Benützungsreglement für die Gemeinde-, Schul- und Turnanlagen Rüfenach
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1 Benützungsreglement für die Gemeinde-, Schul- und Turnanlagen Rüfenach Art. 1 Aufsicht/Bewilligung 1. Allgemeines Der Gemeinderat übt die Oberaufsicht über die Gemeinde-, Schul- und Turnanlagen, bestehend aus Gemeindehaus, Schulhaus, Schulpavillon, Gemeindesaal/Aula, Turnhalle, Kindergarten und den dazugehörenden Nebenräumen, den Werkräumen, den Hauswartsräumen, und allen dazugehörenden Aussenanlagen, aus. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung wird das vorliegende Reglement erlassen, das von allen Benützern strikt einzuhalten ist. Die Bewilligung für die Benützung von Schulräumen ausserhalb der ordentlichen Schulzeiten, für Gemeindesaal/Aula, Turnanlagen, Hauswirtschaftsräume, Textiles Werken und der Werkräume für ausserschulische Veranstaltungen, Kurse, etc. erteilt der Gemeinderat. Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenordnung. Offizielle Anlässe der Gemeinde, für die der Gemeindesaal/Aula beansprucht wird, gehen allen andern Benützungen (während der Schulzeit nach Absprache mit der Schulleitung) vor. Art. 2 Schulräume Die Schullokale haben vor allem den Zweck, als Unterrichtsräume zu dienen. Für die Dorfver-eine und für andere Zusammenkünfte stehen das Vereinszimmer im Gemeindehaus und der Gemeindesaal/Aula zur Verfügung. Das Lehrerzimmer dient auch für die Sitzungen der Schul-pflege. Art. 3 Hauswart Die direkte Aufsicht über die Lokalitäten und Aussenanlagen wird einem Hauswart übertragen, dessen Pflichten und Rechte in dessen Pflichtenheft festgehalten sind. Die Anweisungen des Hauswarts sind zu befolgen. Art. 4 Turnhalle und Nebenräume Die Turnhalle mit Nebenräumen dient in erster Linie der Schule und sodann den Vereinen für ihre Übungen. Ausserdem dient sie zur Durchführung von Abendun-
2 terhaltungen, Theatern, Vor-trägen, Versammlungen usw. Die Halle kann auch auswärtigen Veranstaltern zur Verfügung gestellt werden. Art. 5 Unterricht/Beeinträchtigung Der Unterricht darf durch anderweitige Benützung der Turnhalle, der Nebenräume und Aus-senanlagen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Für die Benützung der Halle und der Plätze während der Schulstunden ist die Zustimmung der Schulleitung erforderlich. Art. 6 Jugendriege Den Jugendriegen ist der Zutritt zur Turnhalle und den Duschräumen nur unter Kontrolle der Leiter gestattet. Art. 7 Regelmässige Benützung durch Vereine/Sportorganisationen Für Vereine, die die Halle regelmässig benützen, wird ein Benützungsplan erstellt. Sie melden dem Gemeinderat ein für Ordnung und Reinlichkeit verantwortliches Mitglied, an welches sich der Hauswart jederzeit wenden kann. Diese verantwortliche Person erhält die notwendigen Schlüssel gegen Unterschrift und ist verantwortlich für Lichterlöschen sowie Schliessen der Fenster und Türen. Ein Wechsel dieses verantwortlichen Mitgliedes ist der Gemeindekanzlei zu melden. Bei der Hallenbelegung haben Jugendsportunterrichte von bis Uhr Priorität. Dorfvereine können die Turnhalle für den Turnbetrieb unentgeltlich benützen. Als Gegenleistung wird ein kulturelles Engagement verlangt. Dies erfolgt zur Zeit durch verschiedene Aktivitäten und Anlässe sowie der Leitung der Jugendriege. Für Sportorganisationen, die die Halle zur Benützung erhalten, ist diese ebenfalls für die ordentliche Nutzung kostenfrei. Als Gegenleistung wird ein Engagement für die Gemeinde erwartet wie z.b. Beteiligung am Waldarbeitstag, Mithilfe beim Waldumgang, beim Neuzuzügertreffen, eigene Festivitäten oder Beteiligung an solchen mit den Dorfvereinen. Art 8 Kommissionszimmer / Vereinszimmer Das Kommissionszimmer steht den örtlichen Kommissionen und Gemeindeverbänden, nach Absprache mit der Gemeindekanzlei, für ordentliche Sitzungen zur Verfügung. Das Vereinszimmer, im Untergeschoss des Gemeindehauses (südost), steht für Sitzungen allen Vereinen und Organisationen zur Verfügung. Die Dorfvereine sind in der Regel bereits im Besitz eines Schlüssels. 2
3 Art. 9 Turnhalle/Benützung durch Schule Schüler dürfen sich nur unter Aufsicht der Lehrpersonen in der Turnhalle aufhalten. Art. 10 Sorgfalt/Schadenfälle Jeder Benützer soll alle Einrichtungen so sorgfältig behandeln, als wären sie sein Eigentum. Je-dermann achtet auch auf grösste Reinlichkeit, besonders in den WC-Anlagen, den Ankleideräu-men und in den Duschen. Die Benützer oder deren gesetzliche Vertreter haften für Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar und Anlagen verursachen. Schadenfälle sind unverzüglich dem Hauswart zu melden. In sämtlichen Räumen gilt striktes Rauchverbot. Art. 11 Fahrräder/Parkplätze Fahrräder sind in die dafür bestimmten Ständer zu stellen und dürfen nicht an die Hausmauer ge-stellt werden. Autos sind auf den Parkplätzen abzustellen. Das Befahren des Pausenplatzes mit Mofas, Motorrädern und Autos ist während der Schulzeit verboten. Das Parkieren auf dem Platz vor dem Gemeindehaus ist nur Besuchern und dem Personal der Gemeindekanzlei erlaubt. Art. 12 Sparsamkeit Die Beleuchtungskörper sind nur solange einzuschalten, wie es unbedingt nötig ist. In Räumen, die nicht benützt werden, ist das Licht zu löschen. Die gleiche Aufmerksamkeit ist auch der Spielplatzbeleuchtung zu schenken. Art. 13 Sauberkeit In den Schullokalen, in der Turnhalle, in den Gängen, in den WC-Anlagen und in der Schulhaus-umgebung ist Ordung zu halten. Papier und andere Abfälle sind in die Papierkörbe zu werfen. Art. 14 Pausenaufsicht Die Lehrerschaft beaufsichtigt den Pausenbetrieb. Die Treppe zur Gemeindekanzlei zählt nicht zum Pausenareal und ist frei zu halten. Art. 15 Eingeschränkte Benützung Die Turnhalle bleibt in den Frühlings- und Herbstferien jeweils während der 1. Woche geschlossen. In den Sommerferien bleibt die Schulanlage in den ersten 3
4 drei Wochen geschlossen, in der 4. und 5. Woche ist ein Turnbetrieb nach Absprache möglich. In der gesperrten Zeit ist der Zugang zu den Schulräumen in Absprache mit Hauswart und Schulleitung zu gewähren. Art. 16 Kindergartenumgelände Auf dem Kindergartenumgelände ist es verboten, mit Fahrrädern und Mofas zu fahren. Den schulpflichten Kindern ist es untersagt, die Anlagen und das Umgelände des Kindergartens zu benützen. 2. Benützung der Turnhalle und der Plätze für sportliche Zwecke Art. 17 Turnschuhe In der Turnhalle darf nur mit sauberen und für den Boden geeigneten Turnschuhen oder barfuss geturnt werden. Nach Übungen im Freien sind die Turnschuhe zu wechseln. Das Tragen von Nagel- und Stollenschuhen in der Turnhalle ist verboten. Art. 18 Geräte/Geräteraum Die Geräte sind sowohl in der Turnhalle als auch auf den Aussenanlagen nach den Turnstunden wieder an ihren Platz, in den für das Schulturnen geeigneten Stand, zu bringen (Reinigen von Magnesia, Tiefstellen der Barrenholmen usw.). Allfällige Verunreinigungen des Bodens durch Magnesia sind zu beseitigen. Im Geräteraum darf nicht gespielt werden. Art. 19 Aufstellen der Geräte Geräte und Sprungmatten sind sorgfältig zu tragen oder zu fahren. Jedes Schleifen der Turngeräte am Boden ist verboten. Die Hallengeräte dürfen nur in Ausnahmefällen auf dem Pausenplatz oder auf dem Turnplatz verwendet werden. Sie sind nachher gründlich gereinigt wieder an ihren Standort zu bringen. Art. 20 Ballspiele/Übungen mit schweren Geräten Ballspiele sind auf dem Pausenplatz verboten. Das Ballspielen in der Turnhalle ist nur mit saube-ren und trockenen Bällen erlaubt, die nicht gleichzeitig im Freien benützt werden. Fussball-spielen ist nur unter Leitung gestattet. Harte Schüsse gegen die Bühnenabschlusstore und die Sprossenwand sind zu unterlassen. 4
5 Übungen mit schweren Geräten (Steinheben, Kugelstossen usw.) sind in der Turnhalle nicht er-laubt. Beim Hantelheben ist die nötige Vorsicht walten zu lassen (Matten auf den Boden legen). Für Schäden haften die Verantwortlichen. Art. 21 Spielwiese Die Spielwiese darf bei Regenwetter nicht benützt werden. Im Zweifelsfalle entscheidet der Hauswart. Art. 22 Duschen Die Duschen dürfen von den Vereinen benützt werden. Der Wasserverbrauch hat sich in ver-nünftigem Rahmen zu halten. Art. 23 Aufsicht Bei sportlichen Anlässen (Turniere, etc.) sind mindestens 2 Aufsichtspersonen zu stellen (Kon-trolle der Garderoben und Gänge während des Anlasses). Für Schäden haften die Vereine. 3. Benützung von Schulräumen ausserhalb der Schulzeiten Art.24 Gesuche Gesuche um Benützung von Schul- und Nebenräumen (siehe Art. 1, exkl. Schulzimmer) ausser-halb der Schulzeiten resp. ausserhalb des von den Vereinen verbindlich erstellten Benützungs-plans (siehe Art. 7) sind dem Gemeinderat mindestens 3 Wochen vorher schriftlich zur Bewil-ligung einzureichen. Der Gemeinderat orientiert die Schulleitung zu Handen der Lehrerschaft und den Hauswart mit Kopie der Bewilligung. Zur Benützung obiger Räume für Schulanlässe ausserhalb der Schulzeiten ist zwecks Koordi-nation von Terminen die Gemeindekanzlei schriftlich zu informieren. Turnhalle Art. 25 Benützung Die Turnhalle steht für Veranstaltungen frühestens ab Samstag, Uhr, zur Verfügung. Am ersten Werktag nach der Veranstaltung muss sie ab Uhr für den Turnunterricht wieder zur Verfügung stehen. 5
6 Für das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung etc. hat der Veranstalter zu sorgen. Diese Arbeiten erfolgen - wo notwendig - unter Aufsicht und Mithilfe des Hauswarts. Seine Arbeitsleistung ist entsprechend dem Aufwand zu entschädigen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Gemeinderat gemäss separater Gebührenordnung. Werden Geräteraum sowie Fest- und Schulhausküche benützt, so sind diese nach Anweisung des Hauswarts zu reinigen. Alle Geräte müssen wieder verräumt werden. Art. 26 Proben Für Proben steht die Turnhalle frühestens zwei Wochen vor der Veranstaltung an höchstens zwei Abenden pro Woche zur Verfügung. Diesbezüglich haben sich die Vereine rechtzeitig zu ver-ständigen. Im Streitfall entscheidet der Gemeinderat. Bei Proben kann die Turnhalle bis Uhr benützt werden. Art. 27 Feuerwache Bei besonderen Anlässen, namentlich bei solchen mit Dekoration, organisiert der Veranstalter in Verbindung mit der Feuerwehr Geissberg eine Feuerwache. Die Kosten trägt der Veranstalter. Art. 28 Ordnung Die Veranstalter sind für Ruhe und Ordnung während des Anlasses verantwortlich. Dabei müssen Anstand und Sitte gewahrt bleiben. WC-Anlagen sind reinlich und Einweghandtücher stets bereit zu halten. Die Veranstalter sorgen dafür, dass bei einem Anlass mit Bewirtung die Turnhalle zur festgesetzten Zeit verlassen wird. Die Veranstalter haften für Schäden und Verunreinigungen an Gebäuden und Mobiliar, die auf ihre Veranstaltungen zurückzuführen sind. Art. 29 Haftpflicht Die Vereine werden speziell darauf aufmerksam gemacht, dass die Gemeinde für Anlässe und andere Veranstaltungen keine Haftpflicht übernimmt. Die Veranstalter tragen daher die Verant-wortung für alle Forderungen, die aus Körperverletzung oder Sachschaden entstehen können. Art. 30 Gebühren 6
7 Für die Benützung der Turnhalle haben die Veranstalter, resp. der Wirt, einen Unkostenbeitrag, gemäss separater Gebührenordnung, zu entrichten. Gemeindesaal/Aula Art. 31 Benützung Der Gemeindesaal/Aula steht dem Gemeinderat, der Schule, Vereinen und Organisationen zur Benützung für öffentliche Versammlungen, kulturelle Veranstaltungen und als musikalisches Probelokal zur Verfügung. Der Gemeindesaal/Aula kann für solche Zwecke auch als Degusta-tions- bzw. Bewirtungslokal dienen. Turnerische Darbietungen jeder Art und Veranstaltungen, die einen Einsatz von schwereren Gegenständen benötigen, werden jedoch nicht bewilligt. Aufstellen, Abräumen und Küchenbenützung analog Art. 26 (Turnhalle). Für den Gemeindesaal/Aula gelten ferner sinngemäss die Artikel (Turnhalle). Hauswirtschaftsräume, Räume für Textiles Werken und Schulwerkstattsräume Art. 32 Benützung Vereinen können die Hauswirtschaftsräume, Räume für Textiles Werken und die Schulwerkstätte für Kurse zur Verfügung gestellt werden. Kursleitungen haben sich nach der Bewilligung mit den jeweiligen Lehrpersonen über Details der Benützung abzusprechen. Den Benützungsanwei-sungen der Lehrpersonen ist Folge zu leisten. Aufstellen, Abräumen und Küchenbenützung analog Art. 26 (Turnhalle). Es gelten auch hier sinngemäss die Artikel (Turnhalle). Art. 33 Gebühren Der Gemeinderat erlässt eine separate Gebührenordnung. Veranstaltern ist bei Bedarf ein Exemplar dieses Benützungsreglementes und die Gebührenord-nung zuzustellen. Nach Anhörung von Schulpflege und Schulleitung beschlossen an der der Gemeinderatssitzung vom 4. November Inkraftsetzung 1. Januar NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: sig. Robert Schibler Die Gemeindeschreiberin: sig. Nelly Schwarz 7
3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt.
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