TUT. Anstalt des öffentlichen Rechts. Rietbergwerke GmbH & Co. KG Bahnhofstraße Rietberg

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1 TUT IK Anstalt des öffentlichen Rechts Berlin, 23. August 2002 Kolonnenstraße 30 L Telefon: Telefax: GeschZ.: /02 Zulassungsnummer: I I Antragsteller: Rietbergwerke GmbH & Co. KG Bahnhofstraße Rietberg Zulassungsgegenstand: Doppelwandige kubische Behälter Multitank MT 900 I, 1300 I, 1600 I, 2000 I und 2400 Geltungsdauer bis: 31. Juli 2007 Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen," Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst elf Seiten und eine Anlage mit 15 Blättern. 0('\110"\"'" \11,titut. liir \\:I\!11'I111,ik \6 Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verlängert die Geltungsdauer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 18. Juli 1997 und enthält alle bisherigen Ergänzun- Qen.

2 Seite 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 2 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Die allgemeine bauautsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstands haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstands Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 5 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies

3 Seite 3 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich (1) Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind kubische doppelwandige Behälter aus Stahl mit konkav strukturierten Seitenwänden auf Profilfüßen in verzinkter und nicht verzinkter Ausführung gemäß Anlage 1. (2) Die Behälter dürfen im Freien und in Gebäuden aufgestellt werden. In Überschwemmungsgebieten sind die Behälterausführungen, die nicht für eine Überflutung geeignet sind, so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können. (3) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Verwendung der Behälter in nicht durch Erdbeben gefährdeten Gebieten (4) Die Behälter dürfen je nach Ausführung zur drucklosen Lagerung der nachfolgenden Flüssigkeiten bis zu einer Dichte von 1,2 kg/l und einer Betriebstemperatur bis 30 C oder unter atmosphärischen Temperaturen verwendet werden. Flüssigkeiten, - die in der Medienliste des Normentwurfs DIN 6601/A1 aufgeführt sind und für die Stähle mit Werkstoff-Nr bis positiv bewertet sind, wobei die positive Bewertung auch für die verzinkte Ausführung gilt, - die in der Positiv-Flüssigkeitsliste des Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Aktenzeichen 111.2/3366 vom in den Spalten "5/6 Jahre Prüffrist" für Zink (für die verzinkte Ausführung) und für unlegierten Baustahl (für die nicht verzinkte Ausführung) positiv bewertet sind, - die gebrauchte Motoren-, Getriebe- und Schmieröle entsprechend der Positiv-Flüssigkeitsliste des Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Aktenzeichen 111.2/3366 vom sowie dort nicht genannte Motoren- und Getriebeöle anderer Viskositätsklassen (z.b. SAW 5 W 40) für Verbrennungsmotoren sind und frei von den im Gutachten in der Zusammenfassung aufgeführten Stoffen für die verzinkte bzw. nicht verzinkte Ausführung sind, - die dem 3. Anstrich entsprechen und gemischt gelagert werden, - die für die nicht verzinkte Ausführung in der Positiv-Flüssigkeitsliste nach der Norm DIN positiv bewertet sind, - nach der Positiv-Flüssigkeitsliste vom der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) deren Eignung der Flüssigkeit-Werkstoff-Kombination für den austenitischen CrNi-Stahl der Werkstoff-Nr nachgewiesen ist, - die Altöle der Gefahrklasse A I nach VbF2 gemäß TRbF 1003 Abschnitt 1.4 Ziffer (4) sind. (5) Durch diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung entfallen für den Zulassungsgegenstand die wasserrechtliche Eignungsfeststellung und Bauartzulassung nach 19 h des' /' ~ DIN 6601/ i~~13eständ~ der W" stoffe von Behältem/Tanks aus Stahl gegenüber 'FIÖs~1gkeitenTrl.titllt Verordnung über ARlagen zur" ageruaq\ltaßfi,dj!ljj.n und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüs. keite~- VbF) 'sgabe 13.Dezember 1996 Technische Regeln für brennbare, TRbF 100 Fassung September 1995, "Allgemeine Sicherheitsanforderungen" Gesetz zur OrdnunQ des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 19. November 1996

4 Seite 4 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August Eigenschaften und Zusammensetzung Konstruktionsdetails (1) In dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht enthaltene Angaben zu Abmessungen, Werkstoffen und Ausrüstungsteilen entsprechen der Zeichnungs-Nr. PB vom oder der Zeichnungs-Nr , 84296, 84297, vom oder der Zeichnungs-Nr /b vom oder der Zeichnungs- Nr vom (2) Die Behälter gemäß Anlage 1.4, die zur Aufstellung in Überschwemmungsgebieten für eine Überflutung in Gebäuden bis zu einer Höhe von 3,0 m über dem Fundamentanschluss geeignet sind, entsprechen der Zeichnungs-Nr a vom oder der Zeichnungs-Nr a, 89851, 89852, vom (3) Die Behälter als Mehrkammerausführung gemäß Anlage 1.5 entsprechen mit einwandigen Trennwänden der Zeichnungs-Nr. PB 83716/b vom und mit doppelwandigen Trennwände der Zeichnungs-Nr.71305, vom oder der Zeichnungs-Nr /a vom oder der Zeichnungs-Nr vom oder der Zeichnungs-Nr vom (4) Die Behälter, die mit Domdeckel mit Einfülltrichter gemäß der Anlage 1.6 zum Sammeln von Altölen ausgerüstet sind, entsprechen der Zeichnungs-Nr vom und der Zeichnungs-Nr , 84891, 84892, vom Mehrkammerbehälter der Ziffer (3), die als Altöl-Sammelbehälter für Altöle bekannter Herkunft verwendet werden, die nichtbrennbar sind oder der Gefahrklasse A 1II nach VbF entsprechen, sind mit einem Domdeckel mit Einfülltrichter entsprechend der Anlage 1.6 Blatt 6/7 ausgerüstet. (5) Bei Ausführung der Behältern mit geringerer Höhe gemäß Anlage 1.3 sind die inneren Stützrohre und Bänder und an Mehrkammerbehältern auch die Trennwände in gleicher Weise angeordnet. (6) Behälter, die aus nichtrostenden Stählen hergestellt sind, entsprechen hinsichtlich der Abmessungen und der Ausrüstungsteile den Angaben der Zeichnungs-Nr. PB 71484, PB 71485, PB 71486, PB 71487und PB vom Werkstoffe (1) Die Ober- und Unterböden werden aus Stahl S235JRG2C (Stahl ROSt37-2 Werkstoff-Nr nach DIN EN ) und die Seitenwände werden aus Stahl FeP01 (Werkstoff-Nr nach DIN EN entsprechend St 12 nach DIN ) hergestellt. Die Behälterwände der Ober- und Unterböden und der Seitenwände dürfen auch aus Stahl StW 22 (Werkstoff-Nr nach DIN EN ) hergestellt werden. Die Trennwände der Mehrkammerbehälter werden aus Stahl S 355 J2G3 (St 52-3 Werkstoff-Nr nach DIN EN 10025) bzw. Stahl OStE 380 (Werkstoff-Nr ) hergestellt. (2) Die an den Behälterwänden angeordneten Teile, wie Gewindemuffen, Deckel, Flansch, Aussteifungsprofile und Profilfüße werden aus Stählen S235JR (Werkstoff-Nr nach DIN EN entsprechend Stahl St 37-2 Werkstoff-Nr ), S235JRG2 (Werkstoff-Nr nach -DIN EN 101. Stahl RSt DIN EN 10025/03.94 "Warmgewalzte bedingungen" 6 nln -.. FN /10.91 "Kaltgewalzte Technische L 7 8 DIN EN /03.98 ~J '1t -ue\lt~t:f,~~ I n"ftltu i 7, n 16 Baustählen; Technisch Liefer- "Kontinuierlich warmgewalztes Band und Blech aus weichen Stähle zum Kaltumformen - Technische Lieferbedingungen" Stählen zum Kaltumformen ~

5 Seite 5 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August Werkstoff-Nr ) und St 37.0 (Werkstoff-Nr nach DIN oder --- DIN ) hergestellt. (3) Für Behälter aus nichtrostenden Stählen nach DIN EN werden die Innenwände und Außenwände, die inneren Einschweißteile und die äußeren Anschweißteile und die Einschweißstücke für die Leckanzeiger aus nichtrostenden Stählen mit den Werkstoff-Nr , , , , , und hergestellt. Die angegebenen nichtrostenden Stählen können beliebig für alle Behälterbauteile verwendet werden; dabei ist für die medienberührten Teile der gleiche Werkstoff zu verwenden. (4) Es sind Dichtungsmaterialien zu verwenden, die in Abhängigkeit von der Funktion und Kontaktdauer geeignet sind. Stand s i che rheitsn achweis (1) Die Behälter sind für den im Abschnitt 1 genannten Anwendungsbereich standsicher. (2) Die Behälter nach Abschnitt Ziffer (2) sind bei Überflutung in Gebäuden bis zu einer Höhe von 3,0 m über dem Fundamentanschluss standsicher. (3) Für die Behälter nach Zeichnungs-Nr vom , Zeichnungs-Nr /b vom und Zeichnungs-Nr , 84296, 84297, vom und Zeichnungs-Nr vom und Zeichnungs-Nr , 84891, 84892, vom ist bei Verwendung des Werkstoffes StW 22 (Werkstoff-Nr ) der Nachweis der Explosionsdruckstoßfestigkeit erbracht. Das gilt auch für variable Höhen dieser Behälter gemäß Anlage 1.3. (4) Für die Behälter nach Zeichnungs-Nr. PB vom und für die Behälter entsprechend der im Abschnitt Ziffern (2), (3) und (6) aufgeführten Zeichnungsnummern ist die Explosionsdruckstoßfestigkeit nicht nachgewiesen. Brandverhalten Behälter nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gelten als widerstandsfähig gegen eine Brandeinwirkung von 30 Minuten Dauer. Herstellung, Transport und Kennzeichnung Herstellung (1) Die Herstellung hat im Werk Rietberg zu erfolgen. (2) Die Fertigung der Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der TRbF / TRbF Nr. 2.2 zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass folgende Nachfolgedokumente anstelle der in der TRbF 121/221 angegebenen Normen gelten: Anstelle der DIN gilt die DIN EN Anstelle der DIN gilt die DIN EN und DIN EN Anstelle der DIN gilt die DIN EN , Anstelle der DIN 8560 gilt die DIN EN ' ~ '" 9 DIN 1626/10.94 kreisför'j Rohre, unlegierten Stählen für besondere Anforderul)gfip,Ü~qbn;~he, lr~!fmp ingungen" 10 DIN 1629/10.94 "Nahtlose kre' föm"ligg.rr~~f1ll5 egierten Stählen für besondere Anforderungen, Techn ' he Lieferbedin gen" 11 DIN EN /08.95 "Nichtrostende S 16. echnische Lieferbedingungen für Blech und Band für allgemeine Verwendung" Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 121 Fassung August 1994, "Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen" Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 221 Fassung August 1994, "Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen" DIN EN 10204: "Metallische Erzeugnisse, Arten von Prüfbescheinigungen" DIN EN 287-1: ~e "Prüfung von Schweißern Schmelzschweißen TeiI1:Stähle"

6 Seite 6 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August (3) Für das Feuerverzinken der Behälter (der Baugrößen 900 I, 1300 I und 1600 I) ist DIN zu beachten. (4) Die nicht verzinkten Behälter sind von außen mit einem geeigneten Anstrich gegen Korrosion zu schützen. (4) Bei der Ausführung der Schweißnähte ist DIN , Abschnitt 3.4, in Verbindung mit der Herstellungsrichtlinie Stahlbau18 zu beachten. Abweichend davon muss der Hersteller nicht über den Großen Eignungsnachweis für Schweißarbeiten nach DIN verfügen, wenn er die Anerkennung nach den AD-Merkblättern19 der Reihe HP hat. Transport Der Transport ist nur von solchen Firmen durchzuführen, die über die notwendigen fachlichen Erfahrungen, geeignete Geräte, Einrichtungen und Transportmittel sowie ausreichend geschultes Personal verfügen. Zur Vermeidung von Gefahren für Beschäftigte und Dritte sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Kennzeichnung Die Behälter müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach der Übereinstimmungszeichen-Verordnung der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Außerdem hat der Hersteller die Behälter gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: - Herstellungsnummer - Herstellungsjahr - Rauminhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe (entsprechend ZG-ÜS20) - zulässiger Füllungsgrad oder zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen Füllungsgrad) - Werkstoff des Innenbehälters - zulässige Dichte 1,20 kg/l - Prüfunterdruck des Überwachungsraumes - 0,6 bar - Hinweis auf drucklosen Betrieb - wenn zutreffend, Hinweis auf Explosionsdruckstoßfestigkeit Am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung sind außerdem einzuschlagen: - Herstellerzeichen - Herstellungsnummer - Herstellungsjahr - Rauminhalt in m3 Behälter zur Aufstellung in Überschwemmungsgebieten nach Anlage 1.4 sind mit dem Hinweis: "Vorgesehen für Überflutung bis ~,O m über Fundamentanschluss" zu kennzeichnen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der ~ Betreiber siehe Abschnitt DIN /05.89 Anforderungen und E;nz)iiren

7 Seite 7 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August Ü bere i nsti mmu ngs nachweis Allgemeines (1) Die Bestätigung der Übereinstimmung der Behälter mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für das Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktions kontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung der Behälter nach Maßgabe des Abschnitts erfolgen bzw. die Behälter werden nach 13 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) geprüft. (2) Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und für die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller der Behälter eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. (3) Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben. Werkseigene Produktionskontrolle (1) Im Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktions kontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. (2) Die werkseigene Produktionskontrolle ist in Anlehnung an die Norm DIN durchzuführen. Für die Beurteilung der feuerverzinkten Korrosionsschutzbeschichtung gelten die Anforderungen und Prüfungen der DIN Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist für jeden Behälter eine Bau-, Druck- und Dichtheitsprüfung durchzuführen. Die Bauprüfung beinhaltet den Nachweis der Güte der Werkstoffe und die Übereinstimmung der Behälter mit den Konstruktionsdetails entsprechend Abschnitt Die Eigenschaften der verwendeten Stahlwerkstoffe müssen, wenn sie in der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführt oder bauaufsichtlich zugelassen sind, durch die Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen, andernfalls durch Prüfbescheinigungen nach DIN EN nachgewiesen sein (für nichtrostenden Stähle Abnahmeprüfzeugnisse 3.1.B für alle anderen Stahlwerkstoffe Werkszeugnisse 2.2 oder Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B). Die Dichtheitsprüfung des Überwachungsraumes jedes Behälters ist vor der Feuerverzinkung mit einem Prüfunterdruck von -0,6 bar über 24 Stunden durchzuführen. (3) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Behälters und der Ausgangsmaterialien - Art der Kontrolle oder Prüfung :- Datum der Herstellung und der Prüfung des Behälters - Ergebnisse der Kontrollen und Prüfungen - Unterschrift des für die werksei~en_e Produktionskontrolle Yerantwortlichen (4) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen 21 DIN 6600/ aus Stahl für die Lagerung wassergefährdender, brenn- Flüssigkeiten - Begriffe, Güteüberwachung"

8 Seite 8 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August (5) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Behälter, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. Fremdüberwachung (1) Im Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. (2) Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung der Behälter entsprechend Abschnitt durchzuführen. Die Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungssteile. (3) Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Bestimmungen für Entwurf und Bemessung (1) Die Bedingungen für die Aufstellung der Behälter sind den wasser-, arbeitsschutz- und baurechtlichen Vorschriften zu entnehmen. Die TRbF 2022 für Läger ist zu beachten. (2) Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass Möglichkeiten zur Brandbekämpfung in ausreichendem Maße vorhanden sind. (3) Die Behälter sind auf einen tragfähigen Boden (z.b. Beton, Estrich) aufzustellen. (4) Rohrleitungen sind so auszulegen und zu montieren, dass unzulässiger Zwang vermieden wird. (5) Die Behälter sind gegen Beschädigungen durch anfahrende Fahrzeuge zu schützen, z.b. durch geschützte Aufstellung oder einen Anfahrschutz. (6) Behälter nach Abschnitt Ziffer (2), die in Überschwemmungsgebieten in Gebäuden aufgestellt werden können, sind entsprechend den Angaben der Anlage 1.4 an ein Betonfundament mit statischem Nachweis zu verankern und deren Rohrleitungen und Anschlussstutzen sind so auszulegen, dass bei Überflutung kein Wasser eindringen kann. (7) Behälter zum Sammeln von Altölen der Gefahrklasse A I nach VbF sind so aufzustellen, dass sie nicht der dauernden Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. (8) Bei Behältern mit 900 I Rauminhalt und mit Einfülltrichter an einem Füllrohr mit selbsttätig schließendem Schieber entsprechend Anlage 1.7 Blatt 3/7 ist bei Aufstellung im Freien abweichend von TRbF 110 Nr. 7.1 der Abstand> 10m von Gebäuden nicht erforderlich und ein explosionsgefährdeter Bereich um den Behälter entfällt, wenn sie zum Sammeln von Altölen der Gefahrklasse A I nach VbF verwendet werden. Der Behälter muss so aufgestellt werden, dass die Mündung der Lüftungsöffnung sowie die Einfüllöffnung des Behälters mindestens 2 m von Gebäudeöffnungen entfernt sind. 4 Bestimmungen für die Ausführung (1) Mit dem Einbau bzw. Aufstellen der Behälter dürfen nur solche Betriebe beauftragt werden, die für diese Tätigkeiten Fachbetriebe im Sinne von 19 I Wasserhaushalts- "'" ~~, '-:"~ '. 22 Technische -I", f\ lfeiifi:cjle,; I nr'titut TRbF 20 Ausgabe April 2001, "Läger"

9 Seite 9 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August 2002 (2) Die Tätigkeiten nach (1) müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden, wenn sie nach landesrechtlichen Vorschriften von der Fachbetriebspflicht ausgenommen sind oder vom Hersteller der Behälter mit eigenem sachkundigen Personal ausgeführt werden. Die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bleiben unberührt. (3) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nach Wasserrecht bzw. nach 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) zu treffen. 5 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung, Prüfung Nutzung Ausrüstung der Behälter (1) Die Bedingungen für die Ausrüstung der Behälter sind der TRbF 20 und den wasserrechtlichen Vorschriften zu entnehmen. (2) Die Überwachungsräume der Behälter sind mit nach dem Vakuumprinzip arbeitenden Leckanzeigern vom Typ "RW 1.3" mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z der Rietbergwerk GmbH & Co. KG auszurüsten. An Behältern, die für Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A 11 und B verwendet werden, darf zum Evakuieren des Überwachungsraumes nur eine Pumpe eingesetzt werden, die saug- und druckseitig mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet ist und die den Anforderungen zum Abpumpen explosionsfähiger Gemische entspricht. Die elektrischen Komponenten müssen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 bescheinigt sein. (3) Behälter für die Aufstellung in Überschwemmungsgebieten nach Abschnitt Ziffer (2) sind mit einer Entlüftungsleitung entsprechend den Angaben der Anlage 1.4 auszurüsten. (4) Die Behälter zum Sammeln von Altölen der Gefahrklasse A I nach VbF sind zur Füllstandskontrolle und indirekten Kontrolle der Korrosion der Behälterinnenwand mit einem Peilstab gemäß Anlage 1.6 Blatt 7/7 auszurüsten, der in seinem unteren Bereich im Allgemeinen mit dem Lagermedium benetzt wird. (5) Behälter mit 900 I Rauminhalt und mit Einfülltrichter an einem Füllrohr mit selbsttätig schließendem Schieber entsprechend Anlage 1.6 Blatt 3/7 dürfen bei Aufstellung im Freien abweichend von den Bestimmungen der TRbF Nr. 2.6 (2) mit einer Entlüftungsleitung ausgerüstet werden, die 2,5 m über dem Erdboden endet. Die Mündung dieser Entlüftungsleitung muss den Anforderungen der TRbF 100 Nr. 10 und der TRbF 110 Nr. 2.6 zweiter Satz der Ziffer (2) und Ziffer (3) entsprechen. (6) Die Behälter ab 1300 I Rauminhalt dürfen als Mehrkammerbehälter mit einem zweiten oder dritten gleichartigen Domdeckel entsprechend der Anlage 1.5 ausgeführt werden. Die Mehrkammerbehälter dürfen auch mit einem zweiten oder dritten gleichartigen Domdeckel mit Einfülltrichter entsprechend der Anlage 1.6 Blatt 6/7 ausgeführt werden. Lagerflüssigkeiten (1) Die Behälter dürfen zur Lagerung von Flüssigkeiten entsprechend Abschnitte 1 (4) unter Beachtung der Randbedingungen verwendet werden (siehe DIN 6601, BAM-Liste vom für den austenitischen Stahl mit Werkstoff-Nr , Normentwurf DIN 6601/A 1, Gutachten der BAM für Altöle der Gefahrklasse A I nach VbF, Betriebstemperatur nach Abschnitt 23 Technische Regeln, TRbF 110 Fassung September 1995, "Läger"

10 Seite 10 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August (2) In Behälterkammern dürfen nur nichtbrennbare und brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1II nach VbF gelagert werden. Flüssigkeiten unterschiedlicher Zusammensetzung und Beschaffenheit dürfen nur dann gelagert werden, wenn feststeht oder nachgewiesen werden kann, dass diese im Falle der Leckage keine gefährlichen Reaktionen miteinander hervorrufen. (3) Die Flüssigkeiten dürfen weder zur Dickflüssigkeit (kinematische Viskosität~ 5000 cst) noch zur Feststoffausscheidung neigen. Nutzbares Behältervolumen (1) Der zulässige Füllungsgrad der Behälter darf 95 % nicht übersteigen, wenn nicht nach Maßgabe der TRbF Nr. 2.2 ein anderer Füllungsgrad nachgewiesen oder einzuhalten ist. Die Überfüllsicherung ist dementsprechend einzurichten. (2) Der zulässige Füllungsgrad für Behälter mit Einfülltrichter ist erreicht, wenn im Einfüllrohr der Flüssigkeitsspiegel unterhalb des Einfülltrichters sichtbar wird und für eine weiter Befüllung kein sicherer Ablauf in das Einfüllrohr gewährleistet ist. Unterlagen Dem Betreiber des Behälters sind mindestens folgende Unterlagen auszuhändigen (die nach anderen Rechtsbereichen erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen bleiben unberührt): - Abdruck der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung - Abdruck der allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z für den verwendeten Leckanzeiger Typ "RW 1.3" und der Technischen Beschreibung für den Leckanzeiger Typ "RW 1.3" - Abdruck der allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der für die Verwendung geeigneten Überfüllsicherung bzw. des Grenzwertgebers - Angabe der Flüssigkeiten, für die der Behälter vorgesehen ist Die Vorschriften für die Vorlage von Unterlagen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt. Betrieb (1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme der Behälter an geeigneter Stelle ein Schild anzubringen, auf dem die gelagerte Flüssigkeit einschließlich ihrer Dichte angegeben ist. Die Kennzeichnung nach anderen Rechtsbereichen bleibt unberührt. (2) Die Behälter ohne Einfülltrichter dürfen nur über feste Leistungsanschlüsse befüllt werden. Das gilt nicht für Behälter mit 900 I Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl oder Dieselkraftstoff. Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000 I zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL dürfen aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200 I/min im freien Auslauf befüllt werden. (3) Behälter mit 900 I Rauminhalt und Einfülltrichter, deren Füllrohr mittels eines selbsttätig schließenden Schiebers entsprechend Anlage; 1.6 Blatt 3/7 absperrbar ist, und die zum Sammeln von Altölen der Gefahrklasse A I nach VbF verwendet werden, dürfen bei Aufstellung im Freien durch jedermann betrieben werden, wenn der Aufstellplatz des Behälters durch eine eingewiesene. Person beaufsichtigt wird.- (4) Alle anderen nicht unter Ziffer (3) fallenden Behälter mit einem Einfülltrichter dürfen nur durch fachkundiges und eingewiesenes Personal verwendet werden und es gelten die für Läger vorgeschriebenen Bestimmungen der TRbF 11 O/TRbF gleichermaßen wie für die Behälter gemäß: ~~1J ~ ~ ~ ~ ~ ~ -.,.: 180 Fassung August 1994, "Betriebsvorschriften" Technische Regeln für bren \ ~~..laü56ig~ejt~nt]t I F 280 Fassung August 1994, "Betriebsvorschriften" Technische Regeln für bren afijlflü'ssi~iwi1i 1: bf 210 Fassung Februar 1996, "Läger"

11 Seite 11 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August 2002, (5) Für Behälter mit Einfülltrichter und einem Füllrohr, das mittels eines von Hand zu betätigenden Kugelhahnes absperrbar ist (entsprechend Anlage 1.6 Blatt 4/7 und 5/7), und die zum Sammeln von Altölen der Gefahrklasse A I nach VbF verwendet werden, ist eine gleichwertige Sicherheit zu gewährleisten wie sie mit einer nach jedem Füllvorgang selbsttätig schließenden Absperrarmatur (wie Schieber entsprechend Anlage 1.6 Blatt 3/7) in der Befüllieitung besteht. Zur Sicherstellung dieser Anforderung ist durch den Betreiber dieser Behälter das fachkundige und eingewiesene Personal regelmäßig hinsichtlich der strikten Einhaltung des Absperrens der Befüllieitung nach jedem Befüllvorgang zu belehren. Außerdem sind diese Behälter mit einem deutlich sichtbaren und lesbaren Hinweis "Achtung Handabsperrventil wegen Explosionsgefahr nach jedem Befüllvorgang schließen" zu versehen. (6) Vor dem Befüllen der Behälter ist zu überprüfen, ob das einzulagernde Medium dem zulässigen Medium entspricht, und zu ermitteln, wie viel Flüssigkeit der Behälter noch aufnehmen kann. 5.2 Unterhalt, Wartung (1) Mit dem Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Behälter dürfen nur solche Betriebe beauftragt werden, die für diese Tätigkeiten Fachbetriebe im Sinne von 19 I Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind. (2) Die Tätigkeiten nach (1) müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden, wenn sie nach landesrechtlichen Vorschriften von der Fachbetriebspflicht ausgenommen sind oder vom Hersteller der Behälter mit eigenem sachkundigen Personal ausgeführt werden. Die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bleiben unberührt. (3) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nach Wasserrecht bzw. nach 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) zu klären. (4) Für eine Innenbesichtigung sind die Behälter restlos zu entleeren und zu reinigen. Die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Vorschriften für die Verwendung chemischer Reinigungsmittel und die Beseitigung anfallender Reste müssen beachtet werden. 5.3 Prüfungen (1) Die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigegerätes ist nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z für die Leckanzeiger zu prüfen. (2) Der Peilstab an Altöl-Sammelbehältern der Gefahrklasse A I nach VbF ist mindestens einmal jährlich durch Wanddickenmessungen an den Messpunkten entsprechend der Anlage 1.6 Blatt 7/7 auf Korrosionsabtrag zu prüfen und die Messungen sind durch den Betreiber der Behälter zu protokollieren. Falls eine Abnahme der Wanddicke an den Messpunkten des Peilstabes um mehr als 0,1 mm pro Jahr oder nach langjähriger Betriebszeit um 0,5 mm festgestellt wird oder falls am Peilstab sonstige Anzeichen erkennbar sind, die auf eine erhöhte Korrosion schließen lassen, ist eine Innenbesichtigung des Behälters durch einen Sachverständigen nach Wasserrecht bzw. nach 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) erforderlich. Aufgrund der Ergebnisse der Innenbesichtigung ist zu entscheiden, ob für den Weiterbetrieb Instandsetzungsarbeiten nötig sind. (2) Die nach anderen Rechtsbereichen erforderlichen Prüfungen bleiben unberührt. Strasdas

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27 Anstalt des öffentlichen Rechts Berlin, 18. Dezember 2002 Kolonnenstraße 30 L Telefon: Telefax: GeschZ.: /02 Bescheid über die Ergänzung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 23. August 2002 Zulassungsnummer: I Z I Antragsteller: Rietbergwerke GmbH & Co. KG Bahnhofstraße Rietberg Zulassungsgegenstand: Doppelwandige kubische Behälter Multitank MT 900 I, 1300 I, 1600 I, 2000 I und 2400 Geltungsdauer bis: 31. Juli 2007 Dieser Bescheid ergänzt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z vom 23. August Dieser Bescheid umfasst fünf Seiten und zwei Anlagen mit 7 Blättern. Er gilt nur in Verbindung mit der oben genannten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und darf nur zusammen mit dieser verwendet werden. Die Ergänzung betrifft Behälter gemäß Abschnitt Ziffer (2), die in einer Reihe bis zu fünf Behälter gleicher Größe in Gebäuden als Lagerbehälter für Heizöl EL zu einem Behältersystem zusammengeschlossen werden und für die Aufstellung in Überschwemmungsgebieten geeignet sind. "", ~ Deutsches Institut für Bautechnik.~

28 Seite 2 des Bescheids vom 18. Dezember 2002 über die Ergänzung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August 2002 Die Ziffern (2) und (5) des Abschnitts 1, die Ziffer (2) des Abschnitts 2.1.1, der Abschnitt 2.2.3, die Ziffern (6) und (9) des Abschnitts 3, die Ziffer (4) des Abschnitts 4, die Ziffern (3) und (7) des Abschnitts 5.1.1, die Ziffer (3) des Abschnitts 5.1.3, der Abschnitt 5.1.4, die Ziffern (7) und (8) des Abschnitts und die Ziffer (4) des Abschnitts 5.3 der Besonderen Bestimmungen derallgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung werden wie folgt ergänzt. 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich (1) Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind kubische doppelwandige Behälter aus Stahl mit konkav strukturierten Seitenwänden auf Profilfüßen in verzinkter und nicht verzinkter Ausführung gemäß Anlage 1. (2) Die Behälter dürfen im Freien und in Gebäuden aufgestellt werden. Die Behälter werden in einer Bauart, die nicht für einen äußeren Wasserdruck ausgelegt ist, und in einer Bauart, die einer Überflutung in Gebäuden standhält, ausgeführt. In Überschwemmungsgebieten sind die Behälterausführungen, die nicht für eine Überflutung geeignet sind, so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können. (3) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Verwendung der Behälter in nicht durch Erdbeben gefährdeten Gebieten. (4) Die Behälter dürfen je nach Ausführung zur drucklosen Lagerung der nachfolgenden Flüssigkeiten bis zu einer Dichte von 1,2 kg/l und einer Betriebstemperatur bis 30 C oder unter atmosphärischen Temperaturen verwendet werden. Flüssigkeiten, - die in der Medienliste des Normentwurfs DIN 6601/A1 aufgeführt sind und für die Stähle mit Werkstoff-Nr bis positiv bewertet sind, wobei die positive Bewertung auch für die verzinkte Ausführung gilt, - die in der Positiv-Flüssigkeitsliste des Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Aktenzeichen 111.2/3366 vom in den Spalten "5/6 Jahre Prüffrist" für Zink (für die verzinkte Ausführung) und für unlegierten Baustahl (für die nicht verzinkte Ausführung) positiv bewertet sind, - die gebrauchte Motoren-, Getriebe- und Schmieröle entsprechend der Positiv-Flüssigkeitsliste des Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Aktenzeichen 111.2/3366 vom sowie dort nicht genannte Motoren- und Getriebeöle anderer Viskositätsklassen (z.b. SAW 5 W 40) für Verbrennungsmotoren sind und frei von den im Gutachten in der Zusammenfassung aufgeführten Stoffen für die verzinkte bzw. nicht verzinkte Ausführung sind, - die dem 3. Anstrich entsprechen und gemischt gelagert werden, - die für die nicht verzinkte Ausführung in der Positiv-Flüssigkeitsliste nach der Norm DIN positiv bewertet sind, - nach der Positiv-Flüssigkeitsliste vom der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) deren Eignung der Flüssigkeit-Werkstoff-Kombination für den austenitischen CrNi-Stahl der Werkstoff-Nr nachgewiesen ist, - die Altöle der Gefahrklasse A I nach VbP gemäß TRbF 1003 Abschnitt 1.4 Ziffer (4) sind DIN 6601/10.91, "Beständigkeit der Werkstoffe von ~ Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung " - -- (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF), Ausgabe 13.Dezember 1996 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 100 Fassung September herheitsanforderungen"

29 Seite 3 des Bescheids vom 18. Dezember 2002 über die Ergänzung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August (5) Bis zu fünf Behälter gleicher Größe der in Ziffer (2) aufgeführten überflutbaren Bauart dürfen zur Lagerung von Heizöl EL nach DIN in Gebäuden in einer Reihe zu einem Behältersystem unter Verwendung des Befüllsystems Typ "LORO-X-LO 3 A" und des nichtkommunizierenden Entnahmesystems Typ "WK 11" zusammengeschlossen werden. Das Befüll- und Entnahmesystem ist nicht Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. (6) Durch diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung entfallen für den Zulassungsgegenstand die wasserrechtliche Eignungsfeststellung und Bauartzulassung nach 19 h des Wasserhaushaltsgesetzes5. Konstruktionsdetails (2) Die Behälter gemäß Anlage 1.4 und Anlage 1.7, die zur Aufstellung in Überschwemmungsgebieten für eine Überflutung in Gebäuden bis zu einer Höhe von 3,0 m über dem Fundamentanschluss und zur Aufstellung als Behältersystem geeignet sind, entsprechen der Zeichnungs-Nr.82968a vom oder der Zeichnungs-Nr a, 89851, 89852,89853 vom Kennzeichnung Die Behälter müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach der Übereinstimmungszeichen-Verordnung der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Außerdem hat der Hersteller die Behälter gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: - Herstellungsnummer - Herstellungsjahr - Rauminhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe (entsprechend ZG-ÜS6) - zulässiger Füllungsgrad oder zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen F91lungsgrad) - Werkstoff des Innenbehälters - zulässige Dichte 1,20 kg/l - Prüfunterdruck des Überwachungsraumes - 0,6 bar - Hinweis auf drucklosen Betrieb - wenn zutreffend, Hinweis auf Explosionsdruckstoßfestigkeit Am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung sind außerdem einzuschlagen: - Herstellerzeichen - Herstellungsnummer - Herstellungsjahr - Rauminhalt in m3 Behälter zur Aufstellung in Überschwemmungsgebieten nach Anlage 1.4 und nach Anlage 1.7 sind mit dem Hinweis: "Vorgesehen für Überflutung bis 3,0 m über Fundamentanschluss" zu kennzeichnen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Behälter durch den Betreiber siehe Abschnitt Bestimmungen tür Entwurf und Bemessung (6) Behälter nach Abschnitt Ziffer (2), die it:) Überschwemmungsgebieten in Gebäuden aufgestellt werden dürfen, sind bei Einzelaufstellung entsprechend den AnC1aben der Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom._. Zulassungsgrundsätze tür Überfüllsicherungen (ZG-ÜS) Stand Mai 1993 in DIBt Sicherheitseinrichtungen von Behältern und Rohrleitungen, Stand Januar 1996 "~Ür~B;utechnik J/' '~--=;.-;;-//

30 Seite 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2002 über die Ergänzung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August 2002 Anlage 1.4 und als Behältersystem entsprechend den Angaben der Anlage 1.7 an ein Betonfundament mit statischem Nachweis zu verankern und deren Rohrleitungen und Anschlussstutzen sind so auszulegen, dass bei Überflutung kein Wasser eindringen kann. (9) Bei Aufstellung der Behälter als Behältersystem für die Lagerung von Heizöl EL nach DIN gemäß Anlage 1.7 in Überschwemmungsgebieten in Gebäuden sind die Anforderungen der Anlage 2 zu beachten. 4 Bestimmungen für die Ausführung (4) Bei Aufstellung der Behälter als Behältersystem (für die Lagerung von Heizöl EL) sind die Angaben der Anlage 1.7 und der Anlage 2 zu beachten und die ausführende Firma hat den ordnungsgemäßen Einbau entsprechend der Montageanleitung des Herstellers (siehe Abschnitt 5.1.4) und den in der Anlagen 1.7 und der Anlage 2 getroffenen Festlegungen zu bestätigen. 5 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung, Prüfung Nutzung Ausrüstung der Behälter (3) Behälter für die Aufstellung in Überschwemmungsgebieten nach Abschnitt Ziffer (2) sind mit einer Entlüftungsleitung entsprechend den Angaben der Anlage 1.4 bzw. der Anlage 1.7 auszurüsten. (7) Bei Aufstellung der Behälter als Behältersystem zur Lagerung von Heizöl EL sind ausschließlich Befüll- und Entnahmesystem gemäß Abschnitt 1 (5) zu verwenden. Nutzbares Behältervolumen (3) Bei Aufstellung der Behälter als Behältersystem zur Lagerung von Heizöl EL ist der Grenzwertgeber entsprechend der Angaben in der Tabelle des Abschnitts 4 der Anlage 2 einzurichten. Unterlagen Dem Betreiber des Behälters sind mindestens folgende Unterlagen auszuhändigen (die nach anderen Rechtsbereichen erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen bleiben unberührt): - Abdruck der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung - Abdruck der allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z für den verwendeten Leckanzeiger Typ "RW 1.3" und der Technischen Beschreibung für den Leckanzeiger Typ "RW 1.3" - Abdruck der allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der für die Verwendung geeigneten Überfüllsicherung bzw. des Grenzwertgebers - Angabe der Flüssigkeiten, für die der Behälter vorgesehen ist Bei einem Behältersystem zusätzlich: - Montageanleitung zur Aufstellung des Behältersystems7 - Abdruck der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung8 für das Befüllsystem vom Typ LORO-X-LO3A Die Vorschriften für die Vorlage von Unterlagen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt. 7 8 Montageanleitung für Heizöl-Batterie- Tanks der Rietbergwerke vom Deutsches Institut für Bautechnik./1' z.zt. gilt die Montageanleitung für Heizöl-Batterie- Tanks der Rietbergwerke vom ~ in Vibi~~~it dem Bericht des TUV-Nord Anlagentechnik vom Akte:111 BG Rietberg ~~;;;;;;?"

31 Seite 5 des Bescheids vom 18. Dezember 2002 über die Ergänzung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 23. August Betrieb (7) Behältersysteme dürfen mit Heizöl EL über fest angeschlossene Rohrleitungen oder Schläuche aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks unter Verwendung einer Pumpe mit einer Förderrate bis zu 1200 Ilmin und einem Nullförderdruck bis zu 10 bar Überdruck befüllt werden, wenn sie mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet sind: - Befüllsystem gemäß Abschnitt 1 (5) - allgemein bauaufsichtlich zugelassener Grenzwertgeber (8) Füllvorgänge sind vollständig zu überwachen. 5.3 Prüfungen (4) Nach Aufstellung eines Behältersystems in Gebäuden zur Lagerung von Heizöl EL und Montage der entsprechenden Rohrleitungen und Sicherheitssysteme ist eine Funktionsprüfung erforderlich. Diese besteht aus den Prüfungen der ordnungsgemäßen Aufstellung des Behältersystems, der Leckanzeiger jedes einzelnen Behälters, der Befüll-, Belüftungs- und Entnahmeleitungen und der Armaturen und sonstigen Einrichtungen. Diese Funktionsprüfung ersetzt nicht eine erforderliche Prüfung vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen nach Wasserrecht; die gemeinsame Durchführung ist jedoch möglich. Strasdas

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39 TUT Anstalt des öffentlichen Rechts Berlin, 27. Juli 2000 Kolonnenstraße 30 L Telefon: (0 30) Telefax: (030) GeschZ.: V Zulassungsnummer: 1-~Z ] Antragsteller: Rietbergwerke GmbH & Co. KG Bahnhofstraße Rietberg Zufassungsgegenstand: Leckanzeiger mit der Bezeichnung RW 1 bis RW 6 ohne Unterdruckerzeuger für Überwachungsräume doppelwandiger Behälter zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten Geltungsdauer bis: 31. Juli 2005 Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst fünf Seiten und vier Blatt Anlagen

40 Seite 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 27. Juli ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstands haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstands Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 5 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 6 Die allgemeine bauautsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauautsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern

41 Seite 3 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 27. Juli BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist ein Leckanzeiger nach dem Vakuum prinzip mit der Bezeichnung RW 1.. bis RW 6. " bestehend aus dem angeschlossenen Armaturenblock mit Manometer. Eine Undichtheit in den gasdichten Wänden eines Überwachungsraumes wird durch Druckanstieg erfasst und optisch angezeigt (Aufbau des Leckanzeigegerätes siehe Anlage 1). Der Leckanzeiger mit der Bezeichnung RW 1.. bis RW 6.. darf an den gasdichten Überwachungsraum von doppelwandigen Behältern mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis nach den laufenden Nummern und der Bauregelliste A Teil 1 oder an den Überwachungsraum doppelwandiger Behälter mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung angeschlossen werden, wenn aus dieser hervorgeht, dass der Leckanzeiger für den Überwachungsraum geeignet ist. Mit transportablen Evakuierungspumpen wird im Überwachungsraum der oberirdischen doppelwandigen Behälter ein Betriebsunterdruck zwischen 0,4 bar und 0,5 bar hergestellt. Eine Undichtheit in den Wänden des Überwachungsraumes wird bei Abfall des Unterdruckes auf 0,1 bar erfasst und durch das rote Feld des Zifferblattes angezeigt. Mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird nur der Nachweis der Funktionssicherheit des Zulassungsgegenstandes im Sinne von Abschnitt 1.1 erbracht. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Prüf- oder Genehmigungsvorbehalte anderer Rechtsbereiche (z.b. 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz -Explosionsschutzverordnung-) erteilt. Durch diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung entfallen für den Zulassungsgegenstand die wasserrechtliche Eignungsfeststellung und Bauartzulassung nach 19 h des Wasserhaushaltsgesetzes..!~~~. (/.. 1/.", 1,'::;'",~;.;" ~~I Jf' -," ' Bestimmungen für das Bauprodukt n"/ { ;~+ 1-" ~";I o.it~ Z tz ~~ Dei.i.E,:lles In~titut usammense unq "",\ '.' \\ ju;: E " h. nutec Dl. k Der Zulassungsgegenstand besteht aus einem Armaturenblock mit ein~ l,./- manometer, das mindestens der Genauigkeitsklasse 1,0 nach DIN EN 83~~iiit~ht und mit Glyzerin gefüllt ist sowie einem Anschlussventil zum Anschluss eines mobilen Druckerzeugers oder einer Prüfarmatur. Das Anzeigefeld des Manometers hat Durchmesser von 50 mm und von 100 mm und einen Messbereich von 0 bar bis -1 bar bis 1000 Liter Behältervolumen oder über 1000 Liter Behältervolumen. Der Nachweis der Funktionssicherheit des Zulassungsgegenstandes im Sinne von Abschnitt 1.1 wurde nach den "Zulassungsgrundsätzen für Leckanzeigegeräte für Behälter (ZG-LAGB)" des Deutschen Instituts für Bautechnik vom August 1994 erbracht. Herstellung und Kennzeichnung Herstellung Der Zulassungsgegenstand darf nur im Werk des Antragstellers hergestellt werden. Der Zulassungsgegenstand muss hinsichtlich Bauart, Abmessungen und Werkstoffen den in Anlage 2 dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung aufgeführten Unterlagen entsprechen. 1 DIN EN 837-3: Druckmessgeräte Teil 3: Druckmessgeräte mit Platten- und Kapselfedem; Maße, Messtechnik, Anforderungen und Prüfung - Ausgabe Februar

42 Seite 4 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 27. Juli 2000 Kennzeichnung Der Zulassungsgegenstand, dessen Verpackung oder dessen Lieferschein muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Darüber hinaus sind die Teile des Zulassungsgegenstandes mit folgenden Angaben zu versehen: Typbezeichnung, Zulassungsnummer. 2.3 Ü bereinstimmu ngsnachweis Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung des Zulassungsgegenstandes mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Erstprüfung des Zulassungsgegenstandes durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle erfolgen. Werkseigene Produktionskontrolle Im Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist eine Stückprüfung jedes Leckanzeigers durchzuführen. Durch eine Stückprüfung hat der Hersteller zu gewährleisten, dass die Werkstoffe, Maße und Passungen sowie die Bauart dem geprüften Baumuster entsprechen und der Zulassungsgegenstand funktionssicher ist. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten~ - Bezeichnung des Leckanzeigers, ~~ - Art der Kontrolle oder Prüfung, i( "'.;!.~"(,i;~1 - Datum der Herstellung und der Prüfung des Zulassungsgegenstandes, \\ D~1:r;(;hes "In"titut - Ergebnisse der Kontrollen oder Prüfungen, :I'~ür 13au_technik - Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen~~~ Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik und der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Zulassungsgegenstände, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit Übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist -so weit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich- die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. Erstprüfung des Leckanzeigers durch eine anerkannte Prüfstelle Im Rahmen der Erstprüfung sind die in den "Zulassungsgrundsätzen für Leckanzeigegeräte für Behälter" aufgeführten Funktionsprüfungen durchzuführen. Wenn die der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zugrundeliegenden Nachweise an Proben aus der laufenden Produktion erbracht wurden, ersetzen diese Prüfungen die Erstprüfung Bestimmungen für den Entwurf Es ist darauf zu achten, dass der Zulassungsgegenstand hinreichend gegen die zu lagernden Flüssigkeiten beständig ist. Die Lagerflüssigkeiten dürfen weder zur Dickflüssigkeit noch zur Feststoffausscheidung neigen

43 Seite 5 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom 27. Juli Bestimmungen für die Ausführung (1) Der Zulassungsgegenstand muss entsprechend Abschnitt 9 der Technischen Beschreibung2 eingebaut und entsprechend Abschnitt 10 in Betrieb genommen werden. Mit dem Einbauen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen dieses Leckanzeigers dürfen nur solche Betriebe beauftragt werden, die für diese Tätigkeiten Fachbetriebe im Sinne von 19 I Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind. (2) Die Tätigkeiten nach (1) müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden, wenn sie nach landesrechtlichen Vorschriften von der Fachbetriebspflicht ausgenommen sind oder der Hersteller des Zulassungsgegenstandes die Tätigkeiten mit eigenem sachkundigen Personal ausführt. Die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bleiben unberührt. Für den Überwachungsraumstutzen zum Anschluss des Unterdruckerzeugers bzw. zum Prüfen der Funktionssicherheit des Leckanzeigers und zum Absaugen etwaiger in den Überwachungsraum eingedrungener Flüssigkeiten dürfen nur unter- und ggf. überdrucksichere Absperrarmaturen verwendet werden. 5 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung und wiederkehrende Prüfung Dieser Leckanzeiger muss vom sachkundigen Personal des Betreibers regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert werden. Mindesten einmal im Jahr ist die Funktionssicherheit des Leckanzeigers zu prüfen. Nach einer Betriebszeit von zwei Monaten ist der Arbeitsdruck des Leckanzeigers einmalig zu kontrollieren. Bei einer Abweichung von 30 mbar vom eingestellten Betriebsdruck des Leckanzeigers - unter Berücksichtigung witterungs- bzw. füllungsgradbedingter Einflüsse - ist eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. Der Leckanzeiger ist für Überwachungsräume, bei denen die Betriebssicherheit des Leckanzeigers nicht für 12 Monate gewährleistet werden kann, ungeeignet. Die jeweilige Technische Beschreibung2 ist vom Hersteller mitzuliefern. Im Auftrag Dr.-lng. Kanning 2 Die vom TÜV Nord e.v. geprüften Technischen Beschreibungen des Antragstellers für die Leckanzeiger Typ "RW 1.1" vom 7. Mai 1993, Typ "RW 1.2" vom 9. Februar 1995, Typ "RW 1.3" vom 24. April 1996, Typ "RW 2.1" vom 15. Dezember 1995, Typ "RW 2.2" vom 4. April 2000, Typ "RW 3.1 vom 4. April 2000, Typ "RW 4.1" vom 24. März 1995, Typ "RW 4.2" vom 24. März 1995, Typ "RW 5.1" vom 24. April 1996, Typ "RW 5.2" vom 29. Oktober 1996, Typ "RW 5.3" vom 13. April 2000, Typ "RW 5.5" vom 17. Juni 1999, Typ "RW 6.1" vom 8. Februar 1995, Typ "RW 6.2" vom 24. März 1995 und Typ "RW 6.3" vom 24. März 1995 wurden in der Technischen Beschreibung vom 18. April 2000 vom Antragsteller zusammengefasst

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46 von rechteckigen doppelwandigen Tank aus Stahl zur Lagerung. brennbaren Flüssigkeiten RIETBERG Der ist auf dem Typenschild mit folgenden Daten vom Herstellerwerk gekennzeichnet SEPPElli~GRUPPE RIETiiRG Typ: \ Zul.-Nr.: Herstell-Nr. : Multitank Z RW Rietbergwerke GmbH & Co. KG Bahnhofstr Rietberg (2000 Itr. Baujahr: Volumen/Füllungsgrad Prüfüberdruck: (Behälter/Überwachungsraum) Betriebsüberdruck: Werkstoff '-'.- ",/95% bar _eermasse: 370 kg Gefahrklasse: A 11I...eckanzeige- - Typ RW 1 ; gerät Zul.-Nr.: 5235 JRG":.., '-- Z ~ \~ Der Behälter wurde entsprechend der Allgemeinen Zulassung Nr. Z gefertigt.:. DIN 6601 Im einzelnen wurden geprüft: , Abmessung und Ausführung \ Ausführung der Schweißnähte Dichtheitsprüfung des Innenbehälters Dichtheitsprüfung des Überwachungsraums mit 0,6 bar Wir bescheinigen, daß der Leckanzeiger Typ RW 1 Zulassung Nr. Bauartzulassung ordnungsgemäß montiert und geprüft wurde. Zum Zeichen der bestandenen Prüfungen ist auf dem Stempel des Werkprüfers eingeschlagen: ~ Es wird bescheinigt, daß der Behälter der VbF, den TRbF, dem WHG und der entsprechend der Typenschild folgender ~ \ Rietberg, den J~ \ Werkprüfer nach DIN 6600: /t,(,.( (m. Schreiben der Gütegemeinschaft Lagerbehälter e.v. v. 07. GUT AUFBEWAHREN, ABSCHRIFT NUR GEGEN GEBÜHR Rietbergwerke GmbH & Co. KG, Postfach 23 29, Rietberg, Telefon /983-0

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