.. r'~ 8,! 2~1~) Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz. Sonderbauvorschriften GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA. bis
|
|
- Götz Lichtenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Architektur. Planung Ausführung' PQM URS WETTSTEIN GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom: ' : O-e bis... r'~ 8,! 2~1~) Erlassen durch den Gemeinderat Schwyz am: ~~ ~ ii::. Im Namen des Gemeinderates: Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss RRB Nr....:..nO... am: t.1...y.-:la. Im Namen des Regierungsrates: Der Landammann: Der Staatsschreiber:..._.._---~
2 Art. I Rechtsgrundlagen Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Zweck 4 Planungsmittel Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 30 des kantonalen Planungs-und Baugesetzes vom (SRSZ ; PBG) sowie gestützt auf Art. 40 ff. des kommunalen Baureglements vom (BauR) die nachfolgenden Vorschriften zum Gestaltungsplan "Brüelmatt". Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Situationsplan gekennzeichnete Gestaltungsplangebiet. Der Zweck des Gestaltungsplanes besteht darin: 1. Eine gesamthaft konzipierte und verdichtete Bebauung mit hoher architektonischer Qualität zu erlangen, die sich städtebaulich gut in die umliegende Struktur einfügt. 2. Mit der Anordnung der Bauten auf das Herrschaftsanwesen Brüelhof gebührend Rücksicht zu nehmen. 3. Die Bauten bezüglich Lage, Volumen und Gestaltung zu definieren. 4. Eine hohe Wohnqualität zu schaffen. 5. Die generelle Anordnung und Gestaltung der Aussenanlagen und Freiräume (Grünflächen, Wege, Hofanlagen, Kinderspielplätze etc.) aufzuzeigen. 6. Die Verkehrserschliessung und die Parkierung sowie die Erschliessung und innerhalb des Gestaltungsplangebietes zu regeln. 1. Der Gestaltungsplan beinhaltet zwei Planungsmittel: a) verbindliche und b) richtungsweisende 2. Verbindliche Planungsmittel vom Situationsplan mit Mantel- und Höhenbegrenzungslinien Nr , Mst. 1:500, revidiert am Situationsplan Umgebung Nr , Mst. 1:500, revidiert am Sonderbauvorschriften Bericht zum Gestaltungsplan Ziff. 2.4, 2.6, 2.7 und Richtungsweisende Planungsmittel vom Bericht zum Gestaltungsplan (excl. Ziff. 2.4, 2.6, 2.7 und 3.8) Richtprojekt mit den Plänen: o Situationsplan Dachaufsicht Nr , Mst. 1:500 o Grundriss Untergeschoss Nr , Mst. 1:200 o Grundriss Erdgeschoss Nr , Mst. 1:200 o Ersatzbau Stallscheune Nr , Mst. 1:200 o Grundrisse, Schnitte und Ansichten o Grundriss Wohnungstypologie Nr , Mst. 1:100 o Aussenraumgestaltung Hof Nr , Mst. 1:200 o Ansichten, Schnitte Nr , Mst. 1:200 o Ansichten, Schnitte Nr , Mst. 1:200 Modell Mst. 1:500
3 Art. 5 Hauptbauten Art. 6 Nebenbauten Art. 7 Unterirdische Bauten Art. 8 Liegenschaft Brüelhof (KTN 1013) Art. 9 Stallscheune Art.lO Kapelle (Kat. Nr. 1012) 1. Die Lage und die Anordnung der Hauptbauten sind mittels Mantel- und Höhenbegrenzungslinien in Grundriss und Schnitt maximal definiert. 2. Die Mantellinien bestimmen die äusserste zulässige Fassadenflucht für die Hauptbauten. 3. An den Fassaden der Hauptbauten sind keine vorspringenden Gebäudeteile wie Balkone, Erker und drgl. zulässig. 59 Abs. 2 PBG findet keine Anwendung. 4. Die Höhenbegrenzungslinien bezeichnen die grösstmöglichen Ausdehnungen der Hauptbauten. Dachaufbauten gemäss 60 Abs. 3 lit. b PBG sowie technisch bedingte Dachaufbauten dürfen die Höhenbegrenzungslinien überschreiten. 5. Für jede Wohnanlage (I - VII) ist im Situationsplan Nr eine Basiskote eingetragen. Diese Kote gilt für die Oberfläche des fertig gestalteten Hofes und ist auf +/- 40 cm einzuhalten. Die zulässigen Bereiche und Masse für Nebenbauten sind gemäss verbindlicher Beschreibung in Zift. 2.6 fit. a - d des Berichtes zum Gestaltungsplan festgelegt. Die zulässigen Bereiche und Höhenlagen für unterirdische Bauten sind gemäss verbindlicher Beschreibung in Zift. 2.7 lit. a - c des Berichtes zum Gestaltungsplan festgelegt. 1. Auf der Liegenschaft Brüelhof (Kat. Nr. 1013) sind nur bauliche Aktivitäten zulässig, die sich mit dem denkmalpflegerischen Schutzziel vereinbaren lassen. 2. Die Umnutzung der Gebäude ist im Rahmen der Bestimmungen der Wohnzone gemäss Art. 29 BauR zulässig. 1. Anstelle der Stallscheune wird ein Ersatzbau für Nutzungen im Sinne von Art. 29 BauR ( ) erstellt. Der Umgebung der Kapelle ist im Rahmen des denkmalpflegerischen Schutzzieles besondere Beachtung zu schenken.
4 Art. 11 Abstände Art. 12 GestaItungsgrundsätze Art. 13 Ausnützung Art. 14 Nutzung Art.1S lärmschutz 1. Gegenüber den Grundstücken ausserhalb des Gestaltungsplangebiets müssen die kantonalen und kommunalen Mindestabstände eingehalten werden. 2. Innerhalb des Gestaltungsplangebiets können die Grenz-, Gebäude- und die Strassenabstände unterschritten werden. 1. Die Bauten, die Anlagen und die Umgebung sind gemäss den Grundsätzen im Bericht zum Gestaltungsplan in Zift. 2.4 lit. a - i (Bauten) und Zift (Umgebung / Anlagen) zu gestalten. Die Gestaltungsgrundsätze sind verbindlich. 2. Das Richtprojekt (Plan Nrn ,.201,.202,.207,.210,.211,.301 und.302) ist zu beachten. Abweichungen gegenüber dem Richtprojekt sind zulässig, sofern sie im Baubewilligungsverfahren begründet werden und der Nachweis erbracht werden kann, dass sich die architektonische Qualität des Richtprojektes nicht verschlechtert. Der Gemeinderat ist berechtigt hierfür ein Gutachten einzuholen. 1. Für das Gestaltungsplangebiet (Wohnzone W4 und W3) gelten die in Art. 25 BauR festgelegten Ausnützungsmasse, zuzüglich eines Ausnützungsbonus von 10 Prozent. Die Berechnung der zulässigen Bruttogeschossflächen befindet sich im Anhang Ab den einzelnen Grundstücken gemäss Situationsplan Nr kann maximal 10 Prozent der jeweiligen zulässigen Ausnützung auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Die Ausnützung von KTN 1025 kann vollumfänglich auf KTN 4548 übertragen werden. 3. Ausnützungsüberträge zwischen den Wohnzonen W3 und W4 sind im Sinne von Art. 13 Abs. 2 SBV zulässig. Die zulässige Nutzung der Bauten und Anlagen richtet sich für die Wohnzonen W3 und W4 nach Art. 29 BauR und für die Freihaltezone Fc nach Art. 37 Abs. llit. c BauR. 1. Entlang der Schmiedgasse gelten für die Berechnung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte die Emissionswerte gemäss Strassenlärmsanierungsprogramm des Kantons Schwyz vom 20. März Entlang der Schützenstrasse gelten für die Berechnung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte die aufgerechneten Werte des Strassenlärmbelastungskatasters der Gemeinde Schwyz. Art. 16 Erschliessung 1. Die Erschliessung des Gestaltungsplangebietes erfolgt über die im Umgebungsplan Nr vorgesehenen Erschliessungspunkte. 2. Die linksabbiegespuren bei der südlichen Zufahrt ab der Schmiedgasse müssen vor Bezug der Wohnanlagen IV und VI erstellt sein.
5 3. Die für Motorfahrzeuge nicht zugänglichen Bereiche gemäss Umgebungsplan Nr sind mit baulichen Massnahmen vom Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Dies gilt auch für den durchgehenden öffentlichen Fuss- und Veloweg. 4. Der Zugang für Notfahrzeuge ist im gesetzlichen Rahmen sicher zu steilen. Die speziellen Massnahmen (ablegbare Hindernisse, etc) sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Diese Zugänge dürfen auch von Zügelwagen befahren werden. Art. 17 Parkierung Art.1S Abfall Art. Ausse na ntennen/ Parabolspiegel 1. Für die Berechnung der Pflichtparkplätze kann für die Wohnnutzung ein Reduktionsfaktor von 20%, für die Dienstleistungs- und Gewerbenutzung ein Reduktionsfaktor von 30% angewendet werden. Die Berechnung der Pflichtparkplätze richtet sich für Wohnnutzungen nach Art. 13 BauR und für Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen nach der Norm SN Bei sämtlichen Wohnanlagen sind ausreichend und gut erreichbare, gedeckte Veloabstellplätze zu schaffen. 3. Die Lage und Anordnung der Parkplätze für Motorfahrzeuge und Velo hat sich am Richtprojekt zu orientieren. In den Baueingabeplänen sind pro Wohnanlage geeignete Orte für Kehrichtcontainer vorzusehen. Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist nicht gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind. Art. 53 RTVG bleibt vorbehalten. Ausnahmen Art. 21 Subsidiäres Recht Art. 22 Inkrafttreten Im Rahmen des Gestaltungsplans sind folgende Abweichungen von der Regelbauweise zulässig: a. Unterschreiten der Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände innerhalb des Gestaltungsplangebietes. b. Ausnützungsübertrag zwischen den Wohnzonen W3 und W4. c. Erhöhung der Ausnützungsziffer um 10 Prozent. d. Erhöhung der Geschosszahl um je 1 Vollgeschoss in der Wohnzone W3. e. Erhöhung der Gebäudehöhe um 1.0 m in der Wohnzone W4. f. Verminderung der Pflichtparkplätze um 20 bzw. 30 %. Soweit diese Sonderbauvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelangt das Baureglement der Gemeinde Schwyz vom , das Planungs- und Baugesetz vom sowie sämtliche sonstigen relevanten Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts zur Anwendung. Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplans durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Kraft.
6 Die Grundeigentümerin und Antragstellerin: Zuger Pensionskasse Bahnhofstrasse Zug Zug, den Kat. Nr Kat. Nr. 1025: Verfasser der Gestaltungsplanänderung: Architekturbüro SIA Urs Wettstein Bruchstrasse 41 Postfach Luzern 7 Luzern, den
Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»
Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere
MehrGebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben
Gebührentarif für die Erfüllung baurechtlicher Aufgaben Der Gemeinderat Honau erlässt, gestützt auf 212 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 und Art. 32 des Bau- und Zonenreglementes vom 26.
MehrKanton Zürich Gemeinde Schwerzenbach PRIVATER GESTALTUNGSPLAN IM VIERI. PLANUNGSBERICHT gemäss Art. 47 RPV
Kanton Zürich Gemeinde Schwerzenbach PRIVATER GESTALTUNGSPLAN IM VIERI PLANUNGSBERICHT gemäss Art. 47 RPV Der Grundeigentümer: Staat Zürich (Beamtenversicherungskasse) c/o Kantonale Liegenschaftenverwaltung
MehrPrivater Gestaltungsplan Klinik Lindberg, Winterthur
Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan Klinik Lindberg, Winterthur 20.03.2014 Festsetzung durch die Grundeigentümerin am Swiss Healthcare Properties AG Zugerstrasse 74 CH-6340 Baar Unterschrift: Zustimmung
MehrPrivater Gestaltungsplan Färberei-Areal
Kanton Zürich Privater Gestaltungsplan Färberei-Areal mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG Vorschriften 28. Mai 2009 Die Grundeigentümerinnen: Weidmann Management AG, Thalwil... OCWEN AG, Thalwil...
MehrDepartement für Bau und Umwelt. Wegleitung zur Berechnung von Schattendiagrammen im Kanton Thurgau
Departement für Bau und Umwelt Wegleitung zur Berechnung von Schattendiagrammen im Kanton Thurgau 9.12.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Grundlagen... 1 2 Konstruktionsbeschrieb und schematische Darstellung...
MehrGestaltungsplan "Rappenmöösli"
Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Gestaltungsplan "Rappenmöösli" SONDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV) 20 Tage öffentlich aufgelegt vom... bis... Vom Bezirksrat erlassen am... Der Bezirksammann Der Landschreiber......
MehrVorschriften (Synopse alt / neu)
Kanton Zürich Gemeinde Lindau Teil-Änderung Privater Gestaltungsplan Tierstallungen / Vorschriften (Synopse alt / neu) Vom Grundeigentümer bzw. der Bauherrschaft aufgestellt am 9. Januar 2014 Grundeigentümer
MehrSatzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach
Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Vom 2. Februar 1989 Die Stadt Kulmbach erlässt aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 sowie Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 der Bayerischen Bauordnung
MehrPrivater Gestaltungsplan Fachmarkt Micasa Dübendorf Parzelle 14194/ 16933 mit öffentlichrechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG
Kanton Zürich Stadt Dübendorf Privater Gestaltungsplan Fachmarkt Micasa Dübendorf Parzelle 14194/ 16933 mit öffentlichrechtlicher Wirkung gemäss 85 PBG Bericht Grundeigentümerin: Migros Pfingstweidstr.
MehrBegriffe und Messweisen
Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrKanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrRichtlinien für Aussenwerbung
Richtlinien für Aussenwerbung Beschluss des Stadtrates Nr. 05-00 vom 7. November 05 Richtlinien für Aussenwerbung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... II. Reklameanlagen...
MehrGEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1
MehrRevision Baulinienplan Ortsteil Glarus. Planungsbericht nach Art. 47 RPV. Gemeinde Glarus
Revision Baulinienplan Ortsteil Glarus Planungsbericht nach Art. 47 RPV Gemeinde Glarus Stand Vorprüfung und freiwillige Mitwirkung, 28. April 2015 Bearbeitung Beat Suter Marc Schneiter Jasmin Klein dipl.
MehrGemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan
MehrKonkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb
6.30. Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar (Vom. Juni 98) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
MehrBebauungsplan Möbel Gallati / Motel Sihlbrugg, Baar
Seite 89 Traktandum 6 Bebauungsplan Möbel Gallati / Motel Sihlbrugg, Baar 1. Einleitung Auslöser für die planerischen Arbeiten im Gebiet angrenzend an den Ebertswilerkreisel ist die Absicht der Eigentümer
MehrQuartierplan "Ribi" Quartierplanreglement
Kanton Basel- Landschaft Quartierplan "Ribi" Quartierplanreglement Exemplar Beschluss des Gemeinderates: Beschluss der Gemeindeversammlung: Referendumsfrist Urnenabstimmung: Publikation Planauflage im
MehrReglement über das Reklamewesen. vom 24. Oktober 2000
Reglement über das Reklamewesen vom 24. Oktober 2000 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen...4 1 Inhalt und Zweck...4 2 Geltungsbereich...4 3 Begriffe...4 2 Bewilligungspflicht und -verfahren...5
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Flaach Revision Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 27. Januar 1997 Namens der Gemeindeversammlung, Der Präsident Die Schreiberin
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil
MehrReglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Telefon 041-228 51 55 Telefax 041-210 65 73 buwd@lu.ch www.lu.ch Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund
MehrGemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT
Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Genehmigungsexemplar Gemeindeversammlung vom 26.11.2010 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 6 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Allgemeines 3 3 Öffentliche
MehrStrassenreglement 01.01.2010
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche
MehrSynopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)
Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und
MehrReglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement) Vom Gemeinderat erlassen am 9. Juli 2013 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom
Mehr1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain
7. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 5.05.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung
MehrFEUERSCHUTZ- REGLEMENT
FEUERSCHUTZ- REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich II. Feuerschau Art. 2 Art. 3 Aufgaben III. Kaminfegerwesen Art. 4 Art. 5 Art. 6 Reinigungskontrolle Stellvertretung IV. Feuerwehr
MehrBaubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene»Fünfte Ebene Baubewilligungspflicht von Erdsonden Seite 1 Umfrage Welche Gemeinden
MehrGemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung
STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.
MehrPersonal- und Besoldungs-Verordnung. erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 2. Februar 2012
Personal- und Besoldungs-Verordnung erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom. Februar 0 Personal- und Besoldungsverordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. Geltungsbereich... 3
Mehrgestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung
Mehrdie unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrBeschluss und Genehmigung Bild 19 REP Seetal
REP Seetal Der Regionale Entwicklungsplan Seetal in 19 Bildern. Am 19. August 2008 vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt Ergänzung Bild 19 am 21. Mai 2013 vom Vorstand RPVS zu Handen der Delegiertenversammlung
MehrParkplatzreglement. der Politischen Gemeinde Buchs
Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Gestützt auf 136 lit. g des Gemeindegesetzes, 72ff des Baugesetzes, 12 Abs. 1 lit. b und lit. c des Umweltschutzgesetzes sowie 33 der Luftreinhalteverordnung
MehrGemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT
STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und
MehrPrivatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.
Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie
Mehrgestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung
Abwasser Uri Seite TARIFORDNUNG zum Abwasserreglement (vom. Juni 00; Stand am. Januar 06) Die Abwasser Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Abwasserreglements vom. Juni 00, beschliesst:. Kapitel: ANSCHLUSSGEBÜHREN
MehrDer Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.
7. Gesetz über die Energienutzung vom 0. März 004 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz bezweckt:. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;. Förderung der Nutzung
MehrOrganisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
MehrQuartierplan-Reglement
Kanton Basel-Landschaft Quartierplan-Reglement Kantonale Vorprüfung Mitwirkungsverfahren Impressum Ersteller Bearbeitung Datei-Name www.stierli-ruggli.ch info@stierli-ruggli.ch Ralph Christen 0606_Reg0_Vorprüfung_Mitwirkung
MehrBEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke
BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text
MehrAlterszentren / Taxordnung 2016. vom 16. September 2015. (Taxordnung)
Alterszentren / Taxordnung 2016 vom 16. September 2015 (Taxordnung) Alters- und Gesundheitszentren Küsnacht 8700 Küsnacht T 044 913 71 11 www.kuesnacht.ch Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen...
Mehr- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
Mehrgestützt auf 24 Abs. 3 des Archivgesetzes (ArchG) vom 18. November 2015, 2
Archivverordnung (ArchV) (Vom 8. März 06) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 4 Abs. des Archivgesetzes (ArchG) vom 8. November 05, beschliesst: I. Grundsätze der Archivierung Nachvollziehbarkeit
MehrInterkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014 Allgemeines Die IVSE hat zum Ziel: Die Situation von Personen, die ausserhalb ihres Kantons besondere
MehrEinführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
MehrREVISION ZONENREGLEMENT
REVISION ZONENREGLEMENT Themen Allgemeine Informa.onen Vorschläge der Kommission Stellungnahme Gemeinderat Weiteres Vorgehen Fragen und Diskussion ALLGMEINE INFORMATIONEN Kommission Markus Chapuis Erwin
MehrParkplatzreglement Gemeinde Törbel
1/6 Mai 2006 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG... 4 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes... 4 II. ÖFFENTLICHES PARKIEREN... 4 Art. 2 Grundsatzregelung... 4 Art. 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge und
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)
Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
Entwurf RPD vom 07.01.014 73 Flurreglement vom... Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 7 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994, der Verordnung
MehrGemeinde Fahrwangen. Strassenreglement
Gemeinde Fahrwangen Strassenreglement 2006 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,
MehrDiese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).
49.79- Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM- AG) vom 8.0.0 (Stand 0.08.0) Art. Gegenstand Diese Vereinbarung
MehrIII. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
Mehr~ Baudirektion. Kanton Zürich. 2 0, Jan. 20t4
Direktion Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Telefon: 0432592802 Telefax: 043 259 42 81 An - die Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden mit Anstoss an den Zürichsee - die Zürcher Planungsgruppe
MehrEinwohnergemeinde Schönenbuch
Einwohnergemeinde Schönenbuch Mitwirkungsunterlagen Revision Zonenreglement Siedlung Datum: 29.09.14 Mitwirkungsverfahren - Öffentliche Einsichtnahme in die Mitwirkungsunterlagen (bei der Gemeindeverwaltung)
MehrPersonal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster
Personal- und Besoldungsreglement der Einwohnergemeinde Beromünster vom 25. Mai 2004 Personal- und Besoldungsreglement Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Geltungsbereich Art. 1 Geltungsbereich II. Personalrecht
MehrKanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG
Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044
Mehrgestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2
Gesetz über die Flurgenossenschaften.0 (Vom 8. Juni 979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:
MehrNr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN
Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\231ReglementMehrwertabgaben.docx REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Präsidialabteilung Schiessplatzweg
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrZielkatalog: 1. Wohngebäude
Zielkatalog: 1. Wohngebäude ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Zielkatalog: 1.Wohngebäude Zielkatalog: 1. Wohngebäude Bearbeiter/in: Joachim Schepers Objekt/-teil/-bereich:
Mehrlassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013
lassy architektur + raumplanung 1 WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 2 PRÄAMBEL Ziel dieser Richtlinie ist, das historische und neue Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
MehrAbstände für Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen Strassen
Gemeinde Egg Bauamt Forchstrasse 145 Postfach 8132 Egg Tel: 043 277 11 20 Fax: 043 277 11 29 Mail: bauamt@egg.ch Abstände für Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen
MehrGemeindeordnung. vom 3. März 2013
Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative
MehrSatzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg
Satzung über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg Beschluss: 30.07.1998 Genehmigung: - Ausfertigung: 05.08.1998 Inkrafttreten: 08.08.1998 Seite
Mehr-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler
-Richtlinie 4 NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober 2011 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2011-11-08 1 Inhalte Nutzungssicherheit und auch Barrierefreiheit Barrierefreiheit folgt
MehrReglement über den Feuerschutz
GEMEINDERAT Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) Reglement über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement) der Gemeinde Teufen Die Einwohnergemeinde Teufen, gestützt auf Art. 15 des Gesetzes
MehrG E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement
G E M E I N D E U N T E R K U L M Strassenreglement gültig ab 0. April 006 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen, Wege und Privatstrassen,
MehrStadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft
Stadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft vom 20. August 2013 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 9 der Bauordnung vom 10. Mai 2005 (Stand 1. Juni 2010), beschliesst: 1. Aufgaben Die Stadtbildkommission
Mehr( 52 Absätze 2 und 3 Buchstabe a) Berechnung der Fassadenhöhe für den Grenzabstand (giebelseitig)
( 52 Absätze 2 und 3 Buchstabe a) Berechnung der Fassadenhöhe für den Grenzabstand (giebelseitig) ( 52 Absatz 3 Buchstabe b) Berechnung der Fassadenhöhe bei Dachneigung > 60 (traufseitig) ( 52 Absatz 3
MehrAuswirkungen einer interkantonalen Vereinbarung
Ordnung in den Wirrwarr kantonaler Bauregeln Auswirkungen einer interkantonalen Vereinbarung Lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt Seite 1 Inhalt 1. Um was geht es? Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung
Mehr856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
MehrDachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Die Gemeinde legt die Gesamthöhen fest.
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 139 Berechnung 1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen den höchsten Punkten der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten
Mehr333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1
.00 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) (Vom 0. September 997) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. quater der Bundesverfassung, in
MehrZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH
ZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH 1 VERTRAG 1. ZWECK, GESETZLICHE GRUNDLAGEN 1.1 Die Feuerwehren von Spreitenbach und Killwangen schliessen sich im Interesse einer rationellen und effizienten
MehrReglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016
Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016 Gemischte Gemeinde Diemtigen Übertragungsreglement Wasserversorgung der Gemischten Gemeinde Diemtigen
MehrReglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..4.. Ausgabe vom. September 0 Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom. September 99
MehrEINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
MehrVORPROJEKT WOHNÜBERBAUUNG UND FITNESS-CENTER LANDSTRASSE 44, 4042 TURGI / AG
VORPROJEKT WOHNÜBERBAUUNG UND FITNESS-CENTER LANDSTRASSE 44, 4042 TURGI / AG 1. Situation 2. Katasterplan 3. Eckdaten 4. Vorprojekt 5. Visualisierungen 6. Wohnungsspiegel 7. Flächen Fitness-Center 8. m3-inhalt
MehrMusterblatt Berechnung Baumassenziffer
Musterblatt Berechnung Baumassenziffer Grundsätze: Die Baumassenziffer bestimmt, wieviele Kubikmeter anrechenbaren Raums auf den Quadratmeter Grundstücksfl äche entfallen dürfen ( 254 Abs. 2 PBG). Bei
Mehr- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3
Strassenreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Strassenreglement 3 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,
MehrGEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen
GEMEINDE JONEN Strassenreglement der Gemeinde Jonen gültig ab. Juli 005 - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen Zweck, Geltungsbereich Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen,
MehrGesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG)
Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) Vom 17. März 1969 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan
MehrVerordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen
SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4
MehrEinwohnergemeinde Adelboden
Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons
MehrAndreas Bammatter Allschwil, 15. Januar 2015 SP-Fraktion
Andreas Bammatter Allschwil, 15. Januar 2015 Aktiv preisgünstigen Wohnraum ermöglichen Impulsprogramm für Junge Nachhaltig handeln ist eine ethische Verpflichtung" lautete das Motto des Regierungsrates
MehrEinwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg. Baureglement. Stand 8. Dezember 2008 Version PdF
Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg Baureglement Stand 8. Dezember 2008 Version PdF Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz 1 Zweck und Geltung 2 2 Bau- und Werkkommission 2 2 Verfahren 3 Baubewilligungsverfahren
MehrREGLEMENT ÜBER DIE STÄNDIGEN KOMMISSIONEN DES GEMEINDERATS
REGLEMENT ÜBER DIE STÄNDIGEN KOMMISSIONEN DES GEMEINDERATS Fassung vom 26. November 2012 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeiner Teil Grundsatz 1 3 Vertretungsansprüche in Kommissionen 2 3 II.
MehrVereinbarung
Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn RRB vom 14. August 2001 Der Regierungsrat des
Mehr, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums
, gemeınde stefiísburg 74 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums 1 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf 1 Art. 50 Abs.
MehrREGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN
REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN Die Urversammlung der Gemeinde Naters eingesehen den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 14. Juli 1982 betreffend die Nutzung
MehrGemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen
Gemeinde Münchenbuchsee Revision Arbeitszonenvorschriften und Zonenplanfestlegungen Geltende A-Zonenvorschriften im Baureglement: Art. 62 Arbeitszonen 1 In den Arbeitszonen A1a, A1b, A2a, A2b, A3a und
Mehrvom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen sowie für Arbeitsgruppen und Personen mit amtlichen Funktionen (Entschädigungsreglement) vom 25. November
MehrReglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten
Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Geltungsbereich... 2 2 Zuständigkeit... 2 B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung... 2 3
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
Mehr