Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Nauheim

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1 Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Nauheim Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat in ihrer Sitzung am diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Gemeinde Nauheim (Abfallwirtschaftssatzung) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl.1992 I S. 534), 2 des Hess. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbFAG) in der Fassung vom (GVBl. I S.105), 1-5a, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom (GVBl. I S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S.151). 1 Aufgabe (1) Die Gemeinde Nauheim betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Abfallgesetzes (AbfG) vom (BGBl. I S. 1410), des Hess. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbFAG) vom in der jeweils geltenden Fassung sowie auch die Einsammlung von Wertstoffen im Rahmen des Dualen Systems im Sinne des 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung (BGBl. I S. 1234) vom und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Der in dieser Satzung verwendete Begriff "Abfall" erfasst nicht nur Abfälle im Sinne des 1 des Abfallgesetzes, sondern auch Wertstoffe, die nicht dem Abfallrecht unterliegen. (2) Die Abfallentsorgung der Gemeinde Nauheim umfasst das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. (3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Gemeinde Dritter bedienen; Dritter kann auch der Kreis sein. (4) Soweit die Gemeinde eigene Entsorgungsanlagen betreibt, kann sie auch Entsorgungspflichtiger sein. 1a Verpackungsverordnung Hersteller und Vertreiber, die unter die Bestimmungen nach 2 der Verpackungsverordnung vom fallen, dürfen ab dem Transportverpackungen, ab dem Umverpackungen, ab dem Verkaufsverpackungen nicht mehr der gemeindlichen Einsammlung im Bring- und Holsystem zuführen. Sie haben diese Verpackungen nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. 2 Ausschluss von der Einsammlung (1) Der gemeindlichen Abfalleinsammlung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. (2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:

2 a) Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbereichen, die in der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach 2 Abs. 2 Abfallgesetz (AbfG) enthalten sind, b) Sonderabfallkleinmengen im Sinne des 4 Abs. 6 des HAbfAG, c) Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungenbereichen sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammelaktionen nach dieser Satzung durch die Gemeinde eingesammelt werden. (3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von dem Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des AbfG und des HAbfAG zu entsorgen. Insbesondere sind Sonderabfälle dem Träger der Sonderabfallentsorgung zu überlassen und Sonderabfall-Kleinmengen der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen. 3 Einsammelsysteme (1) Die Gemeinde führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch. (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. 4 Getrennte Einsammlung verwertbarer und sperriger Abfälle im Holsystem (1) Die Gemeinde sammelt im Holsystem folgende verwertbare und sperrige Abfälle ein: a) kompostierbare Garten- und Küchenabfälle, b) sperrige Abfälle, c) Kühlgeräte, d) Wertstoffe im Rahmen des Dualen Systems im Sinne des 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung, e) Altpapier wird zunächst versuchsweise in einem vom Gemeindevorstand näher zu bestimmenden Gebiet eingesammelt. (2) Die in Abs. 1 a, d, e genannten verwertbaren Abfälle sind in den dazu bestimmten Behältern vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen in diesen Behältern zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. (3) Die in Abs. 1d genannten Wertstoffe im Rahmen des Dualen Systems sind in den dafür bestimmten Behältnissen (gelber Sack Nenngröße 90 l und in der gelben Tonne (Nenngröße 240 l und 1,1 cbm) vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung. (4) Zur Einsammlung der in Abs. 1b genannten sperrigen Abfälle veranstaltet die Gemeinde wiederkehrende Sperrmüllabfuhren. An den hierzu vorgesehenen Abfuhrtagen sind die sperrigen Abfälle vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung. (5) Kühlgeräte bedürfen vor ihrer Verwertung und Ablagerung einer besonderen Behandlung zur Sicherstellung der darin enthaltenen umweltschädlichen Gase und Flüssigkeiten. Sie sind deshalb an den für die Abholung sperriger, nicht brennbarer Abfälle vorgesehenen Abfuhrtagen zur Abholung bereitzustellen.

3 5 Getrennte Einsammlung verwertbarer Abfälle im Bringsystem (1) Die Gemeinde sammelt im Bringsystem folgende verwertbare Abfälle: a) Glas b) Altmetalle c) unbelastetes Holz d) Batterien e) Bauschutt und wiederverwertbarer Bauschutt in Kleinmengen f) Altreifen ohne Felgen g) Grünschnitt, der über das Maß der Einsammlung nach 4 Abs. 1 Buchst.a hinausgeht h) Altöl i) ölhaltige Betriebsmittel j) Papier, soweit dieses nicht versuchsweise gemäß 4 Abs. 1 e eingesammelt wird. k) Kork (2) Die Gemeinde stellt zur Einsammlung der in Abs. 1a und j) genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemeinen zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten,dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden. (3) Der Gemeindevorstand kann - um Belästigungen anderer zu vermeiden - Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen Behälter nicht benutzt werden. (4) Die in Abs. 1 b) bis i) und k) genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zur Bringstelle des Gemeindebauhofs in der Alten Mainzer Straße 2-4 zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten und die Benutzungsvorschriften dieser Annahmestelle werden mindestens zweimal jährlich von der Gemeinde bekanntgegeben. (5) Die Bringstelle des Gemeindebauhofs darf nur von Nauheimer Einwohnern benutzt werden. 6 Einsammlung des Restmülls (1) Abfälle, die nicht der stofflichen Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt. (2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in dem dafür vorgesehenen Behälter zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen. (3) Als Restmüllbehälter zugelassen sind die in 8 Abs. 1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen: a) 120 Liter b) 240 Liter c) 1100 Liter (4) In den Restmüllbehälter dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die zur Verwertung nach 4 und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Gemeinde oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllbehälter entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. 7

4 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Gemeinde Behälter auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Behälter zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen u.ä. 8 Abfallbehälter (1) Die Behälter für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Gemeinde den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen gem. 11 Abs. 1 haben diese Behälter pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. (2) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel sind verschlossen zu halten. Die Abfallbehälter sind zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen zu reinigen. (3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Behälter dient deren Farbe. In die grauen Behälter ist der Restmüll, in die braunen sind die kompostierfähigen Abfälle, in die blauen Behälter ist Altpapier einzufüllen und in den gelben Sack oder die gelbe Tonne die Wertstoffe im Rahmen des Dualen Systems. (4) Die Abfallbehälter sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle auf dem Grundstück in der Nähe der Fahrbahn/an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder soweit keine Gehwege vorhanden sind am äußersten Fahrbahnrand für die Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zu stellen. (5) In besonderen Fällen - wenn z.b. Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können - kann der Gemeindevorstand bestimmen, an welcher Stelle die Abfuhrbehälter zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind. (6) Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Gemeindevorstand gemäß 1 Abs. 3 und 4 der Abfallgebührensatzung. (7) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Behältervolumen für den Restmüll vom Gemeindevorstand unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. (8) Änderungen im Behälterbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. 9 Bereitstellung sperriger Abfälle (1) Sperrige Abfälle sind an den dafür vorgesehenen öffentlich bekanntgemachten Einsammeltagen und -zeiten an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des 8 Abs. 4 (Abfallbehälter) sind zu beachten. (2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Gemeinde. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern.

5 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Gemeinde öffentlich bekanntgemachten Einsammelaktionen außerhalb von Abfallbehältern, z. B. gebündelt oder versackt zur Einsammlung bereitgestellt werden. 10 Einsammeltermine/öffentliche Bekanntmachung (1) Die Einsammeltermine werden regelmäßig im Nauheimer Gemeindespiegel sowie im Abfallkalender bekanntgemacht. (2) Zweimal jährlich gibt die Gemeinde in ihrem Mitteilungsorgan bekannt, wo Abfallcontainer für die Einsammlung verwertbarer Abfälle im Bringsystem aufgestellt sind, zu ggfs. festgesetzten Benutzungszeiten. Darüber hinaus werden auch die Modalitäten über die Abgabe von Abfällen bei der Bringstelle des Gemeindebauhofs bekanntgegeben. (3) Die Gemeinde gibt in ihrem in Abs. 1 genannten Mitteilungsorgan auch die Termine für die Einsammlungen von Sonderabfällen und anderen Stoffen bekannt, die nicht von ihr, sondern von Dritten (Kreis, Verbände, Vereine u.ä.) zulässigerweise durchgeführt werden. 11 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Benutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt, bewohnbar ist oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. (2) Jeder Abfallbesitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung gem. 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. (3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (4) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. (5) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der Gemeinde alle über die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. (6) Vom Aufstellen der Biotonne befreit sind alle Pflichtigen, die alle kompostierbaren Abfälle selbst kompostieren; hierüber ist eine verbindliche Erklärung abzugeben. (7) Auf Antrag können gemeinsame Restmüllbehälter für benachbarte Grundstücke aufgestellt werden (Nachbarschaftstonne). Dies gilt auch für die Biotonne und die Altpapiertonne. Hierzu erlässt der Gemeindevorstand besondere Richtlinien. 11a Bei genehmigungspflichtigen öffentlichen Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in Einrichtungen der Gemeinde sollen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren bzw. wiederverwertbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Zustimmung.

6 12 Allgemeine Pflichten (1) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden oder für die Vorschriften des Abfallgesetzes nicht gelten, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. (2) Verunreinigungen durch Abfallbehälter, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung, hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen. (3) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Abfall nach verlorenen Gegenständen durchsuchen zu lassen. 13 Unterbrechung der Abfalleinsammlung Die Gemeinde sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden können. 14 Erhebung von Gebühren Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. 15 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchführung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. 16 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seine Abfälle nicht in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt. 2. entgegen 5 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelbehälter eingibt, 3. entgegen 5 Abs. 3 außerhalb der Einfüllzeiten Sammelbehälter benutzt, 4. entgegen 5 Abs den Anweisungen des Personals der Bringstelle nicht Folge leistet oder gegen die Benutzungsvorschriften verstößt. 5. entgegen 6 Abs. 4 zu verwertende Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter nach den 4 Abs. 2, 6 Abs. 2, sondern in den Restmüllbehälter eingibt, 6. entgegen 7 Abfälle, die anlässlich der Benutzung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angefallen sind, nicht in die dafür auf gestellten Behälter eingibt,

7 7. entgegen 8 Abs. 2 Abfallbehälter zweckwidrig verwendet, 8. entgegen 8 Abs. 4 geleerte Abfallbehälter nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt, 9. entgegen 8 Abs. 8 Änderungen im Bedarf an Müllbehältern der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt, 10. entgegen 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt, 11. entgegen 11 Abs. 2 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt, 12. entgegen 11 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Gemeinde mitteilt, 13. entgegen 12 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,-- DM bis 1.000,-- DM geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. 17 Inkrafttreten Diese Abfallwirtschaftssatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrsatzung der Gemeinde Nauheim vom außer Kraft. Nauheim, den Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim Fischer Bürgermeister

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