Aus dem Regierungsrat des Kantons Obwalden

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1 b STAATSKANZLEI Medienmitteilung Aus dem Regierungsrat des Kantons Obwalden Einheitliche Anstellungsbedingungen für die Lehrpersonen: Vernehmlassungsverfahren zu einer Lehrpersonenverordnung Der Regierungsrat will die Anstellungsbedingungen für alle Lehrpersonenkategorien des Kantons und der Gemeinden einheitlich festlegen und eröffnet zum Entwurf einer Lehrpersonenverordnung ein Vernehmlassungsverfahren. In der neuen Verordnung werden für die verschiedenen Lehrpersonenkategorien neue Funktionsstufen und Lohnbänder definiert. Alle Lehrpersonen werden künftig von den Schulleitungen beurteilt, wobei die Beurteilung Auswirkungen auf die Entlöhnung haben wird (lohnwirksame Beurteilung). Klassenlehrpersonen sollen künftig um eine Lektion entlastet werden. Die erste Altersentlastung soll auch bei den Volksschullehrpersonen bereits ab dem 50. Altersjahres erfolgen. Für die Schulleitungen, den Schulbetrieb und die Schulentwicklung werden Lektionen-Pools geschaffen, damit die notwendigen Aufgaben in den Schulen auftragsgemäss wahrgenommen werden können. Die Neuerungen lösen bei den Gemeinden Mehrkosten von insgesamt rund Franken aus. Die Grundsätze für die Anstellung der Lehrpersonen sind im neuen Bildungsgesetz festgelegt. Der Kantonsrat regelt die entsprechenden berufsspezifischen Einzelheiten über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen in einer Verordnung. Diese Verordnung wurde von einer breit abgestützten Projektgruppe mit Vertretern der Gemeinden, der Schulleitungen, der Lehrpersonenorganisationen und des Bildungs- und Kulturdepartements erarbeitet und vom Regierungsrat in erster Lesung verabschiedet. Sie beinhaltet verschiedene Neuerungen, die sich einerseits aufgrund von konzeptionellen Vorarbeiten aufdrängen und anderseits auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass nun für alle Lehrpersonenkategorien einheitliche Anstellungsbedingungen geschaffen werden sollen. Der Lohn wird neu geregelt Bis anhin wurden die Lehrpersonen der kantonalen Schulen (Kantonsschule, Berufsmaturitätsschule, Berufs- und Weiterbildungszent-

2 rum) im Rahmen des kantonalen Lohnsystems, die Lehrpersonen der Volksschulen jedoch gestützt auf eine Vereinbarung unter den sieben Gemeinden entlöhnt. Das neue Bildungsgesetz sieht vor, dass die Volksschulehrpersonen zwar weiterhin von den Gemeinden angestellt werden, dass sich aber deren Entlöhnung künftig nach dem kantonalen Personalrecht richtet. In der vorliegenden Verordnung werden nun 16 Funktionsstufen festgelegt, die der Zuordnung der einzelnen Lehrpersonenkategorien dienen. So sind die Lehrpersonen des Kindergartens der Funktionsstufe 9, die Primarlehrpersonen der Funktionsstufe 10, die Lehrpersonen der Orientierungsschule der Funktionsstufe 13 und die Lehrpersonen der Kantonsschule, der Berufsmaturitätsschule und des Berufs- und Weiterbildungszentrums der Funktionsstufe 16 zugeordnet. Für jede Funktionsstufe wird ein Lohnband mit dem Funktionslohn (Lohnminimum), dem Lohnmaximum und der Lohnleitlinie definiert. Für die Lehrpersonen des Kindergartens beträgt der Funktionslohn (Lohnminimum) Franken, im Alter von 40 Jahren beträgt der Lohn auf der Lohnleitlinie Franken und das Lohnmaximum liegt bei Franken (siehe nachfolgende Tabelle). Mehr Lohn für Kindergartenlehrpersonen Beim Erarbeiten der Verordnung wurden Lohnvergleiche zwischen den beiden Kantonen Obwalden und Nidwalden angestellt. Dabei zeigte sich, dass sich die Löhne der Obwaldner Volksschullehrpersonen durchaus mit jenen des Kantons Nidwalden messen können. Aus diesem Grund drängen sich bei den Volksschullehrpersonen keine generellen Lohnanpassungen auf (die Löhne der Lehrpersonen der kantonalen Schulen wurden bereits früher überprüft und angepasst). Einzig bei den Lehrpersonen des Kindergartens besteht Handlungs-

3 bedarf. Diese waren bisher vergleichsweise in Funktionsstufe 6 (neu Funktionsstufe 9) eingereiht. Die bisher grosse Differenz zwischen den Kindergarten- und den Primarlehrpersonen lässt sich nicht mehr rechtfertigen, weil die Aufgaben dieser beiden Lehrpersonenkategorien sehr ähnlich sind. Dehalb will der Regierungsrat die Löhne der Kindergartenlehrpersonen leicht erhöhen und die Differenz zwischen der bisherigen und neuen Einstufung zu 50% innerhalb von zwei Jahren ausgleichen. Lohnwirksame Beurteilung für alle Die Angestellten der kantonalen Verwaltung werden seit 1999 lohnwirksam beurteilt. Für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen wurde in der Personalverordnung eine Übergangsbestimmung festgelegt: Solange die Grundlagen für die Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen noch nicht vorliegen, erfolgt die persönliche Lohnentwicklung ohne Leistungsbezug. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass nun auch für die Lehrpersonen die lohnwirksame Beurteilung eingeführt werden soll. Voraussetzung dafür ist die Erarbeitung eines gemeinsamen Beurteilungssystems für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden. Die Verordnung legt dafür lediglich Eckwerte eines solchen Beurteilungssystems fest. So erfolgt die Beurteilung der Lehrpersonen durch die Schulleitung und sie hat mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. Das Beurteilungssystem steht noch aus, sodass die lohnwirksame Beurteilung erst auf den 1. Januar 2010 eingeführt werden kann. Der Kanton Obwalden wäre dannzumal der erste Kanton, der eine flächendeckende lohnwirksame Beurteilung der Lehrpersonen definitiv einführt. Altersentlastung künftig bereits ab dem 50. Altersjahr Die Verordnung beinhaltet weitere Neuerungen für die Lehrpersonen. So vermindert sich bei Klassenlehrpersonen von Klassen bis zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht die Unterrichtsverpflichtung um jeweils eine Lektion. Weiter wird der berufliche Auftrag der Lehrpersonen neu definiert, der künftig vier (bisher drei) Auftragsfelder umfasst, nämlich: Unterricht (82.5 Prozent innerhalb des Gesamtauftrags)

4 Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierende (5 Prozent) Schule (7.5 Prozent) Lehrperson (5 Prozent) Die Altersentlastung wird ebenfalls neu geregelt: Künftig sollen alle Lehrpersonen ab dem 50. Altersjahr um eine, ab dem 55. um zwei und ab dem 60. um drei Lektionen entlastet werden. Dies entspricht der bisherigen Regelung für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen; die Volksschullehrpersonen wurden bisher erst ab dem 55. Altersjahr um zwei und ab dem 60. um drei Lektionen entlastet. Schulleitungspool, Betriebs- und Schulentwicklungspool Damit die verschiedenen Aufgaben der Schulen, die ausserhalb des beruflichen Auftrages anfallen, auftragsgemäss wahrgenommen werden können, richten Kanton und Gemeinden Pools ein. Für die Schulleitungsaufgaben werden mindestens 1.25 Lektionen beziehungsweise 4.31 Stellenprozente pro Abteilung je Klasse zur Verfügung gestellt, für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben mindestens eine halbe Lektion beziehungsweise 1.72 Stellenprozente pro Vollpensum. Schulleiter stellen Lehrpersonen an Bis anhin wurden die Lehrpersonen der kantonalen Schulen von den zuständigen Ämtern, die Lehrpersonen der Volksschule vom Einwohnergemeinderat angestellt. Diese Kompetenz soll nun den Rektoraten beziehungsweise den Schulleitungen übertragen werden. Dazu ist allerdings eine Verfassungsänderung notwendig, weil in Art. 94 der Kantonsverfassung die Anstellung des Gemeindepersonals (und dazu zählen auch die Lehrpersonen) dem Einwohnergemeinderat vorbehalten ist. Die Verfassungsänderung geht dahin, dass die Anstellung des Gemeindepersonals weiterhin dem Gemeinderat obliegt, soweit sie in der kantonalen Gesetzgebung oder in der Gemeindeordnung nicht einer anderen Instanz übertragen wird. In der gleichzeitigen Änderung des Bildungsgesetzes (Art. 127 Abs. 2 Bst. g) werden in der Volksschule die Schulleitungen für die Anstellung der Lehrpersonen zuständig erklärt. Mehrkosten für die Gemeinden Die Lehrpersonenverordnung mit den Neuerungen im Bereich Altersentlastung, Entlastung der Klassenlehrpersonen und Lohnanpassun-

5 gen bei den Kindergartenlehrpersonen löst bei den Gemeinden Mehrkosten von insgesamt Franken aus (siehe Tabelle unten). Die Kosten für die Einrichtung der verschiedenen Pools wurden bereits beim Bildungsgesetz ausgewiesen und sind hier nicht mehr eingerechnet. Für den Kanton fallen keine Mehrkosten an, da die berechneten Massnahmen bereits umgesetzt beziehungsweise für die beiden kantonalen Schulen nicht relevant sind.

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