BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 5 K 463/04 Me Aktenzeichen. 1. J C, 2. H C, zu 1 und 2 wohnhaft: A, M

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. J C, 2. H C, zu 1 und 2 wohnhaft: A, M zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, Meiningen, - Kläger - gegen Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat, Obertshäuser Platz 1, Meiningen, F D als Inhaber der Bäckerei D, A, M, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Tyroller und Rochlitz, Steigerstraße 9, Erfurt - Beklagter - - Beigeladener - wegen Baugenehmigung hier: Kostenerinnerung der Klägerbevollmächtigten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch

2 den Vizepräsidenten des VG Michel, den Richter am VG Both-Kreiter, die Richterin am VG Spiekermann, ohne mündliche Verhandlung am 28. Juli 2005 beschlossen: I. Auf die Erinnerung der Klägerbevollmächtigten hin wird der Kostenansatz, wie er sich aus der Kostenrechnung des Gerichts vom ergibt, aufgehoben. II. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Bevollmächtigten der Kläger beantragten mit Schriftsatz vom Akteneinsicht. Diese wurde ihnen gewährt, indem ihnen die Behördenakten über ihr Gerichtsfach im Gebäude des Justizzentrums zugeleitet wurden. Mit Kostenrechnung vom wurde den Prozessbevollmächtigten hierfür ein Betrag in Höhe von 12,- in Rechnung gestellt. Hiergegen legten diese mit Schreiben vom Erinnerung ein. Sie seien nicht Kostenschuldner, da sie die Akteneinsicht nur als Vertreter der Kläger beantragt hätten. Darüber hinaus sei der Gebührentatbestand nicht erfüllt, weil keine Versendung stattgefunden habe. Das Verfahren wurde nach 35 KostVfg dem Bezirksrevisor vorgelegt. Dieser beantragte, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Voraussetzung für die Entstehung einer Pauschale sei ein entsprechender Antrag auf Akteneinsicht an einem anderen Ort als die Geschäftsstelle. Derjenige, der die Aktenübersendung beantrage, sei Kostenschuldner. 2

3 Das Verfahren wurde dem Gericht zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. II. Die Erinnerung der Klägerbevollmächtigten, über die das Gericht auf Grund des Beschlusses vom durch die Kammer entscheidet, ist nach 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz vom (BGBl I, S. 718 f.) - GKG - zulässig. Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist grundsätzlich der Prozessbevollmächtigte Kostenschuldner einer Aktenversendung, wenn er eine solche beantragt hat, und nicht dessen Mandant, den er im gerichtlichen Verfahren vertritt. Nach 28 Abs. 2 GKG, der vorliegend nach 72 Nr. 1 GKG Anwendung findet, schuldet derjenige die Auslagen für die Versendung von Akten, der die Versendung beantragt hat. Mit dieser Regelung soll eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermieden werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/6962, S. 66). Auslagenschuldner ist demnach ausschließlich derjenige, der die Aktenübersendung beantragt hat und nicht derjenige, in dessen Auftrag dies erfolgte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v UF 71/99 -, zitiert nach Juris; BVerfG zu der Frage, ob der Strafverteidiger Schuldner der Aktenversendungspauschale ist: Beschl. v BvR 1023/95 -, NJW 1995, 3177 u. Beschl. v BvR 386/96 - NJW 1996, 2222 f.). Damit ist der Prozessbevollmächtigte, der die Aktenübersendung beantragt hat, Auslagenschuldner für die Aktenversendungspauschale und nicht der von ihm vertretene Prozessbeteiligte. Dies gilt auch für die Aktenversendungspauschale bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren (a.a. VG Braunschweig, Beschl. v B 180/02 -, NVwZ-RR 2003, 911 f.). Zwar handelt der Prozessbevollmächtigte als Vertreter seines Mandanten, wenn er von dem Recht der am Verfahren Beteiligten zur Akteneinsicht Gebrauch macht ( 67 Abs. 2, 100 Abs. 1 VwGO). Es obliegt jedoch allein der Entscheidung des Prozessbevollmächtigten, die Akteneinsicht nicht in der aktenführenden Geschäftsstelle vorzunehmen, sondern in seinen Kanzleiräumen durch die Beantragung der Aktenübersendung dorthin. Hierdurch wird der Prozessbevollmächtigte auch nicht ungerechtfertigt mit Auslagen belastet. Er hat 3

4 im Innenverhältnis zu seinem Mandanten ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aktenversendungspauschale nach 670, 675 BGB, soweit er diese Auslagen bei sorgsamer und vernünftiger Überlegung für erforderlich halten durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v BvR 1023/95 -, a.a.o.; LG Berlin, Beschl. v Qs 46/97 -, zitiert nach Juris). Vorliegend liegen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Auslagenpauschale für eine Aktenversendung nicht vor. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Pauschale für die Aktenversendung ist 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit 3 Abs. 2 GKG und Nr des Kostenverzeichnisses. Nach Nr des Kostenverzeichnisses betreffend die Auslagen in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt die Auslagenhöhe für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal 12,-, wobei nach Nr (1) die Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung gelten. Eine Versendung erfordert bereits dem Wortlaut nach eine Übergabe der Akten an eine entsprechende Transportleistungen anbietende Stelle wie Post, Kurierdienste oder ähnliches, die die Akten an einen anderen Ort außerhalb des Gerichtsgebäudes befördert. Von einer Aktenversendung kann damit nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn die Akten lediglich außerhalb der Geschäftsstelle verbracht werden, wie dies der Fall ist, wenn sie in das Anwaltsfach bei Gericht hinterlegt werden (vgl. aber VG Meiningen, Beschl. v K 1080/00.Me -; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG Kommentar, Stand Juni 2002, 56). Eine Aktenversendungspauschale ist vielmehr dann nicht zu erheben, wenn die Akten nicht versandt, sondern über ein Gerichtsfach ohne Einschaltung der Post oder eines anderen Transportleisters zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Münster, Beschl. v Qs 48/95 - AnwBl 1995, 378; LG Frankenthal, Beschl. v Js /93-1 Ns -, AnwBl 1995, 569 f.; LG Göttingen, Beschl. v (6) S 405/96 -, AnwBl 1995, 570; Hartmann, GKG Kommentar, 34. Aufl., 28 Rdnr. 7). Diese Auslegung ist interessengerecht, da es Sinn und Zweck der Vorschrift ist, die Kosten, die durch den Transport und die hierzu erforderliche Verpackung der Akten entstehen, abzudecken. So führt auch der Gesetzgeber in seiner Begründung zur Neufassung der Nr des Kostenverzeichnisses (BT-Drucks. 12/6962, S. 87) aus, dass durch den Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen ermöglicht werden soll, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle 4

5 gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden; es bestehe kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen. Dadurch, dass Akten in ein Anwaltsfach bei Gericht gelegt werden, entstehen aber keine besonderen Aufwendungen durch eine Transportleistung, die abzugelten wären. Versendungskosten fallen nicht an. Auch eine besondere Verpackung zum Schutz der Akten ist, anders als bei einer Beförderung mit der Post, nicht erforderlich und erfolgt im Regelfall auch nicht. Es wäre im Übrigen auch unverhältnismäßig, die Aufwendungen, die eventuell durch eine Übergabe der Akten in ein Anwaltsfach entstehen, mit derselben Pauschale abzudecken, die in den Fälle erhoben wird, in denen eine entgeltliche Versendung der zuvor entsprechend verpackten Akten durch die Post oder durch sonstige Transportleister erfolgt. Die Pauschale soll lediglich einen einheitlichen Auslagenersatz ermöglichen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlich anfallenden Transportkosten sind, die je nach Umfang der Akten variieren können. Eine Geltendmachung der Auslagen, die durch die Zuleitung der Verwaltungsakten über das Gerichtsfach des Prozessbevollmächtigten entstehen, ist damit ausgeschlossen. Auslagen können nur erhoben werden, soweit sie nach Nr ff. des Kostenverzeichnisses geschuldet werden. Soweit diese Vorschriften - wie hier bei der Zuleitung der Verwaltungsakten über ein Anwaltsfach bei Gericht - keinen Auslagenersatz vorsehen, entsteht auch keine Ersatzpflicht (vgl. auch 1 GKG). Die Auslagen, für die im Kostenverzeichnis kein Ersatz vorgesehen ist, sind durch die Gebühren für das Gerichtsverfahren abgegolten. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerde war nach 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zuzulassen, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verfahren wirft rechtlichen Fragen auf, die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bislang ungeklärt sind und denen Bedeutung über den zu Grunde liegenden Einzelfall hinaus zukommt. 5

6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Michel Both-Kreiter Spiekermann 6

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