Formblatt. Gärrestabnahme von Bio-Betrieben aus Biogasanlagen mit konventionellen Gärsubstraten

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1 Formblatt Gärrestabnahme von Bio-Betrieben aus Biogasanlagen mit konventionellen Gärsubstraten nlagen: nhang I der VO (EG) Nr. 889/2008 Festlegung der LÖK zur industriellen Tierhaltung Name und dresse des/der Biogasanlage-Betreiber(s): Name und dresse des Gärrest beziehenden Bio-Betriebs: Name der Kontrollstelle:... Verpflichtungserklärung In der oben genannten Biogasanlage werden ausschließlich Stoffe vergoren, die in nlage I der VO (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind. Tierische Wirtschaftsdünger stammen nicht aus industrieller Tierhaltung, das Merkblatt dazu liegt als nlage bei. Ich/Wir, als Betreiber der Biogasanlage verpflichte(n) mich/uns außerdem, dass die Öko-Kontrollstelle des Gärrest-bnehmers jederzeit Einblick in das Betriebstagebuch, auch Vor-Ort, nehmen kann. Bei Verwendung von Zuschlagstoffen in der Biogasanlage, z.b. zur Stabilisierung der Gärung, informiere ich den oben genannten Bio-Betrieb rechtzeitig, damit dieser sich über die Zulässigkeit bei seiner Kontrollstelle informieren kann.

2 In der Regel werden in der nlage folgende Substrate vergoren: Der oben genannte Bio-Betrieb liefert Substrat an die Biogas-nlage. Darüber erfolgt jährlich eine ufstellung mit Mengenangabe. Die an den Bio-Betrieb abgegebene Menge an Gärrest wird dokumentiert. Für den Gärrest rechne ich mit folgenden Nährstoffgehalten: N...kg/m 3 P...kg/m 3 K...kg/m 3 Datum, Ort... Unterschrift nlagenbetreiber:... Datum, Ort... Unterschrift Bio-Betrieb (Substrat-bnehmer):...

3 nhang I Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß rtikel 3 bsatz 1 nmerkungen: = zugelassen gemäß der VO 2092/91 und übernommen durch rtikel 16 bsatz 3 Buchst. b VO (EG) Nr. 834/2007 B = zugelassen gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 Zulassung Bezeichnung Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus: Beschreibung, nforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Stallmist (Dung) Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierhaltung stammen. Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Tierhaltung stammen Tierhaltung stammen Flüssige tierische Exkremente Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung Tierhaltung stammen Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfälle Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder aneorobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas. Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle. Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium 0,7 Kupfer 70 Nickel 25 Blei 45 Zink 200 Quecksilber 0,4 Chrom (insg.) 70

4 Zulassung Bezeichnung Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus: Beschreibung, nforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Chrom (VI) 0 Torf Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen). Substrat von Champignonkulturen Das usgangssubstrat darf nur aus den nach diesem nhang zulässigen Produkten bestehen. Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten Guano Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichen Material Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs Blutmehl Hufmehl Hornmehl Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl Fischmehl Fleischmehl Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile Wolle Walkhaare (Filzherstellung, Fellteile Haare und Borsten Milcherzeugnisse Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas. Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: 0 Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime Düngezwecke lgen und lgenerzeugnisse usschließlich gewonnen durch Physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen Fermentation Sägemehl und Holzschnitt Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde. Rindenkompost Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde. Holzasche Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

5 Zulassung Bezeichnung Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus: Beschreibung, nforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Weicherdiges Rohphosphat Produkt gemäß nhang I bschnitt.2 Nummer 7 der VO(EG) Nr. 2003/2003 des Europ. Parlaments und des Rates über Düngemittel Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P 2 O 5. luminiumcalciumphosphate Produkt gemäß nhang I bschnitt.2 Nummer 6 der VO(EG) Nr. 2003/2003 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P 2 O 5. Nur auf alkalischen Böden zu verwenden ph>7,5 Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung Produkt gemäß nhang I bschnitt.2 Nummer 1 der VO(EG) Nr. 2003/2003 Kalirohsalz oder Kainit Produkt gemäß nhang I bschnitt.3 Nummer 1 der VO(EG) Nr. 2003/2003 Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend us Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend Schlempe oder Schlempeextrakt Keine mmoniakschlempe Calciumcarbonat (z.b. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, lgenkalk, Phosphatkreide usw.) Nur natürlichen Ursprungs Calcium- und Magnesiumcarbonat Nur natürlichen Ursprungs (z.b. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein, usw.) Magnesiumsulfat (Kieserit) Nur natürlichen Ursprungs Calciumchloridlösung Blattbehandlung bei pfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel Calciumsulfat (Gips) Produkt gemäß nhang I D Nummer 1 der VO(EG) Nr. 2003/2003 Nur natürlichen Ursprungs Industriekalk aus der Zuckerherstellung Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben Industriekalk aus der Siedesalzherstellung Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird. Elementarer Schwefel Produkt gemäß nhang I D Nummer 3 der VO(EG) Nr. 2003/2003 Spurennährstoffe Mineralische Spurennährstoffe gemäß nhang I bschnitt E der VO(EG) Nr. 2003/2003 Natriumchlorid usschließlich Steinsalz Steinmehl und Tonerde

6 Länder-rbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau (LÖK) Verordnung (EG) Nr. 889/2008, uslegung nhang I (erste vier Düngemittel der Tabelle) Definition für (industrielle Tierhaltung): Entsprechend nhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (erste vier Düngemittel der Tabelle) dürfen die nachfolgend genannten, aus konventionell bewirtschafteten Betrieben zugeführten, organischen Wirtschaftsdünger Stallmist, Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist sowie Flüssige tierische Exkremente nur bei Einhaltung folgender Bedingungen eingesetzt werden: 1) Sie stammen aus Betrieben (bzw. aus Betriebskooperationen) mit einem (Gesamt-)Viehbesatz kleiner als 2,5 GV/ha. 2 a) Im Fall von Düngemitteln aus Schweinehaltungen entsprechen diese den Haltungsvorschriften des rt. 11 bsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, d.h. Kein Vollspaltenboden, den Tieren müssen eingesteute Liegeplätze zur Verfügung stehen. 2 b) Im Fall von Düngemittel aus Geflügelhaltungen entsprechen diese den Haltungsvorschriften des rt. 12 bsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, d.h. Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden. 3. Unabhängig von dieser Regelung dürfen die genannten organischen Wirtschaftsdünger aus Pferdehaltung und Schaf-/Ziegenhaltung generell Verwendung finden. 4. Mit Bezug auf o. g. Punkt 2 a) können ökologisch wirtschaftende Betriebe bis Ende 2012 konventionelle organische Wirtschaftsdünger aus Schweinehaltungen einsetzen, die den bisherigen nforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen (u. a. Gülle von Betrieben mit Spaltenböden). Voraussetzung ist die Zustimmung der zuständigen Behörde zu einer befristeten usnahmegenehmigung.

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