Polizeiverordnung der Gemeinde Wiedemar über öffentliche Ordnung und Sicherheit

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1 Polizeiverordnung der Gemeinde Wiedemar über öffentliche Ordnung und Sicherheit bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen vom 19. Juli 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2014 bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landreises Nordsachsen vom 23. Mai 2014 Auf Grund von 9 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 387), beschließt der Gemeinderat folgende Polizeiverordnung: Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen in dem gesamten Gebiet der Gemeinde Wiedemar mit den Ortsteilen Doberstau, Grebehna, Klitschmar, Kölsa, Kyhna, Lissa, Peterwitz, Pohritzsch, Quering, Rabutz, Serbitz, Werlitzsch, Wiedemar, Wiesenena, Zaasch, Zschernitz und Zwochau. 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind der Öffentlichkeit zugängliche gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen, sowie Kinderspielplätze, Sport- und Bolzplätze. (3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentlichen Bereichen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter. Zweiter Abschnitt Verhalten auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen 3 Nutzung öffentlicher Straßen, Anlagen und Einrichtungen (1) Der Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Bäume, Hecken oder ähnliche Pflanzungen die Nutzung der Fahrbahnen oder Gehwege nicht beeinträchtigt wird und im Bereich der Sichtdreiecke bei einmündenden Straßen nur solche Pflanzungen erfolgen, die eine Wuchshöhe von 80 cm nicht überschreiten.

2 (2) Auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen ist es untersagt, zu nächtigen oder zu lagern. (3) Es sind alle Handlungen unzulässig, die die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können bzw. bei denen schädliche Auswirkungen zu erwarten sind. (4) Auf Flächen im Sinne des 2 ist es untersagt, nicht zugelassene oder stillgelegte Fahrzeuge abzustellen. (5) Grünstreifen und Grünflächen dürfen mit Kraftfahrzeugen weder beparkt noch befahren werden, sofern das Parken und Befahren nicht durch Verkehrszeichen ausdrücklich zugelassen ist. (6) Es ist verboten: -Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grünanlagen und an Gewässern zu waschen, -Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Grünanlagen und Gewässern, die eine Verunreinigung zur Folge haben können, durchzuführen. 4 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen Es ist untersagt auf Flächen im Sinne von 2: 1. aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem Zustand, 2. erhebliches Belästigen anderer Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, 3. Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen, 4. Verrichten der Notdurft, 5. Nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden, 6. Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse. 5 Verunreinigungen (1) Es ist verboten, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Einrichtungen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude, Spielgeräte und andere bauliche Anlagen) oder Bäume unbefugt 1. zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften oder zu beschmieren; 2. mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen. 3. Die Verwaltungsbehörde kann den Verursacher bzw. den Veranlasser solcher Handlungen zur Beseitigung auf eigene Kosten verpflichten. (2) Dieses Verbot gilt nicht für das Beschriften, Bemalen und Besprühen von speziell dafür zugelassenen Flächen bzw. das Plakatieren auf dafür vorgesehene Plakatträger (z.b. Plakatsäulen, Werbe- und Anschlagtafeln). Es gilt ferner nicht für Ankündigungen, Anpreisungen und Hinweise auf Gewerbe oder Beruf. (3) Von Feldern zurückfahrende Fahrzeuge sind, bevor öffentliche Straßen genutzt werden, von anhaftenden Erd- und Schmutzteilen grob zu reinigen. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die Baustellen 2

3 oder ähnliche Grundstücke verlassen. Ist eine Verschmutzung unvermeidbar, muss diese täglich beseitigt werden. Dritter Abschnitt Abbrennen offener Feuer 6 Lager- und Brauchtumsfeuer (1) Das Abbrennen von Lager- und Brauchtumsfeuern bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. (2) Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer bis zu einem Durchmesser von einem Meter mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.b. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht. (3) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.b. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein. Vierter Abschnitt Anbringen von Hausnummern 7 Vergabe und Anbringen von Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischer Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus deutlich lesbar sein. Unleserliche Hausnummern sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Fünfter Abschnitt Schutz vor Lärmbelästigung 8 Schutz der Ruhezeiten (1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. (2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interesse die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme. 3

4 (3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt. 9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: 1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, 2. für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. 10 Lärm aus Veranstaltungsstätten (1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. (2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen. 11 Haus- und Gartenarbeiten Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere die Benutzung von Motor betriebenen Bodenbearbeitungsmaschinen und Rasenmähern, das Häckseln von Gartenabfällen sowie das Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen und Ähnliches. 12 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern (1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Wertstoff-Container ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. (2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die aufgestellten Wertstoffcontainer zu stellen. (3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt. 4

5 Sechster Abschnitt Abbrennen von Kleinstfeuerwerk (Kategorie 2) 13 Anzeigepflicht (1) Wer außerhalb des Zeitraumes vom 31. Dezember 0:00 Uhr bis 01. Januar 24:00 Uhr ein Kleinstfeuerwerk abbrennen will, muss dies spätestens zwei Wochen zuvor bei der Ortspolizeibehörde schriftlich anzeigen. 1. In der Anzeige sind anzugeben: Name, Anschrift und Erreichbarkeit des Verantwortlichen Ort, Tag, Beginn oder Zeitraum des Feuerwerks (2) Die Ortspolizeibehörde kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die beim Abbrennen eines Kleinstfeuerwerks ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Siebter Abschnitt Gefahren und Verunreinigungen durch Tiere 14 Tierhaltung (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. Die bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung auftretenden Emissionen gelten dabei nicht als Belästigung. (2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten und geeigneten Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere auf öffentlichen Straßen und Anlagen nicht unbeaufsichtigt frei umherlaufen. Geeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, das zu haltende oder zu führende Tier jederzeit in ihrem Einwirkungsbereich sicher zu beherrschen, zu kontrollieren und zu dirigieren. Dies bedeutet, dass das Tier entweder durch Zuruf, Pfiff, Befehle oder Ähnliches in der Lage sein muss, jederzeit zu gehorchen, dass keinerlei Gefährdungen oder Belästigungen von ihm ausgehen oder es angeleint sein muss. Für Situationen, in denen Tierhalter oder die mit der Führung oder Pflege beauftragten und geeigneten Personen die Kontrolle über ihr Tier verlieren können, sind geeignete Festhaltemittel mitzuführen (z.b. Leinen, Geschirre u.a., bei Kleintieren genügt auch das Aufnehmen). (3) Der Tierhalter bzw. führer hat sein Tier von öffentlichen zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fern zu halten. Auf Sportanlagen und bei größeren Menschenansammlungen muss der Hundeführer den Hund an der Leine führen. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen. (4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen. (5) Der Halter oder Führer von Tieren haben dafür zu sorgen, dass öffentliche Straßen oder Anlagen und Einrichtungen nicht durch Tiere, insbesondere deren Kot, verunreinigt werden. Dennoch herbeigeführte Verunreinigungen hat der Halter oder der mit der Führung des Tieres Beauftragte unverzüglich zu beseitigen und umweltgerecht zu entsorgen. Der Halter oder Führer von Tieren hat ein geeignetes Hilfsmittel, z.b. Papier- oder Plastiktüte oder Ähnliches, für die Aufnahme und den Transport von Verunreinigungen mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollkräften der 5

6 Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffene von Kontrollkräften angehalten werden. Dies gilt nicht für landwirtschaftliche Nutztiere. (6) 28 der Straßenverkehrsordnung, 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie die Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt. Achter Abschnitt Schlussbestimmungen 15 Zulassung von Ausnahmen (1) Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Zulassung von Ausnahmen kann mit Auflagen versehen werden. (2) Ein Rechtsanspruch auf Ausnahmen besteht nicht. 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen 3 Abs. 1 als Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigter es unterlässt, Beeinträchtigungen durch Bäume, Hecken oder ähnliche Pflanzungen zu beseitigen, 2. entgegen 3 Abs. 2 auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder öffentlichen Einrichtungen nächtigt oder lagert, 3. entgegen 3 Abs. 3 Handlungen vornimmt, die die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen bzw. bei denen schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, 4. entgegen 3 Abs. 4 auf Flächen im Sinne von 2 ein nicht zugelassenes oder stillgelegtes Fahrzeug abstellt, 5. entgegen 3 Abs. 5 ohne ausdrücklicher Zulassung durch Verkehrszeichen Grünstreifen und Grünflächen durch Kraftfahrzeuge abstellt bzw. befährt, 6. entgegen 3 Abs. 6 Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Grünanlagen und an Gewässern wäscht sowie Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Grünanlagen und Gewässern, die eine Verunreinigung zur Folge haben können durchführt, 7. entgegen 4 Abs. 1 auf Flächen im Sinne von 2 aufdringlich oder aggressiv bettelt, andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln belästigt, Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt, Gegenstände außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse liegen lässt, wegwirft oder ablagert, die Notdurft verrichtet, 8. entgegen 5 Abs. 1 öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude, Spielgeräte und andere bauliche Anlagen) oder Bäume unbefugt bemalt, besprüht, beschriftet oder beschmiert, mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen veranlasst, 6

7 9. entgegen 5 Abs. 3 von Feldern zurückfahrende Fahrzeuge bevor öffentliche Straßen genutzt werden, nicht von anhaftenden Erd- und Schmutzteilen grob reinigt oder eine unvermeidbare Verschmutzung nicht täglich beseitigt. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die Baustellen oder ähnliche Grundstücke verlassen. 10. entgegen 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Lager- und Brauchtumsfeuer abbrennt, 11. entgegen 6 Abs. 2 Koch- oder Grillfeuer so abbrennt, dass durch Rauch oder Gerüche eine Belästigung Dritter entsteht. 12. entgegen 6 Abs. 2 und 3 das Feuer abbrennt oder die erteilten Auflagen nicht einhält, 13. entgegen 7 Abs.1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 14. entgegen 7 Abs.2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummernschilder entgegen 7 Abs. 2 anbringt, 15. entgegen 8 die Ruhezeiten mehr als unvermeidbar stört, 16. entgegen 9 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden, 17. entgegen 10 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden, 18. entgegen 11 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, 19. entgegen 12 Abs. 1 Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft 20. entgegen 12 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt, 21. entgegen 12 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Hauhalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt, 22. entgegen 13 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder die Anforderungen der Ortspolizeibehörde missachtet 23. entgegen 14 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet, geschädigt oder belästigt werden 24. entgegen 14 Abs. 2 handelt 25. entgegen 14 Abs. 3 Hunde auf Flächen im Sinne von 2 sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, nicht an der Leine führt, 26. entgegen 14 Abs. 5 den dennoch dort abgelegten Tierkot nicht unverzüglich entfernt, Abs.1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 15 zugelassen worden ist. Ist die Ausnahme mit Auflagen verbunden, müssen diese eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach 17 Abs. 2 des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) in Verbindung mit 17 Abs. 1 und Abs.2 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500,00 Euro geahndet werden. 17 Verhältnis zu anderen Vorschriften Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bereits bestehender Verordnungen, insbesondere aus dem Sächsischen Polizeigesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie dem Ersten Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB), dem Waldgesetz, dem Sächsischen Naturschutzgesetz, dem Sächsischen Wassergesetz, dem Wasserhaushaltgesetz, der 7

8 Pflanzenabfallverordnung, dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz, dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Sächsischen Straßengesetz, der Straßenverkehrsordnung und dem Bundesfernstraßengesetz, dem Tierschutzgesetz, dem Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und über den Lärm von Sport- und Spielstätten, dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, dem Gaststättengesetz, der Gaststättenverordnung und der Spielverordnung, der Sächsischen Bauordnung, dem Ordnungswidrigkeitengesetz, dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, der Gefahrenstoffverordnung, dem Sprengstoffgesetz, der Sprengstoffverordnung und dem Waffengesetz bleiben durch die Regelungen in dieser Verordnung unberührt. 18 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Verwaltungsverbandes Wiedemar über öffentliche Ordnung und Sicherheit vom , zuletzt geändert am außer Kraft. Wiedemar, den Möller Bürgermeisterin - Siegel- 8

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