Benutzungsordnung für die Schlossberghalle in Gutenberg
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- Theresa Eberhardt
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1 Gemeinde Lenningen Landkreis Esslingen Benutzungsordnung für die Schlossberghalle in Gutenberg 1 Allgemeines (1) Die Schlossberghalle mit Vereinsraum in Gutenberg dient der Grundschule für den Sportunterricht und den örtlichen Vereinen und Organisationen als Übungs-, Versammlungs- und Festraum. Der Vereinsraum dient der FFW Gutenberg als Schulungsraum. (2) In der Schlossberghalle können außerdem mit schriftlicher Erlaubnis der Ortschaftsverwaltung kulturelle Veranstaltungen, Vereins- oder Familienfeiern durchgeführt werden. (3) Diese Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich im Gebäude aufhalten. Mit dem Betreten des Gebäudes unterwerfen sich die Benutzer und Besucher den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie allen sonstigen Anordnungen. 2 Verwaltung und Aufsicht (1) Für die Belegung der Schlossberghalle mit Vereinsraum ist die Ortschaftsverwaltung zuständig. Die Benutzer sind an deren Weisungen gebunden. (2) Dem Ortsvorsteher oder anderen Beauftragten der Gemeinde ist bei Veranstaltungen und während des Übungsbetriebes jederzeit Zutritt zur Schlossbrghalle zu gestatten. (3) Bürgermeister und Ortsvorsteher üben das Hausrecht aus, in ihrer Abwesenheit die Hausmeisterin. (4) Wünsche, Beschwerden und Anregungen der Benutzer sind bei der Gemeinde- oder Ortschaftsverwaltung vorzubringen. (5) Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung hat die Ortschaftsverwaltung das Recht, Einzelpersonen oder ganzen Gruppen den Zutritt zum Schlossberghallengebäude zeitweise zu untersagen. Über eine dauernde Untersagung entscheidet der Ortschaftsrat. Die Ortschaftsverwaltung ist weiter berechtigt, die sofortige Räumung des Gebäudes zu fordern, wenn ihre Anordnungen nicht beachtet werden und wenn entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung gehandelt wird.
2 2 3 Rücktritt (1) Die Gemeinde- und Ortschaftsverwaltung kann die Zustimmung widerrufen, wenn a) eine geforderte Mietvorauszahlung nicht oder nicht fristgerecht entrichtet wird, b) durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist, c) eine Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung (Kaution) nicht erbracht wird, d) der Nachweis von gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder Genehmigungen nicht vorgelegt wird. (2) Die Gemeinde- und Ortschaftsverwaltung sind ebenfalls berechtigt, die Überlassung zurückzunehmen, wenn die Räume aus unvorhergesehenem wichtigen Anlass für eine in überwiegend öffentlichen Interesse liegende Benutzung dringend benötigt werden. In diesem Fall wird die Gemeinde- bzw. Ortschaftsverwaltung versuchen, einen entsprechenden Ersatzraum oder Ersatztermin anzubieten. (3) Im Falle der vorgenannten Rücknahmen können gegen die Gemeinde keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. (4) Tritt der Benutzer nach erteilter Zustimmung zurück, gilt folgende Regelung: a) bei Rücktritt von weniger als 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin sind 50% der Gebühren zu entrichten; dies gilt nicht, wenn die Halle für den betreffenden Tag noch anderweitig vermietet werden kann. Bei der Fristberechnung zählt der Tag der Veranstaltung nicht mit. b) wird der Ausfall der Benutzung nicht angezeigt oder eine Veranstaltung vorzeitig vom Veranstalter abgebrochen, sind die festgesetzten Gebühren in voller Höhe zu entrichten. 4 Höhere Gewalt Ist die vereinbarte Benutzung der Einrichtung durch höhere Gewalt unmöglich, so werden die Gemeinde als auch der Antragsteller aus den gegenseitigen Verpflichtungen freigestellt. 5 Übungsbetrieb (1) Für die Benutzung der Schlossberghalle mit Vereinsraum zum Übungsbetrieb der Vereine wird von der Ortschaftsverwaltung im Benehmen mit den Schulen und Vereinen ein Belegungsplan aufgestellt, der für alle Benutzer verbindlich ist. (2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Schlossberghalle besteht nicht. (3) Die Schlossberghalle und die Nebenräume sind bis spätestens Uhr zu räumen. Ausnahmen sind mit der Ortschaftsverwaltung abzuklären. (4) Die Vereine und Organisationen haben verantwortliche Übungsleiter zu benennen, die für pünktlichen Beginn und Ende der Übungszeiten Sorge zu tragen haben. Sofern der Übungsleiter noch nicht volljährig ist, haben die Vereine und Organisationen einen anderen volljährigen Verantwortlichen zu benennen.
3 3 6 Veranstaltungen (1) Die Überlassung der Schlossberghalle ist für kulturelle und sonstige Veranstaltungen mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Ortschaftsverwaltung zu beantragen. Der Antrag muss genaue Angaben über Art, Zeit und Dauer der Veranstaltung enthalten. Über die Erlaubnis zur Benutzung entscheidet die Ortschaftsverwaltung. (2) Der Veranstalter hat auf seine Kosten einen Ordnungsdienst zu leisten, d.h. Ordner in ausreichender Anzahl zu stellen. (3) Soweit erforderlich, kann die Gestellung einer Sicherheits- und Sanitätswache (Feuerwehr, DRK) verlangt werden. Dies ist vom Veranstalter auf seine Kosten bei der Freiwilligen Feuerwehr Lenningen, Abteilung Gutenberg, zu beantragen. (4) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits-, sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die zulässige Zahl von Besuchern, bei Bestuhlung max. 320, nicht überschritten wird. (5) Wird bei Veranstaltungen eine Bar betrieben, hat der Veranstalter den Hallenboden vor der Bar (Theke) und im Bereich des Zugangs in geeigneter Weise (z.b. mit Gummiläufern oder ähnlichem) abzudecken, so dass eine Beschädigung desselben ausgeschlossen ist. (6) Dekorationen dürfen im Innen- wie Außenbereich nur in der Weise angebracht werden, dass keine Beschädigungen sowie Folgeschäden entstehen. (7) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Wiederverwertbare Abfälle sind auf entsprechenden Wertstoff- und Reisigsammelstellen selbst zu entsorgen. (8) Bei Tanzveranstaltungen oder Veranstaltungen mit Musik ist der Musikbetrieb bis 0.30 Uhr des darauffolgenden Tages zulässig. (9) Doppelveranstaltungen an Wochenenden sind nicht möglich. Es ist nur jeweils an Freitag, Samstag oder Sonntag eine Veranstaltung erlaubt. 7 Bewirtung (1) Das Recht zur Bewirtung in den Räumlichkeiten steht ausschließlich den Vereinen und der gemeindeansässigen Gastronomie zu. Ausnahmen kann die Ortschaftsverwaltung genehmigen. (2) In allen Fällen von Bewirtschaftung ist zuvor die vorübergehende Wirtschaftserlaubnis nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes einzuholen. (3) Bei jeder Veranstaltung ist mindestens ein nichtalkoholisches Getränk zum gleichen Preis oder billiger anzubieten wie die gleiche Menge des billigsten alkoholischen Getränks. Wenn überwiegend Jugendliche an einer Veranstaltung teilnehmen, darf kein Alkohol ausgeschenkt werden.
4 4 (4) Der Veranstalter hat bei der Übernahme der Gegenstände den ordnungsgemäßen und vollzähligen Empfang zu bescheinigen. Für fehlende oder beschädigte Gegenstände hat der Veranstalter vollen Ersatz zu leisten. (5) Für das Auf- und Abstuhlen der Räume und evtl. Bühnenaufbau ist der Veranstalter verantwortlich. Der Zeitpunkt ist mit der Hausmeisterin abzustimmen. An Samstagsveranstaltungen kann die Halle, bedingt durch den Belegungsplan, frühestens am Freitagabend ab Uhr eingeräumt und bestuhlt werden. Der Vereinsraum darf nur benutzt werden, wenn dies in der Erlaubnis enthalten ist. Die Räumlichkeiten sind vom Benutzer besenrein, die Wirtschaftsräume und deren Einrichtungen komplett gereinigt, spätestens bis Uhr des darauffolgenden Tages zu übergeben. Die Endreinigung von Küche und Getränkeraum muss bei Vereinsveranstaltungen spätestens am darauffolgenden 1. Werktag erfolgen. Die Abnahme erfolgt durch die Hausmeisterin. Werden vom Veranstalter bestimmte Reinigungs- oder sonstige Arbeiten nicht oder nur unzureichend erledigt, werden diese zum jeweils gültigen Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt. 8 Benutzungsgebühren (1) Die Räumlichkeiten in der Schlossberghalle werden den einheimischen Vereinen und Organisationen von Montag Freitag zum Übungsbetrieb überlassen. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. (2) Bei Veranstaltungen sind die aus einer besonderen Gebührenordnung ersichtlichen Gebühren zu entrichten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Ortschaftsverwaltung nach der Veranstaltung. (3) Die Erlaubnis zur Benutzung kann von der ganzen oder teilweisen Vorauszahlung der Gebühr abhängig gemacht werden. 9 Ordnung und Sauberkeit (1) Die Räume und Einrichtungen sowie die Außenanlagen sind schonend zu behandeln. Jeder entstehende Schaden ist sofort zu melden. Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung verursacht werden, sind zu ersetzen. Die zugelassenen Benutzer haften auch für Schäden, die durch ihre Mitglieder, Beauftragten, von Teilnehmern oder Besuchern entstanden sind. (2) Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft. Die Feuerwehrausfahrt sowie der gesamte Hofraum vor dem Magazin, einschließlich der Parkplätze ist für die FFW freizuhalten. (3) Motorsportveranstaltungen sowie das Einbringen von Kraftfahrzeugen in das Gebäude sind nicht erlaubt.
5 5 10 Haftung (1) Die Gemeinde überlässt den Vereinen und anderen Benutzern die Schlossberghalle mit Nebenräumen und den Vereinsraum samt deren Einrichtungen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden, auf eigene Gefahr und Verantwortung. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benützung auf ihre ordnunggemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch eine Aufsichtsperson zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. Erfolgt keine Mängelrüge, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben. (2) Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. (3) Außerdem verzichtet der Benutzer seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet er auch auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Gemeinde kann den Abschluss einer Haftpflichtversicherung fordern. (4) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Außenanlagen durch die Benutzung im Rahmen der Benutzungsordnung entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch einzelne Vereinsmitglieder oder Besucher verursacht werden. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand gemäß 836 BGB bleibt unberührt. (6) Für Schäden, die aus der Verwahrung und der Benutzung der in die Räume verbrachten Turn-, Sport-,Musik- und sonstigen Geräte von Vereinen oder Veranstaltern entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. (7) Für Geld, Wertsachen, Kleidungsstücke und sonstige eingebrachten Sachen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. (8) Für die Fundsachen gilt die gesetzliche Regelung. 11 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt zum in Kraft. Inkrafttreten/Änderungen Beschluss vom Änderungen In Kraft seit , Abs
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