Neufassung der Benutzungs- und Kostenordnung der Sporthallen, zukünftig BKO Sport genannt, der Stadt Ostfildern

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1 Vorlage 2012 Nr. 190 FB 4 Bauen, Immobilien Gebäudemanagement Geschäftszeichen: FB 4 / November 2012 VA nö Beratung GR ö Beschluss Thema Neufassung der Benutzungs- und Kostenordnung der Sporthallen, zukünftig BKO Sport genannt, der Stadt Ostfildern Beschlussantrag 1. Die in der Anlage 1 beigefügte neue Benutzungs- und Kostenordnung der Sporthallen der Stadt Ostfildern wird beschlossen und mit Wirkung zum 1. März 2013 in Kraft gesetzt. Von diesem Zeitpunkt an ersetzt sie die bisherige Benutzungs- und Kostenordnung für Turn- und Sporthallen vom 10. März Der Gemeinderat nimmt von der neuen Hallenordnung für Sporthallen (Anlage 2) Kenntnis Bolay Assenmacher Futterer Oberbürgermeister Bürgermeister Fachbereich 4

2 Erläuterungen Gründe für eine umfassende Überarbeitung: Der Fachbereich 2 hat in einem fast zweijährigen Prozess eine Neukonzeption und Überarbeitung der Vereinsförderung durchgeführt. Dies geschah in enger Abstimmung mit dem Fachbereich 4, da beide Seiten beim Thema Hallenvermietung und Vereinsförderung ineinander greifen. Die aktuelle Kosten- und Benutzungsordnung für Turn- und Sporthallen beinhaltet darüber hinaus eine Vielzahl an Regelungen, welche nunmehr in die Vereinsförderrichtlinien übernommen wurden. Über diese Situation und die daraus notwendige grundlegende Neufassung der Benutzungs- und Kostenordnung der Sporthallen wurde der Gemeinderat in seiner Sondersitzung am 25. April 2012 unterrichtet. Die Änderungen wurden am in einem Vereinshearing mit den Vereinen diskutiert. Am wurden die Ergebnisse mit dem Verwaltungsausschuss beraten. Nachfolgend sind nochmals tabellarisch die Gründe für die Neufassung genannt: - nicht mehr aktuelle Preisgestaltung - keine linearen Preisstaffelungen - Verzahnung mit der Vereinsförderung - verwirrende Sonderkonditionen und Zusatzkosten - zu umfangreiche Texte mit undeutlichen Inhalten - Die Doppik fordert eine genaue Budgetierung, Kostenberechnung an Verursacher (Nutzer), Kostenstellen nach Objekten und Produkten, Kostentransparenz und Orientierung an tatsächlich anfallenden Kosten - Rechnungsprüfung hat in der Vergangenheit einige Praktiken angemahnt - es liegen mittlerweile genaue Kosten vor: Mietkosten, Betriebskosten und Verwaltungskosten - diese Kosten müssen nach dem neuen kommunalen Haushaltsrecht produktorientiert weiterberechnet werden (bisheriger Abmangel läuft zum Großteil bei 65-3 auf) Neue Benutzungs- und Kostenordnung für Sporthallen (BKO Sport): Bei der Neufassung der Benutzungs- und Kostenordnung für die Sporthallen der Stadt Ostfildern wurde der Umfang der einzelnen Paragraphen reduziert und neu strukturiert. Die Inhalte wurden aktualisiert und praxisgerecht ausgelegt. Die Höhe und Struktur der Mietkosten wurde komplett überarbeitet und an den Bedürfnissen moderner Buchhaltung ausgerichtet, mit dem Ziel einer besseren Transparenz und Gerechtigkeit. Die folgenden Paragraphen der neuen BKO Sport entstanden aus der alten BKO und haben entweder textliche Änderungen erfahren, sind ganz weggefallen, sind neu entstanden oder finden sich gesammelt in der Hallenordnung wieder. In einer Synopse (Anhang 3) wurde versucht, Alt und Neu gegenüber zu stellen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen: 1 Neustrukturierung der Sporthallen in Teilbarkeiten nach Nutzungseinheiten (Spielflächen) 2 Überarbeitung des Textes 3 Überarbeitung des Textes. Änderung der Verwaltung: FB II wird ersetzt durch FB 4 4 Überarbeitung und Aktualisierung der Benutzungszeiten 5 Neufassung der Vergaberichtlinien. Es wurde eine neue Rangfolge für die Belegung der Hallen zu Lehr- und Übungszwecken festgelegt. Diese orientiert sich an praktischen Erfahrungen aus der Vergangenheit und heutigen Anforderungen. 6 Die Mietkosten wurden anhand tatsächlich anfallender Kosten (Kalkulation 2012) ermittelt und nach Nutzungszeit (Stunde) und Nutzungsfläche (Hallendrittel) umgelegt (siehe Tabelle). Daraus resultiert ein Mietpreis pro Hallendrittel und Stunde von Darin enthalten sind Miet-, Betriebs- und Verwaltungskosten: tägliche Nutzungszeit pro Hallendrittel 14 h Öffnungstage/Woche 7 Wochen/Jahr (8 Wochen Schließung, Wi, Pfi, So) Std x 7 Tage x 44 Wochen x 21 Hallendrittel= (Hallendrittelstunden) Kalkulation 2012 Miete ,00 Betriebskosten ,00 Verwaltungskosten ,00 Summe ,00 Kosten pro Std. u. Drittel 19,59 gerundet 20,00

4 Somit ergeben sich 3 Mietkategorien: - reduzierte Mietkosten für örtliche, geförderte Vereine für Erwachsene: 5,00 pro Hallendrittel und Stunde (15,00 übernimmt Vereinsförderung) - reduzierte Mietkosten für örtliche, geförderte Vereine für Jugendliche 1,67 pro Hallendrittel und Stunde (18,33 übernimmt Vereinsförderung) - Mietkosten für sonstige Nutzer 20,00 pro Hallendrittel und Stunde (Vollkostenverrechnung) Der Differenzbetrag der reduzierten Mieten zu den Vollkosten wird jeweils mit der Vereinsförderung bzw. den jeweiligen Teilbudgets intern verrechnet. Es gibt keine zusätzlichen Nebenkosten (z.b. Heizkosten) mehr. Dies sind bereits pauschal in der Jahreskalkulation berücksichtigt bzw. umgelegt. An den Wochenenden werden nur ganze Hallen, jeweils als halbe Tage (bis 6 Std.) und ganze Tage (ab 6 Std.) vermietet. 7 Überarbeitung des Textes und Inhaltes 8 Überarbeitung des Textes und Inhaltes 9 Keine Änderungen 10 Die Neufassung der BKO Sport für die Sporthallen der Stadt Ostfildern tritt am in Kraft. Damit tritt zum die BKO für Turn- und Sporthallen der Stadt Ostfildern vom außer Kraft. Die Benutzungsvorschriften sind in der Anlage 2 Hallenordnung zusammengefasst.

5 Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Produkt- / Auftragssachkonto: einmalig jährlich Kostenart bzw. Investition Einzahlungen/ Erträge in Auszahlungen/ Aufwendungen in Finanzierung durch Haushaltsmittel Überplanmäßige Auszahlungen Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen Ermächtigungsrest Außerplanmäßige Auszahlungen

6 ANLAGE 1 Benutzungs- und Kostenordnung für die Sporthallen der Stadt Ostfildern (BKO Sport) Der Gemeinderat hat am folgende Benutzungs- und Kostenordnung für die Sporthallen der Stadt Ostfildern beschlossen: 1 Geltungsbereich 1) Die Benutzungs- und Kostenordnung für die Sporthallen der Stadt Ostfildern, künftig BKO Sport genannt, gilt für alle Sporthallen (nachfolgend Hallen genannt), die von der Stadt Ostfildern verwaltet und unterhalten werden. 2) Die Ostfilderner Hallen werden in folgende Gruppen eingeteilt: Gruppe A (Sporthallen mit Tribüne/Küche) - Sporthalle I Nellingen (27 x 45 m), 3-teilig - Sporthalle Kemnat (27 x 45 m), 3-teilig - Sporthalle Ruit (27 x 45 m), 3-teilig (teilbar in 1/3 und 2/3) - Sporthalle Scharnhauser Park (27 x 45 m), 3-teilig - Körschtalhalle Scharnhausen (27 x 45 m), 3-teilig Gruppe B (Sporthallen ohne Tribüne/Küche) - Sporthalle II Nellingen (27 x 45 m), 3-teilig - Ludwig-Jahn-Sporthalle Nellingen (27 x 45 m), 3-teilig - Riegelhofturnhalle Nellingen (18 x 33 m), 2-teilig - Hallenbadturnhalle Ruit (10 x 19 m), 1-teilig Gruppe C (Schulsporthallen) - Turnhalle der Lindenschule Parksiedlung - Turnhalle Schillerschule Ruit - Wasenäckerturnhalle Scharnhausen

7 ANLAGE 1 2 Zweckbestimmung 1) Die Hallen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ostfildern im Sinne von 10 Abs. 2 Gemeindeordnung, die in erster Linie dem Sportunterricht der Ostfilderner Schulen dienen (vgl. 51 Schulgesetz). 2) Die Hallen werden außerdem vorrangig den gemeinnützigen Ostfilderner Turn- und Sportvereinen und Sport treibenden Organisationen zu Lehr- und Übungszwecken (Training) zur Verfügung gestellt. 3) Falls schulische und sportliche Belange nicht entgegenstehen, können in Ausnahmefällen die Hallen auch für sonstige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. 4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Halle besteht nicht und kann auch nicht aus einer früheren Überlassung hergeleitet werden. 3 Verwaltung 1) Die Hallen werden durch den Fachbereich 4 (FB 4) verwaltet. 2) Die Hausmeister üben das Hausrecht aus. 4 Benutzungszeiten 1) Die Benutzung der Hallen bleibt in der Regel montags bis freitags bis 17 Uhr den Ostfilderner Schulen vorbehalten. 2) Zu Lehr- und Übungszwecken werden die Hallen in der Regel von montags bis freitags in der Zeit von 17 bis 22 Uhr den außerschulischen Nutzern zur Verfügung gestellt. Die Einzelbelegung erfolgt im Rahmen der vom FB 4 erstellten Belegungspläne. Hierzu ist der Bedarf für das folgende Schuljahr über ein Formular bis spätestens 15. Juli dem FB 4 zu melden. Zugewiesene Belegungszeiten dürfen nicht an andere Nutzer unter-vermietet werden. Nicht benötigte Belegungszeiten sind unverzüglich dem FB 4 zu melden.

8 ANLAGE 1 3) Der sportliche Übungsbetrieb ist um Uhr zu beenden, die Halle muss um Uhr verlassen sein. Im Rahmen des Übungsbetriebs veranstaltete Turnierspiele (z.b. Tischtennis, Volleyball) können darüber hinaus bis zum Ende des Turniers gespielt werden. Die Halle muss jedoch um Uhr verlassen sein. 4) Sportliche Übungsgruppen, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg weniger als 10 Teilnehmer haben, können im Sinne der wirtschaftlichen Hallenbelegung vom FB 4 von der Hallenbenutzung ausgeschlossen werden. 5) Während der Schulferien zu Pfingsten, im Sommer und an Weihnachten werden die Hallen in der Regel geschlossen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Die Hallen der Gruppe C (Schulsporthallen) bleiben in allen Ferien geschlossen. 5 Vergabe der Hallen 1) Die Belegung der Hallen zu Lehr- und Übungszwecken (Training) wird nach folgender Rangfolge vergeben: - Unterricht der Ostfilderner Schulen: Regulärer Sportunterricht und Angebote im Rahmen der Ganztagesbetreuung (Der tatsächliche Bedarf ist bis zum Ende der Sommerferien dem FB 4 zu melden) - Ostfilderner Kindergärten und ihre Kooperationspartner - Projekte mit inklusiver Ausrichtung Vergabe erfolgt nach Prüfung durch den FB 2 - KISS Ostfildern - Ostfilderner Sportvereine mit hallengebundenen Sportarten - sonstige Ostfilderner Vereine und Organisationen sowie Betriebssportgruppen der städtischen Verwaltung mit hallengebundenen Sportarten - Ostfilderner Vereine und Organisationen mit nicht hallengebundenen Sportarten: - Fußball der Altersklassen G- bis einschließlich D-Jugend - Leichtathletik In Ausnahmefällen können die Hallen gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes anderen Nutzern überlassen werden. Ergänzend zur BKO Sport besteht eine Hallenordnung, die vom Nutzer einzuhalten ist.

9 ANLAGE 1 2) Anträge für Belegungen zu Einzelveranstaltungen sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim FB 4 schriftlich einzureichen. Der Antragsteller erhält einen Vertrag mit der Buchungsbestätigung. Darin wird die Benutzung mietvertraglich geregelt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Buchung verbindlich. Liegen mehrere Anträge für denselben Termin vor, gilt die Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Der Mieter hat dem Vermieter im Antrag einen Veranstaltungsleiter namentlich zu nennen, der die in der Hallenordnung genannten Pflichten übernimmt. 6 Mietkosten für die Überlassung der Hallen 1) Kostentabelle für die Vermietung an Wochenenden und Feiertagen Samstag - Sonntag - Feiertage sonstige örtlicher, gefördeter Verein Jugend Erwachsene Benutzungsdauer ganze Halle bis 6 Std. ab 6 Std. bis 6 Std. ab 6 Std. bis 6 Std. ab 6 Std. Sporthalle 1 Nellingen 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Sporthalle 2 Nellingen 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Ludwig-Jahn-Sporthalle Nellingen 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Sporthalle Kemnat 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Sporthalle Ruit 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Sporthalle Scharnhauser Park 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Körschtalhalle Scharnhausen 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Riegelhofturnhalle Nellingen 1 240,00 480,00 20,00 40,00 60,00 120,00 Hallenbad-Turnhalle Ruit 1 120,00 240,00 10,00 20,00 30,00 60,00 Lindenschule Parksiedlung 1 120,00 240,00 10,00 20,00 30,00 60,00 Schillerschule Ruit 1 120,00 240,00 10,00 20,00 30,00 60,00 Wasenäckerschule Scharnhausen 1 120,00 240,00 10,00 20,00 30,00 60,00 2) Die Mietkosten unter 1) örtlicher, geförderter Verein werden den Vereinen in Rechnung gestellt. Der Differenzbetrag zu den Vollkosten entsprechend der Gebührentabelle sonstige wird mit der Vereinsförderung verrechnet. 3) Die Kosten für den Übungsbetrieb geförderter Vereine und städtischer Einrichtungen werden zu Vollkosten mit der Vereinsförderung bzw. mit dem jeweiligen Teilbudget verrechnet. Alle anderen Nutzungszeiten werden nach Abs. 4 abgerechnet. 4) Die Mietkosten für die Vermietung von Montag bis Freitag betragen 20,- pro Stunde und Hallendrittel. 5) In Einzelfällen können Mietkosten aus Abs. 1 sonstige und Abs. 4 - insbesondere Veranstaltungen mit gemeinnütziger Ausrichtung - verringert werden. Dafür ist ein schriftlich begründeter Antrag an den FB 4 zu stellen.

10 ANLAGE 1 6) Als Benutzungsdauer gilt die Zeit zwischen dem Betreten der Halle und dem Verlassen nach der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbauzeiten). 7) Die Miete beinhaltet die Überlassung des Hallenraumes, der Umkleide- und Duschräume, sowie die Benutzung der Sportgeräte und des sonstigen Zubehörs einschließlich Reinigung, Beleuchtung und Heizung. 7 Duldungspflichten 1) Beim Lehr- und Übungsbetrieb müssen die Benutzer aus wichtigen öffentlichen Gründen oder wegen unaufschiebbarer Reparatur-, Bau- oder Reinigungsmaßnahmen eine Sperrung durch die Stadt dulden. 2) Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Zuweisung einer anderen Halle besteht nicht. 8 Kündigung 1) Beide Parteien können bis 10 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung / Nutzung das Nutzungsverhältnis kündigen. Bei Nichtnutzung ohne rechtzeitige Kündigung an FB 4 kann ein voller Mietkostenersatz erhoben werden, es sei denn, die Sportstätte kann anderweitig gegen entsprechendes Entgelt vergeben werden. 2) Das Benutzungsverhältnis kann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn - der Nutzer (oder dessen Mitglieder, Beauftragte usw.) gegen die BKO Sport und diese Hallenordnung, auch nach einer Abmahnung weiterhin verstößt - grob fahrlässige Verschmutzungen (z.b. Harzersatzmittel) sowie Schäden durch Vandalismus während der gebuchten Belegungszeit in Sanitärbereichen trotz Aufforderung nicht beseitigt oder dem FB 4 gemeldet werden. In diesem Fall kann zunächst ein 14-tägiges Hallenverbot angeordnet werden - der Benutzer mit fälligen Forderungen aus der Überlassung im Rückstand ist - wenn aufgrund von (auch nach Vertragsabschluss) bekannt gewordenen Hinweisen damit gerechnet werden muss, dass im Zusammenhang mit der vorgesehenen Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, sei es durch den Veranstalter selbst oder durch Dritte. Bei schwerwiegenden Fällen kann die sofortige Räumung verlangt werden.

11 ANLAGE 1 9 Haftung 1) Der Mieter stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Mieter hat unverzüglich eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Das Bestehen der Versicherung ist vor Durchführung der Veranstaltung nachzuweisen. 2) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach 836 BGB unberührt. 3) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen. 4) Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände und Wertsachen, auch nicht für evtl. Schäden an Fahrzeugen. 10 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Kostenordnung tritt am in Kraft.

12 ANLAGE 2 HALLENORDNUNG A. Allgemeine Benutzungsvorschriften 1) Die Hallen dürfen nur zu dem genehmigten Zweck und während der zugewiesenen Zeiten genutzt werden. 2) Bei Lehr- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein, dem die ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Übungsbetriebes bzw. der Veranstaltung obliegt. Ohne Übungsleiter / Lehrer darf das Gebäude nicht betreten und genutzt werden. Zur Aufsichtspflicht gehören auch Foyers, Flure, Umkleideräume und sanitäre Bereiche. Bei Wochenendveranstaltungen auch der Außenbereich. Der Übungsleiter / Lehrer hat die Aufsichtspflicht in der Halle vom Betreten bis zum Verlassen der gesamten Trainingsgruppe. 3) Die überlassenen Räume und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Hallenboden darf nur mit Turnschuhen betreten werden. Turngeräte sind nach Gebrauch wieder an ihren Aufstellungsort zu bringen. Verschmutzungen durch Harzersatzmittel sind umgehend zu entfernen. In den Umkleideräumen, Waschund Duschanlagen sowie in den Toiletten ist auf Sauberkeit zu achten. 4) Während der Benutzung entstandene Schäden sind unverzüglich beim Hausmeister zu melden bzw. in das Schadensbuch einzutragen. Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung entstehen, sind vom Verursacher zu ersetzen. Fundgegenstände sind beim Hausmeister abzugeben. 5) Der Genuss von Alkohol ist grundsätzlich verboten. Ausnahme für den Alkoholausschank: Veranstaltungen in Hallen der Gruppe A mit genehmigtem Ausschank. 6) Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren sowie die Ausgabe und der Verkauf von Speisen und Getränken sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des FB 4 zulässig. 7) Die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den Hallen jederzeit, auch während Veranstaltungen, unentgeltlich zu gestatten.

13 ANLAGE 2 B. Besondere Vorschriften für Sportveranstaltungen 1) Die für eine Veranstaltung notwendigen Aufbauarbeiten (Geräte, Hinweise, Markierungen usw.) sind vom Veranstalter durchzuführen. Veränderungen von Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des FB 4. Soweit Zusatzaufbauten genehmigt oder benötigt werden, trägt der Veranstalter die Kosten für Auf- und Abbau und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. 2) Die elektrischen Anlagen (Steueranlage, Zähl- und Lautsprecheranlage, Telefonanlage, Mikrofon) dürfen nur von einer sachkundigen Person bedient werden. Bei der Buchung muss eine verantwortliche Person genannt werden, welche eine Einweisung durch den Hausmeister erfährt. 3) Der Veranstalter hat einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen und ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Ferner hat er für einen entsprechend ausgebildeten Sanitätsdienst zu sorgen und die Brandschutzbestimmungen umzusetzen. 4) Der Veranstalter hat die erforderlichen Genehmigungen (z.b.: GEMA, Gestattungen) für seine Veranstaltungen einzuholen.

14 ANLAGE 3 ALT NEU 1 Geltungsbereich 1) Diese Kostenordnung gilt für alle Sport-, Turn- und Gymnastikhallen (nachfolgend Hallen genannt), die von der Stadt Ostfildern unterhalten werden. Das Eigentum des Gymnasialen Schulverbands Ostfilder an der Sporthalle II Nellingen bleibt hiervon unberührt. 2) Die Ostfilderner Hallen werden in folgende Gruppen eingeteilt: Gruppe A (Großsporthallen, teilbar in 3 bzw. 2 Übungseinheiten) - Sporthalle I Nellingen (27 x 45 m) - Sporthalle II Nellingen (27 x 45 m) - Ludwig-Jahn-Sporthalle Nellingen (27 x 45 m) - Riegelhofturnhalle Nellingen (18 x 33 m) - Sporthalle Kemnat (27 x 45 m) - Körschtalhalle Scharnhausen (27 x 45 m) - Sporthalle Ruit (27 x 45 m) - Sporthalle Scharnhauser Park (27 x 45 m) Gruppe B (mittlere Turnhallen, nicht teilbar, ca. 12 x 24 m / 14 x 28 m) - Turnhalle der Lindenschule (Parksiedlung) - Turn- und Festhalle Kemnat - Waldheimhalle Ruit Gruppe C (Kleinturnhallen, ca. 10 x 18 m) - Turnhalle Otto-Schuster-Straße Nellingen - Turnhalle Schillerschule Ruit - Hallenbadturnhalle Ruit 1 Geltungsbereich 1) Die Benutzungs- und Kostenordnung für die Sporthallen der Stadt Ostfildern, künftig BKO Sport genannt, gilt für alle Sporthallen (nachfolgend Hallen genannt), die von der Stadt Ostfildern verwaltet und unterhalten werden. 2) Die Ostfilderner Hallen werden in folgende Gruppen eingeteilt: Gruppe A (Sporthallen mit Tribüne/Küche) - Sporthalle I Nellingen (27 x 45 m), 3-teilig - Sporthalle Kemnat (27 x 45 m), 3-teilig - Sporthalle Ruit (27 x 45 m), 3-teilig (teilbar in 1/3 und 2/3) - Sporthalle Scharnhauser Park (27 x 45 m), 3-teilig - Körschtalhalle Scharnhausen (27 x 45 m), 3-teilig Gruppe B (Sporthallen ohne Tribüne/Küche) - Sporthalle II Nellingen (27 x 45 m), 3-teilig - Ludwig-Jahn-Sporthalle Nellingen (27 x 45 m), 3-teilig - Riegelhofturnhalle Nellingen (18 x 33 m), 2-teilig - Hallenbadturnhalle Ruit (10 x 19 m), 1-teilig Gruppe C (Schulsporthallen) - Turnhalle der Lindenschule Parksiedlung - Turnhalle Schillerschule Ruit - Wasenäckerturnhalle Scharnhausen

15 ANLAGE 3 2 Zweckbestimmung 1) Die Hallen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ostfildern im Sinne von 10 Abs. 2 Gemeindeordnung, die in erster Linie dem Sportunterricht der Ostfilderner Schulen dienen (vgl. 51 Schulgesetz). 2) Die Hallen werden außerdem den gemeinnützigen Ostfilderner Turn- und Sportvereinen und anderen sporttreibenden, gemeinnützigen Ostfilderner Organisationen zu Lehr- und Übungszwecken (Training) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dies gilt nicht für die Sporthalle Ruit. 3) Falls schulische und sportliche Belange nicht entgegenstehen, können im Einzelfall die Hallen auch für sonstige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. 4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Halle besteht nicht und kann auch nicht aus einer früheren Überlassung hergeleitet werden. 2 Zweckbestimmung 1) Die Hallen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ostfildern im Sinne von 10 Abs. 2 Gemeindeordnung, die in erster Linie dem Sportunterricht der Ostfilderner Schulen dienen (vgl. 51 Schulgesetz). 2) Die Hallen werden außerdem vorrangig den gemeinnützigen Ostfilderner Turn- und Sportvereinen und Sport treibenden Organisationen zu Lehr- und Übungszwecken (Training) zur Verfügung gestellt. 3) Falls schulische und sportliche Belange nicht entgegenstehen, können in Ausnahmefällen die Hallen auch für sonstige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. 4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Halle besteht nicht und kann auch nicht aus einer früheren Überlassung hergeleitet werden. 5) Durch den Betrieb der Sporthalle Ruit dürfen keine Gewinne erwirtschaftet werden. 3 Verwaltung 1) Die Hallen werden durch den Fachbereich II Bildung, Kultur, Sport verwaltet. Die technische Betreuung obliegt dem Fachbereich IV, Hochbau. 2) Die laufende Aufsicht ist Aufgabe der Hausmeister. Sie sorgen für Ordnung und Sauberkeit und üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Hausrecht aus. 3 Verwaltung 1) Die Hallen werden durch den Fachbereich 4 (FB 4) verwaltet. 2) Die Hausmeister üben das Hausrecht aus.

16 ANLAGE 3 4 Benutzungszeiten 1) Die Benutzung der Hallen bleibt in der Regel montags bis freitags bis 17 Uhr sowie samstags bis 13 Uhr den Ostfilderner Schulen vorbehalten. 2) Zu Lehr- und Übungszwecken (Training) werden die Hallen von montags bis freitags in der Zeit von 17 bis 22 Uhr den Vereinen zur Verfügung gestellt. Die Einzelbelegung er-folgt im Rahmen der vom Fachbereich II Bildung, Kultur, Sport im Zusammenwirken mit der Arbeitsgemeinschaft sporttreibender Vereine Ostfilderns erstellten Belegungs-pläne. Zugewiesene Belegungszeiten dürfen nicht an andere Vereine bzw. Organisationen weitergegeben werden. 3) Die öffentlichen Sportveranstaltungen sowie die weiteren in 2 Abs. 3 genannten Veranstaltungen werden in der Regel samstags nach Uhr bzw. sonntags und feiertags durchgeführt. 4) Während der Schulferien zu Pfingsten, im Sommer und zu Weihnachten werden die Hallen grundsätzlich geschlossen. In begründeten Einzelfällen (insbes. Zur Förderung des Leistungssports) können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. 4 Benutzungszeiten 1) Die Benutzung der Hallen bleibt in der Regel montags bis freitags bis 17 Uhr den Ostfilderner Schulen vorbehalten. 2) Zu Lehr- und Übungszwecken werden die Hallen in der Regel von montags bis freitags in der Zeit von 17 bis 22 Uhr den außerschulischen Nutzern zur Verfügung gestellt. Die Einzelbelegung erfolgt im Rahmen der vom FB 4 erstellten Belegungspläne. Hierzu ist der Bedarf für das folgende Schuljahr über ein Formular bis spätestens 15. Juli dem FB 4 zu melden. Zugewiesene Belegungszeiten dürfen nicht an andere Nutzer untervermietet werden. Nicht benötigte Belegungszeiten sind unverzüglich dem FB 4 zu melden. 3) Der sportliche Übungsbetrieb ist um Uhr zu beenden, die Halle muss um Uhr verlassen sein. Im Rahmen des Übungsbetriebs veranstaltete Turnierspiele (z.b. Tischtennis, Volleyball) können darüber hinaus bis zum Ende des Turniers gespielt werden. Die Halle muss jedoch um Uhr verlassen sein. 4) Sportliche Übungsgruppen, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg weniger als 10 Teilnehmer haben, können im Sinne der wirtschaftlichen Hallenbelegung vom FB 4 von der Hallenbenutzung ausgeschlossen werden. 5) Während der Schulferien zu Pfingsten, im Sommer und an Weihnachten werden die Hallen in der Regel geschlossen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Die Hallen der Gruppe C (Schulsporthallen) bleiben in allen Ferien geschlossen.

17 ANLAGE 3 5 Vergabe der Hallen an Vereine 1) Die Belegung der Hallen zu Lehr- und Übungszwecken (Training) wird durch die Belegungspläne nach 4 Abs. 2 vergeben. Insofern gelten die Belegungspläne, die bei Bedarf alljährlich auf 01. Oktober festgestellt werden, als Benutzungserlaubnisse. Bei der Belegung haben die ausschließlich sporttreibenden Vereine Ostfilderns Vorrang. Andere Benutzer können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine Halle frei ist, jedoch nicht in den Abendstunden ab Uhr. Für diese Ausnahme wird ein Entgelt erhoben. 2) Anträge für Belegungen zu Veranstaltungen sind spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Fachbereich II Bildung, Kultur, Sport (nach Vordruck) schriftlich einzureichen. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Genehmigung; dabei wird die Benutzung mietvertraglich geregelt. Liegen mehrere Anträge auf denselben Termin vor, gilt, sofern keine Einigung zwischen den Antragstellern möglich ist, die Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Außerhalb des Jahresveranstaltungskalenders der örtlichen Vereine sind Reservierungen höchstens ein halbes Jahr im Voraus möglich. Die Benutzungs- und Kostenordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. 5 Vergabe der Hallen 1) Die Belegung der Hallen zu Lehr- und Übungszwecken (Training) wird nach folgender Rangfolge vergeben: - Unterricht der Ostfilderner Schulen: Regulärer Sportunterricht und Angebote im Rahmen der Ganztagesbetreuung (Der tatsächliche Bedarf ist bis zum Ende der Sommerferien dem FB 4 zu melden) - Ostfilderner Kindergärten und ihre Kooperationspartner - Projekte mit inklusiver Ausrichtung Vergabe erfolgt nach Prüfung durch den FB 2 - KISS Ostfildern - Ostfilderner Sportvereine mit hallengebundenen Sportarten - sonstige Ostfilderner Vereine und Organisationen sowie Betriebssportgruppen der städtischen Verwaltung mit hallengebundenen Sportarten - Ostfilderner Vereine und Organisationen mit nicht hallengebundenen Sportarten: - Fußball der Altersklassen G- bis einschließlich D-Jugend - Leichtathletik In Ausnahmefällen können die Hallen gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes anderen Nutzern überlassen werden. Ergänzend zur BKO Sport besteht eine Hallenordnung, die vom Nutzer einzuhalten ist. 2) Anträge für Belegungen zu Einzelveranstaltungen sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim FB 4 schriftlich einzureichen. Der Antragsteller erhält einen Vertrag mit der Buchungsbestätigung. Darin wird die Benutzung mietvertraglich geregelt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Buchung verbindlich. Liegen mehrere Anträge für denselben Termin vor, gilt die Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Der Mieter hat dem Vermieter im Antrag einen Veranstaltungsleiter namentlich zu nennen, der die in der Hallenordnung genannten Pflichten übernimmt.

18 ANLAGE 3 6 Allgemeine Benutzungsvorschriften Siehe Hallenordnung 1) Die Hallen dürfen nur zu dem genehmigten Zweck und während der zugewiesenen Zeiten benutzt werden. 2) Bei Lehr- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein, dem die ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Übungsbetriebes bzw. der Veranstaltung obliegt. Ohne Übungsleiter darf die Halle nicht benutzt werden. 3) Die überlassenen Räume und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Bei sportlichen Benutzungen darf der Hallenboden nur mit Turnschuhen betreten werden; Turngeräte sind nach Gebrauch wieder an ihren Aufstellungsort zu bringen; Kugelstoßen und ähnliche Übungen sind untersagt. In den Umkleideräumen, Wasch- und Duschanlagen sowie in den Toiletten ist auf Sauberkeit zu achten. 4) Während der Benutzung entstandene Schäden sind unverzüglich beim Hausmeister zu melden. Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung entstehen, sind vom Verursacher zu ersetzen. Fundgegenstände sind ebenfalls beim Hausmeister abzugeben. 5) Das Rauchen ist bei sportlicher Benutzung in den Hallen nicht gestattet. 6) Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt. 7) Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur ausnahmsweise mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung zulässig. Für die Sporthalle I Nellingen sowie die Sporthalle Kemnat wird grundsätzlich zugelassen, entsprechend den Bedürfnissen bei Sportveranstaltungen, die Tribüne bzw. das Hallenfoyer zu bewirtschaften. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung. 8) Die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den Hallen jederzeit, auch während Veranstaltungen, unentgeltlich zu gestatten.

19 ANLAGE 3 7 Übungsbetrieb Siehe 4 1) Der sportliche Übungsbetrieb soll in der Regel spätestens um Uhr beendet, die Halle um spätestens Uhr verlassen sein. Im Rahmen des Übungsbetriebs veranstaltete Turnierspiele (z.b. Tischtennis, Volleyball) können darüber hinaus bis zum Ende des Turniers, höchstens jedoch bis Uhr abgewickelt werden. 2) Sportliche Übungsgruppen, die keine besonderen Leistungsgruppen sind und die regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg weniger als 10 Teilnehmer haben, können im Sinne der wirtschaftlichen Hallenbelegung von der Stadtverwaltung von der Hallenbenutzung ausgeschlossen werden. Dabei ist jedoch eine Ersatzlösung anzustreben. 8 Besondere Vorschriften für Veranstaltungen Siehe Hallenordnung 1) Die für eine Veranstaltung notwendigen Aufbauarbeiten (Geräte, Hinweise, Markierungen usw.) sind vom Veranstalter durchzuführen. Veränderungen von Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Soweit Zusatzaufbauten genehmigt werden, trägt der Veranstalter die Kosten für Auf- und Abbau und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. 2) Der Veranstalter hat einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen und ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Ferner hat er für einen entsprechend ausgebildeten Sanitätsdienst zu sorgen. 3) Der Veranstalter hat die einschlägigen Bestimmungen zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen für Veranstaltungen einzuholen. Insbesondere hat er die sicherheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. 4) Die elektrischen Anlagen (Steueranlage, Zähl- und Lautsprecheranlage, Telefonanlage, Mikrofon, Tonbandgerät, Plattenspieler) dürfen nur von einer sachkundigen Person (i.d. Regel der Hausmeister) bedient werden. 5) Veranstaltungen, bei denen eine größere Zuschauerzahl zu erwarten ist, dürfen nur in den Hallen der Gruppe A, mit Ausnahme der Sporthalle II Nellingen, durchgeführt werden.

20 ANLAGE 3 9 Haftung 1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume, die Einrichtungen und die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für seine Zwecke zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen oder Geräte nicht benutzt werden. 2) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen einschließlich aller Prozess kosten seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Einrichtungen stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haft-pflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. 3) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. 4) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Ein-richtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. 5) Die Stadt haftet nicht für abgelegte Kleidungsstücke und andere von den Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Gegenstände. 9 Haftung 1) Der Mieter stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs-ansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Mieter hat unverzüglich eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Das Bestehen der Versicherung ist vor Durchführung der Veranstaltung nachzuweisen. 2) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach 836 BGB unberührt. 3) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen. 4) Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände und Wertsachen, auch nicht für evtl. Schäden an Fahrzeugen.

21 ANLAGE 3 10 Einschränkung der Benutzung 1) Das Benutzungsverhältnis kann aufgelöst werden, wenn - der Benutzer (oder dessen Mitglieder, Beauftragte usw.) gegen diese Ordnung verstößt; in diesem Fall kann ferner die sofortige Räumung verlangt werden; - der Benutzer mit fälligen Forderungen aus der Überlassung im Rückstand ist; - durch eine Veranstaltung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. 2) Beim Lehr- und Übungsbetrieb müssen die Benutzer aus wichtigen öffentlichen Gründen oder wegen unaufschiebbarer Reparatur-, Bau- oder Reinigungsmaßnahmen eine anderweitige Inanspruchnahme bzw. Sperrung durch die Stadt dulden. 3) Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Zuweisung einer anderen Halle besteht in den Fällen des Abs.1 und 2 nicht. 7 Duldungspflichten 1) Beim Lehr- und Übungsbetrieb müssen die Benutzer aus wichtigen öffentlichen Gründen oder wegen unaufschiebbarer Reparatur-, Bau- oder Reinigungsmaßnahmen eine Sperrung durch die Stadt dulden. 2) Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Zuweisung einer anderen Halle besteht nicht. 8 Kündigung 1) Beide Parteien können bis 10 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung / Nutzung das Nutzungsverhältnis kündigen. Bei Nichtnutzung ohne recht zeitige Kündigung an FB 4 kann ein voller Mietkostenersatz erhoben werden, es sei denn, die Sportstätte kann anderweitig gegen entsprechendes Entgelt vergeben werden. 2) Das Benutzungsverhältnis kann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn - der Nutzer (oder dessen Mitglieder, Beauftragte usw.) gegen die BKO Sport und diese Hallenordnung, auch nach einer Abmahnung weiterhin verstößt - grob fahrlässige Verschmutzungen (z.b. Harzersatzmittel) sowie Schäden durch Vandalismus während der gebuchten Belegungszeit in Sanitärbereichen trotz Aufforderung nicht beseitigt oder dem FB 4 gemeldet werden. In diesem Fall kann zunächst ein 14-tägiges Hallenverbot angeordnet werden - der Benutzer mit fälligen Forderungen aus der Überlassung im Rückstand ist - wenn aufgrund von (auch nach Vertragsabschluss) bekannt gewordenen Hinweisen damit gerechnet werden muss, dass im Zusammenhang mit der vorgesehenen Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, sei es durch den Veranstalter selbst oder durch Dritte. Bei schwerwiegenden Fällen kann die sofortige Räumung verlangt werden.

22 ANLAGE 3 11 Entgelt für die Überlassung der Hallen (1) Die Stadt Ostfildern erhebt für die sportliche Nutzung der Hallen folgende privatrechtliche Entgelte: 1. Hallen der Gruppe A 1.1 Miete bei Veranstaltungen durch örtliche Veranstalter a) bis zu 3 Std. Dauer 67 Euro b) bis zu 6 Std. Dauer 87 Euro c) bis zu 9 Std. Dauer 110 Euro d) für jede weitere angefangene Stunde 16,50 Euro Miete bei Veranstaltungen durch auswärtige Veranstalter a) bis zu 3 Std. Dauer 135 Euro b) bis zu 6 Std. Dauer 180 Euro c) bis zu 9 Std. Dauer 226 Euro d) für jede weitere angefangene Stunde 34 Euro 6 Mietkosten für die Überlassung der Hallen 1) Kostentabelle für die Vermietung an Wochenenden und Feiertagen Samstag - Sonntag - Feiertage sonstige örtlicher, gefördeter Verein Jugend Erwachsene Benutzungsdauer ganze Halle bis 6 Std. ab 6 Std. bis 6 Std. ab 6 Std. bis 6 Std. ab 6 Std. Sporthalle 1 Nellingen 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Sporthalle 2 Nellingen 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Ludwig-Jahn-Sporthalle Nellingen 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Sporthalle Kemnat 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Sporthalle Ruit 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Sporthalle Scharnhauser Park 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Körschtalhalle Scharnhausen 1 360,00 720,00 30,00 60,00 90,00 180,00 Riegelhofturnhalle Nellingen 1 240,00 480,00 20,00 40,00 60,00 120,00 Hallenbad-Turnhalle Ruit 1 120,00 240,00 10,00 20,00 30,00 60,00 Lindenschule Parksiedlung 1 120,00 240,00 10,00 20,00 30,00 60,00 Schillerschule Ruit 1 120,00 240,00 10,00 20,00 30,00 60,00 Wasenäckerschule Scharnhausen 1 120,00 240,00 10,00 20,00 30,00 60, Kostenersätze für die Heizung (vom 1.10 bis 31.3 obligatorisch): Bei Veranstaltungen a) bis zu 3 Std. Dauer 45 Euro b) bis zu 6 Std. Dauer 56 Euro c) bis zu 9 Std. Dauer 67 Euro d) für jede weitere angefangene Stunde 11 Euro

23 ANLAGE 3 2. Hallen der Gruppe B und C 2.1 Miete: jeweils 30 % der unter Ziff. 1.1 genannten Sätze 2.2 Kostenersätze: jeweils 30 % der unter Ziff. 1.2 genannten Sätze 3. Benutzungsentgelte für andere Benutzer i.s. von 5 Abs. 1 Satz 3: 11 Euro bzw. 9 Euro je Stunde und Einheit (1) Als Benutzungsdauer gilt die Zeit zwischen der Hallenöffnung und dem Verlassen der Halle durch die Teilnehmer nach der Veranstaltung. (2) Schuldner des Entgelts ist der Veranstalter und/oder der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Die Miete nach Ziff. 1.1 beinhaltet die Überlassung des Hallenraumes, der Umkleide- und Duschräume sowie die Benutzung der Sportgeräte und des sonstigen Zubehörs ein-schließlich Reinigung und Beleuchtung. (4) Das Entgelt entsteht mit der Genehmigung der Veranstaltung durch die Stadt. Es ist spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung zu bezahlen. 2) Die Mietkosten unter 1) örtlicher, geförderter Verein werden den Vereinen in Rechnung gestellt. Der Differenzbetrag zu den Vollkosten entsprechend der Gebührentabelle sonstige wird mit der Vereinsförderung verrechnet. 3) Die Kosten für den Übungsbetrieb geförderter Vereine und städtischer Einrichtungen werden zu Vollkosten mit der Vereinsförderung bzw. mit dem jeweiligen Teilbudget verrechnet. Alle anderen Nutzungszeiten werden nach Abs. 4 abgerechnet. 4) Die Mietkosten für die Vermietung von Montag bis Freitag betragen 20,- pro Stunde und Hallendrittel. 5) In Einzelfällen können Mietkosten aus Abs. 1 sonstige und Abs. 4 - insbesondere Veranstaltungen mit gemeinnütziger Ausrichtung - verringert werden. Dafür ist ein schriftlich begründeter Antrag an den FB 4 zu stellen. 6) Als Benutzungsdauer gilt die Zeit zwischen dem Betreten der Halle und dem Verlassen nach der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbauzeiten). 7) Die Miete beinhaltet die Überlassung des Hallenraumes, der Umkleide- und Duschräume, sowie die Benutzung der Sportgeräte und des sonstigen Zubehörs ein-schließlich Reinigung, Beleuchtung und Heizung. 12 Ermäßigung und Befreiung vom Entgelt 1) Die Mietsätze nach 11 Ziff. 1.1 werden bei sog. Pflicht- bzw. Verbands- oder Pokalspielen oder -wettkämpfen der örtlichen Vereine um die Hälfte ermäßigt. 2) Für alle Jugend-Sportveranstaltungen besteht Mietfreiheit. Dies gilt nicht für die Sporthalle Ruit. 3) In begründeten Härtefällen können auf Antrag des Veranstalters die Mietsätze nach 11 Ziff. 1.1 bis zu 40 % ermäßigt werden.

24 ANLAGE 3 13 Benutzung zu Trainings- und Übungszwecken Die Gebühren sind auch bei der Benutzung zu Trainings- und Übungszwecken zu entrichten. Dies gilt nur für die Sporthalle Ruit. 14 Pauschalierung Die Gebühren nach 13 werden aus Vereinfachungsgründen pauschal als Jahresgebühr erhoben. Die Pauschale ist in Raten zum und d.j. zu entrichten. Die Pauschale ist anhand der Belegungs- und Benutzungspläne auf der Basis der Gebührensätze nach 11 im Einvernehmen mit den betroffenen Vereinen zu ermitteln. Eine Neuberechnung der Pauschale ist vorzunehmen, wenn sich die Belegung und Benutzung wesentlich ändert. Unwesentliche Änderungen bleiben außer Betracht. Aus Vereinfachungsgründen ist die Stadtverwaltung berechtigt, für regelmäßig wiederkehrende Sportveranstaltungen (insbesondere für Mannschaftsrundenspiele) mit den Vereinen auf der Basis des jährlich durchschnittlich erwarteten Gebührenfalls Pauschalvereinbarungen abzuschließen und auf Einzelabrechnung zu verzichten. Eine Änderung der Vereinbarung soll nur vorgenommen werden, wenn sich die Zahl der gebührenpflichtigen Veranstaltungen wesentlich geändert hat oder abzusehen ist, dass sie sich wesentlich ändert. 15 Inkrafttreten 10 Inkrafttreten Die Änderung tritt am in Kraft. Diese Benutzungs- und Kostenordnung tritt am in Kraft.

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