Sachverhalt. A wendet sich mit der Begründung gegen den Bescheid, dass die Verwaltung auch gegen die

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1 Sachverhalt A ist Eigentümer eines Bauernhofs im Außenbereich der Gemeinde G im Bundesland N. Er hält 500 Hühner und 50 Schweine. Bauer B hält auf seinem Hof 100 Kühe und baut darüber hinaus noch Getreide an. Bauer C hat sich auf den Anbau von Futterrüben spezialisiert. Vom Hof des A ist der Hof des B 10 km und der Hof des C 70 km entfernt. Als moderner Bauer ist A bestrebt, seinen Betrieb ständig fortzuentwickeln und auch die Möglichkeiten moderner Technik zu nutzen. Daher kommt er auf die Idee, die in seinem Betrieb massenhaft anfallenden Ausscheidungen der Tiere in einer neu zu errichtenden Biogasanlage zu verwerten und damit Strom für seinen Betrieb zu erzeugen und den zu viel produzierten Strom in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Auch im Betrieb des B fallen vor allem bei der Verarbeitung des Getreides große Mengen an organischem Abfall an. Nachdem der Preis für Futterrüben in den letzten Jahren gesunken ist, hatte auch C schon länger nach einer alternativen Verwendung seiner Rüben gesucht. Durch die Verwertung der Rüben in der Biogasanlage erhofft er sich mehr Profit. Hierfür ist er auch bereit, den weiten Weg zum Hof des A in Kauf zu nehmen. Alle drei Bauern haben schon einige negative Erfahrungen mit der aus ihrer Sicht kleinlichen Baubehörde der Gemeinde G gemacht. Daher beschließen Sie kurzerhand, die Errichtung der Biogasanlage ohne Genehmigung zu realisieren. So wird die Anlage innerhalb kürzester Zeit durch A errichtet und in Betrieb genommen. Die Anlage befindet sich wegen der starken Geruchsentwicklung 450 m vom Hof des A entfernt inmitten seiner Betriebsflächen. Für alle drei Bauern ergeben sich daraus erkleckliche Gewinne. Da C seine gesamten Rüben in der Anlage verwertet, wird die Anlage zu 60% durch seine Biomasse genutzt. Umso erboster sind sie, als A nach vorheriger Anhörung eine formgemäße Ordnungsverfügung des Landrats L der Gemeinde G am 7. Mai 2014 bekannt gegeben wird, in der ihm die Beseitigung der Biogasanlage aufgegeben wird. Die Ordnungsverfügung wird damit begründet, dass die Biogasanlage gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Baurechts verstoße. Zum einen hätte A das Vorhaben genehmigen lassen müssen. Zum anderen sei die Anlage auch nicht genehmigungsfähig, da sie nicht den im Gesetz vorgesehenen Vorgaben entspreche. Insbesondere dürfe C die Rüben nicht in der Anlage verwerten, da eine Biogasanlage nur für die Verwertung von Abfällen verwendet werden dürfe und der Hof des C außerdem zu weit von dem des A entfernt sei. Des Weiteren wird ausgeführt, in der Umgebung befänden sich noch weitere vergleichbare Biogasanlagen ohne Baugenehmigung. Gegen A werde im Rahmen eines Musterverfahrens vorgegangen, bevor gegen die anderen Bauten vorgegangen werde. A wendet sich mit der Begründung gegen den Bescheid, dass die Verwaltung auch gegen die

2 anderen Biogasanlagen in der Umgebung vorgehen müsse. Ein Musterverfahren dürfe nicht durchgeführt werden. Die Ordnungsverfügung sei außerdem unverhältnismäßig, eine Nutzungsuntersagung hätte doch wohl ausgereicht. Er erwägt eine Klage gegen die Ordnungsverfügung. Dabei ist ihm insbesondere wichtig zu erfahren, innerhalb welches Zeitraums er die Klage einreichen muss. Aufgabe 1: Begutachten Sie umfassend, ob eine Klage des A gegen die Ordnungsverfügung Aussicht auf Erfolg hat? (94 Punkte) Inspiriert durch den Gewinn der Fußballweltmeisterschaft durch Deutschland kommt A auf die Idee, Werbung für seinen Hof zu machen. An der Einmündung der Zufahrt zu seinem Hof an der vorbeiführenden Bundesstraße möchte er dauerhaft einen zehn Meter hohen Fahnenmast auf seinem Grundstück errichten, an dem eine Deutschlandfahne mit 18 m² Fläche hängen soll, auf der ein Huhn und ein Schwein abgebildet sind und mit der Überschrift Markenfleisch aus Deutschland auf seinen Hof hingewiesen werden soll. Aufgabe 2: Muss A für die Errichtung des Fahnenmastes eine Baugenehmigung beantragen? (6 Punkte) Bearbeitervermerk: Im Land N ist die Durchführung eines Vorverfahrens i.s.d. 68 Abs. 1 VwGO aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht erforderlich. Rechtsträger des Landratsamtes ist der Kreis X. Von der Befugnis, als Klagegegner die Ausgangsbehörde zu bestimmen, hat das Land N keinen Gebrauch gemacht. Das VwVfG des Landes N (LVwVfG) ist inhaltsgleich mit dem des Bundes. 35 Abs. 2-6 BauGB sind nicht zu prüfen.

3 Auszug aus der Landesbauordnung (LBO) 2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. (2) 56 Verantwortlichkeit Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten ( 58 bis 59 a) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. 60 Bauaufsichtsbehörden (1) Bauaufsichtsbehörden sind: 1. Oberste Bauaufsichtsbehörde: das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium; 2. Obere Bauaufsichtsbehörde: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte und Kreise sowie in den Fällen des 80, im Übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden; 3. Untere Bauaufsichtsbehörden: a) die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und die Mittleren kreisangehörigen Städte, b) die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden als Ordnungsbehörden. (2) 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. (2) 63 Genehmigungsbedürftige Vorhaben (1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Red. Anm.:..."Abweichend von 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen"

4 65 Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung: Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen 17. Unterstützungen von Seilbahnen, 18. Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehörige nach der Nummer 9a zulässige Versorgungseinheiten sowie die Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne, Sendeanlage oder die Versorgungseinheit in, auf o- der an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, 19. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, 20. Blitzschutzanlagen, 21. Signalhochbauten der Landesvermessung, 22. Fahnenmasten, 23. Flutlichtanlagen bis zu 10,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, Werbeanlagen, Warenautomaten 33. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 m², 35. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind, Auszug aus der Kreisordnung (KrO) 42 Zuständigkeiten des Landrats In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat a) die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, b) die Erledigung der ihm vom Kreisausschuss übertragenen Angelegenheiten, c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach 50 Abs. 3 Satz 2, d) die Ausführung von Weisungen ( 2 Abs. 2 Satz 3 und 64), e) die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet des 26 Abs. 4 und 5, 43 und 49 Abs. 4, f) die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind, g) die Leitung und Verteilung der Geschäfte. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 186 Geltungsbereich Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der 187 bis Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

5 (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. 188 Fristende (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 189 Berechnung einzelner Fristen (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden. (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. 190 Fristverlängerung Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet. 191 Berechnung von Zeiträumen Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden. 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO) 222 Fristberechnung (1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

6 Auszug aus dem Kalender des Jahres 2014 Mai 2014 Mo Di Mi Do Fr Sa So Juni 2014 Mo Di Mi Do Fr Sa So Gesetzliche Feiertage: 01. Mai 29. Mai 09. Juni

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