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1 Klienten-Info Ausgabe 2/2012 Inhaltsverzeichnis: 1 Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket Das Steuerabkommen Schweiz-Österreich zur Legalisierung von Schwarzgeld Erlass zur KESt-NEU Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit FERIALJOBS: Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen Neuer Richtwertmietzins ab Pauschalierungs-VO für Gastwirte gesetzeswidrig Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück Arbeitnehmerveranlagung Terminübersicht für die Steuererklärungen ACHTUNG: Frist für Erstattung von Vorsteuern im Drittland endet am !!! Sonstige Termine Die steuerlichen Maßnahmen zum Sparpaket Im Folgenden werden nochmals die wesentlichen, nunmehr beschlossenen Änderungen zusammengefasst: 1. Die Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien 1.1. Änderungen bei der Besteuerung von Immobilienveräußerungen im Einkommensteuerrecht Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens Unentgeltliche Übertragungen (zb Erbschaft, Schenkung, Zuwendung an Stiftung) lösen wie bisher keine Steuerpflicht aus; im Falle einer späteren Veräußerung ist auch ab für die Besteuerung auf den Anschaffungszeitpunkt sowie die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei der Ermittlung des mit 25 % steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns sind zwei Fälle zu unterscheiden: a) Neuvermögen War das veräußerte Grundstück am steuerverfangen (insbesondere weil bei Anschaffung nach dem bzw im Fall der 15-jährigen Spekulationsfrist nach dem die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist) oder wird es nach diesem Tag (somit ab ) angeschafft, ist der Veräußerungsgewinn entsprechend der bisherigen Rechtslage wie folgt zu ermitteln: Seite 1 von 12

2 Veräußerungserlös - Anschaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung) - Herstellungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung) - Instandsetzungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung) - Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß 30c entfallen + steuerfreie Subventionen = Veräußerungsgewinn - 2 % Inflationsabschlag pa (ab dem 11. Jahr), maximal 50 % des Veräußerungsgewinns = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist der Abzug von Werbungskosten (abgesehen von den erwähnten Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß 30c entfallen; siehe unten) bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht mehr möglich. Anschaffungsnebenkosten (zb die Grunderwerbsteuer und Grundbuchsgebühr beim seinerzeitigen Kauf) dürfen hingegen angesetzt werden. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn wird mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert. Bei einem maximalen Inflationsabschlag (= 50%) entspricht die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz daher einem effektiven Steuersatz von 12,5 %. b) Altvermögen Wurde die Liegenschaft vor dem bzw im Falle der 15-jährigen Spekulationsfrist vor dem angeschafft und ist sie daher am nicht mehr steuerverfangen, wird der Veräußerungsgewinn wie folgt pauschal ermittelt: - Bei Grundstücken, die nach dem nach dem letzten entgeltlichen Erwerb umgewidmet wurden, ist der Veräußerungsgewinn pauschal mit 60 % des Veräußerungserlöses anzusetzen und mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu besteuern, was eine Effektivsteuerbelastung von 15% des Veräußerungserlöses ergibt. - Bei allen anderen Grundstücken des Altvermögens ist der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14 % des Veräußerungserlöses anzusetzen, was bei einem Steuersatz von 25 % eine effektive Steuerbelastung von 3,5 % des Veräußerungserlöses ergibt. Bei der dargestellten pauschalen Ermittlung des Veräußerungsgewinnes darf ein Inflationsabschlag nicht berücksichtigt werden. In beiden Fällen kann aber beantragt werden, dass der Veräußerungsgewinn unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten für das Grundstück nach den vorstehend unter Punkt a) dargestellten Grundsätzen (einschließlich Inflationsabschlag) ermittelt wird. TIPP: In Hinkunft sollten Sie generell darauf achten, dass Sie sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken penibel sammeln und aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zb Anwalts- bzw Notarkosten, Grunderwerbesteuer, Grundbuchsgebühr, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen (zb Rechnungen für Instandsetzungen, für Sanierungen, Aufstockungen und sonstige Zubauten). Wird nämlich der Veräußerungsgewinn auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt (zb bei Neuvermögen generell oder bei Altvermögen über Antrag), können alle diese Beträge von der Steuerbasis abgesetzt werden und bringen daher eine Steuerersparnis von 25%! Seite 2 von 12

3 ACHTUNG: Andere selbständige Wirtschaftsgüter, die mit dem Grundstück mitverkauft werden (zb Einrichtungsgegenstände), gehören nicht zum Veräußerungserlös des Grundstücks und sind daher nicht in die Steuerbasis miteinzubeziehen Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens Der besondere Steuersatz von 25 % gilt ab grundsätzlich auch für Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens (und zwar sowohl für Grund und Boden als auch für Gebäude). In Ausnahmefällen (z.b. wenn stille Reserven übertragen wurden) ist allerdings weiterhin der normale Einkommensteuertarif anzuwenden. Mit der vollständigen Einbeziehung betrieblicher Liegenschaften in die neue 25%ige Besteuerung wird auch die Veräußerung von Grund und Boden des Betriebsvermögens in Hinkunft immer steuerlich erfasst, womit die bisherige Unterscheidung zwischen der Gewinnermittlung nach 5 und jener nach 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG hinsichtlich des Grund und Bodens wegfällt. Da die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinns aber immer nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfolgen hat (= Veräußerungserlös abzüglich Buchwert), ist es bei bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens daher immer erforderlich, den Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Nachdem Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen ab immer einheitlich mit 25% besteuert werden, löst die Entnahme des Grund und Bodens ab auch keine Gewinnrealisierung mehr aus. Die Entnahme wird daher im Ergebnis wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt, bei der sämtliche stille Reserven unverändert steuerverfangen bleiben. Die Versteuerung der (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen angesammelten) stillen Reserven erfolgt erst bei der späteren Veräußerung im Privatvermögen. Im Gegensatz zum Grund und Boden stellt die Entnahme des Gebäudes allerdings weiterhin einen Realisierungsvorgang mit 25%-Besteuerung dar; dies wird damit begründet, dass Gebäude im Privatund Betriebsvermögen steuerlich unterschiedlich behandelt werden (zb höhere laufende Abschreibung bzw Möglichkeit der Teilwertabschreibung im Betriebsvermögen). Abschließend noch zur Klarstellung: Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für einkommensteuerpflichtige Unternehmer, nicht hingegen für Kapitalgesellschaften. Bei letzteren werden Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unverändert nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen berechnet und unterliegen der 25%igen Körperschaftsteuer Mitteilung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter Für die Erhebung der neuen Einkommensteuer für private Grundstückveräußerungen ist ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem durch Notare und Rechtsanwälte vorgesehen. Durch dieses System soll sichergestellt werden, dass der Fiskus bei der neuen Immobilienertragsteuer zeitnah zur Grundstückstransaktion bzw zum Entstehen der Steuerpflicht zu seinem Geld kommt Seite 3 von 12

4 Option zur Regelbesteuerung Analog zu den Kapitaleinkünften kann aber auch bei den Einkünften aus Grundstücksveräußerungen auf eine Regelbesteuerung zum normalen Einkommensteuertarif optiert werden, was vor allem dann interessant sein wird, wenn aus anderen Einkunftsquellen Verluste anfallen, die im Rahmen einer solchen Regelbesteuerung mit den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden können. Die Vorteilhaftigkeit muss im Einzelfall geprüft werden Veräußerung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts Auch Körperschaften öffentlichen Rechts (zb Gemeinden, Kammern) und nach 5 KStG oder anderen Bundesgesetzen steuerbefreite Körperschaften (zb gemeinnützige Rechtsträger) werden ab mit allfälligen Überschüssen aus Grundstücksveräußerungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteuert (und zwar mit 25 % Körperschaftsteuer). Steuerfrei bleiben aber Veräußerungsgewinne von Grundstücken, die dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines gemeinnützigen Vereines zuzurechnen sind Umsatzsteuer Einschränkung der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsraummieten Auf Grund eines Abänderungsantrages wurde bei der Beschlussfassung im Nationalrat die Inkrafttretensbestimmung für die Einschränkungen der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsraummieten um fünf Monate auf den hinausgeschoben. Vermieter können bekanntlich in Zukunft nur dann zur Umsatzsteuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (insbesondere Geschäftsraummiete) optieren, um damit in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, wenn der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des Grundstücks (zb ein einzelnes Geschoss) nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Eine nahezu ausschließliche Verwendung ist anzunehmen, wenn die auf den Mietzins für das Grundstück bzw den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer höchsten zu 5% vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre. Die Neuregelung ist in der endgültigen Fassung erst auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem beginnen (maßgeblich ist die tatsächliche Innutzungsnahme). Überdies sind jene Fälle von der Neuregelung ausgenommen, in denen der Vermieter (Verpächter) das Gebäude selbst errichtet (also das Bauherrenrisiko trägt) und mit der Errichtung bereits vor dem begonnen wurde. Als Beginn der Errichtung gilt jener Zeitpunkt, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächlich handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen. Die Erteilung des Bauauftrages an den Bauunternehmer kann entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nunmehr noch nicht als Beginn der Errichtung gewertet werden. Wird im Falle der Selbsterrichtung des Gebäudes mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem begonnen, kommt auch bei einem zukünftigen Mieterwechsel weiterhin die alte Rechtslage (dh Möglichkeit zur Option auf Umsatzsteuerpflicht unabhängig von der Vorsteuerberechtigung des Mieters) zur Anwendung. Anders ist jedoch der Fall, wenn der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet sondern erworben hat. Hat der Vermieter das Gebäude gekauft, ist er bei jeder Neuvermietung ab dem 1. September 2012 von der Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht ausgeschlossen, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen Seite 4 von 12

5 Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums von 10 auf 20 Jahre Wer ein Gebäude mit Vorsteuerabzug gekauft oder errichtet und mit Umsatzsteuer vermietet hat, konnte bisher nach 10 Jahren die Vermietung beenden oder ohne Umsatzsteuer vermieten bzw. verkaufen. Die geltend gemachten Vorsteuern mussten nicht zurück bezahlt werden. Diese Frist wird nun auf 20 Jahre verlängert. Zur Vermeidung von Härten wird in einer Übergangsregelung vorgesehen, dass sowohl am als Anlagevermögen bereits genutzte Grundstücke sowie Grundstücke, die zur Vermietung für Wohnzwecke bestimmt sind und für die vor dem bereits Miet- bzw Nutzungsverträge abgeschlossen wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Innutzungsnahme von der Neuregelung ausgenommen sind. Vom BMF wurden in der Zwischenzeit zwei Informationen betreffend private Grundstücksveräußerungen nach dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 und zu den umsatzsteuerlichen Änderungen durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 veröffentlicht. 2. Solidarabgabe für höhere Einkommen 2.1. Anhebung des begünstigten Steuersatzes für sonstige Bezüge Für die Jahre steht die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen mit 6 % bei Einkünften von mehr als rd brutto pro Jahr (inklusive sonstige Bezüge) nicht mehr zu. Zu diesem Zweck wird zusätzlich zum begünstigten Steuersatz von 6 % für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zb 13. und 14. Gehalt, Einmalprämien) innerhalb des Jahressechstels eine zusätzliche Progressionsstaffel von 27 % bis 50 % eingeführt Kürzung des Gewinnfreibetrages Parallel zur höheren Besteuerung der sonstigen Bezüge wird für einkommensteuerpflichtige Unternehmer der 13%ige Gewinnfreibetrag (GFB) für Gewinne ab wie folgt reduziert: - für Gewinne zwischen und auf 7% - für Gewinne zwischen und auf 4,5% Ab einem Gewinn von gibt es gar keinen GFB mehr. Das Maximalausmaß des Gewinnfreibetrages beträgt daher bei der Veranlagung der Jahre 2013 bis (statt bisher ) oder durchschnittlich 7,82 %. Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, die dem fixen Steuersatz von 25 % unterliegen, können nicht in die Bemessungsgrundlage des GFB einbezogen werden. 3. Sonstige einkommensteuerliche Änderungen 3.1. Ausländische Verluste Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen (zb ausländische Betriebsstätte oder Vermietungstätigungstätigkeit im Ausland) können auch bei Anwendung der DBA-Befreiungsmethode in Seite 5 von 12

6 Österreich berücksichtigt werden. Die in Österreich steuerlich absetzbaren Auslandsverluste sind dabei nach den österreichischen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen. Wenn sich durch die Umrechnung des Auslandsverlustes auf einen österreichischen Verlust ein höherer Verlustbetrag ergibt oder überhaupt erst ein Verlust entsteht (zb durch im Ausland nicht abzugsfähige Zinsen izm Beteiligungen oder durch eine höhere ausländische Steuerbemessungsgrundlage wegen Bilanzierung nach IFRS), so kann derzeit dieser höhere, nach österreichischen Grundsätzen ermittelte Auslandsverlust steuerlich geltend gemacht werden. Ab der Veranlagung 2012 darf in diesem Fällen nur mehr der geringere ausländische (steuerliche) Verlust steuermindernd abgesetzt werden Änderung bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Bei 4 Abs 3-Gewinnermittlern (Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) dürfen ab abweichend vom Zu- und Abflussprinzip - als Umlaufvermögen angeschaffte Grundstücke und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, nicht mehr bei Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sondern erst, wenn sie verkauft werden und daher dem Aufwand ein entsprechender Veräußerungserlös gegenüber steht Forschungsprämie Bei der Prüfung von Anträgen auf Forschungsprämie wird in Hinkunft die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) als Know-How-Träger eingebunden werden. Dadurch sollen Synergien genutzt und eine höhere Treffsicherheit erreicht werden. Im Gegenzug dafür wird für Wirtschaftsjahre, die ab beginnen, die bisherige Deckelung von bei der Auftragsforschung (ausgelagerte Forschungstätigkeit) auf 1 Mio angehoben Bausparprämie und Prämie für Zukunftsvorsorge Die Bausparprämie wird ab (für die Monate April bis Dezember 2012 aliquot) von 3 % auf 1,5 % reduziert und wird damit für das gesamte Jahr 2012 durchschnittlich 1,875 % betragen (maximal daher 22,50). Ab 2013 beträgt sie - in Abhängigkeit von der Zinsentwicklung zwischen mindestens 1,5 % und maximal 4 %. Die Prämie für die begünstigte Zukunftsvorsorge wird ebenfalls reduziert und beträgt für das Jahr ,25 % (2,75% zuzüglich neue reduzierte Bausparprämie von 1,5%; maximaler Erstattungsbetrag für 2012 daher 99,02) Mineralölsteuer Die Steuerbefreiung für Flüssiggas, das als Treibstoff für Fahrzeuge im Ortslinienverkehr verwendet wird, und die Steuervergütung für Gasöl, das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet oder das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird (Agrardiesel), entfallen ab Vorwegbesteuerung für Pensionskassenpensionen Bezieher von Pensionskassenpensionen können bis durch eine Erklärung gegenüber ihrer Pensionskasse auf eine Vorwegbesteuerung ihrer Pensionskassenpension optieren. Betroffen davon sind Pensionsbezieher sowie vor dem geborene Anwartschaftsberechtigte einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers, wenn der im Geschäftsplan festgelegte Rechnungszins am oder zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 3,5% betragen hat. Der pauschale Einkommensteuersatz beträgt 25%; die Steuer wird vom dem zum Seite 6 von 12

7 vorhandenen Deckungskapital aus Arbeitgeberbeiträgen berechnet. Für Kleinstpensionen bis brutto beträgt der pauschale Einkommensteuersatz nur 20%. Der Vorteil der Vorwegbesteuerung liegt darin, dass drei Viertel der in der Folge ausbezahlten Pension steuerfrei ist und nur ein Anteil von 25% der normalen Lohnbesteuerung unterliegt. 4. Sonstige Änderungen Als weitere für Unternehmer und andere Steuerpflichtige interessante Änderungen sind noch anzuführen: Neuerungen im Sozialversicherungsrecht - Die Höchstbeitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wurden für das Jahr 2013 zusätzlich zur normalen Aufwertung um 90 monatlich erhöht. Diese um die außertourliche Erhöhung angehobene Höchstbeitragsgrundlage stellt dann die Basis für die aufgewerteten Höchstbeitragsgrundlagen der Folgejahre dar. - Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr ,83 monatlich. Die im GSVG bereits vorgesehene Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze bis zum wurde ausgesetzt. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bleibt bis 2017 auf dem Niveau des Jahres Die Absenkung auf die Geringfügigkeitsgrenze erfolgt stufenweise ab 2018 bis Der Pensionsversicherungsbeitrag nach dem GSVG wird ab 2013 von derzeit 17,5 % auf 18,5 % der Beitragsgrundlage angehoben. - Die Eigenbeiträge der Bauern zur Pensionsversicherung nach dem BSVG werden auch sukzessive angehoben. Ab beträgt der Beitragssatz 16,0 % (derzeit noch 15,5 %), ab beträgt er 16,5 % und schließlich ab %. - Ab fällt bei Kündigung eines (echten oder freien) Dienstnehmers durch den Dienstgeber eine sogenannte Auflösungsabgabe in Höhe von 110 an. Ausgenommen sind auf längstens 6 Monate befristete Dienstverhältnisse. - Der Beitragssatz im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) wird ab 2013 von 2% auf 5% angehoben. - Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung gilt künftig bis zum Erreichen des für eine Alterspension maßgeblichen Mindestalters. 2 Das Steuerabkommen Schweiz-Österreich zur Legalisierung von Schwarzgeld Das am unterzeichnete Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz eröffnet österreichischen Steuersündern mit Schwarzgeldkonten in der Schweiz die Möglichkeit, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung bei voller Wahrung ihrer Anonymität für die mit bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängenden Steuerhinterziehungen der Vergangenheit Straffreiheit zu erlangen und damit dieses Vermögen steuerlich zu legalisieren. Weiters werden die Schweizer Banken für die aus diesem Vermögen resultierenden Kapitalerträge in Zukunft auch die 25%ige österreichische Kapitalertragsteuer einheben und über die schweizerische Steuerverwaltung an die österreichische Finanz abführen Seite 7 von 12

8 Das Abkommen soll soweit keine unerwarteten Verzögerungen auftreten mit in Kraft treten. Die Alternative für reuige Steuersünder lautet vereinfacht zusammengefasst: Anonymität unter Inkaufnahme einer höheren Steuerbelastung oder niedrige Steuerbelastung durch eine Selbstanzeige, bei der allerdings alles offengelegt werden muss. 3 Erlass zur KESt-NEU Mit Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen durch das BBG 2011 bzw AbgÄG 2011 wurde die Besteuerung des Kapitalvermögens gänzlich neu konzipiert. Kurz vor Inkrafttreten dieses neuen Besteuerungsregimes mit hat das BMF zu den Neuerungen einen 196-seitigen Erlass veröffentlicht, der demnächst in die Einkommensteuer-Richtlinien eingearbeitet werden soll. Im BGBl wurden zusätzlich izm der KESt-neu Verordnungen zur Auslands-KESt und zu den WP-Anschaffungskosten kundgemacht. Dazu einige Highlights: - Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in Euro konnte in der Vergangenheit bereits unter den Spekulationstatbestand des 30 EStG fallen und führt nunmehr zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gem 27 Abs 3 EStG. Steuerpflichtige Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen werden auch erzielt, wenn von einem auf einem Bankkonto befindlichen Fremdwährungsguthaben Beträge auf ein Eurokonto übertragen oder zum Ankauf von Wertpapieren (auch in Fremdwährung) verwendet werden. Auch die Auszahlung der Fremdwährungsbeträge führt zu einem steuerpflichtigen Realisierungsvorgang. Mangels einer depotführenden Stelle kommt es aber in allen diesen Fällen zu keinem Kapitalertragsteuerabzug. Realisierte Gewinne müssen vielmehr in der Einkommensteuererklärung mit dem Sondersteuersatz von 25 % versteuert werden, Verluste können mit bestimmten anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Von der Bank wird der Kapitalertragsteuerabzug bei Fremdwährungstransaktionen nur dann berücksichtigt, wenn die zugrunde liegende Transaktion KESt-pflichtig ist (zb Gutschrift von Zinsen aus einer Fremdwährungsanleihe oder Verkauf von Aktien in Fremdwährung). - Nach der WP-Anschaffungskosten-Verordnung kann die Bank für alle ab steuerpflichtigen alten Wertpapiere (ds im Wesentlichen ab angeschaffte Aktien und Investmentfondsanteile) den gemeinen Wert (=Börsenkurs) zum als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn ihr die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt sind. Soweit bekannt ist, haben sehr viele Banken von dieser Vereinfachungslösung Gebrauch gemacht, obwohl die ursprünglichen Anschaffungskosten bekannt waren. Jene Anleger, deren tatsächliche Anschaffungskosten unter dem Börsenkurs zum gelegen sind, profitieren natürlich von dieser Vorgangsweise, da bei einem späteren Verkauf ein niedrigerer Gewinn bzw allenfalls ein höherer Verlust entsteht. War aber der tatsächliche Anschaffungskurs höher als der Börsenkurs zum , wird bei einem Verkauf mit Gewinn die KESt von einer zu hohen Bemessungsgrundlage berechnet oder ein zu niedriger Verlust für den Verlustausgleich von der Bank angesetzt. In diesen Fällen kann der Anleger eine Richtigstellung nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erreichen. TIPP: Bewahren Sie die Belege über die Anschaffungskosten von Aktien und Investmentfondsanteilen, die Sie in der Zeit vom bis erworben haben, gut auf, damit Sie bei einem späteren Verkauf die tatsächlich erzielten (niedrigeren) Gewinne oder (höheren) Verluste in der Einkommensteuererklärung geltend machen können Seite 8 von 12

9 - Für Anleihen, die ab dem und vor dem angeschafft wurden, gilt bekanntlich eine unendliche Spekulationsfrist. Gewinne unterliegen zwar bei einer Veräußerung ab dem ebenfalls dem Sondersteuersatz von 25 %, Verluste können aber nicht beim Verlustausgleich berücksichtigt werden. 4 Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Mit der am im Nationalrat beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist eine durchgreifende Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschlossen worden. Kernpunkt der Neuregelung ist die Schaffung von neun Verwaltungsgerichten der Länder sowie zwei Verwaltungsgerichten des Bundes. Der Unabhängige Finanzsenat wird in ein Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen überführt. Die Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit tritt mit in Kraft. 5 FERIALJOBS: Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen. Die gute Nachricht vorweg: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Aufpassen muss man aber bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Umgerechnet auf Brutto- Gehaltseinkünfte darf ein Kind daher insgesamt bis zu brutto rd pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd pro Jahr verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz. Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten: - Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zb bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen. - Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings pflichtgemäß dem Seite 9 von 12

10 Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe! Aus der Sicht des Kindes selbst ist Folgendes zu beachten: - Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 376,26 (Wert 2012) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen. - Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von netto abgegeben werden. 6 Neuer Richtwertmietzins ab Die Richtwerte für Mieten werden alle zwei Jahre neu festgesetzt. Die Erhöhung bemisst sich an der Steigerung der Verbraucherpreise. Mit wurden die Richtwerte nach zwei Jahren nun wieder angehoben und betragen seither wie folgt (in je m² Nutzfläche): Bundesland Richtwert alt Richtwert neu Burgenland 4,47 4,70 Kärnten 5,74 6,03 Niederösterreich 5,03 5,29 Oberösterreich 5,31 5,58 Salzburg 6,78 7,12 Steiermark 6,76 7,11 Tirol 5,99 6,29 Vorarlberg 7,53 7,92 Wien 4,91 5,16 Für bestehende Mietverträge wirkte die Erhöhung frühestens ab , wenn das Erhöhungsbegehren des Vermieters zumindest 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter eingelangt ist Seite 10 von 12

11 7 Pauschalierungs-VO für Gastwirte gesetzeswidrig Der Verfassungsgerichtshof hat die seit dem Jahr 2000 in Kraft befindliche Gaststättenpauschalierungs- Verordnung als gesetzeswidrig aufgehoben. Der VfGH kam im Zuge seiner Verordnungsprüfung zum Ergebnis, dass die Pauschalierung in vielen Fällen eine Steuerbemessungsgrundlage ergeben hat, die nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der pauschalierten Betriebe entsprochen hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. Es gilt abzuwarten, ob der Verordnungs- oder Gesetzgeber auf die gegenständliche Aufhebung reagieren oder ob die Gaststättenpauschalierungs-VO ersatzlos auslaufen wird. 8 Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück Arbeitnehmerveranlagung 2011 Jedes Jahr stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, bekomme ich etwas von der Lohnsteuer zurück und wie lange habe ich Zeit dafür? Bei der Arbeitnehmerveranlagung - früher als Jahresausgleich bezeichnet sind drei Varianten von Veranlagungen zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung. Wenn Sie hierzu Fragen haben, informieren wir Sie gerne näher. Tipp: In den Fällen der freiwilligen Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit also für die Abgabe der Steuererklärung 2011 daher bis Ende Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden. Seit 2009 gibt es zwei wichtige Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (zb Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen) und enthalten folgende Angaben. Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zb Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zb Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten. Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zb die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zb Grenzgänger; Auslandspensionen; Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten, oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich - zb UNO, UNIDO - beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber bekanntlich keine Lohnsteuer mehr abführen muss Seite 11 von 12

12 9 Terminübersicht für die Steuererklärungen 2011 Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2011 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der (für Online-Erklärungen der ). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt wenn die Steuererklärungen 2010 vom Steuerberater elektronisch eingereicht wurden - für die Steuererklärungen 2011 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 1.4. bzw , wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw guthaben ab dem im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerpflichtveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis Bei Rückfragen informieren wir Sie gerne näher! 10 ACHTUNG: Frist für Erstattung von Vorsteuern im Drittland endet am !!! Achtung: Die Frist für einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuern 2011 im Drittland (Nicht-EU-Länder) bzw für Drittlandsunternehmer in Österreich endet am Sonstige Termine : Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2011 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch Zur Erinnerung: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag endet die Offenlegungspflicht daher am Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals verhängt werden kann. Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH 30, die Eintragungsgebühr beträgt 19. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 49. Die Eintragungsgebühr von 19 entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag nicht überschritten), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von 16 vorgeschrieben. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Mit den besten Wünschen für einen schönen Sommer! Ihre Steuerberatungskanzlei WT Stixenberger Seite 12 von 12

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