Wasserrechtliche Anforderungen an JGS-Anlagen und Biogasanlagen in Niedersachsen

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1 Wasserrechtliche Anforderungen an JGS-Anlagen und Biogasanlagen in Niedersachsen Dieter Frost Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz BWK- Fortbildung in Nienburg/Weser am

2 Vortragsgliederung AwSV: Aktueller Stand Wasserrechtliche Anforderungen an JGS-Anlagen Biogasanlagen Im Vergleich VAwS/AwSV Dieter Frost Folie 1

3 Zuständigkeit Bund Föderalismuskonferenz 2006 November 2007 BMUB u. Bund-Länder- Arbeitskreis UmwS BR- Beschluss am 23. Mai 2014 Seither Blockade des BMEL: Bestandsanlagen Notifizierung (EU-Ebene) Stillhaltefrist Ende Strategische Umweltprüfung JGS Auslegungsfrist beendet Düngegesetz, Düngeverordnung u. AwSV gemeinsam im Bundesrat am 31. März 2017 Dieter Frost Folie 2

4 Gliederung der AwSV Kapitel 1: Kapitel 2: Kapitel 3: Kapitel 4: Kapitel 5: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Einstufung von Stoffen und Gemischen Technische u. organisatorische Anforderungen ( 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen) Sachverständigen-Organisationen Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften plus 7 Anlagen Dieter Frost Folie 3

5 Ziele der neuen AwSV - bewährtes Erhalten - bundesweit vereinheitlichen - vereinfachen und straffen - keine materiellen Verschärfungen (möglichst) - Grundlage ist die LAWA Muster VAwS v Dieter Frost Folie 4

6 Ausnahmeregelungen, die nicht unter die AwSV fallen: - Nicht ortsfeste Anlagen < 0,5 Jahre - Bagatellgrenze (< 0,22 m³/0,2 t) - Haushaltsabfälle u. vergleichbare Abfälle - Baustellenabfälle am Entstehungsort Dieter Frost Folie 5

7 Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Niedersachsen 2015 Art der Anlage Unfälle Freigesetzte davon insgesamt Menge wieder- nicht wiedergewonnen gewonnen Anzahl m³ m³ m³ Lageranlagen ,0 84,2 526,9 Anlagen zum Abfüllen 4 0,6 0,6 0 Umschlaganlagen 4 1,3 0,7 0,6 HBV-Anlagen 13 96,7 23,2 73,4 Innerbetr. Beförderung ,4 373,9 4,5 Insgesamt ,9 482,6 605,3 davon Mineralölprodukte 61 54,4 50,2 4,2 sonstige Stoffe ,5 432,3 601,2 darunter JGS 7 578,7 55,0 523,7 Dieter Frost Folie 6

8 62 Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbar in der Landwirtschaft anfallenden Stoffe gilt der Bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften Dieter Frost Folie 7

9 Bestmöglicher Schutz bedeutet, dass Betreiber von JGS Anlagen Maßnahmen ergreifen, um eine Verunreinigung der Gewässer zu verhindern. Dieter Frost Folie 8

10 Derzeitige Regularien: Länderebene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Dieter Frost Folie 9

11 Zurzeit gilt: 6 Monate Lagerkapazität 50 m Abstand zu oberirdischen Gewässern und Trinkwasserbrunnen Anlagen sind so zu errichten das alle Anlagenteile leicht zu kontrollieren und zu warten sind Anlagen die nicht über ein Leckageerkennungssystem verfügen sind alle 10 Jahre auf ihre Dichtheit zu überprüfen Anlagen müssen dicht und standsicher sein Undichtheiten müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein Dieter Frost Folie 10

12 Anlage 7 Dieter Frost Folie 11

13 62 Abs.2 Wasserhaushaltsgesetz Anlagen dürfen nur entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. Dieter Frost Folie 12

14 Dieter Frost Folie 13

15 Behälter aus Holz sind unzulässig Dieter Frost Folie 14

16 Änderungen der Prüfpflicht Neuanlagen VAwS AwSV Prüfpflicht bei Inbetriebnahme X durch UWB X durch VAwS Sachverständigen Wiederkehrende Prüfpflicht X durch UWB alle 10 Jahre wenn kein Leckageerkennungssystem vorhanden entfällt Dieter Frost Folie 15

17 Betreiberpflichten (Neuanlagen) Größe der Anlage Anzeigepflicht bei Errichtung, Stilllegen, Wesentliche Änderung SV-Prüfung vor Inbetriebnahme u. auf Anordnung der Behörde Fachbetriebspflicht Silagesickersaft > 25 m³ X X X Sonstige JGS Anlagen Festmist, Siliergut > 500 m³ X X X > m³ X X X Erdbecken Alle X alle 5 Jahre X Dieter Frost Folie 16

18 Betreiberpflichten nicht eingehalten Dieter Frost Folie 17

19 Was gilt (nach Einführung der AwSV) für Bestandsanlagen (JGS)? laut BR- Beschluss 23. Mai 2014 Dieter Frost Folie 18

20 JGS Anlagen mit Bestandsschutz Lageranlagen für: Silagesickersaft < 25 m³ Sonstige JGS Anlagen < 500 m³ Festmist/Siliergut < m³ Dieter Frost Folie 19

21 Bestehende Anlagen Leckageerkennungssystem AwSV Nachrüstung einer Leckageerkennung entfällt, wenn: technisch nicht möglich unverhältnismäßiger Aufwand dann: Dichtheitsprüfung durch andere technische und organisatorische Möglichkeiten (sind in der TRwS 792 beschrieben) Dieter Frost Folie 20

22 Prüfung Nachrüstung Größe der Anlage Prüfung Behörde-Betreiber ob die Nachrüstung einer Leckageerkennung möglich ist Fachbetriebspflicht Silagesickersaft > 25 m³ X X Sonstige JGS Anlagen Festmist, Siliergut > 500 m³ X X > m³ X Erdbecken 1) Alle X X Dieter Frost Folie 21

23 Bestehende Anlagen, die nach Landesrecht nicht prüfpflichtig waren Inbetriebnahme vor bis bis bis nach > 25 m³ Silagesickersaft > 500 m³ sonst. JGS Anlagen 4 Jahre 6 Jahre 8 Jahre 10 Jahre 12 Jahre > m³ Festmist/Silage Nach Inkrafttreten der AwSV Dieter Frost Folie 22

24 Das alles gilt nicht mehr für Bestandsanlagen, Blockade BMEL (Folie 17-20) Sondern: Kompromissvorschlag liegt dem Bundesrat vor: Kleinere Anlagen (<25, 500 u m³) genießen Bestandsschutz Größere Anlagen (> 25, 500 u m³) kann Behörde Prüfung durch SV anordnen, ausschließlich wenn Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt. Anlagen > m ³ Anpassungen durch UWB möglich Betreiber überwacht, dokumentiert > UWB gegenüber Dieter Frost Folie 23

25 Vorschlag Niedersachsen wurde in den Kompromissvorschlag aufgenommen: Für bestehende Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen prüfpflichtig waren, gelten diese Prüfpflichten auch weiterhin: Alle Bestandsanlagen (ohne Leckageerkennungs - systeme) sind wiederkehrend alle 10 Jahre auf ihre Dichtheit hin zu prüfen. Dieter Frost Folie 24

26 Was ist neu im Vergleich VAwS zur AwSV bei JGS Anlagen? Neue Anlagen > 25 m³ mit Leckageerkennungssystem Sachverständigenprüfung bei Inbetriebnahme Fachbetriebspflicht Geringere Entfernung zum OW 25 m anstelle 50 m Alle Bestandsanlagen (ohne Leckageerkennungs - systeme) sind wiederkehrend alle 10 Jahre auf ihre Dichtheit hin zu prüfen (übernommen aus der VAwS NI) Dieter Frost Folie 25

27 Dieter Frost Folie 26

28 62 Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anlagen zum Lagern, Abfüllen Herstellen und Behandeln müssen so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Dieter Frost Folie 27

29 62 Abs 1 WHG: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Bestmöglicher Schutz / Besorgnisgrundsatz Stoffe dürfen nicht austreten: Stoffumschließung Erste Barriere Undichtheiten/austretende Stoffe schnell und zuverlässig erkennen: Leckerkennung Austretende Stoffe zurückhalten: Rückhaltung Zweite Barriere Bestmöglicher Schutz Besorgnisgrundsatz Dieter Frost Folie 28

30 Dieter Frost Folie 29

31 Begriffsbestimmungen Biogasanlagen sind gem. 2 (14) AwSV: 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen. Dieter Frost Folie 30

32 Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sind gem. 2 (8) AwSV: 1. Pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion, 2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind, 3. Pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht, 4. Silagesickersaft sowie 5. Tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot. Dieter Frost Folie 31

33 Besondere Anforderungen an NawaRo Biogasanlagen gem. 37 AwSV Biogasanlagen sind zu umwallen Mindestens das Volumen des größten Behälters Nachrüstung innerhalb von 5 Jahren WSG: Anlagen lediglich bis m³ und Beachtung der SchuVO Dieter Frost Folie 32

34 Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten nicht zulässig. Dieter Frost Folie 33

35 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers (1) Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach 63 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Personal verfügt. (2) Betreiber haben Anlagen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten nach Maßgabe der in Anlagen 5 und 6 AwSV geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen (VAwS- Sachverständige): Maßgebende Volumen mit dem in der Anlage umgegangen wird: 100 m³ vor Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung m³ zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre und bei Stilllegung (Gesamtvolumen) Dieter Frost Folie 34

36 Was ist neu im Vergleich VAwS zur AwSV bei Biogas-Anlagen? Mit Ausnahme der WSG Regelungen nichts Neues!! Die landesrechtlichen Regelungen der Anlage 1 VAwS + Bd. 14 Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen, Anforderungen für den Gewässerschutz sind in die AwSV eingeflossen Dieter Frost Folie 35

37 Auf die Verschmutzung des Grundwassers hat die Natur die Todesstrafe gesetzt. Max von Pettenkofer, Begründer der Hygienewissenschaft Dieter Frost Folie 36

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