ANHANG VI GEMÄSS ARTIKEL 8.21 HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

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1 ANHANG VI GEMÄSS ARTIKEL 8.21 HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

2 ANHANG VI GEMÄSS ARTIKEL 8.21 HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich Dieser Anhang sieht horizontal oder sektoriell anwendbare Disziplinen und regulatorische Grundsätze vor, die den Handel mit Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien betreffen und die anderen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in diesem Kapitel ergänzen. ABSCHNITT I HORIZONTALE BESTIMMUNGEN Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht in ihrem jeweiligen offiziellen Amtsblatt eine gemäss einer geeigneten Klassifizierung oder gegebenenfalls nach Dienstleistungssektoren geordnete Liste aller Behörden der Zentralregierung, einschliesslich der Organisationen mit von der Zentralregierung delegierten Befugnissen, die zuständig sind für die Genehmigung, Zulassung oder Regulierung von Dienstleistungstätigkeiten, sei es durch Lizenzvergabe oder durch eine andere Form der Zulassung. Die Anforderungen und Verfahren sowie die Bedingungen für den Erhalt einer solchen Lizenz oder Zulassung werden ebenfalls veröffentlicht. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungsanforderungen und -verfahren den Marktzugang nicht behindern und für den Handel nicht restriktiver sind als nötig. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass: (a) (b) (c) die Zulassungsanforderungen und -verfahren veröffentlicht werden, bevor sie in Kraft treten; in den entsprechenden Dokumenten angemessene Fristen für das Überprüfen des Antrags und die Entscheidung durch die zuständige(n) Behörde(n) angegeben sind; Antragsteller auch ohne persönliche Einladung einen Zulassungsantrag stellen können; 1

3 (d) (e) (f) (g) (h) (i) jegliche verrechnete Gebühren, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Auktionen oder Ausschreibungsverfahren festgesetzt werden, den Verwaltungskosten für das Bearbeiten eines Antrags entsprechen; ihre zuständigen Behörden nach dem Erhalt eines Antrags den Antragsteller darüber informieren, ob der Antrag nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vollständig ist; bei einem unvollständigen Antrag müssen die zuständigen Behörden ohne unangemessenen Verzug prüfen, welche zusätzlichen Informationen benötigt werden, und dem Antragsteller ermöglichen, die fehlenden Informationen nachzuliefern; ihre zuständigen Behörden dem Antragsteller auf Anfrage ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft geben; die zuständigen Behörden über alle Anträge umgehend entscheiden; der Antragsteller schriftlich und unverzüglich darüber informiert wird, sofern die Bearbeitung des Antrags ausgesetzt oder der Antrag abgelehnt wird. Der Antragsteller muss die Möglichkeit haben, nach seinem Ermessen einen neuen Antrag zu stellen, sodass kein Anlass mehr für eine Aussetzung oder Ablehnung besteht; und der Antragsteller bei einer Genehmigung des Antrags schriftlich und unverzüglich darüber informiert wird. Mit der entsprechenden Lizenz oder Zulassung muss der Antragsteller die Geschäftstätigkeit ab der Registrierung der gewerblichen Niederlassung aufnehmen können. Diese Registrierung soll in der Regel zwei Monate nach dem Einreichen eines vollständigen Antrags abgeschlossen sein. 3. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, sind die zuständigen Regulierungsbehörden einer jeden Vertragspartei getrennt von den von ihnen regulierten Dienstleistungsanbietern und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig, ausgenommen bei Post-, Kurier- und Eisenbahnverkehrsdienstleistungen. 2

4 ABSCHNITT II GRENZÜBERSCHREITUNG NATÜRLICHER PERSONEN Artikel 3 Grenzüberschreitung natürlicher Personen 1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie betreffend natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 3. Natürliche Personen, die unter eine spezifische Verpflichtung fallen, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung im Einklang mit den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. 4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts solcher Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die der anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern. 1 Artikel 4 Geltungsbereich Die Artikel 6 bis 9 gelten für Massnahmen einer Vertragspartei betreffend die Grenzüberschreitung natürlicher Personen in ihr Hoheitsgebiet von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei, die zu den Kategorien der dienstleistungserbringenden natürlichen Personen gehören, wie sie in Artikel 5 für diese Vertragspartei definiert sind. 1 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum erforderlich ist, gilt nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung. 3

5 Artikel 5 Begriffsbestimmungen Zum Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen: (a) für China: GESCHÄFTSREISENDE UND VERKÄUFER VON DIENSTLEISTUNGEN (i) «Geschäftsreisender»: natürliche Person der Schweiz, die: (A) ein Verkäufer von Dienstleistungen ist, d.h. eine natürliche Person, die Vertreter eines Schweizer Dienstleistungsanbieters ist und die Erlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt in China beantragt, um für diesen Anbieter über den Verkauf von Dienstleistungen zu verhandeln, und die nicht direkt Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit verkauft oder selbst Dienstleistungen erbringt; oder (B) ein Schweizer Investor oder ein ordnungsgemäss bevollmächtigter Vertreter eines Schweizer Investors, der die Erlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt in China beantragt, um eine gewerbliche Niederlassung des Investors aufzubauen, zu vergrössern, zu beaufsichtigen oder zu veräussern; VERTRAGLICHE DIENSTLEISTUNGSERBRINGER (ii) «Vertraglicher Dienstleistungserbringer»: natürliche Person der Schweiz, die: (A) (B) (C) von einem Dienstleistungsanbieter oder Unternehmen der Schweiz angestellt ist, unabhängig davon, ob es sich um eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine Firma handelt, und die vorübergehend nach China einreist, um gemäss einem Vertrag zwischen ihrem Arbeitgeber und einem Dienstleistungsempfänger in China eine Dienstleistung zu erbringen; von einer Gesellschaft, einer Personengesellschaft oder einer Firma der Schweiz angestellt ist, die keine gewerbliche Niederlassung in China hat, wo die Dienstleistung erbracht werden soll; von diesem Arbeitgeber Lohn bezieht; und 4

6 (D) über die entsprechenden Ausbildungen und beruflichen Qualifikationen verfügt, die für die Erbringung der Dienstleistung nötig sind. KADERTRANSFER (iii) «Kadertransfer»: Transfer von leitenden Angestellten, Führungskräften oder Spezialisten, die von einem Schweizer Dienstleistungsanbieter oder Investor mit einer gewerblichen Niederlassung in China angestellt sind; (A) «leitender Angestellter» heisst: natürliche Person innerhalb einer Organisation, die überwiegend mit der Führung der Organisation oder einer ihrer Abteilungen oder Unterabteilungen betraut ist, die Arbeit von anderen Mitarbeitenden mit Aufsichts-, Spezialisten- oder Kaderfunktion überwacht und kontrolliert, Mitarbeitende einstellen und entlassen sowie andere Personalentscheidungen treffen kann (wie etwa Beförderungen oder Abwesenheitsgenehmigungen) und im eigenen Ermessen über das Tagesgeschäft entscheidet; (B) (C) «Führungskraft» heisst: natürliche Person innerhalb einer Organisation, die überwiegend mit der Verwaltung der Organisation betraut ist, über grosse Entscheidungsbefugnis verfügt und Anweisungen ausschliesslich von ranghöheren Führungskräften, dem Verwaltungsrat oder Aktionären des Unternehmens erhält. Eine Führungskraft ist weder direkt in die Erbringung der Dienstleistung involviert, noch tätigt sie Investitionen; «Spezialist» heisst: natürliche Person innerhalb einer Organisation, die über fundiertes technisches Knowhow und internes Fachwissen bezüglich der Dienstleistungen, der Forschungsgeräte, der Techniken oder der Unternehmensführung der Organisation verfügt. 5

7 ANDERE (iv) «Maschineninstallateure und Wartungsdienstleister» heisst: natürliche Person, die Installations- oder Wartungsdienstleistungen für Maschinen und/oder Gerätschaften ausführt, wenn diese Installations- und/oder Wartungsdienstleistungen des Unternehmens, das die Dienstleistungen erbringt, eine Bedingung für den Kauf ebendieser Maschinen oder Gerätschaften darstellen. Maschineninstallateure und Wartungsdienstleister dürfen keine anderen Dienstleistungen erbringen, als die im Vertrag vorgesehenen. (b) für die Schweiz: GESCHÄFTSREISENDE UND VERKÄUFER VON DIENSTLEISTUNGEN (i) (A) «Geschäftsreisende» heisst: Personen, die für den Aufbau einer gewerblichen Niederlassung verantwortlich und Angestellte einer Firma ohne gewerbliche Niederlassung in der Schweiz sind und die für eine Dauer von nicht weniger als einem Jahr unmittelbar vor dem Zulassungsantrag Angestellte dieser in China niedergelassenen Firma gewesen sind und die Bedingungen nach Absatz (iii)(a) unten erfüllen und mit dem Zweck in die Schweiz einreisen, eine gewerbliche Niederlassung dieser Firma in der Schweiz aufzubauen. Personen, die für den Aufbau einer gewerblichen Niederlassung verantwortlich sind, dürfen nicht direkt Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit verkaufen oder selbst Dienstleistungen erbringen. (B) «Verkäufer von Dienstleistungen» heisst: bei einer Firma beschäftigte oder von ihr beauftragte Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, um für die Firma, die sie beschäftigt oder damit beauftragt hat, den Vertrag für den Verkauf einer Dienstleistung abzuschliessen. Verkäufer von Dienstleistungen dürfen nicht direkt Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit verkaufen oder selbst Dienstleistungen erbringen. 6

8 VERTRAGLICHE DIENSTLEISTUNGSERBRINGER (ii) «Vertragliche Dienstleistungserbringer» heisst: Angestellte einer in China niedergelassenen Firma (juristische Person), die über keine gewerbliche Niederlassung in der Schweiz verfügt (und nicht zu den Firmen gehört, die Dienstleistungen gemäss CPC 872 erbringen) und mit einer Gesellschaft, die substanzielle Geschäftstätigkeiten in der Schweiz unterhält, einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hat, und die für eine Dauer von nicht weniger als einem Jahr unmittelbar vor dem Zulassungsantrag Angestellte dieser in China niedergelassenen Firma gewesen sind, drei Jahre berufsrelevante Erfahrung mitbringen, die Bedingungen nach Absatz (iii)(b) unten erfüllen und im Auftrag der in China niedergelassenen Firma in der Schweiz eine Dienstleistung als Fachkraft in einem der unten aufgeführten Dienstleistungssektoren erbringen. Auf Vertragsbasis wird die vorübergehende Einreise für eine beschränkte Anzahl von Dienstleistungserbringern für eine einmalige Dauer von drei Monaten gewährt. Die Anzahl Dienstleistungserbringer hängt von der Grösse der Aufgabe ab, die gemäss Auftrag zu erfüllen ist. Individuelle Dienstleistungserbringer, die nicht von einer solchen Firma in China angestellt sind, werden als Personen betrachtet, die sich um Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt bemühen. Dienstleistungssektoren: - Architekturdienstleistungen (CPC 8671) - Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672) - Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673) - Dienstleistungen von Städteplanern (CPC 86741) - Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware (CPC 841) - Softwareimplementierungsdienstleistungen (CPC 842) - Managementberatung (CPC 865) - Technische Tests und Analysen (CPC 8676) - Übersetzungs- und Dolmetscherdienstleistungen in oder aus eine(r) chinesische(n) Landessprache (Teil von CPC 87905) 7

9 KADERTRANSFER (iii) «Firmeninterner Kadertransfer» heisst: unentbehrliche Personen einer spezifischen Unternehmung oder Gesellschaft Chinas, die in die Schweiz versetzt werden und unter (A) und (B) unten definiert sind, die Angestellte dieser Unternehmung oder Gesellschaft (nachfolgend Firma) sind, die in der Schweiz Dienstleistungen über eine in der Schweiz niedergelassene Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen erbringt, und die für eine Dauer von nicht weniger als einem Jahr unmittelbar vor dem Zulassungsantrag Angestellte ihrer Firma niedergelassen in China gewesen sind. (A) (B) Leitende Angestellte und erfahrene Führungskräfte: Personen, die überwiegend mit der Führung der Firma oder deren Abteilungen betraut sind und Anweisungen ausschliesslich von ranghohen Führungskräften, dem Verwaltungsrat oder Aktionären erhalten. Leitende Angestellte und erfahrene Führungskräfte sind nicht direkt in die Erbringung der Dienstleistungen involviert. Spezialisten: hoch qualifizierte Personen, die aufgrund ihres fundierten Fachwissens bezüglich der Dienstleistungen, der Forschungsgeräte, der Techniken oder der Unternehmensführung innerhalb einer Firma für die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung unentbehrlich sind. ANDERE (iv) «Maschineninstallateure und Wartungsdienstleister» heisst: qualifizierte Spezialisten, die Angestellte einer in China niedergelassenen Firma ohne gewerbliche Niederlassung in der Schweiz sind und Installations- oder Wartungsdienstleistungen für Maschinen und industrielle Gerätschaften ausführen. Die Erbringung dieser Dienstleistung hat auf Honorar- oder Vertragsbasis (Installations-/Unterhaltsvertrag) zwischen dem Konstrukteur der Maschinenanlage oder Gerätschaft und dem Eigentümer der Maschinenanlage oder Gerätschaft zu erfolgen, wobei es sich bei beiden um Firmen handeln muss (ausgeschlossen ist jede Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit Firmen, die unter CPC 872 erwähnt sind). 8

10 Artikel 6 Rasche Antragsverfahren 1. Innerhalb von 45 Kalendertagen nachdem ein Antrag für eine vorübergehende Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung für eine natürliche Person, die unter die jeweiligen spezifischen Verpflichtungen fällt, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei als vollständig anerkannt wurde, informieren die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei den Antragsteller in der Regel über ihre endgültige Entscheidung bezüglich des Antrags. 2. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei sorgen dafür, dass Visumanträge eines Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei innerhalb von zehn Kalendertagen fertig bearbeitet sind. 3. Verlangen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei vom Antragsteller für eine vorübergehende Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung oder ein Visum zusätzliche Informationen zur Bearbeitung seines Antrags, so informieren sie ihn ohne unangemessenen Verzug darüber. 4. Auf Anfrage des Antragstellers für eine vorübergehende Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft. 5. Auf Anfrage des Antragstellers für eine vorübergehende Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung informieren die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei den Antragsteller über ihren Entscheid bezüglich des Antrags, sobald dieser gefällt wurde. Die Mitteilung enthält gegebenenfalls die Aufenthaltsdauer sowie alle weiteren Anforderungen und Bedingungen. Artikel 7 Marktzugang Bei natürlichen Personen, die unter die jeweiligen spezifischen Verpflichtungen fallen, verzichten beide Vertragsparteien auf: (a) (b) die Überprüfung der Berufsqualifikation; das Auferlegen von quantitativen Beschränkungen; oder (c) das Einfordern von wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen. 2 2 Die Bedeutung von «wirtschaftliche Bedarfsprüfung» und anderer in diesem Artikel verwendeter Begriffe ist gemäss derjenigen im GATS zu verstehen. 9

11 Artikel 8 Bereitstellung von Informationen 1. In Anwendung von Artikel 8.9 stellt jede Vertragspartei sicher, dass die notwendigen Informationen für eine effiziente Beantragung von Einreise-, vorübergehenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für ihr Hoheitsgebiet öffentlich zugänglich sind oder durch die zuständigen Behörden öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sind regelmässig zu aktualisieren. 2. Die in Absatz 1 erwähnten Informationen beinhalten namentlich Angaben zu: (a) (b) (c) sämtlichen Kategorien von Visa und Arbeitsbewilligungen, die für die Einreise, den vorübergehenden Aufenthalt und das Nachgehen einer Arbeit von unter diesen Abschnitt fallenden natürlichen Personen massgebend sind; den Anforderungen und Verfahren zur erstmaligen Beantragung und Ausstellung von Einreise-, vorübergehenden Aufenthalts- und gegebenenfalls Arbeitsbewilligungen, einschliesslich Angaben zu den erforderlichen Unterlagen, den zu erfüllenden Bedingungen und zur Art und Weise der Einreichung der Anträge; den Anforderungen und Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von erneuerten vorübergehenden Aufenthalts- und gegebenenfalls Arbeitsbewilligungen. 3. Jede Vertragspartei liefert der anderen Vertragspartei Einzelheiten zu einschlägigen Publikationen oder Webseiten, die Informationen gemäss Absatz 2 enthalten. 4. Stellt sich heraus, dass die Umsetzung von Absatz 1 für eine Vertragspartei nicht machbar ist, so lässt diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei die in Absatz 2 erwähnten Informationen sowie allfällige nachträgliche Änderungen direkt zukommen. Ausserdem teilt diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei die genauen Angaben zu der Behörde mit, bei der Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei auf Anfrage die entsprechenden Informationen gemäss Absatz 2 erhalten. Artikel 9 Kontaktstellen Die gemäss Artikel 14.2 eingerichteten Kontaktstellen sollen den Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei den Zugang zu den in Artikel 8 erwähnten Informationen erleichtern. 10

12 ABSCHNITT III - FINANZDIENSTLEISTUNGEN Artikel 10 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen von Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Handel mit Finanzdienstleistungen Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet: (a) «Finanzdienstleistung» eine Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen umfassen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Finanzdienstleistungen schliessen folgende Tätigkeiten ein: VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND VERSICHERUNGS- BEZOGENE DIENSTLEISTUNGEN (i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): (A) (B) Lebensversicherung; Nichtlebensversicherung; (ii) Rückversicherung und Retrozession; (iii) Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern; (iv) versicherungsbezogene Nebendienstleistungen wie Beratung, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Risikobewertung und Schadensregulierung; BANK- UND SONSTIGE FINANZDIENSTLEISTUNGEN (AUSGENOMMEN VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN) (v) Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden; (vi) Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften; 3 «Handel mit Finanzdienstleistungen» ist im Sinne der Begriffsbestimmung gemäss Artikel 8.2 Buchstabe (a) des Abkommens zu verstehen. 11

13 (vii) Finanzierungsleasing; (viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks; (ix) (x) Bürgschaften und Verpflichtungen; Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: (A) Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten); (B) (C) Fremdwährungen; derivativen Instrumenten, einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen; (D) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements; (E) (F) übertragbaren Wertpapieren; sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen; (xi) (xii) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Platzierung als Vermittler (öffentlich oder privat), und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen; Tätigkeiten als Finanzmakler; (xiii) Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio- Management, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung; (xiv) Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten; (xv) Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; 12

14 (xvi) Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern (v) bis (xv) aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und - beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie Unternehmensstrategien. (b) (c) Ein «Erbringer von Finanzdienstleistungen» bezeichnet jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt. Der Ausdruck «Erbringer von Finanzdienstleistungen» umfasst jedoch keine öffentlichen Stellen. «Öffentliche Stelle» bezeichnet: (i) (ii) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen befasst ist; oder eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt. (d) Für die Zwecke von Artikel 8.2 Buchstabe (b) dieses Abkommens hat der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen» folgende Bedeutung: (i) (ii) (iii) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik; Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung; und sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle auf staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt. (e) Lässt eine Vertragspartei zu, dass eine der unter Buchstabe (d)(ii) oder (d)(iii) genannten Tätigkeiten von seinen Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, so umfasst der Begriff «Dienstleistungen» für die Zwecke von Artikel 8.2 Buchstabe (b) dieses Abkommens solche Tätigkeiten. 13

15 (f) Artikel 8.2 Buchstabe (c) dieses Abkommens gilt nicht für unter diesen Abschnitt fallende Dienstleistungen. Artikel 11 Innerstaatliche Regelungen 1. Die Bestimmungen in diesem Kapitel hindern keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, einschliesslich Massnahmen: (a) zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, Anspruchstellern von Versicherungen oder von Personen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmern am Finanzmarkt; oder (b) zum Schutz der Integrität und Stabilität des Finanzsystems dieser Vertragspartei. Sind solche Massnahmen mit diesem Kapitel unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäss diesem Kapitel benutzt werden. Solche Massnahmen sollen weder eine verdeckte Beschränkung für den Handel mit Dienstleistungen darstellen noch eine Diskriminierung der Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei im Vergleich zu den eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringern bewirken. 2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Artikel 12 Anerkennung aufsichtsrechtlicher Massnahmen 1. Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie die ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen einer Nicht-Vertragspartei anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden, auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit der betreffenden Nicht-Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden. 2. Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer solchen in Absatz 1 erwähnten bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung ist, gibt der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit dieser auszuhandeln, 14

16 und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Überwachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Parteien der Übereinkunft oder Vereinbarung bestehen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Artikel 13 Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien tauschen auf Anfrage detaillierte Informationen über die geltenden Regelungen und Vorschriften für Finanzprodukte und -dienstleistungen aus, die für ihre Dienstleistungserbringer von Interesse sind. 2. Auf Anfrage klären die Vertragsparteien den Umfang des bestehenden Marktzugangs und der geltenden Beschränkungen für die in Absatz 1 erwähnten Elemente ab. Auf dieser Grundlage und im gegenseitigen Einvernehmen können sie angemessene und beidseitig verpflichtende Instrumente mit Bestimmungen für den Marktzugang ausarbeiten. ABSCHNITT IV DIENSTLEISTUNGEN DER TRADITIONELLEN CHINESISCHEN MEDIZIN Artikel 14 Dialog zwischen den Vertragsparteien 1. Beide Vertragsparteien tauschen Informationen aus und diskutieren über Fragen im Zusammenhang mit Politiken, Regelungen und Massnahmen, die voraussichtlich Auswirkungen auf die Dienstleistungen der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) in der Schweiz haben könnten, um so auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens Lösungen für eine engere Zusammenarbeit zu finden. 2. Beide Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit in Bezug auf die Mobilität von TCM-Praktikern, unter anderem in folgenden Bereichen: (a) (b) Anforderungen und Bedingungen hinsichtlich der Qualifikationen, die TCM-Praktiker für die Beantragung einer Arbeitsbewilligung erfüllen müssen; Kriterien für die Verlängerung einer Arbeitsbewilligung für TCM- Praktiker von einer kurzfristigen auf eine einjährige Bewilligung; und 15

17 (c) bestehende Möglichkeiten, um die Erbringung von TCM- Dienstleistungen im Einklang mit den geltenden Regelungen zu erleichtern. 16

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