Satzung des Vereins Deutsche Bahn Golf-Club e.v.
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- Heidi Kramer
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1 Satzung des Vereins Deutsche Bahn Golf-Club e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Deutsche Bahn Golf-Club e.v. und hat seinen Sitz in Frankfurt (Main). Er ist in das Vereinsregister in Frankfurt (Main) eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine (VDES). 2. Die Satzung des Verbandes der Deutscher Eisenbahner-Sportvereine wird für den Deutsche Bahn Golf-Club e.v. als verbindlich anerkannt. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Der Deutsche Bahn Golf-Club e.v. will den nationalen und internationalen Amateur- Golfsport durch regelmäßige Turniere und private Golfspiele mit Eisenbahnkollegen aus allen Ländern fördern. Gleichzeitig sollen hierdurch internationale Freundschaften mit Eisenbahnern und deren Familienangehörigen angestrebt werden. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Organe des Vereins ( 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3 Rechtsgrundlagen Die Satzung bildet die Grundlage für die Tätigkeit des Vereins und seiner Organe. 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus a) Ordentlichen Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft beginnt durch Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod. 3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist ist ein Monat zum Quartalsende.
2 Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen. In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Der Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post, an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen, als zugegangen. Eine Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt. 5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. 6 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. 7 Maßregelungen 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Verweis b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen. 2. Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzusenden. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach deren Zugang den Ältestenrat des Vereins anzurufen. Der Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Betroffenen, als zugegangen. 3. Eine Maßregelung von Ehrenmitgliedern ist ausgeschlossen.
3 - 3-8 Organe Die Organe des Vereins sind - Der Vorstand - Der Ältestenrat - Die Mitgliederversammlung 9 Vorstand 1. Den Vorstand bilden: - der erste Vorsitzende *) - der zweite Vorsitzende *) - der Schatzmeister *) - der Spielführer *) - der Schriftführer *) 2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind - der erste Vorsitzende *) - der zweite Vorsitzende *) - der Schatzmeister *) *) Sofern es sich bei den Amtsinhabern um Frauen handelt, gilt die weibliche Form der Amtsbezeichnung Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. 4. Der erste oder der zweite Vorsitzende haben keine festgelegten Arbeitsgebiete. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen. 5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. 6. Der Spielführer vertritt den Verein in sportlichen Dingen. Er ist für den gesamten sportlichen Betrieb einschließlich der Sportveranstaltungen innerhalb des Vereins verantwortlich. 7. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. 8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit dessen Einverständnis mit der Wahrnehmung des vakanten Amtes beauftragen. Eine Neuwahl wird erst bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung notwendig. 10 Ältestenrat 1. Dem Ältestenrat gehören an - die Ehrenmitglieder - der Vorstand - zwei vom Vereinsvorstand vorzuschlagende und von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Vereinsmitglieder, die mindestens 55 Jahre alt sein sollen.
4 Der Ältestenrat regelt auf Antrag persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren (z.b. Ausschluss aus dem Verein). Er erledigt ihm von der Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben. Seine Entscheidungen sind anfechtbar durch Verband Deutsche Eisenbahner- Sportvereine (VDES) und ordentliche Gerichte. 3. Der Ältestenrat wird nur auf Antrag eines der drei anderen Organe des Vereins tätig und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. 11 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern. 2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich im ersten Quartal einberufen. 3. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. 4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 6. Der Mitgliederversammlung steht die Regelung aller Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins zu besorgen sind. Nur sie entscheidet über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins. 7. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Entgegennahme der Berichte des Vorstands Entlastung, Wahl und ggf. Abberufung des Vorstands Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit Genehmigung eines Haushaltsplanes Satzungsänderungen Beschlussfassung über Anträge Wahl der Kassenprüfer Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern Auflösung des Vereins 8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. 9. Der Versammlungsleiter kann bei Debatten die Redezeit beschränken. 10. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem ersten Vorsitzendem oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. 11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit ¾ der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten bei der Auszählung als nicht abgegeben. 12. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für jeweils drei Jahre. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
5 Anträge können vom Vorstand und jedem erwachsenen Mitglied gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. 12 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 13 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstands. 14 Vereinsauflösung 1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen vom Vorstand oder von mindestens ¼ der Vereinsmitglieder zwei Monate vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, die die Auflösung beschließen soll. Über die Auflösung beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abstimmenden Mitglieder. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Verband Deutsche Eisenbahner-Sportvereine (VDES) zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 15 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in vollem Wortlaut bekannt zu geben. Der Beschluss der Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 16 Beiträge, Finanzierung 1. Entsprechend der durch die Sportausübung auf verschiedenen Golfplätzen und zu verschiedenen Zeiten bedingten Eigenart und Aufteilung der Mitglieder in Clubs müssen die Spielgebühren (Green Fees) von den Clubs oder den Golfern selbst getragen werden.
6 Darüber hinaus hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Eintrittsmonats. 3. Ehrenmitglieder sind von dem Jahresbeitrag befreit. 17 Inkrafttreten Die Satzung in der jetzt vorliegenden Form ist mit allen Änderungen am 17. Februar 2006 von der Mitgliederversammlung in Frankfurt als neue Satzung des Vereins beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung. 1. Der am gegründete Verein trägt den Namen. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer NZ.
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Satzung des Vereins IG Fernwärme Böblingen Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Geschäftsjahr 3 Zweck des Vereins 4 Selbstlose Tätigkeit 5 Mittelverwendung 6 Verbot von Begünstigungen 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Satzung des Vereins Mühlenpower Krommert
Satzung des Vereins Mühlenpower Krommert 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Mühlenpower Krommert". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.v."
Hubertus Sportschützen Straberg 1966 e.v. S a t z u n g. Der Verein führt den Namen Hubertus Sportschützen Straberg.
S a t z u n g 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Hubertus Sportschützen Straberg. Er hat seinen Sitz in Dormagen - Straberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *
Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom 31.03.2008* 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v." 2. Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister
Satzung des Vereins Bensheim hilft
Satzung des Vereins Bensheim hilft 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "Bensheim hilft". 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Zweck
Schützenverein Harste von 1927 e. V.
Schützenverein Harste von 1927 e. V. Satzung 1 Name und Sitz Der Schützenverein Harste hat seinen Sitz in Harste und ist unter dem Namen Schützenverein Harste von 1927 e. V. in das Vereinsregister beim
Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schützenverein Nordleda e.v. von 1953. Er hat seinen Sitz in 21765 Nordleda, Otterndorfer Str. 1 a Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster
Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Westfälischer Steuerkreis; er hat seinen Sitz in
Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.
Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt. Er ist im Vereinsregister des
Satzung Rehasport Haltern am See
Satzung Rehasport Haltern am See 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der am 01.09.2007 gegründete Verein führt den Namen Rehasport Haltern am See und hat seinen Sitz in Haltern am See. Der Verein strebt die
Walldorfer Kerweverein e.v.
Walldorfer Kerweverein e.v. Satzung des Walldorfer Kerweverein e.v. 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 1. Der Verein führt den Namen: Walldorfer Kerweverein e.v. und hat seinen Sitz in: 64546 Mörfelden-Walldorf
Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung
Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Europas Challenge e.v. Der Verein soll in das Vereinsregister in Göttingen eingetragen werden. Er hat
Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda
Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Triathlon Friedrichroda ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen.
Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.
Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Namen Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.. Der Verein hat
Satzung der Interessengemeinschaft und Förderverein des Eisenbahnmuseums Gummersbach- Dieringhausen e.v. [Fassung vom 17.
1 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft und Förderverein des Eisenbahnmuseums Gummersbach-Dieringhausen e.v. Der Sitz des Vereins ist 51643 Gummersbach-Dieringhausen, Hohlerstrasse
S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.
S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führte den Namen Pro Hund Philippsburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Krempe
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Krempe 1 Name, Rechtsform Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Krempe". 2. Nach erfolgter Eintragung in
Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.
Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer
Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.
Satzung Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Verband der Privaten Erste Hilfe Schulen e.v.. Seine Abkürzung lautet
S a t z u n g. 1. FC Meisenheim 07 e.v.
1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 20. Juli 1907 in Meisenheim am Glan gegründete Verein führt den Namen 1. FC Meisenheim 07. Er ist Mitglied Südwestdeutschen Fußballverban im Lanportbund und der zuständigen
PAKISTAN - Hilfe zur Selbsthilfe - e.v.
SATZUNG PAKISTAN - Hilfe zur Selbsthilfe - e.v. 2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet PAKISTAN Hilfe zur Selbsthilfe e.v.. Er hat seinen Sitz in BORDESHOLM. (2) Das Geschäftsjahr
Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge
Seite 1 von 5 Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße 4 32139 Spenge www.kita-regenbogen-spenge.de Informationen Satzung der Kita Inhalt: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zwecke und
Satzung für den Reit- und Fahrverein Zeiskam
Satzung für den Reit- und Fahrverein Zeiskam 1 Der am 25.08.1954 gegründete Verein setzt die Tradition eines 1924 gegründeten Reitvereins fort und führt den Namen Reit- und Fahrverein Zeiskam e. V. und
Satzung des Vereins PiA Palliativ im Alltag e. V.
1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen PiA Palliativ im Alltag e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein verfolgt ausschließlich und
(1) Der Verein führt den Namen Freunde von Dream Trust. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v..
S a t z u n g Freunde von Dream Trust 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freunde von Dream Trust. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v..
Satzung des Schützenvereins Diele und Umgebung e. V.
Satzung des Schützenvereins Diele und Umgebung e. V. 1 Name,Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 3.10.1953 gegründete Schützenverein Diele und Umgebung e.v. mit Sitz in der Schützenstraße 30, 26826 Weener, Ortschaft
Satzung des Spiel- und Sport-Clubs Firmenich 1913 e.v.
Satzung des Spiel- und Sport-Clubs Firmenich 1913 e.v. 1 Name und Sitz 1) Der am 29.06.1913 in Firmenich gegründete Verein führt den Namen: SSC Firmenich 1913 e.v.. Die Vereinsfarben sind Schwarz und Gelb.
des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.v (BKL) 1
des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.v (BKL) 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR 1. Bundesverband KLINISCHE LINGUISTIK (BKL); der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung