Schriftlicher Ausbildungsnachweis

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1 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Schriftlicher Ausbildungsnachweis für den Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/ Hauswirtschafter Name Geburtsdatum Anschrift Ausbildende * * Ausbildende stellt die Auszubildenden ein und schließt mit denen den Berufsausbildungsvertrag. Bitte hier eintragen, wer Sie in die Berufsausbildung eingestellt hat und mit Ihnen einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen hat (bspw. die Ausbildungsgesellschaft Bremen ABiG) Seite 1

2 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Schriftlicher Ausbildungsnachweis für Auszubildende Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter I NHALT Bestätigung Kontrollblatt Allgemeine Hinweise zur Führung des schriftlichen Ausbildungsnachweises Hinweise für Auszubildende 5 Hinweise für Ausbilder/innen 6 Profil der Ausbildungsstätte Mein Ausbildungsbetrieb 9 Betrieblicher Ausbildungsplan 11 Hinweise zur Anfertigung der Ausbildungsdokumentation Ausbildungsdokumentation 12 Ausbildungsnachweise Persönliches Inhaltsverzeichnis Wöchentliche Berichte 15 Rechtliche Grundlagen Ausbildungsverordnung 20 Prüfungsordnung 30 Beschreibung des Prüfungsverfahrens 45 Checkliste Ausbildungsziele 50 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter / innen Seite 2

3 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Gem. 14 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Ausbildende die Auszubildenden zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese durchzusehen, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden. Mit der Unterschrift bestätigt die / der Ausbildende, dass sie / er ihrer / seiner Pflicht aus 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG nachgekommen ist und die Ausbildungsnachweise der / des Auszubildenden Herrn/Frau Name, Vorname der / des Auszubildenden regelmäßig geführt wurden und damit vollständig sind. Der schriftliche Ausbildungsnachweis ist vollständig, wenn 95 % der schriftlichen Nachweise vorhanden sind. Auszubildende, deren schriftliche Ausbildungsnachweise nicht regelmäßig geführt wurden, werden zur Abschlussprüfung nicht zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Der / die Unterzeichnende bestätigt, dass durch die Vollständigkeit der Ausbildungsnachweise die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung gem. 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen der Hauswirtschaft vorliegt. Ort, Datum Unterschrift einer/eines Beauftragten der/des Ausbildenden Seite 3

4 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Kontrolle des Ausbildungsnachweises Lfd. Nr. von-bis Vollständig? Datum und Unterschrift einer/eines Beauftragten der/des Ausbildenden Datum und Unterschrift der Ausbildungsberaterin Bemerkungen Zwischenprüfung Wöchentliche Berichte Checkliste Ausbildungsziele Ja Nein Ja Nein Abschlussprüfung Wöchentliche Berichte Checkliste Ausbildungsziele Ja Nein Ja Nein Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter/innen Seite 4

5 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Hinweise für Auszubildende zur Führung des schriftlichen Ausbildungsnachweises Liebe/r Auszubildende/r, mit Ihrem schriftlichen Ausbildungsnachweis sollen Sie dokumentieren, welche Erfahrungen Sie während Ihrer Ausbildung sammeln und welche Inhalte Ihnen vermittelt werden konnten. Das Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises ist ein absolutes Muss, denn es ist eine der zwingenden Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung ( 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Anders ausgedrückt: Ohne schriftlichen Ausbildungsnachweis keine Abschlussprüfung! Der schriftliche Ausbildungsnachweis wird von der Ausbilderin bzw. dem Ausbilder wöchentlich abgezeichnet. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Aufzeichnungen Ihrem / Ihrer Ausbilder/in Ausbilder vorlegen und gemeinsam besprechen. Der schriftliche Ausbildungsnachweis soll von Ihnen während der Arbeitszeit geführt werden. Daneben soll der schriftliche Ausbildungsnachweis auch zu einem Nachschlagewerk für Sie selbst werden. Er ist daher auch als Hilfsmittel für Ihre praktischen Prüfungen zugelassen. Der schriftliche Ausbildungsnachweis besteht aus folgenden Teilen: Ein gut geführter schriftlicher Ausbildungsnachweis kann für Sie zu einem echten Vorteil bei der Zwischen- und Abschlussprüfung werden! - Profil der Ausbildungsstätte: Hier sollen Sie Informationen über Ihren Ausbildungsbetrieb und dessen Aufgaben sammeln. Außerdem heften Sie hier Ihren individuellen betrieblichen Ausbildungsplan, den Sie von Ihrem Ausbildungsbetrieb bekommen, ab. Sollten Sie während Ihrer Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten eingesetzt sein, so ist für jede dieser Ausbildungsstätten ein Profil zu erstellen. Denken Sie bitte daran: von den Beschreibungen und gesammelten Informationen können Sie in Ihrer praktischen Abschlussprüfung im Einsatzgebiet profitieren! - Ausbildungsdokumentation: Die Ausbildungsnachweise (Teil I) müssen für jede Woche ausgefüllt werden. Daneben werden wöchentliche Berichte (Teil II) geführt. Dort wird beispielsweise neu Gelerntes oder für die Prüfung Relevantes festgehalten. - Rechtliche Grundlagen Ihrer Ausbildung: Hier finden Sie die Ausbildungsverordnung mit dem Ausbildungsrahmenplan, die Prüfungsordnung zur Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Informationen über den Ablauf der Prüfungen. - Checkliste: Mit der Checkliste können Sie Ihren Lern- und Wissensstand hinsichtlich der Ausbildungsinhalte einschätzen. Zusammen mit Ihrem Ausbilder / Ihrer Ausbilderin können Sie besprechen, worin Sie noch besser werden müssen und was Sie bereits gut beherrschen. Begreifen Sie das Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises als Chance und scheuen Sie sich nicht, Ihre / n Ausbilder / in mit einzubinden! Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter/innen Seite 5

6 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Hinweise für Ausbilder / innen zur Führung des schriftlichen Ausbildungsnachweises Alle Beteiligten sollen einen Einblick in den Stand der betrieblichen und schulischen Ausbildung bekommen. Die Aufzeichnungen sollen dem Auszubildenden helfen, den gesamten Betriebsablauf zu beobachten, daraus zu lernen und Zusammenhänge zu erkennen. Der schriftliche Ausbildungsnachweis ist ferner Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ( 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) und muss daher regelmäßig geführt und von Ihnen als Ausbilder/in wöchentlich abgezeichnet werden. Wir empfehlen Ihnen, gleich am Anfang mit der/dem Auszubildenden einen festen Wochentag zu vereinbaren, an dem Ihnen der schriftliche Ausbildungsnachweis vorgelegt wird. Bestehen Sie in jedem Fall darauf, dass die Auszubildenden diese Vereinbarung einhalten! Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass der / die Auszubildende den schriftlichen Ausbildungsnachweis selbstständig geschrieben hat und die Aufzeichnungen der Wirklichkeit entsprechen. Auf Verlangen, mindestens jedoch zur Zwischen- und Abschlussprüfung sind die schriftlichen Ausbildungsnachweise dem / der zuständigen Ausbildungsberater / in zur Überprüfung vorzulegen. Die schriftlichen Ausbildungsnachweise können auf der Internetseite der Zuständigen Stelle bei der Senatorin für Finanzen ( gestelle) heruntergeladen und ausgedruckt werden. Hier finden sich auch separat die Vordrucke für die wöchentlichen Berichte. Dem Auszubildenden muss Gelegenheit gegeben werden, die schriftlichen Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit zu führen. Der schriftliche Ausbildungsnachweis ist in folgende Teile untergliedert: Profil der Ausbildungsstätte hier soll die/ der Auszubildende Informationen über ihren / seinen Betrieb sammeln und ein Bedeutungszusammenhang zwischen dem Betrieb und den dort anfallenden Tätigkeiten hergestellt werden. Des Weiteren wird hier der betriebliche Ausbildungsplan abgelegt. Die Ausbildungsnachweise werden in Form einer Ausbildungsdokumention geführt. Diese besteht aus wöchentlichen Ausbildungsnachweisen (Teil I) und wöchentlichen Berichten (Teil II). Die wöchentlichen Berichte sollen mindestens eine Tätigkeit näher beschreiben und ggf. mit Fotos, Zeichnungen, Fotokopien, Rezepten etc. ergänzt werden. Fehlt die / der Auszubildende auf Grund einer Erkrankung oder eines Erholungsurlaubs eine ganze Woche, dann ist für diese Woche ein Ausbildungsnachweis (Teil I) auszufüllen und zu unterschreiben; die Erstellung eines Berichtes ist für diese Woche entbehrlich.die Berichte müssen von Ihnen wöchentlich kontrolliert und abgezeichnet werden. Es ist Ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass alle geforderten Berichte geschrieben werden. Bis zu ihrer Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden in den wöchentlichen Berichten mindestens eine betriebliche Zeitplanung erstellen; nach der Zwischenprüfung bis zur Abschlussprüfung sollen von der/dem Auszubildenden noch zwei betriebliche Zeitplanungen angefertigt werden. Gleiches gilt für die Bearbeitung von Leittexten. Informationen zu den Leittexten finden Sie u.a. unter ich_hauswirtschafter.php, Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter/innen Seite 6

7 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Teil Rechtliche Grundlagen enthält die Ausbildungsverordnung mit dem Ausbildungsrahmenplan sowie die Prüfungsordnung zur Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen der Hauswirtschaft. Außerdem findet sich hier eine Beschreibung des Prüfungsverfahrens. Zur Überprüfung der Ausbildungsziele dient eine Checkliste, die nach Aufgabenbereichen gegliedert die zu erwerbenden Kompetenzen beschreibt. Diese Checkliste ist auf der Grundlage der Kompetenzbeschreibung im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) entwickelt worden. Der / die Auszubildende soll diese Checkliste regelmäßig überprüfen und mit Ihnen als Ausbilder / in besprechen. Auf diesem Wege wird der Wissensstand der Auszubildenden bis zur Zwischen-/ Abschlussprüfung ermittelt, ein Wiederholungs- bzw. Nachholbedarf frühzeitig erkannt und überprüft, ob und welche verbindlichen Ausbildungsinhalte bereits vermittelt bzw. noch nicht vermittelt worden sind. Betrachten Sie diese Checkliste als nützliches Instrument zur Überwachung und Reflexion der Ausbildung. Die Checkliste muss nicht der Ausbildungsberaterin oder der zuständigen Stelle zur Kontrolle vorgelegt werden. Wenn aber die / der Auszubildende bspw. im Rahmen der Ausbildung im Verbund mehreren Ausbildungsstätten zugewiesen wird, dann ist es sehr sinnvoll, die Checkliste im schriftlichen Ausbildungsnachweis zu lassen, damit die Ausbilderinnen und Ausbilder der anderen Ausbildungsstätten überprüfen können, was bereits vermittelt wurde und was noch in der praktischen Ausbildung gemacht werden muss, damit die Ausbildungsziele erreicht werden können. Der schriftliche Ausbildungsnachweis wird als Nachschlagewerk für die praktische Zwischen- und Abschlussprüfung zugelassen und bietet damit bei ordentlicher Führung erhebliche Vorteile für den Auszubildenden. Zum Nachweis der Kontrolle der schriftlichen Ausbildungsnachweise durch die Ausbilder/innen ist der Vordruck Kontrolle des Ausbildungsnachweises bei der Abgabe des schriftlichen Ausbildungsnachweises an die zuständige Stelle vor der Abschlussprüfung auszufüllen. Checkliste: Was beherrscht die / der Auszubildende? Was muss noch wiederholt oder neu vermittelt werden? Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter/innen Seite 7

8 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Profil der Ausbildungsstätte Mein Ausbildungsbetrieb von - bis Name und Adresse der Ausbildungsstätte Seite 8

9 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Mein Ausbildungsbetrieb * Allgemeine Daten zur Ausbildungsstätte Name des Ausbildungsbetriebs: Telefonnummer: Name, Vorname der Ausbilderin/des Ausbilders: Zahlen & Fakten zur Ausbildungsstätte Anzahl der im Betrieb Beschäftigten: Anzahl der Auszubildenden im Betrieb: Gründungsjahr: Geschäftsführer/in: Stellv. Geschäftsführer/in: Dienstleistungsangebote der Ausbildungsstätte Organigramm des Ausbildungsbetriebs Leitbild des Betriebs, Fotos, Fotokopien etc. z.b. Fotos der Ausbildungsstätte, der Ausbilder/innen und Auszubildenden, Lageplan o.ä. Sonstiges Sind gesondert abzuheften * Wenn Sie während Ihrer Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten eingesetzt werden, dann erstellen Sie bitte für jede Ausbildungsstätte ein Profil Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter/innen Seite 9

10 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Profil der Ausbildungsstätte Betrieblicher Ausbildungsplan Seite 10

11 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen An dieser Stelle wird der individuelle Ausbildungsplan der Ausbildungsbetriebe für die/den Auszubildende/n eingefügt. Seite 11

12 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Hinweise zur Anfertigung der wöchentlichen Ausbildungsnachweise (Teil I) und der wöchentlichen Berichte (Teil II) Die wöchentlichen Ausbildungsnachweise und die wöchentlichen Berichte dokumentieren, welche Inhalte während Ihrer Ausbildung vermittelt wurden. Sie sind außerdem Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ( 43 BBiG) und daher ein absolutes Muss. Die Nachweise und Berichte sollen während der Zeit in Ihrem Ausbildungsbetrieb Bezug zu dem Betrieb nehmen und aus Ihrer Sicht formuliert sein ( Ich-Form ). Der wöchentliche Ausbildungsnachweis und der wöchentliche Bericht müssen der Ausbilderin / dem Ausbilder oder der Lehrkraft wöchentlich vorgelegt und unterschrieben werden. So fertigen Sie die wöchentlichen Ausbildungsnachweise und Berichte an: Zunächst füllen Sie die allgemeinen Angaben aus und nummerieren Ihre wöchentlichen Ausbildungsnachweise fortlaufend. Um nachzuvollziehen, an welchen Tagen Sie gearbeitet haben, füllen Sie zunächst die Anwesenheitstabelle aus: Ausbildungswoche vom: Mo Di Mi Do Fr Sa So A A BS A U X X bis: Legende: A = anwesend BS = Berufsschule X = frei K = krank U = Urlaub F = sonstige Fehlzeiten In diesem Beispiel waren Sie am Mittwoch in der Berufsschule und am Freitag hatten Sie einen Urlaubstag genommen. Dann geben Sie an, in welchen Einsatzbereichen Sie in dieser Woche eingesetzt wurden. Sie können an einem Tag mehrere Einsatzbereiche ankreuzen, wenn Sie an diesem Tag entsprechende Tätigkeiten verrichtet haben. Hier ein Beispiel für die Woche vom bis : Einsatzbereich Mo Di Mi Do Fr Sa/So Speisen und Service X X X Lagerhaltung Raumpflege und -reinigung X Raumgestaltung X Textilpflege und reinigung Betreuung X Sonstige Dienstleistungen X Vermarktung X sonstige Ausbildungsmaßnahmen (ABH, Zusatzqualifikation, etc) Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter / innen Seite 12

13 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Im zweiten Teil erstellen Sie pro Woche einen Bericht. Dieser Bericht kann sowohl handschriftlich als auch am Computer erstellt werden (beide Dokumente werden zum Download zur Verfügung gestellt). In diesem Bericht beschreiben Sie mindestens eine Tätigkeit, die Sie in der Woche im Betrieb ausgeführt haben etwas genauer. Es kann eine Teambesprechung sein, die in dieser Woche stattgefunden hat, vielleicht eine neue Technik, die Sie erlernt haben, eine Erfahrung, die Sie im Bereich der Betreuung mit einer Bewohnerin oder Bewohner der Senioreneinrichtung gemacht haben etc. Wenn Sie möchten, können Sie hinter diesem wöchentlichen Bericht neue Rezepte, Fotos, Merkblätter etc. einheften. Auf jeden Fall sollten Sie in diesen Berichten bis zu Ihrer Zwischenprüfung mindestens eine betriebliche Zeitplanung aufschreiben und mindestens einen Leittext schriftlich bearbeiten. In dem Zeitraum nach Ihrer Zwischenprüfung und bis zu Ihrer Abschlussprüfung sind dann von Ihnen noch zwei betriebliche Zeitplanungen aufzustellen und zwei Leittexte zu bearbeiten. Für die Zeit des Blockunterrichts verwenden Sie dann einen entsprechenden Berichtsvordruck der Berufsschule. In den Wochen, in denen Sie wegen Krankheit oder Urlaub gefehlt haben, füllen Sie nur den Ausbildungsnachweis (Teil I) aus. Berichte für diese Wochen sind nicht erforderlich. Denken Sie daran, dass Sie Ihren schriftlichen Ausbildungsnachweis bei Ihrer praktischen Zwischen- und Abschlussprüfung benutzen dürfen und die von Ihnen erstellten Aufzeichnungen dabei sehr nützlich sein können. Die wöchentlichen Berichte werden nach dem Deckblatt Teil II wöchentliche Berichte abgeheftet. Gleich hinter dem Deckblatt finden Sie ein persönliches Inhaltsverzeichnis in dem Sie bspw. Überschriften der Rezepte, der Arbeitsplanung oder sonstige Informationen aufschreiben müssen und daneben die Nummer, unter der Sie diese Berichte finden können. Dazu ist es notwendig, dass Sie jeden Ihrer wöchentlichen Berichte mit Nummern versehen. Ein Beispiel findet sich auf der nächsten Seite. Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter / innen Seite 13

14 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Wenn der Ausbildungsnachweis für die Woche vom bis zum Beispiel die Lfd. Nr. 15 hat und Sie in dieser Woche einen Bericht erstellt haben, dem Sie als Anlage eine Seite mit einem Rezept beigefügt haben, dann versehen Sie die erste Seite Ihres Berichts mit der Nummer 15 a. Das Rezept versehen Sie mit der Nummer 15 b. Weitere Anlagen, wie beispielsweise Fotos, mit den Nummern 15c, 15d, Wenn Sie also dieses Rezept schnell finden möchten, dann schreiben Sie die Überschrift und die Nummer in Ihrem persönlichen Inhaltsverzeichnis auf. Ein Beispiel: Tätigkeitsbeschreibung, Technik, Rezept, etc. Lfd. Nr. Berichts-Nr. Bericht (Tätigkeitsbeschreibung) Mohnkuchen, Woche vom a Rezept Mohnkuchen 15 b Fotos Mohnkuchen 15 c Alles klar? Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter / innen Seite 14

15 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Ausbildungsdokumentation Teil I - Wöchentliche Ausbildungsnachweise Seite 15

16 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Ausbildungsdokumentation Wöchentlicher Ausbildungsnachweis Teil I - Ausbildungsstätte - Name des/der Auszubildenden: Ausbildungsjahr: Ausbildungswoche vom: bis: Mo Di Mi Do Fr Sa So Legende: A = anwesend BS = Berufsschule X = frei K = krank U = Urlaub F = sonstige Fehlzeiten Tätigkeiten in den Einsatzbereichen in dieser Woche (Bitte ankreuzen! Sie können pro Tag mehrere Kreuze machen) Einsatzbereich Mo Di Mi Do Fr Sa/So Speisen und Service Lagerhaltung Raumpflege und -reinigung Raumgestaltung Textilpflege und reinigung Betreuung Sonstige Dienstleistungen Vermarktung sonstige Ausbildungsmaßnahmen (ABH, Zusatzqualifikation, etc) Durch die nachfolgende Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der obigen Angaben bestätigt. Bericht gesehen Datum/Unterschrift der/des Auszubildenden Datum/Unterschrift Ausbilder/in Laufende Nummer: Seite 16

17 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Ausbildungsdokumentation Teil II - Wöchentliche Berichte Seite 17

18 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Mein persönliches Inhaltsverzeichnis Tätigkeitsbeschreibung, Technik, Rezept etc. Lfd. Nr. Berichts. Nr. Schriftlicher Ausbildungsnachweis Hauswirtschafter/innen Seite 18

19 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Ausbildungsdokumentation Wöchentlicher Bericht Teil II Name des/der Auszubildenden: Ausbildungsjahr: Beschreiben Sie mindestens eine Tätigkeit genauer, die Sie in dieser Woche verrichtet haben (z.b. eine neue Reinigungsmethode, eine neue Technik etc. betr. Zeitplanung, Leittexte). Neue Rezepte, Fotos etc. können Sie gesondert einheften. Datum/Unterschrift der/des Auszubildenden Datum/Unterschrift Ausbilder/in Lfd.Nr/Ber.Nr.: Seite 19

20 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Ausbildungsverordnung Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter / zur Hauswirtschafterin (BGBl. I S. 1495) Seite 20

21 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin (Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin) 1 Vom 30. Juni 1999 BGBl I S Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl I. S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft. 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erste Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 8 und 9 nachzuweisen. 4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen: 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.2 Berufsbildung, 1.3 arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Hygiene, 1.6 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge: 2.1 Arbeitsorganisation, 2.2 qualitätssichernde Maßnahmen, 2.3 betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen, 2.4 Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen, 2.5 Beschaffen und Bewerten von Informationen, 2.6 betriebliche Geschäftsvorgänge; 3. Betriebsräume und Betriebseinrichtungen: 3.1 Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern, 3.2 Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen; 4. hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen: 4.1 Speisenzubereitung und Service, 4.2 Reinigen und Pflegen von Räumen, 4.3 Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes, 4.4 Reinigen und Pflegen von Textilien, 4.5 Vorratshaltung und Warenwirtschaft; 5. hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen: 5.1 personenorientierte Gesprächsführung, 5.2 Motivation und Beschäftigung, 5.3 Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen; 6. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: 6.1 betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsangebote, 6.2 Kundenorientierung und Marketing, 6.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen. (2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zu Grunde zu legen: 1. hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung spezifischer Personengruppen in Privathaushal- 1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Seite 21

22 ten, sozialen Einrichtungen oder Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen, 2. erwerbswirtschaftlich orientierte Versorgungsund Betreuungsleistungen in Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen oder in hauswirtschaftlichen Betrieben. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zu Grunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erlaubt. 5 Ausbildungsrahmenplan Die in 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 6 Ausbildungsplan Der Auszubildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr sowie das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen. (4) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Reinigen und Pflegen von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Betriebseinrichtungen, 2. Speisenzubereitung und Service, 3. Vorratshaltung und Warenwirtschaft, 4. Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien. Dabei soll er zeigen, dass er die Arbeiten planen, durchführen und die Ergebnisse kontrollieren sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene, Umweltschutz, Arbeitsorganisation und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung einbeziehen kann. (5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, 3. Betriebsräume und Betriebseinrichtungen, 4. Speisenzubereitung und Service, 5. Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien, 6. Vorratshaltung und Warenwirtschaft. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. 9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung wird praktisch und schriftlich durchgeführt. (3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er wirtschaftliche und betriebliche Zusammenhänge versteht, die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene, Umweltschutz und Organisation sowie Abläufe betrieblicher Arbeit einbeziehen kann. Der Prüfling soll zwei komplexe Aufgaben aus den Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgungsund Betreuungsleistungen bearbeiten, wobei sich eine Aufgabe auf das Einsatzgebiet bezieht. Die Aufgaben sind jeweils in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Dem Prüfling ist für die Planung der Prüfungsaufgaben ausreichend Zeit, mindestens aber ein Arbeitstag zu gewähren. Für die selbstständige Durchführung der Prüfungsaufgaben und die Kontrolle der Arbeitsergebnisse stehen dem Prüfling einschließlich der Prüfungsgespräche höchstens sechs Stunden zur Verfügung. Für die eine Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Beurteilen von Betriebsräumen und Betriebseinrichtungen, b) Zubereiten von Speisen und Service, c) Reinigen und Pflegen von Räumen, d) Gestalten von Räumen oder des Wohnumfeldes, e) Reinigen und Pflegen von Textilien, f) Bewirtschaften von Vorräten, g) Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen, h) Motivieren und Beschäftigen von Personen, Gespräche führen. Für diese praktische Aufgabe sind mindestens drei Gebiete zu berücksichtigen. Seite 22

23 Für die Aufgabe aus dem betrieblichen Einsatzgebiet sind insbesondere folgende Gebiete zu berücksichtigen: a) betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsangebote, b) Kundenorientierung und Marketing, c) spezifische Betriebsräume und Betriebseinrichtungen. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des praktischen Teils der Prüfung sind beide Aufgaben gleich zu gewichten. (5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen, hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen: a) Speisenzubereitung und Service, b) Reinigen und Pflegen von Räumen, c) Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes, d) Reinigen und Pflegen von Textilien, e) Vorratshaltung und Warenwirtschaft. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation und betrieblichen Abläufen Betriebseinrichtungen planen und beurteilen, Leistungen kalkulieren und abrechnen kann sowie die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge dieser Bereiche versteht. 2. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen: a) Gesprächsführung mit Einzelpersonen und Gruppen, b) Motivation und Beschäftigung der zu betreuenden Personen, c) Hilfeleistung bei Alltagsverrichtungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Einbeziehung von Bedarf und Ansprüchen zu betreuender Personen, der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Planung und Beurteilung von Betreuungsleistungen sowie von Arbeitsorganisation, betrieblichen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen Aufgaben lösen kann. 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Bei den Prüfungsbereichen "hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen" und "hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen" sind Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Hygiene und qualitätssichernde Maßnahmen mit einzubeziehen. (6) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten. (7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung in bis zu zwei Prüfungsbereichen Prüfungsleistungen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (8) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten: im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen nach Absatz 5 40 vom Hundert, im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen nach Absatz 5 40 vom Hundert, im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 20 vom Hundert. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in zwei der in Absatz 5 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung oder in einem der drei Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 10 Übergangsregelungen Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In- Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Bis zum 31. Juli 2001 finden, außer in Fällen einer Vereinbarung nach Satz 1, auf Verlangen des Prüflings die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften über die Abschlussprüfung Anwendung. 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 14. August 1979 (BGBl I S. 1435) außer Kraft. Bonn, den 30. Juni 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karl-Heinz Funke Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Seite 23

24 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin Anlage (zu 5) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen ( 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( 4 Abs. 1 Nr. 1.1) 1.2 Berufsbildung ( 4 Abs. 1 Nr. 1.2) 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen ( 4 Abs. 1 Nr. 1.3) 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( 4 Abs. 1 Nr. 1.4) a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-, verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen und Informationen einholen a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifpartner nennen c) Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungsträger nennen a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres. 3 Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres. Seite 24

25 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Hygiene ( 4 Abs. 1 Nr. 1.5) 1.6 Umweltschutz 4 Abs. 1 Nr. 1.6) 2 Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge ( 4 Abs. 1 Nr. 2) 2.1 Arbeitsorganisation ( 4 Abs. 1 Nr. 2.1) 2.2 Qualitätssichernde Maßnahmen ( 4 Abs. 1 Nr. 2.2) 2.3 Betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen ( 4 Abs. 1 Nr. 2.3) 2.4 Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen ( 4 Abs. 1 Nr. 2.4) a) Grundsätze der Hygiene, insbesondere der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene, erläutern b) berufsbezogene Regelungen der Hygiene anwenden c) betriebsspezifische Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene durchführen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-schonenden Entsorgung zuführen a) Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, planen und durchführen b) Arbeitstechniken und -verfahren sowie Betriebsmittel auftragsorientiert einsetzen c) Arbeitsplätze nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten d) Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifen e) Zusammenarbeit gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen a) betriebliche Standards anwenden b) Qualitätskriterien auf Güter und Dienstleistungen anwenden c) betriebliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen d) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken a) Auswirkungen der Betriebstruktur auf Arbeitsorganisation und betriebliche Abläufe beachten b) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe aufzeigen und bei Veranstaltungen mitwirken c) Marktberichte auswerten und Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten a) Wirkung des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens darstellen b) Möglichkeiten der Bedarfsermittlung anwenden c) persönliche Wünsche bei der Bedarfsermittlung berücksichtigen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 3 Seite 25

26 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Beschaffen und Bewerten von Informationen ( 4 Abs. 1 Nr. 2.5) 2.6 Betriebliche Geschäftsvorgänge ( 4 Abs. 1 Nr. 2.6) 3 Betriebsräume und Betriebseinrichtungen ( 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1 Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern ( 4 Abs. 1 Nr. 3.1) 4 Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen ( 4 Abs. 1 Nr. 4) 4.1 Speisenzubereitung und Service ( 4 Abs. 1 Nr. 4.1) 4.2 Reinigen und Pflegen von Räumen ( 4 Abs. 1 Nr. 4.2) 4.3 Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes ( 4 Abs. 1 Nr. 4.3) a) Fachinformationen systematisch einholen, erfassen und ordnen b) Informationssysteme und Kommunikationseinrichtungen nutzen c) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung nutzen und Regelungen des Datenschutzes anwenden a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten b) Einnahmen und Ausgaben für ausgewählte Leistungsbereiche erfassen c) Bedarf für den Einkauf von Gütern ermitteln d) Bestellungen und Einkäufe durchführen e) Waren annehmen und kontrollieren f) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken g) Liefer- und Kaufbelege prüfen und betriebsbezogen bearbeiten a) Einsatzmöglichkeiten von Maschinen, Geräten und anderen Gebrauchsgütern unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung erläutern b) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und sachgerecht einsetzen und pflegen c) Wartung entsprechend der Betriebsanleitung durchführen a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen b) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten und verarbeiten c) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen und Getränken anwenden 12 d) Gebäcke herstellen e) Grundregeln des Eindeckens und Abräumens von Tischen anwenden f) Speisen und Getränke servieren a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Betriebseinrichtungen zuordnen b) Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, insbesondere nach ökonomischen und ökologischen Ge- 6 sichtspunkten, auswählen und einsetzen c) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz unterschiedlicher Techniken und Verfahren durchführen a) Dekorationen erstellen b) Gestecke und Sträuße herstellen Seite 26

27 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Reinigen und Pflegen von Textilien ( 4 Abs. 1 Nr. 4.4) 4.5 Vorratshaltung und Warenwirtschaft ( 4 Abs. 1 Nr. 4.5) 5 Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen ( 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1 Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen ( 4 Abs. 1 Nr. 5.3) a) Symbole der Pflegekennzeichnung und Eigenschaften von Fasern und Geweben sowie ihre Ausrüstung erläutern b) Textilreinigung und -pflege durchführen a) betriebliche Vorratshaltung erläutern b) Waren einlagern, Warenbestände und Lagerungsbedingungen kontrollieren a) Bedeutung der Alltagsverrichtungen für eine eigenständige Lebensführung erläutern b) Personen bei ihren Alltagsverrichtungen unterstützen Abschnitt II: Berufliche Fachbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge ( 4 Abs. 1 Nr. 2) 1.1 Betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen ( 4 Abs. 1 Nr. 2.3) 1.2 Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen ( 4 Abs. 1 Nr. 2.4) 1.3 Beschaffen und Bewerten von Informationen ( 4 Abs. 1 Nr. 2.5) a) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren b) bei der Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken c) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden mitwirken d) Angebots- und Nachfragestruktur des Ausbildungsbetriebes beurteilen e) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender und zu betreuender Personen ermitteln und in Leistungen umsetzen b) Personen über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren a) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit bewerten und nutzen b) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen c) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden d) Daten und Sachverhalte zeichnerisch darstellen Seite 27

28 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Betriebliche Geschäftsvorgänge ( 4 Abs. 1 Nr. 2.6) 2 Betriebsräume und Betriebseinrichtungen ( 4 Abs. 1 Nr. 3) 2.1 Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen ( 4 Abs. 1 Nr. 3.2) 3 Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen ( 4 Abs. 1 Nr. 4) 3.1 Speisenzubereitung und Service ( 4 Abs. 1 Nr. 4.1) 3.2 Reinigen und Pflegen von Räumen ( 4 Abs. 1 Nr. 4.2) 3.3 Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes ( 4 Abs. 1 Nr. 4.3) a) Angebote einholen, deren Konditionen vergleichen und bewerten b) betriebliche Abrechnungsverfahren anwenden c) Kosten für Eigen- und Fremdleistung ermitteln d) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten, Lösungen aufzeigen e) rechtliche Grundlagen des Verbraucherschutzes und Haftungsbestimmungen berücksichtigen f) hauswirtschaftliche Leistungen und deren Vergabe unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten beurteilen g) die Kostenstruktur von hauswirtschaftlichen Leistungsbereichen darstellen h) bei der Erstellung und Überwachung von Budgetund Investitionsplänen in Teilbereichen mitwirken i) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Leistungen aufzeigen a) Lage, Größe und Zuordnung erfassen b) funktionsgerechte Einrichtung beurteilen c) Planungsgrundsätze betriebsbezogen anwenden d) bei der Planung mitwirken a) Nährwerte berechnen und mit Nährstoffempfehlungen vergleichen b) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Grundrezepturen personen- und anlassorientiert zubereiten c) vorgefertigte Produkte, unter Beachtung insbesondere von Wertigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit, verarbeiten d) Tische anlassbezogen eindecken und dekorieren e) Verpflegungssysteme des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Speisenverteilsysteme beschreiben und im Hinblick auf Funktionalität sowie Personenorientierung beurteilen und anwenden g) Speisepläne erstellen h) Speisen, Getränke und Gebäcke personenorientiert und anlassbezogen zusammenstellen, anrichten und präsentieren a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Betriebseinrichtungen festlegen b) Reinigungs- und Hygienepläne erstellen a) Räume gestalten und dekorieren b) Wohnumfeld mit Pflanzen gestalten und Pflanzen pflegen c) Einrichtung von Wohnräumen beschreiben und ihre Nutzung beurteilen d) bei der Planung des Wohnumfeldes mitwirken Seite 28

29 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitrichtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Reinigen und Pflegen von Textilien ( 4 Abs. 1 Nr. 4.4) 3.5 Vorratshaltung und Warenwirtschaft ( 4 Abs. 1 Nr. 4.5) 4 Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen ( 4 Abs. 1 Nr. 5) 4.1 Personenorientierte Gesprächsführung ( 4 Abs. 1 Nr. 5.1) 4.2 Motivation und Beschäftigung ( 4 Abs. 1 Nr. 5.2) 4.3 Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen ( 4 Abs. 1 Nr. 5.3) 5 Fachaufgaben im Einsatzgebiet ( 4 Abs. 1 Nr. 6) 5.1 Betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsangebote ( 4 Abs. 1 Nr. 6.1) 5.2 Kundenorientierung und Marketing ( 4 Abs. 1 Nr. 6.2) 5.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen ( 4 Abs. 1 Nr. 6.3) a) bei der Organisation der Textilreinigung und -pflege mitwirken 3 b) Ausbesserungstechniken nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und durchführen a) Lebensmittel und Speisen haltbar machen b) Inventuren durchführen und Ergebnisse auswerten 4 a) verschiedene Kommunikationsformen und - techniken anwenden b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen c) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden a) Betreuungsbedarf erfassen b) Betreuungsangebote personen- und anlassorientiert gestalten und umsetzen c) aktivierende Angebote zur Motivation und Beschäftigung unterbreiten und bei deren Umsetzung mitwirken a) Betreuungsleistungen unter Berücksichtigung berufsbezogener Regelungen durchführen b) häusliche Krankenpflege durchführen a) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen b) Dienstleistungen anbieten und Produkte vermarkten c) Qualitätssicherungssysteme anwenden d) mit anderen Leistungsträgern kooperieren e) spezifische Personengruppen versorgen und betreuen a) über Leistungsangebote informieren und beraten b) Dienstleistungen und Produkte präsentieren c) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit betriebsspezifisch einsetzen und bewerten a) Kriterien zur Preisgestaltung beachten und Kalkulationen durchführen b) Finanzierungsvorgaben berücksichtigen c) betriebsspezifische Leistungen abrechnen Seite 29

30 Die Senatorin für Finanzen zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Freie Hansestadt Bremen Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen der Hauswirtschaft Seite 30

31 Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen der Hauswirtschaft vom 20. April Anwendungsbereich Abschnitt 1 Prüfungsausschuss 2 Errichtung 3 Zusammensetzung und Berufung 4 Ausschluss und Befangenheit 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 6 Geschäftsführung 7 Verschwiegenheit Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung 8 Prüfungstermine 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen 11 Anmeldung zur Prüfung 12 Entscheidung über die Zulassung 13 Regelungen für behinderte Menschen Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung 14 Gegenstand, Anforderungen und Gliederung der Prüfung 15 Prüfungsaufgaben 16 Nichtöffentlichkeit 17 Leitung und Aufsicht 18 Ausweispflicht und Belehrung 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 21 Bewertung 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses 23 Prüfungszeugnis 24 Nichtbestandene Prüfung Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung 25 Wiederholungsprüfung Abschnitt 6 Zwischenprüfungen Seite 31

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