NOTAM-Request via TELEFAX
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- Gerhard Knopp
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1 NOTAM-Request via TELEFAX An FDB NOTAM-Zentrale (FAX 069/ ) (Mail: dfs.de) Bitte nachfolgende Information als NOTAM herausgeben: (Anmerkung: NOTAM-Request wird ergänzend auch per versandt!) Wo: (FIR) Flughafen Niederrhein / EDLV Düsseldorf Von: (Datum/Uhrzeit UTC) 06 / 03 / : 00 Bis: (Datum/Uhrzeit UTC) 06 / 10 / : 59 Text: Bezüglich der im Luftfahrthandbuch Deutschland aktuell veröffentlichten Informationen zum Flughafen Niederrhein wurden durch die zuständige Luftfahrtbehörde bis zum befristet folgende Einschränkungen/Änderungen/Ergänzungen verfügt: AIP GERMANY IFR (Bezug: EDLV AD 2.20 Local Traffic Regulations vom 25 NOV 2004) 1) Zugelassene Luftfahrzeuge Der Flugplatz ist für die Benutzung durch folgende Arten von Luftfahrzeugen zugelassen: 1. Flugzeuge a) Ausgenommen sind: (i) (ii) (iii) Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 300 t. Flugzeuge die höhere Tragfähigkeitswerte als PCN 45 erfordern. Flugzeuge deren Spannweite (Wing span) und/oder deren Seite 1 von 8 Seiten
2 Spurbreite des Hauptfahrwerks (Outer main gear Wheel span) größer als Codebuchstaben C gemäß ICAO Annex 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) in der jeweils gültigen Fassung sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Flugzeuge des Musters Boeing B-757. (iv) Strahlflugzeuge, die nicht mindestens nach ICAO-Annex 16 Vol. I Kap. 3 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) in der jeweils gültigen Fassung zertifiziert sind. (v) Strahlflugzeuge der AzB99-Klassen S6.2* 1, S6.3* 2 und S7* 3. Anmerkungen: * 1 ) Die AzB99-Klasse S6.2 beinhaltet Strahlflugzeuge mit 3 oder 4 Triebwerken und einer Höchstabflugmasse zwischen 120 bis 300 t die nach ICAO-Annex 16 Vol. I Kap. 3 zertifiziert sind (z. B. DC-10, MD-11, L-1011, DC-8-70). * 2 ) Die AzB99-Klasse S6.3 beinhaltet die Flugzeuge des Muster A340. * 3 ) Die AzB99-Klasse S7 beinhaltet Strahlflugzeuge mit 3 oder 4 Triebwerken und einer Höchstabflugmasse über 300 t die nach ICAO-Annex 16 Vol. I Kap. 3 zertifiziert sind (z. B. B747). 2. Drehflügler 3. Selbststartende Motorsegler 4. Freiballone 2) Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) ist zulässig am Tage [Sonnenaufgang (SR) bis Sonnenuntergang (SS)]. Seite 2 von 8 Seiten
3 a) Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) ist nicht zulässig: (i) an Wochentagen (Montags bis Freitag) im Zeitraum zwischen 22:00 und 24:00 Uhr sowie zwischen 00:00 und 06:00 Uhr Ortszeit. (ii) an Wochenenden (Samstags und Sonntags) und an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen und an gesetzlichen Feiertagen des Königreiches der Niederlande im Zeitraum zwischen 20:00 und 24:00 Uhr sowie zwischen 00:00 und 10:00 Uhr Ortszeit. (iii) mit Strahlflugzeugen. b) Starts nach Sichtflugregeln sind nicht zulässig an Wochenenden (Samstags und Sonntags) und an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen und an gesetzlichen Feiertagen des Königreiches der Niederlande im Zeitraum zwischen 13:00 und 15:00 Uhr Ortszeit. c) Die Vorschriften der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV) in der Fassung vom (BGBl. I. S. 35) finden uneingeschränkt Anwendung. 3) Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) Für den Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) gilt: a) Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) ist zulässig in der Zeit zwischen 06:00 und 23:00 Uhr Ortszeit. b) Flugbetrieb von Strahlflugzeugen nach Instrumentenflugregeln (IFR) mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 120 t ist nur zulässig in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr Ortszeit. Nicht zulässig sind verspätete Landungen oder Starts im Sinne der Verspätungsregelung gemäß Ziffer 3d) für Strahlflugzeugen mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 120 t im Zeitraum zwischen 22:00 und 24:00 Uhr sowie zwischen 00:00 und 06:00 Uhr Seite 3 von 8 Seiten
4 Ortszeit. c) Ausnahmeregelung für Sonderfälle: In der Zeit zwischen 23:00 und 24:00 Uhr sowie in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr Ortszeit ist Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) zulässig für: - Landungen von Luftfahrzeugen, die den Flughafen Niederrhein nachweislich aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen als Ausweichflugplatz anfliegen. - Flugbewegungen im Katastrophen- und medizinischen Hilfeleistungseinsatz sowie in sonstigen Notfällen; Starts jedoch nur vorbehaltlich der Zustimmung durch die Luftaufsicht. Für geplante Landungen und Starts in der Zeit zwischen 23:00 und 24:00 Uhr sowie in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr Ortszeit von Luftfahrzeugen im Katastrophen- und medizinischen Hilfeleistungseinsatz sowie in sonstigen Notfällen ist bis 22:00 Uhr Ortszeit eine Zustimmung (PPR) (+49) des Platzbetreibers einzuholen. - Vermessungsflüge im Auftrag der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. d) Verspätungsregelung: In der Zeit zwischen 23:00 und 24:00 Uhr Ortszeit ist Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) zulässig für: - Landungen von Luftfahrzeugen von Fluggesellschaften, die Linien- oder Charterflüge ausführen und planmäßig vor 23:00 Uhr Ortszeit hätten landen sollen, wenn die Verspätung auf unerwartete Umstände zurückzuführen ist, die beim Abflug nicht vorhergesehen werden konnten; vorbehaltlich der Erlaubnis durch die Luftaufsicht. - Starts von Luftfahrzeugen von Fluggesellschaften, die Li- Seite 4 von 8 Seiten
5 nien- oder Charterflüge ausführen und planmäßig vor 23:00 hätten starten sollen, sofern dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Flugbetriebs oder zur Vermeidung erheblicher Störungen im betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens im Einzelfall erforderlich ist; vorbehaltlich der Erlaubnis durch die Luftaufsicht. - Anmerkungen: Die von der Flugverkehrskontrollstelle (ATC) erteilten Start- oder Landefreigaben, sowie andere Freigaben, beinhalten nicht automatisch die erforderliche Erlaubnis der Luftaufsicht. ATC übermittelt keine Ausnahmeerlaubnisse über Sprechfunk. - Luftaufsicht: TEL: (+49) / FAX: (+49) ) Flugbetriebsbeschränkungen Im Übrigen gelten folgende Flugbetriebsbeschränkungen: a) Die Vorschriften der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV) in der Fassung vom (BGBl. I. S. 35) finden uneingeschränkt Anwendung. b) Flugbewegungen von Strahlflugzeugen sowie propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse über kg sind unzulässig, sofern es sich um Platzrundenflüge oder zu Übungszwecken um unmittelbar aufeinanderfolgende An- und Abflüge desselben Luftfahrzeugs handelt, es sei denn, dass die Streckenführungen der nach Instrumentenflugregeln festgelegten An- und Abflugverfahren benutzt werden. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Luftaufsicht sind von dieser Regelung Werkstattflüge, die in den Zeiträumen zwischen 08:00 und 12:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 19:00 Uhr Ortszeit durchgeführt werden, ausgenommen. [Anmerkungen: Die von der Flugverkehrs- Seite 5 von 8 Seiten
6 kontrollstelle (ATC) erteilten Start- oder Landefreigaben, sowie andere Freigaben, beinhalten nicht automatisch die erforderliche Zustimmung durch die Luftaufsicht. ATC übermittelt keine Ausnahmeerlaubnisse über Sprechfunk.] c) Flugbetrieb von Strahlflugzeugen mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 120 t ist nur zulässig zwischen 06:00 und 22:00 Uhr Ortszeit. d) Ausgeschlossen ist der Flugbetrieb von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 300 t. Die Regelungen gemäß der Ziffern 5) bis 12) in EDLV AD 2.20 Local Traffic Regulations bleiben unverändert. AIP GERMANY VFR (Bezug: AD 2-76 NIEDERRHEIN / EDLV vom 2 FEB 2006) 1) Zugelassene Luftfahrzeuge Der Flugplatz ist für die Benutzung durch folgende Arten von Luftfahrzeugen zugelassen: 1. Flugzeuge a) Ausgenommen sind: (i) (ii) (iii) Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 300 t. Flugzeuge die höhere Tragfähigkeitswerte als PCN 45 erfordern. Flugzeuge deren Spannweite (Wing span) und/oder deren Spurbreite des Hauptfahrwerks (Outer main gear Wheel span) größer als Codebuchstaben C gemäß ICAO Annex 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) in der jeweils gültigen Fassung sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Flugzeuge des Musters Boeing B-757. Seite 6 von 8 Seiten
7 (iv) Strahlflugzeuge, die nicht mindestens nach ICAO-Annex 16 Vol. I Kap. 3 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) in der jeweils gültigen Fassung zertifiziert sind. (v) Strahlflugzeuge der AzB99-Klassen S6.2* 1, S6.3* 2 und S7* 3. Anmerkungen: * 1 ) Die AzB99-Klasse S6.2 beinhaltet Strahlflugzeuge mit 3 oder 4 Triebwerken und einer Höchstabflugmasse zwischen 120 bis 300 t die nach ICAO-Annex 16 Vol. I Kap. 3 zertifiziert sind (z. B. DC-10, MD-11, L-1011, DC-8-70). * 2 ) Die AzB99-Klasse S6.3 beinhaltet die Flugzeuge des Muster A340. * 3 ) Die AzB99-Klasse S7 beinhaltet Strahlflugzeuge mit 3 oder 4 Triebwerken und einer Höchstabflugmasse über 300 t die nach ICAO-Annex 16 Vol. I Kap. 3 zertifiziert sind (z. B. B747). 2. Drehflügler 3. Selbststartende Motorsegler 4. Freiballone 2) Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) ist zulässig am Tage [Sonnenaufgang (SR) bis Sonnenuntergang (SS)]. a) Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) ist nicht zulässig: (i) an Wochentagen (Montags bis Freitag) im Zeitraum zwischen 22:00 und 24:00 Uhr sowie zwischen 00:00 und 06:00 Uhr Ortszeit. (ii) an Wochenenden (Samstags und Sonntags) und an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen und an ge- Seite 7 von 8 Seiten
8 setzlichen Feiertagen des Königreiches der Niederlande im Zeitraum zwischen 20:00 und 24:00 Uhr sowie zwischen 00:00 und 10:00 Uhr Ortszeit. (iii) mit Strahlflugzeugen. b) Starts nach Sichtflugregeln sind nicht zulässig an Wochenenden (Samstags und Sonntags) und an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen und an gesetzlichen Feiertagen des Königreiches der Niederlande im Zeitraum zwischen 13:00 und 15:00 Uhr Ortszeit. c) Die Vorschriften der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV) in der Fassung vom (BGBl. I. S. 35) finden uneingeschränkt Anwendung. Name/Org. Einheit: Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 59 / Luftverkehr Ulf P. Klinger Telefon: (++49) (0) FAX: (++49) (0) [email protected] Seite 8 von 8 Seiten
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