.. r'~ 8,! 2~1~) Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz. Sonderbauvorschriften GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA. bis

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1 Architektur. Planung Ausführung' PQM URS WETTSTEIN GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom: ' : O-e bis... r'~ 8,! 2~1~) Erlassen durch den Gemeinderat Schwyz am: ~~ ~ ii::. Im Namen des Gemeinderates: Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss RRB Nr....:..nO... am: t.1...y.-:la. Im Namen des Regierungsrates: Der Landammann: Der Staatsschreiber:..._.._---~

2 Art. I Rechtsgrundlagen Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Zweck 4 Planungsmittel Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 30 des kantonalen Planungs-und Baugesetzes vom (SRSZ ; PBG) sowie gestützt auf Art. 40 ff. des kommunalen Baureglements vom (BauR) die nachfolgenden Vorschriften zum Gestaltungsplan "Brüelmatt". Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Situationsplan gekennzeichnete Gestaltungsplangebiet. Der Zweck des Gestaltungsplanes besteht darin: 1. Eine gesamthaft konzipierte und verdichtete Bebauung mit hoher architektonischer Qualität zu erlangen, die sich städtebaulich gut in die umliegende Struktur einfügt. 2. Mit der Anordnung der Bauten auf das Herrschaftsanwesen Brüelhof gebührend Rücksicht zu nehmen. 3. Die Bauten bezüglich Lage, Volumen und Gestaltung zu definieren. 4. Eine hohe Wohnqualität zu schaffen. 5. Die generelle Anordnung und Gestaltung der Aussenanlagen und Freiräume (Grünflächen, Wege, Hofanlagen, Kinderspielplätze etc.) aufzuzeigen. 6. Die Verkehrserschliessung und die Parkierung sowie die Erschliessung und innerhalb des Gestaltungsplangebietes zu regeln. 1. Der Gestaltungsplan beinhaltet zwei Planungsmittel: a) verbindliche und b) richtungsweisende 2. Verbindliche Planungsmittel vom Situationsplan mit Mantel- und Höhenbegrenzungslinien Nr , Mst. 1:500, revidiert am Situationsplan Umgebung Nr , Mst. 1:500, revidiert am Sonderbauvorschriften Bericht zum Gestaltungsplan Ziff. 2.4, 2.6, 2.7 und Richtungsweisende Planungsmittel vom Bericht zum Gestaltungsplan (excl. Ziff. 2.4, 2.6, 2.7 und 3.8) Richtprojekt mit den Plänen: o Situationsplan Dachaufsicht Nr , Mst. 1:500 o Grundriss Untergeschoss Nr , Mst. 1:200 o Grundriss Erdgeschoss Nr , Mst. 1:200 o Ersatzbau Stallscheune Nr , Mst. 1:200 o Grundrisse, Schnitte und Ansichten o Grundriss Wohnungstypologie Nr , Mst. 1:100 o Aussenraumgestaltung Hof Nr , Mst. 1:200 o Ansichten, Schnitte Nr , Mst. 1:200 o Ansichten, Schnitte Nr , Mst. 1:200 Modell Mst. 1:500

3 Art. 5 Hauptbauten Art. 6 Nebenbauten Art. 7 Unterirdische Bauten Art. 8 Liegenschaft Brüelhof (KTN 1013) Art. 9 Stallscheune Art.lO Kapelle (Kat. Nr. 1012) 1. Die Lage und die Anordnung der Hauptbauten sind mittels Mantel- und Höhenbegrenzungslinien in Grundriss und Schnitt maximal definiert. 2. Die Mantellinien bestimmen die äusserste zulässige Fassadenflucht für die Hauptbauten. 3. An den Fassaden der Hauptbauten sind keine vorspringenden Gebäudeteile wie Balkone, Erker und drgl. zulässig. 59 Abs. 2 PBG findet keine Anwendung. 4. Die Höhenbegrenzungslinien bezeichnen die grösstmöglichen Ausdehnungen der Hauptbauten. Dachaufbauten gemäss 60 Abs. 3 lit. b PBG sowie technisch bedingte Dachaufbauten dürfen die Höhenbegrenzungslinien überschreiten. 5. Für jede Wohnanlage (I - VII) ist im Situationsplan Nr eine Basiskote eingetragen. Diese Kote gilt für die Oberfläche des fertig gestalteten Hofes und ist auf +/- 40 cm einzuhalten. Die zulässigen Bereiche und Masse für Nebenbauten sind gemäss verbindlicher Beschreibung in Zift. 2.6 fit. a - d des Berichtes zum Gestaltungsplan festgelegt. Die zulässigen Bereiche und Höhenlagen für unterirdische Bauten sind gemäss verbindlicher Beschreibung in Zift. 2.7 lit. a - c des Berichtes zum Gestaltungsplan festgelegt. 1. Auf der Liegenschaft Brüelhof (Kat. Nr. 1013) sind nur bauliche Aktivitäten zulässig, die sich mit dem denkmalpflegerischen Schutzziel vereinbaren lassen. 2. Die Umnutzung der Gebäude ist im Rahmen der Bestimmungen der Wohnzone gemäss Art. 29 BauR zulässig. 1. Anstelle der Stallscheune wird ein Ersatzbau für Nutzungen im Sinne von Art. 29 BauR ( ) erstellt. Der Umgebung der Kapelle ist im Rahmen des denkmalpflegerischen Schutzzieles besondere Beachtung zu schenken.

4 Art. 11 Abstände Art. 12 GestaItungsgrundsätze Art. 13 Ausnützung Art. 14 Nutzung Art.1S lärmschutz 1. Gegenüber den Grundstücken ausserhalb des Gestaltungsplangebiets müssen die kantonalen und kommunalen Mindestabstände eingehalten werden. 2. Innerhalb des Gestaltungsplangebiets können die Grenz-, Gebäude- und die Strassenabstände unterschritten werden. 1. Die Bauten, die Anlagen und die Umgebung sind gemäss den Grundsätzen im Bericht zum Gestaltungsplan in Zift. 2.4 lit. a - i (Bauten) und Zift (Umgebung / Anlagen) zu gestalten. Die Gestaltungsgrundsätze sind verbindlich. 2. Das Richtprojekt (Plan Nrn ,.201,.202,.207,.210,.211,.301 und.302) ist zu beachten. Abweichungen gegenüber dem Richtprojekt sind zulässig, sofern sie im Baubewilligungsverfahren begründet werden und der Nachweis erbracht werden kann, dass sich die architektonische Qualität des Richtprojektes nicht verschlechtert. Der Gemeinderat ist berechtigt hierfür ein Gutachten einzuholen. 1. Für das Gestaltungsplangebiet (Wohnzone W4 und W3) gelten die in Art. 25 BauR festgelegten Ausnützungsmasse, zuzüglich eines Ausnützungsbonus von 10 Prozent. Die Berechnung der zulässigen Bruttogeschossflächen befindet sich im Anhang Ab den einzelnen Grundstücken gemäss Situationsplan Nr kann maximal 10 Prozent der jeweiligen zulässigen Ausnützung auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Die Ausnützung von KTN 1025 kann vollumfänglich auf KTN 4548 übertragen werden. 3. Ausnützungsüberträge zwischen den Wohnzonen W3 und W4 sind im Sinne von Art. 13 Abs. 2 SBV zulässig. Die zulässige Nutzung der Bauten und Anlagen richtet sich für die Wohnzonen W3 und W4 nach Art. 29 BauR und für die Freihaltezone Fc nach Art. 37 Abs. llit. c BauR. 1. Entlang der Schmiedgasse gelten für die Berechnung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte die Emissionswerte gemäss Strassenlärmsanierungsprogramm des Kantons Schwyz vom 20. März Entlang der Schützenstrasse gelten für die Berechnung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte die aufgerechneten Werte des Strassenlärmbelastungskatasters der Gemeinde Schwyz. Art. 16 Erschliessung 1. Die Erschliessung des Gestaltungsplangebietes erfolgt über die im Umgebungsplan Nr vorgesehenen Erschliessungspunkte. 2. Die linksabbiegespuren bei der südlichen Zufahrt ab der Schmiedgasse müssen vor Bezug der Wohnanlagen IV und VI erstellt sein.

5 3. Die für Motorfahrzeuge nicht zugänglichen Bereiche gemäss Umgebungsplan Nr sind mit baulichen Massnahmen vom Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Dies gilt auch für den durchgehenden öffentlichen Fuss- und Veloweg. 4. Der Zugang für Notfahrzeuge ist im gesetzlichen Rahmen sicher zu steilen. Die speziellen Massnahmen (ablegbare Hindernisse, etc) sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Diese Zugänge dürfen auch von Zügelwagen befahren werden. Art. 17 Parkierung Art.1S Abfall Art. Ausse na ntennen/ Parabolspiegel 1. Für die Berechnung der Pflichtparkplätze kann für die Wohnnutzung ein Reduktionsfaktor von 20%, für die Dienstleistungs- und Gewerbenutzung ein Reduktionsfaktor von 30% angewendet werden. Die Berechnung der Pflichtparkplätze richtet sich für Wohnnutzungen nach Art. 13 BauR und für Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen nach der Norm SN Bei sämtlichen Wohnanlagen sind ausreichend und gut erreichbare, gedeckte Veloabstellplätze zu schaffen. 3. Die Lage und Anordnung der Parkplätze für Motorfahrzeuge und Velo hat sich am Richtprojekt zu orientieren. In den Baueingabeplänen sind pro Wohnanlage geeignete Orte für Kehrichtcontainer vorzusehen. Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist nicht gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind. Art. 53 RTVG bleibt vorbehalten. Ausnahmen Art. 21 Subsidiäres Recht Art. 22 Inkrafttreten Im Rahmen des Gestaltungsplans sind folgende Abweichungen von der Regelbauweise zulässig: a. Unterschreiten der Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände innerhalb des Gestaltungsplangebietes. b. Ausnützungsübertrag zwischen den Wohnzonen W3 und W4. c. Erhöhung der Ausnützungsziffer um 10 Prozent. d. Erhöhung der Geschosszahl um je 1 Vollgeschoss in der Wohnzone W3. e. Erhöhung der Gebäudehöhe um 1.0 m in der Wohnzone W4. f. Verminderung der Pflichtparkplätze um 20 bzw. 30 %. Soweit diese Sonderbauvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelangt das Baureglement der Gemeinde Schwyz vom , das Planungs- und Baugesetz vom sowie sämtliche sonstigen relevanten Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts zur Anwendung. Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplans durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Kraft.

6 Die Grundeigentümerin und Antragstellerin: Zuger Pensionskasse Bahnhofstrasse Zug Zug, den Kat. Nr Kat. Nr. 1025: Verfasser der Gestaltungsplanänderung: Architekturbüro SIA Urs Wettstein Bruchstrasse 41 Postfach Luzern 7 Luzern, den

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