MASCHINENBAU UND VERFAHRENSTECHNIK DEKANAT. Protokoll der Sitzung 1/2018 des Fachbereichsrates Maschinenbau und Verfahrenstechnik vom

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1 MASCHINENBAU UND VERFAHRENSTECHNIK DEKANAT Protokoll der Sitzung 1/2018 des Fachbereichsrates Maschinenbau und Verfahrenstechnik vom Mitglieder: anwesend: entschuldigt: Professoren: Prof. Aurich Prof. Beck Prof. Günthner Prof. Geiß Prof. Hasse Prof. R. Müller Prof. Seewig Prof. Sauer Prof. Ulber Wissenschaftliche Mitarbeiter: Dr. Hlawitschka Dr. Kirsch Markus Lichti Nicht Wissenschaftliche Mitarbeiter: Herr Uhl Studierende: Stud. Chr. Müller Stud. Nußbaum Stud. Salmins Stud. Wingertszahn Gäste: Dr. Ripp (Protokoll) Frau Dr. Sator Fr. Fromlowitz Prof. Ruskowski Prof. Teutsch JP Balle JP Langenbach Prof. Eifler Dr. Matthias Eifler x x x x x x x x x x x x x x x x x Beginn der Sitzung 14:00 Uhr Ende der Sitzung 15:00 Uhr Termin der nächsten Sitzung Am um 14:00 in Geb. 44/380

2 Der Dekan, Herr Prof. Seewig, begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben. Der Dekan verabschiedet im Namen des Fachbereichsrates Herrn Prof. Eifler in den Ruhestand. Mitteilungen: Herr Prof. Teutsch hat am seinen Dienst im Fachbereich aufgenommen. Der Dekan begrüßt ihn zur Sitzung und Herr Prof. Teutsch stellt sich kurz den Anwesenden vor. Herr Prof. Zühlke erhielt am den Verdienstorden des Landes Rheinland Pfalz. Der Dekan spricht seine Glückwünsche zu dieser Ehre aus. Herr Prof. Schlarb (Mitglied im Forschungszentrum OPTIMAS) wurde in den Wissenschaftlichen Rat der Messe K 2019 berufen. Der Dekan beglückwünscht Herrn Prof. Schlarb dazu. Frau Isabell Behrendt ist als studentisches Mitglied aus dem FBR ausgeschieden. Der Nachfolger ist Herr Maximilian Salmins. Die Akademische Jahresfeier findet in diesem Jahr am statt. TOP 1: Festlegung der Tagesordnung Folgende Tagesordnung wird vorgeschlagen: TOP 1: TOP 2: TOP 3: TOP 4: TOP 5: TOP 6: TOP 7: TOP 8: TOP 9: TOP 10: Festlegung der Tagesordnung Genehmigung des Protokolls Lehraufträge Kommissionen und Gremien Studien und Prüfungsangelegenheiten Ausschreibung Stellen Programm Ausschreibung JP Elektrolytthermodynamik Gleichstellung Promotionen/Promotionskolleg Verschiedenes Abstimmung: einstimmig angenommen

3 TOP 2: Genehmigung des Protokolls Über das Protokoll der Sitzung 9/2017 vom wird abgestimmt. Abstimmung: einstimmig angenommen TOP 3: Lehraufträge Lehraufträge Sommersemester 2017 Die Lehraufträge für das Sommersemester 2017 werden verlesen (Anhang 1) Abstimmung: einstimmig angenommen Nach dem Weggang von JP Erik von Harbou wird die Vorlesung Modellierung, Simulation und Optimierung von Herr Michael Bortz übernommen. Es wird beantragt, dass Herr Bortz einen Lehrauftrag für das aktuelle Semester erhält. Abstimmung: einstimmig angenommen TOP 4: Kommissionen und Gremien JP von Harbou war stellvertretender Vorsitzender der Kommission für Gleichstellung und Familienförderung. Als Nachfolger wird Herr JP Kai Langenbach vorgeschlagen. Abstimmung: einstimmig angenommen TOP 5: Studien und Prüfungsangelegenheiten Es wird beantragt, dass fachspezifische Wahlpflichtmodule einzelner Masterstudiengänge, die in der Vergangenheit in den Listen der einzelnen Studiengänge enthalten waren, auch weiterhin als fachspezifische Wahlmodule dieser Studiengänge eingebracht werden können. Des Weiteren wird beantragt, dass das Modul Fahrzeugakustik von Herrn Dr. Ing. Ch. Erhard in die Wahlpflichtmodulliste der Masterstudiengänge Fahrzeugtechnik und Produktentwicklung im Maschinenbau mit aufgenommen wird. Abstimmung: einstimmig angenommen Änderung von Prüfungsordnungen Im Vorfeld der Sitzung wurden die Änderungen der folgenden Prüfungsordnungen verteilt:

4 Bachelor/Master Lehramt Metalltechnik (Anhang 2) Bachelor/Master BCI (Anhang 3) Die Änderungen werden zur Abstimmung gestellt. Abstimmung: einstimmig angenommen TOP 6: Ausschreibungen Stellen Programm W2/W3 Professur Tenure Track Computational Physics in Engineering Der Entwurf der Ausschreibung zu dem Stellenprogramm wird verteilt und zur Abstimmung gestellt. (Anhang 4) Abstimmung: einstimmig angenommen TOP 7: Ausschreibung JP Elektrolytthermodynamik Der Entwurf der Ausschreibung wird verteilt und zur Abstimmung gestellt. (Anhang 5) Abstimmung: einstimmig angenommen Des Weiteren wird folgende Berufungskommission vorgeschlagen und zur Abstimmung gestellt: Prof. Hasse (Vorsitzender) Prof. Bart Prof. Ulber JP Kuhn Michaela Heier (wissenschaftliche MA) Der Studierendenvertreter wird durch den Dekan in Abstimmung mit dem Kommissionsvorsitzenden benannt. Abstimmung: einstimmig angenommen TOP 8: Gleichstellung: entfällt TOP 9: Promotionen/Promotionskolleg

5 Es liegen Gesuche von Herrn Kosch, Herrn Wiehr, Herrn Quint, Herrn Kasakow, Herrn Weber, Herrn Pohl und Frau Hackemann vor. Des Weiteren sollen folgende Promotionskommissionen gebildet werden: Promotion Mathias Kosch Titel: Numerische Optimierung einer Turbinenstufe für Abgasturbolader unter Berücksichtigung pulsierender Abgasströmung Vorsitz: Berichter: Prof. Günthner Prof. Böhle Prof. Baar, TU Berlin Promotion Christian Wiehr Titel: Anwenderunterstützung bei der Nutzung und Überprüfung von optischen 3D Oberflächenmessgeräten Vorsitz: Berichter: Prof. Aurich Prof. Seewig Prof. Ebert Promotion Fabian Quint Titel: Entwicklung einer Referenzarchitektur zur Integritätssicherung von Cyber Physischen System in dynamischen Produktionsumgebungen Vorsitz: Berichter: Prof. Bart Prof. Zühlke Prof. Ruskowski Prof. Eigner

6 Promotion Georg Kasakow Titel: Entwicklung einer ereignisdiskreten Produktionssteuerung Vorsitz: Berichter: Prof. Ralf Müller Prof. Aurich Prof. Ebert Prof. Ravani, Univ. of California Davis Promotion Andreas Weber Titel: Simulating bubble movement with the Euler Lagrange approach Vorsitz: Berichter: JP Langenbach Prof. Bart Prof. Antonyuk Promotion Sebastian Pohl Titel: Surface Characterization and Interaction Modeling of Biofouling in Polymer Film Heat Exchanger Applications Vorsitz: Berichter: Prof. Ulber Prof. Bart Prof. Scholl, TU Braunschweig Promotion Eva Hackemann Titel: Influence of Mixed Electrolytes on the Adsorption of Proteins in Hydrophobic Interaction Chromatography Vorsitz: Berichter: Prof. Ulber Prof. Hasse Prof. Minceva, TU München Abstimmung: einstimmig zugestimmt

7 TOP 10: Verschiedenes Der Dekan hat einen Brief eines Studierenden erhalten, in dem sich anonymisiert über die Anfertigung einer Studienarbeit an einem Lehrstuhl des Fachbereiches beschwert wurde. Der Dekan wird mit der Fachschaft Kontakt aufnehmen, dass zukünftig direkt die Fachbereichsverwaltung informiert wird und dass dann auch unter der Nennung von Namen einzelner Mitarbeiter Gespräche stattfinden können, damit die Probleme direkt abgestellt werden können. Termine: Kollegengespräch: FBR: Senat: Sondersitzung (Montag!) Kaiserslautern, Prof. Dr. Ing. Jörg Seewig, Dekan

8 Anhang 1 Lehraufträge im SS 2018 bezahlt Dozent Titel Modus Std. Lehrstuhl KSt. 1 Herr Dipl.-Ing. Altmeyer, Michael TG BBZ Dillingen Labor 3D-CAD WPf 4 VPE Herr Becker, Patrik Omnicon GmbH Maschinensicherheit im europäischen Wirtschaftsraum WPf 2 Bart Herr Dipl.-Wirtsch.-Ing. Bohr, Christian ZF Friedrichshafen Qualitätsmanagement II WPF 2 Aurich Herr Dr.-Ing. Erhard, Christoph Daimler AG Fahrzeugakustik WPf 2 Teutsch Herr Stud.Rat Klam, Thomas Meisterschule Saar Labor 3D-CAD (CATIA) WPf 4 VPE 5 Herr Dr.-Ing. Kraft, Werner Technische Akustik II WPf 2 Böhle Herr Dr. phil. nat. Lenhard, Johannes Uni Bielefeld Philiosophie für Ingenieure und Naturwissenschaftler WPf 2 Hasse Herr Dr.-Ing. Ruckdäschel, Holger Technologie und Rotorblätter von Windenergieanlagen WPf 1 Breuer IVW WPf = Allgemeines Wahlpflichtfach

9 Lehraufträge SS 2018 Unbezahlt Titel Name Titel Lehrauftrag Pf/Wpf extern Anzahl SWS Lehrstuhl Kostenst. Herr Dr. Bortz, Michael Datenauswertung und Versuchsplanung WPf X 2 Hasse 8608 Herr Dr. Dahlhaus, Jürgen Verfahrensentwicklung in der Chemischen Industrie WPf X 2V Bart 8602 Herr Dr.-Ing. Dornisch, Wolfgang Nichtlineare Kontinuumsmechanik WPf Müller R Herr Prof. Magin, Michael/Dr. Ing. Schmee Verbundwerkstoffbauweisen WPf 2V Hausmann IVW Herr Dr.-Ing. Ehlers, Claus Fahrzeug- und Powertrainkonzeption WPf X 1V Günthner 8631 Herr Dr. rer. n Gurka, Martin Physik multifunktionaler Materialien WPf 2V Breuer IVW Prof. Dr.-Ing. Hadler, Jens Ressourcen- und umweltschonende Energieanwendung II WPf X 2V Günthner 8631 Herr Dipl.-Ing. Herder, Christoph Systeme der Produktion II Pf 2V Aurich 8610 Herr Dr.-Ing. Hlawitschka, Mark Werner Mikroverfahrenstechnik WPf 2V Bart 8602 Herr Dr.-Ing. Hlawitschka, Mark Werner Umweltverfahrenstechnik II WPf 2V Bart 8602 Herr Dr.-Ing. Holtmann, Dirk Aufarbeitung in der Biotechnologie I Pf x 1V,1Ü Ulber 8617 Herr Dr. Kirsch, Benjamin Werkstoffe und ihre spanende Bearbeitung WPf 2V Aurich 8610 Herr Dr. Klein, Marcus Konstruktionswerkstoffe II WPf 2V Beck 8607 Herr Dr.-Ing. N.N. Automatisierungstechnik I (Systementwurf und -modellierung) WPf 2V,1Ü Ruskowski 8633 Herr Dr.-Ing. Kosack, Peter Alternative Antriebskonzepte WPf 2V Teutsch 8614 Herr Prof. Dr.- Magin, Michael Ermüdung und Lebensdauer Pf X 2V Hausmann IVW Herr Dr.-Ing. Meissner, Klaus Land- und Baumaschinen (Teil Baumaschinen) Pf X 1V Teutsch 8614 Herr Dr.-Ing. Nikolaus, Kai Apparatetechnik Pf 2V Antonyuk 8603 Herr Dr.-Ing. Nikolaus, Kai Labor MVT I Pf 2V Antonyuk 8603 Prof. Dr.-Ing. Pickel, Peter Land- und Baumaschinen (Teil Landmaschinen) Pf X 1V Teutsch 8614 Herr Dr.-Ing. Reviol, Thomas Einführung in die Energietechnik Pf 3V,1Ü Böhle 8604 Herr Dr.-Ing. Reviol, Thomas Energietechnik II WPf 2 V Böhle 8604 Herr Dr.-Ing. Reviol, Thomas Regenerative Energien II WPf 2V Böhle 8604 Herr Dr.-Ing. Roclawski, Harald Gas- und Dampfturbinen WPf 2V Böhle 8604 Herr Dr.-Ing. Roclawski, Harald Labor Energietechnik I WPf 3V,1Ü Böhle 8604 Herr Dr.-Ing. Roclawski, Harald Optimierung in der Strömungsmechanik WPf 2V Böhle 8604 Herr Dr.-Ing. Roclawski, Harald Strömungsmaschinen II WPf 2V, 2Ü Böhle 8604 Herr Dr.-Ing. Sator, Christian Elemente der Technischen Mechanik II Pf 2V,1Ü Müller R Herr Dr.-Ing. Sator, Christian Optimierung für Ingenieure Pf 2V Müller R Herr Dr.-Ing. Sator, Christian Technische Mechanik Ia Pf 3V,1Ü Müller R /8

10 Lehraufträge SS 2018 Unbezahlt Herr Dr.-Ing. Schmidt, Kilian Simulation von Partikelströmungen mit Open Source Software WPf 1V, 2Ü Antonyuk 8603 Herr Dr. Schneider, Andreas Lattice Boltzmann Method and Meshfree CFD Technics WPf X 2V Böhle 8604 Herr Dr.-Ing. Smaga, Marek Schmelz- und Pressschweißverfahren I WPf 2 V Beck 8607 Herr Dr. Spitz, Markus Kraftwerkstechnik WPf X 2 V Günthner 8631 Herr Dr.-Ing. Stelzer, Gerhard Physikalische Messverfahren WPf 2V,1Ü Seewig 8618 Frau Dr.-Ing. Stephan, Nicole Konstruktionslehre II WPf 2V,1Ü Teutsch 8614 Herr Dr. rer. n Ströfer, Eckhard Wertschöpfungsketten in der chemischen Industrie WPf 2V Hasse 8608 Herr Dr. Thiel, Joachim Entwicklung und Planung von Verfahren und Chemieanlagen WPf x 2V Hasse 8608 Herr Dr.-Ing. Wagenknecht, Christian Gestaltung fertigungstechnischer Prozesse II Pf X 2V Aurich 8610 WPf* = Allgemeines Wahlpflichtfach 2/8

11 Anhang 2 Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern vom (Staatsanzeiger Nr. 41 vom , S. 1714) geändert durch: Ordnung vom 29. Januar 2009 (StAnz. Nr. 7 vom , S. 308) Ordnung vom 04. Januar 2010 (StAnz. Nr. 3 vom , S. 142) Ordnung vom 05. August 2010 (StAnz. Nr. 29 vom , S. 1180) Ordnung vom 15. Oktober 2010 (StAnz. Nr. 40 vom , S 1636) Ordnung vom 28. Februar 2011 (StAnz. Nr. 9 vom , S. 437) Ordnung vom 28. Oktober 2011 (StAnz. Nr. 45 vom , S. 2134) Ordnung vom 08. März 2012 (StAnz. Nr. 10 vom , S. 806) Ordnung vom 18. Juni 2012 (StAnz. Nr. 25 vom , S. 1365) Ordnung vom 17. Juli 2012 (StAnz. Nr. 30 vom , S. 1669) Ordnung vom 08. November 2012 (StAnz. Nr. 48 vom , S. 2530) Ordnung vom 18. Dezember 2012 (StAnz. Nr. 4 vom , S. 264) Ordnung vom 15. Mai 2013 (StAnz. Nr. 20 vom , S. 1108) Ordnung vom 24. Juli 2013 (StAnz. Nr. 32 vom , S. 1578) Ordnung vom 11. November 2013 (StAnz. Nr. 46 vom , S. 1927) Ordnung vom 07. Januar 2014 (Verkündungsblatt Nr. 1 vom , S. 4) Ordnung vom 21. Februar 2014 (Verkündungsblatt Nr. 2 vom , S. 2) Ordnung vom 26. Mai 2014 (Verkündungsblatt Nr. 3 vom , S. 3) Ordnung vom 09. Juli 2014 (Verkündungsblatt Nr. 5 vom , S. 3) Ordnung vom 09. September 2014 (Verkündungsblatt Nr. 6 vom , S. 47) Ordnung vom 02. Juni 2015 (Verkündungsblatt Nr. 3 vom , S. 5) Ordnung vom 27. Juli 2015 (Verkündungsblatt Nr. 4 vom , S. 103) Ordnung vom 01. Februar 2016 (Verkündungsblatt Nr. 2 vom , S. 4) Ordnungen vom 20. Juni 2016 (Verkündungsblatt Nr. 4 vom , S. 135) Ordnung vom 17. Juli 2017 (Verkündungsblatt Nr. 5 vom , S. 64) Ordnung vom Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS , haben die Fachbereichsräte der Fachbereiche Architektur, Bauingenieurwesen, Biologie, Chemie, Elektrotechnik und Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau und Verfahrenstechnik, Mathematik, Physik, Raumund Umweltplanung und, Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften unter Mitwirkung des Zentrums für Lehrerbildung der Technischen Universität Kaiserslautern die folgende Ordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 17. Oktober 2007, Az.: 9526 Tgb.Nr. 40/07, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1

12 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck der Bachelorprüfung, akademischer Grad Zugangsvoraussetzungen Gliederung des Studiums, Umfang und Art der Bachelorprüfung a Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich Regelstudienzeit, Fristen Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen Studienumfang, Module Fachprüfungsausschüsse Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung Modulprüfungen Mündliche Prüfungen Schriftliche Prüfungen Praktische und weitere Prüfungen Bachelorarbeit Bewertung der Prüfungsleistungen und der Studienleistungen Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholung der Bachelorprüfung Freiversuch Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Zeugnis, Diploma Supplement Bachelorurkunde Ungültigkeit der Bachelorprüfung Informationsrecht der Kandidatin oder des Kandidaten Inkrafttreten und Übergangsregelung

13 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck der Bachelorprüfung, akademischer Grad (1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang (Bachelorprüfung) an der Technischen Universität Kaiserslautern. (2) Der Bachelorstudiengang ist ein grundständiger wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss führt. Er hat zum Ziel, wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen zu vermitteln. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat 1. grundlegende fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kenntnisse erworben hat und diese verwenden kann, um entsprechende berufliche Aufgaben erfüllen zu können; 2. die Voraussetzungen erfüllt, um das Studium in einem der lehramtsbezogenen Masterstudiengänge fortsetzen zu können. (4) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung, verleihen die zuständigen Fachbereiche den akademischen Grad eines Bachelor of Education (B.Ed.). Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden. (5) Die für die jeweiligen Fächer relevanten fachspezifischen Einzelheiten sind in Anhang 1 geregelt. Die Erstellung wie auch die Änderung des fachspezifischen Anhangs werden durch den jeweils zuständigen Fachbereichsrat unter Mitwirkung des Zentrums für Lehrerbildung beschlossen. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang wird zugelassen, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß 65 Abs. 1 HochSchG verfügt und den Prüfungsanspruch in den gewählten Fächern ( 3 Abs. 2) und im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang ( 17 Abs. 75) noch nicht verloren hat. (2) Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. (3) Bestimmungen in Anhang 1 über den erforderlichen Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse bleiben unberührt. (4) Wird in Anhang 1 für das Studium einzelner Fächer eine besondere Vorbildung oder Tätigkeit ( 65 Abs. 4 Nr. 3 HochSchG) oder eine Eignungsprüfung ( 65 Abs. 4 Nr. 4 HochSchG) vorausgesetzt, kann die Zulassung zum Studium nicht ohne einen entsprechenden Nachweis erfolgen. (5) In beruflichen Fächern gem. 3 Abs. 2 lit. B. kann nach näherer Regelung in Anhang 1 der Nachweis eines Grundpraktikums als weitere Zugangsvoraussetzung verlangt werden. (4)(6) Die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen kann beschränkt werden, wenn wegen deren Art und Zweck oder aus sonstigen Gründen von Lehre und Forschung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art und Zweck eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Interessierten die Kapazität, regelt der Fachprüfungsausschuss auf Antrag der Veranstaltungsleiterin oder des Veranstaltungsleiters den Zugang. Dabei sind die Studierenden, die sich innerhalb einer zu setzenden Frist rechtzeitig angemeldet haben, dergestalt zu berücksichtigen, dass sie zur Vermeidung unbilliger Härte zu bevorzugen sind, sofern sie nach dem Studienplan und ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind. 3 Gliederung des Studiums, Umfang und Art der Bachelorprüfung (1) Der lehramtsbezogene Bachelorstudiengang umfasst das Studium von zwei, vom von der oder dem Studierenden nach Absatz 2 zu wählenden Fächern, das Studium des Faches Bildungswissenschaften und die vorgeschriebenen Schulpraktika. Ausnahmefälle werden in Anhang 3 aufgeführt. 3

14 (2) An der Technischen Universität Kaiserslautern werden folgende Fächer angeboten: A. Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik, Physik, Sozialkunde, Sport. B. Bautechnik, Elektrotechnik, Gesundheit, Holztechnik, Metalltechnik, Technische Informatik. Dabei können nur Fächerkombinationen gewählt werden, die entweder zwei Fächer aus A. umfassen oder Kombinationen eines Faches aus B. (Fach 1) mit einem Fach aus A. (Fach 2). Die Fächerkombination Technische Informatik mit Informatik ist unzulässig. Bei einer Kombination mit einem Fach aus A. kann das Fach Informatik nur mit folgenden Fächern kombiniert werden: Mathematik und Physik (beim Lehramt an Gymnasien), Mathematik (beim Lehramt an Realschulen plus). (3) In der Regel zu Beginn des 5. Semesters ist ein lehramtsbezogener Schwerpunkt zu wählen. Falls eine Fächerkombination mit einem Fach aus Absatz 2 Buchst. B. gewählt wurde, ist der lehramtsbezogene Schwerpunkt Lehramt an berufsbildenden Schulen. Für die Fächer aus Abs. 2, A. werden an der TU Kaiserslautern die Schwerpunkte Lehramt an berufsbildenden Schulen (als Fach 2) und Lehramt an Gymnasien sowie Lehramt an Realschulen plus (als Fach 1 oder 2) angeboten. (4) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitend abzulegenden Leistungen, darunter Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die schulischen Praktika. (5) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, müssen die jeweiligen Vorsitzenden der zuständigen Fachprüfungsausschüsse gestatten, die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. (5) Entfällt (6) An Studien- und Prüfungsleistungen kann nur teilnehmen, wer zum Zeitpunkt der Prüfungs- oder Studienleistung ordnungsgemäß in der Fächerkombination oder dem jeweiligen Fach des lehramtsbezogenen Bachelorstudienganges an der Technischen Universität Kaiserslautern eingeschrieben und nicht beurlaubt ist., unbeschadet des 6, Abs. 5 und 6 sowie, sowie seinen Prüfungsanspruch in der Fächerkombination und im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang nicht verloren hat; 67 Abs. 4 HochSchG (Frühstudierende) bleibent unberührt. 3 a Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich (1) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. (2) Studierenden mit Behinderung kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Dies gilt für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten bleiben außer Betracht, soweit sie sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen. Zur Herstellung der Chancengleichheit können beispielsweise Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Der Antrag wird an die Vorsitzenden der zuständigen Fachprüfungsausschüsse weitergeleitet. Diese entscheiden über den Antrag. 7 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag sollte spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden. (1)(3) Studierende, die ein Kind überwiegend allein versorgen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, können auf Antrag bei der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter vomvon der Erfordernis des regelmäßigen Besuches von Lehrveranstaltungen befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Erbringung einer dem Workload der Fehlzeiten entsprechenden angemessenen zusätzlichen Studienleistung im Selbststudium. Diese wird von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Einvernehmen mit der oder dem 4

15 Studierenden festgesetzt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Fachprüfungsausschusses. 4 Regelstudienzeit, Fristen (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit beträgt drei Jahre (6 Semester). (2) Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium straff organisiert; es ist so angelegt, dass die Modulprüfungen der Bachelorprüfung im ersten Semester begonnen und bis zum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen und die Bachelorarbeit im sechsten Semester angefertigt werden kann. Bis zum Ende des jeweiligen sechsten Fachsemesters muss, mit Ausnahme der Bachelorarbeit, eine Anmeldung zur Durchführung der Prüfung zu allen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolvierten Prüfungsleistungen erstmalig erfolgen. Wird dieser Meldefrist nicht bis zum Ende des jeweiligen achten Fachsemesters nachgekommen, so gelten die betreffenden Prüfungsleistungen mit Ablauf des achten Fachsemesters als erstmalig nicht bestanden; eine Abmeldung von der Prüfung führt nicht zu einer Fristverlängerung. Abs. 3 sowie 17 Abs. 24 bleibt unberührt. (3) Bei der Ermittlung der Studienzeiten, die für die Einhaltung der im Rahmen dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fristen maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen der Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerkes, 2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe, 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes oder 4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen der Elternzeit nach dems Bundeserziehungsgeldgesetzes über die ElternzeitBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zu ermöglichen. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Studierenden. 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen (1) Die Lehrveranstaltungen des Bachelorstudienganges werden im Rahmen von Modulen angeboten. Das Wort Modul bezeichnet hierbei thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmte, in sich abgeschlossene Lehreinheiten. (2) Jedes Modul ist mit Leistungspunkten (LP) versehen, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel durch die Studierende oder den Studierenden für den Besuch aller verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, den ggf. erforderlichen Erwerb von Leistungsnachweisen und ggf. erforderliche Vorbereitung und Ablegung der Modulprüfung aufzuwenden ist. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit. Die Maßstäbe für die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer System (ECTS). Ein Leistungspunkt (LP) entspricht dabei einer Leistung, die einen Arbeitsaufwand (Workload) von etwa 30 Stunden erfordert, wobei pro Semester ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 900 Stunden berücksichtigt ist. (3) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten ist das Bestehen der in Anhang 1 für ein Modul vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen sowie die erfolgreiche Teilnahme an den Schulpraktika. Die Vergabe der Leistungspunkte für die Bachelorarbeit erfolgt nach Bestehen der Bachelorarbeit. (4) Die in einem Modul zu erbringenden Prüfungsleistungen ( Modulprüfung ) bestehen nach näherer Regelung in Anhang 1 aus mündlichen ( 12) und/oder schriftlichen ( 13) und/oder praktischen ( 14) Leistungen. Sie können den Erwerb von Studienleistungen voraussetzen (Prüfungsvorleistungen). Näheres regelt 11. (5) Eine Studienleistung durch erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. 5

16 Studienleistungen können benotet werden. Solche Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Testaten, Kolloquien, Referaten, Hausarbeiten, Portfolios, Laboren, Praktika und Projekten. Die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter gibt die Art und Dauer der Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Sie oder er entscheidet auch, ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen für eine Leistungsüberprüfung Voraussetzung ist. (6) Die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter unterrichtet die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten unverzüglich nach Abschluss einer Leistungsüberprüfung über den Erfolg der von den Studierenden erzielten Studienleistungen und darüber, welche Studierenden nicht zur Leistungsüberprüfung zugelassen wurden oder an ihr nicht teilgenommen haben. (7) Die Wiederholung einer Lehrveranstaltung, in der bereits eine Studienleistung erbracht wurde, mit dem Ziel des Erwerbs weiterer Leistungspunkte oder der Verbesserung der erzielten Note ist ausgeschlossen. (7)(8) Leistungspunkte für einzelne Studien- und Prüfungsleistungen werden nur auf schriftlichen Antrag und nur zu Zwecken des Transfers bescheinigt. Werden in begründeten Einzelfällen Einzelnachweise für eine erbrachte Studienleistung benötigt, wird ein Studiennachweis von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Der Studiennachweis enthält mindestens den Namen der oder des teilnehmenden Studierenden, die genaue Bezeichnung der Lehrveranstaltung und des Moduls, die Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung durchgeführt wurde, die Zahl der Leistungspunkte und im Falle einer benoteten Studienleistung auch die Bewertung der erbrachten Studienleistung gemäß 16 Abs. 1 und die Art, in der die Leistung erbracht wurde. Der Nachweis ist von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter zu unterzeichnen. 6 Studienumfang, Module (1) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (SWS) der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen sowie die Aufteilung auf Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen ergeben sich aus Anhang 1. (2) Zum erfolgreichen Abschluss des Studiengangs müssen insgesamt 180 Leistungspunkte (LP) nachgewiesen werden, davon entfallen 1. in den lehramtsbezogenen Schwerpunkten Realschulen plus und Gymnasien a) auf die verpflichtenden Module (Pflicht- u. Wahlpflichtmodule): 160 LP, davon für - Fach 1: 65 LP, - Fach 2: 65 LP, - Bildungswissenschaften: 30 LP, b) die schulpraktischen Module gemäß Absatz 4: 10 LP, c) die Bachelorarbeit: 10 LP. 2. in dem lehramtsbezogenen Schwerpunkt berufsbildende Schulen a) auf die verpflichtenden Module (Pflicht- u. Wahlpflichtmodule): 160 LP, davon für - Fach 1: 90 LP, - Fach 2: 40 LP, - Bildungswissenschaften: 30 LP, b) die schulpraktischen Module gemäß Absatz 4: 10 LP, c) die Bachelorarbeit: 10 LP. (3) Die den jeweiligen Modulen zugehörigen verpflichtenden Lehrveranstaltungen sind in Anhang 1 aufgeführt. (4) Über die in Absatz 2 Nr. 1 a) und Nr. 2 a) aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen hinaus ist die erfolgreiche Teilnahme an den Schulpraktika nach Maßgabe der 8 und 9 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- 6

17 und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. (5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann bis zum Ende des Semesters, in dem sie oder er die Bachelorprüfung bestanden hat, Studien- und Prüfungsleistungen in der gewählten Fächerkombination, inklusive den Bildungswissenschaften, im Umfang von bis zu 10 LP je Fach mit der Absicht der Anrechnung für das nachfolgende Masterstudium erbringen (vorgezogene Masterleistungen). Hierfür muss ein Antrag bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten bis spätestens am Tag vor Erbringung der letzten regulären Leistung aus dem Bachelorstudium gestellt werden. 11 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Erwerb von Leistungspunkten aus darüber hinausgehenden vorgezogenen Studien- und Prüfungsleistungen bedarf der Genehmigung der oder des Vorsitzenden des jeweiligen FachPprüfungsausschusses des jeweiligen Faches. Die Masterarbeit sowie die mündlichen Prüfungen gemäß 5 Abs. 11 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom in der jeweils geltenden Fassung, sind vom vorzeitigen Erbringen gemäß Satz 1 bis 3 ausgeschlossen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen im jeweiligen Fach, in dem Prüfungsleistungen vorgezogen werden sollen, folgende Mindestleistungen nachweisen: 1. In den lehramtsbezogenen Schwerpunkten Realschulen plus und Gymnasien: Fach 1 oder Fach 2: 50 LP. Bildungswissenschaften: 20 LP. 2. In dem lehramtsbezogenen Schwerpunkt berufsbildende Schulen: Fach 1: 60 LP. Fach 2: 27 LP. Bildungswissenschaften: 20 LP. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann auf schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten Ausnahmen zulassen. Die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren. Für die Prüfungen vorgezogener Masterleistungen gelten die Regelungen der Prüfungsordnung für die Prüfung in den konsekutiven Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Kaiserslautern vom in der jeweils geltenden Fassung. (6) Zusätzlich zu den Regelungen in Absatz 5 ist das Erbringen von nicht verpflichtenden Studien- und Prüfungsleistungen (Zusatzleistungen) bis zum Ende des Semesters, in dem die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden hat, möglich. Werden Zusatzleistungen nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, so müssen sie nicht wiederholt werden. Das Erbringen von Zusatzleistungen in einem zulassungsbeschränkten Fach oder Studiengang, das oder der nicht zur Fächerkombination gehört, ist nicht möglich. Die Ergebnisse dieser Zusatzleistungen werden auf schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Transcript of Records eingetragen. Zusatzleistungen bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses. Hierfür muss ein Antrag bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten bis spätestens am Tag vor Erbringung der letzten regulären Leistung deraus dem Bachelorstudium Bachelorprüfung gestellt werden. 7 Fachprüfungsausschüsse (1) Für das Prüfungswesen setzt jeder Fachbereich, der lehramtsbezogene Bachelorstudiengänge anbietet, einen Fachprüfungsausschuss ein. Bei der Verwaltung der Prüfungsangelegenheiten werden die Fachprüfungsausschüsse von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten unterstützt. Der Fachbereichsrat kann auf Vorschlag des Fachprüfungsausschusses Modulbeauftragte bestellen und diese mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben, insbesondere der Organisation von Modulprüfungen beauftragen. (2) Der Fachprüfungsausschuss hat sieben Mitglieder. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden im Verhältnis 4 : 1 : 1 : 1 bestellt. Die oder der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein 7

18 Stellvertreter müssen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die oder der Vorsitzende Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf Lebenszeit sein. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungen über Prüfungsleistungen ist 25 Abs. 5 HochSchG anzuwenden. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit bestellt. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Fachprüfungsausschüsse für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund dieser Ordnung zu treffen sind. Sie achten darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Fachübergreifende Fragen werden von den betroffenen Fachprüfungsausschüssen unter Moderation der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für Lehrerbildung entschieden. Die Fachprüfungsausschüsse bestellen die Prüferinnen und Prüfer soweit diese gemäß 8 Absatz 1 einer Bestellung bedürfen, und sie berichten regelmäßig den Fachbereichen und dem Zentrum für Lehrerbildung über die Entwicklung der Prüfungs- und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit, geben Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legen die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten offen. Die Berichte sind in geeigneter Weise durch die Fachbereiche offen zu legen. (4) Die Fachprüfungsausschüsse haben im Zusammenwirken mit den Fachbereichen und dem Zentrum für Lehrerbildung sicherzustellen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den dafür vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der im Rahmen eines Moduls zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelorarbeit informiert werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für jede Studien- und Prüfungsleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben, falls diese bereits feststehen. (5) Mit Einverständnis der oder des Vorsitzenden des PFachprüfungsausschusses haben die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses das Recht, allen Leistungsüberprüfungen und Modulprüfungen ihres Fachs beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Beratung und die Bekanntgabe der Noten. (6) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sollen einmal pro Semester stattfinden und sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentrums für Lehrerbildung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten können an den Sitzungen des Fachprüfungsausschusses beratend teilnehmen. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und die Modulbeauftragten sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Zentrums für Lehrerbildung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Der Fachprüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden und der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten übertragen. 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Die Bachelorprüfung wird von Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt. Die Fachprüfungsausschüsse bestellen die Prüferinnen und Prüfer. Sie können die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. (1) (2) Prüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Zu Prüferinnen oder Prüfern können darüber hinaus bestellt werden: Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gemäß 61 Absatz 2a HochSchG, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß 56 Absatz 1 Satz 2 HochSchG, Lehrbeauftragte gemäß 63 HochSchG sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß 58 HochSchG. Außerdem können in der beruflichen Praxis erfahrene Personen sowie auf Vorschlag des jeweiligen Fachbereichsrats Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Zu Prüferinnen oder Prüfern können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 bis 3 gleichwertige Qualifikation besitzen. Für laborpraktische Prüfungen können Praktikumsassistentinnen oder Praktikumsassistenten als Prüferin oder Prüfer bestellt werden. Prüferinnen und Prüfer sind die das jeweilige Fachgebiet vertretenden Hochschullehrerinnen oder 8

19 Hochschullehrer. Zudem können Professorinnen oder Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Habilitierte, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß 56 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte vom Fachprüfungsausschuss zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden; sie müssen in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. Ferner können in besonderen Fällen Personen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, wenn sie in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, über nachgewiesene einschlägige berufspraktische Erfahrungen verfügen. (2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (3) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse sorgen dafür, dass den Kandidatinnen oder Kandidaten die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig, in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus der Universität ausgeschieden und bietet sie oder er noch die Prüfung zu einem Modul, aber nicht mehr Lehrveranstaltungen zu dem Modul an, so kann die oder der Studierende diese Prüferin oder diesen Prüfer für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung zu dem Modul vorschlagen. (4) Die Prüferinnen oder Prüfer bestellen die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Sie können die Bestellung mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans dem Dekanat übertragen. Die Beisitzerin oder der Beisitzer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie führen die Niederschrift bei mündlichen und praktischen Prüfungen und können mit der Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen und der Vorkorrektur schriftlicher Prüfungsleistungen beauftragt werden. Sie sind berechtigt, Kandidatinnen oder Kandidaten bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen, wenn die Prüferin oder der Prüfer bei mündlichen Prüfungen dieses Recht nicht selbst ausüben kann, oder sie mit der Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen beauftragt sind. (5) Für die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt 7 Abs. 6 Satz 3 und 4 entsprechend. 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem gleichen oder einem fachlich verwandten akkreditierten lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden im selben Fach ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) An einer Hochschule erbrachte Leistungen werden grundsätzlich anerkannt, sofern sich die dabei erlangten Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil vom Studiengang, für den die Anrechnung vorgenommen werden soll, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für das Erreichen der Ziele des Studiums und den Zweck der Bachelorprüfung vorzunehmen. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Technischen Universität Kaiserslautern. Bei Nichtanerkennung sind die Gründe den Studierenden mitzuteilen. Die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen sind bei der Anerkennung zu beachtenan einer Hochschule erbrachte Leistungen werden grundsätzlich anerkannt,. Dies gilt nicht, sofern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei Nichtanerkennung sind die Gründe den Studierenden mitzuteilen. Der Universität obliegt die Beweisführung, d.h. sie hat den Studierenden die Gründe darzulegen. Die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen sind bei der Anerkennung zu beachten. (3) Beabsichtigt die oder der Studierende ein Auslandsstudium mit anschließender Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, soll sie oder er vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Fachprüfungsausschusses oder einer oder einem von ihr oder ihm Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen führen und in der Regel ein Learning Agreement abzuschließen. Nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes ist der Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen unverzüglich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten 9

20 einzureichen. Eine nachträgliche Anerkennung oder Substitution von Studien- und Prüfungsleistungen für bereits an der Technischen Universität Kaiserslautern abgelegte Studienoder Prüfungsleistungen ist nicht möglich. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für Studien- und Prüfungsleistungen von Frühstudierenden ( 67 Abs. 4 HochSchG) gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen oder Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (5) Schulpraktische Tätigkeiten, die den Anforderungen der 8 und 9 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, werden im Benehmen mit dem Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen auf die Dauer der nach 6 Abs. 4 erforderlichen schulpraktischen Ausbildung angerechnet. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Den anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen werden die Leistungspunkte zugerechnet, die in dieser Ordnung hierfür vorgesehen sind. Sollen Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die nicht Bestandteile dieser Ordnung sind (etwa freie Wahlfächer), so sind die Leistungspunkte der an der TU Kaiserslautern angebotenen und als äquivalent anzusehenden Leistungen anzusetzen. Findet Satz 4 Anwendung oder gibt es an der TU Kaiserslautern keine als gleichwertig anzusehenden Leistungen, so erfolgt die Anrechnung der Leistungspunkte bis maximal zu der von der Hochschule, an welcher die Leistung erbracht wurde, hierfür vorgesehenen Leistungspunktezahl. (7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1, 2, und 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Das Anerkennungsverfahren zur Bachelorprüfung wird von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten eingeleitet. Hierzu legt die Kandidatin oder der Kandidat der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten die erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Leistungspunkte und die Zeitpunkte sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Die Unterlagen müssen von derjenigen Hochschule ausgestellt sein, an der die Prüfungsleistungen abgelegt wurden. Über die Anerkennung entscheiden die Fachprüfungsausschüsse. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der jeweilige Fachprüfungsausschuss kann die Zuständigkeit an von ihm bestellte Personen (Anerkennungsbeauftragte) delegieren.sie können eine gutachterliche Stellungnahme einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters bzw. der oder des Modulbeauftragen einholen. (8) Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der Kandidatin oder dem Kandidaten abgelegten - sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen - Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in diesem Bachelorstudiengang gibt, berücksichtigt. 17 Abs. 43 Satz Sätze 12 und 23 ist sind anzuwenden. (9) Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen verbunden werden. Beim lehramtsbezogenen Schwerpunkt Lehramt an berufsbildenden Schulen kann die Anerkennung an Bedingungen der besonderen Ausgestaltung des weiteren Studiums gebunden werden. (10) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden maximal bis zur Hälfte des Hochschulstudiums auf Antrag anerkannt. (11) Eine Anerkennung von nicht an der TU Kaiserslautern erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ist in der Regel nur möglich, wenn die oder der Studierende durch die Anerkennung nicht bereits den gewünschten Studienabschluss erwirbt. Über Ausnahmen entscheiden die Fachprüfungsausschüsse; 7 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 10

21 10 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist spätestens mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung bzw. zur ersten Modulteilprüfung zu stellen. Mit der Zulassung zur Bachelorprüfung wird das Prüfungsrechtsverhältnis begründet. Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung erfolgt zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung. Der Antrag ist schriftlich an die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu richten. Der Antrag kann auch über das Campus- Management-System der Technischen Universität Kaiserslautern erfolgen, wenn die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten diese Funktionalität zur Verfügung gestellt hat. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorgelegt wurden: bzw. bei Antragstellung über das Campus-Management-System der Technischen Universität Kaiserslautern zu erklären: 1. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung in demselben Bachelorstudiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet, 2. einen vollständigen Nachweis Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft die Kandidatin oder der Kandidat bereits Prüfungsleistungen in demselben Bachelorstudiengang oder in Studiengängeneinem fachlich verwandten Studienganganderen Studiengängen an einer Hochschule in Deutschland abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. In der Erklärung gemäß Nummer 21 hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums in einem anderen Studiengang der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten den Beginn und den Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Leistungsüberprüfungen in diesem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilen wird. (3) Bei Wahl des lehramtsbezogenen Schwerpunktes Lehramt an berufsbildenden Schulen ist bis zur Anmeldung zur Bachelorarbeit der Nachweis eines Praktikums (siehe fachspezifischer Anhang) nach den Regelungen in der jeweils anzuwendenden Praktikantenordnung vorzulegenentfällt. (4) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird abgelehnt, wenn 1. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder nicht fristgerecht vorgelegt wurden, 2. die Kandidatin oder der Kandidat nicht im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern eingeschrieben ist, 3. die Kandidatin oder der Kandidat eine Bachelorprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat, oder 4. die Kandidatin oder der Kandidat wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß 17 Abs. 43 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist die oder der Studierende mit der Anmeldung für die Prüfung zugelassen. Sollte ein noch nicht abgeschlossenes Prüfungsverfahren aus einem anderen Studiengang maßgeblichen Einfluss auf die Voraussetzungen nach Satz 1 haben, so erfolgt die Zulassung unter Vorbehalt. Nimmt die oder der Studierende in dem Wissen, dass die Zulassung zu einer Prüfung nicht gegeben ist, an einer Prüfung teil, so gilt diese Prüfung als nicht unternommen. (5) Spätestens zehn Tage vor der Prüfung sind alle Zulassungsvoraussetzungen durch die Studierende oder den Studierenden der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten nachzuweisen. Sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen erbracht sind, aber der erforderliche Nachweis außerhalb des Einflussbereichs der oder des Studierenden ist, erfolgt eine Zulassung unter Vorbehalt. Wird die oder der Studierende nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Prüfung nicht zugelassen, ist ihr oder ihm diese Entscheidung unter Angabe der Gründe in geeigneter Form spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen. 11 Modulprüfungen (1) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Gegenstand der Modulprüfungen sind die Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Durch die Modulprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Modulziele erreicht hat und insbesondere die 11

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