend sind. Das Lenkungsgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Kann keine mehrheitliche Einigung erzielt werden, gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Das Lenkungsgremium ist auf Antrag eines Vertragspartners einzuberufen. Der Sitz ist bei der KV Nordrhein. Diese lädt zu vereinbarten Sitzungen schriftlich ein. (1) Die Vertragspartner gehen davon aus, das die am Vertrag teilnehmenden Ärzte die gegebenenfalls erforderlichen Arzneimittel zur antiviralen Therapie der chronischen Hepatitis C wirtschaftlich entsprechend der Regelungen in diesem Vertrag verordnen. (2) Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach 106 SGB V werden die nach den Regelungen dieses Vertrages verordneten Arzneimittel zur antiviralen Therapie der chronischen Hepatitis C als sogenannte Praxisbesonderheit berücksichtigt (Symbolnummer: 90904). Die Anerkennung ist auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Menge begrenzt. (3) Soweit gegebenenfalls erforderliche Arzneimittel zur antiviralen Therapie der chronischen Hepatitis C von am Vertrag teilnehmenden Ärzten abweichend von den Regelungen in diesem Vertrag verordnet werden, stellt die AOK in den festgestellten Einzelfällen entsprechende Anträge auf Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Mitglieder des Lenkungsgremiums nach 9 werden regelmäßig über die Hintergründe der gestellten Anträge (anonymisiert) informiert um gegebenenfalls Umsetzungsempfehlungen zu diesem Vertrag anzupassen bzw. zu erstellen. 11 Datenschutz, Datentransparenz und austausch Bei der Umsetzung des Vertrages sind die ärztliche Schweigepflicht sowie die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen von den Vertragspartnern zu beachten. 12 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am in Kraft und kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende, frühestens jedoch zum , gekündigt werden. 13 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung treten, die dem Willen der Vertragspartner sowie dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entspricht. Düsseldorf, den Wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender Bernhard Brautmeier Stellvertretender Vorsitzender AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse Matthias Mohrmann Mitglied des Vorstandes 80 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

25 Anlage 1: Teilnahmeerklärung Versicherte Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Betriebstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum Anlage 1 Teilnahmeerklärung Versicherte Teilnahme- und Einwilligungserklärung zum Vertrag nach 73 a zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Nordrhein und der AOK Rheinland/Hamburg Hiermit erkläre ich, dass mich mein teilnehmender Arzt ausführlich und umfassend über die Inhalte und Ziele des oben genannten Vertrages informiert hat und ich das Merkblatt zum Datenschutz erhalten habe und kenne, dass ich auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an diesem Behandlungsprogramm hingewiesen wurde, dass ich mit dem Tag der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung mit Wirkung für die Zukunft frühestens 12 Monate ab Beginn der Teilnahme diese beenden kann, dass ich weiß, dass ich von meiner Krankenkasse eine Übersicht der am Programm teilnehmenden Vertragsärzte erhalten kann, dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meiner Einwilligungsrücknahme gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. dass ich mich verpflichte, den mit dem behandelnden Arzt abgestimmten Therapieplan zu befolgen. Mir ist bekannt, dass meine Teilnahme am Vertrag endet mit der Beendigung des Vertrages mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der AOK bei Kassenwechsel bei Eingang einer Kündigung bei meiner Kasse bzw. zudem von mir ggf. zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzten Kündigungstermins bei Nichteinhaltung des abgestimmten Therapieplanes Ja, ich möchte am obengenannten Vertrag teilnehmen. Mir ist bekannt, dass ich erst mit Unterzeichnung der mir vom Arzt vorgelegten Einverständniserklärung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten und der Widerrufs belehrung am Vertrag teilnehme. Ort, Datum Unterschrift der Versicherten/des Versicherten siehe auch nächste Seite die Formulare finden Sie auch unter Rheinisches Ärzteblatt 11/

26 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Ich bin darüber informiert worden, dass ich meine Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform (z. B. Brief, Fax, ) oder zur Niederschrift bei der AOK ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die AOK. Die Widerrufsfrist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Der Widerruf ist zu richten an: AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse - Kasernenstraße Düsseldorf Widerrufsfolgen Durch die Erklärung des Widerrufs entsteht ein Abwicklungsverhältnis. Es wird gewährleistet, dass Sie im Rahmen der Rückabwicklung keinen Wertersatz für Leistungen zu erbringen haben, die ausschließlich im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung vergütet werden. Wird das Widerspruchsrecht nicht ausgeübt, sind Sie an Ihre Teilnahmeerklärung mindestens ein Jahr gebunden. Ort, Datum Unterschrift der Versicherten/des Versicherten Einverständniserklärung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen Die Ziele, der Zweck, die Art der Daten und die Verarbeitungswege einschließlich der Beteiligten habe ich der ausgehändigten Patienteninformation entnommen. Ich bin mit der nachstehend beschriebenen und in der Patienteninformation erläuterten Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung meiner personenbezogenen Daten zur Einhaltung der Verfahrensabläufe dieser besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung im Rahmen der Teilnahme einverstanden. Mir ist bekannt, dass mein behandelnder Arzt der beruflichen Schweigepflicht unterliegt. Mein Arzt erhebt die für die Behandlung notwendigen Daten. Diese Daten gehören zur gängigen medizinischen Dokumentation und dienen dazu, die Qualität der Behandlung zu sichern. Über den Ablauf eines möglichen Zweitmeinungsverfahrens und der Erfordernis zur Weitergabe von medizinischen Informationen für das gegebenenfalls durchzuführende Zweitmeinungsverfahren wurde ich informiert. Mein Arzt ist befugt, die für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen Daten über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein an die AOK zum Zwecke der Abrechnung zu übermitteln. Die AOK darf meinem Arzt eine Mitteilung machen, wenn eine Ablehnung bzw. Beendigung meiner Teilnahme am Strukturvertrag zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten ausgesprochen wird. Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die AOK veranlasst worden, darf die Krankenkasse medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag annehmen und an den prüfenden Arzt weiterleiten. Meine für den Vertrag auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen ( 304 SGB V i.v. mit 84 SGB X) erhobenen und gespeicherten Daten werden bei meinem Ausscheiden aus dem Vertrag gelöscht, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende. Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Vertragsumsetzung, Leistungsabrechnung und Abrechnungsprüfung ein. Ort, Datum Unterschrift der Versicherten/des Versicherten 82 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

27 Anlage 2: Teilnehmererklärung Vertragsärzte Teilnahmeerklärung Vertragsärzte zum Vertrag nach 73 a SGB V zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten zwischen der KV Nordrhein und der AOK Rheinland/Hamburg Rücksendung auch per Fax möglich: Hauptstelle Düsseldorf: Qualitätssicherung Fax-Nr. 0211/ Titel Vorname Name Straße/Nr. Telefon Nr. Lebenslange Arzt-Nr. (LAN) PLZ/Ort Fax Nr. Betriebsstätten Nr. (BSNR) Berufsausübungsgemeinschaft mit: Erbringung der beantragten Leistungen an mehreren Standorten: Ich beantrage die Teilnahme am o. g. Vertrag für Versicherte der AOK Rheinland/Hamburg als Arzt mit der Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung Innere Medizin, Schwerpunkt Gastroenterologie mit der Genehmigung zur Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids nach 135 (2) SGB V mit der Zusatzbezeichnung Infektiologie (LÄK oder DGI) mit der Zusatzbezeichnung Suchtmedizinische Grundversorgung (BÄK) Daneben erfülle ich die in 2 Absatz 1 des Vertrages genannten sonstigen persönlichen/sachlichen Voraussetzungen. Ich beantrage daneben die Teilnahme als Zweitmeiner im Zweitmeinungsverfahren ja nein Bitte entsprechende Nachweise beifügen, sofern noch nicht der KV Nordrhein vorliegend. 1. Mir sind die Ziele und Inhalte des o. g. Vertrages bekannt und ich werde diese einhalten. 2. Ich erkläre, dass ich die KV Nordrhein unverzüglich darüber informieren werde, wenn ich die Voraussetzungen für eine Teilnahme nicht mehr erfülle. 3. Ich werde darüber hinaus die Teilnahmeerklärungen von Patienten quartalsweise an meine Bezirksstelle der KV Nordrhein weiterleiten, die jeweils einschlägigen aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten beachten. 4. Ich bin mit der Weitergabe meines Namens, Praxisanschrift, Fax-/Telefonnummer und Internetadresse an die Krankenkasse sowie mit der Weitergabe des Arztverzeichnisses an interessierte Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen einverstanden. Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des vorgenannten Vertrages. Ort/Datum Unterschrift/Praxisstempel Rheinisches Ärzteblatt 11/

28 Anlage 3: Empfehlungen zur antiviralen Therapie zum Vertrag nach 73 a zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Nordrhein und der AOK Rheinland/Hamburg Anlage 4: Ablauf Zweitmeinungsverfahren zum Vertrag nach 73 a zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Nordrhein und der AOK Rheinland/Hamburg (1) Grundlage zur Therapieplanung nach diesem Vertrag sind grundsätzlich die jeweils aktuellen Empfehlungen der DGVS und des bng zur Therapie der chronischen Hepatitis C. siehe: aktuelle-empfehlung-der-dgvs-zur-therapie-derchronischen-hepatitis-c/ (2) Soweit während der Laufzeit des Vertrages neue Wirkstoffe zur antiviralen Therapie der Hepatitis C zugelassen werden, gilt bis zum Vorliegen eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Nutzenbewertung entsprechend 35 a Absatz 3 SGB V ebenfalls grundsätzlich die jeweils aktuellen Empfehlungen der DGVS und des bng zur Therapie der chronischen Hepatitis C. (3) Sollte der Gemeinsame Bundesausschuss einen gegenüber der Therapieempfehlung der DGVS/bng abweichenden Beschluss zur Nutzenbewertung fassen, bildet dieser die Empfehlung zur Therapieplanung. (4) Aktuell wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss ein Beschluss zur Nutzenbewertung zu dem Wirkstoff Sofusbuvir gefasst. Abweichend zu den aktuellen Therapieempfehlungen der DGVS/bng muss bei der Therapieplanung unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes der fehlende Zusatznutzen bei therapieerfahrenen HIV-negativen Patienten mit dem Genotyp 1, bei denen der Wirkstoff Sofusbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa und Ribavirin eingesetzt werden soll bei therapienaiven und therapieerfahrenen HIV-negativen Patienten mit dem Genotyp 3, bei denen der Wirkstoff Sofusbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa und Ribavirin eingesetzt werden soll bei therapienaiven und therapieerfahrenen HIV-negativen Patienten mit den Genotypen 4, 5 und 6, bei denen der Wirkstoff Sofusbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa und Ribavirin eingesetzt werden soll berücksichtigt werden. (1) Das Zweitmeinungsverfahren dient dem Zweck dem verordnenden Arzt Verordnungssicherheit in besonderen medizinisch-individuellen Einzelfällen zu geben (nach 4), die a) ein Abweichen von den Empfehlungen der Fachgesellschaft bzw. den Arzneimittel-Richtlinien (potenziell) notwendig machen. Ferner wird das Zweitmeinungsverfahren b) grundsätzlich in Fällen der Re-Infektion nach einer erstmalig unter den Bedingungen des Strukturvertrages durchgeführten erfolgreichen antiviralen Therapie notwendig. (2) Es ist kein Genehmigungsverfahren für die Verordnung von zugelassenen Arzneimitteln, sondern klärt für alle Beteiligten die medizinische Notwendigkeit bei gleichzeitiger Wirtschaftlichkeit. Es findet auf off-label-use keine Anwendung, sondern nur auf die unter 1) a) und b) genannten Situationen. (3) Der verordnende Arzt kann von der Empfehlung des Zweitmeinungsverfahrens abweichen, unterliegt dann aber einem Regressrisiko. Haftungsrechtliche Fragen sind durch das Zweitmeinungsverfahren unberührt. Eine Haftung des Zweitmeiners scheidet ungeachtet dessen aber in jedem Fall aus. (4) Als Zweitmeiner sind grundsätzlich alle Ärzte geeignet, die die Kriterien nach 2 erfüllen. Interessierte Zweitmeiner zeigen ihr Interesse und ihre Qualifikation inkl. einer Offenlegungserklärung über potenzielle Interessenskonflikte der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zeitnah nach Inkrafttreten des Strukturvertrages an. Diese kommuniziert eine gemeinsame, ggf. zu aktualisierende Liste an das Lenkungsgremium nach 9. Die AOK Rheinland/Hamburg verfügt bzgl. der konkreten Zweitmeiner über ein Vetorecht. (5) Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein führt die aktuelle Liste der Zweitmeiner. Im Falle der Notwendigkeit eines Zweitmeinungsverfahrens übernimmt der behandelnde Arzt die Koordination, die ein anonymes Zweitmeinungsverfahren innerhalb von höchstens 14 Werktagen sicherstellt. Die Übermittlung erfolgt via . Entscheidend ist jeweils der -Posteingang. Der Zweitmeiner kann nicht der gleichen Einrichtung (MVZ, Ambulanz, BAG) angehören. (6) Für die rasche Durchführung des Zweitmeinungsverfahrens werden Musterdokumente entwickelt, die online zur Verfügung gestellt werden. Sollten Unterlagen fehlen, so ist dies dem behandelnden Arzt unmittelbar mitzuteilen, sodass diese schnellstmöglich nachgereicht werden können. Die 14-Tage-Frist beginnt erst mit Vorlage vollständiger Unterlagen. (7) Die Ergebnisse des Zweitmeinungsverfahrens werden dokumentiert und an den behandelnden Arzt übermittelt. Dem Lenkungsgremium nach 9 werden die Ergebnisse der durchgeführten Zweitmeinungsverfahren ebenfalls halbjährlich vom Zweitmeiner zur Verfügung gestellt. 84 Rheinisches Ärzteblatt 11/2014

29 Anlage 5: Darstellung Behandlungsablauf 4 zum Vertrag nach 73 a zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Nordrhein und der AOK Rheinland/Hamburg Umfassende Beratung/ Information/ Aufklärung/ Einverständniserklärung (über Infektionswege, Erkrankungsbild und Lebensgewohnheiten) nein Antivirale Therapie notwendig? ja Weiterbetreuung entsprechend jeweils gültiger Leitlinie Therapieplanung gem. Anl. 4 (DGVS- Empfehlung/ Anl. 12 AM-RL) nein Abweichung Therapieplan von DGVS Empfehlung/ Anl. 12 AM-RL? ja Abstimmung der Therapieplanung mit Patienten Zweitmeinungsverfahren ggf. Anpassung Therapieplan Therapiestart - schriftl. Aufklärung - schriftl. Einnahmeplanung - regelmäßiges Monitoring ja Antivirale Therapie notwendig? nein Weiterbetreuung entsprechend jeweils gültiger Leitlinie nein Antivirale Therapie erfolgreich? ja nein Erneute Antivirale Therapie erforderlich? ja Therapieabschluss - Kontrolluntersuchungen - Abschlussgespräch Re-Infektion mit notwendiger Therapie? Zweitmeinungsverfahren ggf. Anpassung Therapieplan ja Antivirale Therapie notwendig? nein Rheinisches Ärzteblatt 11/

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