Sparpaket Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG:
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- Cornelius Bieber
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1 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG: 6 Abs 2 (ab ): Eingeschränkte Optionsmöglichkeit für Verzicht auf Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung 12 Abs 10 UStG (ab ): Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei Grundstücken von 10 auf 20 Jahre 18 Abs 10 UStG (ab ): Generelle Aufbewahrungspflicht für Unterlagen betreffend Grundstücke von 22 Jahren 1 Option zur Steuerpflicht gem 6 Abs 2 UStG Kreditgewährung ivm Lieferung / sonstige Leistung Umsätze von Grundstücken isd GrEStG (ausgenommen für Wohnzwecke, Beherbergung, Camping, Betriebsvorrichtungen, Kfz Abstellplätze) Änderung ab durch 1. Stabilitätsgesetz 2012 Umsätze izm Kreditkarten 2
2 Neu ab ( 6 Abs 2 letzter Unterabsatz): Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen. 3 Grund für Neuregelung: Mehr Steuergerechtigkeit System (EU )konforme Lösung Vermeidung unerwünschter Leasingmodelle Betroffen insb.: Unecht befreite Unternehmer (z.b. Banken, Versicherungen) Körperschaften öffentlichen Rechts (z.b. Gemeinden) 4
3 Inkrafttreten: gem. 28 Abs 38 Z 1 UStG ab , d.h. auf Mietverhältnisse, die nach dem beginnen außer es wurde mit der Errichtung des Gebäudes bereits vor dem begonnen Beginn der Errichtung: Zeitpunkt, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung begonnen wird (tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen) ausgenommen: Mieter fällt unter 1, 2 oder 3 Abs 2 GSBG (insb. Krankenanstalten) 5 Voraussetzung ab Leistungsempfänger (Mieter, Leasingnehmer) verwendet Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen Nahezu ausschließlich: max. 5% schädliche Umsätze, d.h. Mieter muss zu 95% vorsteuerabzugsberechtigt sein 6
4 Vorsteuerberichtigung gem 12 Abs 10 UStG Ändern sich bei einem Gegenstand, der vom Unternehmer als Anlagevermögen verwendet wird, die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Jahren innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug, so ist für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. 7 Vorsteuerberichtigung gem 12 Abs 10 UStG Für bewegliche Anlagegüter beträgt der Beobachtungszeitraum weiterhin vier Jahre, die Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgt in Fünftelbeträgen. Für Grundstücke (unbewegliche Anlagegüter) wurde der Beobachtungszeitraum ab von bisher 9 auf 19 Jahre verlängert. Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgt daher nach neuer Rechtslage künftig in Zwanzigstel statt wie bisher in Zehntelbeträgen. 8
5 Inkrafftreten ab ( 28 Abs 38 Z 2 UStG) Die neue Rechtslage ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem erfolgt. 9 Inkrafftreten ab ( 28 Abs 38 Z 2 UStG) Die alte Rechtslage ist somit auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer vor dem erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei 12 Abs. 12 zu beachten ist) verwendet oder nutzt, oder wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) vor dem erfolgt. 10
6 Beispiel 1 (Errichtung 2010): Ein Vermieter errichtet im Jahr 2010 ein Wohngebäude. Er vermietet es noch im selben Jahr erfolgt ein Mieterwechsel verkauft er das Gebäude unecht steuerbefreit. Lösung: Da er das Gebäude bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen nutzt, hat er eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 5/10 vorzunehmen ( 12 Abs. 10 altes Recht). Der nachträgliche Mieterwechsel ist unerheblich. 11 Beispiel 2 (Errichtung 2013): Ein Vermieter errichtet im Jahr 2013 ein Wohngebäude Er vermietet es noch im selben Jahr. Der Vertragsabschluss mit dem Mieter erfolgt a) am 1. Jänner b) am 1. Jänner erfolgt ein Mieterwechsel. c) am 1. Jänner d) am 1. Jänner erfolgt ein Mieterwechsel verkauft der Vermieter das Gebäude unecht steuerbefreit. 12
7 Lösungen: a) Vorsteuerberichtigung 2017 in Höhe von 6/10 (altes Recht), da der Vertragsabschluss über die Vermietung bereits vor dem 1. April 2012 erfolgt ist. b) Vorsteuerberichtigung 2017 in Höhe von 16/20 (neues Recht), da der zum Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde und der Vermieter das Gebäude nicht bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt hat. c) und d) Vorsteuerberichtigung 2017 in Höhe von 16/20 (neues Recht), da der Vertragsabschluss über die Vermietung nach dem 31. März 2012 erfolgt ist und der Vermieter das Gebäude nicht bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt hat. 13 Aufzeichnungs und Aufbewahrungspflichten Gem 18 Abs 10 UStG sind Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des 6 Abs. 1 Z 9 lit. a betreffen, 22 Jahre (statt bisher 12 Jahre) aufzubewahren. Dies gilt für alle Grundstücke, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt bzw. wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt. 14
Sonderinfo April 2012
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
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