Wasserrechtliche Anforderungen an HBV-Anlagen

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1 Netinforum 2007 Wasserrechtliche Anforderungen an HBV-Anlagen Dr. Bernd Haesner Dudenstr Mannheim Tel: , Fax: Mail: Dr. Haesner HBV-Anlagen Inhalt Definitionen Gesetzliche Grundlagen Sicherheitsphilosophie Eignungsnachweise Anforderungen an den Sekundärschutz Zusammenfassung Dr. Haesner

2 HBV-Anlagen Definitionen: Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen, unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften Dr. Haesner Anlagen zum Herstellen Beispiele Dr. Haesner

3 Anlagen zum Behandeln Dr. Haesner Anlagen zum Verwenden Dr. Haesner

4 HBV-Anlagen WHG TRwS Bundesrecht VAwS LWG VVAwS bzw. Anhänge zur VAwS Landesrecht WHG: TRwS: VAwS: LWG: VVAwS: Wasserhaushaltsgesetz Technische Regeln wassergefährdender Stoffe Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Landeswassergesetz Verwaltungsvorschrift zur VAwS Dr. Haesner Besorgnisgrundsatz ( 19 g WHG) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind. Dr. Haesner

5 Sicherheitsphilosophie im Wasserrecht Das Sicherheitssystem basiert im wesentlichen auf drei Säulen: S 1. Primärschutz Sichere Umschließung Dichtheit, Standsicherheit, Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse 2. Erkennbarkeit Boden-, Wandabstände 3. Sekundärschutz Rückhaltemöglichkeit bzw. Doppelwandigkeit Erkennbarkeit von Undichtheiten an Anlagenteilen und von Leckagen Zurückhaltung austretender wassergefährdender Stoffe bzw. Doppelwandigkeit Weitere Grundsatzanforderungen: Löschwasserrückhaltung, Auffangräume (grundsätzlich) ohne Abläufe, Erstellung einer Betriebsanweisung (grundsätzlich) Dr. Haesner Anforderungen an HBV-Anlagen ( 19 g, Abs. 3 WHG) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Für alle Anlagenteile: Primärschutz, Sekundärschutz, Sicherheitseinrichtungen Dr. Haesner

6 Allgemein anerkannte Regeln der Technik Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen m mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein, sowie aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Technische Vorschriften und Baubestimmungen eingeführt durch oberste Baurechtsoder Wasserbehörde Regeln der Technik echtsnormen urop. Richtlinien undesgesetze Gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer EG-Mitgliedsstaaten Allgemein anerkannte Regeln ändergesetze der Technik N-Normen IN-Normen echnische Regeln (TRwS, TRbF,...) Dr. Haesner Eignungsnachweise Nach 19 h WHG dürfen Anlagen nach 19 g Abs.1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen nur verwendet Werden, wenn sie geeignet sind. Bei den HBV-Anlagen ist im Gegensatz zu den LAU-Anlagen keine Zulassung als Eignungsnachweis erforderlich. Die Nachweise für einen funktionierenden Primärschutz, Dichtheit, Standsicherheit, ausreichenden Widerstandsfähigkeit müssen erbracht werden. Dr. Haesner

7 Eignungsnachweise Infrage dafür kommen: Statiken Festigkeitsberechnungen Werkstoffverträglichkeitsnachweise Fertigung nach einschl. Regelwerken (AD 2000, TRR,..) Erfahrungsnachweise z.b. Referenzobjekte Dr. Haesner Anforderungen an HBV-Anlagen Anforderungen (an den Sekundärschutz) an HBV-Anlagen außerhalb von Wasser-schutzgebieten werden in der Verordnung (VAwS) oder in Anhängen zur Verordnung geregelt. Dabei ist in einigen Verordnungen die Kombination aus Anforderungen an die Abdichtung und Befestigung der Fläche (F-Maßnahme); an das erforderliche Rückhaltevermögen wassergefährdender flüssiger Stoffe (R-Maßnahmen) und an Maßnahmen infrastruktureller und organisatorischer Art (I- Maßnahmen) vorgesehen. Einige Verordnungen kennen nur R-Maßnahmen, NRW nur Grundsatzanforderungen. Dr. Haesner

8 Anforderungskatalog für HBV-Anlagen (Muster-VAwS) Volumen in m3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 <=0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0 >0,1<=1 >1<=10 >10<=100 F0+R0+I0 F1+R1+I0/ F1*R0+I1/F0+R3+I0 F1+R1+I1/ F1+R2+I0/F0+R3+I0 F1+R1+I0/ F1+R0+I1/F0+R3+I0 F1+R1+I1/ F1+R2+I0/F0+R3+I0 F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/F0+R3+I0 F1+R1+I1/ F2+R2+I0/F0+R3+I0 F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/F0+R3+I0 F2+R2+I1+I2/ F0+R3+I1+I2 >100 F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/F0+R3+I0 F2+R2+I1+I2/ F0+R3+I1+I2 F2+R2+I1+I2/ F0+R3+I1+I2 Dr. Haesner Anforderungskatalog (Definitionen: Muster-VAwS) Erläuterungen: F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus F1 = stoffundurchlässige Fläche F2 = wie F1, aber mit Nachweis R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Leckes) R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen Dr. Haesner

9 Anforderungskatalog (Definitionen: Muster-VAwS) I0 = keine besonderen Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; eine besondere Betriebsanweisung nach 3 Nr. 6 VAwS ist nicht erforderlich I1 = Überwachung durch selbständige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.b. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewääserschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen angestimmt ist. Das zur Ermittlung der Anlagengröße zu Grunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Dr. Haesner F-Maßnahmen DWA-A A 786 Ausführung von Dichtflächen (ehemals TRwS 132) Die DWA-A 786 (TRwS 786) gilt für die Ausführung von Dichtflächen als sekundäre Barrieren in Anlagen nach 19g WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, sofern eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich ist. Dr. Haesner

10 F-Maßnahmen DWA-A 786 Flüssigkeitsundurchlässig bedeutet, dass die Dicht- und Tragfunktion der Bauausführungen während der Beanspruchungsdauer nicht verloren geht. Zur Einteilung der Beanspruchungsdauer werden drei Beanspruchungsstufen definiert, denen infrastrukturelle Anforderungen zugeordnet werden. gering: bis 8 Stunden mittel: bis 72 Stunden hoch: bis 3 Monate Dr. Haesner R-Maßnahmen TRwS 131 zukünftig DWA-A A 785 Bestimmung des Rückhaltevermögens R 1 In der Technischen Regel Bestimmung des Rückhaltevermögens R1" sind Regelungen zur Bestimmung der Zeit, die bis zum Erkennen einer Leckage verstreicht sowie Angaben zur Bestimmung der Zeit, die benötigt wird, um geeignete Maßnahmen im Leckagefall durchzuführen, festgelegt. Dr. Haesner

11 R-Maßnahmen TRwS 131 Art und Größe der Schadensstelle Stoffkenngrößen Prozessbedingungen Leckagemenge Zeit, in der eine Leckage erkannt wird Zeit, in der eingeleitete Maßnahmen wirksam werden Dr. Haesner R-Maßnahmen TRwS 131 Grundsätzliche Annahmen: Es wird nur das Eintreten eines Schadensereignisses an einer Anlage in Betracht gezogen. Bei der Betrachtung werden verschiedene anlagenspezifische Leckstellen berücksichtigt. Die Festlegung des Rückhaltevermögens bemisst sich nach dem Leck mit dem größten austretenden Volumen. Bei nicht überdachten Anlagenteilen ist ein zusätzliches Rückhaltevermögen für Niederschlagswasser von 50 l pro m² zu schaffen (Freibord in Höhe von 5 cm). Dr. Haesner

12 R-Maßnahmen TRwS 131 bei HBV-Anlagen R1 = t A V & ta = tt + tr V& = 3600 A 0, 6 2( p/ ρ + gh) Totzeit Automatisch Kontrollgänge Reaktionszeit Betriebsbedingungen (Einzelfall, Betriebsanweisung) A = abhängig von: Behälter Armaturen Flansche Schlauch Druckentlastung Schaugläser... Dr. Haesner R-Maßnahmen TRwS 131 Behälter / Rohrleitung: Fläche des Lecks: A = 10-4 m² (= 1 cm²) Armaturen: Fläche des Lecks: A = maximale Größe der Durchlassöffnung Flanschverbindungen / Dichtungen: Fläche des Lecks: A = kürzester Flanschschraubenabstand Dichtungsdicke Flexible Leitungen aus nichtmetall. Werkstoffen: Fläche des Lecks: A = Querschnitt der Leitungen Dr. Haesner

13 Allgemeine Anforderungen Beauftragung von Fachbetrieben Eigenüberwachung Fremdüberwachung Kennzeichnungspflicht (Anzeigepflicht) Anlagenkataster Dr. Haesner HBV-Anlagen Zusammenfassung Anforderungen an Primär- und Sekundärschutz a.a.r.d.t. sind einzuhalten Keine Zulassungspflicht (Bauprodukte) Eignungsnachweise beim Primärschutz über Erfahrungsnachweise oder andere Rechtsgebiete (z.b. Druckgeräte) Betreiberpflichten Dr. Haesner

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