BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 5 K 463/04 Me Aktenzeichen. 1. J C, 2. H C, zu 1 und 2 wohnhaft: A, M
|
|
- Charlotte Sternberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. J C, 2. H C, zu 1 und 2 wohnhaft: A, M zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, Meiningen, - Kläger - gegen Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat, Obertshäuser Platz 1, Meiningen, F D als Inhaber der Bäckerei D, A, M, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Tyroller und Rochlitz, Steigerstraße 9, Erfurt - Beklagter - - Beigeladener - wegen Baugenehmigung hier: Kostenerinnerung der Klägerbevollmächtigten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch
2 den Vizepräsidenten des VG Michel, den Richter am VG Both-Kreiter, die Richterin am VG Spiekermann, ohne mündliche Verhandlung am 28. Juli 2005 beschlossen: I. Auf die Erinnerung der Klägerbevollmächtigten hin wird der Kostenansatz, wie er sich aus der Kostenrechnung des Gerichts vom ergibt, aufgehoben. II. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Bevollmächtigten der Kläger beantragten mit Schriftsatz vom Akteneinsicht. Diese wurde ihnen gewährt, indem ihnen die Behördenakten über ihr Gerichtsfach im Gebäude des Justizzentrums zugeleitet wurden. Mit Kostenrechnung vom wurde den Prozessbevollmächtigten hierfür ein Betrag in Höhe von 12,- in Rechnung gestellt. Hiergegen legten diese mit Schreiben vom Erinnerung ein. Sie seien nicht Kostenschuldner, da sie die Akteneinsicht nur als Vertreter der Kläger beantragt hätten. Darüber hinaus sei der Gebührentatbestand nicht erfüllt, weil keine Versendung stattgefunden habe. Das Verfahren wurde nach 35 KostVfg dem Bezirksrevisor vorgelegt. Dieser beantragte, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Voraussetzung für die Entstehung einer Pauschale sei ein entsprechender Antrag auf Akteneinsicht an einem anderen Ort als die Geschäftsstelle. Derjenige, der die Aktenübersendung beantrage, sei Kostenschuldner. 2
3 Das Verfahren wurde dem Gericht zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. II. Die Erinnerung der Klägerbevollmächtigten, über die das Gericht auf Grund des Beschlusses vom durch die Kammer entscheidet, ist nach 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz vom (BGBl I, S. 718 f.) - GKG - zulässig. Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist grundsätzlich der Prozessbevollmächtigte Kostenschuldner einer Aktenversendung, wenn er eine solche beantragt hat, und nicht dessen Mandant, den er im gerichtlichen Verfahren vertritt. Nach 28 Abs. 2 GKG, der vorliegend nach 72 Nr. 1 GKG Anwendung findet, schuldet derjenige die Auslagen für die Versendung von Akten, der die Versendung beantragt hat. Mit dieser Regelung soll eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermieden werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/6962, S. 66). Auslagenschuldner ist demnach ausschließlich derjenige, der die Aktenübersendung beantragt hat und nicht derjenige, in dessen Auftrag dies erfolgte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v UF 71/99 -, zitiert nach Juris; BVerfG zu der Frage, ob der Strafverteidiger Schuldner der Aktenversendungspauschale ist: Beschl. v BvR 1023/95 -, NJW 1995, 3177 u. Beschl. v BvR 386/96 - NJW 1996, 2222 f.). Damit ist der Prozessbevollmächtigte, der die Aktenübersendung beantragt hat, Auslagenschuldner für die Aktenversendungspauschale und nicht der von ihm vertretene Prozessbeteiligte. Dies gilt auch für die Aktenversendungspauschale bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren (a.a. VG Braunschweig, Beschl. v B 180/02 -, NVwZ-RR 2003, 911 f.). Zwar handelt der Prozessbevollmächtigte als Vertreter seines Mandanten, wenn er von dem Recht der am Verfahren Beteiligten zur Akteneinsicht Gebrauch macht ( 67 Abs. 2, 100 Abs. 1 VwGO). Es obliegt jedoch allein der Entscheidung des Prozessbevollmächtigten, die Akteneinsicht nicht in der aktenführenden Geschäftsstelle vorzunehmen, sondern in seinen Kanzleiräumen durch die Beantragung der Aktenübersendung dorthin. Hierdurch wird der Prozessbevollmächtigte auch nicht ungerechtfertigt mit Auslagen belastet. Er hat 3
4 im Innenverhältnis zu seinem Mandanten ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aktenversendungspauschale nach 670, 675 BGB, soweit er diese Auslagen bei sorgsamer und vernünftiger Überlegung für erforderlich halten durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v BvR 1023/95 -, a.a.o.; LG Berlin, Beschl. v Qs 46/97 -, zitiert nach Juris). Vorliegend liegen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Auslagenpauschale für eine Aktenversendung nicht vor. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Pauschale für die Aktenversendung ist 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit 3 Abs. 2 GKG und Nr des Kostenverzeichnisses. Nach Nr des Kostenverzeichnisses betreffend die Auslagen in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt die Auslagenhöhe für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal 12,-, wobei nach Nr (1) die Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung gelten. Eine Versendung erfordert bereits dem Wortlaut nach eine Übergabe der Akten an eine entsprechende Transportleistungen anbietende Stelle wie Post, Kurierdienste oder ähnliches, die die Akten an einen anderen Ort außerhalb des Gerichtsgebäudes befördert. Von einer Aktenversendung kann damit nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn die Akten lediglich außerhalb der Geschäftsstelle verbracht werden, wie dies der Fall ist, wenn sie in das Anwaltsfach bei Gericht hinterlegt werden (vgl. aber VG Meiningen, Beschl. v K 1080/00.Me -; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG Kommentar, Stand Juni 2002, 56). Eine Aktenversendungspauschale ist vielmehr dann nicht zu erheben, wenn die Akten nicht versandt, sondern über ein Gerichtsfach ohne Einschaltung der Post oder eines anderen Transportleisters zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Münster, Beschl. v Qs 48/95 - AnwBl 1995, 378; LG Frankenthal, Beschl. v Js /93-1 Ns -, AnwBl 1995, 569 f.; LG Göttingen, Beschl. v (6) S 405/96 -, AnwBl 1995, 570; Hartmann, GKG Kommentar, 34. Aufl., 28 Rdnr. 7). Diese Auslegung ist interessengerecht, da es Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Kosten, die durch den Transport und die hierzu erforderliche Verpackung der Akten entstehen, abzudecken. So führt auch der Gesetzgeber in seiner Begründung zur Neufassung der Nr des Kostenverzeichnisses (BT-Drucks. 12/6962, S. 87) aus, dass durch den Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen ermöglicht werden soll, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle 4
5 gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden; es bestehe kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen. Dadurch, dass Akten in ein Anwaltsfach bei Gericht gelegt werden, entstehen aber keine besonderen Aufwendungen durch eine Transportleistung, die abzugelten wären. Versendungskosten fallen nicht an. Auch eine besondere Verpackung zum Schutz der Akten ist, anders als bei einer Beförderung mit der Post, nicht erforderlich und erfolgt im Regelfall auch nicht. Es wäre im Übrigen auch unverhältnismäßig, die Aufwendungen, die eventuell durch eine Übergabe der Akten in ein Anwaltsfach entstehen, mit derselben Pauschale abzudecken, die in den Fälle erhoben wird, in denen eine entgeltliche Versendung der zuvor entsprechend verpackten Akten durch die Post oder durch sonstige Transportleister erfolgt. Die Pauschale soll lediglich einen einheitlichen Auslagenersatz ermöglichen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlich anfallenden Transportkosten sind, die je nach Umfang der Akten variieren können. Eine Geltendmachung der Auslagen, die durch die Zuleitung der Verwaltungsakten über das Gerichtsfach des Prozessbevollmächtigten entstehen, ist damit ausgeschlossen. Auslagen können nur erhoben werden, soweit sie nach Nr ff. des Kostenverzeichnisses geschuldet werden. Soweit diese Vorschriften - wie hier bei der Zuleitung der Verwaltungsakten über ein Anwaltsfach bei Gericht - keinen Auslagenersatz vorsehen, entsteht auch keine Ersatzpflicht (vgl. auch 1 GKG). Die Auslagen, für die im Kostenverzeichnis kein Ersatz vorgesehen ist, sind durch die Gebühren für das Gerichtsverfahren abgegolten. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerde war nach 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zuzulassen, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verfahren wirft rechtlichen Fragen auf, die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bislang ungeklärt sind und denen Bedeutung über den zu Grunde liegenden Einzelfall hinaus zukommt. 5
6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Michel Both-Kreiter Spiekermann 6
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrSchuldner der Aktenversendungspauschale
LSG München, Beschluss v. 19.04.2016 L 15 SF 72/15 E Titel: Schuldner der Aktenversendungspauschale Normenketten: 28 II, 66 II GKG Nr. 9003 KV GKG Leitsätze: 1. Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 232/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES
10 K 1140/07 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Kläger - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch
7 K 2696/10 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, den
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
Mehr1835, 1836 a, 1908 i, 1908 e BGB, 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG, UStG
1835, 1836 a, 1908 i, 1908 e BGB, 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG, UStG Leitsatz: Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Erstattung seiner Auslagen umfaßt auch die auf die Auslagen entfallende Umsatzsteuer (Aufgabe
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
L 5 SF 114/15 B E S 21 SF 184/13 E SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS - Klägerin, Erinnerungs- und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g
MehrUnzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung
Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 612/12 BESCHLUSS vom 13. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 158 Abs. 7 Mit den Fallpauschalen des 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10
Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 193/05 1 Ca 3411/04 (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger- Prozessbevollmächtigte: - Beschwerdeführerin - g e g e n - Beklagte - Prozessbevollmächtigter:
MehrLeitsatz. 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt:
Aktenzeichen: 11 AR 196/01 Leitsatz 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt: Soweit einem Kostenschuldner, dem... durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich... die
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäfts-Nr.: 7 Ta 3/97 5 Ca 2053/95 ArbG Solingen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren d.es Ilhan Karaoglu, Am Kiebitzberg 18, 47169 Duisburg, - Kläger - a., Prozeßbevollmächtigte:
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrTeil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
1 Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug 7110 Verfahren
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
17 Ca 5186/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1. A. A-Straße, A-Stadt 2. C. C-Straße, C-Stadt 3. E. E-Straße, E-Stadt 4. G. G-Straße, B-Stadt 5. I. I-Straße,
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ws 209/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 12 Qs 13/06 Landgericht Neuruppin 81 AR 12/05 Amtsgericht Neuruppin 372 Js 12213/05 Staatsanwaltschaft Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 481/09 4 L 175/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Deutscher Bundestag Drucksache 14/3204 14. Wahlperiode 13. 04. 2000 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten A. Zielsetzung 1. Auch nach
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrMuster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bzw.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 36/07 BESCHLUSS vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG 5 Abs. 2; GKG 66 Abs. 2 bis 4 Gegen die Beschwerdeentscheidung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 E 68/11 1 K 356/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Regionalen Zweckverbands Wasserversorgung Bereich vertreten durch den Verbandsvorsitzenden
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrMuster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
MehrKeine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
Leitsatz: Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat Beschluss vom 26.09.2006
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
Mehr1. Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.
Leitsätze 1. Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an. 2. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten
MehrOberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 0231/03 2 T 481/01, 2 T 478/01 LG Dresden Beschluss des 3. Zivilsenats vom 29.08.2003 In der Notarkostenbeschwerdesache betreffend die Kostenrechnungen des Notars
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrOLG Schleswig - 15 WF 9/08 -
OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 12.12.2014 Wichtige neue Entscheidung Kostenrecht: Erledigung des anwaltlichen Auftrags 8 Abs. 1, 15 Abs. 5 Satz 1 und
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 E 106/13 NC 2 K 733/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität
Mehr2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, K, O bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marco Schütz, Lindenstr.22, 99894 Friedrichroda - Antragsteller - gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des 2 VBVG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrAnlagen zum Gerichtskostengesetz (Verfahren vor dem 01. August 2013)
Anlagen zum Gerichtskostengesetz (Verfahren vor dem 01. August 2013) Gebührentabelle, Kostenverzeichnis, Auslagen Gebührentabelle: Hinweis: Kostenverzeichnis zum GKG gem. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz,
MehrKein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1344/99 - des Herrn T... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Tielsch, Bahnhofstraße 3, Kranenburg
MehrTeil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seite 1 von 5 Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrMuster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017
Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz
MehrSozialgericht Oldenburg
Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 08.04.2014 Rechtsvorschriften: 63, 68 GKG Leitsatz: Keine Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.
85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLeitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1. RA M. D. wegen Versagung der Pflichtverteidigervergütung 1 BvR 2251/08 2. RA A. M. wegen Versagung der Pflichtverteidigervergütung
Mehr