Gemeinde Rehetobel. Betriebsreglement für das Gemeindezentrum 1. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1
|
|
- Busso Hertz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Rehetobel Betriebsreglement für das Gemeindezentrum 1 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 20 b) der Gemeindeordnung das vorliegende Betriebsreglement. Es dient der Organisation, Ordnung, Prioritätenregelung, Koordination und dem reibungslosen Ablauf bei der Benützung des Gemeindezentrums. Art. 2 Geltungsbereich Es gilt namentlich für die Mehrzweckhalle, den Bühnenbereich, das Foyer, die Garderoben mit Duschen, Geräteräume, das Office und die Küche, den kleinen Saal, die Sitzungszimmer, die Zivilschutzräume, den Sportplatz und die Parkplätze. Vorbehalten bleiben die Richtlinien des Bundesamtes für Zivilschutz für jene Räume der Zivilschutzanlage, welche geschlossen bleiben müssen. 1 bereinigte Fassung: Stand per (s. PC2:reglemente\gdezentrum\regl98.doc)
2 II. Zuständigkeiten Art. 3 Betriebskommission Der Gemeinderat wählt eine Betriebskommission, welche für die Handhabung dieses Reglementes und den Erlass ergänzender Weisungen zuständig ist. Die Betriebskommission wird von einem Gemeinderat präsidiert. Hauswart und Saalwirtin sind von Amtes wegen Mitglied der Betriebskommission. Im Übrigen ist bei der Kommissionszusammensetzung darauf zu achten, dass vier weitere Mitglieder als Vertreter verschiedener Dorfvereine in die Kommission gewählt werden. Sofern übergeordnetes Recht die Kommissionsmitgliedschaft des Hauswartes oder der Saalwirtin als unvereinbar ausschliesst, können sie mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Betriebskommission zugezogen werden. Art. 4 Hauswart Der Hauswart ist gemäss Pflichtenheft zuständig für die Aufsicht, die Instruktion der Benützer, den technischen Betrieb des Gebäudes, den Unterhalt, die Reinigung und Pflege des Gemeindezentrums inkl. aller Nebenräume und Aussenanlagen. Weitere Details werden im Pflichtenheft und Arbeitsvertrag geregelt. Der Hauswart vertritt die Betriebskommission gegenüber den Benützern. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Art. 5 Saalwirtin Der Gemeinderat bestimmt eine verantwortliche Saalwirtin. Die Saalwirtin ist bei jeder Veranstaltung mit Konsumation und bei der Benützung von Office und Küche beizuziehen. Sie ist gemäss Pflichtenheft zuständig für die Aufsicht, die Instruktion der Benützer, die Kontrolle, die Reinigung und Pflege all dessen, was mit dem Betrieb von Office und Küche zusammenfällt. Sie ist für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Weitere Details werden im Pflichtenheft und Vertrag geregelt.
3 Art. 6 Zivilschutzorganisation Die Zivilschutzorganisation wartet die Zivilschutzräume in eigener Regie. Bei zivilschutzfremder Nutzung ist der Hauswart für Aufsicht, Instruktion, Betrieb und Reinigung zuständig. III. Benützungsordnung Art. 7 Prioritäten Nebst der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen gilt für die Benützung des Gemeindezentrums folgende Prioritätenordnung: 1. Veranstaltungen der Einwohnergemeinde 2. Anlässe der Schule und der Kirchgemeinden 3. Einmalige Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine und Institutionen 4. Regelmässige Proben und Turnstunden der Dorfvereine 5. Militäreinquartierungen 6. Aktivitäten ortsansässiger Veranstalter 7. Ortsfremde Vereine und Organisationen Für Abweichungen von dieser Prioritätenordnung, d.h. wenn z.b. infolge eines einmaligen kulturellen Anlasses, einer kantonalen Delegiertenversammlung oder anderweitiger Anlässe eine regelmässige Probe oder Turnstunde ausfallen muss, ist das Präsidium der Betriebskommission zuständig. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Art. 8 Raum- und Zeitzuteilung Die Raum- und Zeitzuteilung für regelmässige Unterrichtsstunden, Proben, Versammlungen, Übungen und Turnstunden sowie für einmalige Benützungen erfolgt nach einem Belegungsplan. Dieser wird durch die Betriebskommission aufgestellt; bei Terminüberschneidungen sind die Beteiligten vorgängig anzuhören. Für Benützungen ausserhalb des Belegungsplanes ist der Hauswart zuständig.
4 Art. 9 Anmeldung und Reservation Interessenten für die Benützung der Räume und Aussenanlagen haben dem Präsidenten der Betriebskommission frühzeitig ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Dafür ist ein offizielles Formular zu verwenden. Die Betriebskommission entscheidet über die Benützung. Die Reservation ist erst mit dem schriftlichen Entscheid der Betriebskommission rechtsgültig. Sie umfasst nur die in der Bestätigung bewilligten Räume, Aussenanlagen und Einrichtungen. Kurzfristige und einmalige Benützungen ausserhalb des Belegungsplanes können mit dem Hauswart direkt vereinbart werden. Für die Sitzungszimmer ist die Absprache mit der Gemeindekanzlei notwendig. Art. 10 Sorgfaltspflicht und Haftung Die sorgfältige Benützung der gesamten Anlage ist selbstverständlich. Für mutwillige oder fahrlässige Verunreinigungen oder Beschädigungen haften die Schadenverursacher, bei Vereinen solidarisch der Verein, bei Minderjährigen die Eltern gemäss Obligationenrecht. Der Abschluss einer Betriebs-Haftpflichtversicherung ist Sache des Veranstalters. Art. 11 Allgemeine Benützungsbeschränkungen Sämtliche Räumlichkeiten müssen in der Regel um Uhr geschlossen sein, der Sportplatz um Uhr (inkl. Lautsprecher und Beleuchtung), vorbehalten bleiben besondere Anlässe. Für die grossen Reinigungen können die Räumlichkeiten während den Schulferien je eine Woche geschlossen bleiben. Der Hauswart bestimmt die Daten. Das Gemeindezentrum bleibt über höhere Feiertage geschlossen.
5 Art. 12 Schlüsselkontrolle Die Schlüsselverwaltung obliegt dem Hauswart. Gegen Unterzeichnung eines Empfangsscheines und Leistung eines Bargelddepots von Fr erhält einen Schlüssel: - Jeder Leiter jener Vereine oder Gruppen, welche die Anlage regelmässig benützen dürfen (passend zu jenen Räumen und Schränken, die benützt werden dürfen). - Jede Privatperson, welche die Anlage regelmässig benützen darf (passend zu jenen Räumen und Schränken, die benützt werden dürfen). - Jeder Mieter der Parkgarage erhält 2 Schlüssel ohne Bargelddepot (für die Öffnung des Garagentores). Der Verlust eines Schlüssels ist sofort dem Hauswart zu melden. Für verlorene Schlüssel ist eine Entschädigung im Rahmen der Ersatzbeschaffung und der Umtriebe zu leisten. Die Herausgabe von Schlüsseln bei Veranstaltungen und bei militärischer und ziviler Einquartierung erfolgt nur gegen Empfangsschein. IV. Normalbetrieb Art. 13 Aufsicht Die Mehrzweckhalle darf nur unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters benützt werden. Art. 14 Hallenboden Die Halle darf bei Turn- und Sportbetrieb nur barfuss oder mit trockenen, sauberen Turnschuhen, die keine Abfärbung verursachen, betreten werden. Aus Rücksicht auf den Turnbetrieb darf die Halle bei anderweitiger Benützung, ohne nachträgliche ordentliche Reinigung, nur mit trockenen und gereinigten Schuhen, welche keine Eindrücke und Abfärbungen hinterlassen, betreten werden.
6 Sportplatz Auf dem Sportplatz dürfen keine Zapfenschuhe und Nagelschuhe mit Nägeln über 6 mm verwendet werden. Der Sportplatz darf nicht befahren werden. Innerhalb des eingezäunten Sportplatzareals herrscht Rauchverbot. Art. 15 Geräte Die Turn- und Spielgeräte sind nach Gebrauch geordnet in den Geräteräumen unterzubringen. Art. 16 Duschen und Garderoben Die Duschzeit ist auf ein Minimum zu beschränken (Energie sparen). Die Benützer der Duschen sind dafür verantwortlich, dass das Wasser abgestellt wird und dass keine persönlichen Gegenstände in der Dusche und Garderobe liegen bleiben. Art. 17 Tonanlage Die Tonanlagen dürfen nur von den verantwortlichen Leitern bedient werden, die vom Hauswart instruiert worden sind. Art. 18 Beleuchtung Die Beleuchtung darf nicht unnötig eingeschaltet bleiben. Die Benützer, bzw. Leiter sind dafür verantwortlich, dass beim Verlassen des Gemeindezentrums sämtliche Lichter gelöscht werden. Art. 19 Schliessen des Gebäudes Die Benützer des Gemeindezentrums sind dafür verantwortlich, dass nach Beendigung von Proben, Übungen und Turnstunden sämtliche Türen und Fenster geschlossen werden. Art. 20 Entschädigungen Den Dorfvereinen (inkl. Schule und Landeskirchen) stehen die bewilligten Räumlichkeiten gemäss Belegungsplan für den Normalbetrieb unentgeltlich zur Verfügung, sofern daraus keine privaten, wirtschaftlichen Vorteile entstehen.
7 Art. 21 Parkplätze Der grosse Parkplatz ist grundsätzlich für die Öffentlichkeit frei. Ausgenommen sind einzeln bezeichnete Parkfelder für Bewohner und Angestellte des Gemeindezentrums. Das Dauerparkieren oder das regelmässige Parkieren ist jedoch untersagt. V. Anlässe (zusätzliche Regelungen) Die Zufahrtsstrasse und der Platz vor dem Bauamt und der Feuerwehr müssen jederzeit freigehalten werden. Art. 22 Bewirtung Den Dorfvereinen steht es frei, die Restauration in eigener Regie, unter Aufsicht der Saalwirtin, zu führen oder die Saalwirtin ganz oder teilweise damit zu beauftragen. Bei auswärtigen Veranstaltern besorgt die Saalwirtin die Restauration. Getränke und Lebensmittel sind nach Möglichkeit in Rehetobel einzukaufen. Getränke sind über die Saalwirtin zu beziehen. Vorbehalten bleibt eine andere Abmachung mit dieser. Der Einkauf der Lebensmittel ist vorgängig mit der Saalwirtin abzusprechen. Die Entschädigung der Saalwirtin erfolgt durch die Gemeinde. - Bei Führung der Restauration durch die Saalwirtin gehen die Einnahmen an die Gemeinde. Konsumationspreise und Serviceleistungen legt die Betriebskommission fest. Stellen die Vereine Personal zur Verfügung, wird dieses entschädigt. - Bei Führung der Restauration durch Dorfvereine werden die Saalwirtin und allfälliges vereinsfremdes Personal nach Aufwand, zusammen mit den Kosten für gebrauchte Getränke und Lebensmittel, in Rechnung gestellt. Art. 23 Übernahme und Rückgabe Die Übernahme und Rückgabe von Mobiliar und Räumlichkeiten haben im Beisein des Hauswartes resp. der Saalwirtin und nach deren Weisungen zu erfolgen.
8 Art. 24 Ordnung und Dekorationen Die Veranstalter sind selbst besorgt für die Ordnung innerund ausserhalb des Gebäudes sowie für die Feuerwache, die Sanität, die Parkordnung und allfällige Verkehrsregelung. Das Anbringen von Dekorationen bedarf der Bewilligung des Hauswartes. Sie haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu genügen. Die Befestigung hat an den vorbereiteten Haken zu erfolgen. Es dürfen weder Wände noch Decken beschädigt werden. Die Dekorationen sind nach dem Anlass vollständig zu entfernen. Betreffend Hallenboden und Sportplatz gilt für die Benützung Art. 14 sinngemäss. Art. 25 Einrichtung Der Veranstalter stellt dem Hauswart für die Einrichtung der Tische und der Bestuhlung Personal zur Verfügung. Der Hauswart bestimmt den Personalbedarf von Fall zu Fall. Kann kein Personal zur Verfügung gestellt werden, ist eine Entschädigung nach Aufwand, gemäss vorheriger Vereinbarung mit dem Hauswart, zu leisten. Art. 26 Bühne Bühnenbeleuchtung Lautsprecheranlage Bei Benützung der Bühne und der dazugehörigen Einrichtungen hat der Veranstalter den Hauswart beizuziehen. Die technischen Anlagen der Bühne dürfen nur nach Instruktionen durch den Hauswart in Betrieb genommen werden. Jeder Veranstalter bezeichnet einen für den Anlass verantwortlichen Bühnenmeister. Die Dorfvereine sind berechtigt, wiederverwendbare Kulissen und Hintergründe im Requisitenraum zu deponieren. Sie regeln die Verwendung durch andere Vereine selber. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann der Hauswart Vereinsmitglieder beziehen.
9 Art. 27 Reinigung Bei Veranstaltungen ist die Reinigung des Geschirrs und die Grobreinigung der benutzten Räume und Aussenanlagen Sache des Veranstalters, gemäss Weisung des Hauswartes resp. der Saalwirtin. Die Schlussreinigung ist Sache des Hauswartes resp. der Saalwirtin. Geschirrbruch und Verluste sind durch den Restaurationsbetreibenden zum Selbstkostenpreis zu entschädigen (Einkauf durch Saalwirtin). Art. 28 Wirtschaftspatent Die Gemeinde besitzt eine Betriebsbewilligung für die Gemeindezentrums-Wirtschaft. Art. 29 Gebühren Für Anlässe im Gemeindezentrum sind Gebühren zu entrichten. Für Dorfvereine sollen sie die Selbstkosten für die Zusatzleistungen nicht übersteigen. Sie sind in einem separaten Tarif im Anhang zu diesem Reglement umschrieben. Die Betriebskommission ist ermächtigt, bei Veranstaltungen einen Unkostenbeitrag zu erheben; entweder pauschal oder mit einem Zuschlag auf die verkauften Getränke und Speisen. Art. 30 Sonderleistungen Sonderleistungen, die von der Betriebskommission oder vom Hauswart aufzubringen sind (z.b. fehlende Grobreinigung, mangelhafte Aufräumarbeiten), werden nach Aufwand berechnet.
10 VI. Einquartierungen Art. 31 Militär Für die Benützung der Räume und Anlagen durch das Militär gelten die Bestimmungen der mit dem Oberkriegskommissariat abgeschlossenen Vereinbarung. Art. 32 Lager Die öffentlichen Zivilschutzräume stehen für Übernachtungen von Trainings-, Vereins- und Klassenlagern zur Verfügung. Küche und Foyer können zu diesem Zweck mitbenutzt werden. Die Betriebskommission regelt die Einquartierung von Fall zu Fall. Die Gebühren sind in einem separaten Tarif im Anhang zu diesem Reglement umschrieben. Die Schlussreinigung wird nach Aufwand verrechnet. Die Übernahme und Rückgabe der Zivilschutzräume und Einrichtungen regelt der Hauswart. Art. 33 Beeinträchtigung des Normalbetriebes Es ist darauf zu achten, dass Militär sowie Lager den Normalbetrieb möglichst wenig beeinträchtigen und dass beides reibungslos nebeneinander abläuft. Art. 34 Getränke und Verpflegung Bei Einquartierungen ist die Führung einer Getränkekantine in eigener Regie gestattet. Für den Einkauf von Getränken und Lebensmitteln gilt Art. 22 dieses Reglementes sinngemäss.
11 VII. Schlussbestimmungen Art. 35 Rechtsmittel Rekurse gegen Entscheide des Hauswartes oder der Saalwirtin sind innert 20 Tagen an die Betriebskommission, gegen Entscheide der Betriebskommission an den Gemeinderat zu richten. Art. 36 Entzug des Benützungsrechtes Wenn wiederholt, trotz schriftlicher Verwarnung, gegen die Bestimmungen des Betriebsreglementes oder gegen Weisungen des Hauswartes oder der Saalwirtin verstossen wird, kann die Betriebskommission die weitere Benützung des Gemeindezentrums verweigern. Art. 37 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde an der Sitzung des Gemeinderates vom 18. Dezember 1998 genehmigt und tritt sofort in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 13. Juni 1990 und seitherigen Nachträge. NAMENS DES GEMEINDERATES Ueli Graf, Gemeinde- schreiber Heinz Meier, Gemeindepräsident
Benützungsreglement. für das. Waldhaus Hilfikon
GEMEINDE VILLMERGEN Benützungsreglement für das Waldhaus Hilfikon Ausgabe 2010 Reglement über die Benützung des Waldhauses Hilfikon Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Waldhaus befindet sich im Eigentum
Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)
GEMEINDERAT Violahof Reglement Anhänge Gebührenordnung Benützungsordnung Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig) www.kaiseraugst.ch e-mail: gemeinde.kaiseraugst@kaiseraugst.ch DORFSTRASSE
Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der. Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************
Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************ 2 1. Eigentümerin des Waldhauses Allgemeine Orientierung
G E M E I N D E K I R C H L E E R A U. Waldhausreglement. der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau
G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Waldhausreglement der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung B. Benützungsbewilligung 3 Anmeldung
Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli
Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988 Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines
Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Glärnisch
Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Glärnisch Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Art. Zweck II. Zuständigkeit Art. Vermietung Art. 4 Unterhalt Art. 5 Aufsicht
Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach
Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundsätzliches 2 Hausregeln 2.1 Zugewiesene Räume 2.2 Mehrzweckraum 2.3 Küche 2.4 Eingangsbereich 2.5 Tische
3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt.
Reglement über die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten (Benutzungsreglement Aussenanlagen Steineggli) vom 4. Juli 206 (Stand 7. November 206) Der Gemeinderat
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SCHUL- UND WERKHOFANLAGE
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SCHUL- UND WERKHOFANLAGE Ausgabe vom 12. Dezember 2013 Benützerreglement der Recherswil Einleitung 1 Dieses Reglement regelt die Benutzung
REGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI. Version 1.1
REGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI Version 1.1 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 Zweck... 3 Benützungsbewilligung... 3 Vereine... 3 Behörden, Kommissionen... 3 Ortsbürger, Einwohner... 3
Einwohnergemeinde Laufen
Einwohnergemeinde Laufen Fassung: 2.010.2.001 Reglement Hauswirtschaftsschule 1993 Benützungs- und Gebührenordung für die Hauswirtschaftsschule Allmendweg 19 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.
REGLEMENT FÜR DIE BENUTZUNG DES SAALBAU BAD DERENDINGEN
REGLEMENT FÜR DIE BENUTZUNG DES SAALBAU BAD DERENDINGEN Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Derendingen, gestützt auf 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, beschliesst: 1. Allgemeines
Einwohnergemeinde. Birrhard. Reglement über die Benützung des Waldhauses Birrhard
Einwohnergemeinde Birrhard Reglement über die Benützung des Waldhauses Birrhard 30. Mai 2011 - 2 - Die Gemeindeversammlung Birrhard, gestützt auf den 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden
Benützungsreglement der "Wylandhalle" Henggart
Benützungsreglement der "Wylandhalle" Henggart Der Gemeinderat erlässt gestützt auf die Gemeindeordnung nachfolgendes Reglement für die Benützung der Mehrzweckhalle "Wylandhalle". 1. Allgemeines 1.1 Benützungsrecht
Nutzungsreglement für Schul- und Sportanlagen
Nutzungsreglement für Schul- und Sportanlagen Begriffserklärungen Schulanlagen = Räumlichkeiten, Sporthallen, Aussenanlagen, welche der Schule gehören Benützer = Vereine und Organisationen welche Schulanlagen
Benutzungsverordnung. des Kunstrasenspielfeldes. der Gemeindeverwaltung. Hochdorf
Benutzungsverordnung des Kunstrasenspielfeldes der Gemeindeverwaltung Hochdorf (in Kraft ab 21.01.2010) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck Die Benutzungsverordnung des Kunstrasenspielfelds der Sportanlage
Benützungsreglement für die Turnhalle Quadera
Gemeinde Saas sreglement für die Turnhalle Quadera I. Allgemeines Art. 1 Die Turnhalle Quadera (Mehrzweckhalle, Aussensportanlage und Kleinkinderspielplatz) untersteht der Führung des Gemeindesvorstandes.
Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald
Tagesschulverordnung Einwohnergemeinde Grindelwald Gültig ab 0. August 0 - - Gestützt auf - Volksschulgesetz vom 9. März 00 inkl. Änderung vom. August 008 - Volksschulverordnung vom 8. Mai 008 - Tagesschulverordnung
Einfache Gesellschaft Gemeindezentrum Adligenswil
- 1 - Einfache Gesellschaft Gemeindezentrum Adligenswil Einwohnergemeinde Adligenswil Röm.-Kath. Kirchgemeinde Adligenswil Ev.-Ref. Teilkirchgemeinde Meggen, Adligenswil, Udligenswil Gebührenordnung für
27.2 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Verordnung für die Sportanlagen z Hof in Oberdorf
7. EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Verordnung für die Sportanlagen z Hof in Oberdorf GEMEINDE OBERDORF / Verordnung über die Sportanlagen z Hof in Oberdorf Seite Gestützt auf 5 des Benützungsreglements für
Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage
Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck II. Zuständigkeit 3 Oberaufsicht 4 Unterhalt
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus
Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus Vom Gemeinderat genehmigt am 19.08.2014 mit Wirkung ab 20.08.2014. Ersetzt das Reglement vom 08.04.2009. Reglement Nr. 007 Version 03 Benutzungsreglement und
Das Schloss Hallwyl wird primär museal genutzt. Das Museum Aargau entscheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb.
495.239 Museum Aargau Schloss Hallwyl CH-5707 Seengen Tel. +41 (0)62 767 60 10 Fax +41 (0)62 767 60 18 Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Hallwyl 1 gestützt auf 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes
Reglement. über die Benützung der Räume im Werkhof. (vom 23.11.2005)
Reglement über die Benützung der Räume im Werkhof (vom 3..005) Gemeinde Nottwil Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. Zweck... 3 Art. Aufsicht, Organisation, Verwaltung... 3 Art. 3 Raumangebot... 3 II.
G E M E I N D E R O R B A S
G E M E I N D E R O R B A S Benützungsordnung für die Räumlichkeiten im Steigwiessaal Rorbas ****************************************************** 1. Allgemeines Diese Benützungsordnung bezieht sich auf
VERWALTUNGS- und BENÜTZUNGS-REGLEMENT für das "WALDHAUS EIKEN"
VERWALTUNGS- und BENÜTZUNGS-REGLEMENT für das "WALDHAUS EIKEN" Eigentümerin Ortsbürgergemeinde Eiken vertreten durch den Gemeinderat 5074 Eiken Zweck Arbeits- und Aufenthaltsraum für Forstpersonal und
Benützungs- und Gebührenverordnung Gemeindeliegenschaften 2014
Gemeinde Bätterkinden Benützungs- und Gebührenverordnung Gemeindeliegenschaften 2014 Die in dieser Verordnung verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten auch für Frauen. Inhalt A. Gesuche und Bewilligungen
Gebührenordnung. für das. Pfarrei- und Gemeindezentrum Arche Dagmersellen
Gebührenordnung für das Pfarrei- und Gemeindezentrum Arche Dagmersellen Der Kirchenrat Dagmersellen und der Gemeinderat Dagmersellen erlassen (gem. Organisationsreglement Ziffer 5.1 und Betriebsreglement
Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
17.60.10 - 1 - GEMEINDE AROSA. Reglement. über die. Benützung von Schulanlagen durch. Vereine, Organisationen und Private
- 1 - GEMEINDE AROSA Reglement über die Benützung von Schulanlagen durch Vereine, Organisationen und Private gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis - 2 - Art. Bezeichnung Seite I. Allgemeines Art.
I. Allgemeine Bestimmungen
1 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das vorliegende Reglement erstreckt sich auf die Benützung folgender Anlagen: a) Turnhalle mit Nebenräumen, Bühne, Foyer und Küche b) Aussenanlagen c) Zivilschutzanlage
Saalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Saalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17 vom 15.2.1990 SKR Nr. 8.31 2.1 Besondere
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Beatenberg
Einwohnergemeinde Beatenberg Merkblatt für die Vermietung von Räumlichkeiten im Mehrzweckgebäude Wydi (Hallenbad, Kongress-Saal, Turnhalle und Nebenräume) vom 7. April 2003 2 1. Allgemeines Zweck Art.
Einfache Gesellschaft Gemeindezentrum Adligenswil
- - Einfache Gesellschaft Gemeindezentrum Adligenswil Einwohnergemeinde Adligenswil Röm.-Kath. Kirchgemeinde Adligenswil Ev.-Ref. Teilkirchgemeinde Meggen, Adligenswil, Udligenswil Betriebsreglement für
Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat
Reglement über die ausserschulische Nutzung von Räumen und Anlagen der Schule Zollikon
.09.0 Reglement über die ausserschulische Nutzung von Räumen und Anlagen der Schule Zollikon Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Art. Grundsatz und Zweck... Art. Mitarbeitende... Art. Dritte...
FEUERSCHUTZ- REGLEMENT
FEUERSCHUTZ- REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich II. Feuerschau Art. 2 Art. 3 Aufgaben III. Kaminfegerwesen Art. 4 Art. 5 Art. 6 Reinigungskontrolle Stellvertretung IV. Feuerwehr
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement) Vom Gemeinderat erlassen am 9. Juli 2013 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom
Gemeinde Vorderthal. Benützungsreglement. für die. Mehrzweckhalle. vom 08. Januar 2003. Zuständigkeit. Belegungsplan Gesuche / Bewilligungen
Gemeinde Vorderthal Benützungsreglement für die Mehrzweckhalle vom 08. Januar 2003 Zuständigkeit Gemeinderat Betriebskommission Schulrat Abwart Vereine Benützungsreglement Organisation, Betrieb und Unterhalt
1. Inhaltsverzeichnis... 1. 2. Zuständigkeiten... 1. 3. Allgemeine Bestimmungen... 2. 4. Regelmässige Benutzer... 4. 5. Vermietung allgemein...
Benützungsreglement der Kultur- und Sporthalle Seemättli, Liesberg 1. Inhaltsverzeichnis 1. Inhaltsverzeichnis... 1 2. Zuständigkeiten... 1 3. Allgemeine Bestimmungen... 2 4. Regelmässige Benutzer... 4
verordnung für öffentliche Anlagen, Gemeinde Schüpfheim
Betriebsver verordnung für öffentliche Anlagen, Räume und Plätze der Gemeinde Schüpfheim heim vom 5. Januar 2011 Betriebsverordnung für öffentliche Anlagen, Räume und Plätze der Gemeinde Schüpfheim 2/7
Benützungs- und Gebührenverordnung Gemeindeliegenschaften 2014
Gemeinde Bätterkinden Benützungs- und Gebührenverordnung Gemeindeliegenschaften 2014 Die in dieser Verordnung verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten auch für Frauen. Inhalt A. Gesuche und Bewilligungen
Reglement über die Benützung der Waldhütte Fluren
Gemeinde Meisterschwanden Reglement über die Benützung der Waldhütte Fluren der Ortsbürgergemeinde Meisterschwanden gültig ab 0. Juni 0 Art. Grundsätzliches, Zweckbestimmung Die Waldhütte dient in erster
Vereinbarung
Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn RRB vom 14. August 2001 Der Regierungsrat des
Sporthalle Herti: Benutzer- und Gebührenordnung, Einführung
StRB betreffend Sporthalle Herti: Benutzer- und Gebührenordnung, Einführung vom 27. März 2001 Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der Benutzer- und Gebührenordnung für die Sporthalle der Stadt Zug und setzt
Einwohnergemeinde Buchrain. Gebührenverordnung für die Schul-, Sport- und Freizeitanlagen
Einwohnergemeinde Buchrain Gebührenverordnung für die Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Vom 9. November 05 Einwohnergemeinde Buchrain Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Art. Zweck 3 Art. Klassierung
Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung
Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung vom 9. September 0 Einwohnergemeinde Oberägeri 4. Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung 4. DORFEINGANGSTAFELN FÜR VERANSTALTUNGSWERBUNG INHALTSVERZEICHNIS
Reglement. Benützung des Waldhauses Talhof
Gemeinde Muhen Reglement über die Benützung des Waldhauses Talhof (Waldhausreglement) vom 15. November 2004 Gültig ab 1. Januar 2005 Waldhaus Talhof der Ortsbürgergemeinde MUHEN Vorgeschichte Das Waldhaus
GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
Benützungsreglement. Inhaltsverzeichnis
Gemeindekanzlei Grosse Kirchgasse 23, Postfach, 5507 Mellingen Telefon 056 481 88 20 Fax 056 481 88 33 E-Mail gemeindekanzlei@mellingen.ch Internet www.mellingen.ch Benützungsreglement Im Gebäude des Werkhofes
ORGANISATIONS- UND HALLENREGLEMENT
PFERDESPORTGENOSSENSCHAFT ROHRIMOOS ORGANISATIONS- UND HALLENREGLEMENT Sinn und Zweck des Organisations- und Hallenreglements I. Regelung der Mitgliedschaft II. Verwaltung, Rechte und Pflichten der Genossenschafter
Einwohnergemeinde. Benützungsordnung. für das Mehrzweckgebäude Spitzlermatte, Kägiswil
Einwohnergemeinde Benützungsordnung für das Mehrzweckgebäude Spitzlermatte, Kägiswil vom 7. Dezember 00 Benützungsordnung Mehrzweckgebäude Spitzlermatte, Kägiswil vom 7. Dezember 00 Die Einwohnergemeinde
Mehrzweckgebäude Hedingen
Gemeinde Hedingen Mehrzweckgebäude Hedingen Saal und Sitzungszimmer Benützungsreglement AUSSTATTUNG Saal Sitzungszimmer 16 Tische ca. 100 Stühle 1 Bühne Grösse 5.85 x 4.0 x 0.6 m 4 Tische 16 Stühle BENÜTZUNGSREGLEMENT
Regionale Schiessanlage Aarburg. Betriebsreglement. vom 23.03.2009. Betriebsreglement Regionale Schiessanlage Aarburg (RSA) Seite 1 (von 11)
Regionale Schiessanlage Aarburg Betriebsreglement vom 3.03.009 Betriebsreglement Regionale Schiessanlage Aarburg (RSA) Seite (von ) Inhaltsverzeichnis Allgemein Personenbezeichnung 4 Zweck 4 3 Eigentum
Parkplatzreglement Gemeinde Törbel
1/6 Mai 2006 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG... 4 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes... 4 II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN... 4 Art. 2 Grundsatzregelung... 4 Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und
Gemeinde Scherz. Benützungs- und Gebührenreglement über die Einrichtungen der Schule und der Gemeinde
Gemeinde Scherz Benützungs- und Gebührenreglement über die Einrichtungen der Schule und der Gemeinde vom 08. Januar 2007 Benützungs- und Gebührenreglement über die Einrichtungen der Schule und der Gemeinde
RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
Hausordnung der Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e.v.
Hausordnung der Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e.v. 1. Grundsätze Die Hausordnung ist Richtschnur für das Verhalten der Mitglieder und Gäste; sie regelt die Rechte und Pflichten und dient zur Erhaltung
2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3
Übersicht Seite 1 Mietzinshöhe 2 2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2 3 Inkrafttreten 2 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3 3 Ermäßigung in anderen Fällen
Benutzungsreglement für öffentliche Räumlichkeiten
Benutzungsreglement für öffentliche Räumlichkeiten 2 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Grundlage 1 Geltungsbereich 2 II. NUTZUNG UND BETRIEB Vermietung an Einheimische 3 Vermietung an Auswärtige 4 Rechtsanspruch
Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Vilters-Wangs Feuerschutzreglement der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Feuerschutzreglement Der Gemeinderat Vilters-Wangs erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56
Reglement über den Feuerschutz
GEMEINDERAT Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) der Gemeinde Teufen Die Einwohnergemeinde Teufen, gestützt auf Art. 15 des Gesetzes
Musikschulreglement vom
Musikschulreglement vom 06.07.05 Gemeinde Aarburg Rathaus CH-4663 Aarburg Tel. 06 787 4 4 Fax 06 787 4 0 www.aarburg.ch Inhaltsverzeichnis I. Trägerschaft und Zielsetzung... 3 Trägerschaft / Zielsetzung...
Hallenordnung für die Benutzung der Schulturnhalle der Gemeinde Ried Sportheimstr. 13, Ried
Hallenordnung für die Benutzung der Schulturnhalle der Gemeinde Ried Sportheimstr. 13, Ried Die Gemeinde Ried hat erhebliche Mittel für den Bau einer Schulturnhalle aufgewendet. Zudem werden erhebliche
EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement
EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung
Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch
320 Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch vom 7. Juni 2010 1 [Stand vom 1. August 2014] Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch erlässt, gestützt auf 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom
Betriebsreglement für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur vom 16. April 2008
Betriebsreglement für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur vom 16. April 2008 (Inkl. Änderungen bis 5. November 2014) Betriebsreglement für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur
Mietvertrag für die Benutzung der Vereinshalle in Bischweier, Bahnhofstr. 12
1. Vermieter 2. Mieter (Name, Anschrift, Telefon) 3. Art der Veranstaltung (genaue Bezeichnung der Veranstaltung) 4. Beginn der Veranstaltung 5. Ende der Veranstaltung 6. Aufbau/Schlüsselübergabe 7. Abbau/Schlüsselrückgabe
Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement
Politische Gemeinde Feuerschutzreglement vom 23. Mai 2005 - 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung
Gemeinde Schöftland. Benützungsreglement für das Waldhaus Moos
Gemeinde Schöftland Benützungsreglement für das Waldhaus Moos 1. Zweckbestimmung Das von der Ortsbürgergemeinde Schöftland erstellte Waldhaus Moos soll der Forstwirtschaft dienen. Die dafür speziell vorgesehenen
GEMEINDE URNÄSCH. Betriebsreglement. Schul- und Sportanlagen. Erlassen 01.02.2010/Ergänzungen siehe letzte Seite
GEMEINDE URNÄSCH Betriebsreglement Schul- und Sportanlagen Erlassen 01.02.2010/Ergänzungen siehe letzte Seite Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen 2 B Besondere Bestimmungen 8 Mehrzweckhalle 8
Pflichtenheft für die Hauswarte von Schulanlagen
Einwohnergemeinde Trimbach Pflichtenheft für die Hauswarte von Schulanlagen 1993 Stand Mai 2001 1 Pflichtenheft Hauswarte von Schulanlagen Einwohnergemeinde Trimbach Anstellung 1.00 I. Allgemeine Bestimmungen
REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG DER SPORTANLAGEN GITTERLI
618.1 Stadt Liestal REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG DER SPORTANLAGEN GITTERLI vom 25. Januar 1984 in Kraft ab 25. Januar 1984 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Benützungsrecht 1 Die Sportanlagen im Gitterli sind
Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine
Benützungsvertrag Kulturkantine 13
Benützungsvertrag Kulturkantine 13 Benützer Organisation: Name: Vorname: Adresse: PLZ/Ort: Telefon Privat: Telefon Mobile: E-Mail: Geb. Datum Veranstaltungsprotokoll Zeit/Dauer der Veranstaltung Schlüsselübergabe
Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
Hausordnung Stüdtlimühle und Gewölbekeller
Hausordnung Stüdtlimühle und Gewölbekeller 1. Allgemeines 1.01 Sorgfalt Die Räumlichkeiten sind sorgfältig zu benutzen. Der Mieter hat Beschädigungen und übermässige Verunreinigungen zu verhindern. Schäden,
Merkblatt Schutz vor Passivrauchen im Gastgewerbe
Merkblatt Schutz vor Passivrauchen im Gastgewerbe 1. Ab wann und wo gilt das Rauchverbot? Ab dem 1. April 2010 wird der neue 34 des kantonalen Gastgewerbegesetzes sowie der 16 der Gastgewerbeverordnung
Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement
Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement der Gemeinde Oberglatt ZH vom 01. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Sprachform... 3 Art. 3 Parkzeitbeschränkung
Tarifordnung der Sportanlagen Weihermatt und deren Einrichtungen
Tarifordnung der Sportanlagen Weihermatt und deren Einrichtungen vom 17. August 2015 Gültig ab 1. Januar 2016 1/7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Seite 1.1 Zweck und Geltungsbereich 3 1.2 Eintritts-
Stadt Markgröningen. Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg. Zweckbestimmung
AZ: 020.051; 564 OR 7.13 Stadt Markgröningen Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg 1 Zweckbestimmung Die Sporthalle der Stadt Markgröningen dient dem Turn- und Sportunterricht der öffentlichen
Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona
SRRJ 411.002 Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) sowie Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ
Benutzungsreglement. der Gemeindebibliothek Fällanden
Benutzungsreglement der Gemeindebibliothek Fällanden Version vom 1. Januar 2016 I. A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Benutzerkreis Allgemeines 1 Einschreibung 2 Mutation 3 B. Öffnungszeiten Artikel Öffnungszeiten
Vergabeordnung des Jugendzentrums
Vergabeordnung des Jugendzentrums 1 Für die Vergabe der Räume gelten folgende Grundsätze: (1) Ziel der Raumvergaben im Jugendzentrum sind die Förderung von Angeboten für Jugendliche und die Förderung der
Spesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen
Spesenreglement Der Kirchgemeinde Wynigen Ausgabe Juli 2009 I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt Art. 1 Das vorliegende Reglement regelt die Spesenansprüche in der Kirchgemeinde Wynigen für: a) das Personal
Das Alters- und Pflegeheim Biberzelten ist ein Angebot für ältere und ältere pflegebedürftige Menschen.
Reglement für das Alters- und Pflegeheim Biberzelten, Lachen 4.50 (vom 10. September 2013), gültig ab 1. Januar 2014 Art. 1 Zweck Das Alters- und Pflegeheim Biberzelten ist ein Angebot für ältere und ältere
VERORDNUNG BETREFFEND DIE BENÜTZUNG DER SPORTANLAGE STERNENFELD BIRSFELDEN
GEMEINDE BIRSFELDEN 13-13 VERORDNUNG BETREFFEND DIE BENÜTZUNG DER SPORTANLAGE STERNENFELD BIRSFELDEN INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2. BEWILLIGUNGSVERFAHREN 3. BENÜTZUNGSBESTIMMUNGEN 4.
, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums
, gemeınde stefiísburg 74 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums 1 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf 1 Art. 50 Abs.
Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation
Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation Wetzikon Seegräben 4. März 2015 Inhaltsverzeichnis der Verordnung über die Besoldung- und Entschädigung
Haus- und Benutzungsordnung
Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten
Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)
Filmgesetz 569.00 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Vom 9. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme
Alterszentren / Taxordnung 2016. vom 16. September 2015. (Taxordnung)
Alterszentren / Taxordnung 2016 vom 16. September 2015 (Taxordnung) Alters- und Gesundheitszentren Küsnacht 8700 Küsnacht T 044 913 71 11 www.kuesnacht.ch Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen...
Reglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen
Reglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen Gemeinde Uetikon am See Vom Gemeinderat genehmigt am 4. Dezember 2014. 2 Gemeinde Uetikon am See Reglement Über das Stationieren von Schiffen
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.
Richtlinie Meldeplattform RLRMP Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom
Reglement für das. Alters- und Pflegeheim. im Winkel
Reglement für das Alters- und Pflegeheim im Winkel Reglement Alters- und Pflegeheim im Winkel Neunkirch 2 Gestützt auf - Art. 52 Abs. 4 Gemeindegesetz vom 17. August 1998 - Gemeindeverfassung vom 28. Juni
Benutzungsordnung für die Sporthalle Jöhlingen
Benutzungsordnung für die Sporthalle Jöhlingen 1 Zweckbestimmung... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Verwaltung und Aufsicht... 2 4 Benutzer... 2 5 Benutzungszeiten... 3 6 Ordnungsvorschriften... 3 7 Jugendschutz...
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)
Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am 3. Dezember 00) Inhaltsverzeichnis Art. Grundsatz... Art. Verantwortlichkeiten... Art. 3 Berechtigte... Art. 4 Spesenarten...3
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe