Satzung des Vereins. Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.v. gegründet am 13. Juli eingetragen im Vereinsregister, Nr.

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1 Satzung des Vereins Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.v. gegründet am 13. Juli eingetragen im Vereinsregister, Nr. 391 Satzungsänderung v Nur die deutsche Fassung ist rechtsgültig.

2 Präambel Der Verein ist im Jahre 1993 auf Initiative der Chambre de Consommation d Alsace und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, im Rahmen eines umfangreichen Projekts zur Verbraucherinformation im Binnenmarkt, das durch die Europäische Kommission unterstützt wurde, gegründet worden. Dem Verein wurden von den jeweiligen Regierungen Frankreichs und Deutschlands die europäischen und nationalen Aufgaben für einen besseren Verbraucherschutz in Europa anvertraut. Die vorliegende Satzung spiegelt die strukturelle Entwicklung des Vereins wider. 1. Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.v., welches mit der Bezeichnung ZEV abgekürzt werden kann. Im Folgenden Verein. 2. Der Verein ist im Vereinsregister Kehl eingetragen. 3. Sitz des Vereins ist Kehl. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Zweck 1. Zweck des deutsch-französischen Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Verbraucherrechte in Europa insbesondere im Rahmen der in den Europäischen Verbraucherzentren (European Consumer Centres Network/ECC-Net) festgelegten Aufgaben: a) Information, Beratung und Bildung über die Rechte der Verbraucher in grenzüberschreitenden und europäischen Angelegenheiten. b) Juristische Beratung und/oder die außergerichtliche Streitbeilegung bei Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer in einem Mitgliedstaat und einem Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat in grenzüberschreitenden und europäischen Angelegenheiten. c) Förderung und Umsetzung der Mediation/Schlichtung zwischen Verbrauchern und Unternehmern in Europa wie im Rahmen des Online-Schlichters.

3 d) Tätigkeit als Beobachtungs- und als Verbindungsstelle, die insbesondere auch nationale oder europäische Einrichtungen über Probleme des Binnenmarktes informiert. e) Förderung der Schaffung und / oder Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Netzwerken oder Einrichtungen zum Wohle der Verbraucher in Europa. f) Der Verein kann Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, die ihm durch die französischen und deutschen Behörden anvertraut wurden, wie die E-Commerce-Verbindungsstelle. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Mitglieder 1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind, die sich im Verbraucherschutz engagieren und die die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Aufnahme eines neuen Mitglieds unverzüglich. 3. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats können der Antragsteller und jedes Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Kenntniserlangung Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen eine Aufnahmeentscheidung des Verwaltungsrats ist nicht mehr zulässig mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die auf die Entscheidung des Verwaltungsrats über die Aufnahme erfolgt. Die Beschwerde ist an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu richten.

4 4. Ist Beschwerde gegen die Aufnahmeentscheidung des Verwaltungsrats eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Beschwerde. 4. Beendigung der Mitgliedschaft 1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Mitgliedschaft mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen. 2. Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, sofern das Mitglied in erheblichem Umfang gegen die Interessen des Vereins verstößt, erkennbar den Vereinszweck nicht mehr mitträgt, seiner wesentlichen Beitragspflicht nicht nachkommt oder sonstige wesentliche Pflichten der Satzung verletzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beschlussfassung des Verwaltungsrats erfolgt nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Mitglieds. 3 Ziff. 2 und 3 Ziff. 3 gelten entsprechend. 3. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Auflösung des betreffenden Mitgliedsverbandes, mit Insolvenzeröffnung über sein Vermögen oder dem Beschluss über die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder müssen sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen und bereit sein, dessen satzungsmäßige Zwecke zu fördern, soweit bei der Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung mitzuwirken. 2. Die Mitglieder des Vereins sind in der Mitgliederversammlung wahlund stimmberechtigt. 3. Die Mitglieder zahlen einen festen Beitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag darf nicht aus den von dem Verein zur Verfügung gestellten Mitteln bezahlt werden.

5 6. Organe Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Verwaltungsrat der Vorstand 7. Mitgliederversammlung 1. Die Mitglieder des Vereins treten mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen sind oder ein Fünftel der Mitgliederstimmen, der Verwaltungsrat oder der Vorstand dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. 2. Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen an der Mitgliederversammlung teil. 3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (elektronische Form ausreichend) mit einer Frist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Versendung der Tagesordnung sowie einschließlich etwaiger Wahlvorschläge einzuberufen. Die Frist kann bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf zwei Wochen abgekürzt werden. Die jeweilige Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Vorstand kann einen Dritten damit beauftragen. 4. Der Vorstand, im Verhinderungsfalle der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein von diesem/dieser beauftragter Dritter leitet die Mitgliederversammlung. 5. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Ausschlussfrist) beim Verwaltungsrat schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bis zu diesem Termin können Mitglieder, auch des Verwaltungsrates, schriftlich Wahlvorschläge für den Verwaltungsrat einreichen. Bei verkürzter Einladungsfrist können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bei verkürzter Einladungsfrist sind nur zulässig, wenn sie der Eilbedürftigkeit nicht entgegenstehen. Im Zweifel entscheidet der Verwaltungsratsvorsitzende über die Aufnahme oder Ablehnung der Anträge bei verkürzter Ein-

6 ladungsfrist. In der Einladung ist bei verkürzter Einladungsfrist auf die Bestimmungen dieses Absatzes hinzuweisen. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsstimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Versammlung mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen wiederholt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Stimmenanzahl beschlussfähig. Die Vertreter der Mitglieder müssen sich durch schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht ausweisen, die vor der Abstimmung zu den Akten zu geben ist. 7. Institutionelle Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung zwei Stimmen. Einzelmitglieder haben eine Stimme. Eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied oder dessen Vertreter ist zulässig. Jedes Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Die Stimmübertragung erfolgt durch eine vom übertragenden Mitglied unterzeichnete Erklärung, die dem Vorstand / dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Vereins vor Stimmabgabe in Schriftform vorliegen muss. 8. Die Abstimmung erfolgt, mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes vorsieht. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. 9. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Wahl durch Handzeichen vorzunehmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erforderlichenfalls wird die Wahl wiederholt, wobei dann die relative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 10. Über die Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern zuzusenden ist. Das Protokoll ist vom Protokollführer und demjenigen zu unterzeichnen, der die Mitgliederversammlung geleitet hat. Ist einer der beiden verhindert, genügt die Unterzeichnung des anderen. 11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches mit Gründen versehenes Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder unverzüglich einzuberufen. Der Antrag ist an den Verwaltungsrat zu richten.

7 8. Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Aufgaben und Ziele des Vereins. Ihr obliegen außerdem folgende Aufgaben: Wahl des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Abberufung unter Berücksichtigung von 9, Absatz 1. Festlegung der Mitgliedsbeiträge Genehmigung des Haushaltsplanes Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Verwaltungsrates, des Vorstands und der Rechnungsprüfung Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats Bestellung von Rechnungsprüfern Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats Beschlüsse über Satzungsänderungen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 9. Verwaltungsrat 1. Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden sowie mindestens sechs und höchstens acht Mitgliedern von denen eine/einer als stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt wird. Soweit in dieser Satzung eine Vertretung des Vereins durch den Verwaltungsrat vorgesehen ist, geschieht dies durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder dessen Stellvertreter/in. Aus Gründen der Parität sollten deutsche und französische Mitglieder in gleicher Anzahl vertreten sein. Je ein Mitglied im Verwaltungsrat ist auf Vorschlag der Chambre de Consommation d Alsace bzw. der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Verwaltungsrat vertreten. 2. Mitglieder des Verwaltungsrats können nur natürliche und geschäftsfähige Personen sein. Sie sollen die Gewähr für eine unabhängige Amtsausübung bieten und über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Vereinsarbeit verfügen. 3. Der Verwaltungsrat tritt bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Verhinderung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Stellvertreter aus

8 dem Kreis der Mitglieder vertreten lassen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates und jeder Stellvertreter können nur ein anderes Mitglied vertreten. Zur Wirksamkeit der Vertretung ist die Vorlage einer vom Vertretenen unterzeichneten Vollmacht erforderlich, wobei die Vorlage einer fernschriftlichen Vollmacht ausreichend ist. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, die nur in außergewöhnlichen Fällen unterschritten werden darf. Der/die Vorsitzende kann den Vorstand mit der Einladung beauftragen. 4. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. 5. Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu führen. 6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes bedarf der Mehrheit von 2/3 Mitgliedern des Verwaltungsrates. 7. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist, durch Telefax oder durch zulässig, sofern die Maßnahme eilbedürftig ist, oder kein Mitglied des Verwaltungsrates Einwendungen erhebt. Die/der Vorsitzende kann den Vorstand mit der Durchführung der Abstimmung beauftragen. Über das Ergebnis der Abstimmung ist ein Protokoll anzufertigen. 8. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Das Amt endet mit der Wahl eines Nachfolgers im dritten Amtsjahr. 9. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist der verbleibende Verwaltungsrat berechtigt, ein Interimsmitglied zu kooptieren. Auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt sodann eine Wahl für den Rest der Amtsperiode. 10. Aufgaben des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstands und nimmt Rechte und Interessen der Gesamtheit der Mitglieder außerhalb der Mitgliederversammlungen wahr. Der Verwaltungsrat hat das Recht, vom Vorstand und allen Mitarbeitern des Vereins jederzeit Auskunft und Akteneinsicht in Bezug

9 auf alle Angelegenheiten des Vereins zu verlangen. 2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Aufwendungen insbesondere Fahrtkosten können auf Grundlage der jeweils geltenden Vorschriften erstattet werden. 3. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Vorstand und seine Beendigung, Zustimmung zur Einstellung und zur Kündigung von Mitarbeitern des Vereins sowie deren Berufung in leitende Funktionen. b) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand. c) Beratung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes. d) Zustimmung zu wirtschaftlichen Entscheidungen des Vorstands von erheblicher Bedeutung. e) Zustimmung zu verbraucherpolitischen Entscheidungen des Vorstands von erheblicher Bedeutung. f) Beratung der Jahresplanung. g) Billigung des jährlichen Haushaltsplanvorschlags. h) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Ausschluss von Mitgliedern. i) Entscheidung über Mitgliedschaften des Vereins in anderen Organisationen. j) Entscheidungen über die Beteiligung an Gesellschaften. k) Erlass einer Geschäftsordnung für die Aufgabenverteilung zwischen dem Vorstand und den leitenden Mitarbeitern des Vereins.

10 11. Vorstand 1. Der Verein hat einen hauptamtlichen Vorstand. Dieser besteht aus einer Person. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Das Nähere regelt der Anstellungsvertrag nach 10 Ziffer 3a). 2. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf höchsten fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet in jedem Fall mit dem Erreichen des Rentenalters. 3. Der Vorstand hat mit dem Verwaltungsrat eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Bei Geschäften und verbraucherpolitischen Stellungnahmen von erheblicher und grundsätzlicher Bedeutung hat der Vorstand die Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen. Dies gilt insbesondere für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen, für den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen über den Sitz der Geschäftsstelle, die Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie für die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in leitenden Funktionen, die dem Vorstand direkt unterstehen. Näheres wird zudem durch die Geschäftsordnung geregelt. 12. Begleitausschuss der Finanzpartner Der Verein richtet einen Begleitausschuss der Finanzpartner und Zuwendungsgeber ein. Der Begleitausschuss berät den Vorstand und den Verwaltungsrat. Die Mitglieder des Begleitausschusses können an der Mitgliederversammlung und den Verwaltungsratssitzungen teilnehmen, oder sich vertreten lassen, besitzen aber kein Stimmrecht. 13. Satzungsänderungen 1. Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2. Wenn die Rechtsform eines europäischen Vereins geschaffen wird, soll der vorliegende Verein - soweit der in 2 bestimmte Zweck einschließlich

11 der Rechtsberatung auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsform uneingeschränkt verfolgt werden kann - bald möglichst eine Satzung nach europäischem Recht erhalten. 14. Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.

12 Bahnhofsplatz Kehl Tel.: 07851/ info@cec-zev.eu Wir sind telefonisch und vor Ort erreichbar dienstags bis donnerstags von 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr Registernummer VR Nr. 391, Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl (Deutschland); Vorstand: Dr. Martine Mérigeau.

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