Personalreglement vom 03. Dezember 2015 (in Kraft per )

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1 Personalreglement vom. Dezember 00 I. Allgemeine Bestimmungen Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Personalreglement vom 0. Dezember 05 (in Kraft per ) I. Allgemeine Bestimmungen Die in diesem Reglement verwendeten Personenund Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Änderungen keine Änderung Geltungsbereich Den Bestimmungen dieses Reglementes unterstehen alle Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Scherz (nachstehend Gemeinde genannt). Geltungsbereich Den Bestimmungen dieses Reglements unterstehen alle Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Scherz (nachstehend Gemeinde genannt). Abs. ersatzlos streichen. Für die Lehrkräfte des Kindergartens gilt das vorliegende Reglement, soweit nicht kantonale Gesetze und Verordnungen anwendbar sind. Anstellungsverhältnis Das Anstellungsverhältnis wird durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Personal auf unbefristete oder befristete Dauer begründet. Anstellungsverhältnis Das Anstellungsverhältnis wird durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Personal auf unbefristete oder befristete Dauer begründet. keine Änderung Vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht. Vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht.

2 Sonderfälle Für Auszubildende gilt grundsätzlich der Lehrvertrag, in zweiter Linie gelten für sie die Bestimmungen dieses Reglements. Für die Angestellten gilt das Reglement nur soweit, als im Anstellungsvertrag dessen Bestimmungen ausdrücklich als anwendbar erklärt werden. Sonderfälle Für Auszubildende gilt grundsätzlich der Lehrvertrag, in zweiter Linie gelten für sie die Bestimmungen dieses Reglements. Für die Angestellten gilt das Reglement nur soweit, als im Anstellungsvertrag dessen Bestimmungen ausdrücklich als anwendbar erklärt werden. keine Änderung 4 Stellenplan Das ständige Personal wird im Rahmen des von der Gemeindeversammlung genehmigten Stellenplanes (Anhang I) angestellt. Der Stellenplan darf nur soweit voll beansprucht werden, als es für die öffentliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Die Notwendigkeit der bewilligten Stellen ist periodisch durch den Gemeinderat zu überprüfen. 4 Stellenplan Das ständige Personal wird im Rahmen des von der Gemeindeversammlung genehmigten Stellenplanes (Anhang I) angestellt. Der Stellenplan darf nur soweit voll beansprucht werden, als es für die öffentliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Die Notwendigkeit der bewilligten Stellen ist periodisch durch den Gemeinderat zu überprüfen. keine Änderung Der Gemeinderat kann zur Überbrückung von Engpässen bei der Bewältigung öffentlicher Aufgaben nebenamtliche Angestellte im Rahmen des Budgets einstellen. Der Gemeinderat kann zur Überbrückung von Engpässen bei der Bewältigung öffentlicher Aufgaben nebenamtliche Angestellte im Rahmen des Budgets einstellen.

3 ³ Die Zahl der Auszubildenden wird durch den Gemeinderat festgelegt. ³ Die Zahl der Auszubildenden wird durch den Gemeinderat festgelegt. 5 Öffentliche Ausschreibung / Anstellungserfordernisse Neu zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Der Gemeinderat setzt die besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Stellen fest. 5 Öffentliche Ausschreibung / Anstellungserfordernisse Neu zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Der Gemeinderat setzt die besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Stellen fest. keine Änderung 6 Zuständigkeit für die Anstellung Die Anstellung des Personals erfolgt durch den Gemeinderat, soweit nicht durch besondere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 6 Zuständigkeit für die Anstellung Die Anstellung des Personals erfolgt durch den Gemeinderat, soweit nicht durch besondere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. keine Änderung 7 Probezeit Bei neu in ein Angestelltenverhältnis mit der Gemeinde tretendem Personal gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese kann um drei Monate verlängert werden. 7 Probezeit Bei neu in ein Angestelltenverhältnis mit der Gemeinde tretendem Personal gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese kann um drei Monate verlängert werden. keine Änderung

4 8 Beendigung des Anstellungsverhältnisses 8. Beendigungsarten Das Anstellungsverhältnis endet durch: a) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen; b) Kündigung; c) Fristlose Auflösung; d) Ablauf einer befristeten Anstellung; e) Erreichen der Altersgrenze; f) Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall; g) Tod. 8 Beendigung des Anstellungsverhältnisses 8. Beendigungsarten Das Anstellungsverhältnis endet durch: a) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen; b) Kündigung; c) Fristlose Auflösung; d) Ablauf einer befristeten Anstellung; e) Erreichen der Altersgrenze; f) Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall; g) Tod. 8. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen Das Anstellungsverhältnis kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der angestellten Person jederzeit aufgelöst werden. 8. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen Das Anstellungsverhältnis kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der angestellten Person jederzeit aufgelöst werden. 8.4 Abs. ersatzlos streichen 8. Kündigung / Fristen / Kündigungsschutz Eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses kann unter Einhaltung nachstehender Fristen, schriftlich, auf Ende eines Monats und auf Verlangen begründet, erfolgen: - während der Probezeit sieben Tage - nach Ablauf der Probezeit drei Monate - Bei Personal mit Führungsfunktionen und bei Fachspezialisten oder Fachspezialistin- 8. Kündigung / Fristen / Kündigungsschutz Eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses kann unter Einhaltung nachstehender Fristen, schriftlich, auf Ende eines Monats und auf Verlangen begründet, erfolgen: - während der Probezeit sieben Tage - nach Ablauf der Probezeit drei Monate - Bei Personal mit Führungsfunktionen und bei Fachspezialisten oder Fachspezialistin-

5 nen kann der Gemeinderat bei deren Anstellung Kündigungsfristen bis zu sechs Monaten vereinbaren. nen kann der Gemeinderat bei deren Anstellung Kündigungsfristen bis zu sechs Monaten vereinbaren. Die Kündigung durch die Gemeinde setzt einen sachlich hinreichenden Grund voraus. Sie darf insbesondere nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechtes sein. Vor Erlass der Kündigung ist der Betroffene anzuhören. Die Gründe sind ihm in der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Die Kündigung durch die Gemeinde setzt einen sachlich hinreichenden Grund voraus. Sie darf insbesondere nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechtes sein. Vor Erlass der Kündigung ist der Betroffene anzuhören. Die Gründe sind ihm in der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Erweist sich die Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt und wird der Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Erweist sich die Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt und wird der Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. 4 Angestellte können vom Gemeinderat jederzeit vorsorglich suspendiert werden, wenn a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen, oder b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, oder 4 Angestellte können vom Gemeinderat jederzeit vorsorglich suspendiert werden, wenn a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen, oder b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, oder

6 c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Umc) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. 5 Der Gemeinderat entscheidet über Weiterausrichtung, Entzug oder Kürzung des Gehaltes. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses befunden. 5 Der Gemeinderat entscheidet über Weiterausrichtung, Entzug oder Kürzung des Gehaltes. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses befunden. 6 Vorwürfe, mit denen eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens begründet wird, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung belegt sein. 6 Vorwürfe, mit denen eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens begründet wird, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung belegt sein. 7 Dem oder der Betroffenen sind die Gründe vor der Entlassung bekannt zu geben. Er oder sie ist dazu anzuhören. Es ist ihm oder ihr überdies Gelegenheit zu geben, seinerseits bzw. ihrerseits zu kündigen. 7 Dem oder der Betroffenen sind die Gründe vor der Entlassung bekannt zu geben. Er oder sie ist dazu anzuhören. Es ist ihm oder ihr überdies Gelegenheit zu geben, seinerseits bzw. ihrerseits zu kündigen. 8.4 Fristlose Auflösung Der Gemeinderat kann Personal aus wichtigen Gründen bei schwerwiegenden Verfehlungen mit sofortiger Wirkung entlassen. 8.4 Fristlose Auflösung Der Gemeinderat kann Personal aus wichtigen Gründen bei schwerwiegenden Verfehlungen mit sofortiger Wirkung entlassen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Um-

7 stände oder Vorkommnisse, die die Fortsetzung des Angestelltenverhältnisses für die Gemeinde als unzumutbar erscheinen lassen. Dabei sind die Art. 7ff. OR anwendbar. stände oder Vorkommnisse, die die Fortsetzung des Angestelltenverhältnisses für die Gemeinde als unzumutbar erscheinen lassen. Dabei sind die Art. 7ff. OR anwendbar. Die Bestimmungen der Abs. bis gelten auch für auf Amtsdauer gewählte Lehrkräfte des Kindergartens. Gemeinderat und Schulpflege entscheiden in gemeinsamer Sitzung. 8.5 Erreichen der Altersgrenze Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag vor Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente hat. Die betroffenen Personen können sich in der Regel nach Erreichen der in den Statuten der Pensionskasse vorgesehenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzen lassen. 8.5 Erreichen der Altersgrenze Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag vor Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente hat. Die betroffenen Personen können sich in der Regel nach Erreichen der in den Statuten der Pensionskasse vorgesehenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzen lassen. Der Gemeinderat ist befugt, das Anstellungsverhältnis über die genannte Altersgrenze hinaus aufrechtzuerhalten, sofern der betreffende Angestellte gewillt und in der Lage ist, seine Berufstätigkeit in zufriedenstellender Weise weiterhin auszuüben, wobei diese Anstellung Der Gemeinderat ist befugt, das Anstellungsverhältnis über die genannte Altersgrenze hinaus aufrechtzuerhalten, sofern der betreffende Angestellte gewillt und in der Lage ist, seine Berufstätigkeit in zufriedenstellender Weise weiterhin auszuüben, wobei diese Anstellung

8 maximal auf fünf Jahre befristet werden kann. maximal auf fünf Jahre befristet werden kann. II. Rechte und Pflichten II. Rechte und Pflichten 9 Allgemeines Das Personal ist zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet. Es hat während der Arbeitszeit seiner Anstellung die volle Arbeitskraft zu widmen und seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen sowie sich an die Vorschriften öffentlicher Erlasse und Anweisungen zu halten, dem Gemeinwohl zu dienen und alles zu unterlassen, was die Interessen der Gemeinde beeinträchtigen könnte. Das Personal ist verpflichtet, in allen Fällen von Abwesenheit sowie in Ausstandsfällen sich gegenseitig zu vertreten. Für Stellvertretungsarbeit wird keine besondere Entschädigung ausgerichtet. 9 Allgemeines Das Personal ist zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet. Es hat während der Arbeitszeit seiner Anstellung die volle Arbeitskraft zu widmen und seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen sowie sich an die Vorschriften öffentlicher Erlasse und Anweisungen zu halten, dem Gemeinwohl zu dienen und alles zu unterlassen, was die Interessen der Gemeinde beeinträchtigen könnte. Das Personal ist verpflichtet, in allen Fällen von Abwesenheit sowie in Ausstandsfällen sich gegenseitig zu vertreten. Für Stellvertretungsarbeit wird keine besondere Entschädigung ausgerichtet. keine Änderung Die Gebühren für Amtshandlungen und andere Dienstleistungen des Personals, die es im Rahmen der Anstellung erfüllt, fallen der Gemeinde zu. Bei nebenamtlich Beschäftigten kann der Gemeinderat eine andere Regelung treffen. Die Gebühren für Amtshandlungen und andere Dienstleistungen des Personals, die es im Rahmen der Anstellung erfüllt, fallen der Gemeinde zu. Bei nebenamtlich Beschäftigten kann der Gemeinderat eine andere Regelung treffen.

9 0 Amtsgeheimnis Das Personal ist zu Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die in amtlicher oder dienstlicher Stellung ausgeübt, wahrgenommen oder anvertraut worden sind. 0 Amtsgeheimnis Das Personal ist zu Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die in amtlicher oder dienstlicher Stellung ausgeübt, wahrgenommen oder anvertraut worden sind. keine Änderung Die Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen. Die Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen. Sicherheitsleistung Für Angestellte, die mit der Verwaltung von Geld oder andern Vermögenswerten betraut sind, ist eine angemessene Sicherheit vorzusehen. Der Gemeinderat legt die Höhe der Versicherungssumme fest. Die Gemeinde trägt die Prämien. ersatzlos streichen Personalgespräch Das Personal hat das Recht auf periodische, mindestens jährliche Gespräche über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und Verhalten (Qualifikationsbeurteilung). Personalgespräch Das Personal hat das Recht auf periodische, mindestens jährliche Gespräche über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und Verhalten (Qualifikationsbeurteilung). Die periodischen Gespräche bilden die Grundneu Die periodischen Gespräche bilden die Grund-

10 lage für die Standortbestimmung, Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten, der Festlegung der Aus- und Weiterbildung sowie der Besoldung. lage für die Standortbestimmung, Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten, der Festlegung der Aus- und Weiterbildung sowie der Besoldung. Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem standardisierten, gemeinsam unterzeichneten, vertraulichen Kurzprotokoll festzuhalten. Ein Gespräch mit der nächsthöheren Instanz kann von den Mitarbeitenden verlangt werden. Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem standardisierten, gemeinsam unterzeichneten, vertraulichen Kurzprotokoll festzuhalten. Ein Gespräch mit der nächsthöheren Instanz kann von den Mitarbeitenden verlangt werden. Nebenbeschäftigungen Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die sich nachteilig auf die Erfüllung der beruflichen Obliegenheiten auswirken können oder sich mit der beruflichen Stellung nicht vertragen, ist untersagt. Für Nebenbeschäftigungen, die den Angestellten während der Arbeitszeit beanspruchen, seine Arbeitsleistung beeinträchtigen oder im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen können, ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Nebenbeschäftigungen Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die sich nachteilig auf die Erfüllung der beruflichen Obliegenheiten auswirken können oder sich mit der beruflichen Stellung nicht vertragen, ist untersagt. Für Nebenbeschäftigungen, die den Angestellten während der Arbeitszeit beanspruchen, seine Arbeitsleistung beeinträchtigen oder im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen können, ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. neu

11 4 Annahme von Geschenken Das Personal darf keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. Annahme von Geschenken Das Personal darf keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. neu Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken bis max. Fr oder von geringerem Wert. Eine Information an den Gemeinderat hat in jedem Fall zu erfolgen. Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken bis max. Fr oder von geringerem Wert. Eine Information an den Gemeinderat hat in jedem Fall zu erfolgen.

12 III. Besoldung / Arbeitszeit / Ferien / Urlaub III. Besoldung / Arbeitszeit / Ferien / Urlaub 5 Besoldungen und Entschädigungen Das ständige Personal hat für seine Leistungen Anspruch auf die in diesem Reglement vorgesehenen Besoldungen und Zulagen. 4 Besoldungen und Entschädigungen Das ständige Personal hat für seine Leistungen Anspruch auf die in diesem Reglement vorgesehenen Besoldungen und Zulagen. Der Lohn wird für alle Mitarbeitenden als monatlicher Lohn ausbezahlt. Monatslöhne werden nach den massgeblichen Jahreslöhne und nach den vereinbarten Beschäftigungsgraden festgelegt. Der Lohn wird für alle Mitarbeitenden als monatlicher Lohn ausbezahlt. Monatslöhne werden nach den massgeblichen Jahreslöhne und nach den vereinbarten Beschäftigungsgraden festgelegt. Der Gemeinderat setzt die Besoldungen des ständigen Personals im Rahmen der im Anhang aufgeführten Besoldungsklassen fest. Der Gemeinderat setzt die Besoldungen des ständigen Personals im Rahmen der im Anhang aufgeführten Besoldungsklassen fest. neu 4 4 Das nebenamtliche Personal wird nach ortsüblichen Ansätzen entschädigt. Der Gemeinderat setzt die Entschädigungen im Rahmen des Voranschlages fest. 4 Das nebenamtliche Personal wird nach ortsüblichen Ansätzen entschädigt. Der Gemeinderat setzt die Entschädigungen im Rahmen des Voranschlages fest. 5 Das ständige Personal hat Anrecht auf ein. Monatsgehalt, das jeweils im November ausgerichtet wird. Bei Eintritt und ordnungsgemässem Austritt im Laufe eines Jahres erfolgt die Auszahlung anteilsmässig. 5 Das ständige Personal hat Anrecht auf ein. Monatsgehalt, das jeweils im November ausgerichtet wird. Bei Eintritt und ordnungsgemässem Austritt im Laufe eines Jahres erfolgt die Auszahlung anteilsmässig.

13 6 Besoldungsentwicklung 5 Besoldungsentwicklung Der Gemeinderat beantragt im Rahmen des Voranschlages die für das folgende Jahr vorgesehene prozentuale Besoldungsanpassung. Unter anderem sind nachstehende Kriterien dabei massgebend: - Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerung) - Finanzielle Situation der Einwohnergemeinde Nach Genehmigung des Voranschlages durch die Einwohnergemeinde beschliesst der Gemeinderat die prozentualen Anteile für die - generelle Besoldungsanpassung (gilt für das gesamte Personal) und die - individuelle Besoldungsanpassung (leistungsbezogener Anteil) Bei der generellen Besoldungsanpassung ist eine Differenzierung nach der Höhe der Besoldung möglich. Der Gemeinderat beantragt im Rahmen des Voranschlages die für das folgende Jahr vorgesehene prozentuale Besoldungsanpassung. Unter anderem sind nachstehende Kriterien dabei massgebend: - Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerung) - Finanzielle Situation der Einwohnergemeinde Nach Genehmigung des Voranschlages durch die Einwohnergemeinde beschliesst der Gemeinderat die prozentualen Anteile für die - generelle Besoldungsanpassung (gilt für das gesamte Personal) und die - individuelle Besoldungsanpassung (leistungsbezogener Anteil) Bei der generellen Besoldungsanpassung ist im Rahmen der Minima/Maxima der Funktionsstufen eine Differenzierung nach der Höhe der Besoldung möglich. neu 5 Anpassung von Abs.

14 Die Jahresbesoldungen gemäss Anhang II können um die jährlichen Teuerungszulagen erhöht werden. Die Teuerungszulagen werden durch den Gemeinderat festgelegt. Die Jahresbesoldungen gemäss Anhang II können um die jährlichen Teuerungszulagen erhöht werden. Die Teuerungszulagen werden durch den Gemeinderat festgelegt. 4 Beförderungen in eine höhere Besoldungsklasse können durch Beschluss des Gemeinderates vorgenommen werden. Massgebend für eine Beförderung sind die Bewertungen aus den Personalgesprächen. 4 Beförderungen in eine höhere Besoldungsklasse können durch Beschluss des Gemeinderates vorgenommen werden. Massgebend für eine Beförderung sind die Bewertungen aus den Personalgesprächen. 5 Der Gemeinderat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einem einmaligen Bonus honorieren. 5 Der Gemeinderat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einem einmaligen Bonus honorieren.

15 7 Besoldungszulagen 7. Kinderzulagen Dem ständigen Personal werden die Kinderzulagen gewährt, wie sie im Kanton Aargau üblich sind. 6 Besoldungszulagen 7. Kinderzulagen Dem ständigen Personal werden die Kinderzulagen gewährt, wie sie im Kanton Aargau üblich sind. 7. Treueprämien Das ständige Personal erhält folgende einmalige Treueprämien: - Nach Vollendung von 0 ununterbrochenen Anstellungsjahren / der Monatsbesoldung. - Nach Vollendung von 5 ununterbrochenen Anstellungsjahren /4 der Monatsbesoldung. - Nach Vollendung von je 5 weiteren Anstellungsjahren je / der Monatsbesoldung. - Lehrjahre zählen nicht mit. 7. Treueprämien Das ständige Personal erhält folgende einmalige Treueprämien: - Nach Vollendung von 0 ununterbrochenen Anstellungsjahren / der Monatsbesoldung. - Nach Vollendung von 5 ununterbrochenen Anstellungsjahren /4 der Monatsbesoldung. - Nach Vollendung von je 5 weiteren Anstellungsjahren je / der Monatsbesoldung. - Lehrjahre zählen nicht mit. neu 6 Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung (. Teil der Jahresbesoldung) bei Vollendung des betreffenden Anstellungsjahres. Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung (. Teil der Jahresbesoldung) bei Vollendung des betreffenden Anstellungsjahres. Bei unbefriedigenden Leistungen kann die Bei unbefriedigenden Leistungen kann die

16 Treueprämie vorenthalten oder gekürzt werden. Treueprämie vorenthalten oder gekürzt werden. 4 Scheidet ein Angestellter infolge Pensionierung aus, erfolgt die Auszahlung der Treueprämie anteilsmässig. 4 Scheidet ein Angestellter infolge Pensionierung aus, erfolgt die Auszahlung der Treueprämie anteilsmässig. 5 Steht ein Angestellter im Zeitpunkt der Fälligkeit in gekündigtem Verhältnis, so entfällt der Anspruch. 5 Steht ein Angestellter im Zeitpunkt der Fälligkeit in gekündigtem Verhältnis, so entfällt der Anspruch. 6 Ab 0. Anstellungsjahr kann die Treueprämie in Form von Ferien (0 Arbeitstage) bezogen werden. Der ordentliche Betriebsablauf muss gewährleistet sein. 6 Ab 0. Anstellungsjahr kann die Treueprämie in Form von Ferien (0 Arbeitstage) bezogen werden. Der ordentliche Betriebsablauf muss gewährleistet sein. 8 Spesenentschädigungen und Sitzungsgelder Der Gemeinderat erlässt zu Beginn einer Amtsperiode ein Spesenreglement, das den Bezug von Entschädigungen und Sitzungsgeldern festlegt. 7 Spesenentschädigungen und Sitzungsgelder Der Gemeinderat erlässt ein Spesenreglement, das den Bezug von Entschädigungen und Sitzungsgeldern festlegt. neu 7 Streichung von zu Beginn der Amtsperiode

17 9 Arbeitszeit, Überzeit Die Arbeitszeit des ständigen und des nebenamtlichen Personals wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Dieser lehnt sich dabei an die Vorgaben der öffentlich- rechtlichen Körperschaften. Wenn es erforderlich ist, kann das Personal auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. 9 Arbeitszeit, Überzeit Die Arbeitszeit des ständigen und des nebenamtlichen Personals wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Dieser lehnt sich dabei an die Vorgaben der öffentlich- rechtlichen Körperschaften. Wenn es erforderlich ist, kann das Personal auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. neu 8 9 Abs. ersatzlos streichen Für Lehrkräfte des Kindergartens richtet sich die Arbeitszeit nach den Bestimmungen der entsprechenden schulrechtlichen Erlasse. 0 Überzeitentschädigungen Müssen Angestellte durch angeordnete Überzeitarbeit während längerer Zeit und in ausserordentlichem Masse beansprucht werden, muss der Ausgleich der Überzeit in der Regel mit Freizeit erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 9 Überzeitentschädigungen Müssen Angestellte durch angeordnete Überzeitarbeit während längerer Zeit und in ausserordentlichem Masse beansprucht werden, muss der Ausgleich der Überzeit in der Regel mit Freizeit erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. neu 9

18 Ferien Das ständige Personal hat Anspruch auf bezahlte Ferien wie folgt pro Jahr: - bis zum vollendeten 0. Altersjahr 5 Arbeitstage - ab. Altersjahr 0 Arbeitstage - ab 50. Altersjahr 5 Arbeitstage - ab 60. Altersjahr 0 Arbeitstage Die Ferien sind so anzusetzen, dass der Verwaltungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. 0 Ferien Das ständige Personal hat Anspruch auf bezahlte Ferien wie folgt pro Jahr: - bis zum vollendeten 0. Altersjahr 5 Arbeitstage - ab. Altersjahr 0 Arbeitstage - ab 40. Altersjahr Arbeitstage - ab 50. Altersjahr 5 Arbeitstage - ab 60. Altersjahr 0 Arbeitstage Die Ferien sind so anzusetzen, dass der Verwaltungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Wenn Angestellte während eines Anstellungsjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert sind, so kann der Gemeinderat die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um / kürzen. Wenn Angestellte während eines Anstellungsjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert sind, so kann der Gemeinderat die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um / kürzen. neu 0 Anpassung Ferienregelung ersatzlose Streichung Abs. 4 In die Ferien fallende Feiertage und ärztlich attestierte Krankheitstage gelten nicht als Ferientage. In die Ferien fallende Feiertage und ärztlich attestierte Krankheitstage gelten nicht als Ferientage. 4 Für Lehrkräfte des Kindergartens gilt die Ferienregelung der Lehrerschaft.

19 5 Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Anspruch nach Massgabe der Dauer des Anstellungsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag. 4 Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Anspruch nach Massgabe der Dauer des Anstellungsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag. 6 Beim nebenamtlichen Personal wird die Ferienentschädigung im Lohnanspruch eingebaut. 5 Beim nebenamtlichen Personal wird die Ferienentschädigung im Lohnanspruch eingebaut. Feiertage Als bezahlte ganze Feiertage gelten Neujahr Berchtoldstag Karfreitag Ostermontag Auffahrtstag Pfingstmontag. August Weihnachtstag Stephanstag Als halber Feiertag gelten. Mai 4. Dezember. Dezember Fallen diese dienstfreien Tage auf einen arbeitsfreien Tag, so entfällt der zusätzliche Urlaubsanspruch. Der Gemeinderat kann das Vorholen gewöhnlicher Arbeitstage bewilligen. Feiertage Als bezahlte ganze Feiertage gelten Neujahr Berchtoldstag Karfreitag Ostermontag Auffahrtstag Pfingstmontag. August Weihnachtstag Stephanstag Als halber Feiertag gelten. Mai 4. Dezember. Dezember Fallen diese dienstfreien Tage auf einen arbeitsfreien Tag, so entfällt der zusätzliche Urlaubsanspruch. Der Gemeinderat kann das Vorholen gewöhnlicher Arbeitstage bewilligen. neu Vor ganzen Feiertagen ist Arbeitsschluss um 6.00 Uhr. Vor ganzen Feiertagen ist Arbeitsschluss um 6.00 Uhr.

20 Bezahlter Urlaub Für nachstehende Ereignisse wird dem ständigen Personal bezahlter Urlaub gewährt: Eigene Hochzeit Tage Hochzeit in der eigenen Familie Tag Geburt eigener Kinder Tag Todesfall in der eigenen Familie Tage Todesfall in der Verwandtschaft Tag Todesfall in anderen Fällen Teilnahme an der Bestattung Wohnungswechsel Tag Rekrutierung / Inspektion Tag Bezahlter Urlaub Für nachstehende Ereignisse wird dem ständigen Personal bezahlter Urlaub gewährt: Eigene Hochzeit Tage Hochzeit in der eigenen Familie Tag Geburt eigener Kinder Tag Todesfall in der eigenen Familie Tage Todesfall in der Verwandtschaft Tag Todesfall in anderen Fällen Teilnahme an der Bestattung Wohnungswechsel Tag Rekrutierung / Inspektion Tag neu Die Bewilligung weitergehender bezahlter oder unbezahlter Urlaube ist Sache des Gemeinderates. Die Bewilligung weitergehender bezahlter oder unbezahlter Urlaube ist Sache des Gemeinderates. 4 Aus- und Weiterbildung Die Weiterbildung des Personals ist zu fördern. Diese ist zeitlich so festzulegen, dass die Berufstätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Aus- und Weiterbildung Die Weiterbildung des Personals ist zu fördern. Diese ist zeitlich so festzulegen, dass die Berufstätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Gemeinderat kann zudem an die Leistunneu Der Gemeinderat kann zudem an die Leistun-

21 gen für die Weiterbildung die Bedingung knüpfen, dass betroffene Angestellte noch für eine bestimmte Zeit, nach Erhalt der Vergünstigungen und/oder einer allfälligen Freistellung von der Arbeitszeit, im Dienste der Gemeinde verbleiben oder die bezogenen Leistungen inkl. Lohnzahlungen während der Freistellung anteilsmässig zurückerstatten. gen für die Weiterbildung die Bedingung knüpfen, dass betroffene Angestellte noch für eine bestimmte Zeit, nach Erhalt der Vergünstigungen und/oder einer allfälligen Freistellung von der Arbeitszeit, im Dienste der Gemeinde verbleiben oder die bezogenen Leistungen inkl. Lohnzahlungen während der Freistellung anteilsmässig zurückerstatten. 5 Teuerungszulagen Pensionsberechtigte Den ehemaligen Gemeindeangestellten bzw. ihren Hinterlassenen, die eine Rente der Pensionsversicherung beziehen, wird von der Gemeinde ein Teuerungsausgleich gemäss Regelung des Staates Aargau an dessen Personal finanziert, sofern a) die Pensionskasse die aufgelaufene Teuerung nicht selber ausgleicht; b) die bezugsberechtigte Person vor deren Pensionierung in einem Anstellungsverhältnis von mind. 0 Jahren mit der Gemeinde Scherz gestanden ist. 4 Teuerungszulagen Pensionsberechtigte Den ehemaligen Gemeindeangestellten bzw. ihren Hinterlassenen, die eine Rente der Pensionsversicherung beziehen, wird von der Gemeinde ein Teuerungsausgleich gemäss Regelung des Staates Aargau an dessen Personal finanziert, sofern a) die Pensionskasse die aufgelaufene Teuerung nicht selber ausgleicht; b) die bezugsberechtigte Person vor deren Pensionierung in einem Anstellungsverhältnis von mind. 0 Jahren mit der Gemeinde Scherz gestanden ist. neu 4

22 6 Berufliche Vorsorge Das Personal ist verpflichtet, der Aarg. Pensionskasse beizutreten und sich gemäss den geltenden Statuten zu versichern. Der Gemeinderat kann, wenn es mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, Ausnahmen bewilligen. Die Gemeinde übernimmt den gleichen Anteil an den Prämien, wie die kantonale Verwaltung für ihr Personal. 5 Berufliche Vorsorge Das Personal ist verpflichtet, der Aarg. Pensionskasse beizutreten und sich gemäss den geltenden Statuten zu versichern. Der Gemeinderat kann, wenn es mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, Ausnahmen bewilligen. Die Gemeinde übernimmt den gleichen Anteil an den Prämien, wie die kantonale Verwaltung für ihr Personal. neu 5 7 Militär- und Zivilschutzdienst Der Lohn, welcher für die Zeit des Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilen Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn Angestellte die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreichen. Für obligatorischen Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilen Ersatzdienst erfolgt keine Kürzung des Gehaltes, wenn derselbe nicht länger als vier Wochen dauert. 6 Militär- und Zivilschutzdienst Der Lohn, welcher für die Zeit des Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilen Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn Angestellte die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreichen. Für obligatorischen Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilen Ersatzdienst erfolgt keine Kürzung des Gehaltes, wenn derselbe nicht länger als vier Wochen dauert. neu 6 Dauert derselbe länger als vier Wochen, werden an Ledige 50 % und an Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflichten 80 % des Gehaltes ausbezahlt. Dauert derselbe länger als vier Wochen, werden an Ledige 50 % und an Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflichten 80 % des Gehaltes ausbezahlt.

23 8 Krankheit und Unfall Angestellte des ständigen Personals, die durch Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig werden, beziehen für sechs Monate die volle Besoldung, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet wurde. 7 Krankheit und Unfall Angestellte des ständigen Personals, die durch Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig werden, beziehen für sechs Monate die volle Besoldung, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet wurde. Die Besoldung bei Krankheit oder Unfall wird nur ausgerichtet, wenn der Gemeinderat sofort über Art und voraussichtliche Dauer der Krankheit oder des Unfalls orientiert wird. Die Besoldung bei Krankheit oder Unfall wird nur ausgerichtet, wenn der Gemeinderat sofort über Art und voraussichtliche Dauer der Krankheit oder des Unfalls orientiert wird. neu 7 Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger als eine Woche, ist eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. Der Gemeinderat kann schon vor Ablauf einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger als eine Woche, ist eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. Der Gemeinderat kann schon vor Ablauf einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen. 9 Besoldung bei Schwangerschaft Angestellte, die vor der Niederkunft während mindestens 6 Monaten ununterbrochen im Dienst der Gemeinde standen, haben bei Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf bezahlten 8 Besoldung bei Schwangerschaft Angestellte, die vor der Niederkunft während mindestens 6 Monaten ununterbrochen im Dienst der Gemeinde standen, haben bei Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf bezahlten neu 8

24 Urlaub von 6 Wochen. Dieser ist in der Regel so aufzuteilen, dass 4 Wochen in die Zeit unmittelbar vor die Niederkunft fallen und Wochen unmittelbar danach. Wird die Arbeit nach der Niederkunft für weniger als 6 Monate fortgesetzt, besteht nur ein Anspruch auf insgesamt 4 Wochen bezahlten Urlaub. Urlaub von 6 Wochen. Dieser ist in der Regel so aufzuteilen, dass 4 Wochen in die Zeit unmittelbar vor die Niederkunft fallen und Wochen unmittelbar danach. Wird die Arbeit nach der Niederkunft für weniger als 6 Monate fortgesetzt, besteht nur ein Anspruch auf insgesamt 4 Wochen bezahlten Urlaub. 0 Besoldungsnachgenuss Stirbt ein Angestellter des ständigen Personals, ist die zuletzt bezogene Besoldung dem überlebenden Ehegatten oder dem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner, bei deren Fehlen den minderjährigen Kindern, vom Sterbetag hinweg noch für den angefangenen Monat und drei weitere Monate auszurichten, und zwar in dem Masse, dass mit der AHV-Rente und Pension nicht mehr als 00 % des zuletzt verabfolgten Lohnes ausgerichtet werden. Beim Ableben eines ledigen Angestellten ohne Unterstützungspflicht hört der Lohnanspruch Ende des angebrochenen Monats auf. 9 Besoldungsnachgenuss Stirbt ein Angestellter des ständigen Personals, ist die zuletzt bezogene Besoldung dem überlebenden Ehegatten oder dem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner, bei deren Fehlen den minderjährigen Kindern, vom Sterbetag hinweg noch für den angefangenen Monat und drei weitere Monate auszurichten, und zwar in dem Masse, dass mit der AHV-Rente und Pension nicht mehr als 00 % des zuletzt verabfolgten Lohnes ausgerichtet werden. Beim Ableben eines ledigen Angestellten ohne Unterstützungspflicht hört der Lohnanspruch Ende des angebrochenen Monats auf. neu 9

25 Versicherungsschutz Die Gemeinde versichert ihr ständiges und nebenamtliches Personal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Folgen von Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Unfall und Tod. 0 Versicherungsschutz Die Gemeinde versichert ihr ständiges und nebenamtliches Personal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Folgen von Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Unfall und Tod. Die Krankenversicherung ist Sache des Personals. Die Angestellten des ständigen Personals haben sich gegen die Folgen von Krankheit (Arzt, Heilungskosten, Spitalaufenthalt) selber zu versichern. Die Gemeinde kann auf eigene Kosten eine Krankentaggeldversicherung für ihr Personal abschliessen. Die Krankenversicherung ist Sache des Personals. Die Angestellten des ständigen Personals haben sich gegen die Folgen von Krankheit (Arzt, Heilungskosten, Spitalaufenthalt) selber zu versichern. Die Gemeinde kann auf eigene Kosten eine Krankentaggeldversicherung für ihr Personal abschliessen. gen Nichtbetriebsunfälle ist Sache des nebenneu 0 4 Das ständige Personal ist gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Die Nichtbetriebsunfallversicherungsprämien werden den Angestellten vom Lohn abgezogen. 4 Das ständige Personal ist gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Die Nichtbetriebsunfallversicherungsprämien werden den Angestellten vom Lohn abgezogen. 5 Das nebenamtliche Personal ist gegen Betriebsunfälle versichert. Eine Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle ist Sache des neben- 5 Das nebenamtliche Personal ist gegen Betriebsunfälle versichert. Eine Versicherung ge-

26 amtlichen Personals, sofern die Voraussetzungen für eine Nichtbetriebsunfallversicherung durch den Arbeitgeber nicht gegeben sind. amtlichen Personals, sofern die Voraussetzungen für eine Nichtbetriebsunfallversicherung durch den Arbeitgeber nicht gegeben sind. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Mitspracherecht Das Personal hat das Recht, sich zu Personalund Betriebsfragen zu äussern und Anträge zu stellen. Mitspracherecht Das Personal hat das Recht, sich zu Personalund Betriebsfragen zu äussern und Anträge zu stellen. neu Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt auf den. Januar 005 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen Bestimmungen, die mit diesem Reglement in Widerspruch stehen, insbesondere das Dienstund Besoldungsreglement vom 4. Dezember 989 sowie der Anhang zum Dienst- und Besoldungsreglement vom , aufgehoben. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt auf den. Januar 06 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen Bestimmungen, die mit diesem Reglement in Widerspruch stehen, insbesondere das Personalreglement vom. Dezember 00, aufgehoben. neu Anpassungen 4 Änderungen Dieses Reglement kann nur mit Genehmigung der Gemeindeversammlung ersetzt, abgeändert oder ergänzt werden. Davon nicht betroffen sind Änderungen Dieses Reglement kann nur mit Genehmigung der Gemeindeversammlung ersetzt, abgeändert oder ergänzt werden. Davon nicht betroffen sind neu

27 neue Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen zwingend ist. neue Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen zwingend ist. 5 Anhänge Die Anhänge I bis III gelten als integrierender Bestandteil dieses Reglementes. 4 Anhänge Die Anhänge I bis III gelten als integrierender Bestandteil dieses Reglementes. neu 4 A N H A N G I A N H A N G I Stellenplan für das ständige Personal Funktionen Anzahl Pensum Stellenplan für das ständige Personal Funktionen Anzahl Pensum Gemeindeschreiber/in Finanzverwalter/in Steueramtsvorsteher/in Verwaltungsangestellte/r TOTAL 00% Gemeindeschreiber/in Leiterin Finanzen Leiterin Steuern Verwaltungsangestellte/r TOTAL 0% Anpassung Funktionsbezeichnungen Anpassung Stellenprozente Hauswart 75% Lehrkräfte des Kindergartens 00% Hauswart/in 00%

28 A N H A N G II A N H A N G II Funktionsstufen und mögliche Besoldung Funktionsstufen und mögliche Besoldung Minima Maxima Minima Maxima I. Unterstützungsfunktion II. Sachbearbeiterfunktion III. Erhöhte Fachverant- I. Unterstützungsfunktion II. Sachbearbeiterfunktion III. Erhöhte Fachverant- wortung ev. Führung auf unterer Stufe wortung ev. Führung auf unterer Stufe Anpassung Genehmigungsdatum IV. Fachspezialisten auf höherer Stufe IV. Fachspezialisten auf höherer Stufe Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom. Dezember 00 Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 0. Dezember 05. In Kraftsetzung per 0. Januar 06.

29 A N H A N G III A N H A N G III Einreihung Einreihung Funktionen Funktionsstufen Funktionen Funktionsstufen Gemeindeschreiber/in Finanzverwalter/in III - IV III - IV Gemeindeschreiber/in Leiter/in Finanzen III - IV III - IV Anpassung Funktionsbezeichnungen Steueramtsvorsteher/in Verwaltungsangestellte/r Schul- und Kindergarten- III - IV I - II I - II Leiter/in Steuern Verwaltungsangestellte/r Hauswart/in III - IV I - II I - III Anpassung Funktionsstufe Hauswart/in hauswart/in Bauamtsangestellte / Forstangestellte I - II Bauamtsangestellte / Forstangestellte I - II Lehrkräfte des Kindergartens ersatzlos streichen Lehrkräfte des Kindergar- Gemäss Richt- tens linien Kanton

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