Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nichtakademischer Heilberufe für EU- und Drittstaatenangehörige

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1 Landesprüfungungsamt für Medizin Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Düsseldorf Postfach , Düsseldorf Telefon 0211/ Eingangsstempel Aktenzeichen: (Bitte unbedingt angeben, falls schon bekannt) Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nichtakademischer Heilberufe für EU- und Drittstaatenangehörige Hinweis: Bitte beachten Sie die Erläuterungen im ergänzenden Merkblatt zum Antragsverfahren und füllen Sie bitte den Antragsvordruck möglichst in Maschinen- oder Blockschrift - aus. Falls der vorgesehene Platz in diesem Vordruck für Ihre Angaben nicht ausreicht, können Sie ein Ergänzungsblatt beifügen. 1. Folgender Beruf soll beantragt werden: (Bitte nur einen Beruf auswählen) Diätassistent/in Hebamme/Entbindungspfleger Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Gesundheits- und Krankenpfleger/in Masseur/in und med. Bademeister/in Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik Sonstiges: Ergotherapeut/in Logopäde/in Orthoptist/in Physiotherapeut/in Podologe/in Notfallsanitäter/in Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in Pharmazeutischtechnische/r Assistent/in auf Grund meiner im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung Ausbildungsstaat Berufsbezeichnung in der Landessprache des Ausbildungsstaates deutsche Übersetzung der Berufsbezeichnung 2. Personenbezogene Angaben Familienname (ggf. auch der Geburtsname) Vorname(n) Geschlecht männlich weiblich Familienstand ledig verheiratet geschieden Telefon (tagsüber) Handy Geburtsdatum Geburtsort, Land Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Stand

2 Alle nachfolgenden Angaben zu den Nummer 3 bis 7 sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bitte beachten Sie hierzu die jeweiligen Hinweise. Diese Unterlagen sind als beglaubigte Kopien einzureichen. Beglaubigungen sind von einer öffentlichen Stelle in Deutschland. (z. B. Stadtverwaltung, andere staatliche Stellen, Notare und kirchliche Stellen) vorzunehmen. Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer in Deutschland anzufertigen. Übersetzungen, die von unbeglaubigten Kopien angefertigt wurden, werden nicht akzeptiert. Die einzureichenden Antragsunterlagen werden hier langfristig archiviert und können daher nicht zurückgesandt werden. 3. Angaben zur allgemeinen Schulbildung Welcher mit dem deutschen Schulsystem vergleichbare Abschluss wurde erreicht? Volks- oder Hauptschulabschluss Mittlere Reife oder vergleichbare Qualifikation (Fachoberschulreife) Abitur oder Fachhochschulreife (Hochschulzugangsberechtigung) Sonstiges: Anzahl Schuljahre Ggf. Besonderheiten Ihres Schulabschlusses: Die allgemeine Schulbildung ist durch ein Abschlusszeugnis nachzuweisen. Bei anschließender akademischer Ausbildung ist ein Zeugnisnachweis nicht erforderlich. 4. Angaben zur Berufsausbildung Name und Ort der Schule / Akademie, an der die Ausbildung erfolgte: Beginn und Ende der Ausbildung: bis Datum des Diploms/Ausbildungsnachweises: Angabe der Behörde, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bzw. das Diplom im Ausbildungsland ausgestellt hat: Zur Beurteilung des Ausbildungsumfangs müssen folgende Angaben aus den von Ihnen beigefügten Nachweisen hervorgehen: die Themengebiete und die jeweilige Stundenzahl des erteilten theoretischen und praktischen Unterrichts die Themengebiete und die jeweilige Stundenzahl der praktischen Ausbildung die einzelnen Prüfungsfächer Ihrer schriftlichen, mündlichen und praktischen Abschlussprüfung Alle Angaben zur Berufsausbildung sind durch Zeugnisse, Urkunden, Diplome, Arbeitslizenzen oder Bescheinigungen nachzuweisen.

3 5. Angaben zur Berufstätigkeit im erlernten Beruf Zeitraum Arbeitgeber / Institution berufliche Funktion Berufserfahrung ist durch Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen oder Arbeitsbücher nachzuweisen. 6. Angaben zu beruflichen Zusatzqualifikationen Zeitraum Schule / Institution erreichtes Qualifikationsziel Qualifikationsnachweise sind vorzulegen. 7. Angaben zu früheren Antragsverfahren Wurde bereits ein Antrag auf Berufsanerkennung eines nichtakademischen Heilberufes (einschließlich Altenpflege) in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU- Mitgliedstaat, bei einem Gesundheitsamt in Nordrhein-Westfalen gestellt oder ist ein solches Verfahren anhängig? Nein Ja, es wurde bei folgender Stelle / Behörde bereits ein Antrag gestellt: Frühere Entscheidungen sind beizufügen.

4 8. Erklärungen Ich halte mich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf oder beabsichtige meinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zu nehmen und/oder in Nordrhein-Westfalen eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Ich bin damit einverstanden, dass meine Antragsunterlagen- falls erforderlich- zur fachlichen Beurteilung an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn weitergeleitet werden. Ich bin darüber informiert, dass die Antragsbearbeitung gebührenpflichtig ist (aktuell 200 bis 350 Euro). Weiterhin ist mir bekannt, dass die Bearbeitungsgebühren auch anteilig bei einer Ablehnung oder Zurückziehung des Antrags anfallen, soweit mit der Bearbeitung bereits begonnen worden ist ( 15 Abs. 2 Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen GebG NRW). Über die Gebühr hinaus kann gemäß 10 Abs. 1 GebG NRW Auslagenersatz gefordert werden. Meine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bzw. das Diplom wurde bislang im Ausbildungsland nicht entzogen oder widerrufen. Ich versichere, dass ich alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht habe und mir bewusst ist, dass falsche oder unvollständige Angaben zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen können., Ort Datum Unterschrift Dem Antrag füge ich folgende Unterlagen bei: Nachweise über die Berufsqualifikation mit deutschen Übersetzungen Abschlusszeugnis der allgemeinen Schulbildung mit deutscher Übersetzung Nachweise über die Berufstätigkeit im Ausland mit deutschen Übersetzungen Unterlagen über frühere Berufsanerkennungsverfahren Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Personalausweis / Reisepass) Tabellarischer Lebenslauf Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes Heiratsurkunde ggf. mit Übersetzung Praktikumszeugnisse von Tätigkeiten im erlernten Beruf in Deutschland

5 Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Düsseldorf Merkblatt zur Beantragung der Gleichwertigkeit nichtakademischer Heilberufe Eine sachgerechte Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsausbildung ist nur bei Vorlage folgender Unterlagen möglich: 1. vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck 2. tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und bisherige berufliche Tätigkeiten 3. Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes 4. Kopie des Personalausweis oder Reisepass als Nachweis der Staatsangehörigkeit 5. Standesamtliches Dokument über die Namensführung z. B. Heiratsurkunde. (nur erforderlich bei einer Änderung des Familiennamens) 6. Abschlusszeugnis der allgemeinbildenden Schule als Nachweis der Zugangsvoraussetzungen (nicht erforderlich bei anschließenden akademischen Ausbildungen) 7. Diplome, Prüfungszeugnisse, Arbeitslizenzen oder Befähigungsnachweise über eine abgeschlossene Ausbildung 8. zusätzliche Nachweise, die Folgendes bescheinigen: Beginn und Ende der Ausbildung Art und Umfang der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer Angabe der Stunden pro Fach innerhalb der gesamten Ausbildungsdauer. Sofern bei dem Nachweis die wöchentlichen Stunden pro Fach angegeben sind, ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Anzahl der Unterrichtswochen pro Schuljahr bzw. Semester aufgeführt ist. Art und Umfang der praktischen Ausbildung (Praktika) Es muss aufgeführt sein, in welchen medizinischen Fachgebieten mit welcher Stundenzahl die praktische Ausbildung stattfand. Art und Umfang der Abschlussprüfung Hierbei sind die einzelnen Prüfungsfächer zu benennen und es muss aufgeführt sein, in welchen Teilen (schriftlich, mündlich, praktisch) die Prüfung in den jeweiligen Fächern stattfand. Wenn möglich, ist die entsprechende Prüfungsordnung vorzulegen. 9. Nachweise über die Berufstätigkeit im erlernten Beruf und Zusatzqualifikationen 10. ggf. können bei Ausbildungen aus dem EU-Ausland in der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Entbindungspflege (Hebamme) spezielle Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 31, 33, 33 a, 40, 43 und 43 a der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich sein. 11. ggf. frühere Entscheidungen zu einer Berufsanerkennung aus anderen Bundesländern, einem anderen EU-Mitgliedsstaaten oder einem Gesundheitsamt in Nordrhein-Westfalen Wenn weitere Unterlagen erforderlich sind, so wird dies nach Prüfung des Einzelfalls mitgeteilt. Bei Ausbildungen aus dem EU-Ausland in der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Entbindungspflege (Hebamme) die im Anhang und der Richtlinie 2005/36/EG genannt werden und nach den dort aufgeführten Stichtag begonnen wurden, sind zu Nr. 8 und 9 keine Nachweise erforderlich. Alle notwendigen Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie auch auf unserer Homepage im Internet. Die Adresse lautet: Nach Eingabe der Adresse bitte die Startseite des Landesprüfungsamtes für Medizin bei der Bezirksregierung Düsseldorf in der Mitte des Bildschirms öffnen, dann den Menüpunkt "Prüfungsbereiche" aufrufen und anschließend die Rubrik "Gleichwertigkeitsprüfungen für nichtakademische Heilberufe" öffnen.

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Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit für in den Niederlanden absolvierte Ausbildung in folgendem Gesundheitsfachberuf: Landesprüfungungsamt für Medizin Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Düsseldorf Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf Telefon 0211/ 475-4265 www.lpa-duesseldorf.nrw.de Eingangsstempel Aktenzeichen:

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