Schiefling am Wörthersee

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1 1 Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee 9535 Schiefling am Wörthersee * Pyramidenkogelstraße 150 Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom , Zahl: /2011, mit der die Kindergartenordnung für die altersübergreifende Kinderbetreuungseinrichtung in der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee mit Standort Schiefling, 10.-Oktober-Platz 2, erlassen wird Gemäß 14 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011 wird verordnet: I. Aufnahme 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. 2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: a) das vollendete 3. Lebensjahr; b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes; c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten; d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung; e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse (Allergiepass); f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten. II. Vorschriften für den Besuch 1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten gemäß der Anmeldung durch geeignete Personen zu sorgen. 2. Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet zu bringen. Das Kind benötigt für den Kindergartenbesuch: a) ein Paar Hausschuhe ohne Gummisohle b) Turnsackerl mit Leibchen und Hose 3. Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens sofort (spätestens 9.00 Uhr des ersten Fehltages) bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit jener Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Tritt die Erkrankung erst während des Kindergartenbesuchs auf, ist das Kind nach einer Verständigung der Erziehungsberechtigten unverzüglich abzuholen. Bankverbindungen: Raika Schiefling am See: Kto.Nr , HYPO Bank Kärnten: Kto.Nr , Posojilnica Bank Schiefling: Kto.Nr

2 2 4. Bestehen Bedenken bezüglich der geistigen und körperlichen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 5. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes in die Obhut der Betreuungsperson. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder vom Kindergarten von den Eltern, sonstigen Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten abgeholt werden. 6. Da mit den Kindern viel Zeit im Freien verbracht wird, kann keine Haftung übernommen werden, wenn Ihr Kind durch einen Zeckenbiss oder Insektenstich u. ä. zu Schaden kommt. 7. Im Falle eines Unfalles Ihres Kindes im Kindergarten erklären Sie sich als Erziehungsberechtigte ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kindergärtnerinnen alle erforderlichen Sofortmaßnahmen, soweit diese von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern im vorgesehenen Ausmaß getragen werden, zur bestmöglichen Versorgung Ihres Kindes treffen dürfen. 8. Fallweise werden vom Kindergarten Ausflüge organisiert. Zusätzlich anfallende Kosten und Termine werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. Das Bringen des Kindes in den Kindergarten an einem angekündigten Ausflugstag gilt seitens der Erziehungsberechtigten als Einverständniserklärung für die Teilnahme des Kindes am Ausflug. Sofern Verkehrsmittel zur Beförderung notwendig sind, werden ausschließlich konzessionierte Unternehmen damit beauftragt. 9. Die Verabreichung von Medikamenten in der Betreuungseinrichtung erfolgt grundsätzlich nicht! Ausnahmen können individuell erfolgen, jedoch nur gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung (Notwendigkeit, Dosierung) in begründeten Fällen und auf eigene Gefahr der Erziehungsberechtigten. 10. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 11. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden. 12. Spielzeug, Geld und andere Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden (ausgenommen auf Anweisung des Kindergartenpersonals). II. a) Altersübergreifende Betreuung Die altersübergreifende Kinderbetreuungseinrichtung hat die Aufgabe, schulpflichtige Kinder zu betreuen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit ist zu fördern. Die Kinder sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten.

3 3 III. Beitrag 1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. 2. a) Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt (ohne Essen): bis Uhr 76,50 inkl. gesetzl. MWSt. bis Uhr 80,00 inkl. gesetzl. MWSt. bis Uhr 90,00 inkl. gesetzl. MWSt. bis Uhr 100,00 inkl. gesetzl. MWSt. b) für die altersübergreifende Betreuung: Höhe des Monatsbeitrages (ab 3 Tage in der Woche) Tagessatz 72,00 inkl. gesetzl. MWSt. 6,60 inkl. gesetzl. MWSt. 3. Der Essensbeitrag wird auf Grund der Anmeldung zum Selbstkostenpreis (gem. Verrechnung des Zustellers) weiterverrechnet. 4. Der Beitrag ist mittels Bankeinzug (bei Ausnahme mit Erlagschein) jeden Monat im vorhinein bis spätestens zum 5. des jeweiligen Monats zu entrichten. 5. a) Im Falle eines begründeten Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag zum Monatsletzen gemäß Kündigungsfrist zu entrichten (ausgenommen Punkt IV 2a). b) Sollte ein Kind ohne triftigen Grund während des Kindergartenjahres austreten, so ist der gesamte Jahresbeitrag (für insgesamt max. 10 Monate) zu entrichten. c) Ein triftiger Grund, welcher eine Beitragsbefreiung für den Rest des Kindergartenjahres nach sich ziehen würde liegt vor, wenn der Erziehungsberechtigte den Wohnort aus dem Gemeindebereich verlegt oder wenn eine ärztliche Bescheinigung, welche den Kindergartenbesuch aus medizinischen Gründen untersagt, vorgelegt wird. 6. Abwesenheit des Kindes (Krankheit oder Urlaub) berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. 7. In den Monaten mit den vereinbarten Schließtagen ist der volle Monatsbetrag zu bezahlen. 8. Änderungen der Adresse oder Telefonnummer sind der Kindergartenleitung umgehend bekanntzugeben. IV. Austritt und Entlassung 1. Eine Abmeldung aus triftigem Grund hat schriftlich zum jeweils Monatsletzten zu erfolgen und eine Kündigungsfrist von einem Monat ist einzuhalten.

4 4 2. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind: a. Ein körperliches Gebrechen oder eine seelische oder geistig bedingte Verhaltungsstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt; b. Längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Abmeldung; c. Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch den (die) Erziehungsberechtigte(n). (z.b. Unterlassung der Beitragszahlung). V. Betriebszeit 1. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag von 6.45 Uhr bis Uhr ohne Essen von 6.45 Uhr bis Uhr mit Essen von 6.45 Uhr bis Uhr mit Essen von 6.45 Uhr bis Uhr mit Essen altersübergreifende Nachmittagsbetreuung bis Uhr mit Essen 2. Der Kindergarten bleibt während der gesetzlichen Schulferien geschlossen. Abweichungen werden von der Kindergartenleitung bekanntgegeben. Die Sommerferien (Schließtage) belaufen sich auf max. 4 Wochen. VI. Verpflichtendes Kindergartenjahr ( K-KBG) 1. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder ( 21 Kärntner Kinderbetreuungsgesetz K-KBG) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen ( 23 Kärntner Kinderbetreuungsgesetz K-KBG). 2. Während des verpflichtenden Kindergartenjahr ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes (zb Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit) zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den Kindergarten von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. 3. Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die Daten jener Kinder, die entgegen 21 Abs. - K-KBG, den Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nicht besuchen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz, bekanntzugeben ( 53 Abs. 5 K-KBG).

5 5 VII. Inkrafttreten 1. Die Kindergartenordnung tritt mit 01. September 2011 in Karft. 2. Mit Inkrafttreten der Kindergartenordnung tritt die Kindergartenordnung vom , Zahl: /2009, in der Fassung vom außer Kraft. Der Bürgermeister: Valentin-A. Happe Angeschlagen am: Abgenommen am:

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