VAwS NRW - die revolutionäre Anlagenverordnung

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1 VAwS NRW - die revolutionäre Anlagenverordnung Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Fragemann Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW Dipl.-Ing. Manfred Steinwachs Kreis Paderborn FGMA-Infotag Update VAwS, 10. Juni 2008

2 Revolutionäre Anlagenverordnung? Der Begriff Revolution wurde im 15. Jahrhundert aus dem spätlateinischen revolutio ( das Zurückwälzen, die Umdrehung ) entlehnt und zunächst als Fachwort in der Astronomie für die Umdrehung der Himmelskörper verwendet. Später wurde das Wort auch allgemein für Veränderung, plötzlicher Wandel, Neuerung gebräuchlich. Die heutige Bedeutung als gewaltsamer politischer Umsturz bildete sich erst im 18. Jahrhundert unter dem Einfluss der Französischen Revolution. Als begrifflicher Gegensatz gilt seither der Begriff der Evolution. (aus: Wikipedia)

3 Neufassung der VAwS NRW in 2004 und 2007 Novellierung der VAwS NRW in 2004 mit dem zentralen Ziel einer weitgehenden Deregulierung Überarbeitung der VAwS NRW in 2007 auf der Grundlage der gewonnenen Vollzugserfahrungen

4 Ziel der Deregulierung: Umsetzung der für den Gewässerschutz erforderlichen Maßnahmen mit dem geringstmöglichen bürokratischen Aufwand ohne Abstriche an den geltenden Schutzzielen des WHG

5 Umsetzung des Ziels: Verzicht auf technische Regelungen, behördlich vorgegebene Handlungsanweisungen und detaillierte anlagenspezifische technische Anforderungen Reduzierung der Verwaltungsregeln auf das für den Vollzug notwendige Maß Reduzierung von behördlichen Zuständigkeiten auf das notwendige Mindestmaß

6 Umsetzung des Ziels: Einheitliche Vorgaben an LAU-, HBV- und Rohrleitungsanlagen Anwendung der technischen Regelwerke (TRwS) Anforderungen an Anlagen nicht anhand einer Wassergefährdungsklasse sondern ausschließlich nach dem Anlagenvolumen Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit der VAwS

7 Vergleich VAwS NRW 2007 mit Muster-VAwS 2001 Muster-VAwS (Beschluss der 116. LAWA-Sitzung am 22./23. März 2001 in Güstrow) Vergleich VAwS NRW (Stand: )

8 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

9 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

10 Begriffsbestimmungen Neuformulierung von Begriffsbestimmungen, die für den Betreiber zur Beurteilung der Anlage erforderlich sind (Anlagenvolumen, befestigte Flächen, Vollschlauchsystem usw.) Übernahme von Definitionen aus der VV-VAwS- NRW Streichung von Begriffsbestimmungen der Muster- VAwS

11 Begriffsbestimmungen Anlagendefinition ( 2 Abs. 1 Muster-VAwS) Anlagen sind selbständige und ortsfest oder ortsfest genutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Anlagendefinition ( 2 Abs. 1 VAwS NRW) Eine Anlage umfasst alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Teile einschließlich der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks der Anlage erforderlich sind.

12 Streichung technischer Definitionen 2 Nr. 2 Muster-VAwS Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 C liegt oder die bei 50 C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

13 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

14 3 VAwS NRW Anforderungen Die Absätze 2 5 sowie 10 und 11 enthalten allgemeine Vorgaben an den Bau und Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Primäre und sekundäre Barriere, Dichtheit, Leckerkennung, Rückhaltung, Standsicherheit usw., Anlagenbeschreibung mit Betriebsanweisung) Die Absätze 6 9 und enthalten Ausnahmeregelungen bei deren Einhaltung ein Rückhaltevolumen und eine dichte und beständige Fläche nicht erforderlich ist

15 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

16 Anforderungen an bestimmte Anlagen Streichung des 4 Muster-VAwS Anforderungen an bestimmte Anlagen mit zugehörigem Anhang (F-, R- und I-Anforderungen) denn: 19 g Abs. 3 WHG: Anlagen müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden

17 Allgemein anerkannte Regeln der Technik ( 4) VV-VAwS NRW ( ), Nr. 4 : Neben den Regeln wie EN- oder DIN-Normen, AD- Merkblätter, VDI-Richtlinien, VDE-Richtlinien, AGI- Merkblätter, TRbF, TRGS, TRBS, TRB, TRR, TRD usw. gelten für den Vollzug der VAwS insbesondere die Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS)

18 Technische Regeln wassergefährdende Stoffe Bezeichnung Stand Thema DVWK Bestehende unterirdische Rohrleitungen DVWK Bestimmung des Rückhaltevolumens R1 DVWK Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen DVWK Bestehende einwandige Behälter DWA - A 779 April 2006 Allgemeine Technische Regelungen ATV-DVWK - A 780 Dezember 2001 Oberirdische Rohrleitungen ATV-DVWK - A 781 August 2004 Tankstellen für Kraftfahrzeuge DWA - A Mai 2007 Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung DWA - A 782 Mai 2006 Betankung von Schienenfahrzeugen DWA - A 783 Dezember 2005 Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge DWA - A 784 April 2006 Betankung von Luftfahrzeugen DWA - A 786 Oktober 2005 Ausführung von Dichtflächen DWA - A 788 Mai 2007 Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten

19 Technische Regeln wassergefährdende Stoffe Bezeichnung Stand Thema DWA - A Gelbdruck Betankung von Kraftfahrzeugen mit Mischungen aus Bioethanol und Ottokraftstoff DWA - A 785 Gelbdruck Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1 - DWA - A 787 Gelbdruck Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen DWA - A 789 DWA - A 790 DWA - A 791 DWA - A 792 DWA - A 793 Bestehende unterirdische Rohrleitungen Bestehende einwandige Behälter Heizölverbraucheranlagen JGS-Anlagen Biogasanlagen

20 Streichung des Anhangs zu 4 Muster-VAwS Volumen in ( in m 3 ) WGK 1 WGK 2 WGK 3 < 0,1 F 0 + R 0 + I 0 F 0 + R 0 + I 0 F 0 + R 0 + I 0 >0,1 - < 1 F 0 + R 0 + I 0 F 1 + R 1 + I 0 / F 1 + R 0 + I 1 /F 0 + R 3 + I 0 / F 1 + R 1 + I 1 / F 2 + R 2 + I 0 /F 0 + R 3 + I 0 / > 1 - < 10 F 1 + R 1 + I 0 / F 1 + R 0 + I 1 /F 0 + R 3 + I 0 / F 1 + R 1 + I 1 / F 1 + R 2 + I 1 /F 0 + R 3 + I 0 / F 1 + R 1 + I 1 + I 2 / F 2 + R 2 + I 1 /F 0 + R 3 + I 0 / > 10 - < 100 F 1 + R 1 + I 1 / F 1 + R 2 + I 0 /F 0 + R 3 + I 0 / F 1 + R 1 + I 1 + I 2 / F 2 + R 2 + I 1 /F 0 + R 3 + I 0 / F 1 + R 1 + I 1 + I 2 / F 2 + R 2 + I 1 /F 0 + R 3 + I 0 / > 100 F 1 + R 1 + I 1 + I 2 / F 2 + R 2 + I 0 /F 0 + R 3 + I 0 / F 2 + R 2 + I 1 + I 2 / F 0 + R 3 + I 1 + I 2 F 2 + R 2 + I 1 + I 2 / F 0 + R 3 + I 1 + I 2

21 Streichung des Anhangs zu 4 Muster-VAwS Aus der Streichung des Anhanges zu 4 VAwS resultieren, dass keine konkreten Vorgaben an die Art und Weise der Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen (F x ) zur Ermittlung des erforderlichen Rückhaltevolumens (R x ) an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer und technischer Art (I x ) vorliegen

22 Befestigung und Abdichtung der Fläche Muster-VAwS: VAwS NRW: F 0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus F 1 = stoffundurchlässige Fläche F 2 = wie F 1, aber mit Nachweis Statt F 0 gilt Forderung nach befestigter Fläche. Befestigte Flächen (z.b. Schwarzdecken, Ortbetone oder Fliesenbeläge) müssen gewährleisten, dass austretende wassergefährdende Stoffe sicher erkannt werden. Ein Nachweis der Dichtheit und der Beständigkeit ist nicht erforderlich ( 2 Abs. 9 VAwS NW). Die Ausführung von Dichtflächen und der Dichtheitsnachweis erfolgt auf Grundlage der TRwS 786 Ausführung von Dichtflächen. (Ausnahmen sind im 3 VAwS NRW Abs. 6-9, 12 und 13 geregelt)

23 VAwS NRW Befestigung und Abdichtung der Bodenfläche (F) Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Bodenfläche ergeben sich aus der TRwS 786 Ausführung von Dichtflächen Ausnahmen sind in 3 VAwS NRW geregelt Befestigte Flächen sind im 2 Abs. 9 VAwS NRW definiert

24 Rückhaltevermögen Muster-VAwS: R 0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus R 1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.b. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) R 2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. VAwS NRW: Das Rückhaltevermögen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen entsprechen. Dies ist nach der TRwS 779 Allgemeine technische Regelungen (Nr. 4) bzw. der TRwS 131 Bestimmung des Rückhaltevermögens R 1 zu ermitteln. Ausnahmen sind im 3 Abs. 6-9, 12 und 13 VAwS NRW geregelt. R 3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

25 VAwS NRW Ermittlung des erforderlichen Rückhaltevolumen (R) Das Rückhaltevolumen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen Stoffen muss nach 3 Abs. 3 VAwS NRW dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen entsprechen. Es ist nach der TRwS 779 Allgemeine technische Regelungen (Nr. 4) bzw. der TRwS 131 Bestimmung des Rückhaltevermögens R1 zu ermitteln. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Rückhaltung sind im 3 VAwS NRW geregelt.

26 Infrastrukturelle Maßnahmen Muster-VAwS: I 0 = keine besonderen Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; eine besondere Betriebsanweisung nach 3 Nr. 6 VAwS ist nicht erforderlich. I 1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.b. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. VAwS NRW: Infrastrukturelle Maßnahmen sind im Rahmen der nach 3 Abs. 4 zu erstellenden Anlagenbeschreibung mit Betriebsanweisung zu regeln. (Anforderungen an die Inhalte ergeben sich aus der TRwS 779 Allgemeine technische Regelungen ). Ausnahmen sind im 3 Abs. 4 VAwS NRW geregelt. I 2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

27 VAwS NRW Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen (I) Die erforderlichen infrastrukturellen Maßnahmen sind im Rahmen der Anlagenbeschreibung und der zugehörenden Betriebsanweisung zu festzulegen. Anforderungen an die Inhalte sind in der TRwS 779 Allgemeine technische Regelungen (Nr. 6.2) enthalten. Ausnahmen sind im 3 Abs. 4 der VAwS NRW geregelt.

28 Inhalte einer Anlagenbeschreibung (TRwS 779, Nr. 6.2 Betriebsanweisung) (1) Ziel der Betriebsanweisung ist die Festlegung von Maßnahmen zur Umsetzung der jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Grundlage der Betriebsanweisung ist eine Anlagenbeschreibung, in der die für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlage enthalten sind. Die Anlagenbeschreibung hat der Betreiber zu erstellen. (2) Die Anlagenbeschreibung soll insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. Anlage 2. Behördliche Vorgänge 3. Lage 4. Eingesetzte Stoffe 5. Bauart und Werkstoffe der primären und sekundären Anlagenteile 6. Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen

29 Inhalte einer Anlagenbeschreibung (TRwS 779, Nr. 6.2 Betriebsanweisung) 7. Sicherheitskonzept Bewertung der von der Anlage ausgehenden Gefahren für das Gewässer. Analyse und Beurteilung der Anlagenkonzeption z.b. Ermittlung und Festlegung des erforderlichen Rückhaltevermögens, Vorkehrungen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung. 8. Statische Berechnungen entsprechend Abschnitt 3 (3) Die Betriebsanweisung umfasst Handlungsanweisungen für Kontrollen im bestimmungsgemäßen Betrieb und für Maßnahmen im gestörten Betrieb, insbesondere über In- und Außerbetriebnahme, Instandhaltung, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Beseitigung von Störungen, Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im Einzelfall nach den Besonderheiten der Anlage und ihres Betriebes auszulegen.

30 Inhalte einer Anlagenbeschreibung (TRwS 779, Nr. 6.2 Betriebsanweisung) (4) In einer Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Angaben in Betracht: 1 Allgemeine Pflichten 2 Vor Ort durchzuführende Maßnahmen 2.1 Betrieblichen Tätigkeiten z.b. Befüllen von Anlagen, Beseitigung von Niederschlagswasser aus Anlagen, Einleitung von wassergefährdenden Stoffen in Abwasseranlagen 2.2 Kontrollen und Maßnahmen für den bestimmungsgemäßen und gestörten Betrieb 2.3 Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist 2.3.1Sofortmaßnahmen (z. B. Bindemittel, Barrieren) 2.3.2Meldung nach Alarmplan

31 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

32 Streichung des 6 Muster-VAwS in NRW Volumen in m 3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 < 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A >0,1 - < 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 - < 10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10 - < 100 Stufe A Stufe C Stufe D > < 1000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

33 Streichung des 6 Muster-VAwS in NRW Auswirkungen? Betriebsanweisung ist für Anlagen der Stufe A nicht erforderlich ( 3 Abs. 6 Muster-VAwS) Ermittlung der Zulässigkeit von Anlagen in Schutzgebieten ( 10 Abs. 2 Muster-VAwS) LAU-Anlagen für flüssige und feste wassergefährdende Stoffe der Gefährdungsstufe A gelten als einfacher oder herkömmlicher Art ( 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Muster-VAwS) Ermittlung der Erfordernis der Sachverständigenprüfung bei oberirdischen Anlagen für flüssige und feste Stoffe innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten ( 23 Muster VAwS) Befreiung von der Fachbetriebspflicht für Anlagen der Stufe A und B ( 24 Abs. 1 Muster VAwS)

34 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

35 Ausnahme Betriebsanweisung Muster-VAwS Eine Betriebsanweisung ist für Anlagen der Stufe A nicht erforderlich ( 3 Abs. 6 Muster- VAwS) VAwS NRW Eine Betriebsanweisung ist bei Anlagen mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m 3 erforderlich ( 3 Absatz 4 VAwS NRW). Bei Heizölverbraucheranlagen genügt das Anbringen des Merkblattes.

36 Ausnahme Betriebsanweisung Anlagenvolumen (m 3 ) WGK 1 WGK 2 WGK 3 Keine Betriebsanweisung erforderlich bis 1 m 3 ( 3 Abs. 4 VAwS NRW) Gefährdungsstufe A nach 6 Muster-VAwS

37 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

38 Anlagen in Schutzgebieten Muster-VAwS In der weiteren Zone Verbot von oberirdischen Anlagen der Stufe D und unterirdischen Anlagen der Stufen C und D ( 10 Abs. 2 Muster-VAwS) Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können ( 10 Abs. 3 Muster-VAwS) VAwS NRW Keine Beschränkung an das Anlagenvolumen von ober- und unterirdischen Anlagen in der weiteren Schutzzone ( 5 VAwS NRW) Die Ausnahmeregelungen des 3 VAwS NRW (kein Rückhaltevolumen und dichte Fläche, Bagatellregelung) gelten nicht in der weiteren Schutzzone ( 5 Abs. 2 VAwS NRW) Rückhaltevolumen muss das Volumen der größten absperrbaren Betriebseinheit aufnehmen können. ( 5 Abs. 2 VAwS NRW)

39 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

40 Definition eoh Muster-VAwS LAU-Anlagen für flüssige und feste wassergefährdende Stoffe der Gefährdungsstufe A sowie für gasförmige Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art ( 13 Abs. 1, 2 und 14 Abs. 1 Muster-VAwS) VAwS NRW LAU-Anlagen für flüssige und feste wassergefährdende Stoffe mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 1 m 3 sowie für gasförmige Stoffe sind einfach oder herkömmlich ( 7 Abs. 1 VAwS NRW)

41 Definition eoh Anlagenvolumen (m 3 ) eoh nach 7 Abs. 1 VAwS NRW) 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3 Gefährdungsstufe A nach 6 Muster-VAwS

42 Definition eoh Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind auch dann einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach 11 für den Einzelfall bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des 3 erfüllt sind und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt. Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die keiner LAU- oder HBV-Anlage zugeordnet sind. ( 7 Abs.4 VAwS NRW)

43 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

44 Sachverständigenprüfpflicht (oberirdische Anlagen) Muster-VAwS Sachverständigenprüfung erforderlich für: Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe C + D, B (nur Inbetriebnahme),in Schutzgebieten B, C und D Anlagen für feste Stoffe D, in Schutzgebieten C und D VAwS NRW Sachverständigenprüfung erforderlich für: Anlagen für flüssige und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 10 m 3, in Schutzgebieten von mehr als 1 m 3 (Heizöl EL: 5 m 3 ) ( 12 Abs. 2 VAwS NRW) ( 23 Muster-VAwS)

45 Sachverständigen-Prüfpflicht Anlagenvolumen (m 3 ) Prüfpflichtig nach 12 VAwS NRW Inbetriebnahmeprüfung nach 12 VAwS NRW, alternativ Fachbetriebsbescheinigung 1 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3 Prüffrei außerhalb von Schutzgebieten Prüffrei innerhalb von Schutzgebieten und außerhalb bei Inbetriebnahme

46 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

47 Ausnahme von Fachbetriebspflicht Anlagenvolumen (m 3 ) Keine Fachbetriebspflicht bis 10 m 3 ( 13 Abs. 1 VAwS NRW) 1 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3 Gefährdungsstufe B nach 6 Muster-VAwS

48 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

49 Weitergehende Anforderungen Muster-VAwS Die zuständige Behörde kann an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anforderungen stellen, die über die Vorgaben der allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Vorgaben der VAwS, einer Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des 19g Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt sind VAwS NRW Der Paragraph wurde ersatzlos gestrichen, da bei Einhaltung der derzeit geltenden Vorgaben des WHG, der VAwS und der zugehörenden technischen Regelwerke der Besorgnisgrundsatz und der bestmögliche Schutz in ausreichendem Umfang eingehalten wird

50 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

51 Anlagenkataster Muster-VAwS VAwS NRW Das Anlagenkataster ist für mehrere Anlagen, die ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, auf Anordnung der zuständigen Behörde zu erstellen ( 11 Muster-VAwS) Paragraph wurde gestrichen Die sich aus der Anlagenbeschreibung und Betriebsanweisung ergebenden Informationen ersetzen das Anlagenkataster

52 Inhalt Muster-VAwS 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsatzanforderungen 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 6 Gefährdungspotenzial 7 Weitergehende Anforderungen 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht 10 Anlagen in Schutzgebieten 11 Anlagenkataster 12 Rohrleitungen 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe ( zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) 14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr.1 WHG) 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 20 Befüllen 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 22 Sachverständige 23 Überprüfung von Anlagen 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 25 Technische Überwachungsorganisationen 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 27 Ordnungswidrigkeiten 28 Bestehende Anlagen 29 Inkrafttreten

53 Rohrleitungen Muster-VAwS Anforderungen an unterirdische und oberirdische Rohrleitungen werden definiert VAwS NRW Paragraph wurde gestrichen Anforderungen sind in der TRwS 779 Allgemeine technische Regelungen und der TRwS 780 Oberirdische Rohrleitungen enthalten Fehlende Regelungen wurden in der VAwS NRW im 3 Abs aufgenommen

54 Vergleich VAwS NRW - Muster-VAwS Weitgehender Verzicht auf technische Vorgaben durch Einbindung bundesweit gültiger technischer Regelwerke (insbesondere der TRwS) Sachverständigenbescheinigung zur Feststellung von eoh

55 Vergleich VAwS NRW - Muster-VAwS Verzicht auf Wassergefährdungsklassen als Beurteilungskriterium zur Festlegung von Anforderungen Streichung des 4 Muster-VAwS mit Anhang und Streichung des 6 Gefährdungspotential Betreibern werden Handlungsspielräume eingeräumt Individuelle Lösungswege ohne Reduzierung des Schutzzieles

56 Revolutionäre Anlagenverordnung? Der Begriff Revolution wurde im 15. Jahrhundert aus dem spätlateinischen revolutio ( das Zurückwälzen, die Umdrehung ) entlehnt und zunächst als Fachwort in der Astronomie für die Umdrehung der Himmelskörper verwendet. Später wurde das Wort auch allgemein für Veränderung, plötzlicher Wandel, Neuerung gebräuchlich. Die heutige Bedeutung als gewaltsamer politischer Umsturz bildete sich erst im 18. Jahrhundert unter dem Einfluss der Französischen Revolution. Als begrifflicher Gegensatz gilt seither der Begriff der Evolution. (aus: Wikipedia)

57 Alternative Anforderungen des Anhanges zu 4 Abs. 1 der Muster-VAwS Es werden nur R-Maßnahmen vorgesehen. R 1 -und R 2 - Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. R 1 -, R 2 - und R 3 -Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.

58 Alternative Anforderungen des Anhanges zu 4 Abs. 1 der Muster-VAwS Fußnote Nr. 38 der Muster VAwS Der Begriff stoffundurchlässige Fläche entspricht materiell den Anforderungen nach F1 und F2. Dabei wird allerdings nicht nach F1 oder F2 unterschieden, da der Unterschied lediglich im Nachweis liegt. Wie die F-Maßnahmen technisch auszubilden sind, ist dann nach den einschlägigen Regeln der Technik zu ermitteln, z.b. TRwS, Betonrichtlinie. Ob und ggf. welche Nachweise zu führen sind, ergibt sich aus den Vorgaben des 19 h WHG, den ergänzenden baurechtlichen Vorschriften (LBO, WasBauPVO, Bauregellisten) sowie ggf. den einschlägigen technischen Regeln.

59 Zukunft der VAwS - Position des MUNLV NRW Die zukünftigen Regelungen für den anlagenbezogenen Gewässerschutz müssen sich an den Kriterien Deregulierung mehr Betreiberverantwortung sowie Verständlichkeit und Lesbarkeit (im Vergleich zur Muster-VAwS) messen lassen! Mit der VAwS NRW liegt hierzu ein Muster vor!

60 Zukunft der VAwS - Position des MUNLV NRW Wenn Deutschland im internationalen Wettbewerb bestehen will, müssen überflüssige Erschwerungen und bürokratische Hemmnisse abgebaut werden. Dies gilt für das Umweltrecht, es gilt aber natürlich ebenso für andere Rechtsgebiete, die der Wirtschaft und anderen Betroffenen das Leben unnötig schwer machen. Zu Recht erwartet die Öffentlichkeit, dass für den Umweltbereich das UGB diese Aufgabe übernimmt und so soll es auch geschehen. * *Staatssekretär Matthias Machnig, 31. Umweltrechtliche Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e.v., am

61 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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